L 5 KR 405/21

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 49 KR 4921/19
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 5 KR 405/21
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 17/22 B
Datum
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 20.04.2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Berücksichtigung des Einkommens seiner Ehefrau bei der Berechnung der Beitragshöhe betreffend seine Krankenversicherung im Jahr 2019.

Der verheiratete, kinderlose Kläger ist als hauptberuflich selbstständiger Versicherungsfachmann bei der Beklagten freiwillig krankenversichert. Auf Grund des Einkommenssteuerbescheides des Klägers für das Jahr 2016 hatte die Beklagte zuletzt mit Bescheid vom 31.12.2017 die Höhe der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab 01.01.2018 auf insgesamt 403,09 Euro monatlich festgesetzt. Auf die Beiträge zur Krankenversicherung entfiel dabei ein Betrag von 344,85 Euro.

Auf Grund der Absenkung der Mindestbemessungsgrundlage durch das Gesetz zur Bei­tragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VEG vom 11.12.2018, BGBl. I, 2387) setzte die Beklagte mit Bescheid vom 18.12.2018 die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab 01.01.2019 vorläufig auf insgesamt 216,37 Euro (KV: 180,01 Euro) monatlich fest. Nachdem der Kläger am 22.12.2018 seinen Ein­kommenssteuerbescheid für das Jahr 2017 sowie am 07.01.2019 eine Einkommenserklä­rung ab 01.01.2019 übersandt hatte, setzte die Beklagte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vorläufig mit (Änderungs-)Bescheid vom 07.01.2019 ab 01.01.2019 auf 411,79 Euro (KV: 342,59 Euro) monatlich fest. Dabei berücksichtigte sie neben dem Einkommen des Klägers i.H.v. 1.530,17 Euro monatlich auch die Einkünfte der nicht ge­setzlich versicherten Ehefrau des Klägers i.H.v. 738,58 Euro monatlich.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 03.02.2019 Widerspruch ein. Die Beiträge seien mit dem Bescheid vom 18.12.2018 zutreffend festgesetzt worden. Zum Zeitpunkt dieser Beitragsberechnung habe der Beklagten der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2017 bereits Vorgelegen. Der weitere Bescheid vom 07.01.2019 berücksichtige nun­mehr ein „Familieneinkommen“ seiner privat versicherten Ehefrau. Sein Einkommen liege jedoch über der Mindestbemessungsgrundlage für die gesetzliche Krankenversicherung. Ein „Auffüllen“ durch das Einkommen seiner Ehefrau sei daher nicht gerechtfertigt und in keiner Weise gesetzlich vorgegeben. Seine Ehefrau erhalte keinerlei Leistungen durch die Beklagte. Zudem sei der erste Beitragsbescheid vom 18.12.2018, bei dem bereits alle relevanten Angaben Vorgelegen hätten, nicht aufgehoben worden und habe daher noch Bestand.

Mit weiterem Bescheid vom 21.02.2019 erläuterte die Beklagte dem Kläger ihre Beitrags­berechnung. Die Beitragsbemessung freiwillig Versicherter richte sich nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Mitglieds, welche auch durch das Familienein­kommen bestimmt werde. Sie half dem Widerspruch des Klägers insoweit ab, als die im Bescheid vom 07.01.2019 vorgenommene Beitragseinstufung erst ab 01.02.2019 gelte. Zugleich erhalte der Kläger im Wege der Anhörung die Gelegenheit, sich zu den ent­scheidungserheblichen Tatsachen zu äußern.

Der Kläger hielt seinen Widerspruch gleichwohl aufrecht (Schreiben vom 03.03.2019). Seit dem Jahr 2019 betrage die Mindestbeitragsbemessungsgrenze 1.038,33 Euro. Mit seinem Einkommen aus seiner selbstständigen Tätigkeit überschreite er diese. Das Ein­kommen seiner Ehefrau dürfe daher nicht herangezogen werden.

Die Beklagte stellte daraufhin klar (Schreiben vom 03.04.2019), dass ihr „Bescheid vom 07.01.2019 nach § 48 SGB X aufgehoben“ worden sei. Dieser Bescheid gelte erst ab 01.02.2019 mit der Konsequenz, dass der Bescheid vom 18.12.2018 für den Monat Janu­ar 2019 gültig sei. Sie gab dem Kläger erneut Gelegenheit zur Stellungnahme.

Mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.2019 wies der Widerspruchsausschuss der Beklag­ten den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Seit dem 01.01.2019 gelte für freiwillig versicherte Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig seien, die allgemeine Mindesteinnahmegrenze des § 240 Abs. 4 S. 1 SGB V. Folge dieser Neuregelung sei, dass nunmehr auch die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmten, berücksichtigt würden (§ 7 Abs. 3 Nr. 5 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler <BVGsSz>). Dazu gehöre auch das Einkommen des nicht gesetzlich versi­cherten Ehepartners. Ein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundsätze liege nicht vor. Die Beklagte sei auch berechtigt gewesen, die frühere Einstufung durch Bescheid vom 18.12.2018 gemäß § 48 SGB X mit Wirkung zum 01.02.2019 aufzuheben.

Am 17.07.2019 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Dortmund Klage erhoben. Auf Grund der erfolgten Teilabhilfe im Widerspruchsverfahren hätte zumindest eine Teilkostenüber­nahme i.Fl.v. 1/12 erfolgen müssen. Gemäß § 7 Abs. 3 BVGsSz werde der Beitragsbemessung zugrunde gelegt das Arbeitseinkommen aus der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit und die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmen würden. Was unter „sonstige Einnahmen“ zu verstehen sei, bleibe unklar. § 7 Abs. 3 BVGsSz sei lex specialis zu den §§ 2 ff. BVGsSz, auf die damit nicht zurückgegrif­fen werden könne. Die Entscheidung des BSG vom 28.09.2011 - B 12 KR 9/10 R sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil die Entscheidung Satzungsrecht der Kran­kenkassen, nicht aber die BVGsSz betreffe. Vergleichbare Fälle wie der vorliegende sei­en zwar durch das BSG bislang nicht zur Entscheidung angenommen worden (BSG, Be­schluss vom 04.11.2019 - B 12 KR 58/19 B sowie Beschluss vom 03.02.2020 - B 12 KR 76/19 B). Zumindest im letztgenannten Beschluss habe das BSG jedoch auf das Verbot der Abstufung nach dem Familienstand hingewiesen, das einer Auseinandersetzung be­dürfe. Überdies hätten die Voraussetzungen des § 48 SGB X bei Erlass der streitbefan­genen Bescheide nicht Vorgelegen.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 07.01.2019 in der Gestalt des Bescheides der Beklagten vom 21.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 09.07.2019 in der Gestalt des weiteren ergangenen Ände­rungsbescheides der Beklagten vom 18.03.2021 aufzuheben, soweit in derZeit vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019 Krankenversicherungsbeiträge nach hö­heren monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen als 1.692,67 Euro festgesetzt worden sind.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger sei im Widerspruchsverfahren nicht vertreten gewesen, so dass allenfalls eine Auslagenpauschale i.H.v. 20,00 Euro abrechenbar sei. Bei einer anteiligen Erstattung von 1/12 ergebe sich ein Betrag von 1,67 Euro zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer. Die Flöhe der Erstattung stehe in keinem Verhältnis zum Verwaltungsaufwand, so dass die Beklagte von einer Erstattung wegen Geringfügigkeit abgesehen habe. Die Heranziehung des Ehegat­teneinkommens sei durch das BSG bereits durch Urteile vom 26.03.1996 — 12 RK 8/94 und 12 RK 5/95, vom 28.09.2011 - B 12 KR 9/10 R und vom 15.08.2018- B 12 KR 8/17 R bestätigt worden. Die beitragspflichtigen Einnahmen würden in § 3 Abs. 1 BVGsSz nä­her erläutert. Umfasst würden auch die Einnahmen des nicht gesetzlich versicherten Ehe­gatten. Eine Anrechnung des Familieneinkommens erfolge nur in den in § 2 Abs. 4 BVGsSz geregelten Fällen nicht. Das BSG habe in dem Beschluss vom 03.02.2020 - B 12 KR 76/19 B ausdrücklich bestätigt, dass die vorliegende Rechtsfrage als hinreichend geklärt anzusehen sei. Das BSG habe überdies die BVGsSz als ausreichende Rechts­grundlage zur Beitragsfestsetzung freiwillig Versicherter bestätigt (Urteil vom 19.12.2012 -B 12 KR 20/11 R).

