L 10 AS 1044/20 B

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 1 AS 1295/20
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AS 1044/20 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

§ 67 Abs. 4 Satz 2 SGG ist keine generelle Befugnis zu entnehmen, vorab über einen Wiedereinsetzungsantrag im Wege des Beschlusses zu entscheiden.

Bemerkung

Entscheidungsform bei Wiedereinsetzungsantrag nach § 67 SGG

Der die Wiedereinsetzung ablehnende Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 3. November 2020 wird aufgehoben.

 

 

 

 

 

 

Gründe:

 

I.

 

Die Klägerin wendet sich gegen einen Beschluss, mit dem ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist gesondert zurückgewiesen worden ist.

 

Die Klägerin hat am 6. Mai 2020 eine Klage erhoben, die gegen einen Bescheid vom 23. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2020 gerichtet ist.

 

Mit Schreiben vom 15. Mai 2020 hat sie vorsorglich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, weil nicht ausgeschlossen sei, dass die Klagefrist versäumt worden sei. Sie sei psychisch krank und habe sich im Zeitpunkt des Zugangs des Widerspruchsbescheides kurz vor einem Klinikaufenthalt befunden. Die psychische Erkrankung habe dazu geführt, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, rechtzeitig Klage zu erheben, wofür Sachverständigenbeweis angeboten werde.

 

Der Beklagte hat der Wiedereinsetzung unter Angabe von Gründen widersprochen.

 

Mit Beschluss vom 3. November 2020 hat das Sozialgericht, handelnd durch seinen Präsidenten als Vorsitzenden der 1. Kammer, ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Antrag der Klägerin, ihr hinsichtlich der verabsäumten Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, zurückgewiesen. Wiedereinsetzung nach § 67 SGG sei nicht zu gewähren, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Klägerin die Klagefrist unverschuldet versäumt hat, was näher begründet wurde. Es wurde auf das Rechtsmittel der Beschwerde belehrt.

 

Gegen den am 10. November 2020 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 10. Dezember 2020 Beschwerde eingelegt. Der Beschluss sei überraschend und unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz erlassen worden, was näher ausgeführt wurde.

 

Ein konkreter Antrag wurde nicht formuliert.

 

Der Beklagte beantragt,

 

die Beschwerde zurückzuweisen.

 

Er hält den ergangenen Beschluss inhaltlich für zutreffend.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

 

II.

 

Die Beschwerde ist statthaft und auch sonst zulässig (vgl. unten 1.) und begründet (vgl. unten 2.).

 

1. Nach § 172 Abs. 1 SGG findet gegen Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

 

Vorliegend hat das Sozialgericht im Wege eines gesonderten Beschlusses abschlägig über einen die Klagefrist betreffenden Wiedereinsetzungsantrag entschieden, so dass - unabhängig von der Frage der Zulässigkeit dieses Vorgehens - grundsätzlich das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnet ist.

 

§ 172 Abs. 2 SGG, wonach prozessleitende Verfügungen nicht mit der Beschwerde angefochten werden können, ist nicht einschlägig, weil es sich nicht um eine prozessleitende Verfügung handelt. Dies folgt bereits aus § 67 Abs. 4 Satz 2 SGG, wonach ein Beschluss, der eine Wiedereinsetzung bewilligt, unanfechtbar ist. Denn dieser Norm bedürfte es nicht, wären Entscheidungen über Wiedereinsetzungsanträge prozessleitende Verfügungen und damit generell einer Beschwerde entzogen. Das Ergebnis ergibt sich aber auch aus dem Inhalt von Wiedereinsetzungsentscheidungen nach § 67 SGG, die ausschließlich gesetzliche Verfahrensfristen betreffen. Denn mit der Entscheidung über die Wiedereinsetzung wird regelmäßig über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels entschieden, was über nur vorbereitende bzw. das Verfahren leitende Verfügungen hinausgeht, weil es die Entscheidung über den Streitgegenstand unmittelbar betrifft (so auch Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 172, Rdnr. 3).

 

Da § 67 Abs. 4 Satz 2 SGG nur bewilligende Wiedereinsetzungsentscheidungen einer Anfechtbarkeit entzieht, ist die Beschwerde vorliegend nicht ausgeschlossen.

 

Die Beschwerde ist im Übrigen form- und fristgerecht im Sinne des § 173 SGG eingelegt worden und damit zulässig.

