L 2 AS 366/21

Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 12 AS 4461/16
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AS 366/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

1. Für die Umstände einer Treuhandabrede sind die Leistungsberechtigten darlegungspflichtig und tragen, nachdem es sich um für sie günstige Umstände aus ihrer Sphäre handelt, die objektive Beweislast. Aufgrund der besonderen Beweisnähe ist dem sich als Treuhänder darstellenden Leistungsberechtigten das vorgebliche Treugut zuzurechnen, wenn er die abweichende Rechtsinhaberschaft nicht nachweisen kann (Anschluss an BSG, Urt v 24. Mai 2006 - B 11a AL 49/05 R - juris RN 27).
2. Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Bewilligung kommt es auf die Situation bei ihrem Erlass an, wobei vorhandenes und verwertbares Vermögen so lange zu berücksichtigen ist, wie es tatsächlich vorhanden ist (Anschluss an BSG, Urt v 25. April 2018 - B 14 AS 15/17 R - juris RN 20). Unerheblich ist also, ob das Vermögen, unterstellt Leistungen nach dem SGB II wären nicht gewährt worden, fiktiv zu einem früheren Zeitpunkt verbraucht gewesen wäre.

 

Die Berufung wird zurückgewiesen.

 

Die Beteiligten haben einander für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten zu erstatten.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

 

Gründe:

 

I.

 

Die Klägerinnen wenden sich gegen bestandskräftige Rücknahmen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeiträume März bis Juni 2011, Juli bis Dezember 2011 und Januar bis März 2012 und die darauf beruhenden Erstattungsforderungen.

 

Die am ... 1980 geborene Klägerin zu 1) ist die Mutter der am ... 2009 geborenen Klägerin zu 2).

 

Die Klägerin zu 1) schloss mit der Bausparkasse H (später übergegangen in W AG, Vertragsnummer 589****52) am 14. März 1999 einen Bausparvertrag über eine Summe von 30.000 DM bei einem monatlichen Regelsparbetrag von 90 DM ab. Vom Konto der Frau K1, ihrer Mutter, sollten die Spareinlagen durch Lastschrift eingezogen werden können. Der Vertrag kam durch Vermittlung des Herrn K2 zustande. Die Klägerin zu 1) erteilte am 20. Mai 2008 einen Freistellungauftrag i.H.v. 300 Euro.

 

Zwischen der Klägerin zu 1) und der BHW Bausparkasse kam ebenfalls durch Vermittlung des Herrn K2 am 5. September 2003 ein Bausparvertrag über eine Summe von 10.000 Euro zustande. Auch dieser Vertrag sah vor, dass die Sparleistungen i.H.v. 43 Euro monatlich vom Konto ihrer Mutter durch Lastschrift eingezogen werden sollten. Die Klägerin zu 1) erteilte am Abschlusstag einen Freistellungsauftrag i.H.v. 200 Euro.

 

Für die Klägerin zu 2) kam am 23. Dezember 2009 unter Vermittlung von Herrn K2 ein Bausparvertrag mit der B AG (Vertragsnummer 632****401) über eine Bausparsumme von 20.000 Euro zustande. Der Sparbeitrag sollte monatlich 70 Euro betragen und vom Konto der Mutter der Klägerin zu 1) eingezogen werden.

 

Die Klägerin zu 1) beantragte nach dem im Mai 2007 erfolgten Umzug nach H. und nachdem sie eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen hatte, erstmals im September 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beim Beklagten. Dabei verneinte sie in dem Formularantrag die Frage nach vorhandenen Bausparkonten und gab als Vermögen die Höhe von Guthaben i.H.v. insgesamt 142,12 Euro auf zwei Girokonten, Bargeld i.H.v. 50 Euro und eine Anlage auf einem Sparbuch i.H.v. 125 Euro an. Die Klägerin zu 1) bezog ab September 2007 und die Klägerin zu 2) ab ihrer Geburt laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. In den hierzu gestellten Weiterbewilligungsanträgen gab die Klägerin zu 1) jeweils keine Veränderung ihrer Vermögensverhältnisse bekannt.

 

Die Klägerin zu 1) war vom 1. Juni 2007 bis 28. Februar 2011 mit Unterbrechung durch eine einjährige Elternzeit in einem Gastronomiebetrieb als Mitarbeiterin mit einer Arbeitszeit von 130 Stunden im Monat sowie unmittelbar anschließend bis 23. August 2011 als Sachbearbeiterin und Verkaufshilfe in einem Einrichtungsgeschäft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. Ab dem 6. September 2011 erhielt sie Arbeitslosengeld. Am 15. März 2012 schloss sie einen Arbeitsvertrag über eine Beschäftigung mit 20 Wochenstunden als Büromitarbeiterin einer Vermögensverwaltung, den sie mit dem Arbeitgeber rückwirkend aufhob. Ab dem 1. April 2012 nahm sie eine Stelle als Chefarztsekretärin in einer großen Klinik an.

 

Im Einzelnen bewilligte der Beklagte Leistungen wie folgt und zahlte diese aus:

 

Für den Zeitraum März bis Juni 2011 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen mit Bescheiden vom 20. April 2011 für April und Mai 2011 vorläufig Leistungen i.H.v. 88,25 Euro monatlich (Klägerin zu 1] 87,60 Euro, Klägerin zu 2] 0,65 Euro), mit Bescheid vom 21. April 2011 für März 2011 endgültig Leistungen i.H.v. 383,13 Euro (Klägerin zu 1] 380,29 Euro, Klägerin zu 2] 2,84 Euro) und mit Bescheid vom 15. Juli 2011 für Juni 2011 endgültig i.H.v. 255,25 Euro (Klägerin zu 1] 224,19 Euro, Klägerin zu 2] 31,06 Euro). Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 2. August 2011 hob der Beklagte den Bescheid vom 15. Juli 2011 teilweise für den Monat Juni 2011 gegenüber der Klägerin zu 1) i.H.v. 71,78 Euro und gegenüber der Klägerin zu 2) i.H.v. 9,94 Euro auf und forderte die Rückzahlung.

