L 9 AS 196/21

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 676/20
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 196/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Rechtsfolgenbelehrungen, die nicht über die primäre und spezifische Rechtsfolge des § 41a Abs. 3 Sätze 3 und 4 SGB II belehren, sind jedenfalls dann unschädlich, wenn sie die Hinweis- und Warnfunktion einer zutreffenden Belehrung über die primären und spezifischen Rechtsfolgen des § 41a Abs. 3 Sätze 3 und 4 SGB II nicht berühren.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.



Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die abschließende Entscheidung über Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 01.07.2018 bis zum 31.12.2018 und vom 01.01.2019 bis zum 30.06.2019 sowie die Erstattung der für diese Zeiträume erbrachten Leistungen streitig.

Der 1966 geborene Kläger ging in dem streitigen Zeitraum verschiedenen selbstständigen Erwerbstätigkeiten nach. So führte er statistische Erhebungen durch, bot Dienstleistungen und Handel im EDV-Bereich an und war als Betreuer tätig. Zudem bezog er im streitigen Zeitraum ergänzend Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II.

Am 01.07.2018 beantragte er bei dem Beklagten die Weiterbewilligung von Arbeitslosengeld II für die Zeit ab 01.07.2018. Dem Antrag fügte er die Anlage zur vorläufigen „Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft“ (im Folgenden: EKS) bei. Hiernach schätzte er sein Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit „Statistische Erhebungen“ für die Zeit von Juli bis Dezember 2018 auf monatlich 300,00 Euro und die Betriebsausgaben für sechs Monate auf insgesamt 250,00 Euro. Sein Einkommen aus der Tätigkeit „Dienstleistung und Handel im EDV-Bereich“ schätzte er auf insgesamt 360,00 Euro bei Betriebsausgaben in Höhe von 180,80 Euro.

Daraufhin bewilligte der Beklagte ihm mit vorläufigem Bewilligungsbescheid vom 23.08.2018 für die Zeit vom 01.07.2018 bis zum 31.12.2018 Grundsicherungsleistungen in Höhe von insgesamt 800,68 Euro monatlich und berücksichtigte ausgehend von Einnahmen in Höhe von 330,00 Euro (300,00 Euro aus „Statistische Erhebungen“ und 30,00 Euro aus „Dienstleistung und Handel im EDV-Bereich“) unter Abzug eines Freibetrags in Höhe von 300,00 Euro monatliches Einkommen in Höhe von 30,00 Euro.

Auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 12.01.2019 bewilligte der Beklagte ihm mit vorläufigem Bewilligungsbescheid vom 17.04.2019 für die Zeit vom 01.01.2019 bis zum 31.03.2019 und vom 01.06.2019 bis 30.06.2019 monatliche Grundsicherungsleistungen in Höhe von 493,86 Euro. Auf Grundlage seiner Angaben in der vorläufigen EKS für diesen Zeitraum berücksichtigte er dabei ein Einkommen des Klägers aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 345,00 Euro (640,00 Euro aus „Statistische Erhebungen“ und 5,00 Euro aus „Dienstleistung und Handel im EDV-Bereich“ abzüglich eines Freibetrags in Höhe von 300,00) und für die Zeit vom 01.04.2019 bis zum 31.05.2019 in Höhe von monatlich 193,86 Euro unter Berücksichtigung eines Einkommens in Höhe von 645,00 (640,00 Euro aus „Statistische Erhebungen“, 5,00 Euro aus „Dienstleistung und Handel im EDV-Bereich“ und 300,00 Euro aus Betreuertätigkeit abzüglich eines Freibetrags in Höhe von 300,00 Euro).

Mit Schreiben vom 17.04.2019 forderte der Beklagte den Kläger auf, nach Ablauf des vorläufigen Bewilligungszeitraums vom 01.07.2018 bis zum 31.12.2018 seine tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen und hierfür die Anlage EKS für jede seiner selbstständigen Tätigkeiten vollständig ausgefüllt und unterschrieben, sämtliche Nachweise der Einnahmen und Ausgaben in Gestalt von Belegen, Quittungen, Rechnungen und Nachweisen über die Vergütung seiner Betreuertätigkeit bis zum 15.05.2019 vorzulegen. Das Schreiben enthielt den Hinweis: „Sofern die für die endgültige Entscheidung erforderlichen Unterlagen trotz Fristsetzung und schriftlicher Belehrung nicht beigebracht werden, wird der Leistungsanspruch in der Höhe festgesetzt, wie es ohne Ihre Mitwirkung möglich ist. Für Monate ohne Nachweis besteht kein Leistungsanspruch. Die für diese Monate erbrachten Leistungen sind vollständig zu erstatten. Werden Unterlagen erst nachträglich nach Bestandskraft der endgültigen Entscheidung vorgelegt, kann die Festsetzung des Anspruchs grundsätzlich nicht mehr mit dem Vortrag angegriffen werden, dass ein anderes Einkommen erzielt worden sei, da der Grundsicherungsträger gem. § 41a Abs. 3 Sätze 3 und 4 SGB II zu dieser Festsetzung berechtigt war. Im Widerspruchsverfahren oder im Antrag nach § 44 SGB X ist Maßstab nur noch, ob die Festsetzung als solche ordnungsgemäß durchgeführt wurde und die Voraussetzungen hierfür vorlagen.“

Weder auf dieses Schreiben noch auf die Erinnerung vom 22.05.2019 legte der Kläger die angeforderten Unterlagen vor. Nach Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 04.07.2019 setzte der Beklagte mit Bescheid vom 01.08.2019 den Leistungsanspruch für die Zeit vom 01.07.2018 bis 31.12.2018 abschließend auf „Null“ fest. Zur Begründung führte er aus, der Kläger habe die zur endgültigen Festsetzung notwendigen Unterlagen trotz der Aufforderungen vom 17.04.2019, vom 22.05.2019 und vom 04.07.2019 nicht eingereicht. Ein Leistungsanspruch könne für den genannten Zeitraum deshalb nicht festgestellt werden.