Am 05.04.2021 haben die Beteiligten einen Vergleich geschlossen und darin die Ent­scheidung über die Flöhe der Pflegeversicherungsbeiträge dem rechtskräftigen Ausgang des vorliegenden Verfahrens betreffend die Krankenversicherungsbeiträge unterworfen.

Mit Bescheid vom 18.03.2021 hat die Beklagte - nach Vorlage des Einkommenssteuerbe­scheides für das Jahr 2019 - über die Höhe der Beiträge für das Jahr 2019 endgültig ent­schieden und die Krankenversicherungsbeiträge auf monatlich 342,58 Euro festgesetzt. Der Bescheid schließt mit einer Nachzahlung des Klägers i.H.v. 195,32 Euro ab. Berück­sichtigt werden für die Berechnung ein monatliches Einkommen des Klägers i.H.v. 692,67 Euro sowie monatliche Familieneinnahmen i.H.v. 576,08 €.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 20.04.2021 abgewiesen und in seinen Gründen zunächst auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides Bezug genommen. Er­gänzend hat es darauf hingewiesen, dass § 240 SGB V i.V.m. den BVGsSz eine geeigne­te Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Beitragsfestsetzung darstelle. § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BVGsSz sei hinreichend bestimmt. Der Begriff der „sonstigen Einnahmen“ sei dahingehend zu verstehen, dass er die nicht bereits in § 7 Abs. 3 S. 1 Nrn. 1 bis 4 BVGsSz genannten Einnahmen erfasse, die nach den in ihrer Gesamtheit zu berücksich­tigenden Regelungen der BVGsSz beitragspflichtige Einnahmen darstellen würden. Die Berücksichtigung der Einnahmen eines nicht gesetzlich krankenversicherten Ehegatten werde in § 2 Abs. 4 BVGsSz ausdrücklich geregelt. Auch die verfassungsrechtlichen Be­denken des Klägers teile die Kammer nicht. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Es bestehe schon keine Wesensgleichheit zwischen der Gruppe der verheirate­ten freiwilligen Mitglieder und solchen, bei denen das Einkommen des (nicht eingetrage­nen) Partners nicht berücksichtigt werde. Die Ehefrau des Klägers habe tatsächlich in der Vergangenheit die Möglichkeit gehabt, sich freiwillig gesetzlich zu versichern und den Kläger so im Rahmen der Familienversicherung ohne weitere Beitragsbelastung abzusi­chern. Eine Lebensgemeinschaft ohne Trauscheine besitze zudem keine rechtliche Ver­bindlichkeit und gehe insbesondere nicht mit der Verpflichtung einher, zum Familienun­terhalt beizutragen. Ehegatten profitierten insbesondere steuerrechtlich vom sog. Ehegat­tensplitting, das auf dem Gedanken des Füreinandereinstehens und des Familienunter­haltes beruhe. Dann müsse letzterer aber auch im Rahmen der Bestimmung der finanziel­len Leistungsfähigkeit nach § 240 SGB V Berücksichtigung finden. Auch aus Art. 6 GG lasse sich schließlich keine Verpflichtung des Gesetzgebers ableiten, die rechtlich gege­bene eheliche gegenseitige Haushalts- und Unterhaltspflicht im Rahmen der Feststellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu ignorieren.

Am 19.05.2021 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend weist er darauf hin, dass nach einem Beschluss des Großen Se­nats des BSG vom 24.06.1985 - GS 1/84 Unterhaltsleistungen des nicht getrennt leben­den Ehegatten keine Einnahmen darstellen würden. Auch der Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V vom 20.03.2020 des GKV- Spitzenverbandes liste den Unterhalt nach § 1360 BGB nicht als Einnahme auf. Die Vor­schrift des § 2 Abs. 4 BVGsSz verstoße zudem gegen § 240 Abs. 2 S. 2 SGB V. Die Fra­ge der Berücksichtigung von Ehegatteneinkommen habe auch grundsätzliche Bedeutung, wie das derzeitig anhängige Revisionsverfahren B 12 KR 2/22 R zeige.

Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung haben beide Beteiligte beantragt, ihnen gemäß § 110a SGG während der mündlichen Verhandlung den Aufenthalt an einem anderen Ort und die dortige Vornahme von Verfahrenshandlungen zu gestatten. Auf den Hinweis des Senats, dass dies nicht beabsichtigt sei, haben sie sich im Weiteren mit einer Entschei­dung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Der Senat hat die Beteiligten mit durch Fax übermitteltem Schreiben vom 30.03.2022 darauf hingewiesen, dass es bei der Durchführung der mündlichen Verhandlung verbleibt.

