S 5 AL 1978/22

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AL 1978/22
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Ein Antrag auf eine „Ausbildungsprämie plus“ ist erst gestellt, wenn alle erforderlichen Unterlagen eingereicht sind. Fehlt eine Unterlage, muss die Agentur für Arbeit den Antragsteller umgehend darauf hinweisen. Tut sie dies nicht und versäumt der Antragsteller deshalb die Antragsfrist, ist er so zu stellen, als habe er die Frist gewahrt.

 

Tenor:

 

 

  1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 8.6.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.7.2022 verurteilt, der Klägerin für die Ausbildung von M.E. eine „Ausbildungsprämie plus“ in Höhe von 6.000 € zu zahlen.

 

  1. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

 

 

 

Tatbestand

 

 

Streitig ist ein Anspruch auf eine „Ausbildungsprämie plus“; die Beklagte meint, die Klägerin habe die Antragsfrist versäumt.

 

Die Klägerin betreibt ein Dentallabor. Am 16.7.2021 schloss sie mit der Auszubildenden M.E. einen Vertrag über eine Ausbildung zur Zahntechnikerin. Die Ausbildung sollte vom 1.9.2021 – 29.2.2024 dauern, bei einer viermonatigen Probezeit bis zum 31.12.2021.

 

Am 16.3.2022 beantragte die Klägerin im Hinblick auf diese Ausbildung bei der Beklagten eine „Ausbildungsprämie plus“.

 

Laut Vermerk wurde der Antrag bei der Beklagten nach dem Scannen in ein „falsches Postfach geschoben, sodass der Antrag erst im April ... bearbeitet werden konnte“.

 

Mit E-Mail vom 5.4.2022 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass der Antrag unvollständig sei; es fehle noch eine (näher bezeichnete) Bescheinigung der Handwerkskammer. Sie bitte die Klägerin, ihr dieses Formular zuzusenden.

 

Noch am selben Tag legte die Klägerin der Beklagten die fehlende Bescheinigung vor. Am 1.6.2022 teilte die Klägerin ergänzend mit, die Bescheinigung der Handwerkskammer habe sie versehentlich dem Antrag nicht beigefügt gehabt; sie bitte dies zu entschuldigen. Hätte die Beklagte die Bescheinigung früher nachgefordert, hätte sie, die Klägerin, diese auch früher nachreichen können.

 

Mit Bescheid vom 8.6.2022 lehnte die Beklagte die beantragte Leistung ab. Zur Begründung gab sie an, nach der Ersten Förderrichtlinie zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ müsse der komplette Antrag spätestens drei Monate nach Ende der Probezeit eingereicht werden. Das habe die Klägerin versäumt.

 

Hiergegen legte die Klägerin am 1.7.2022 Widerspruch ein. Sie machte geltend, nach der Förderrichtlinie sei innerhalb der dreimonatigen Frist nur der Antrag zu stellen. Etwaige fehlende Bescheinigungen könnten auch nach Ablauf der Frist vorgelegt werden – nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sogar noch im Widerspruchsverfahren. Die Vollständigkeit der Unterlagen sei nur für die Reihenfolge bedeutsam, in der die Anträge bearbeitet werden; das ergebe sich aus Ziff. 1.6 der Förderrichtlinie. Im vorliegenden Fall habe die Probezeit von Frau E. am 31.12.2021 erfolgreich geendet. Angesichts dessen sei der Antrag auf eine „Ausbildungsprämie plus“ vom 16.3.2022 rechtzeitig innerhalb der dreimonatigen Frist erfolgt.

 

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.7.2022 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, gemäß Ziff. 6.2 der Förderrichtlinie seien Anträge nach den Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit und unter Verwendung der vorgesehenen Antragsformulare und Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu stellen; die Bundesagentur für Arbeit stelle eine Übersicht der erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Aus dieser Regelung folge, dass ein wirksamer Antrag erst dann vorliege, wenn alle erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht seien. Die dafür maßgebliche Frist habe im vorliegenden Fall mit dem 31.3.2022 geendet. Hierbei handele es sich um eine Ausschlussfrist. Erst nach Fristablauf, am 5.4.2022, habe die Klägerin ihren Antrag vervollständigt. Zu diesem Zeitpunkt habe „das Recht nicht mehr ausgeübt“ werden können.

 

Mit der am 2.8.2022 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter. Sie trägt ergänzend vor, sei – entsprechend der Ansicht der Beklagten – die rechtzeitige Vorlage auch der Bescheinigung der Handwerkskammer Voraussetzung für einen wirksamen Antrag, so hätte sie, die Klägerin, die Verspätung jedenfalls nicht zu vertreten. Denn bei einem früheren Hinweis der Beklagten auf deren Fehlen hätte sie, die Klägerin, diese Bescheinigung noch vor Ablauf der Dreimonatsfrist nachgereicht.