Mit weiterem Bescheid vom 01.08.2019 forderte der Beklagte vom Kläger die Erstattung der in der Zeit vom 01.07.2018 bis zum 31.12.2018 erhaltenen Leistungen in Höhe von 4.804,08 Euro.

Zur Begründung seines hiergegen am 26.08.2019 erhobenen Widerspruchs führte der Kläger im Wesentlichen aus, der Beklagte wisse, dass er vier Betreuungen führe und dafür jeweils 399,00 Euro erhalte. Auch lägen dem Beklagten seine Kontoauszüge vor. Ebenso kenne dieser seine Einnahmen aus den „Statistischen Erhebungen“ – er müsse nur die Einnahmen des ersten Halbjahres abziehen.

Nach Ablauf des vorläufigen Bewilligungszeitraums vom 01.01.2019 bis 30.06.2019 forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 23.07.2019 auf, seine tatsächlichen Einnahmen und Ausgabe in diesem Bewilligungszeitraum nachzuweisen und die vollständig und unterschriebene Anlage EKS, sämtliche Nachweise der Einnahmen und Ausgaben in Gestalt von Belegen, Quittungen, Rechnungen, lückenlose Kontoauszüge aller Konten für den Bewilligungszeitraum, Nachweise über die Einnahmen aus der Betreuertätigkeit und die Nebenkostenabrechnung für das Abrechnungsjahr 2018 vorzulegen und wies wie in der Aufforderung vom 17.04.2019 auf die Folgen der Nichtvorlage der angeforderten Nachweise hin.

Weder auf dieses Schreiben noch auf die Erinnerung vom 16.09.2019 legte der Kläger die angeforderten Unterlagen vor. Nach Anhörung mit Schreiben vom 29.10.2019 setzte der Beklagte mit Bescheid vom 17.12.2019 den Leistungsanspruch für die Zeit vom 01.01.2019 bis 30.06.2019 abschließend auf „Null“ fest. Zur Begründung führte er aus, der Kläger habe die zur endgültigen Festsetzung notwendigen Unterlagen trotz der Aufforderungen vom 23.07.2019, vom 16.09.2019 und vom 29.10.2019 nicht eingereicht. Ein Leistungsanspruch könne für den genannten Zeitraum deshalb nicht festgestellt werden.

Mit weiterem Bescheid vom 17.12.2019 forderte der Beklagte vom Kläger die Erstattung der in der Zeit vom 01.01.2019 bis zum 30.06.2019 erhaltenen Leistungen in Höhe von 2.363,16 Euro zurück.

Mit Schreiben vom 03.01.2020, das mit „Ihr Bescheid vom 17.12.2019 Abschließende Bewilligung von 0 Euro“ überschrieben war, erhob der Kläger Widerspruch.

Sowohl in dem Widerspruchsverfahren betreffend den Zeitraum vom 01.07.2018 bis 31.12.2018 als auch den vom 01.01.2019 bis 30.06.2019 forderte der Beklagte den Kläger erneut zur Vorlage der angeforderten Unterlagen auf. Dennoch legte der Kläger die Unterlagen nicht vor.

Daraufhin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.2020 den Widerspruch gegen die Bescheide vom 01.08.2019 über die abschließende Bewilligung von Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.07.2018 bis zum 31.12.2018 und die Erstattungsforderung zurück. Der Kläger habe einen Leistungsanspruch nicht nachgewiesen. Die Differenz zwischen den vorläufig bewilligten und den endgültig festgesetzten Leistungen sei zu erstatten.

Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 12.02.2020 wies der Beklagte den Widerspruch gegen Bescheid vom 17.12.2019 „wegen der abschließenden Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 01.01.2019 bis 30.06.2019“ zurück. Der Kläger habe seinen Leistungsanspruch nicht nachgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger am 11.03.2020 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe sich geweigert, ihm einen Termin zur Abgabe seiner Unterlagen zu geben. Er könne weder die linke Hand noch den rechten Arm gut bewegen. Auch könne er wegen einer Gehbehinderung nicht gut stehen. Dennoch habe der Beklagte ihn aufgefordert, seine Unterlagen im öffentlichen Bereich zu kopieren. Zudem müsse er sich aktuell häufig bei pflegebedürftigen Angehörigen in Norddeutschland aufhalten.