In der mündlichen Verhandlung am 31.03.2022 ist von den Beteiligten niemand erschie­nen. Unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Antrages beantragt der Kläger sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 20.04.2021 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 07.01.2019 in der Gestalt des Bescheides der Beklagten vom 21.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 09.07.2019 in der Gestalt des weiteren ergangenen Ände­rungsbescheides der Beklagten vom 18.03.2021 aufzuheben, soweit in derzeit vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019 Krankenversicherungsbeiträge nach hö­heren monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen als 1.692,67 Euro festgesetzt worden sind.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Soweit der Kläger auf das Urteil des BSG vom 24.04.2002 - B 7/1 A 1/00 R Bezug nehme, sei darauf hinzuweisen, dass sich diese Entscheidung mit der Rechtmäßigkeit von Satzungsregelungen befasse, wo­nach Ehegatten-Einkommen nicht bis zur vollen Beitragsbemessungsgrenze heranzuzie­hen sei. Die inzwischen geltenden BVGsSz enthielten eine entsprechende Regelung je­doch gerade nicht.

 

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg.

  1.  Der Senat hat den Anträgen der Beteiligten gemäß § 110a Abs. 1 SGG, ihnen zu ge­statten, sich während der mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und von dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen, im Rahmen seines pflichtgemäß aus­geübten Ermessens nicht entsprochen. Die mündliche Verhandlung ohne Bild- und Ton­übertragung stellt ungeachtet der Möglichkeit, die § 110a SGG eröffnet, den gesetzlichen Regelfall dar. Gründe, von diesem Regelfall abzuweichen, sind von den Beteiligten nicht überzeugend dargelegt worden. Soweit die Bevollmächtigte des Klägers vorgetragen hat, sie gehöre auf Grund einer bestehenden Vorerkrankung zur Corona-Risikogruppe, so hat sie dies weder durch Nennung der Erkrankung noch durch ärztliche Belege entsprechend konkretisiert und nachgewiesen. Die pauschale Behauptung allein ist aber nicht geeignet, eine Abweichung vom Regelfall zu rechtfertigen. Und auch die ökonomischen und ökolo­gischen Gesichtspunkte, die die Beklagte anführt, konnten zu keiner anderen Entschei­dung führen. Denn folgte man der Argumentation der Beklagten, so würde letztlich das Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt. Die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung per Videokonferenztechnik würde dann die Regel, das persönliche Erscheinen hingegen die Ausnahme werden. Dies war aber ersichtlich vom Gesetzgeber nicht gewollt. Ange­sichts der zudem noch immer nicht nur vereinzelt auftretenden technischen Probleme im Zusammenhang mit der durch das Land NRW zur Verfügung gestellten Software für Vi­deokonferenzen, die eine zuverlässige und störungsfreie Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht durchgehend gewährleistet, konnte den Anträgen daher nicht entspro­chen werden. Letztlich ist die Frage nach einer Gestattung gemäß § 110a SGG auch durch den Umstand obsolet geworden, dass beide Beteiligte durch ihre Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und ihr Fernbleiben im Termin darauf verzichtet haben, weiteres rechtliches Gehör zu erhalten.
  2.  Die Berufung ist zulässig, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht i.S.d. § 151 SGG eingelegt. Die Berufungssumme von mindestens 750,01 Euro gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG ist erreicht. Der Kläger begehrt die Herabsetzung seiner Krankenversiche­rungsbeiträge von 342,58 Euro auf 180,01 Euro monatlich für das Jahr 2019, so dass ins­gesamt 1.950,84 Euro in Streit stehen.
  3. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht ab­gewiesen.