 

Für den Zeitraum Juli bis Dezember 2011 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen mit Bescheiden vom 15. Juli 2011 vorläufig Leistungen für Juli 2011 i.H.v. 268,20 Euro (Klägerin zu 1] 235,56 Euro, Klägerin zu 2] 32,64 Euro) und für August und September 2011 i.H.v. 215,29 Euro monatlich (Klägerin zu 1] 189,09 Euro und Klägerin zu 2] 26,20 Euro) und mit Bescheid vom 2. November 2011 für den Monat Dezember 2011 396 Euro (Klägerin zu 1] 347,81 Euro, Klägerin zu 2] 48,19 Euro) und mit Bescheiden vom 12. März 2011 Leistungen für Oktober 2011 i.H.v. 628,24 Euro (Klägerin zu 1] 551,79 Euro, Klägerin zu 2] 76,45 Euro) und für November 2011 749,00 Euro (Klägerin zu 1] 657,86 Euro, Klägerin zu 2] 91,14 Euro).

 

Für den Zeitraum Januar bis März 2012 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen zuletzt mit Bescheid vom 12. März 2012 endgültig Leistungen für Januar 2012 i.H.v. 440,37 Euro (Klägerin zu 1] 385,77 Euro, Klägerin zu 2] 54,60 Euro) und für die Monate Februar und März 2012 i.H.v. 458,04 Euro monatlich (Klägerin zu 1] 401,25 Euro, Klägerin zu 2] 56,79 Euro).

 

Aufgrund von Mitteilungen des Bundeszentralamts für Steuern vom 11. Januar 2012 erhielt der Beklagte Kenntnis, dass die Klägerin zu 1) unter der aktuellen Wohnanschrift im Meldejahr 2010 Kapitalerträge bei der B AG i.H.v. 19 Euro, zu der Wohnanschrift ihrer Mutter bei der B AG i.H.v. 72 Euro und bei der V AG i.H.v. 100 Euro erwirtschaftet hatte. Mit Schreiben vom 16. Mai 2012 forderte der Beklagte die Klägerin zu 1) auf, Nachweise über die genannten Kapitalerträge vorzulegen und weitere Angaben zu den vorhandenen Kapitalanlagen auf einem beigefügten Formular zu machen. Der Beklagte holte erneut Datenabgleiche vom 15. Januar 2013 und 17. Januar 2013 ein, nach denen die Klägerin zu 1) im Jahr 2011 Kapitalerträge bei der B AG i.H.v. 13 Euro, bei der W AG i.H.v. 113 Euro und bei der B AG i.H.v. 84 Euro sowie die Klägerin zu 2) einen Kapitalertrag i.H.v. 36 Euro bei der B AG erzielt hatten.

 

Mit Schreiben vom 17. Januar 2013 bat der Beklagte die Klägerin zu 1) um Angaben zu den vorhandenen Vermögenswerten und den Zinseinkünften. Nachdem keine Antwort einging, erinnerte der Beklagte mit Schreiben vom 11. Februar 2013 an die Beantwortung und teilte weiter mit, dass zu prüfen sei, ob die Vermögensfreibeträge überstiegen seien.

 

Mit Schreiben vom 17. Juni 2013 gab der Beklagte der Klägerin zu 1) Gelegenheit zur Äußerung auf eine beabsichtigte Aufhebung der Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. März 2012. Mangels Rückantwort sei davon auszugehen, dass die Sparguthaben aus den Bausparverträgen die Vermögensfreibeträge überstiegen.

 

Mit Schreiben vom 25. Juni 2013 legte die Klägerin zu 1) folgende Unterlagen vor:

 

- Kontoauszug für das Jahr 2011 für ein Bausparkonto der Klägerin zu 1) bei der W AG (Vertragsnummer 589****952) mit einem Guthaben zum 1. Januar 2011 i.H.v. 5671,11 Euro und zum 31. Dezember 2011 i.H.v. 6317,62 Euro,

 

- Kontoauszug für das Jahr 2011 ein Bausparkonto der Klägerin zu 1) bei der B AG (Vertragsnummer 659****201) mit einem Kontostand zum 31. Dezember 2010 i.H.v. 3999,39 Euro und zum 31. Dezember 2011 i.H.v. 4600,12 Euro,

 

- Kontoauszug für das Jahr 2011 für ein Bausparkonto der Klägerin zu 2) bei der B AG (Vertragsnummer 632****401) mit einem Bausparguthaben zum 31. Dezember 2011 i.H.v. 1707,30 Euro.

 

Mit Schreiben vom 18. September 2013 hörte der Beklagte die Klägerin zu 1) dazu an, dass beide Klägerinnen für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 30. März 2012 Leistungen nach dem SGB II zu Unrecht bezogen hätten. Sie verfügten über Vermögenswerte i.H.v. insgesamt 12.695,04 Euro. Nach Abzug der Freibeträge verbleibe ein zu berücksichtigendes Vermögen i.H.v. 4917,74 Euro. Danach seien sie nicht hilfebedürftig gewesen. Die Bewilligung sei fehlerhaft erfolgt, weil die Klägerin zu 1) in ihrem Antrag vom September 2007 zumindest grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht habe. Zudem sei ihr bekannt gewesen, dass die Bewilligung fehlerhaft gewesen sei. Neben den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts seien auch die gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten. Es ergebe sich eine Überzahlung i.H.v. insgesamt 5137,55 Euro.

 

Hierauf hat die Klägerin zu 1) mit Schreiben vom 24. September 2013 mitgeteilt, dass ihre Mutter K1 für die Klägerin zu 2) einen Bausparvertrag abgeschlossen habe, weil sie selbst in dem betreffenden Zeitraum keine Aussicht auf eine feste Anstellung gehabt habe. Dieser Bausparvertrag habe nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts gedient. Das Geld werde der Klägerin zu 2) erst bei Volljährigkeit mittels einer Geschenkurkunde zur Verfügung gestellt werden. Gemäß der beigelegten Kopie des Bausparvertrages sei als Bankverbindung die der Frau K1 angegeben und sie auch im Fall des vorzeitigen Versterbens der Klägerin zu 2) als Begünstigte eingetragen. Daher werde der Einbeziehung des Guthabens insoweit widersprochen. Als Anlage war ein Antrag auf Abschluss eines Bausparvertrages bei der B AG vom 23. Dezember 2009 beigefügt, der auf den Namen der Klägerin zu 2) und zu Händen von Frau K1 ausgefertigt war. Nach einer weiter vorgelegten Geschenkurkunde mit freigelassener Orts- und Datumsangabe schenkte die Frau K1 der Klägerin zu 2) einen Bausparvertrag in Höhe einer Bausparsumme von 20.000 Euro.