Im Rahmen eines Erörterungstermins vor dem SG hat die Vorsitzende den Kläger aufgefordert, insbesondere den Vordruck EKS für die streitigen Zeiträume unterschrieben und unter Beifügung der erforderlichen Belege bis zum 01.09.2020 vorzulegen. Nachdem der Kläger die Unterlagen weiterhin nicht vorgelegt hatte, hat das SG die Klage nach Anhörung der Beteiligten zu der beabsichtigten Verfahrensweise mit Gerichtsbescheid vom 13.12.2020 abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Bescheide vom 01.08.2019 und vom 17.12.2019 jeweils in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12.02.2020 seien rechtmäßig. Der Beklagte habe den Leistungsanspruch zu Recht auf „Null“ festgesetzt, weil der Kläger trotz ausführlichem, konkretem, verständlichem und vollständigem Hinweis auf die Rechtsfolgen der Nichtvorlage die im einzelnen benannten Unterlagen, die für die endgültige Feststellung des Leistungsanspruchs erforderlich seien, nicht vorgelegt habe. Zu Recht fordere der Beklagte deshalb die entstandenen Überzahlungen zurück.

Gegen den ihm am 15.12.2020 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 14.01.2021 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erhoben. Nach mehreren Fristverlängerungsanträgen, die er unter anderem mit eigenen Erkrankungen und einem stationären Krankhausaufenthalt im März 2021 begründet hatte, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 30.09.2021 vorgetragen, er beabsichtige die fehlenden Unterlagen über die Einkünfte aus den Jahren 2019 und 2018 zu übersenden. Dies sei aber erst nach einer Reise zu seiner Familie möglich, da sich die Unterlagen dort befänden. Zudem hat er den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2018 vorgelegt, wonach sich seine zu versteuernden Einkünfte im Jahr 2018 auf 5.669 Euro belaufen haben. Mit Schriftsatz vom 31.01.2022 hat der Kläger vorgetragen, er habe krankheitsbedingt bisher nur sehr eingeschränkt tätig werden können. Er habe nach zwei Todesfällen in seiner Familie die Pflege seiner teilweise bettlägerigen Mutter regeln müssen. Er werde „bis zum Wochenende“ die Begründung für seine Anfechtung übersenden. Dass die Gewährung von Leistungen zu Recht erfolgt sei, ergebe sich bereits aus seinem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2018. Die Steuererklärung für das Jahr 2019 werde er demnächst absenden.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Dezember 2020 aufzuheben und die Bescheide vom 1. August 2019 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 12. Februar 2020 und die Bescheide vom 17. Dezember 2019 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 12. Februar 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 31. Dezember 2018 und vom 1. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2019 seinen Leistungsanspruch in Höhe der für diese Zeiträume vorläufig bewilligten Leistungen endgültig zu festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.

Im Hinblick auf eine Vollstreckungsankündigung vom 11.12.2022 für die Erstattungsforderung betreffend den Zeitraum vom 01.07.2018 bis 31.12.2018, hat der Kläger am 31.01.2023 beim erkennenden Senat vorläufigen Rechtsschutz gegen die drohende Vollstreckung beantragt. Nachdem der Beklagte erklärt hatte, die wegen der langen Verfahrensdauer entfallene Mahnsperre hinsichtlich des Bescheides vom 01.08.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2020 neu gesetzt zu haben, hat der Senat den Eilantrag mit Beschluss vom 24.03.2023 (L 9 AS 667/23 ER) abgelehnt.

Ein für den 24.03.2023 bestimmter Termin zur Erörterung des Sachverhalts mit der Berichterstatterin ist auf Antrag des Klägers aufgehoben worden. Seinem Terminsverlegungsantrag hat der Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beigelegt und vorgetragen, er werde die Unterlagen, die er in dem Termin persönlich hätte übergeben wollen, postalisch übersenden.

Den am 30.08.2021 gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren hat der Senat durch Beschluss vom 17.04.2023 abgelehnt.

Den am 17.04.2023 gestellten Antrag auf Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 18.04.2023, der beim LSG am 17.04.2023 per Fax um 16:57 Uhr eingegangen ist, hat der Senat vor Beginn der mündlichen Verhandlung durch Beschluss abgelehnt und die Geschäftsstelle angewiesen, dem Kläger bei dessen etwaiger telefonischer Nachfrage den Tenor des Beschlusses mitzuteilen. In dem Schreiben vom 17.04.2023 hat der Kläger zudem „gebeten“, eine Stellungnahme des Beklagten zu dessen Bemerkung „Es ist erstaunlich, dass der Kläger die Vollstreckungsankündigung erst ca. 7 Wochen nach Erhalt reklamiert hat." einzuholen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten und die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.



Entscheidungsgründe

Der Senat konnte trotz des Ausbleibens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.04.2023 und seines Antrags vom 17.04.2023, den Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben, zur Sache verhandeln und entscheiden. Der Kläger ist mit Terminsbestimmung vom 30.03.2023, die ihm ausweislich der Postzustellungsurkunde am 31.03.2023 zugegangen ist, ordnungsgemäß zum Termin geladen und darauf hingewiesen worden, dass auch im Fall seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. Dem am 17.04.2023 um 16:57 Uhr per Fax eingegangenen Terminsaufhebungsantrag musste der Senat nicht entsprechen, nachdem der Kläger keinen erheblichen Grund (vgl. § 202 SGG i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO) für die Terminsaufhebung hinreichend substantiiert vorgetragen hat. Insoweit wird auf die Gründe des Beschlusses vom 18.04.2023 verwiesen, mit welchem der Senat den Terminsaufhebungsantrag noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung abgelehnt hat.

