L 15 U 288/18

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 16 U 563/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 15 U 288/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 76/23 B + B 2 U 7/23 BH
Datum
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.04.2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt im Wege eines erneuten Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X die Anerkennung des Ereignisses vom 23.03.1999 als Arbeitsunfall und die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Der 0000 geborene Kläger, der bei der C. U. GmbH & Co. KG in L. als Arbeiter beschäftigt war, stellte sich am 25.03.1999 wegen Beschwerden im Bereich der linken Hand bei dem Arzt für Orthopädie J. in F. vor. In der Unfallmeldung dieses Arztes vom selben Tage ist als Angabe des Klägers vermerkt, er sei am 23.03.1999 beim Abziehen einer Metallform mit dem linken Handgelenk abgerutscht und habe sich verletzt. J. beschrieb als Befund eine Druckschmerzhaftigkeit im Mittelhandbereich des 2. bis 4. Strahls mit leichter Weichteilschwellung sowie eine Bewegungseinschränkung im Handgelenk. Die von ihm gefertigte Röntgenaufnahme ergab keinen Anhalt für eine frische Verletzung. Als Diagnose nannte er „Distorsion linke Hand/Handgelenk“. Wegen Beschwerden der Halswirbelsäule und des Handgelenks befand der Kläger sich in der Zeit vom 14. bis 30.06.1999 zur stationären Behandlung in der Orthopädischen Klinik des K. F.. Die dortigen Diagnosen lauteten: Überlastungssyndrom linkes Handgelenk, Cervikalgie links. Im Bericht dieser Klinik vom 30.06.1999 heißt es, das berufsgenossenschaftliche Verfahren sei mit Arbeitsfähigkeit zum 01.07.1999 abgeschlossen worden; die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) liege unter 10 v.H. J. teilte auf Anfrage der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft (BG), einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, mit Schreiben vom 08.07.1999 ergänzend mit, der Kläger habe bei der ersten Vorstellung angegeben, dass er beim Abziehen einer Metallform mit dem linken Handgelenk abgerutscht sei, dieses verdreht habe und danach einen starken Schmerz in der Hand und im Handgelenk verspürt habe.

Da der Kläger sich gegen die Beendigung des berufsgenossenschaftlichen Verfahrens wandte und geltend machte, dass seine Beschwerden auf das Ereignis vom 23.03.1999 zurückzuführen seien, holte die Maschinenbau- und Metall-BG eine Stellungnahme des Chirurgen A. ein. Dieser führte aus, dass Beschwerden im Bereich der Hand und des Handgelenks im Zusammenhang mit Halswirbelsäulenveränderungen relativ häufig seien. Der vom Kläger geschilderte Hergang stelle allenfalls eine Gelegenheitsursache dar. Wesentliche Anzeichen einer Verletzung seien bei der ersten orthopädischen Versorgung nicht festgestellt worden.

Mit Schreiben vom 30.08.1999 äußerte der Kläger sich zu dem Vorfall vom 23.03.1999 wie folgt: In dem Unternehmen würden Schleifsteine zum Schleifen von Metall produziert. Zunächst werde eine Gummigussform hergestellt, die sodann auf ein Band gelegt und mit einer mit einem Härtungsmittel versehenen Masse befüllt werde. Sodann werde die Masse, aus der die Schleifsteine gewonnen würden, stark erhitzt. Nach Abschluss des Produktionsprozesses seien die fertigen Schleifsteine auszusortieren, zu wiegen, in Beutel zu verpacken und auf Europaletten zu stapeln. Ein Beutel wiege 25 kg. Zur Herstellung der Gummigussformen werde eine weiche Gummimasse mit einem Härtungsmittel in eine Metallgussform gegossen. Es dauere 24 Stunden, bis das Gummi hart geworden sei. Dann könne die Gummiform von der Metallgussform getrennt werden. Hierfür würden drei Arbeiter benötigt. Zwei von ihnen hätten die Aufgabe, mittels Metallstangen die Gummi- von der Metallgussform zu trennen, während sich der Dritte gegen die Metallgussform zu stemmen habe, um zu verhindern, dass diese herunterfalle. Am 23.03.1999 sei er von einem Arbeitskollegen gebeten worden, das Festhalten der Gussform zu übernehmen. Dies habe er unter Aufbietung aller Kräfte getan, während sein Kollege und ein weiterer Arbeitnehmer damit befasst gewesen seien, die beiden Gussformen voneinander zu trennen. Sie hätten jedoch ca. 15 Minuten hierfür gebraucht. Danach habe er starke Schmerzen im Halswirbelsäulen- und Nackenbereich verspürt. Außerdem habe seine linke Hand sehr weh getan. Zur Linderung seiner Beschwerden habe er sich vom Arzt eine Salbe für seinen Nacken und seinen Hals verschreiben lassen. Am folgenden Tag habe er mit verbundenem Handgelenk gearbeitet. Obwohl er starke Schmerzen gehabt habe, habe er beim Trennen der beiden Gussformen nochmals dieselbe Hilfestellung wie am Vortag geleistet. Dadurch hätten sich seine Beschwerden noch verstärkt.

Die Maschinenbau- und Metall-BG zog von der Y. I. ein Verzeichnis über Vorerkrankungen des Klägers und von dem Arzt für Orthopädie E. einen Befundbericht bei. Anschließend ließ sie den Kläger durch den Chirurgen H. untersuchen. Dieser gelangte in seinem Gutachten vom 09.01.2000 zu dem Ergebnis, dass beim Kläger ein cerviko-brachiales Syndrom sowie ein Überlastungssyndrom im Bereich des linken Handgelenks vorlägen. Diese Körperschäden seien nicht ursächlich auf den Arbeitsvorgang am 23./24.03.1999 zurückzuführen. Unfallfolgen lägen nicht vor. Gestützt auf dieses Gutachten lehnte die Maschinenbau- und Metall-BG mit Bescheid vom 27.01.2000, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 09.06.2000, die Gewährung von Heilbehandlung und Entschädigungsleistungen aus Anlass des Ereignisses vom 23.03.1999 ab.

Die vom Kläger beim Sozialgericht Düsseldorf (SG) erhobene Klage (S 6 U 137/00) wurde mit Urteil vom 28.08.2001 abgewiesen. Im anschließenden Berufungsverfahren (L 15 U 244/01) zog das Berufungsgericht das von dem Orthopäden N. für die DEVK Allgemeine Versicherungs-AG gefertigte Gutachten vom 04.07.2000 sowie das in dem vom Kläger gegen diese Versicherung vor dem Landgericht Düsseldorf geführten Verfahren eingeholte Gutachten von V., Klinikum G., vom 26.06.2002 bei. Auf den Inhalt dieser Gutachten wird Bezug genommen.