 

Mit Bescheid vom 3. März 2014 nahm der Beklagte gegenüber der Klägerin zu 1) die Leistungsbewilligungen für den Zeitraum Januar bis Februar 2011 vollständig zurück und forderte die Erstattung der Leistungen für die einzelnen Monate einschließlich der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v. insgesamt 219,22 Euro. Sie habe über Vermögenswerte i.H.v. 9670,50 Euro verfügt. Danach sei sie nicht hilfebedürftig gewesen, sodass ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht bestanden habe. Die Bewilligung sei fehlerhaft erfolgt, weil sie in ihrem Antrag vom 11. September 2007 zumindest grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht habe und ihr außerdem auch bekannt gewesen sei, dass die Bewilligung fehlerhaft gewesen sei.

 

Mit weiterem Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 3. März 2014 nahm der Beklagte gegenüber den Klägerinnen die bisherigen Bewilligungen vom 20. April 2011, 21. April 2011 und vom 15. Juli 2011 für den Zeitraum vom 1. März bis zum 30. Juni 2011 ganz zurück und forderte von der Klägerin zu 1) Leistungen für die einzelnen Monate i.H.v. insgesamt 712,04 Euro und von der Klägerin zu 2) Leistungen i.H.v. insgesamt 21,12 Euro zurück.

 

Mit einem dritten Bescheid vom 3. März 2014 nahm der Beklagte die Bewilligungen vom 15. Juli 2011, 8. September 2011, 26. Oktober 2011 und vom 2. November 2011 für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2011 gegenüber den Klägerinnen ganz zurück und forderte von der Klägerin zu 1) Leistungen für die einzelnen Monate i.H.v. insgesamt 2183,85 Euro sowie ab dem Monat September 2011 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für den Zeitraum September bis Dezember 2011 i.H.v. insgesamt 171 Euro und von der Klägerin zu 2) Leistungen i.H.v. insgesamt 302,57 Euro zurück.

 

Mit dem vierten Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 3. März 2014 nahm der Beklagte die Bewilligungen vom 27. Dezember 2011, 27. Februar 2012, 12. März 2012 und 3. April 2012 für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. März 2012 gegenüber den Klägerinnen ganz zurück und forderte von der Klägerin zu 1) Leistungen für die einzelnen Monate i.H.v. insgesamt 1188,27 Euro sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v. insgesamt 171,30 Euro und von der Klägerin zu 2) Leistungen i.H.v. insgesamt 168,18 Euro zurück.

 

Die Klägerinnen erhoben hiergegen keinen Widerspruch. Zudem zahlten sie an den Beklagten Leistungen i.H.v. 5137,55 Euro zurück.

 

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 beantragten die Klägerinnen durch ihren Prozessbevollmächtigten die Überprüfung der Bescheide vom 3. März 2014 hinsichtlich der Zeiträume März bis Juni 2011, Juli bis Dezember 2011 und Januar bis März 2012. Zur Begründung führten sie aus, der Beklagte habe zu Recht festgestellt, dass sie über Vermögen i.H.v. 9670,50 Euro verfügt haben. Dies führe allerdings lediglich zu einem Leistungsausschluss für die Monate Januar und Februar 2011 sowie teilweise zu einem Leistungsausschluss Monat März 2011. Ab dem Monat April 2011 sei wieder volle Hilfebedürftigkeit gegeben. Ab diesem Zeitpunkt sei das übersteigende Vermögen verbraucht gewesen. Zu beachten sei auch, dass weitere Einzahlungen erfolgt seien. Dies sei allerdings wegen der korrekten Feststellung der Vermögenswerte durch den Beklagten nicht weiter problematisch.

 

Der Beklagte lehnte eine Änderung ab (drei Bescheide vom 10. November 2015). Das den Vermögensfreibetrag übersteigende Vermögen habe in der Zeit von März bis Juni 2011 3670,50 Euro, im Zeitraum Juli bis Dezember 2011 2855,62 Euro und von Januar bis März 2012 4767,74 Euro betragen. Die Bescheide vom 3. März 2014 seien daher nicht zu beanstanden und bei ihrem Erlass sei das Recht richtig angewandt und von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen worden.

 

Hiergegen erhoben die Klägerinnen Widerspruch und führten ergänzend aus, dass zu prüfen sei, inwieweit das Vermögen überhaupt verwertbar gewesen wäre und ihnen habe zugerechnet werden können. Bei den betroffenen Vermögenswerten, die über die Adresse der Frau K1 abgewickelt worden seien, handele es sich nicht um ihr Vermögen, sondern teilweise um deren Vermögen, das durch den Anlageberater K2 auf verschiedene Personen angelegt worden sei. Zudem solle das für die Klägerin zu 2) angelegte Vermögen ihr erst ab dem 18. Geburtstag zustehen.

 

Der Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 16. November 2016). Die Bausparverträge seien gegebenenfalls durch Kündigung verwertbar gewesen. Im Übrigen sei Vertragsnehmer die Klägerin zu 1) selbst gewesen.

 