  1.  Gegenstand des Verfahrens ist in zeitlicher Hinsicht bereits auf Grund des insoweit be­schränkten Klageantrages allein der Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019; streitbefangen ist ausschließlich der Bescheid vom 18.03.2021. Denn die Beklagte hatte mit den Bescheiden vom 18.12.2018, 07.01.2019 und 21.02.2019 die Beitragshöhe für die Zeit ab dem 01.01.2019 zunächst vorläufig gemäß § 240 Abs. 4a S. 1 SGB V festgesetzt. Nachdem der Kläger den Einkommenssteuerbescheid vom 04.02.2021 für das Jahr 2019 vorgelegt hatte, hat diese mit Bescheid vom 18.03.2021 die Beiträge gemäß § 240 Abs. 4a S. 3 SGB V endgültig festgesetzt. Mit der endgültigen Festsetzung der Beiträge haben sich die vorläufigen Bescheide erledigt i.S.d. § 39 Abs. 2 SGB X, weil sie durch den end­gültigen Bescheid ersetzt wurden. Einer Aufhebung oder Änderung der vorläufigen Ent­scheidung bedurfte es nicht. Damit sind sie nicht mehr Gegenstand des Verfahrens, so dass auf die Frage, ob die Voraussetzungen des § 48 SGB X bei ihrem Erlass Vorgelegen haben, nicht mehr einzugehen ist. Da aber die ursprüngliche Beschwer - nämlich die Ein­beziehung des Einkommens der Ehefrau bei der Beitragsbemessung - durch die endgül­tige Festsetzung nicht beseitigt wurde, ist der Bescheid vom 18.03.2021 gemäß § 96 SGG nunmehr (alleiniger) Gegenstand des Verfahrens geworden (vgl. zur Erledigung vor­läufiger Verwaltungsakte und Einbeziehung endgültiger Verwaltungsakte in den Rechts­streit nur BSG, Urteil vom 22.08.2012 - B 14 AS 13/12 R Rn. 12).
  2.  Durch diesen Bescheid vom 18.03.2021 ist der Kläger nicht beschwert i.S.d. § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Denn die Festsetzung der Beitragshöhe erweist sich als rechtmäßig. Es be­gegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte bei der Beitragsfestsetzung § 2 Abs. 4 BVGsSz angewendet hat. Diese Regelung erweist sich als taugliche Rechtsgrund­lage und war im vorliegenden Fall auch anwendbar, insbesondere nicht durch § 7 Abs. Abs. 3 BVGsSz ausgeschlossen (dazu unter 1.)). Höherrangiges Recht steht der Einbe­ziehung des Ehegatteneinkommens ebenfalls nicht entgegen (dazu unter 2.). Schließlich war auch die konkret vorgenommene Berechnung nicht zu beanstanden (dazu unter 3.).
  1. ) Nach § 240 Abs. 1 S. 1 und S. 2 1. Hs. SGB V wird für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leis­tungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Auf dieser Grundlage hat der Spit­zenverband Bund der Krankenkassen die BVGsSz vom 27.10.2008, hier anzuwenden in der ab 28.11.2018 geltenden Fassung, erlassen. Dass diese grundsätzlich im Einklang mit höherrangigem Recht stehen und daher zur Beitragsbemessung geeignet und anzu­wenden sind, hat das BSG bereits mehrfach entschieden (vgl. Urteil vom 28.05.2015 - B 12 KR 15/13 R Rn. 22 unter Verweis auf das Urteil vom 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R). Nach § 2 Abs. 4 BVGsSz setzen sich bei Mitgliedern, deren Ehegatte nicht einer Kran­kenkasse i.S.d. § 4 Abs. 2 S. 1 SGB V angehört, die beitragspflichtigen Einnahmen aus den eigenen Einnahmen und den Einnahmen des Ehegatten zusammen. § 7 Abs. 3 BVGsSz stellt eine Rangfolge der zu berücksichtigenden Einnahmen eines hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen auf. Danach werden bei der Beitragsbemessung nacheinan­der zugrunde gelegt
  1.  das Arbeitseinkommen aus der hauptberuflichen selbstständigen Erwerbstätigkeit,
  2.  der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
  3.  der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge,
  4.  das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, soweit es sich nicht um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt,
  5.  die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmen.

Der Kläger geht fehlfwenn er meint, dass die vorstehende Regelung als lex specialis die Anwendung des § 2 Abs. 4 BVGsSz ausschließe (dazu unter a). Sie war auch nicht durch die Rechtsprechung des BSG, wonach Ehegattenunterhalt nicht als Einnahme zu werten sei, ausgeschlossen (dazu unter b).

