L 18 AL 65/22

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18.
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 39 AL 120/20
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 65/22
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 3/24 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Ein Gleichstellungsanspruch nach den Artikeln 61ff. EGV 883/2004 besteht nur für Versicherungs- und Beschäftigungszeiten. Ein Gleichstellungsanspruch für sonstige Ereignisse mit rechtlicher Relevanz im zuständigen Mitgliedstaat – beispielsweise einer in einem anderen Mitgliedstaat erfolgten Arbeitslosmeldung – lässt sich nicht aus Artikel 5 EGV 883/2004 ableiten. Artikel 61 EGV 883/2004 regelt als Sonderregelung abschließend die Berücksichtigung von Beitrags- und Versicherungszeiten sowie Zeiten selbständiger Erwerbstätigkeit.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 12. April 2022 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.
 
Tatbestand

Die Klägerin begehrt Arbeitslosengeld (Alg) ab dem 1. Juni 2020.

Die 1973 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Sie lebte seit 2015 in Österreich und war dort vom 15. Juli 2015 bis 31. Dezember 2016 und vom 1. Juni 2017 bis 31. Januar 2018 als angestellte Architektin beschäftigt. Vom 29. Januar 2017 bis 31. Mai 2017 und vom 1. Februar 2018 bis 20. Juni 2018 erhielt sie österreichisches Alg und vom 21. Juni 2018 bis 31. Dezember 2018 Notstandshil-fe. Vom 1. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2019 war die Klägerin in Leipzig bei der „d  GmbH“ als Architektur-Expertin beschäftigt (monatliches beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt: 6.150,- Euro).

Am 2. Juli 2019 meldete sich die Klägerin erstmals arbeitslos und beantragte Alg unter Vorlage einer Bescheinigung von Zeiten, die für die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen sind (Bescheinigung U1 des Arbeitsmarktservice Bregenz vom 24. Juli 2019). Darin sind Versicherungszeiten vom 15. Juli 2015 bis 31. Dezember 2016 und vom 1. Juni 2017 bis 31. Januar 2018  vermerkt. Die Be-klagte lehnte den Alg-Antrag der Klägerin unter Hinweis auf Artikel 10 VO (EG) 883/2004 mit der Begründung ab, die Alg-Anspruchsdauer mindere sich um die Dau-er des ausländischen Leistungsbezugs, weil die ausländischen Zeiten nicht zweifach für den ausländischen und den deutschen Leistungsanspruch berücksichtigt werden könnten. Der ungeminderte Anspruch der Klägerin auf Alg betrage 360 Tage; hiervon seien 457 Tage des Bezugs ausländischen Alg abzuziehen (bindender Bescheid vom 5. August 2019 und hierzu ergangener bindender Überprüfungsbescheid vom 15. Juli 2020).

Vom 1. September 2019 bis 31. Mai 2020 war die Klägerin beim Ingenieurbüro für Bauleitung und Projektmanagement J   in L und B versicherungspflichtig beschäftigt (durchschnittliches monatliches beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt: 5.566,70,- Euro). Am 5. Mai 2020 meldete sie sich zum 1. Juni 2020 erneut arbeitslos und beantragte Alg. Auch diesen Antrag lehnte die Beklagte ab. Zur Begründung führte sie an, die Anwartschaftszeit für das Entstehen eines Anspruchs auf Alg sei nicht erfüllt; der am 2. Juli 2019 erworbene Alg-Anspruch sei erschöpft (Bescheid vom 15. Juni 2020; Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2020). In der Rahmenfrist vom 1. Juli 2019 bis 31. Mai 2020 seien nur 274 Kalendertage als versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen. Die Rahmenfrist der zuvor erfüllten Anwartschaftszeit habe am 30. Juni 2019 geendet. Den am 2. Juli 2019 erworbenen Alg-Anspruch habe die Beklagte vollständig erfüllt; er sei verbraucht. 