 

Die Klägerin beantragt,

 

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 8.6.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.7.2022 zu verurteilen, ihr für die Ausbildung von M.E. eine „Ausbildungsprämie plus“ in Höhe von 6.000 € zu zahlen.

 

Die Beklagte beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, abgesehen vom verspäteten Antrag seien alle Voraussetzungen für die begehrte Leistung erfüllt. Die vorgesehenen Mittel für die „Ausbildungsprämie plus“ seien im Haushaltsjahr 2022 nicht ausgeschöpft worden.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

 

 

Entscheidungsgründe

 

 

1) Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf eine „Ausbildungsprämie plus“ in Höhe von 6.000 €.

 

Bei der „Ausbildungsprämie plus“ handelt es sich um eine Zuwendung im Sinne der § 23 und § 44 BHO. Die Voraussetzungen für eine Bewilligung dieser Leistung sind in keinem Gesetz geregelt (SG Nordhausen, Urteil vom 22.3.2023, S 18 AL 344/22 Rdnr. 20 – nach Juris). Stattdessen erfolgt die Verteilung der Haushaltsmittel nach Maßgabe der Ersten Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ vom 29.7.2020 i.d.F. der dritten Änderung vom 22.12.2021 (im Folgenden: FöRL) sowie den fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zur Umsetzung der FöRL. Sowohl bei der FöRL als auch den fachlichen Weisungen handelt es sich um interne Verwaltungsvorschriften. Verwaltungsvorschriften sind vom Gericht nicht wie Rechtsnormen auszulegen; vielmehr muss das Gericht den Willen der Behörde, wie er in der Verwaltungsvorschrift und ihrer ständigen Anwendung in der Praxis zum Ausdruck kommt, zugrunde legen (BVerwG, Urteil vom 17.1.1996, 11 C 5/95, Rdnr. 21 – nach Juris). Mit einer Verwaltungsvorschrift bindet sich die Behörde zunächst nur selbst und intern. Allerdings entfaltet die Vorschrift mittelbar auch Außenwirkung zum Bürger, nämlich durch das Gleichbehandlungsgebot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG und das Gebot des Vertrauensschutzes gemäß Art. 20 Abs. 3 GG: Der Bürger hat einen Anspruch darauf, entsprechend der Selbstbindung der Verwaltung behandelt zu werden und so am aufgestellten Förderprogramm teilzuhaben (BVerwG, Urteil vom 14.3.2018, 10 C 1/17, Rdnr. 15 – nach Juris).

 

Gemessen hieran steht der Klägerin für die Ausbildung von M.E. eine „Ausbildungsprämie plus“ in Höhe von 6.000 € zu:

 

a) Die materiellen Voraussetzungen nach der FöRL sind erfüllt.

 

Eine „Ausbildungsprämie plus“ wird einem Ausbildungsbetrieb, der durch die Corona-Krise in erheblichem Umfang betroffen ist, für eine beginnende Berufsausbildung gewährt, wenn er durch diese sein Ausbildungsniveau erhöht (Ziff. 2.2.2 S. 1 FöRL). Die Förderung kann für eine Berufsausbildung erfolgen, die in einem nach der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich durchgeführt wird (Ziff. 2.5 FöRL). Dazu gehört u.a. eine Ausbildung zum Zahntechniker (vgl. ZahntechAusbV). Zuwendungsempfänger sind ausschließlich ausbildende kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 499 Mitarbeitern (Ziff. 3.1 FöRL), die ihren Sitz in Deutschland haben (Ziff. 3.2 FöRL).

 

All diese Voraussetzungen liegen bei der Ausbildung von Frau E. durch die Klägerin vor. Davon geht auch die Beklagte aus.

 

b) Zwar hat die Klägerin die „Ausbildungsprämie plus“ nicht fristgemäß beantragt (dazu aa); sie ist aber so zu behandeln, als habe sie die Antragsfrist gewahrt (dazu bb).