  1. § 7 Abs. 3 BVGsSz stellt eine Rangfolge auf, in welcher Reihenfolge unterschiedliche Einnahmearten hauptberuflich Selbstständiger der Beitragsbemessung zu Grunde zu le­gen sind. Unter Nr. 5 werden die sonstigen Einnahmen geführt, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds bestimmen und die nicht bereits durch die Nummern 1 bis 4 abgedeckt werden. Um den Begriff der „sonstigen Einnahmen“ inhaltlich zu füllen, ist für verheiratete freiwillig versicherte Mitglieder auf die allgemeine Bestimmung des § 2 Abs. 4 BVGsSz zurückzugreifen. Dieser bestimmt in Satz 1 ausdrücklich, dass sich bei Mitgliedern, deren Ehegatte nicht gesetzlich versichert ist, die beitragspflichtigen Einnah­men aus den eigenen Einnahmen und den Einnahmen des Lebenspartners zusammen­setzen. Dass diese Vorschrift als allgemeine Regel gleichsam „vor die Klammer“ gezogen wurde und bei der Ausfüllung der weiteren Vorschriften der BVGsSz heranzuziehen ist, ergibt sich bereits aus der Überschrift der Norm, die mit „Beitragsbemessungsgrundsätze“ überschrieben ist. § 7 BVGsSz regelt demgegenüber die Beitragsbemessung unterschied­licher Gruppen, die als freiwillig Versicherte in Betracht kommen, ohne die besondere Si­tuation von nicht gesetzlich versicherten Ehegatten zu berücksichtigen. Wollte man § 2 Abs. 4 BVGsSz auf alle diese Gruppen nicht anwenden, wäre die letztgenannte Vorschrift weitgehend inhaltsleer.

b) Dem Kläger ist darüber hinaus nicht zuzustimmen, wenn er darauf verweist, dass der Ehegattenunterhalt gemäß § 1360 BGB nicht als Einnahme anzusehen sei und er daraus weiter den Schluss zieht, eine Berücksichtigung bei der Beitragsbemessung sei daher ausgeschlossen.

Soweit der Kläger die Entscheidung des Großen Senats des BSG vom 24.06.1985 - GS 1/84 anführt, so ist darauf hinzuweisen, dass diese zur Regelung des § 180 Abs. 4 RVO und des danach zu bestimmenden Grundlohns ergangen ist und schon aus diesem Grun­de auf den vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres übertragbar ist. Darüber hinaus hat der Große Senat zwar ausgeführt, dass das Erwerbseinkommen des Ehegatten keine Ein­nahme im Sinne des § 180 Abs. 4 RVO darstelle, gleichzeitig aber betont, dass es wegen der eherechtlichen Beziehungen doch den entscheidenden Faktor für dessen wirtschaftli­che Lage darstelle und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwillig versicherten Ehegatten bestimme. Dementsprechend gelangt auch der Große Senat zu dem Ergebnis, dass das Ehegatteneinkommen zur Bestimmung des Grundlohns herangezogen werde (vgl. Rn. 63 des Beschlusses <zitiert nach Juris>).

Der Kläger geht außerdem fehl, wenn er meint, aus dem „Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V“ vom 20.03.2020 für sich ein günstigeres Ergebnis herleiten zu können. Zum einen ist dieser Katalog schon deshalb auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil er erst nach dem hier streitbefangenen Zeitraum (Jahr 2019) aufgestellt wurde. Zum anderen findet sich in der dortigen Auflistung der Ehegattenunterhalt nach § 1360 BGB gerade nicht, sondern nur der Unterhalt nach § 1361 BGB, den getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten erhalten.

  1. ) Die Regelung des § 2 Abs. 4 BVGsSz verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
  1.  Das BSG hat bereits zur früheren Rechtslage, die in § 240 Abs. 1 SGB V die Beitrags­bemessung für freiwillig versicherte Mitglieder durch Satzungsrecht der Krankenkasse vorsah, entschieden, dass eine Berücksichtigung der Hälfte der Einnahmen des Ehegat­ten bei der Beitragsbemessung zulässig sei (Urteil vom 28.09.2011 - B 12 KR 9/10 R Rn. 18 m.w.N.). Soweit sich der Kläger darauf beruft, die Entscheidung sei auf den vorliegen­den Fall nicht übertragbar, weil zwischenzeitlich die BVGsSz in Kraft getreten seien, greift dieses Argument nicht durch. Denn allein die Übernahme einer entsprechenden Regelung aus dem Satzungsrecht in die - von der Ermächtigungsgrundlage gedeckten (vgl. dazu oben) - BVGsSz verändert die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der Regelung nicht.