Mit Urteil vom 19.08.2003 wies der Senat die Berufung zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass offenbleiben könne, ob der vom Kläger geschilderte Hergang einen Unfall im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII darstelle. Selbst wenn man dies unterstelle, sei ein Rentenanspruch zu verneinen, weil das Ereignis über die 26. Woche hinaus keine Folgen hinterlassen habe. Die über diesen Zeitpunkt hinaus vorliegenden Gesundheitsstörungen, namentlich die Beschwerden des Klägers im Bereich der Halswirbelsäule und des linken Handgelenks, seien nicht mit Wahrscheinlichkeit rechtlich wesentlich ursächlich auf den Vorfall vom 23.03.1999 zurückzuführen, sondern durch degenerative Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule bedingt. Dies folge aus dem Gesamtergebnis der medizinischen Ermittlungen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, insbesondere den Gutachten der  N. und H., die der Senat im Wege des Urkundsbeweises gewürdigt habe. Was die Halswirbelsäulenbeschwerden des Klägers anbelange, so sei N. zufolge schon der Hergang des Ereignisses vom 23.03.1999 nicht geeignet gewesen, eine Schädigung der Halswirbelsäule herbeizuführen. Er habe dies überzeugend damit begründet, dass beim Gegenhalten mit den Händen zwischen den Händen bzw. Handgelenken und der Halswirbelsäule zahlreiche Gelenke und die Gelenke stabilisierende passive Kapselbandstrukturen und aktive Muskelstrukturen zwischengeschaltet seien und von daher eine unphysiologische Belastung der Halswirbelsäule unter Überspringen der Ellenbogen- und Schultergelenke nicht plausibel sei. Darüber hinaus seien – wie N. weiter dargelegt habe – objektive verletzungsspezifische Befunde, die sich plausibel begründbar auf das Ereignis vom 23.03.1999 zurückführen ließen, zu keinem Zeitpunkt festgestellt worden. In der Ärztlichen Unfallmeldung des Orthopäden J. vom 25.03.1999 seien Befunde im Bereich der Halswirbelsäule nicht beschrieben worden. Auch bei der stationären Behandlung des Klägers in der Zeit vom 14. bis 30.06.1999 im Q. Krankenhaus F. hätten keine strukturellen Verletzungen festgestellt werden können. Die behandelnden Ärzte hätten vielmehr in ihrem Abschlussbericht vom 30.06.1999 eine Diskrepanz zwischen subjektiv geklagten Beschwerden und spontan beobachteten Bewegungsabläufen beschrieben. Die während des stationären Aufenthalts angefertigten Funktionsaufnahmen der Halswirbelsäule hätten ausweislich des vorgenannten Berichtes einen harmonischen Bewegungsablauf in Reklination und Inklination ohne Hinweis auf eine Verletzung der knöchernen Strukturen oder des Bandapparates ergeben. Die am 05.08.1999 durchgeführte Kernspintomographie der Halswirbelsäule habe ebenfalls keine strukturellen Schäden in diesem Bereich, sondern lediglich degenerative Veränderungen in den Segmenten HWK 3/5 und HWK 5/6 gezeigt. Die kernspintomographisch beschriebenen Veränderungen der Halswirbelsäule begründeten aber – wie N. dargelegt habe – die von den behandelnden Ärzten als unfallunabhängig bezeichneten Diagnosen „chronische Cervikocephalgie, Spannungskopfschmerz, Überlastungsbeschwerden linkes Handgelenk“. Auch die über die 26. Woche nach dem Vorfall vom 23.03.1999 hinaus bestehenden Handgelenksbeschwerden des Klägers seien nicht Folge dieses Ereignisses. Schon die Hergangsschilderung des Klägers lasse N. zufolge eine unphysiologische, unkontrollierte Belastung des linken Handgelenks nicht erkennen. Auch seien – so N. weiter – objektive verletzungsspezifische Befunde in diesem Bereich zu keinem Zeitpunkt festgestellt worden. Die Untersuchung bei J. am 25.03.1999 habe keine äußeren Verletzungszeichen, sondern lediglich eine Druckschmerzhaftigkeit im Mittelhandbereich mit leichter Weichteilschwellung und einer Bewegungseinschränkung im Handgelenk ergeben. Hiermit korreliere der negative radiologische Befund. Auch bei der stationären Behandlung des Klägers im Q. Krankenhaus F. hätten keine Verletzungsfolgen im Bereich des linken Handgelenks festgestellt werden können.

Im September 2007 beantragte der Kläger bei der Maschinenbau- und Metall-BG die Überprüfung des Bescheides vom 27.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2000 gemäß § 44 SGB X. Zur Begründung fügte er einen Bericht des Facharztes für Diagnostische Radiologie und Nuklearmedizin R. vom 20.12.2004 über ein am selben Tag durchgeführtes MRT der Halswirbelsäule bei. Die Beklagte hörte hierzu ihren Beratungsarzt S., der meinte, dass neue Gesichtspunkte, die für einen Unfallzusammenhang sprächen, nicht vorlägen. Vielmehr sei es inzwischen zu schicksalhaft fortschreitenden Verschleißveränderungen der Halswirbelsäule gekommen. Mit Bescheid vom 12.11.2007, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 14.02.2008, lehnte es die Maschinenbau- und Metall-BG ab, den Bescheid vom 27.01.2000 zurückzunehmen, einen Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Kläger eine Rente zu zahlen. Im anschließenden Klageverfahren vor dem SG (S 16 U 58/08) wurde auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG ein Gutachten des Chirurgen und Unfallchirurgen P. eingeholt. Dieser meinte, dass das vom KIäger geschilderte klinische Bild sich organpathologisch nicht erklären lasse. Die Unfalldynamik, wie sie hier vorgetragen werde, lasse ein schädigendes Ereignis in keiner Weise zu. Gesundheitsschäden, die mit Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 23.03.1999 zurückgeführt werden könnten, lägen nicht vor. Mit Gerichtsbescheid vom 15.07.2011 wies das SG die Klage ab. Der im anschließenden Berufungsverfahren vor dem LSG NRW (L17 U 471/11) auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG mit einer Begutachtung beauftragte Neurologe und Psychiater W. kam zu dem Ergebnis, die beim Kläger bestehenden degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule stünden aus neurologisch-psychiatrischer Sicht nicht mit dem streitigen Ergebnis in Zusammenhang. Mit den Beurteilungen der N. und P. bestehe Übereinstimmung. Der Kläger lege ein bewusstseinsnahes Verhalten mit Verdeutlichungstendenz an den Tag.

Mit Urteil vom 17.04.2013 wies das LSG NRW die Berufung zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass sich der Bescheid vom 27.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2000 nicht als rechtswidrig erwiesen habe und es die Beklagte demgemäß mit Bescheid vom 12.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2008 zu Recht abgelehnt habe, die zur Überprüfung gestellten Bescheide aufzuheben und das Ereignis vom 23.03.1999 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Unabhängig davon, dass das vom Kläger vorgetragene und zur Überprüfung als Arbeitsunfall gestellte Ereignis weder dessen Arbeitgeber habe bestätigen können noch der Kläger Zeugen benannt habe, die den vorgetragenen Vorgang bestätigen könnten, scheitere die Anerkennung dieses Ereignisses als Arbeitsunfall jedenfalls daran, dass nach übereinstimmender Einschätzung der von der Beklagten beratungsärztlich und gutachterlich gehörten Ärzte, der in anderen Verfahren des Klägers – vom LSG seinerzeit im Berufungsverfahren L 15 U 244/01 beigezogen – gehörten Sachverständigen als auch der auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG gehörten Sachverständigen P. und W. das vorgetragene Ereignis beim Kläger keinen Gesundheitsschaden verursacht habe. Die vom Kläger erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG NRW vom 17.04.2013 wurde vom BSG mit Beschluss vom 11.02.2014 als unzulässig verworfen (B 2 U 226/13 B).