Am 19. Dezember 2016 haben die Klägerinnen beim Sozialgericht Halle (SG) Klage gegen die Bescheide vom 10. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2016 erhoben und die Verurteilung des Beklagten zur Aufhebung der Bescheide vom 3. März 2014 begehrt. Ein Leistungsausschluss sei lediglich für die Monate Januar und Februar 2011 sowie teilweise im Monat März 2011 gegeben. Ab dem Monat April 2011 sei das Vermögen verbraucht gewesen. Nur das Vermögen, das über die korrekte Anschrift der Klägerin zu 1) verzeichnet gewesen sei, sei ihr zuzuordnen. Bei den übrigen Vermögen, die über die Adresse ihrer Mutter abgewickelt worden seien, handele es sich nicht um ihr Vermögen, sondern teilweise um das Vermögen der Mutter bzw. Großmutter. Der Anlageberater habe dieses Vermögen auf verschiedene Personen angelegt. Das Vermögen, das auf den Namen der Klägerin zu 2) angelegt worden sei, sei ihr erst ab dem 18. Geburtstag als Geschenk bestimmt worden. Die Klägerin zu 1) hat angegeben, dass der Bausparvertrag mit der Nr. 589****952 und der mit der Nr. 659****201 von ihrer Mutter K1 ohne ihr Wissen abgeschlossen worden seien. Sie habe auch keine entsprechende Post von der Bausparkasse erhalten. Sie sei bereits im Jahr 1999 aus dem Haushalt der Mutter ausgezogen. Es sei wohl so gewesen, dass ihre Mutter auf Anraten ihres Finanzberaters, des Herrn K2, Kapitalanlagen auf den Namen anderer Personen abgeschlossen habe. Die Klägerinnen haben weiter vorgetragen, dass die Mutter der Klägerin zu 1) 1999 in den Besitz einer höheren Geldsumme gelangt sei, weshalb jene nach Anlageformen gesucht habe. Herr K2 habe die Anlage in mehreren Bausparverträgen empfohlen. Dies sei gemeinsam besprochen worden. Spätere Schreiben seien aber nur von der Mutter der Klägerin zu 1) geöffnet und ihnen nicht gezeigt worden. Sämtliche Bausparverträge seien allein von der Mutter der Klägerin zu 1) bedient worden. Sie haben die Bausparurkunde zu dem Vertrag 659****201 mit der B AG vom 15. September 2003, die auf die Klägerin zu 1) ausgestellt worden ist, sowie einen Kontoauszug zu dem zugehörigen Vertrag aus dem Jahr 2012 eingereicht, aus dem ein Anfangsbestand von 4600,12 Euro und ein Endstand i.H.v. 5212,88 Euro ersichtlich ist und aus dem hervorgeht, dass ein Freistellungsauftrag i.H.v. 113 Euro bestand. Des Weiteren haben sie einen Kontoauszug für den Vertrag 589****952 bei der W AG für das Jahr 2012 vorgelegt, wonach bei einem ursprünglichen Guthaben i.H.v. 6317,62 Euro zum Jahresende ein Guthaben i.H.v. 6977,33 Euro bestand. Auch dieser Kontoauszug ist auf die Klägerin zu 1) unter der Adresse H Weg  ausgestellt. Aus dem Kontoauszug ist weiter ersichtlich, dass zu dem am 14. März 1999 begonnenen Vertrag ein Freistellungsauftrag i.H.v. 300 Euro erteilt war. Die Klägerin zu 1) hat einen Kontoauszug vorgelegt, aus dem die am 18. April 2019 erfolgte Auszahlung von der B AG zur Vertragsnummer 659****201 i.H.v. insgesamt 10.912,88 Euro sowie eine Überweisung an Frau K1 am 23. April 2019 i.H.v. 9000 Euro ersichtlich ist.

 

Das SG hat eine Auskunft der W AG zur Vertragsnummer 589****952 erhalten. Danach sei die Klägerin zu 1) alleinige Vertragspartnerin und Verfügungsberechtigte gewesen. Am 31. Mai 2012 sei die Anschrift auf die im H-Weg geändert worden. Der Vertrag sei durch Einzahlungen von Frau K1 angespart worden. Im Jahr 2008 habe die Klägerin zu 1) ein Freistellungsauftrag erteilt. Eine Treuhandabrede bzw. Anhaltspunkte dafür, dass es sich hier um eine verdeckte Treuhand zugunsten von Frau K1 gehandelt habe, seien nicht bekannt. Des Weiteren hat die B AG dem SG eine Ablichtung des Vertrages zur Nr. 659****200 übersandt. Danach wurde der Vertrag am 5. September 2003 mit der Unterschrift der Klägerin zu 1) geschlossen und sollte durch Lastschriften vom Konto der Frau K1 bedient werden. Des Weiteren hat die B AG eine Ablichtung eines Freistellungsauftrages vom 5. September 2003 mit der Unterschrift der Klägerin zu 1) übersandt.

 

Das SG hat die Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung am 20. November 2020 persönlich angehört und Beweis erhoben durch die Vernehmung der Mutter der Klägerin zu 1), ihres Bruders und des Herrn K2. Wegen der Details ihrer Aussagen wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

 