Und auch, soweit der Kläger meint, durch die Herabsetzung der Mindestbeitragsbemes­sungsgrenze zum 01.01.2019 durch das GKV-VEG sei eine rechtliche Änderung eingetre­ten, weil er diese nunmehr mit seinem eigenen Einkommen erreiche und daher eine Be­rücksichtigung des Ehegatteneinkommens nicht mehr gerechtfertigt sei, greift dieses Ar­gument nicht durch. Durch die Streichung des § 240 Abs. 4 S. 2 bis 6 SGB V verfolgte der Gesetzgeber allein das Ziel, die freiwillig versicherten hauptberuflich Selbstständigen mit den übrigen freiwillig Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung in Bezug auf ihre Mindestbeiträge gleichzustellen (vgl. BT-Drs. 19/5112, S. 43). Eine Änderung der Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens, die für alle freiwillig Versicherten gleicher­maßen gilt, sollte damit gerade nicht erfolgen und ist tatsächlich auch nicht erfolgt.

  1.  Die Regelung des § 2 Abs. 4 BVGsSz verstößt - anders als es der Kläger meint - auch nicht gegen § 240 Abs. 2 S. 2 SGB V. Nach § 240 Abs. 2 S. 1 SGB V sind bei der Be­stimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen des freiwilli­gen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbare versicherungspflichtig Be­schäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Satz 2 bestimmt ergänzend, dass Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, unzulässig sind. Eine gleichlautende Regelung findet sich in § 2 Abs. 1 S. 4 BVGsSz. Mag diese Regelung auch auf den ersten Blick ihrem Wortlaut nach in Fällen wie dem vorliegenden einschlägig erscheinen, so erschöpft sich ihr Regelungsgehalt tatsächlich in dem Umstand, dass allein durch die Mitversicherung von Partnern oder Kindern nach § 10 SGB V keine höheren Beiträge gefordert werden dürfen (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 08.03.2018 - B 12 KR 89/17 B Rn. 6 sowie Pade in jurisPK-SGB V, 4. Auflage 2020, § 240 R. 53, Stand: 14.10.2021). Dies ergibt sich be­reits aus der Zusammenschau mit § 240 Abs. 5 SGB V, der eine Berücksichtigung des Einkommens von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse angehören, bei der Beitrags­bemessung freiwilliger Mitglieder ausdrücklich vorsieht. Die Vorschrift des § 240 Abs. 2 S. 2 SGB V kann daher nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist im Lichte des Abs. 5 auszulegen.
  2. Die Regelung des § 2 Abs. 4 BVGsSz verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht.

aa) Die Heranziehung auch des Einkommens des nicht gesetzlich versicherten Ehegatten zur Beitragsbemessung stellt keine Ungleichbehandlung i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG dar.

Zunächst begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, das Ehegatteneinkommen nur bei freiwillig versicherten, nicht aber bei gesetzlich pflichtversicherten Mitgliedern zur Bei­tragsbemessung heranzuziehen. Denn die Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens erfolgt nicht uneingeschränkt, sondern es wird lediglich die Hälfte der nachgewiesenen monatlichen Einnahmen beider Ehegatten bis zur Hälfte der jeweiligen monatlichen Bei­tragsbemessungsgrenze (im Jahr 2019: 2.268,75 Euro, vgl. §§ 223, Abs. 3, 6 Abs. 7 SGB V) zugrunde gelegt, soweit die Einnahmen des Mitglieds diese nicht bereits selbst über­steigen. Das BVerfG hat für die unterschiedliche Behandlung der Selbstständigen und der Pflichtversicherten durch die Anknüpfung der Mindestbeitragsbemessung für Selbständi­ge an die Bezugsgröße des § 18 SGB IV bereits entschieden, dass dieses Vorgehen ge­eignet ist, deren Beiträge bei geringen Einnahmen an die durchschnittliche Beitragsbelas­tung der abhängig Beschäftigten anzunähern (vgl. auch § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Da­mit würden die Beiträge der Selbständigen wenigstens auf Grund von Einnahmen in sol­cher Höhe bemessen, aus denen auch abhängig Beschäftigte ihre Beiträge entrichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.2001 - 1 BvL 4/96 Rn. 34). Diese Grundsätze lassen sich auf den vorliegenden Fall übertragen: Durch die Heranziehung des gemeinschaftli­chen Einkommens nur bis zur halben Beitragsbemessungsgrenze wird einerseits sicher­gestellt, dass die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksich­tigt wird, und andererseits wird eine Vergleichbarkeit der Beitragsbelastung mit den pflichtversicherten Mitgliedern herbeigeführt.

Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot liegt auch nicht in dem Umstand, dass das Ehegatteneinkommen nur bei privat krankenversicherten Ehegatten berücksichtigt wird, nicht aber jenes von gesetzlich versicherten Ehegatten. Hierzu hat das BSG bereits ausgeführt, dass es ausreichend sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung freiwilliger Mitglieder mit privat versicherten Ehegatten einerseits und GKV-versicherten Ehegatten andererseits gebe. Denn ein zunächst familienversicherter Ehegatte müsse bei Überschreiten der Einkommensgrenze Beiträge zur GKV entrichten, so dass es gerecht­fertigt erscheine, bei privat krankenversicherten Ehegatten das Einkommen zumindest bis zu halben Beitragsbemessungsgrenze heranzuziehen (vgl. BSG, Urteil vom - B 7/1 A 1/00 R Rn. 41 f.).

Schließlich begegnet es im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG auch keinen verfassungsrechtli­chen Bedenken, dass durch die Heranziehung des Ehegatteneinkommens bis zur halben Beitragsbemessungsgrenze alle hauptberuflich selbstständig Versicherten mit nicht ge­setzlich versicherten Ehegatten letztlich Beiträge in derselben Höhe unabhängig von ih­rem eigenen Verdienst zu entrichten haben. Das BSG hat eine solche (notwendige) Pau­schalierung als noch innerhalb der verfassungsrechtlich zulässigen Grenzen eingestuft (BSG, Urteil vom 28.09.2011 -B 12 KR 9/10 R Rn. 19).

bb) Durch die Heranziehung des Ehegatteneinkommens wird der Kläger auch nicht in seinen Rechten aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. 6 Abs. 1 GG verletzt. Zutreffend hat das Sozialge­richt ausgeführt, dass schon keine Vergleichbarkeit zwischen den Gruppen der verheira­teten und der ledigen freiwillig versicherten Mitglieder bestehe. Insofern kann auf die Aus­führung in der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen werden (§ 153 Abs. 2 SGG).

Aus dem derzeit anhängigen Revisionsverfahren B 12 KR 2/22 R lässt sich für den Kläger kein günstigeres Ergebnis ableiten. Denn der dort zu entscheidende Fall ist mit dem des Klägers in keiner Weise vergleichbar. Die Vorinstanz (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2022 - L 11 KR 1922/21) hatte nämlich bei einem freiwillig versicherten Mit­glied allein für die Zeit des Elterngeldbezuges eine Berücksichtigung des Ehegattenein­kommens bei der Beitragsbemessung für rechtswidrig, die Berücksichtigung im Übrigen aber für zulässig gehalten.

  1. ) Die konkret vorgenommene Berechnung der Beklagten begegnet schließlich ebenfalls keinen Bedenken. Die Beklagte hat das monatliche Einkommen des Klägers entspre­chend dem Steuerbescheid für das Jahr 2019 mit 1.692,67 Euro (20.312,00 Euro Jahres­einkünfte : 12 Monate) festgesetzt. Entsprechend war von dem monatlichen Einkommen der Ehefrau i.H.v. 4.449,58 Euro (53.395,00 Euro : 12 Monate) monatlich ein Differenzbe­trag i.H.v. 576,08 Euro zur halben Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2019 (2.268,75 Euro, s.o.) mit zu berücksichtigen. Da keine unterhaltsberechtigten Kinder vorhanden wa­ren, waren die Einnahmen der Ehefrau nicht gemäß § 2 Abs. 4 S. 3 BVGsSz zu reduzie­ren. Auch die Ausnahmetatbestände des § 2 Abs. 4 S. 5 BVGsSz, die eine Anrechnung des Ehegatteneinkommens ausschließen würden, waren sämtlich nicht erfüllt.
  1.  Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Beru­fungsverfahrens Rechnung.
  2.  Gründe die Revision zuzulassen ¡.S.d. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Die vorlie­gend zu entscheidende Rechtsfrage war bereits Gegenstand von drei Nichtzulassungs­beschwerden vor dem Bundessozialgericht (Beschlüsse vom 08.03.2018 - B 12 KR 89/17 B, vom 04.11.2019 - B 12 KR 58/19 B und vom 03.02.2020 - B 12 KR 76/19 B), die alle ohne Erfolg geblieben sind.

 

 

 

Rechtskraft
Aus
Saved