S 14 KR 160/21

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Krankenversicherung
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 14 KR 160/21
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Leitsätze

Die nach Einführung des § 240 Abs. 4a SGB V zu erfolgende vorläufige und endgültige Beitragsfestsetzung bei freiwillig versicherten hauptberuflich Selbständigen wirkt sich mangels entsprechender gesetzlicher Regelung nicht dergestalt auf die Festsetzung des Krankengeldes aus, dass dieses auch zunächst vorläufig und später endgültig festzusetzen wäre.
Wenn der Beitrag vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit aus dem letzten Einkommensteuerbescheid und nicht nach dem Mindesteinkommen des § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V festgesetzt worden ist, ist auch das Krankengeld bei fehlenden anderweitigen Anhaltspunkten zum tatsächlichen Einkommen auf Grundlage des letzten Einkommensteuerbescheides zu berechnen und einer nachträglichen Korrektur nicht zugänglich.
 


Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 
Tatbestand

Im Streit steht die Berechnung des Krankengeldes.

Die bei der Beklagten als selbständige Einzelkauffrau mit Anspruch auf Krankengeld freiwillig krankenversicherte Klägerin war seit 8. Januar 2019 arbeitsunfähig erkrankt und bezog vom 19. Februar 2019 bis 6. Juli 2020 Krankengeld. Dabei legte die Beklagte der Krankengeldberechnung den Einkommensteuerbescheid 2016 vom 1. Juni 2017 zugrunde, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 36.705,00 auswies. Sie bewilligte mit Bescheid vom 13. März 2019 Krankengeld in Höhe von EUR 71,37 brutto / 70,28 netto kalendertäglich. Am 26. April 2019 übersandte die Klägerin den Einkommensteuerbescheid 2017 vom 8. April 2019 zwecks neuer Beitragseinstufung, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 57.882,00 auswies. Mit Bescheid vom 17. Januar 2020 bewilligte die Beklagte nach jährlicher Dynamisierung Krankengeld ab 8. Januar 2020 in Höhe von EUR 73,46 brutto / 72,34 netto kalendertäglich. Mit Schreiben vom 23. April 2020 übersandte die Klägerin den Einkommensteuerbescheid 2018 vom 14. April 2020 zwecks neuer Beitragseinstufung, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 57.433,00 auswies. Mit eMail vom 22. Mai 2020 bat die Klägerin um eine Nachzahlung des Krankengeldes aufgrund höherer Einkünfte in 2018, da sie zugleich eine Beitragsnachzahlung erhalten habe. 

Mit Bescheid vom 15. September 2020 lehnte die Beklagte eine Nachzahlung von Krankengeld ab, da der aus den vorläufig festgesetzten Beiträgen errechnete Krankengeldanspruch von einer ggf. abweichenden endgültigen Beitragsbemessung unberührt bleibe. Für die Krankengeldberechnung gelte als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgeblich gewesen sei (Einkommensteuerbescheid 2016). Der Einkommensteuerbescheid 2018 habe erst am 28. April 2020 vorgelegen. Eine Neuberechnung sei nicht möglich.

Am 14. Oktober 2020 erhob die Klägerin Widerspruch, da das tatsächlich erzielte Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zeitversetzt berücksichtigt werden müsse wie bei der Beitragsberechnung. Das Krankengeld sei anhand des Einkommensteuerbescheides 2018 zu berechnen. 2018 sei das Referenzjahr für die 2019 eingetretene Arbeitsunfähigkeit. Der Einkommensteuerbescheid 2016 entspreche nicht der wirtschaftlichen Situation der Klägerin vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit.

Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2021 wies die Beklagte unter Erläuterung der Krankengeldberechnung den Widerspruch zurück, da vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit, am 7. Januar 2019, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Einkommensteuerbescheid 2016 maßgeblich gewesen seien. Der am 14. April 2020 ausgefertigte Einkommensteuerbescheid 2018 habe auf die Krankengeldberechnung keinen Einfluss. Liege der Beitragsbemessung ein vom Finanzamt erlassener Einkommensteuerbescheid zugrunde, sei die konkrete Höhe des Arbeitseinkommens diesem Bescheid zu entnehmen, auch wenn er nicht das Kalenderjahr betreffe, in dem die Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei. Andere Erkenntnisse hätten nicht vorgelegen und seien auch nicht vorgetragen worden.