Mit Urteil vom 20. November 2020 hat das SG die Bescheide vom 10. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2016 teilweise aufgehoben und den Beklagten verurteilt, die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 3. März 2014 zurückzunehmen, soweit von der Klägerin zu 1) für September 2011 bis März 2012 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie darüber hinaus für März 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. mehr als 380,29 Euro, für April und Mai 2011 i.H.v. mehr als 87,60 Euro monatlich und für Dezember 2011 i.H.v. mehr als 347,81 Euro und gegenüber der Klägerin zu 2) für Dezember 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. mehr als 48,19 Euro zurückgefordert werden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Bewilligungen für März und Juni 2011, Oktober bis Dezember 2011 und Januar bis März 2012 seien rechtswidrig gewesen. Die Klägerinnen seien im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum nicht hilfebedürftig gewesen. Es sei Vermögen vorhanden gewesen, das die Freibetragsgrenzen überstiegen habe. Die Klägerin zu 1) habe zum 1. Januar 2011 über Bausparvermögen i.H.v. 9670,50 Euro und zum 1. Januar 2012 über Bausparvermögen i.H.v. 10.917,74 Euro verfügt. Nach Abzug der Freibeträge habe ein einsetzbares Vermögen zum 1. Januar 2011 i.H.v. 3760,50 Euro und zum 1. Januar 2012 i.H.v. 4767,74 Euro bestanden. Das Vermögen sei auch nicht teilweise einer anderen Person zuzuordnen. Insbesondere liege kein sogenanntes verdecktes Treuhandverhältnis vor. Zwar seien die Bausparverträge von Frau K1 bespart worden, die sich auch im Wesentlichen um die Abwicklung der Verträge gekümmert habe. Auch habe der als Zeuge gehörte Herr K2 angegeben, dass durch eine Verteilung des Vermögens auf mehrere Personen höherer Wohnungsbauprämien eingenommen werden konnten. Es fehlten jedoch Nachweise für den Abschluss einer Treuhandabrede. Weder lägen schriftliche Treuhandvereinbarungen vor, noch sei den kontoführenden Bausparkassen eine solche bekannt gewesen. Auch eine mündliche Abrede habe nicht festgestellt werden können. Die Klägerinnen und die Zeugin K1 hätten lediglich angegeben, dass immer klar gewesen sei, dass es sich um das Geld der Frau K1 gehandelt habe. Die Klägerin zu 1) habe nur angegeben, dass sie sich an die Umstände der Abschlüsse der Bausparverträge in den Jahren 1999 und 2003 nicht mehr erinnern könne. Auch die Frau K1 habe keine Einzelheiten zu einer konkret getroffenen Treuhandabrede geschildert. Der Zeuge K2 habe bekundet, dass ihm nicht bekannt gewesen sei, ob die Zeugin K1 die Bausparverträge für ihre Kinder bzw. die Klägerin zu 1) bespart habe oder ob das Guthaben bei der Frau K1 verbleiben sollte. Er habe angegeben, anders als von den Klägerinnen behauptet, Frau K1 beim Abschluss der Bausparverträge nicht dahingehend beraten zu haben, die Bausparverträge auf den Namen ihrer Kinder abzuschließen, und er habe auch keine Anhaltspunkte für eine Treuhandabrede gehabt. Der ebenfalls als Zeuge vernommene Bruder der Klägerin zu 1), K3, habe keine Angaben zu den auf den Namen der Klägerin zu 1) abgeschlossenen Verträgen machen können. Er habe zwar bekundet, einen Bausparvertrag für seine Mutter auf seinen Namen abgeschlossen zu haben und nach Auflösung des Bausparkontos das Guthaben an seine Mutter weitergeleitet zu haben, da ihr dieses Geld zustehen sollte. Er habe sich jedoch nicht mehr an die Umstände des Abschlusses des Bausparvertrages erinnern können und auch nicht daran, warum er den Bausparvertrag auf seinen Namen, aber fremde Rechnung abgeschlossen habe. Gegen das Bestehen einer Treuhandabrede spreche auch, dass die Konten durch die Klägerin zu 1) gegenüber dem Beklagten verschwiegen und ein Bestehen eines Treuhandverhältnisses erst sukzessive nach Bekanntwerden der Konten behauptet worden sei. Im Anhörungsschreiben vom 24. September 2013 werde seitens der Klägerin zu 1) nur ausgeführt, dass der Bausparvertrag der Klägerin zu 2) dieser mit Volljährigkeit zur Verfügung stehe. Danach würde sich die vom Beklagten errechnete Vermögenssumme lediglich um 1987,30 Euro reduzieren. Von einem Treuhandverhältnis sei darin zunächst noch nicht die Rede gewesen. Auch in den Schreiben vom 4. Dezember 2014 sei keine Treuhandabrede erwähnt worden. Erst als der Beklagte in den streitgegenständlichen Bescheiden vom 10. Mai 2015 darauf hingewiesen habe, dass das anrechenbare Vermögen dem Leistungsanspruch monatlich entgegenzuhalten sei, sei mit Schreiben vom 2. Februar 2016 im Widerspruchsverfahren erstmals ausgeführt worden, dass das Vermögen teilweise jenes der Frau K1 gewesen sei. Bei einem bestehenden Treuhandverhältnis hätte es dagegen auch Sinn gemacht, sich gegen die Rücknahme der Leistungen für den Zeitraum Januar und Februar 2011 zu wenden, was nicht erfolgt sei. Zudem habe sich die Angabe der Klägerin zu 1), sie habe nichts von den Bausparverträgen gewusst, als unwahr erwiesen, weil sie im Jahre 2008 einen der beiden Bausparverträge unterzeichnet und den Freistellungsauftrag unterschrieben habe. Ebenso habe der Sachvortrag, Frau K1 habe einen größeren Geldbetrag angelegt, als unwahr erwiesen. Aus den Bausparverträgen sei ersichtlich, was der Zeuge K2 bestätigt habe, dass sie ratenweise bespart worden seien bzw. dass zu keinem Zeitpunkt eine größere Kapitaleinlage erfolgt sei. Dem Umstand, dass die Klägerin zu 1) den ausgekehrten Betrag aus dem Bausparvertrag bei der B AG größtenteils an ihre Mutter weitergeleitet habe, messe die Kammer keinen größeren Beweiswert zu. Dies sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als das Klageverfahren bereits anhängig gewesen sei. Die Klägerinnen könnten sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da die Bewilligungen auf Angaben beruhten, die die Klägerin zu 1) zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig bzw. unvollständig gemacht habe. Sie hätte auf die eindeutigen Fragen in den Antragsformularen die Bausparkonten mitteilen müssen. Sie habe auch Kenntnis von deren Existenz gehabt, da sie die Verträge in den Jahren 1999 und 2003 selbst abgeschlossen und zum Teil auch Freistellungsaufträge hierfür unterschrieben habe. Ihr hätte auch bei der ihr eingeräumten eigenen rechtlichen Bewertung ohne weitere Überlegung klar sein müssen, dass zu den anzugebenden Vermögenswerten die auf ihren Namen lautenden Bausparverträge gehörten. Sie sei daher zur Mitteilung verpflichtet gewesen, auch wenn sie sich wegen der Zurechnung des Vermögens eine andere Meinung gebildet habe. Nach ihrer Vorbildung und dem im Termin zur mündlichen Verhandlung von der Kammer gewonnenen Eindruck sei sie auch persönlich zu dieser Sorgfalt in der Lage gewesen. Die Klägerin zu 2) müsse sich das Verschulden ihrer Mutter als gesetzlicher Vertreterin zurechnen lassen. Im Umfang der Aufhebung seien die Klägerinnen zur Erstattung verpflichtet. Allerdings seien die Klägerinnen für den März und Dezember 2011 lediglich zur Erstattung der tatsächlich erhaltenen Leistungen verpflichtet. Im Übrigen seien die Rückforderungen rechnerisch nicht zu beanstanden. Soweit die Bewilligungen vorläufig ergangen seien, gründeten die Rückforderungen auf einer endgültigen Entscheidung. Vorliegend habe der Beklagte die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für April und Mai 2011 zuletzt mit Bescheid vom 20. April 2011 für den Zeitraum August und September 2011 mit Bescheid vom 15. Juli 2011 lediglich vorläufig bewilligt. Da der Beklagte mit den Bescheiden vom 3. März 2014 für die vorgenommenen Zeiträume zum Ausdruck gebracht habe, dass den Klägerinnen kein Anspruch zustehe, lege die Kammer dies als endgültige Leistungsfestsetzung aus. Diese sei auch rechtmäßig ergangen, weil die Klägerinnen keinen Leistungsanspruch gehabt hätten. Da aufgrund der vorläufigen Bewilligungen jeweils der Klägerin zu 1) für die Monate April und Mai 2011 lediglich Leistungen i.H.v. 87,60 Euro erbracht worden seien, sei die Rückforderung entsprechend zu berichtigen. Im Übrigen seien die Rückforderungen für die Zeiträume April, Mai August und September 2011 rechnerisch nicht zu beanstanden. Die Bescheide vom 3. März 2014 erwiesen sich weiterhin als rechtswidrig, soweit mit ihnen für den Zeitraum September 2011 bis März 2012 gegenüber der Klägerin zu 1) die Kranken-und Pflegeversicherungsbeiträge zurückgefordert werden. Vorliegend sei die Klägerin zu 1) bis zum 5. September 2011 über ein sozialversicherungswichtiges Beschäftigungsverhältnis und danach mit dem Bezug von Arbeitslosengeld bis zum 30. März 2012 pflichtversichert gewesen. Damit sei die Klägerin zu 1) von der Erstattungspflicht befreit.