Mit Schreiben vom 24.06.2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Rücknahme des Bescheides vom 27.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2000 sowie die Rücknahme des Bescheides vom 12.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2008. Zur Begründung gab er an, durch die weitere medizinische MRT-Untersuchung der Halswirbelsäule vom 20.12.2004 sei bewiesen, dass bei ihm erhebliche Verletzungen der Halswirbelsäule vorlägen und eine Entschädigung aus dem Arbeitsunfall vom 23.03.1999 zu Unrecht von den Sozialgerichten abgelehnt worden sei. Der Nachweis der festgestellten Verletzungen im MRT der Halswirbelsäule vom 05.08.1999 sowie im MRT vom 20.12.2004 und dem Unfallbericht von E. vom 15.02.2000 sowie im Gutachten von N. vom 04.07.2000 rechtfertigten die Anerkennung dieser durch den Arbeitsunfall erlittenen Bandscheibenvorfälle im Bereich C 3/4, C 4/5, C 5/6 und C 6/7 als traumatisch bedingte Bandscheibenschäden infolge des Arbeitsunfalls vom 23.03.1999, weil die medizinischen Voraussetzungen hierfür vorlägen. Unbestreitbar lasse sich aus den medizinischen Befunden von X., R., E. und N. entnehmen, dass er durch den Arbeitsunfall vom 23.03.1999 bzw. dessen Folgen eine Distorsion der linken Hand und der Halswirbelsäule, vier traumatisch bedingte Bandscheibenvorfälle mit knöchernen und ligamentären Begleitverletzungen (Muskelverletzungen, Bänderverletzungen, Kapselverletzungen, Zerrungen) bzw. einen Stauchungs-/Verrenkungsbruch der Halswirbelsäule bzw. einen Wirbelsäulenbruch mit Rückenmarksverletzung bzw. Rückenmarkskanalreduzierung auf die Hälfte erlitten habe. Der Kläger fügte seinem Antrag verschiedene bereits vorher zu den Akten gelangte medizinische Unterlagen bei. Mit Bescheid vom 26.08.2014, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 07.11.2014, lehnte die Beklagte den Antrag auf Rücknahme des Bescheides vom 27.01.2000 und des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2000 sowie der Ablehnung der Neufeststellung vom 12.11.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2008 und der hierauf bezogenen Neufeststellung gemäß § 44 SGB X ab. Zur Begründung führte sie aus, dass sich aus dem Vorbringen im Schreiben vom 24.06.2014 keine neuen Gesichtspunkte ergäben, die es ihr ermöglichten, eine Neufeststellung vorzunehmen.

Der Kläger hat am 01.12.2014 beim SG Klage erhoben und sein Begehren weiterverfolgt. Die Beklagte ist auf ihrem Standpunkt verblieben.

Auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG hat das Sozialgericht ein Gutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin T. eingeholt. Diese hat folgende Diagnosen gestellt: Schleudertrauma der Halswirbelsäule, Bandscheibenvorfall, Depression, Schlafstörung, chronisches Schmerzsyndrom (Sensibilitätsstörungen beider Hände). Die Sachverständige hat gemeint, dass die Beschwerden des Klägers den § 8 Abs. 1 SGB VII („von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis“) bestätigen würden, wobei der Kläger nicht umsonst durch dieses Ereignis seit Jahren arbeitsunfähig sei. Durch den Unfall vom 23.03.1999 sei die Erwerbsunfähigkeit des Klägers in Bezug auf den erlernten Beruf als Tischler verursacht worden. Vorher seien keine Verletzungen der Halswirbelsäule und der linken Hand bei ihm festgestellt worden. Er sei bis zu dem Zeitpunkt nur wegen Muskelverspannungen in Behandlung gewesen (Gutachten vom 23.02.2017).

Die Beklagte hat dieser Beurteilung durch Vorlage einer Stellungnahme ihres Beratungsarztes H. vom 09.05.2017 widersprochen. Dieser hat ausgeführt, dass von der Sachverständigen T. bei deren Feststellung, beim Kläger habe ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis vorgelegen habe, die Aktenlage sowie insbesondere die unfallzeitnahen Hergangsschilderungen völlig ignoriert würden. Sie mache sich auch nicht die Mühe, sich mit der Geeignetheit der in den Aktenunterlagen und anlässlich der Begutachtungen geschilderten Unfallmechanismen auseinanderzusetzen. Soweit sie die Frage, inwieweit es bei dem Kläger durch den Arbeitsunfall vom 23.03.1999 zu einer Distorsion der Halswirbelsäule mit Stauchungs-/Verrenkungsbruch gekommen sei, mit „ja“ beantworte, sei dies aus unfallchirurgischer Sicht bei Kenntnis der Aktenlage in keiner Weise nachvollziehbar, zumal sie in der Anlage auf den MRT-Befund der Halswirbelsäule vom 05.08.1999 hinweise, der fünf Monate nach dem angeschuldigten Ereignis lediglich hauptbefundlich eine Degeneration mit Protrusion und dorsaler anulärer Rissbildung der Bandscheibe in den Segmenten C3/C4 und C5/C6 beschreibe ohne Prolaps, Sequesterbildung oder primäre Stenose, wobei im MRT-Befund weder eine Verletzung der knöchernen Strukturen noch eine Verletzung der Kapselbandstrukturen sowie der miterfassten paravertebralen Weichteile diagnostiziert sei. Eine Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule habe nach Aktenlage nicht vorgelegen. Ausweislich des MRT-Befundes vom 05.08.1999 habe bereits im Zeitpunkt des Geschehens ein relevanter Vorschaden im Bereich der Halswirbelsäule in den Bewegungssegmenten C3/C4 und C5/C6 vorgelegen. Die vom Kläger geklagten chronischen Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule seien laut einschlägiger Fachliteratur nicht auf den behaupteten Unfallhergang zurückzuführen, da weder ein adäquates Trauma vorgelegen habe noch eindeutig nachweisbare strukturell/morphologische Verletzungsfolgen unfallzeitnah festgestellt worden seien. Unfallzeitnah seien auch keine hierfür typischen Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule geklagt worden. Außerdem habe keine Beschwerdefreiheit im Bereich der Halswirbelsäule vor dem angeschuldigten Unfallereignis vorgelegen, da laut Vorerkrankungsverzeichnis der Y. 1994 und 1995 eine Behandlungsbedürftigkeit wegen eines Cervicalsyndroms bestanden habe, weiterhin eine Behandlungsbedürftigkeit wegen Myalgien sowie 1997 eine Behandlungsbedürftigkeit wegen eines diffusen Cervicalsyndroms mit Kopfschmerzen.