Am 4. März 2021 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, das Krankengeld sei nach dem tatsächlich bezogenen Arbeitseinkommen zu berechnen. Der Einkommensteuerbescheid 2018 sei noch während der Arbeitsunfähigkeit im April 2020 eingereicht worden. Gleiches gelte für den Einkommensteuerbescheid 2017, welcher im April 2019 vorgelegt worden sei. Bereits zu diesem Zeitpunkt hätte das Krankengeld neu berechnet werden müssen. Die Berücksichtigung nur des Einkommensteuerbescheides 2016 benachteilige die Klägerin. Das so zugrunde gelegte – deutlich niedrigere - Einkommen entspreche nicht der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation der Klägerin vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Ebenso wie bei der Beitragsbemessung müsse auch bei der Krankengeldberechnung eine rückwirkende Korrektur erfolgen. Die gesetzlichen Änderungen bei der Beitragsbemessung 2018 strahlten auf die Krankengeldberechnung aus.

Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 15. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Krankengeld vom 19. Februar 2019 bis 6. Juli 2020 neu zu berechnen und nachzuzahlen.

Die Beklagte beantragt, 
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bezieht sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und trägt darüber hinaus vor, die Einkommensteuerbescheide 2017 und 2018 hätten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht vorgelegen. Sie ist der Ansicht, die vorläufige und endgültige Beitragsberechnung habe auf die Berechnung des Krankengeldes keinen Einfluss. Dieses sei endgültig festzusetzen. Dies entspreche dem Willen des Gesetzgebers. Anhaltspunkte für ein tatsächlich höheres Arbeitseinkommen hätten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht vorgelegen, sodass die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt sei.

Das Gericht hat die Beteiligten unter dem 20. Januar 2022 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid (§ 105 Sozialgerichtsgesetz – SGG) angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte gemäß § 105 Absatz 1 Satz 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Im Rahmen der nach § 105 Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Anhörung haben die Beteiligten keine begründeten Einwände gegen eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid vorgebracht.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 15. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neuberechnung und Auszahlung eines höheren Krankengeldes im Zeitraum 19. Februar 2019 bis 6. Juli 2020.

Das Gericht nimmt Bezug auf die Ausführungen der Beklagten im Bescheid und Widerspruchsbescheid, denen es folgt, und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 SGG). Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:

Für die Berechnung des Krankengeldes ist bei freiwillig versicherten hauptberuflichen Selbständigen nach § 47 Abs. 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) im Sinne einer widerlegbaren Vermutung ein Regelentgelt zugrunde zu legen, das zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. Dabei bemisst sich das Krankengeld bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen nach dem erzielten Arbeitseinkommen (§ 15 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – SGB IV) und nicht nach dem für die Beitragsbemessung maßgebenden Mindesteinkommen (§ 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V). Denn das Krankengeld kann grundsätzlich nur als Ersatz für diejenigen Einkünfte beansprucht werden, die der Versicherte vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit als Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (tatsächlich) bezogen hat und die wegen der Erkrankung entfallen. Ein Mindestkrankengeld ist aus dem Gesetz nicht herzuleiten. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat hierzu entschieden, dass ein Versicherter durch die Berechnung von Lohnersatzleistungen nicht besser gestellt werden darf, als er ohne Eintritt des Versicherungsfalls stünde (BVerfGE 92, 53, 72 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 6 S. 21 f., Bundessozialgericht - BSG, Beschluss vom 22. Februar 2017, B 3 KR 47/16 B, Rn. 12, juris, BSG, Urteile vom 6. November 2008, B 1 KR 28/07 R, Rn. 11 und B 1 KR 8/08 R, Rn. 12 jeweils juris m.w.N.).