 

Das am 20. April 2021 zur Geschäftsstelle gelangte Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen mit Schreiben vom 20. April 2020 übersandt worden, nach seinen Angaben hingegen nicht zugegangen.

 

Am 28. Juni 2021 (Montag) haben die Klägerinnen gegen das ihnen am 26. Mai 2021 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. Eine Begründung ergehe gesondert. Einen Antrag haben sie nicht formuliert.

 

Der Beklagte beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Zur Begründung verweist er auf die überzeugenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil. Sie hat ihr Einverständnis zu einer Entscheidung durch Beschluss geäußert.

 

Die Klägerinnen haben trotz mehrmaliger Aufforderung (Schreiben vom 6. Juli 2021, 7. September 2021, 8. November 2021) keine Begründung für ihr Rechtmittel abgegeben. Mit dem zuletzt genannten Schreiben sind sie dazu angehört worden, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen (§ 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]). Hierauf haben sie sich nicht geäußert.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung waren.

 

II.

 

Die Berufung hat keinen Erfolg.

 

Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGG).

 

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das Urteil des SG vom 20. November 2020, soweit es auf die Klage gegen die Bescheide vom 10. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2016 nicht aufgehoben und den Beklagten insoweit nicht verurteilt hat, die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 3. März 2014 zurückzunehmen.

 

Die Berufung ist danach zulässig, insbesondere statthaft und form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 144, 151 SGG), aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht überwiegend abgewiesen. Es besteht kein weitergehender Anspruch auf Abänderung der bestandskräftigen Rücknahme- und Erstattungsbescheide vom 3. März 2014, weil diese, soweit sie nicht vom SG aufgehoben wurden, rechtmäßig sind. Die Klägerinnen hatten in dem streitgegenständlichen Zeitraum mangels Hilfebedürftigkeit keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Aufgrund des wenigstens grob fahrlässigen Verschweigens ihres die Hilfebedüftigkeit ausschließenden Vermögens sind die vorangegangenen Bewilligungen rechtswidrig erfolgt und mussten zurückgenommen werden, so dass die Klägerinnen im Umfang der ihnen zu Unrecht gewährten Hilfen zum Lebensunterhalt zur Erstattung verpflichtet sind.

 

Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs auf Rücknahme der Rücknahme- und Erstattungsbescheide vom 3. März 2014 wäre - was offen bleiben kann – entweder § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 13. Februar 2014 - B 4 AS 19/13 R - juris Rn. 14) oder § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB X (BSG, Urteil vom 21. Oktober 2020 - B 13 R 19/19 R - juris Rn. 11) sowie § 19 SGB II i.V.m. §§ 7 ff. SGB II. Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Ansonsten ist auch nach Unanfechtbarkeit ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Beide Varianten liegen nicht vor.

 

Soweit sie nicht vom SG aufgehoben wurden, sind die Rücknahme- und Erstattungsbescheide formell rechtmäßig ergangen. Die Klägerinnen sind vor Erlass der Verwaltungsakte hinreichend schriftlich zu der beabsichtigten Rücknahme der Leistungsgewährung und dem Erstattungsverlangen gehört worden (§ 24 SGB X). Die Rücknahmen bzw. Erstattungsforderungen sind auch hinreichend bestimmt ausgesprochen worden. Insbesondere ist - wie erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 2020 – B 14 AS 10/19 R, juris Rn. 18) - klar zu erkennen, für welche Monate welche Leistungsgewährung in welcher Höhe gegenüber den jeweilig ursprünglich Begünstigten zurückgenommen wird und wie sich die Erstattungssumme zusammensetzt.

 

Soweit sie nicht vom SG aufgehoben wurden, sind die Rücknahmebescheide zudem materiell rechtmäßig.

 

Rechtsgrundlage für die Rücknahmeentscheidungen ist § 45 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II und § 330 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III). Danach ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, sofern das Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des Verwaltungsaktes nicht schutzwürdig ist, weil der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat bzw. weil er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

 

So liegt es hier. Die Bewilligungen für die Zeiträume März bis Juni 2011, Juli bis Dezember 2011 und Januar bis März 2012 waren von Anfang an rechtswidrige, begünstigende Verwaltungsakte i.S.d § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Die Klägerinnen erfüllten nicht alle Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB II, weil sie nicht hilfebedürftig i.S.d. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 SGB II waren. Danach ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Die Klägerinnen verfügten in dem streitbefangenen Zeitraum über verwertbares Vermögen i.S.d. § 12 SGB II, das oberhalb der für sie geltenden Vermögensfreigrenzen lag.

 

Denn die Klägerin zu 1) verfügte - neben weiterem, aber nicht mehr entscheidendem Vermögen wie Kontoguthaben usw. - über Vermögen in Form eines Bausparvertrages bei der W AG zum 1. Januar 2011 mit einem angesparten Guthaben i.H.v. 5671,11 Euro und zum 1. Januar 2012 i.H.v. 6317,62 Euro. Des Weiteren hatte sie Vermögen in Form eines Bausparvertrages mit einem angesparten Guthaben i.H.v. 3999,39 Euro zum 1. Januar 2011 und i.H.v. 4600,12 Euro zum 1. Januar 2012. Die Klägerin zu 2) hatte Vermögen in Form eines Bausparvertrages mit einem angesparten Guthaben i.H.v. 830,69 Euro zum 1. Januar 2011 und i.H.v. 1707,30 Euro zum 1. Januar 2012.