 

aa) Der Antrag auf eine „Ausbildungsprämie plus“ ist spätestens drei Monate nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit des Ausbildungsverhältnisses zu stellen (Ziff. 2.2.3 FöRL). Nach allgemeinem Verfahrensrecht setzt ein Antrag nicht voraus, dass der Antragsteller die von der Behörde vorgesehenen Formulare verwendet oder Nachweise beifügt (Henkel/Enders in: NK-VwVfG, 2. Aufl., § 64 Rdnr. 12 und 17). Dieser Grundsatz kommt auch in Ziff. 3.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO zum Ausdruck, auf den Ziff. 6.5 S. 1 FöRL verweist: Nach der dortigen Regelung zum Antragsverfahren bedarf es für die Bewilligung einer Zuwendung grundsätzlich eines schriftlichen Antrags; die Angaben zur Begründung des Antrags sind durch geeignete Unterlagen zu belegen – aber nur „auf Verlangen der Bewilligungsbehörde“. Antrag und Nachweise sind also grundsätzlich zweierlei. Allerdings gestattet Ziff. 6.5 S. 1 FöRL Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO. Eine solche Abweichung findet sich in Ziff. 6.2 S. 1 FöRL: Danach sind Anträge nach den Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit und unter Verwendung der vorgesehenen Antragsformulare und Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu stellen. Hierzu führt die Beklagte in ihren fachlichen Weisungen zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ aus, habe der Antragsteller nicht die vorgesehenen Formulare verwendet oder seien die Unterlagen unvollständig, gelte der Antrag als nicht gestellt (Ziff. 8.3 Abschnitt V.APS.02 der Weisungen). Diese strenge Schlussfolgerung ergibt sich nicht ohne weiteres aus der FöRL; im Hinblick auf das allgemeine Verfahrensrecht ist sie auch eher ungewöhnlich. Allerdings lässt sich die Auslegung der Beklagten mit dem Wortlaut des Ziff. 6.2 S. 1 FöRL wohl noch vereinbaren. Wie oben ausgeführt, kommt es hier nicht darauf an, wie das Gericht die FöRL auslegen würde. Abzustellen ist vielmehr auf den Willen der Beklagten, wie er u.a. in den fachlichen Weisungen zum Ausdruck kommt. Dieser Wille ist eindeutig: kein wirksamer Antrag ohne alle erforderlichen Formulare und Nachweise.

 

Im vorliegenden Fall hatte die Auszubildende E. ihre Probezeit am 31.12.2021 erfolgreich abgeschlossen. Ausgehend hiervon endete die dreimonatige Antragsfrist für die „Ausbildungsprämie plus“ mit Ablauf des 31.3.2022. Zwar hatte die Klägerin innerhalb dieser Frist – am 16.3.2022 – die Leistung bei der Beklagten beantragt. Nicht beigefügt hatte sie aber eines der von der Beklagten vorgesehenen Formulare, nämlich die „Bescheinigung der nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz zuständigen Stelle über die Ausbildungsverhältnisse nach Ziffer 2.1 (Ausbildungsprämie) und Ziffer 2.2 (Ausbildungsprämie plus) der Ersten Förderrichtlinie für Berufsausbildungen mit Ausbildungsbeginn ab dem 1. Juni 2021“. Angesichts dessen gab es zu diesem Zeitpunkt nach dem – für das Gericht bindenden – Verständnis der Beklagten noch gar keinen Antrag.

 

Die fragliche Bescheinigung der Handwerkskammer hat die Klägerin erst am 5.4.2022 nachgereicht. An diesem Tag war indes die Antragsfrist bereits verstrichen.

 

bb) Die Klägerin ist so zu stellen, als habe sie die Antragsfrist gewahrt.

 

Verletzt die Behörde eine Hinweispflicht und führt dies dazu, dass der betroffene Bürger eine Frist versäumt (die er bei ordnungsgemäßer Belehrung eingehalten hätte), so ist er im Wege des Folgenbeseitigungsanspruchs so zu behandeln, als sei die Frist gewahrt (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28.5.2008, 1 O 51/08, Rdnr. 14 f. – nach Juris; Engel/Pfau in: NK-VwVfg, 2. Aufl., § 25 Rdnr. 60; Herrmann in: BeckOK VwVfg, § 25 Rdnr. 33).

 

(1) Die Beklagte war verpflichtet, die Klägerin umgehend nach dem 16.3.2022 darauf hinzuweisen, dass beim Antrag auf die „Ausbildungsprämie plus“ eine der erforderlichen Unterlagen fehle, nämlich die Bescheinigung der Handwerkskammer.

 

Nach allgemeinem Verfahrensrecht darf die Behörde nicht sehenden Auges den Bürger einen unzureichenden Antrag stellen lassen; vielmehr muss sie auf die Ergänzung unvollständiger Anträge hinwirken (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28.5.2008, 1 O 51/08, Rdnr. 15 – nach Juris; Engel/Pfau in: NK-VwVfg, 2. Aufl., § 25 Rdnr. 23 f.). Dieses Prinzip gilt auch bei Anträgen auf eine „Ausbildungsprämie plus“; davon geht auch die Beklagte selbst aus: Wie sich aus Ziff. 8.3 Abschnitt V.APS.03 der fachlichen Weisungen ergibt, empfiehlt sie ihrem Arbeitgeber-Service, bei unvollständigen Anträgen den Arbeitgeber schriftlich zu kontaktieren – ersichtlich zu dem Zweck, den Arbeitgeber zur Vervollständigung zu bewegen. Ausgenommen hiervon sind nach den fachlichen Weisungen nur solche unvollständigen Anträge, die eindeutig zu einer Ablehnung führen (weil die materiellen Voraussetzungen nicht erfüllt sind).