Die Vermutung kann nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nur dann widerlegt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der nach § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V anzunehmende Betrag erkennbar nicht der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation des Versicherten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entspricht, weil sein tatsächliches Arbeitseinkommen wesentlich geringer ist. Die Vermutung umfasst nicht notwendig nur die Fälle, in denen der Versicherte vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Höchstbeiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt hat. War der zuletzt der Beitragsbemessung zugrundeliegende Betrag erkennbar höher als das zu diesem Zeitpunkt tatsächlich erzielte Arbeitseinkommen des Versicherten, ist die Vermutung, dass die Beitragsbemessung sein Arbeitseinkommen zutreffend widerspiegelt, widerlegt. Dies trifft, falls die Beiträge im Wesentlichen nur aus dem Arbeitseinkommen zu entrichten waren, zu, wenn eine evidente Diskrepanz zwischen tatsächlichem Einkommen und der Beitragsbemessungsgrundlage besteht. Dies kommt vor allem in Betracht, wenn die Beiträge zur Krankenversicherung nach der so genannten Mindestbemessungsgrundlage festgesetzt wurden. Nur, aber auch immer dann, muss das vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitseinkommen konkret ermittelt werden, um der Entgeltersatzfunktion des Krankengeldes gerecht zu werden (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, B 1 KR 11/06 R, Rn. 11, 13 – 14 juris, BSG, Urteile vom 6. November 2008, B 1 KR 8/08 R, Rn. 14f. und B 1 KR 28/07 R, Rn. 13f. juris, Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. April 2015, L 11 KR 5087/14, Rn. 23f. juris, Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Juni 2007, L 24 KR 517/06, Rn. 32, juris). 

In allen anderen Fällen ist der Einkommensteuerbescheid maßgeblich. Sonstige Unterlagen reichen nicht. Anders als der Finanzverwaltung steht der Krankenkasse kein Instrumentarium zur Verfügung, um den Gewinn eines Versicherten nach Maßgabe des Einkommensteuerrechts (= Arbeitseinkommen § 15 Abs. 1 SGB IV) selbständig festzustellen, selbst dann nicht, wenn ihr der Umsatz oder die Bruttoeinnahmen des Versicherten bekannt sind. Denn hierbei handelt es sich nicht um dessen Gewinn. Sie sind vielmehr bei freiwillig versicherten Selbstständigen auf deren Angaben und die von ihnen vorgelegten Bescheide der Finanzämter, insbesondere die Einkommensteuerbescheide, angewiesen. Auch etwaige Gewinn- und Verlustrechnungen, die ein Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater aufgestellt hat, lassen keine abschließende Aussage zum Gewinn zu. Derartige Unterlagen genügen den vorstehend aufgeführten Anforderungen an eine für die Vergangenheit abschließende, verlässliche und von der Finanzverwaltung erstellte Datengrundlage nicht. Sie sind im Ergebnis nichts anderes als Schätzungen. Der Betrag des Gewinns kann daher verlässlich nur dem jeweils letzten Einkommenssteuerbescheid entnommen werden (BSG, Urteil vom 2. September 2009, B 12 KR 21/08 R, Rn. 15 - 17 juris, Sozialgericht - SG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 26. Mai 2020, S 5 KR 356/20, Rn. 27, juris). 