 

Im streitgegenständlichen Zeitraum konnte die am ... 1980 geborene Klägerin zu 1) einen persönlichen Grundfreibetrag von mindestens von 3100 Euro und bis zu 150 Euro je vollendetem Lebensjahr geltend machen (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II), also beträgt ihr Freibetrag zunächst 4500 Euro bzw. ab dem 30. Juni 2011 4650 Euro. Der minderjährigen Klägerin zu 2) stand ein Grundfreibetrag i.H.v. 3100 Euro zu. Des Weiteren ist den Klägerinnen jeweils der Freibetrag für notwendige Anschaffungen i.H.v. 750 Euro eingeräumt (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II). So ergibt sich für die Klägerin zu 1) ein Vermögensfreibetrag von insgesamt 5250 Euro bzw. 5400 Euro, für die Klägerin zu 2) von 3850 Euro. Schon das Vermögen der Klägerin zu 1) überschritt diese Freibeträge, so dass es auf das Vermögen der Klägerin zu 2) nicht ankommt. Folglich waren beide Klägerinnen im Streitzeitraum nicht bedürftig, weil die Klägerin zu 1) das nicht freigestellte Vermögen zu ihrem und dem Lebensunterhalt der Klägerin zu 2) einsetzen konnte und musste (§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 SGB II).

 

Den Klägerinnen ist der Beweis nicht gelungen, dass die in den Bausparverträgen angelegten Gelder nicht ihnen, sondern einer anderen Person als Vermögen zuzuordnen sind. Die Klägerinnen waren jeweils Vertragspartner der auf sie abgeschlossenen Bausparverträge. Sie konnten daher tatsächlich über die Guthaben verfügen und sie für ihren Lebensunterhalt einsetzen. Dass sie hieran durch eine Treuhandabrede gehindert gewesen seien, ist nicht nachgewiesen.

 

Ein Treuhandvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt, ihn aber in Ausübung der sich daraus im Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 30/04 R, juris). Ein Treuhänder erwirbt (je nach Ausgestaltung bis hin zum Vollrecht) ein Vermögensrecht hinzu. Er ist aber zugleich mit einer schuldrechtlichen (Herausgabe-)Verpflichtung belastet, die, wenn sie nicht unmittelbar auf einem Vermögensgegenstand lastet, grundsätzlich erst bei der Frage der Verwertbarkeit oder Zumutbarkeit Berücksichtigung finden kann (vgl. BSG, Urteil vom 13. September 2006 - B 11a AL 13/06 R, juris Rn. 15 m.w.N.).

 

Bei der Prüfung ob - insbesondere wie hier unter nahen Angehörigen - eine solche (ggf. verdeckte) Treuhandvereinbarung vorliegt, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Treuhandverhältnisse unter nahen Angehörigen sind nur anzuerkennen, wenn der Treuhandvertrag und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem entsprechen, was zwischen fremden Dritten üblich ist (vgl. BSG, Urteile vom 24. Mai 2006 – B 11a AL 7/05 R und 13. September 2006 - B 11a AL 13/06 R, jeweils juris). Das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse muss eindeutig erkennbar sein. Guthaben ist somit nur dann grundsicherungsrechtlich als nicht zum Vermögen des Kontoinhabers zu zählendes Treugut anzusehen, wenn (1) Treugeber und Treuhänder bezogen auf das jeweilige Treugut nachweislich einen Treuhandvertrag geschlossen haben, (2) die Beweggründe für die Treuhandkonstruktion nachvollziehbar sind, (3) das Treugut nachweislich vom Treugeber stammt und (4) etwaige Transaktionen, Zahlungsströme, Kontobewegungen u.ä. lückenlos belegbar sind (vgl. Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen Urteil vom 23.6.2009 - L 1 AS 31/08, juris). Allein die Herkunft eines Guthabens kann folglich nicht über die wirtschaftliche Zuordnung entscheiden (vgl. LSG B.-B., Urteil vom 26. Mai 2017 – L 34 AS 1350/11, juris). Für die Umstände einer Treuhandabrede sind die Klägerinnen darlegungspflichtig und tragen, nachdem es sich um für sie günstige Umstände aus ihrer Sphäre handelt, die objektive Beweislast. Aufgrund der besonderen Beweisnähe ist dem Treuhänder das vorgebliche Treugut zuzurechnen, wenn er die Rechtsinhaberschaft nicht nachweisen kann (BSG, Urteil vom 24. Mai 2006 - B 11a AL 49/05 R - juris Rn. 27).

 

Die Verwertung war nicht aufgrund einer (verdeckten) Treuhandvereinbarung mit der Mutter der Klägerin zu 1) ausgeschlossen. Es fehlt an einem Nachweis des Treuhandvertrages. Die Klägerinnen selbst haben zunächst gar kein Treuhandverhältnis behauptet, sondern im Gegenteil die Bewertung als Vermögen der Klägerin zu 1) als richtig dargestellt und lediglich die Zuordnung des Vermögens aus dem Bausparvertrag der Klägerin zu 2) als vorzeitig angesehen. Warum ein derart zentraler Punkt dem Beklagten nicht von Anfang an (d.h. schon gegen die Rücknahme) entgegengehalten und stattdessen das Erstattungsbegehren erfüllt wurde, wenn doch die Klägerin zu 1) - wie in der mündlichen Verhandlung angegeben - bei der Ausfüllung des ersten Leistungsantrages der Meinung gewesen sei, dass ihr das Vermögen in den Bausparverträgen nicht zusteht, ist nicht erklärt worden. Statt einen Treuhandvertrag glaubhaft erscheinen zu lassen, erschüttern diese Abläufe die entsprechenden Behauptungen, für die es objektiv keine Belege gibt. Zudem hat sich die spätere Darstellung des Sachverhalts durch die Kläger in anderen Punkten nicht bestätigt. Die Behauptung, dass eine größere Geldsumme auf einmal anzulegen war, ist nicht mit den tatsächlichen Vertragsinhalten, nach denen regelmäßig Einzahlungen erfolgen sollten, in Einklang zu bringen. Die Behauptung, die Frau K1 sei zur Streuung von Geld auf die Kinder vom Vermittler beraten worden, hat jener vehement bestritten und auch eine Kenntnis von einer internen Treuhandabrede verneint. Außer der Behauptung, dass es „so sein sollte“, dass das Geld auf den Bausparkonten ihrer Mutter gehören sollte, hat die Klägerin zu 1) in ihrer Schilderung in der mündlichen Verhandlung vor dem SG keine Details zu der behaupteten Treuhand wie z.B. ein internes Verfügungsverbot, eine Absprache zum Zeitpunkt bzw. den Bedingungen der Rückzahlung oder ähnliches genannt. Die vom SG als Zeugin gehörte Frau K1 hat außer der Behauptung, dass sie gegenüber der Klägerin zu 1) kommuniziert habe, dass sie die Einzahlungen übernehme und dass das die Guthaben ihr Geld blieben, zu einer Treuhand ebenfalls nichts Detailliertes ausgesagt. Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG).