Das Sozialgericht (SG) Cottbus hat die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Juni 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2020 verurteilt, der Klägerin Alg ab dem 1. Juni 2020 dem Grunde nach zu gewähren (Ur-teil vom 12. April 2022). Die Klägerin sei unmittelbar vor der Geltendmachung ihres Anspruchs auf Alg in Deutschland vom 1. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2019 (sechs Monate) sowie vom 1. September 2019 bis 31. Mai 2020 (neun Monate) beschäftigt gewesen. In der Rahmenfrist, die vom 31. Mai 2020 an zurückgerechnet 30 Monate umfasse, lägen mithin 15 Monate versicherungspflichtiger Beschäftigung vor. Entgegen der Auffassung der Beklagten greife für den Alg-Anspruch der Klägerin ab dem 1. Juni 2020 nicht die Rahmenfristbegrenzung nach § 143 Absatz 2 Sozialgesetz-buch – Arbeitsförderung – (SGB III) zum 1. Juli 2019 ein. Die Klägerin habe am 1. Juli 2019 keine Anwartschaftszeit erfüllt. Vielmehr habe aufgrund des Alg-Bezuges der Klägerin in Österreich vom 1. Februar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 (vgl. die das Gericht bindende U1-Bescheinigung des Arbeitsmarktservice Bregenz) eine neue Rahmenfrist ab dem 1. Februar 2018 zu laufen begonnen. Da die Klägerin in dieser Rahmenfrist nur vom 1. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2019, mithin lediglich sechs Monate, in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe, habe sie keine Anwartschaftszeit erfüllt. Es bestünden keine Bedenken dagegen, die ausländische Rahmenfrist zu berücksichtigen. Die Regelungen der VO (EG) 883/2004, insbesondere deren Artikel 10, 61 und 65 stünden dem nicht entge-gen, da bei einem Bezug von deutschem Arbeitslosengeld die Rahmenfrist ebenfalls gemäß § 143 Absatz 2 SGB III verkürzt worden wäre. Jedenfalls in den Fällen, in denen – wie hier – der Bezug von Alg im EU-Ausland an ähnliche Voraussetzungen geknüpft sei wie im Inland, bestehe kein Anlass, dessen Bezieher schlechter zu stellen. Eine Entwertung im Ausland zurückgelegter Versicherungspflichtzeiten gegen-über im Inland zurückgelegter Zeiten widerspreche Artikel 61 VO (EG) 883/2004, wonach Zeiten im EU-Ausland genauso zu behandeln seien wie im jeweiligen Mitgliedstaat (vgl. Artikel 61 VO <EG> 883/2004). Zudem verhalte sich die Beklagte widersprüchlich, wenn sie einerseits das bescheinigte österreichische Versicherungspflichtverhältnis der Klägerin vom 1. Juni 2017 bis 31. Januar 2018 bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit i.S. von § 142 SGB III berücksichtige, aber den österreichischen Alg-Bezug der Klägerin als nicht relevant für die Rahmenfrist einstufe. In Anbetracht der Artikel 5 und 6 VO (EG) 883/2004 seien auch europarechtlich einer vorangehenden bzw. nachfolgenden Versicherung in einem anderen Mitgliedstaat die-selben Wirkungen beizumessen wie einer entsprechende Versicherung in dem zu-ständigen Mitgliedstaat, wenn der angegangene Mitgliedstaat - wie hier Deutschland - tatsächlich unzweifelhaft zuständig sei. Dem so gewonnenen Ergebnis stehe die Bestandskraft des anders lautenden, ablehnenden Alg-Bescheides vom 5. August 2019 und des hierzu ergangenen Überprüfungsbescheides vom 15. Juli 2020 nicht entgegen. Die Bindungswirkung des bestandskräftigen Bescheides beziehe sich nur auf den Verfügungssatz, nicht aber auf die Begründung des Bescheides. Materiell bindend stehe zwischen den Beteiligten nur fest, dass die Klägerin keinen Alg-Zahlungsanspruch ab dem 2. Juli 2019 habe. Soweit die Beklagte zur Begründung der Ablehnung des Alg-Anspruchs angeführt habe, dass der Alg-Anspruch wegen des in Österreich gewährten Alg verbraucht sei, binde dies die Beteiligten nicht. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass von dem Alg-Anspruch der Klägerin ab dem 1. Juni 2020 kein Abzug für das im Zeitraum vom 1. Februar 2018 bis 31. Dezember 2018 erhaltene österreichische Alg erfolge. Denn dessen Gewährung habe nicht auf derselben Pflichtversicherungszeit beruht wie der geltend gemachte Anspruch und unterfalle daher nicht dem Verbot des Zusammentreffens von Leistungen nach Artikel 10 VO (EG) 883/2004. Insoweit sei am 1. Februar 2018 eine zeitliche Zäsur eingetreten. Außerdem seien die Beschäftigungszeiten 1. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2019 und vom 1. September 2019 bis 31. Mai 2020 sämtlich in Deutschland zurückgelegt worden und reichten zur Begründung der Anwartschaft für einen Anspruch ab dem 1. Juni 2020 aus. 