Der letzte Einkommensteuerbescheid vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit war der für das Jahr 2016, den die Beklagte zutreffend der Krankengeldberechnung zugrunde gelegt hat. Ob das steuerlich festgesetzte Arbeitseinkommen für 2016 auch noch bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit (hier 8. Januar 2019) in mindestens gleicher Höhe erzielt worden ist, kann dem letzten Einkommensteuerbescheid 2016 nicht entnommen werden. In vielen Fällen werden Steuerbescheide für das der Arbeitsunfähigkeit vorausgegangene Kalenderjahr (hier 2018) noch nicht vorliegen. Liegt aber - wie hier - der Beitragsbemessung ein von dem Finanzamt erlassener Einkommensteuerbescheid (2016) zugrunde, ist die konkrete Höhe des Arbeitseinkommens grundsätzlich diesem Bescheid zu entnehmen. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid nicht das Kalenderjahr betrifft, das dem Jahr, in dem die Arbeitsunfähigkeit eintritt, unmittelbar vorausgeht. Bei der Frage, welches Arbeitseinkommen der Versicherte vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zuletzt erzielt und damit seine Einkommenssituation geprägt hat, muss berücksichtigt werden, dass der Versicherte typischerweise zur Sicherung seines Lebensunterhalts auf das Krankengeld angewiesen ist und die Bewilligung rasch erfolgen muss. Insoweit können Gesichtspunkte der Praktikabilität und Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Arbeitseinkommens Selbstständiger nicht außer Betracht bleiben. Diesen Gesichtspunkten wird dadurch Rechnung getragen, dass gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V für das Regelentgelt auf diejenigen zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit maßgeblichen Verhältnisse im aktuellen Versicherungsverhältnis abgestellt, die anhand einfach festzustellender Tatsachen rasch und verwaltungspraktikabel ermittelt werden können (BSG, Urteil vom 6. November 2008, B 1 KR 28/07 R, Rn. 16, 19 juris, Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 1. November 2016, L 6 KR 178/15, Rn. 20 juris, Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. April 2015, L 11 KR 5087/14, Rn. 23f. juris, SG Koblenz, Urteil vom 18. September 2019, S 11 KR 607/18, Rn. 24, juris). 

Zudem gab es vorliegend vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Betrag, welcher zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit der Beitragsbemessung zu Grunde lag (aus dem Einkommensteuerbescheid 2016), hinsichtlich des Arbeitseinkommens erkennbar nicht mehr der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation der Klägerin vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entsprach, weil ihr tatsächliches Arbeitseinkommen wesentlich höher war. Zum einen hat sich die Klägerin gegenüber der Beklagten nicht entsprechend geäußert. Zum anderen bestanden im vorliegenden Verfahren derartige Anhaltspunkte nicht, weil die Beklagte die von der Klägerin zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht auf Grundlage eines fiktiven Einkommens, der Mindestbemessungsgrenze aus § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB, festgesetzt hat, sondern aus erwirtschaftetem Arbeitseinkommen aus dem Einkommensteuerbescheid 2016. 

Daher verfängt auch der Verweis auf das Urteil des Sozialgerichts Aachen (S 14 KR 115/20) und die Ansicht der Klägerin nicht, die Änderungen zum 1. Januar 2018 bei der Beitragsfestsetzung (§ 240 Abs. 4a SGB V) strahlten auf die Krankengeldberechnung mit der Folge aus, dass eine rückwirkende Korrektur der Krankengeldberechnung möglich sein müsse. Zum einen erfolgte die Beitragsbemessung im dortigen Fall auch nach einem fiktiven Mindesteinkommen. Zum anderen hat der Gesetzgeber anlässlich der Begründung zur Änderung des § 240 SGB V zum Jahr 2018 erklärt, dass sich im Hinblick auf das im Zusammenhang mit einer nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V abgegebenen Wahlerklärung bei Arbeitsunfähigkeit zu berechnende Krankengeld durch die Neuregelungen keine Änderungen ergäben. Das Regelentgelt, das zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Krankengeldberechnung maßgeblich gewesen sei, sei unabhängig von Beitragsnachberechnungen nach dem neuen § 240 Absatz 4a Satz 3 SGB V endgültig festzustellen. Dabei werde berücksichtigt, dass der Versicherte typischerweise zur Sicherung seines Lebensunterhalts auf das Krankengeld angewiesen sei und die Bewilligung zeitnah zum Ausfall des zu ersetzenden Einkommens erfolgen müsse. Dem werde Rechnung getragen, wenn als Regelentgelt im Sinne einer widerlegbaren Vermutung auf die zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit maßgeblich gewesene Beitragsbemessungsgrundlage und damit auf diejenigen Verhältnisse im aktuellen Versicherungsverhältnis abgestellt werde, die anhand einfach festzustellender Tatsachen rasch und verwaltungspraktikabel ermittelt werden könnten. Dies trage der Funktion des Krankengeldes Rechnung, den Entgeltersatz bei vorübergehendem Verlust der Arbeitsfähigkeit sicherzustellen (BT-Drs. 18/11205, S. 72).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Rechtskraft
Aus
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