 

Die Verwertung der Bausparverträge war in der Ansparphase zum Beispiel durch rechtzeitige vollständige oder teilweise Kündigung so möglich, dass zum Lebensunterhalt ausreichendes Guthaben im Streitzeitraum zur Verfügung gestanden hätte. Der Verlust zukünftiger Zinsen würde die Verwertung auch nicht unwirtschaftlich sein lassen und stellte keine besondere Härte i.S.d. § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 Halbs. 2 SGB II dar. Die Wohnungsbauprämie war im Fall der nicht wohnungswirtschaftlichen Verwendung nicht zurückzuzahlen, weil die Klägerinnen beim Abschluss der Verträge noch nicht 25 Jahre alt waren (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Wohnungsbau-Prämiengesetz). Außergewöhnliche Umstände, die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte, sind nicht ersichtlich.

 

Ob das Vermögen zur Deckung der Bedarfe des Klägers über den gesamten Rücknahmezeitraum ausgereicht hätte, ist für die anfängliche Rechtswidrigkeit der zurückgenommenen Arbeitslosengeld II - Bewilligungen unbeachtlich. Maßgeblich für die Rechtswidrigkeit der zurückgenommenen Bewilligungen als Voraussetzung für deren Rücknahme nach § 45 SGB X ist die Situation bei ihrem Erlass. In der Situation der Leistungsbewilligung ist vorhandenes, zu verwertendes und verwertbares Vermögen so lange zu berücksichtigen, wie es tatsächlich vorhanden ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2018, B 14 AS 15/17 R, juris Rn. 20). Von einem fiktiven Vermögensverbrauch kann daher nicht ausgegangen werden.

 

Die Klägerinnen können sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen im Hinblick auf den Bestand der Verwaltungsakte berufen, weil der Ausschlussgrund des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X vorliegt. Danach kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hat. Die aufgehobenen Leistungsbewilligungen sind nur erfolgt, weil die Klägerin zu 1) weder bei der Erstantragstellung noch bei den Weiterbewilligungsanträgen Angaben über das in ihrem bzw. dem Vermögen der Klägerin zu 2) befindlichen Guthaben bei den Bausparkassen gemacht hat.

 

Fehlerhafte Angaben im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X schließen den Vertrauensschutz nur dann aus, wenn ihre Fehlerhaftigkeit vorwerfbar ist. Vorwerfbar ist die fehlerhafte Angabe nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Vorsätzlich sind wissentlich und willentlich falsch gemachte Angaben (Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 45 Rn. 52). Nach der Legaldefinition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt, wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (BSG, Urteil vom 8. Februar 2001 - B 11 AL 21/00 R, juris). Dabei gilt kein objektiver abstrakter Sorgfaltsmaßstab, sondern vielmehr ein individueller. Das Maß der Fahrlässigkeit bestimmt sich insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit und dem Einsichtsvermögen des Einzelnen sowie den besonderen Umständen des Falles.

 

Die Klägerin zu 1) hat objektiv falsche Angaben im Rahmen des Leistungsantrages gemacht, als sie die Bausparguthaben bei der Erstantragstellung auf Leistungen nach dem SGB II nicht angegeben und später auf diese unvollständigen Angaben verwiesen hat.

 

Nach Überzeugung des Senats hat die Klägerin zu 1) insoweit zumindest grob fahrlässig und damit vorwerfbar gehandelt. Insoweit folgt der Senat der Einschätzung des SG, der u.a. auf dessen persönlichen Eindruck von der Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung beruht und welche durch den gesamten Akteninhalt gestützt wird. Die Klägerin zu 2) muss sich dieses Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreterin zurechnen lassen (§§ 1629 Abs. 1, 278 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Klägerin zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung beim SG angegeben, in Bezug auf die Bausparverträge nicht von einer Mitteilungspflicht ausgegangen zu sein. Weiter hat sie - widersprüchlich - erklärt, an die Bausparverträge gar nicht mehr gedacht zu haben. Außerdem hat sie angegeben, der Meinung gewesen zu sein, die Guthaben seien nicht die ihren bzw. ihr Vermögen. Die Klägerin konnte hingegen mit ihren individuellen Fähigkeiten, die nicht unterdurchschnittlich erscheinen, weil sie sie z.B. für eine Bürotätigkeit in einer Vermögensverwaltung und für eine Stelle als Chefarztsekretärin in einem großen Krankenhaus qualifizierten, und mit einfachsten Überlegungen erkennen, dass das Vorhandensein von Bausparverträgen von Bedeutung war. Denn hiernach war explizit gefragt, so dass auch ein durchschnittlich gebildeter Laie von einer Relevanz ausgehen musste. Sie hätte ebenfalls mit Leichtigkeit erkennen können, dass sie diese Frage unzutreffend verneint hat. Sie selbst hat die Verträge gemäß der von ihr geleisteten Unterschriften abgeschlossen, so dass sie von den Verträgen wusste. Warum dieses Wissen um finanziell sehr bedeutsame Verträge weder im Jahr 2007 noch in den Folgejahren abrufbar gewesen sein sollte, ist - zumal beispielsweise im Jahr 2008 von ihr ein Freistellungsauftrag erteilt wurde und seit dem Mai 2012 als Korrespondenzadresse für einen der Verträge ihre Wohnanschrift geführt wurde - nicht überzeugend dargelegt. Sofern sie - was ihre Einlassung zu ihrer Ansicht der fehlenden Zurechenbarkeit des Vermögens angeht - die Frage sogar bewusst verneinte, so hat sie die erforderliche Sorgfalt bei der ihr obliegenden Auskunft erst recht in besonders schwerem Maß verletzt. Denn insoweit hätte sie ihre Bewertung der Tatsachen und nicht die zugrundeliegenden Tatsachen selbst mitgeteilt und dem Beklagten eine eigene Prüfung abgeschnitten. Insoweit läge eine grobe Sorgfaltsverletzung vor, denn damit hat sie eine sachkundige Prüfung unterbunden. Sie hätte nicht auf ihre Bewertung vertrauen dürfen, sondern entweder beim Beklagten nachfragen oder die Guthaben angeben und die rechtliche Bewertung dem Beklagten überlassen müssen.

 

Rechtsgrundlage für die Erstattungsforderungen ist § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Gründe im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Rechtskraft
Aus
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