 

2. Die Beschwerde ist im Sinne der Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts auch begründet. Das Sozialgericht hätte die Wiedereinsetzung nicht in der Form eines Beschlusses des Vorsitzenden ablehnen dürfen.

 

Nach § 67 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SGG entscheidet über den Wiedereinsetzungsantrag das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat, wobei der Beschluss, der die Wiedereinsetzung bewilligt, unanfechtbar ist. Der Senat vermag der Norm des § 67 Abs. 4 Satz 2 SGG - entgegen einer auch vertretenen Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. nur LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 1983, L 5 Ar 146/82 B, juris) - keine generelle (von dem Erfolg des Wiedereinsetzungsantrages unabhängige) Befugnis zu entnehmen, vorab über einen Wiedereinsetzungsantrag im Wege des Beschlusses entscheiden zu dürfen.

 

Nach dem - zunächst maßgeblichen - Wortlaut der Norm wird in § 67 Abs. 4 Satz 2 SGG nur geregelt, dass ein Beschluss, der die Wiedereinsetzung bewilligt, unanfechtbar ist. Unmittelbarer Regelungszweck ist der Ausschluss von Rechtsmitteln. Mittelbar wird vorausgesetzt, dass ein bewilligender Beschluss über einen Wiedereinsetzungsantrag vorliegen kann, also auch erlassen können werden muss. Zu - wie hier vorliegenden - ablehnenden Entscheidungen verhält sich die Norm dem Wortlaut nach jedenfalls nicht. Sie ist insoweit auch nicht unzweideutig, weil klar ist, was geregelt werden soll: nämlich ein Rechtsmittelausschluss bei einem bewilligenden Beschluss über die Wiedereinsetzung.

 

Ob der Gesetzgeber mit der Bezeichnung der Entscheidung als Beschluss überhaupt bewusst die Entscheidungsform normieren wollte, bleibt nach den Gesetzgebungsmaterialen unklar. Für die Sozialgerichtsbarkeit gab es nach dem Krieg zunächst zwei Gesetzentwürfe, die erst im Gesetzgebungsverfahren zusammengeführt wurden. Ausweislich der Begründung des Entwurfs eines Sozialgerichtsgesetzes vom 25. März 1953 (BT-Drs. Nr. 4225, Seite 12 ff.) wurden zunächst die Regelungen der Gerichtsorganisation entworfen, während mit dem Gesetz über das Verfahren in der Sozialgerichtsbarkeit (Sozialgerichtsordnung – SGO) die einheitliche Verfahrensordnung normiert werden sollte. Ausweislich der Begründung zu diesem Gesetzentwurf vom 19. Mai 1953 (BT-Drs. 4357, S. 21 ff.) erschien es dem Gesetzgeber angebracht, die Besonderheiten des eigenen Verfahrens in zusätzlichen Bestimmungen und in Anlehnung an den Entwurf der Verwaltungsgerichtsordnung zu regeln und im Übrigen auf die Bestimmungen des Zivilgerichtsverfahrens zu verweisen. In dem Gesetzentwurf zur SGO war in § 16 die Vorschrift zur Wiedereinsetzung enthalten, wobei § 16 Abs. 4 SGO-E bereits mit dem heutigen § 67 Abs. 4 SGG wortidentisch war. In der Begründung zu § 16 SGO-E wurde lediglich darauf verwiesen, dass die Regelung der Verwaltungsgerichtsordnung entspreche und es wurden inhaltliche Abweichungen zu § 131 RVO, die die hier fragliche Entscheidungsform aber nicht betrafen, erläutert. Eine (einheitliche) Verwaltungsgerichtsordnung gab es allerdings zu dieser Zeit noch nicht, sondern vielmehr in den süddeutschen Ländern Ländergesetze und in Norddeutschland eine Verordnung der Militärregierung; erst später wurde ein Entwurf einer Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erarbeitet, der am 12. April 1954 in der BT-Drucksache 462 mündete. Die dortige Vorschrift des § 62 VwGO enthielt aber einen abweichenden Inhalt dergestalt, dass sich Absatz 4 mit der Regelung erschöpfte, dass über den Wiedereinsetzungsantrag das Gericht entscheidet, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der in der Sozialgerichtsbarkeit vorgesehene weitergehende Satz zur Unanfechtbarkeit bei bewilligter Wiedereinsetzung war nicht enthalten, wobei in der Gesetzesbegründung darauf verwiesen wurde (Seite 37), dass die Bestimmung im wesentlichen der bewährten Regelung der bisherigen Verwaltungsgerichtsgesetze folge. Der Bundesrat hatte zuvor (19. Februar 1954) vorgeschlagen, dem § 62 VwGO einen Absatz 5 anzufügen, wonach der Beschluss, der die Wiedereinsetzung bewilligt, unanfechtbar sein sollte (vgl. BT-Drs. 462, S. 60). Dieser Vorschlag wurde aber ersichtlich nicht aufgegriffen. Als Begründung hatte der Bundesrat lediglich ausgeführt: "Die Einfügung soll klarstellen, daß der Wiedereinsetzungsbeschluss durch die übrigen Beteiligten nicht angefochten werden kann." Aus den Gesetzgebungsmaterialen lässt sich nicht ansatzweise ersehen, dass sich der Gesetzgeber bei dem Vorschlag des damaligen § 16 Abs. 4 Satz 2 SGO (im Sozialgerichtsgesetz vom 3. September 1953 [BGBl. I, 1953, 1239] dann § 67 Abs. 4 Satz 2 SGG) überhaupt Gedanken über die Entscheidungsform gemacht hat, geschweige denn in dem heutigen Kontext der damit verbundenen unterschiedlichen Besetzungen mit Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern, zumal auch § 12 Abs. 1 Satz 2 SGG, der bestimmt, dass bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden die ehrenamtlichen Richter nicht mitwirken, erst 1993 angefügt worden ist (BGBl. I, S. 50). § 67 Abs. 4 Satz 2 SGG mithin einen Willen des Gesetzgebers zu entnehmen, dass über Wiedereinsetzungsanträge immer im Wege eines gesonderten Beschlusses entschieden werden kann, dürfte zu weit gehen. Vielmehr sollte an dem Wortlaut und daran festgehalten werden, dass es sich vorrangig um eine Norm zum Rechtsmittelausschluss handelt und nur für den Fall einer Bewilligung einer Wiedereinsetzung auch ein Beschluss ergehen können muss.