Mit Urteil vom 13.04.2018 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein Unfallereignis habe nicht vorgelegen. Weder am 23.03.1999 noch am 24.03.1999 habe ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis stattgefunden, welches als Unfallgeschehen im Sinne von § 8 SGB VII gewertet werden könne. Der Kläger gehe selber davon aus, dass er die von ihm geklagten Gesundheitsbeschwerden als Folge der von ihm am 23.03.1999 verrichteten versicherten Tätigkeit erlitten habe. Allein die willentliche Ausübung der versicherten Tätigkeit stelle jedoch kein Unfallereignis im Sinne des § 8 SGB VII dar. Sofern die vom Kläger geschilderten Schmerzen in den Händen dadurch entstanden seien, dass er bei der willentlichen Ausübung seiner versicherten Tätigkeit eine große Kraft habe aufwenden müssen, sei dies ein ganz normaler Arbeitsvorgang und kein plötzliches von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis.

Das nach der Verkündung des Urteils angebrachte Gesuch, die Kammervorsitzende wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, hat das SG mit Beschluss vom 12.11.2018 (S 19 SF 128/18 AB) bezogen auf das Verfahren S 16 U 563/14 als unzulässig und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Gründe der Entscheidung wird Bezug genommen.

Gegen die seinen Prozessbevollmächtigten am 24.04.2018 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 14.05.20218 Berufung eingelegt. Er ist weiterhin der Meinung, dass er am 23.03.1999 einen Arbeitsunfall erlitten habe, der zu dauerhaften Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule und des linken Armes bzw. der Schulter geführt habe und ihm deswegen eine lebenslange Verletztenrente, Heilbehandlung sowie die Erstattung der seit dem 23.03.1999 entstandenen Behandlungskosten zustünden und die Beklagte darüber hinaus ihm alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen habe, die aus dem Arbeitsunfall entstanden seien oder noch entstünden. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf seine Schriftsätze vom 14., 17. u. 22.05.2023 verwiesen. In der Berufungsschrift vom 14.05.2023 werden folgende Anträge formuliert:

„Der Berufungskläger beantragt:

1.

Das Urteil vom 13.04.2018 vom Sozialgericht Düsseldorf –Az.: S 16 U 563/14 und die Niederschrift vom 13.04.2018 vom Sozialgericht Düsseldorf –Az.: S 16 U 563/14 aufzuheben und den Rechtsstreit nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Düsseldorf – Az.: S 16 U 563/14 zurückzuverweisen.

2.

Hilfsweise das Urteil vom 13.04.2018 vom Sozialgericht Düsseldorf-Az.: S 16 U 563/14 und Niederschrift vom 13.04.2018 vom Sozialgericht Düsseldorf- Az.: S 16 U 563/14 aufzuheben und die Berufung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG und

gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG zuzulassen.

3.

Die Berufungsbeklagte wird verurteilt die angefochtenen Bescheide vom 27.01.2000 und vom 09.06.2000 bzw. Bescheid vom 26.08.2014 und Widerspruchsbescheid vom 07.11.2014 aufzuheben und die Neufeststellung gemäß § 44 SGB X zuzulassen bzw. sozialrechtliche Herstellungsanspruch der auf Naturalrestitution gerichtet ist zuzulassen und Bescheid darüber zu erlassen und den Arbeitsunfall vom 23.03.1999, 24.03.1999 anzuerkennen und die eingeklagten Leistungen mit der Klage vom 28.11.2014- Az.: S 16 U 563/14 zu gewähren.

4.

Die Berufungsbeklagte wird verurteilt dem Berufungskläger wegen der Verletzungen bzw. Unfallfolgen aus dem Arbeitsunfall vom 23.03.1999, 24.03.1999 eine lebenslange gesetzliche Verletztenrente wegen Erwerbsunfähigkeit im Beruf Tischler in Höhe von 1.722,00 Euro + Verzugszinsen gemäß § 288 BGB seit dem 23.03.1999 bis Ende des Rechtsstreits zu gewähren.

5.

Die Berufungsbeklagte wird verurteilt dem Berufungskläger wegen der Verletzungen bzw. Unfallfolgen aus dem Arbeitsunfall vom 23.03.1999, 24.03.1999 sämtlichen- materiellen und immateriellen- weiteren Schaden zu ersetzen, der diesem aus dem Arbeitsunfall/ der Körperverletzung vom 23.03.1999, 24.03.1999 entstanden ist oder noch entstehen wird.

8.

Die Berufungsbeklagte wird verurteilt dem Berufungskläger alle ärztlichen Behandlungskosten die seit dem 23.03.1999 entstanden sind bzw. noch entstehen werden (Unfallfolgen) aus dem Arbeitsunfall/ der Körperverletzung (Halswirbelsäule, linke Arm bzw. Schulter) vom 23.03.1999, 24.03.1999 lebenslang zu erstatten bzw. auf Kosten der Berufungsbeklagte durchzuführen.

7.

Die Berufungsbeklagte wird verurteilt alle Kosten (Verfahrenskosten, Rechtsanwaltskosten, Gutachterkosten gemäß § 109 SGG) die bis heute durch den Bescheid vom 27.01.2000 in Höhe von 10.000,00 Euro + Verzugszinsen gemäß § 288 BGB seit dem 07.11.2014 entstanden sind dem Kläger zu erstatten und die weiteren Rechtsanwaltskosten die in dem Rechtsstreit- Sozialgericht Düsseldorf- Az.: S 16 U 563/14 und in dem Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht NRW Essen entstanden sind bzw. entstehen werden dem Berufungskläger zu erstatten.

8.

Die Berufungsbeklagte wird verurteilt weitere Kosten die durch die Einholung des Gutachtens nach § 109 SGG von der Frau T. vom 23.02.2017- Az.: S 16 U 563/14 entstanden sind bzw. die durch die Vernehmung der Sachverständige Frau T. zu der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Düsseldorf- Az.: S 16 U 563/14 entstehen werden um die 8 Beweisfragen aus dem Schriftsatz vom 20.10.2017 an das Sozialgericht Düsseldorf- Az.: S 16 U 563/14 beantworten zu lassen bzw. für die weitere schriftliche Beantwortung der 8 Beweisfragen aus dem Schriftsatz vom 20.10.2017 an das Sozialgericht Düsseldorf- Az.: S 16 U 563/14 dem Berufungskläger zu erstatten.

9.

Die Berufungsbeklagte wird verurteilt weitere Kosten die durch die Vernehmung von Zeugen (Herr J. aus F.) und von Zeugen (Herr E. aus F.) zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Düsseldorf- Az.: S 16 U 563/14 bzw. vor dem Landessozialgericht NRW Essen entstehen werden bzw. für die weiteren Kosten der Gutachten nach § 109 SGG entstehen werden dem Berufungskläger zu erstatten.

10.