Die gem. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthafte sowie nach § 151 SGG form- und fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

Gegenstand des Verfahrens sind neben dem Gerichtsbescheid des SG vom 11.12.2020 die Bescheide des Beklagten vom 01.08.2019 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2020 sowie die Bescheide des Beklagten vom 17.12.2019 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2020. Dem steht nicht entgegen, dass der anwaltlich nicht vertretene Kläger seinen Widerspruch vom 03.01.2020 wörtlich nur gegen die abschließende Leistungsfestsetzung vom 17.12.2019 („Ihr Bescheid vom 17.12.2019 Abschließende Bewilligung von 0 Euro“) gerichtet hat. Denn unter Berücksichtigung des auch im Verwaltungsverfahren geltenden Meistbegünstigungsprinzips (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 26.02.2019 - B 11 AL 6/18 R -, juris Rn. 11 m.w.N.; zur Geltung des Meistbegünstigungsgrundsatzes im Verwaltungsverfahren BSG, Urteil vom 08.10.1987 - 9a RVs 10/87 -, juris Rn. 11) war der Widerspruch dahingehend auszulegen, dass er sich auch gegen den Erstattungsbescheid vom selben Tag gerichtet hat. Da aus Sicht des Klägers die Erstattungsforderung die gegenüber der endgültigen Leistungsfestsetzung schwerer wiegende Belastung darstellt, wäre die Annahme, dass er sich mit seinem Widerspruch nur gegen die endgültige Festsetzung und nicht zugleich gegen die Erstattungsforderung wendet, fernliegend, da er hiermit seine Rechte nicht vollumfänglich verwirklicht hätte. Darüber hinaus stellen der Bescheid über die endgültige Festsetzung und der Erstattungsbescheid eine rechtliche Einheit dar (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 18.08.2005 - B 7a AL 4/05 R -, juris Rn. 12; Urteil vom 13.07.2022 - B 7/14 AS 57/21 R -, juris Rn. 15;
Urteil vom 11.11.2021 - B 14 AS 41/20 R -, juris Rn. 14), mit der Folge, dass der Widerspruch gegen die Festsetzungsentscheidung grundsätzlich zugleich die Erstattungsverfügung miterfasst. Die rechtliche Einheit ergibt sich formal zum einen aus der Bezugnahme des Erstattungsbescheides auf den Festsetzungsbescheid. Zum anderen hat der Beklagte auch dadurch, dass beide Bescheide auf denselben Tag datiert sind und dem Kläger zusammen übersendet worden sind, in tatsächlicher Hinsicht beim Empfänger der Bescheide den Eindruck einer Einheit erzeugt. Unschädlich ist, dass der Beklagte in dem Widerspruchsbescheid vom 12.02.2020 keine ausdrückliche Entscheidung zur Rechtmäßigkeit des Erstattungsbescheides vom 17.12.2019 getroffen hat. Da die beiden Bescheide - wie ausgeführt - eine rechtliche Einheit darstellen und der Beklagte den Entscheidungstenor nicht ausdrücklich nur auf die Festsetzungsentscheidung beschränkt hat, hat er mit dem Widerspruchsbescheid den Widerspruch insgesamt, mithin auch gegen die Erstattungsforderung zurückgewiesen. Da der Kläger seine Klage gegen die Widerspruchsbescheide vom 12.02.2020 gerichtet hat, bezieht sich sein Begehren demnach auf sämtliche Bescheide, die Gegenstand der Widerspruchsentscheidungen waren.

Das SG hat die hinsichtlich der endgültigen Leistungsfestsetzungen vom 01.08.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2020 und vom 17.12.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2020 als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
i.S.v. § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 und 2 SGG (vgl. dazu BSG, Urteil vom 08.02.2017 - B 14 AS 22/16 R -, juris Rn. 10 f.) statthaften Klagen und hinsichtlich der Erstattungsbescheide vom 01.08.2019 und vom 17.12.2019, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2020 als Anfechtungsklagen statthaften Klagen zu Recht abgewiesen.

Der Bescheid vom 01.08.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2020, mit dem der Beklagte den Leistungsanspruch des Klägers für den Zeitraum vom 01.07.2018 bis zum 31.12.2018 endgültig auf Null festgesetzt hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Rechtsgrundlage für die endgültige Leistungsfestsetzung ist § 41a Abs. 3 SGB II. Hiernach entscheiden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt (Satz 1). Die leistungsberechtigte Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen; die §§ 60, 61, 65 und 65a des Ersten Buches gelten entsprechend (Satz 2). Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach, setzen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Leistungsanspruch für diejenigen Kalendermonate nur in der Höhe abschließend fest, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden (Satz 3). Für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand (Satz 4).

Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist eröffnet, nachdem der Beklagte dem Kläger mit dem Bescheid vom 23.08.2018 für die Zeit vom 01.07.2018 bis zum 31.12.2018 vorläufig Grundsicherungsleistungen nach § 41a Abs. 1 Satz 1 SGB II bewilligt hatte. Auch liegen die Voraussetzungen für eine Nullfestsetzung vor, da der Kläger trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen für den Bewilligungszeitraum vom 01.07.2018 bis zum 31.12.2018 seinen Nachweis- und Auskunftspflichten i.S.v. § 41a Abs. 3 Satz 2 SGB II nicht nachgekommen ist.