Mit ihrer Berufung trägt die Beklagte unter Wiederholung der Gründe ihres Ausgangs- und Widerspruchsbescheides ergänzend vor: Die Klägerin erfülle nicht die Anwartschaftszeit für den geltend gemachten Alg-Anspruch ab dem 1. Juni 2020. Die Anwartschaftszeit erfülle, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Die Rahmenfrist betrage 30 Monate und beginne mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Alg-Anspruch, mithin im vorliegenden Fall grundsätzlich vom 1. Dezember 2017 bis 31. Mai 2020. Jedoch reiche gemäß § 143 Absatz 2 SGB III die Rahmenfrist nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwartschafts-zeit erfüllt habe. So liege es bei der Klägerin, die bereits eine Anwartschaftszeit zum 2. Juli 2019 erfüllt habe. Die damals maßgebliche 24-monatige Rahmenfrist habe vom 2. Juli 2017 bis zum 1. Juli 2019 gereicht. Innerhalb dieser Zeitspanne habe die Klägerin sowohl in einem in- als auch in einem ausländischen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Beide Zeiten (Beschäftigung in Deutschland vom 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2019 und Beschäftigung in Österreich vom 2. Juli 2017 bis 31. Januar 2018) seien wegen des europarechtlichen Gebots der Zusammenrechnung relevanter Zeiten für die Erfüllung der Anwartschaft zu berücksichtigen gewesen. Eine Begrenzung der Rahmenfrist aufgrund des österreichischen Alg-Bezuges finde nicht statt. Wie das Bundessozialgericht (BSG) bereits entschieden habe, stelle die Arbeitslosigkeit in Österreich kein rahmenfristbegrenzendes Ereignis dar und sei nicht der Arbeitslosigkeit im Inland gleichzustellen (BSG, Urteil vom 21. März 2007 – B 11a AL 49/06 R –). § 143 Absatz 2 SGB III finde keine Anwendung. Entgegen der Auffassung des SG bestehe kein Anspruch auf Gleichstellung der Arbeitslosigkeit in Österreich mit einer solchen in Deutschland. Der Gleichstellungsanspruch nach Artikel 61 VO (EG) 883/2004 beziehe sich nur auf Versicherungs- und Beschäftigungszeiten. Es existiere kein europarechtlicher allgemeiner Gleichstellungsanspruch für sonstige Ereignisse mit rechtlicher Relevanz im zuständigen Mitgliedsstaat.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 12. April 2022 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des SG für zutreffend.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Gerichtsakte und die elektronische Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.


Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Insbesondere wird der erforderliche Be-chwerdewert von mehr als 750,- Euro (vgl. § 144 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) in Anbetracht des zuletzt im Rahmen der Beschäftigung beim Ingenieurbüro Jan von Koop von der Klägerin erzielten durchschnittlichen monatlichen beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts i.H.v. 5.566,70,- Euro selbst im Fall einer lediglich sechsmonatigen Bezugsdauer (vgl. § 147 Absatz 2 SGB III) erreicht. Die Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das SG der Klage stattgegeben. Der angegriffene Bescheid erweist sich als rechtmäßig.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist neben der vorinstanzlichen Entscheidung der Bescheid der Beklagten vom 15. Juni 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2020 (§ 95 SGG). Ihr Begehren auf Gewährung von Alg ab dem 1. Juni 2020 verfolgt die Klägerin zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 SGG). Wie das BSG für den Be-reich der Arbeitsförderung bereits entschieden hat (vgl. nur BSG, Urteil vom 17. September 2020 – B 11 AL 1/20 R -, juris Rn. 11), setzt deren Zulässigkeit auch im sog. Höhenstreit keine exakte Bezifferung der begehrten Leistungen voraus.

Die von der Klägerin in Anspruch genommene Beklagte ist sowohl nach dem Ort der letzten Beschäftigung der Klägerin als auch nach deren Wohnland - beides ist Deutschland - zuständiger Träger. 

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Alg für die Zeit ab 1. Juni 2020. Einer Weiterbewilligung aus einem etwaigen früheren – nicht erloschenen (vgl § 161 SGB III) - Anspruch aufgrund des Antrages vom 1. Juli 2019 steht bereits die bestandskräftige Ablehnung dieses Antrages mit Bescheid vom 5. August 2019 entgegen, die die Beteiligten und das Gericht bindet (vgl § 77 SGG). Die Klägerin hat aber auch keinen neuen Alg-Anspruch erworben. Nach § 137 SGB III (in der seit dem 1. April 2012 geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 - BGBl I 2854) setzt der Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit voraus, dass Arbeitnehmer (1.) arbeitslos sind, (2.) sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und (3.) die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Die Klägerin hat sich zum 1. Juni 2020 arbeitslos gemeldet und ist arbeitslos gewesen.