Vernehmung von dem Sachverständigen Frau T., Oberstr. 5, B. (Praxis Adresse) durch das Sozialgericht Düsseldorf und Ladung zu der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Düsseldorf- Az.: S 16 U 563/14 um die 8 Beweisfragen aus dem Schriftsatz vom 20.10.2017 an das Sozialgericht Düsseldorf- Az.: S 16 U 563/14 zur Aufklärung der Sache folgende sachdienliche und erläuterungsbedürftige Fragen beantworten zu lassen:

  1.  Zur Beweisfrage Nr. 2 sollte die SV feststellen, welche Minderung der Erwerbsfähigkeit im Beruf Tischler in Folge des Arbeitsunfalls vom 23.03.1999 über die 26. Woche hinaus in messbare Grade vorliegt, d.h. ob 100 % Minderung vorliegt oder wenn nicht, welcher messbarer Grad gegeben ist?
  2.  Die SV hat zur Beweisfrage Nr. 3 diese Frage mit „Nein“ beantwortet. Hier sollte aber unbedingt die Beweisfrage geklärt werden, ob auf Dauer die Erwerbsunfähigkeit von 100 % in Bezug auf den erlernten Beruf des Tischlers durch die Folgen des Arbeitsunfalles bestehen?
  3.  Die Beweisfrage Nr. 5 ist differenziert zu betrachten: die Grundsatzfrage wurde mit „Ja“ beantwortet, darunter steht auch Antwort „Nein.“ Mit der Antwort „Nein“ sollte aufgeklärt werden was damit gemeint ist, weil die Antwort nicht eindeutig zu verstehen ist.
  4.  Die Beweisfrage Nr. 1 wurde nicht ausreichend beantwortet, so dass gebeten wird diese genau wie folgt zu erläutern: Wurden die Verletzungen und Körperschäden, die durch den Arbeitsunfall vom 23.03.1999 verursacht worden sind vor dem Arbeitsunfall von einem Mediziner bei dem Kläger festgestellt?
  5.  Ist bei dem Kläger mit dem Attest vom 15.02.2000 von dem Herr E. (Klage vom 28.11.2014- Anlage 2) die Distorsion Halswirbelsäule und Distorsion linke Handgelenke festgestellt worden und auf den Unfalltag vom 23.03.1999 zurückgeführt worden?
  6.  Was bedeuten medizinisch die Diagnosen Distorsion Halswirbelsäule und Distorsion Handgelenke? Handelt sich dabei um unfallbedingte Diagnose und welche Verletzungen beinhalten die Diagnosen, gehören dazu: Schleudertrauma, Beschleunigungsverletzung, Verletzungen der knöchernen Strukturen, Verletzungen der Kapselbandstrukturen, Verletzungen der Muskeln bzw. paravertebralen Weichteile, Verletzungen wie Stauchungsbrüche und Verrenkungsbrüche, Verletzungen wie Zerrungen, Bänderstauchung/Bänderzerrung, Muskelstauchung/ Muskelzerrung, Kapselstauchung/Kapselzerrung, Verletzungen der Bandscheiben der  Halswirbelsäule - Bandscheibenvorfälle/Bandscheibenvorwölbungen und Rißbildungen der Bandscheiben, Verletzungen wie Stauchungsbrüche mit Rückenmarkverletzungen mit einem sagittalen Restdurchmesser von 12 mm bzw. 11 mm bzw. 8 mm?
  7.  Ist bei dem Kläger durch die zweite ärztliche Meinung von dem Facharzt für Diagnostische Radiologie und Nuklearmedizin d.h. mit dem Befund und Beurteilung der MRT der Halswirbelsäule vom 20.12.2004 von dem Herr R. (Klage vom 28.11.2014 - Anlage 1) durch die Distorsion Halswirbelsäule vom 23.03.1999 die Folgeverletzungen d.h. Stauchungsbruch/Verrenkungsbruch mit Rückenmarkverletzung auf sagittaler Restdurchmesser von 8 mm festgestellt worden bzw. die Bandscheibenvorfälle der HWK 3/ 4, HWK 4/ 5, HWK 5/ 6, HWK 6/ 7 festgestellt worden und sind diese Verletzungen auf Arbeitsunfall vom 23.03.1999, 24.03.1999 zurückzuführen?
  8.  Sind mit dem Befund der MRT der Halswirbelsäule vom 05.08.1999 von dem Herr X. (Klage vom 28.11.2014-Anlage 3) Rissbildungen der Bandscheiben bzw. Vorwölbungen/Bandscheibenvorfälle der HWK 3/ 4 und HWK 5/ 6 und Steilstellung/Rückenmarkverletzung der Halswirbelsäule festgestellt worden und sind diese Verletzungen auf Arbeitsunfall vom 23.03.1999 zurückzuführen? Hat Herr X. die Verletzungen aus dem Arbeitsunfall vom 23.03.1999 nicht richtig beurteilt? Waren die Verletzungen größer als er in seinem Befund vom 05.08.1999

festgestellt hat, wenn ja welche Verletzungen wurden vom Herr X. übersehen? Wurden vom Herr X. die Verletzungen bzw. Bandscheibenvorfälle im HWK 4/ 5 und HWK 6/ 7 bzw. Rückenmarkverletzung auf sagittaler Restdurchmesser von 12 mm bzw. 8 mm übersehen oder sind die Verletzungen erst später durch die Folgen des Arbeitsunfalls vom 23.03.1999,

  1.  eingetreten?

11.

Vernehmung von dem Zeugen Herr J., Z.-straße, F. (derzeitige Praxis Adresse) durch das Sozialgericht Düsseldorf und Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Düsseldorf- Az.: S 16 U 563/14 damit der Beweis erhoben werden kann, dass der Kläger seit dem 25.03.1999 bis 30.06.1999 arbeitsunfähig durch die Folgen des Arbeitsunfalls vom 23.03.1999 attestiert war bzw. damit der Beweis erhoben werden kann, dass der Kläger keine Verletzungen in der linken Hand und in der Halswirbelsäule bzw. keine Verschleißerscheinungen der Halswirbelsäule vor dem Arbeitsunfall vom 23.03.1999, 24.03.1999 hatte.

12.

Vernehmung von Zeugen Herr E., O.-straße, F. (Praxis Adresse) durch das Sozialgericht Düsseldorf und Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Düsseldorf- Az.: S 16 U 563/14 damit der Beweis erhoben werden kann, dass der Kläger über die 26. Woche hinaus arbeitsunfähig durch die Folgen des Arbeitsunfalls vom 23.03.1999 attestiert war, das bereits mit dem Attest vom 19.08.2002 bestätigt wurde, dass der Kläger seit dem 01.07.1999 bis 16.10.2001 fortlaufend vom Herr E. arbeitsunfähig attestiert wurde bzw. damit der Beweis erhoben werden kann, dass der Kläger keine Verletzungen in der linken Hand und in der Halswirbelsäule bzw. keine Verschleißerscheinungen der Halswirbelsäule vor dem Arbeitsunfall vom 23.03.1999, 24.03.1999 hatte.

13.

Das Sozialgericht Düsseldorf bzw. das Landessozialgericht NRW Essen wird der volle Beweis erheben, dass vom Kläger zum Unfallzeitpunkt vom 23.03.1999 bzw. 24.03.1999 eine versicherte Tätigkeit bei der Firma C. U. GmbH & CO. KG, M.-straße, L. ausgeübt wurde.

14.