Der Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 17.04.2019 zur abschließenden Festsetzung seines Leistungsanspruchs aufgefordert, seine tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen und hierfür die Anlage EKS für jede seiner selbstständigen Tätigkeiten vollständig ausgefüllt und unterschrieben, sämtliche Nachweise der Einnahmen und Ausgaben in Gestalt von Belegen, Quittungen, Rechnungen und Nachweise über die Vergütung seiner Betreuertätigkeit bis zum 15.05.2019 vorzulegen.

Zu dieser Aufforderung war der Beklagte gemäß § 41a Abs. 3 Satz 2 SGB II i.V.m. § 60 Abs. 1, § 65 Abs. 1 SGB I berechtigt, da es sich um Daten und Unterlagen handelt, die allein die Sphäre des Klägers betreffen, sodass dem Beklagten keine anderen, jedenfalls keine mit geringerem Aufwand verbundenen Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung standen (so auch BSG, Urteil vom 29.11.2022 - B 4 AS 64/21 R -, juris Rn. 18).

Aus der Aufforderung ergibt sich für den Kläger eindeutig und verständlich, welche Unterlagen er zur Erfüllung seiner Nachweis- und Auskunftspflichten vorzulegen hat. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte mit Anhörungsschreiben vom 04.07.2019 nur noch „die Anlage EKS ausgefüllt mit allen Nachweisen und Belegen“ angefordert hat. Er hat hiermit nicht den Umfang der angeforderten Unterlagen nachträglich abgeändert, weil die ursprünglich detaillierte Aufstellung der angeforderten Unterlagen sämtlich Informationen betrafen, die in der Anlage EKS einzutragen waren. Für den Kläger musste weiterhin klar sein, welche Unterlagen er vorzulegen hatte.

Auch ist die Fristsetzung von knapp einem Monat zur Beibringung der geforderten Nachweise angemessen, zumal der Beklagte mit dem Erinnerungsschreiben vom 22.05.2019 und dem Anhörungsschreiben vom 04.07.2019 zwei Nachfristen gesetzt hat.

Zudem hat der Beklagte den Kläger zutreffend über die Rechtsfolgen belehrt. Die Belehrung muss in Orientierung an den vom BSG zu § 66 Abs. 3 SGB I entwickelten Maßstäben die notwendige Bestimmtheit aufweisen, damit der zur Mitwirkung Aufgeforderte eindeutig erkennen kann, was ihm bei Unterlassung der Mitwirkung droht (vgl. BSG, Urteil vom 12.10.2018 - B 9 SB 1/17 R - juris, Rn. 27 f. - auch zum Folgenden). Daher darf sich der Hinweis nicht auf eine allgemeine Belehrung oder Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränken, sondern muss unmissverständlich und konkret die Entscheidung bezeichnen, die im Einzelfall beabsichtigt ist, wenn der Betroffene dem Mitwirkungsverlangen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt (BSG, Urteil vom 29.11.2022 - B 4 AS 64/21 R -, juris Rn. 19). Der Belehrung kommt damit eine Warn- und Hinweisfunktion zu (vgl. BSG, Urteil vom 12.10.2018 - B 9 SB 1/17 R -, juris Rn. 28; vgl. auch zur Rechtsfolgenbelehrung bei Sanktionen: BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R -, juris Rn. 22 ff.; BSG, Urteil vom 18.02.2010 - B 14 AS 53/08 R -, juris Rn. 19 ff.; BSG, Urteil vom 09.11.2010 - B 4 AS 27/10 R -, juris Rn. 26).

Diesen Anforderungen genügt das Schreiben vom 17.04.2019, indem dort ausgeführt ist: „Sofern die für die endgültige Entscheidung erforderlichen Unterlagen trotz Fristsetzung und schriftlicher Belehrung nicht beigebracht werden, wird der Leistungsanspruch in der Höhe festgesetzt, wie es ohne Ihre Mitwirkung möglich ist. Für Monate ohne Nachweis besteht kein Leistungsanspruch.“
Denn hiermit wurde der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beklagte feststellen werde, dass kein Leistungsanspruch bestand, soweit der Kläger seiner Nachweis- und Auskunftspflicht nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt und die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig einreicht.