Entgegen der Auffassung des SG hat sie indes nicht die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Alg erfüllt. Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (§ 142 Absatz 1 SGB III). Die Rahmenfrist beträgt 30 Monate und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg (§ 143 Absatz 1 SGB III). Danach verliefe die Rahmenfrist - ausgehend von der Arbeitslosmeldung der Klägerin zum 1. Juni 2020 - vom 1. Dezember 2017 bis 31. Mai 2020. Der Erstreckung der Rahmenfrist bis zum 1. Dezember 2017 steht in-des nach § 143 Absatz 2 SGB III die Begrenzung der Rahmenfrist auf die Zeit vom 2. Juli 2019 bis 31. Mai 2020 entgegen. Nach § 143 Absatz 2 SGB III reicht die Rahmenfrist nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist herein, in der die oder der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte. Mit dieser Einschränkung soll verhindert werden, dass dieselbe Beschäftigung mehrmals eine Anwartschaft begründen kann (st. Rspr., vgl. bereits BSG, Urteil vom 11. Juni 1987 – 7 Rar 40/86 -, juris Rn. 14). Das Ende der Rahmenfrist wird in diesen Fällen unter Verkürzung des 30-Monate-Zeitraumes vorverlegt. Nach diesen Maßstäben ist die Rahmenfrist vom 1. Dezember 2017 bis 31. Mai 2020 hier zu begrenzen, weil sie in eine vorangegangene Rahmenfrist hereinreicht, in der die Klägerin eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte. Dies war bei der Arbeitslosmeldung der Klägerin zum 2. Juli 2019 der Fall. Die damals maßgebliche 24-monatige Rahmenfrist reichte vom 2. Juli 2017 bis zum 1. Juli 2019 und umfasste sowohl das inländische Beschäftigungsverhältnis (Beschäftigung in Deutschland vom 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2019) als auch das ausländische Beschäftigungsverhältnis der Klägerin (Beschäftigung in Österreich vom 1. Juni 2017 bis 31. Januar 2018). Zutreffend hat die Beklagte diese Zeiten wegen des europarechtlichen Gebots der Zusammenrechnung relevanter Zeiten für die Erfüllung der Anwartschaft berücksichtigt. Ist danach für den zum 1. Juni 2020 geltend gemachten Alg-Anspruch eine Rahmenfrist vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Mai 2020 maßgeblich, steht diesem Ergebnis nicht die Arbeitslosigkeit der Klägerin in Österreich zum 1. Februar 2018 mit der Konsequenz des Beginns einer neuen Rahmenfrist entgegen. Anders als das SG meint, ist die Arbeitslosigkeit der Klägerin in Österreich zum 1. Februar 2018 kein rahmenfristbegrenzendes Ereignis im Sinne von § 143 Absatz 2 SGB III (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2007 – B 11a AL 49/06 R –, juris Rn. 19). Sie erfüllt schon nicht den Tatbestand einer für den nationalen Alg-Anspruch relevanten Arbeitslosigkeit einschließlich der neben der Erfüllung der Anwartschaftszeit verbleibenden sonstigen Anspruchsvoraussetzungen, nämlich des Antrags und der Arbeitslosmeldung bei der Beklagten sowie der Verfügbarkeit. Auch besteht nach den europäischen Freizügigkeitsregeln kein Anspruch auf Gleichstellung der Arbeitslosigkeit in Österreich mit einer solchen in Deutschland, namentlich nicht nach den Vorschriften der VO (EG) 883/2004. Ein Gleichstellungsanspruch nach den Artikeln 67 ff. VO (EG) 883/2004 besteht nur für Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten (vgl. Kador in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl., Artikel 61 VO (EG) 883/2004 <Stand: 15. Juni 2023>, Rn. 20). Hingegen existiert kein allgemeiner Sachverhaltsgleichstellungsanspruch für sonstige Ereignisse mit rechtlicher Relevanz im zuständigen Mitgliedstaat, da die VO (EG) 883/2004 klar zwischen der Zusammenrechnung von Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten und sonstigen Sachverhaltsgleichstellungen unterscheidet, die nur ausnahmsweise Anerkennung finden (vgl. BSG im o.a. Urteil vom 21. März 2007, a.a.O.). Soweit das SG unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 14. März 2019 – L 9 AL 144/18 –, juris Rn. 44) darauf abgestellt hat, dass eine „Entwertung“ im Ausland zurückgelegter Versicherungspflichtzeiten gegenüber im Inland zurückgelegter Zeiten Artikel 61 VO (EG) 883/2004 wider-spreche, wonach Zeiten im EU-Ausland genauso zu behandeln seien wie im jeweiligen Mitgliedstaat (vgl. Artikel 61 VO (EG) 883/2004), überzeugt dies schon deshalb nicht, weil es bei der Berücksichtigung einer Arbeitslosigkeit im EU-Ausland nicht um Versicherungs- und Beschäftigungszeiten geht (vgl. Bienert, info also 2019, 147 ff.). Der Hinweis auf eine „Entwertung im Ausland zurückgelegter Versicherungspflicht-zeiten“ geht außerdem fehl, weil die in Österreich zurückgelegten Zeiten versicherungspflichtiger Beschäftigung der Klägerin sehr wohl berücksichtigt wurden, und zwar sowohl im Rahmen der österreichischen Alg-Gewährung an sie als auch bei der Berechnung des inländischen Leistungsanspruchs. Im Übrigen kann, wie das BSG mit Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des EuGH wiederholt ausgeführt hat, verbindliches Unionsrecht in Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene nicht garantieren, dass die Verlagerung einer beruflichen Tätigkeit in einen anderen Mitgliedstaat hinsichtlich der sozialen Sicherheit stets neutral ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. September 2020 – B 11 AL 1/20 R –, Rn. 26 m.w.N.)