Das Sozialgericht Düsseldorf bzw. das Landessozialgericht NRW Essen wird der volle Beweis erheben, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt vom 23.03.1999 bzw. 24.03.1999 keine willentliche Ausübung der versicherten Tätigkeit vorgelegen hat und das Arbeitsunfallgeschehen vom 23.03.1999 bzw. 24.03.1999 deswegen auch die Kriterien einer plötzlichen ungewollten Einwirkung von außen auf die Hände bzw. Körper des Klägers erfüllt und somit zu einem Arbeitsunfallereignis im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII geführt hat und entsprechend als Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII anerkannt werden sollte.

Das Sozialgericht Düsseldorf bzw. Landessozialgericht NRW Essen wird der volle Beweis erheben, dass wenn zum Unfallzeitpunkt vom 23.03.1999 bzw. 24.03.1999 eine willentliche Ausübung der versicherten Tätigkeit nicht vorgelegen hat und bei einem gewollten Handeln (Dagegenhalten einer Metallform) mit einer ungewollten Einwirkung (plötzliche von außen auf die Hände und Körper einwirkende Schubkraft durch zwei Arbeitskollegen mit mehrere Hundert Kilogramm Schubkraft die max. 5 Sekunden gedauert hat) d.h. bei solchen Verrichtung bzw. Arbeitsunfall liegt nachweislich eine äußere und plötzliche und ungewollte Einwirkung auf den Körper vor die als Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII anzuerkennen ist und deswegen der Arbeitsunfall vom 23.03.1999, 24.03.1999 unter Hinweis auf die Rechtsprechung vom Bundessozialgericht, Urteil vom 12.04.2005- Az.: B 2 U 27/04 R gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII dem Kläger anerkannt werden sollte.

15.

Für den Fall, dass weiteres Gutachten auf dem Gebiet Neurologie/Orthopädie/Unfallchirurgie notwendig wird, beantragt der Kläger ein weiteres Gutachten nach § 109 SGG (privates Gutachten) auf dem Gebiet Neurologie/Orthopädie/Unfall- chirurgie vor dem Sozialgericht Düsseldorf bzw. vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Essen zuzulassen.“

Der Kläger hat diese Anträge im Schriftsatz vom 14.05.2023 um die Beweisanträge Nr. 16 bis 26 und im Schriftsatz vom 22.05.2013 um die weiteren Beweisanträge Nr. 27 bis 30 ergänzt. Wegen des Inhalts der Beweisanträge Nr. 16 bis 30 wird auf die Schriftsätze vom 17. u. 22.05.2023 verwiesen.

Der Kläger erklärt im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23.05.2023:

„Ich stelle alle 15 Anträge aus der Berufung vom 14.05.2018 sowie als Ergänzung dieser Anträge die weiteren Anträge, die in den Schriftsätzen vom 17.05.2023 und 22.05.2023 enthalten sind. Darüber hinaus stelle ich die dort angegebenen Begrün­dungen als Beweisantrag. Ich beantrage ferner, ein weiteres Gutachten nach § 109 SGG von T. und, für den Fall, dass T. das Gutachten ablehnen sollte, von MH. aus WW. zu der Frage, ob sich aus den Röntgenbildern der Halswirbelsäule aus den Jahren 1999 sowie aus dem MRT aus dem Jahre 1999 weitergehende Gesundheitsschäden, wie insbesondere Stauchungsbrüche und Bandverletzungen, ergeben. Es soll ebenso nach § 109 SGG durch die benannten Ärzte Beweis erhoben werden darüber, dass bei mir traumatisch bedingte Band­scheibenvorfälle in den Segmenten C3/C4, C4/C5, C5/C6 und C6/C7 Vorlagen. Es soll ebenfalls nach § 109 SGG darüber Beweis erhoben werden, dass ich im Bereich der Halswirbelsäule Kapsel-Bandverletzungen sowie eine Distorsion erlitten habe und darüber hinaus eine Distorsion des Handgelenks mit Schulterverletzung erlitten habe und dass dadurch eine Erwerbsunfähigkeit im Beruf des Tischlers vorliegt seit dem 23.03.1999 bis heute. Und dass ich aufgrund des Unfalls 31 Monate lang krankgeschrieben war und dass E. mich behandelt hat und diese Arbeitsunfä­higkeit festgestellt hat und dass deshalb die Voraussetzungen für die volle Rente nach § 56 SGB VII vorliegen und dass der Grad der Behinderung von 50 v.H. auf den Arbeitsunfall vom 23.03.1999 zurückzuführen ist. Darüber hinaus soll das Gut­achten der Deutschen Rentenversicherung vom 12.08.1999 zum Beweis der Tatsa­che beigezogen werden, dass ich aufgrund des Unfalls bereits zum damaligen Zeit­punkt erwerbsunfähig gewesen bin sowie dass mit diesem Gutachten die Folgen des Arbeitsunfalls festgestellt worden sind. Es soll darüber hinaus das Gutachten von TG. vom 02.06.2000, dass zweifellos ein orthopädisch-neurologisch psychisches Syndrom vorliegt und deshalb eine Berentung auf Zeit hätte gewährt werden müs­sen. Weiterhin soll in dem neu einzuholenden Gutachten nach § 109 SGG festgesellt werden, dass am 12.09.1999 Druckschmerz C1 links paravertebral Schulter-Nacken- Muskulatur druckempfindlich verspannt, Beweglichkeit der HWS endgradig schmerz­haft und Handgelenk endgradig Beugeschmerz festgestellt worden ist und dann chronische Cephalgie und Entspannungskopfschmerz festgestellt worden ist und Cervicocephalgien und chronischer Spannungskopfschmerz. Weiterhin beantrage ich, dass der Termin auf einem Zeitpunkt in 6 Monaten verlegt werden soll, weil die Möglichkeit besteht, dass die Kosten für das Gutachten nach § 109 von der DEVK übernommen werden und auch ein Rechtsanwalt deshalb beauftragt werden kann. Außerdem beantrage ich die Verlegung, damit den Beweisanträgen nachgegangen werden kann und das Ergebnis dieser Beweisanträge erörtert werden kann.“

Außerdem erklärt der Kläger, dass er ergänzend beantragt,

„dass in dem nach § 109 SGG einzuholenden Gutachten ja das festgestellt werden soll, dass vor dem Unfall von keinem Arzt kein Dauerschaden bei mir festgestellt worden ist und die Befunde nach dem Arbeitsunfall festgestellt worden sind, auf Ar­beitsunfall zurückzuführen sind. Dass die Feststellung machen sollen, dass vor dem Unfall keinen Dauerschaden bestanden hat und nach dem Unfall schon, ja genau. Die Erwerbsunfähigkeit im Beruf des Tischlers festgestellt worden ist, dass ich unter 2 Stunden im Beruf arbeiten konnte sowie im Gutachten von Rentenversicherung festgestellt worden ist. Der Doktor, der das Gutachten nach § 109 SGG erstellt, soll als Grundlage seines Gutachtens die von mir zuletzt getätigte Schilderung des Ar­beitsunfalls zugrunde legen. Ich meine damit die Schilderung im Schriftsatz vom 17.05.2022 auf S. 2 sowie die Schilderung in der Berufungsbegründung vom 14.05.2018. Schließlich beantrage ich noch die Überweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht Düsseldorf, damit dort Beweis erhoben werden kann.“

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche für unbegründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Ihr wesentlicher Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die zulässige kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschwert, denn die Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme der bindend gewordenen Bescheide vom 27.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2000 und vom 12.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2008 sowie die Anerkennung des Ereignisses vom 23.03.1999 als Arbeitsunfall und die von ihm begehrten Leistungen.

Gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf die bindend gewordenen Bescheide vom 27.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2000 sowie vom 12.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2008, deren Rücknahme der Kläger begehrt, nicht vor.

Das LSG NRW hat bereits mit Urteil vom 17.04.2013 entschieden, dass der Bescheid vom 27.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2000 sowie der Bescheid vom 12.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2008 rechtmäßig sind und die Beklagte es zu Recht abgelehnt hat, das Ereignis vom 23.03.1999 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Auf die Gründe der Entscheidung, denen der Senat sich nach eigener Überprüfung anschließt, wird Bezug genommen. Das Vorbringen des Klägers in dem mit Schreiben vom 24.06.2014 gestellten (weiteren) Überprüfungsantrag sowie im anschließenden Verwaltungs-, Klage- und Berufungsverfahren gibt ebenso wenig wie das vom Sozialgericht nach § 109 SGG auf Antrag des Klägers von der Ärztin für Allgemeinmedizin T. eingeholte Gutachten den geringsten Anlass für eine andere Beurteilung oder weitere Ermittlungen von Amts wegen.

Auch wenn unterstellt wird, dass der Hergang am 23.03.1999 sich so zugetragen hat, wie der Kläger es in seinem Schreiben an die Maschinenbau- und Metall-BG vom 30.08.1999 geschildert hat, und davon ausgegangen wird, dass es sich dabei um ein von außen auf den Körper des Klägers einwirkendes Ereignis infolge einer versicherten Verrichtung handelt, liegt ein Arbeitsunfall nicht vor. Denn es fehlt an einem durch das Ereignis verursachten Gesundheitsschaden (vgl. § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII). Das Vorbringen des Klägers zeigt keinerlei Gesichtspunkte auf, die zu einer anderen Beurteilung des medizinischen Sachverhalts als im Urteil des LSG NRW vom 17.04.2013 und im Urteil des Senats vom 19.08.2003, auf dessen Gründe ebenfalls Bezug genommen wird, Anlass geben. Die Begründung des Klägers für seinen weiteren Überprüfungsantrag und sein Vorbringen im anschließenden Verwaltungs-, Klage- und Berufungsverfahren decken sich weitgehend mit der Begründung für seinen ersten – erfolglos gebliebenen – Überprüfungsantrag und sind bereits Gegenstand des anschließenden Klage- und Berufungsverfahrens gewesen.

Auch das Gutachten der Sachverständigen T. führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Dieses Gutachten kann in keiner Weise überzeugen. Wie H. in seiner Stellungnahme vom 09.05.2017 zu Recht kritisiert, hat sich die Sachverständige offensichtlich nicht mit der Aktenlage auseinandergesetzt. Wenn sie die Frage, ob es bei dem Kläger durch den Arbeitsunfall vom 23.03.1999 zu einer Distorsion der Halswirbelsäule mit Stauchungs-/Verrenkungsbruch gekommen sei, mit „ja“ beantwortet, ist dies – wie H. zu Recht vermerkt – bei Kenntnis der Aktenlage in keiner Weise nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als die Sachverständige auf den MRT-Befund der Halswirbelsäule vom 05.08.1999 hinweist, der – so H. – fünf Monate nach dem angeschuldigten Unfallereignis lediglich hauptbefundlich eine Degeneration mit Protrusion und dorsaler anulärer Rissbildung der Bandscheibe in den Segmenten C3/C4 und C5/C6 ohne Prolaps, Sequesterbildung oder primäre Stenose beschreibt, hingegen weder eine Verletzung der knöchernen Strukturen noch eine Verletzung der Kapselbandstrukturen sowie der miterfassten paravertebralen Weichteile dokumentiert. Soweit die Sachverständige T. ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule als Diagnose nennt, weist H. zutreffend darauf hin, dass eine Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule nach Aktenlage überhaupt nicht vorgelegen hat. Er hat außerdem hervorgehoben, dass ausweislich des MRT-Befundes vom 05.08.1999 bereits zum Zeitpunkt des Ereignisses ein relevanter Vorschaden im Bereich der Halswirbelsäule in den Bewegungssegmenten C3/C4 und C5/C6 vorgelegen hat. In Übereinstimmung mit den gutachterlichen Äußerungen aus den vorangegangenen Gerichtsverfahren und dem urkundsbeweislich verwerteten Gutachten des N. stellt H. folgerichtig fest, dass die vom Kläger geklagten chronischen Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule nicht auf das angeschuldigte Geschehen zurückzuführen sind, weil weder ein adäquates Trauma vorgelegen hat noch eindeutig nachweisbare strukturell-morphologische Verletzungsfolgen zeitnah zu dem Ereignis festgestellt und auch keine hierfür typischen Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule geklagt wurden. Schließlich hat – wie H. des Weiteren ausgeführt hat – auch keine Beschwerdefreiheit im Bereich der Halswirbelsäule vor dem angeschuldigten Ereignis vorgelegen, da nach dem Vorerkrankungsverzeichnis der Y. 1994 und 1995 eine Behandlungsbedürftigkeit wegen eines Cervicalsyndroms und wegen Myalgien sowie 1997 wegen eines diffusen Cervicalsyndroms mit Kopfschmerzen bestanden hat. Hinzuweisen ist insoweit auch noch auf den Bericht des Arztes für Orthopädie E. aus Oktober 1999. Danach hat der Kläger bei der dortigen ersten Behandlung am 27.05.1997 über Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule mit Ausstrahlung in den Kopf (seit ca. 1 Jahr), zunehmend bei Arbeitsbelastung, und seit Juli 1997 über Schmerzen im linken Handgelenk bei Belastung geklagt.