Soweit der Beklagte darüber hinaus darauf hingewiesen hat, dass im Fall einer Nullfestsetzung, „die für diese Monate erbrachten Leistungen
(…) vollständig zu erstatten“ sind, bedurfte es dieser Belehrung nicht. Denn hierbei handelt es sich nicht um die primäre und spezifische Rechtsfolge des § 41a Abs. 3 Sätze 3 und 4 SGB II, sondern um die sekundäre und allgemeine Rechtsfolge, die stets - unabhängig von der Anwendung des § 41a Abs. 3 Sätze 3 und 4 SGB II - eintritt, wenn zwischen der abschließenden und der vorläufigen Bewilligung eine Differenz zu Lasten des Leistungsberechtigten besteht (BSG, Urteil vom 29.11.2022 - B 4 AS 64/21 R -, juris Rn. 21). Ebenso wenig bedurfte es der Ausführungen des Beklagten: „Werden Unterlagen erst nachträglich nach Bestandskraft der endgültigen Entscheidung vorgelegt, kann die Festsetzung des Anspruchs grundsätzlich nicht mehr mit dem Vortrag angegriffen werden, dass ein anderes Einkommen erzielt worden sei, da der Grundsicherungsträger gem. § 41a Abs. 3 Sätze 3 und 4 SGB II zu dieser Festsetzung berechtigt war. Im Widerspruchsverfahren oder im Antrag nach § 44 SGB X ist Maßstab nur noch, ob die Festsetzung als solche ordnungsgemäß durchgeführt wurde und die Voraussetzungen hierfür vorlagen.“ Mit diesem allgemein gehaltenen Hinweis, der inhaltlich weder auf die konkrete Situation zugeschnitten, noch rechtlich zutreffend ist, da die Frage der materiellen Präklusionswirkung des § 41a Abs. 3 Sätze 3 und 4 SGB II, also die Möglichkeit zur nachträglichen Einreichung von Unterlagen, zum damaligen Zeitpunkt umstritten war (vgl. zum damaligen Meinungsstand: gegen Präklusionswirkung SG Leipzig, Urteil vom 29.5.2018 - S 7 AS 2665/17 -, juris Rn. 31 ff.; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, 2. EL 2023, § 41a SGB II Rn. 376; Kemper in: Eicher/Luik, SGB II, 5. Aufl. 2021, § 41a SGB II Rn. 49 ff; a. A. SG Osnabrück, Urteil vom 16.04.2019 - S 16 AS 245/18 -, juris Rn. 57 ff.; SG Dortmund, Urteil vom 08.12.2017 - S 58 AS 2170/17-, juris Rn. 30; Kallert in Gagel, SGB II/SGB III, 70. EL Juni 2018, § 41a SGB II Rn. 85 ff.) und erst im Jahr 2022 durch das BSG verneint wurde (BSG, Urteil vom 29.11.2022 - B 4 AS 64/21 R -, juris, Rn. 24 ff.), belehrt der Beklagte den Kläger ebenfalls nicht über die primäre und spezifische Rechtsfolge des § 41a Abs. 3 Sätze 3 und 4 SGB II, die diese Vorschriften für das Verwaltungshandeln des Beklagten im Fall des fehlenden Nachweises vorsehen. Gegenstand dieses Hinweises sind vielmehr die (vermeintlichen) Auswirkungen in möglichen späteren Verwaltungsverfahren. Diese Ausführungen beeinträchtigen allerdings ebenso wenig wie der Hinweis auf die Erstattungspflicht die Ordnungsgemäßheit der eigentlichen Rechtsfolgenbelehrung, weil sei die Hinweis- und Warnfunktion der zutreffenden Belehrung über die primären und spezifischen Rechtsfolgen des § 41a Abs. 3 Sätze 3 und 4 SGB II, nämlich die mögliche Nullfestsetzung, nicht berühren. Für den Kläger bleibt unmissverständlich klar, welche Folgen eine Nichtvorlage der angeforderten Unterlagen im konkreten Verwaltungsverfahren hat.

Der Kläger hat die angeforderten Unterlagen bis zum Entscheidungszeitpunkt in der Berufungsinstanz (zur Berücksichtigungsfähigkeit von erst im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen: BSG, Urteil vom 29.11.2022 - B 4 AS 64/21 R -, juris, Rn. 24 ff.) nicht vorgelegt. Insbesondere ist er seinen Nachweispflichten auch nicht durch Vorlage des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2018, der Kontoauszüge für das Jahr 2018, der Mitteilung seiner Einnahmen aus der Betreuertätigkeit und der Angabe seiner Einnahmen aus der Tätigkeit „Statistische Erhebungen“ für das Jahr 2018 nachgekommen.

Offenbleiben kann insoweit, ob der Kläger anstelle der angeforderten Anlage EKS, die durch diesen Vordruck mitzuteilenden Angaben auch in anderer Form nachweisen kann (vgl. hierzu Silbermann in Eicher/Luik, SGB II, 5. Aufl. 2021, § 37 Rn. 30). Denn selbst wenn diese Möglichkeit bestünde, wäre der Kläger dennoch seinen Nachweispflichten nicht nachgekommen. Die Anlage EKS beinhaltet für den Bewilligungszeitraum entsprechend des für Einkommen grundsätzlich geltenden Monatsprinzips (vgl. § 11 Abs. 2, 3 SGB II) eine monatsweise Aufstellung der aus der selbstständigen Tätigkeit resultierenden Einnahmen und Ausgaben. Eine monatsweise Aufstellung war auch ungeachtet des Umstandes erforderlich, dass § 41a Abs. 4 Satz 1 SGB II in der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung
vom 26.07.2016 (gültig vom 01.08.2016 bis zum 21.03.2021) bei der abschließenden Bewilligung grundsätzlich die Bildung eines monatlichen Durchschnittseinkommens im Bewilligungszeitraums vorgesehen hat, was auch anhand des im Bewilligungszeitraum zugeflossenen Gesamteinkommens gebildet werden könnte. Denn Satz 2 der Vorschrift sah hiervon in bestimmten Fällen Ausnahmen und damit eine konkrete monatsweise Berechnung vor, weshalb es einer monatsweisen Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben bedurfte. Nachweise, aus denen sich diese Informationen für alle seine selbstständigen Tätigkeiten ergeben, hat der Kläger nicht vorgelegt.