 

Nach Auffassung der Kammer muss der Hinweis der Beklagten auf die Unvollständigkeit umgehend erfolgen – und nicht irgendwann. Wie unter aa) ausgeführt, hat sich die Beklagte dafür entschieden, die Regelungen der FöRL zum Antragsverfahren eng und streng auszulegen. Das erhöht die Anforderungen an die Antragsteller und damit die Gefahr eines Rechtsverlustes infolge eines unzureichenden Antrags. Angesichts dessen gilt spiegelbildlich auch für das Handeln der Beklagten ein strenger Maßstab. Sie muss eingehende Anträge sofort auf Vollständigkeit prüfen und bei Unvollständigkeit den Antragsteller darauf hinweisen. Nur so ist gewährleistet, dass der Antragsteller den Antrag noch vor Ablauf der Ausschlussfrist nachbessern kann – und die Beklagte ihn nicht sehenden Auges ins Leere laufen lässt. Im Übrigen ist die Vollständigkeit des Antrags auch für die Reihenfolge bedeutsam, in der die begrenzten Haushaltsmittel verteilt werden (vgl. Ziff. 1.6 S. 2 FöRL). Angesichts dessen fordert die Beklagte selbst, es sei sicherzustellen, dass die Anträge „zeitnah nach Eingang“ bearbeitet werden (Ziff. 1 Abschnitt RL 1.6 – 1 der fachlichen Weisungen). Zur Bearbeitung gehört insbesondere eine rasche Reaktion der Beklagten, wenn der Antrag zu vervollständigen ist.

 

(2) Der Antrag der Klägerin auf eine „Ausbildungsprämie plus“ war bei der Beklagten am 16.3.2022 eingegangen – ohne die erforderliche Bescheinigung der Handwerkskammer. Auf deren Fehlen hat die Beklagte die Klägerin allerdings nicht umgehend hingewiesen, sondern erst am 5.4.2022, also nahezu drei Wochen später. Das ist eindeutig zu spät. Zur Verzögerung beigetragen hat möglicherweise der Umstand, dass der Antrag bei der Beklagten nach dem Scannen in ein „falsches Postfach geschoben“ wurde, so ihr Vermerk. Das kann indes letztlich dahingestellt bleiben. Jedenfalls hat die Beklagte aus Gründen, die in ihren Verantwortungsbereich fallen, den ihr obliegenden Hinweis auf die Unvollständigkeit der Antragsunterlagen nicht rechtzeitig erteilt.

 

(3) Hätte die Beklagte – wie geboten – die Klägerin binnen weniger Tage nach dem Antrag vom 16.3.2022 auf das Fehlen der Bescheinigung der Handwerkskammer hingewiesen, so hätte die Klägerin nach Überzeugung der Kammer die fehlende Unterlage noch bis zum Ablauf der Antragsfrist am 31.3.2022 nachgereicht. Dafür spricht der tatsächliche Ablauf am 5.4.2022: Um 7:25 Uhr wies die Beklagte per E-Mail die Klägerin darauf hin, dass der Antrag unvollständig sei; es fehle noch die Bescheinigung der Handwerkskammer. Weniger als drei Stunden später, um 10:09 Uhr, übersandte die Klägerin der Beklagten die fehlende Unterlage per E-Mail. Die Kammer geht davon aus, dass bei einem Hinweis der Beklagten im März 2022 die Reaktion der Klägerin ähnlich prompt ausgefallen wäre.

 

c) Die „Ausbildungsprämie plus“ beträgt für jeden zusätzlichen, das Ausbildungsniveau erhöhenden Ausbildungsvertrag, bei dem die Berufsausbildung ab dem 1.6.2021 beginnt, einmalig 6.000 € (Ziff. 5.2 FöRL). Zwar besteht nach Ziff. 1.6 S. 1 FöRL kein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung. Damit soll aber nur zum Ausdruck gebracht werden, dass die Zuwendung unter dem Vorbehalt noch nicht ausgeschöpfter Haushaltsmittel steht; eine weitere Einschränkung folgt aus der Regelung nicht. Nach Aussage der Beklagten wurden die Haushaltsmittel für die „Ausbildungsprämie plus“ im Jahr 2022 nicht ausgeschöpft.

 

2) Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

Rechtskraft
Aus
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