 

Dies entspricht auch am ehesten Sinn und Zweck der Norm. Eine gesonderte Entscheidung über die Wiedereinsetzung macht letztlich nur im Falle einer unanfechtbaren Bewilligung Sinn, weil dann dieser strittige Punkt aus dem Verfahren endgültig, weil unanfechtbar, ausgeschieden werden kann und letztlich der Prozessstoff – abgesehen von eventuell vorliegenden anderen prozessualen Problemen – auf das materielle Recht konzentriert wird. Für einen gesonderten Beschluss über die Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrages besteht regelmäßig kein Bedürfnis, weil mit einer Ablehnung einer Wiedereinsetzung in eine versäumte gesetzliche Verfahrensfrist die abschließende Entscheidung regelmäßig inhaltlich vorgegeben wird, mithin sogleich die abschließende Entscheidung getroffen werden kann. Wird – wie im vorliegenden Fall – die Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist abgelehnt, steht zugleich fest, dass die Klage unzulässig ist. Es kann mithin sogleich ein Prozessurteil ergehen, wobei die Frage der Wiedereinsetzung im Rechtsmittel inzident geprüft werden kann.

 

Der Senat hält es auch unter Berücksichtigung des gesetzlichen Richters für problematisch, wenn das Gericht durch die – nicht explizit im Gesetz vorgegebene, sondern aus § 67 Abs. 4 Satz 2 SGG allenfalls mittelbar ableitbare – Wahl der Entscheidungsform (Beschluss oder im Rahmen des Urteils) die Besetzung des Gerichts bei ablehnenden Wiedereinsetzungsentscheidungen "steuern" könnte bzw. diese in der Hand hielte, ohne dass ein Betroffener dies im Wege des Rechtsmittels überprüfen lassen könnte.

 

Der Senat folgt mit diesen Erwägungen im Ergebnis der Rechtsauffassung des Landessozialgericht Schleswig-Holstein in seinem Beschluss vom 9. Dezember 2022 (L 9 SO 62/22 B, juris Rdnr. 16 ff.):

 