Nicht ausreichend ist die Vorlage des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2018. Da der Einkommenssteuerbescheid keine monatliche Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben und keine Zuordnung zu den verschiedenen Tätigkeiten enthält, lassen sich die für die endgültige Festsetzung erforderlichen Informationen für die Zeit vom 01.07.2018 bis 31.12.2018 hieraus nicht ableiten. Ebenso wenig vermag der Kläger den geforderten Nachweis durch die für den Zeitraum vom 01.07.2018 bis zum 31.12.2018 vorgelegten Kontoauszüge zu erbringen. Weder lassen sich die einzelnen Buchungspositionen verlässlich seinen selbstständigen Tätigkeiten zuordnen, so dass eine monatliche Übersicht über Ein- und Ausgaben seiner Tätigkeiten hiernach nicht abgeleitet werden. Noch handelt es sich um eine vollständige Zusammenstellung der Kontoauszüge zu allen seinen Konten im streitigen Zeitraum. Vorgelegt hat er Kontoauszüge zu Konten bei der P1bank, bei der C1bank und bei der n1bank. Aus dem Kontoauszug der n1bank (Ausdruck vom 09.04.2019, Kontoumsätze vom 01.07.2018 bis 31.12.2018) ergibt sich, dass er darüber hinaus über ein Konto bei der H1 Bank verfügt, da sich unter dem 16.07.2018 eine Überweisung mit dem Empfänger „H1 Bank S1“ befindet. Kontoauszüge zu diesem Konto hat er nicht vorgelegt. Auch aus diesem Grund lassen sich den vorgelegten Kontoauszügen die vollständigen tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im maßgeblichen Zeitraum nicht entnehmen. Ebenso wenig führt der Umstand, dass der Kläger dem Beklagten die aus seiner selbstständigen Tätigkeit „Statistische Erhebung“ im Jahr 2018 erzielten Gesamteinnahmen mitgeteilt hat und dem Beklagten das Einkommen für das erste Halbjahr 2018 bekannt war, mithin rechnerisch eine Ermittlung des Einkommens für die Zeit vom 01.07.2018 bis zum 31.12.2018 möglich ist, dazu, dass der Kläger insoweit seinen Nachweispflichten nachgekommen wäre. Denn die mögliche Berechnung des Gesamteinkommens erlaubt keine monatsweise Zuordnung, wie sie nach der EKS gefordert wird. Soweit der Kläger in Bezug auf seine Einnahmen aus der Betreuertätigkeit vorgetragen hat, der Beklagte wisse, dass er vier Betreuungen führe und dafür jeweils 399,00 Euro erhalte, genügt er hiermit ebenfalls nicht seinen Nachweispflichten. Weder hat er diese Aussage mit den geforderten Nachweisen belegt, noch ergibt sich hieraus, für welchen Zeitraum die 399,00 Euro bezahlt werden. Für die Tätigkeit „Dienstleistung und Handel im EDV-Bereich“ hat er überhaupt keine Angaben gemacht. Insgesamt ist er damit seinen Nachweispflichten nicht nachgekommen.

Soweit der Kläger diverse Gründe zur Erklärung der Nichtvorlage vorgetragen hat, führt dieses Vorbringen zu keiner anderen Bewertung. Soweit er zunächst in seinem Widerspruch vom 21.08.2019 vorgetragen hat, er komme aufgrund eines Computerdefekts nicht an seine Daten, rechtfertigt dies keine dauerhafte Nichtvorlage der Unterlagen. Nachdem er im erstinstanzlichen Verfahren sodann mitgeteilt hat, er habe die Nachweise nicht erbringen können, weil der Beklagte ihm keinen persönlichen Termin gegeben habe und er aufgrund von Bewegungseinschränkungen der linken Hand und des rechten Arms und einer Gehbehinderung nicht den Kopierer im Eingangsbereich des Beklagten habe nutzen können, ist der angegebene Computerdefekt wohl auch aus Sicht des Klägers nicht mehr von Bedeutung für die Nichtvorlage. Auf den vom Kläger geforderten persönlichen Termin zur Vorlage der Unterlagen hat er keinen Anspruch, auch liegen keine Gründe vor, die einen solchen Termin erforderlich sein ließen. Die nicht näher bezeichneten Beschwerden der linken Hand und des rechten Arms sowie der Beine rechtfertigen ebenso wenig die dauerhafte Nichtvorlage. Aus diesem völlig unsubstantiierten Vorbringen lässt sich bereits nicht entnehmen, welche konkreten Einschränkungen sich hieraus für die Zusammenstellung der Nachweise ergeben sollten. Nachdem der Kläger in der Folge als Begründung der fehlenden Nachweise seine Verpflichtungen gegenüber seinen pflegebedürftigen Angehörigen in Norddeutschland angeführt hat, ist der Senat auch davon überzeugt, dass der Kläger nicht unter schwerer wiegenden Einschränkungen seiner Extremitäten leidet, die einer Zusammenstellung der erforderlichen Nachweise entgegenstehen könnten. Andernfalls wären weder regelmäßige weite Reisen nach Norddeutschland denkbar, noch wäre eine Pflege von Angehörigen vorstellbar. Soweit er schließlich auf eigene Krankenhausaufenthalte verwiesen hat, mögen diese für die Zeit des stationären Aufenthalts der Beibringung der Unterlagen nachvollziehbar entgegengestanden haben, rechtfertigen aber keine seit 2019 andauernde Unfähigkeit zur Nachweiserbringung.