Ein Anspruch auf eine über die Gleichstellung der genannten Zeiten hinausgehende Gleichstellung von sonstigen Ereignissen - beispielsweise einer in einem anderen Mitgliedstaat erfolgten Arbeitslosmeldung - lässt sich schließlich auch nicht aus Artikel 5 VO (EG) 883/2004 ableiten. Der insoweit einschlägige Artikel 5 lit. b VO (EG) 883/2004 bestimmt: „Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen, so berücksichtigt dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären.“ Damit wird die vom EuGH entwickelte und in Einzelfällen auf den allgemeinen europarechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 45 Absatz 2 AEUV gestützte Gleichstellung von Leistungen, Einkünften und Sachverhalten, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat verwirklicht wurden, zum Grundsatz erhoben (vgl. Otting in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl., Artikel 5 VO (EG) 883/2004 <Stand: 14. März 2023>, Rn. 6). Anders als der Wortlaut der Vorschrift nahelegen könnte, lässt sich hieraus jedoch keine rahmenfristbegrenzende Wirkung einer Arbeitslosigkeit im EU-Ausland mit anschließendem Alg-Bezug im Ausland ableiten. Denn die Anwendung des Artikels 5 VO (EG) 883/2004 steht unter dem Vorbehalt, dass in dieser Verordnung, ihren Anhängen und in der Durchführungsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Artikel 5 VO (EG) 883/2004 ist insoweit lex generalis zu den Sonderregelungen in der VO (EG) 883/2004 (vgl. Otting a.a.O., dort Rn. 26; Weber in: Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, 13. EL, Artikel 5 EGV 883/2004 Rn. 21). Zu diesen Sonderregelungen zählt Artikel 61 VO (EG) 883/2004, der abschließend die Berücksichtigung von Beitrags- und Versicherungszeiten sowie Zeiten selbständiger Erwerbstätigkeit regelt. Eine in dieser Vorschrift unterbliebene Sachverhaltsgleichstellung kann nicht über den Umweg der allgemeinen Regelung des Artikels 5 VO (EG) 883/2004 herbeigeführt werden (vgl. Bienert, a.a.O., Sei-te 152 m.w.N.; Geiger, info also 2010, 147, 148, wonach Artikel 5 VO (EG) 883/2004 für Ansprüche auf Arbeitslosenunterstützung nicht gilt, m.w.N.; a.A. Kador in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl., Artikel 61 VO (EG) 883/2004 <Stand: 15. Juni 2023>, Rn. 20, wonach das in § 143 Absatz 2 SGB III postulierte Überschneidungsverbot der Rahmenfrist keine Anwendung finde, wenn ein Leistungsanspruch nach ausländischem Recht erworben wurde; für die Festlegung der Rahmenfrist sei es daher unerheblich, ob und ggf. wann der Arbeitnehmer vor dem aktuellen deutschen Arbeitslosengeldanspruch einen Leistungsanspruch im Ausland erworben habe). 

Stand die Klägerin in der nach alledem maßgeblichen Rahmenfrist vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Mai 2020 nur in der Zeit vom 1. September 2019 bis zum 31. Mai 2020, mithin lediglich neun Monate, in einem Versicherungspflichtverhältnis, ist die Anwartschaftszeit für den von ihr geltend gemachten Alg-Anspruch nicht erfüllt.

Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von § 193 SGG.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache hat der Senat die Revision zugelassen (§ 160 Absatz 2 Nr. 1 SGG).

Rechtskraft
Aus
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