Weitere Ermittlungen von Amts wegen sind nicht erforderlich gewesen. Insbesondere ist der Senat nicht gehalten gewesen, den vom Kläger gestellten „Beweisanträgen“ nachzugehen. Die Beweisanträge sind bereits aufgrund zahlreicher Grammatikfehler und fehlender Zeichensetzung sprachlich schwer verständlich. Unabhängig davon betreffen sie zum einen bereits bewiesene bzw. als wahr zu unterstellende Tatsachen, wie die Frage, dass eine Einwirkung von außen auf den Körper vorlag. Zum anderen benennt der Kläger Beweismittel, insbesondere den Beweis durch Zeugen, die für die zu beweisende Tatsache, nämlich eine Verursachung von bestimmten Gesundheitsschäden durch das Ereignis vom 23.03.1999, nicht tauglich sind. Darüber hinaus sind, soweit den Beweisanträgen überhaupt ein Inhalt dahingehend entnommen werden kann, dass sie darauf abzielen, die Verursachung bestimmter Gesundheitsschäden durch das Ereignis vom 23.03.1999 oder vom 24.03.1999 zu beweisen, die zu beweisenden Tatsachen bereits durch die in den vorangegangenen gerichtlichen und Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten vollumfänglich geklärt worden. Der Senat war auch nicht gehalten, das MRT aus August 1999 sowie die seinerzeit angefertigten Röntgenaufnahmen erneut beizuziehen. Zum einen wäre der Senat nicht befugt, sich selbst aufgrund eigener Anschauung ein Bild von den dort sich zeigenden Gesundheitsstörungen zu machen, weil dem Senat die medizinischen Kenntnisse fehlen, bildgebende Befunde eigenmächtig auszuwerten. Zum anderen und vor allem sind von N. in seinem aktenkundigen Gutachten die MRT-Aufnahmen vom 05.08.1999 sowie die Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule vom 25.07.1997 und vom 31.05.2000 voll umfänglich ausgewertet worden. In seine Befundungen fügen sich die während der stationären Behandlung des Klägers im Q. Fachkrankenhaus F. vom 14. bis 30.06.1999 angefertigten Funktionsaufnahmen der Halswirbelsäule nahtlos ein. Ausweislich des Entlassungsberichtes dieser Klinik vom 30.06.1999 zeigen die Funktionsaufnahmen der Halswirbelsäule nämlich einen harmonischen Bewegungsablauf in Reklination und Inklination ohne Hinweis auf Verletzung der knöchernen Strukturen oder des Bandappararates. Der Senat hat deshalb überhaupt keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Befundungen jeweils zutreffend und vollständig waren. Soweit der Kläger behauptet hat, X. habe Teile des MRT vom 05.08.1999 unterschlagen, hält der Senat diese Behauptung für unglaubhaft. Hierfür gibt es nicht die geringsten Anhaltspunkte.

Der Senat brauchte auch dem Antrag des Klägers, die Sachverständige T. im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Erläuterung ihres Gutachtens und zur Beantwortung der vom Kläger im Rahmen der Beweisanträge formulierten Fragen ergänzend nach § 109 SGG zu hören, nicht zu entsprechen. Denn die Sachverständige hat ihr Gutachten nicht im Berufungsverfahren, sondern in erster Instanz erstattet. Das Fragerecht der Beteiligten, dass u. a. im Rahmen einer mündlichen Anhörung der Sachverständigen ausgeübt werden kann, besteht aber grundsätzlich nur bei Gutachten, die in der selben Instanz erstattet werden (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage, § 118 Rn. 12g m. w. N.). Zwar gilt dies nicht, wenn das Sozialgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf mündliche Befragung verfahrensfehlerhaft nicht nachgekommen ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a. a. O. m. w. N.). Eine solche Fallgestaltung ist hier jedoch nicht gegeben.

Ausgehend von dem Rechtsstandpunkt des Sozialgerichts, dass es bereits an einer Einwirkung von außen auf den Körper des Klägers gefehlt hat, bedurfte es keiner medizinischen Ermittlungen, sodass schon die Einholung eines Gutachtens nicht notwendig gewesen wäre. Folglich bestand für das Sozialgericht auch kein Anlass, die Sachverständige ergänzend schriftlich oder im Termin zur mündlichen Verhandlung zu hören.

Der Kläger kann auch mit seinem Vorbringen, dass die Kammervorsitzende befangen gewesen sei und sein Recht auf ein faires Verfahren sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör willkürlich verletzt habe, weil entgegen ihrem Versprechen, zunächst darüber zu entscheiden, ob bestimmte von ihm gestellte Beweisanträge zugelassen würden, das Ergebnis sodann mitgeteilt und die mündliche Verhandlung fortgesetzt werde, nach der geheimen Beratung sofort ein Urteil verkündet worden sei, nicht durchdringen. Anhaltspunkte für eine Befangenheit der Kammervorsitzenden und/oder die Verletzung von Verfahrensrechten sind nicht ersichtlich. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 13.04.2018 hat die Kammervorsitzende im Verlauf der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass kein von außen auf den Körper einwirkendes Unfallereignis vorliege und die Klage abzuweisen wäre, wenn die Kammer zu dem Ergebnis komme, dass kein von außen auf den Körper vorliegendes plötzliches Ereignis vorliege. Die Fragen des Klägers im Schriftsatz vom 20.10.2017 hätten nur Relevanz, wenn ein von außen auf den Körper des Klägers einwirkendes Ereignis vorliege und es auf dem medizinischen Sachverhalt ankomme. Weiter heißt es hierzu: „Vor diesem Hintergrund wird die Kammer die schriftlich gestellten Anträge aufnehmen und sich zu einer geheimen Beratung zurückziehen. Vom Ausgang der Beratung wird abhängen, ob die Kammer in der Sache durch Urteil entscheidet oder weitere Ermittlungen durchführt.“ Aufgrund der Beweiskraft der Sitzungsniederschrift (§ 202 SGG i. V. m. § 415 ZPO) ist davon auszugehen, dass die Hinweise der Kammervorsitzenden so erteilt worden sind, wie es in der Sitzungsniederschrift dokumentiert ist. Die darin protokollierten Hinweise der Kammervorsitzenden widerlegen aber eindeutig die Behauptung des Klägers, die Kammervorsitzende habe versprochen, dass zunächst darüber entschieden werde, ob bestimmte von ihm gestellte Beweisanträge zugelassen würden, das Ergebnis sodann mitgeteilt und die mündliche Verhandlung fortgesetzt werde. Weitere Ermittlungen in Bezug auf die Behauptung des Klägers waren nicht geboten. Das Gericht muss zwar etwaigen Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit der öffentlichen Urkunde nachgehen, allerdings nur insoweit, als die Aussicht besteht, dass der in § 415 Abs. 2 ZPO erwähnte Gegenbeweis geführt wird (BVerwG, Beschluss vom 14.10.2004 – 6 B 6.04). Das ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil es an jeglichen Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit der Sitzungsniederschrift vom 13.04.2018 fehlt.

Schließlich bestand auch keinerlei Anlass, dem Antrag des Klägers, von Frau T. „ein weiteres Gutachten nach § 109 SGG“ einzuholen, zu entsprechen. Wenn – wie hier – in erster Instanz ein Gutachten nach § 109 SGG eingeholt worden ist, muss das in zweiter Instanz nicht erneut geschehen, wenn nicht besondere Gründe gegeben sind (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a. a. O., § 109 Rn. 12 b m. w. N.). Derartige Gründe liegen hier nicht vor. Es genügt nicht, dass das in erster Instanz erstattete Gutachten nicht die vom Kläger erwartete Überzeugungskraft entfaltet hat und Mängel in der wissenschaftlichen Qualität aufweist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a. a. O. § 109 Rn. 10b m. w. N.; Roos/Warendorf/Müller, SGG, 3. Auflage § 109 Rn. 17 m. w. N.). Auch sind nach dem ersten Gutachten keine neuen medizinischen Tatsachen bekannt geworden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

 

Rechtskraft
Aus
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