Nach alledem ist die endgültige Leistungsfestsetzung durch den Bescheid vom 01.08.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2020 rechtmäßig.

Auch die mit weiterem Bescheid vom 01.08.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2020 festgesetzte Erstattungsforderung ist rechtmäßig.

Die Rechtsgrundlage der Erstattungsforderung ergibt sich aus § 41a Abs. 6 SGB II (in der Fassung vom 26.07.2016). Hiernach sind die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen auf die abschließend festgestellten Leistungen anzurechnen (Satz 1). Soweit im Bewilligungszeitraum in einzelnen Kalendermonaten vorläufig zu hohe Leistungen erbracht wurden, sind die sich daraus ergebenden Überzahlungen auf die abschließend bewilligten Leistungen anzurechnen, die für andere Kalendermonate dieses Bewilligungszeitraums nachzuzahlen wären (Satz 3). Überzahlungen, die nach der Anrechnung fortbestehen, sind zu erstatten (Satz 4). Das gilt auch im Fall des Absatzes 3 Satz 3 und 4 (Satz 5).

Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Beklagte hat die Leistungen endgültig festgesetzt (s.o.). Hiernach ergibt sich eine Differenz zwischen vorläufiger Festsetzung und endgültiger Bewilligung in Höhe von 4.804,08 Euro. Die abschließende Leistungsfestsetzung durch den gesonderten Bescheid entfaltet insoweit für den Erstattungsanspruch nach § 41a Abs. 6 S. 3 SGB II Tatbestandswirkung mit der Folge, dass im Hinblick auf den wirksamen Bescheid über die endgültige Leistungsfestsetzung der Erstattungsbescheid rechtmäßig ist (vgl. hierzu LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.08.2022 - L 19 AS 1224/21 -, juris Rn. 42).

Auch der Bescheid vom 17.12.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2020, mit dem der Beklagte den Leistungsanspruch des Klägers für die Zeit vom 01.01.2019 bis zum 30.06.2019 endgültig festgesetzt hat, ist rechtmäßig.

Die Voraussetzungen für eine endgültige Festsetzung nach § 41a Abs. 3 SGB II „auf Null“ liegen vor: Der Beklagte hat dem Kläger mit Bescheid vom 17.04.2019 für die Zeit vom 01.01.2019 bis zum 30.06.2019 vorläufig Grundsicherungsleistungen nach § 41a Abs. 1 Satz 1 SGB II bewilligt. Mit Schreiben vom 23.07.2019 hat er ihn unter Belehrung über die Rechtsfolgen wie im vorherigen Bewilligungszeitraum aufgefordert, zur abschließenden Festsetzung seines Leistungsanspruchs seine tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen und hierfür die Anlage EKS vollständig ausgefüllt und unterschrieben, sämtliche Nachweise der Einnahmen und Ausgaben in Gestalt von Belegen, Quittungen, Rechnungen, lückenlose Kontoauszüge zu allen Konten für die Zeit vom 01.01.2019 bis zum 30.06.2019 und Nachweise über die Vergütung seiner Betreuertätigkeit in dem genannten Zeitraum bis zum 31.08.2019 sowie die Nebenkostenabrechnung für das Abrechnungsjahr 2018, sofern der Kläger diese bereits erhalten habe, vorzulegen.

Ebenso wie in Bezug auf den vorherigen Bewilligungszeitraum erfüllt der Beklagte auch mit dieser Aufforderung die Voraussetzungen des § 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II. Aus der Aufforderung ergibt sich eindeutig und verständlich, welche Unterlagen der Kläger zur Erfüllung seiner Nachweis- und Auskunftspflichten vorzulegen hat. Die Aufforderung enthält eine angemessene Fristsetzung und eine – wie bereits in Bezug auf den vorherigen Bewilligungszeitraum ausgeführt – ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung. Nachdem der Kläger die angeforderten Unterlagen auch bis zum Entscheidungszeitpunkt in der Berufungsinstanz nicht vorgelegt hat, hat der Beklagte die Leistungen zu Recht endgültig „auf Null“ festgesetzt.

Gleichfalls ist die mit weiterem Bescheid vom 17.12.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2020 festgesetzte Erstattungsforderung in Höhe von 2.363,16 Euro rechtmäßig. Ebenso wie im vorherigen Zeitraum liegen im Hinblick auf die rechtmäßige endgültige Null-Festsetzung die Voraussetzungen des § 41a Abs. 6 SGB II vor.

Soweit der Kläger zuletzt mit Schreiben vom 17.04.2023 um Einholung einer Stellungnahme des Beklagten zu dessen Bemerkung „Es ist erstaunlich, dass der Kläger die Vollstreckungsankündigung erst ca. 7 Wochen nach Erhalt reklamiert hat." gebeten hat, ist nicht ersichtlich, unter welchem Gesichtspunkt eine solche Stellungnahme von Relevanz für den vorliegenden Streitgegenstand sein könnte. Vor diesem Hintergrund hat der Senat keine Veranlassung zur Einholung einer Stellungnahme des Beklagten gesehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG gegeben ist.

 

Rechtskraft
Aus
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