"Die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses hat zu erfolgen, da das Sozialgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig in der Entscheidungsform des Beschlusses abgelehnt hat. Es hat insofern verkannt, dass bei der Entscheidung über die Ablehnung der Wiedereinsetzung gemäß § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) die Vorschriften anzuwenden sind, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. März 2018 – L 20 AS 61/18 B – juris Rn. 16; zu § 60 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO] BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1986 – 3 C 46/84 – juris Rn. 21; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 13. Aufl. 2020, § 67 Rn. 17a; Senger in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 67 Rn. 90; krit. hierzu Littmann in Berchtold, 6. Aufl. 2021, § 67 Rn. 14). So schreibt § 67 SGG selbst nicht vor, in welcher Form eine Ablehnungsentscheidung zu erfolgen hat. Für die Gewährung der Wiedereinsetzung ergibt sich aus § 67 Abs. 4 Satz 2 SGG mittelbar die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss. Hieraus kann indes nicht geschlossen werden, dass die Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag per se durch Beschluss möglich ist. Dabei ist für den Senat vor allem maßgeblich, dass mit einer ablehnenden Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag auch eine vorgelagerte Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage einhergeht. Diese hat allerdings – nachdem der Kläger vorliegend nach Erlass des Gerichtsbescheides vom 17. Februar 2022 mündliche Verhandlung beantragt hat – gemäß § 125 SGG durch Urteil und damit in der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 maßgeblichen Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern zu erfolgen. Im Hinblick auf diese gesetzgeberische Grundentscheidung bedarf es einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung, an der es in der vorliegenden Konstellation fehlt. Mithin erweist es sich als rechtlich unzulässig, über die mit der Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags verbundene Zulässigkeitsfrage im Beschlusswege unter Ausschließung der ehrenamtlichen Richter zu befinden. Vielmehr ist bei einer ablehnenden Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 ZPO im verbundenen Verfahren und damit durch Endurteil gem. § 125 SGG bzw. unter den Voraussetzungen des § 105 SGG durch Gerichtsbescheid zu befinden. Zulässig ist darüber hinaus auch eine Vorabentscheidung durch Zwischenurteil (§ 130 Abs. 2 SGG)."

 

Diese Einschätzung deckt sich mit der des LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 7. März 2018, L 20 AS 61/18 B, juris Rdnr. 16 ff.):

 

"Der angefochtene Beschluss war dennoch aufzuheben. Die hier erfolgte Ablehnung der Wiedereinsetzung hat gem. § 202 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 238 Abs. 2 Satz 1 Zivilprozessordnung – ZPO – in der Form zu erfolgen, die für die Entscheidung in der anhängigen Sache gilt (BVerwG v. 26.06.1986 – 3 C 46/84 - juris, Rn. 20; Keller, a.a.O., Rn. 17a; Hintz in Hintz/Lowe, SGG, § 67, Rn. 36; a.A. Jung in Roos/Wahrendorf, SGG, § 67, Rn. 59). Vorliegend ist in der Sache eine Klage anhängig, über die mit Urteil (§ 125 SGG) oder – nach vorliegend bisher nicht erfolgter Anhörung – durch Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 1 SGG entschieden wird.

 

Daraus folgt, dass über die Wiedereinsetzung im anhängigen Klageverfahren nicht mit Beschluss entschieden werden kann, sondern mit der Entscheidung in der Hauptsache. Dies entspricht nicht nur der Prozessökonomie sondern erscheint auch deshalb geboten, weil durch eine im Gesetz nicht vorgesehene Vorabentscheidung über die Gewährung oder Nichtgewährung einer Wiedereinsetzung nach § 67 Abs. 1 SGG eine bindende Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage getroffen wird, die jedenfalls bei Entscheidung der Kammer durch Urteil in der Sache nur in der Besetzung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 SGG mit ehrenamtlichen Richtern erfolgt. Eine (Vorab-)Entscheidung über Zulässigkeitsfragen der Klage im Beschlusswege durch den Kammervorsitzenden ist insoweit nicht geregelt."

 

Nach Abwägung aller Gesichtspunkte hält der Senat daher eine ablehnende Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag im Wege des Beschlusses durch den Vorsitzenden nicht für zulässig, weshalb der vorliegende Beschluss aufzuheben ist und das Sozialgericht die Entscheidung (im Falle der Beibehaltung der Ablehnung) in einer zulässigen Entscheidungsform zu treffen hat. An einer Überprüfung der Sachentscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag ist der Senat gehindert. Diese ist einem etwaigen Rechtsmittelverfahren gegen die zu treffende Entscheidung vorbehalten.

 

Eine Entscheidung über die Kosten bleibt der Kostenentscheidung in der Sache vorbehalten. Das Wiedereinsetzungsverfahren ebenso wie das Hauptsacheverfahren sind noch nicht beendet.

 

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.

Rechtskraft
Aus
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