L 2 AS 39/24 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 16 AS 248/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 AS 39/24 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.11.2023 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

 

Gründe:

 

I.

Der alleinstehende Kläger bezieht von dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende – Bürgergeld – nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Mit Änderungsbescheid vom 17.12.2022 wurden ihm für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 30.09.2023 monatliche Regelleistungen in Höhe von 502,00 Euro, ein Mehrbedarf für Warmwasser sowie die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung, insgesamt 845,25 Euro, bewilligt. Der Kläger legte hiergegen am 26.01.2023 Widerspruch ein. Der Widerspruch sei zulässig, weil ihm der Änderungsbescheid erst am 03.01.2023 zugegangen sei. Er sei auch begründet. Die Erhöhung der Regelsätze zum 01.01.2023 sei unzureichend. Der Beklagte verwarf den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2023 als unzulässig. Der Änderungsbescheid sei von ihm am 17.12.2022 zur Post gegeben worden und gelte am 20.12.2022 als bekanntgegeben. Der Widerspruch vom 26.01.2023 sei daher verspätet eingelegt worden.

 

Der Kläger hat hiergegen am 08.02.2023 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren gestellt. Er hat beantragt, den Rechtsstreit auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hinsichtlich der Frage vorzulegen, ob die Festlegung der Regelbedarfe für die Zeit ab Januar 2023 verfassungsgemäß ist. Darüber hinaus hat er beantragt, den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Bescheides zu verpflichten, ihm für die Zeit von Januar bis September 2023 anstelle des gewährten Regelbedarfs für Alleinstehende in Höhe von 502,00 Euro monatlich einen Regelbedarf in Höhe von mindestens 725,00 Euro monatlich zzgl. Stromkosten zu gewähren oder jedenfalls eine nachvollziehbare, transparente und den Vorgaben des BVerfG entsprechende Neubemessung vorzunehmen. Der Regelbedarf von 502,00 Euro führe bei ihm zu einer krassen Bedarfsunterdeckung, da die inflationsbedingte Preissteigerung bereits bei Lebensmitteln und Energiekosten (Strom) zu einem drastischen Kaufkraftdefizit führe. Es mangele zudem an Methodenklarheit, Transparenz, Plausibilität und Realitätsgerechtigkeit. Es liege ein evidenter Verstoß gegen die Vorgaben des BVerfG vor, nach denen der gesetzliche Leistungsanspruch so ausgestaltet sein müsse, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers decke.

Evidente Probleme/Mängel würden vor allem hinsichtlich der Referenzgruppe der untersten 15%, durch den Einbezug von verdeckt Armen, durch Verunreinigung der Statistikmethode mittels Einbezugs von Warenkorb-elementen, durch fehlende Ermittlungen (Energiekosten und Kinderbedarfe) und durch eine insgesamt unzureichende und völlig überholte/veraltete Datengrundlage bestehen. Nach der Auswertung eines Verbraucherportals aus München würden die durchschnittlichen Stromkosten für einen Ein-Personen-Haushalt mit einem Jahresverbrauch von 1500 Kilowattstunden trotz Strompreisbremse bei 641,00 Euro und damit 25 % über der aus den Sozialleistungen gewährten Pauschale liegen, die also klar unzureichend sei. Gemäß den aktuellen Angaben des Statistischen Bundesamts habe die Inflationsrate im Dezember 2022 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum 8,6 % betragen, die Verbraucherpreise für Energie seien um 24,4 %, die Verbraucherpreise für Nahrungsmittel um 20,7 % gestiegen. Die Erhöhung des Regelbedarfs um jetzt 53,00 Euro monatlich habe damit keinen Inflationsbezug mehr. Ergänzend hat der Kläger auf ein verfassungsrechtliches Kurzgutachten von Prof. Dr. Lenze zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 01.01.2022, eine Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes vom 02.11.2022 zum Bürgergeld-Gesetz sowie auf eine Kurzexpertise der Paritätische Forschungsstelle zur Fortschreibung der Regelbedarfe 2023 Bezug genommen.

 

Das SG hat den Antrag auf Bewilligung von PKH mit Beschluss vom 29.11.2023 abgelehnt. Es könne dahinstehen, ob der Widerspruch fristgerecht erhoben worden sei, weil die Klage unabhängig davon keine Aussicht auf Erfolg habe. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Berücksichtigung eines höheren Regelbedarfs. Die Höhe des ihm gewährten Regelbedarfs begegne keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Anpassung des Regelbedarfs im Zuge der Umstellung auf das Bürgergeld sei nicht zu gering ausgefallen. Sie berücksichtige auch die Inflationsrate in hinreichendem Maße. Diese habe im Januar 2023 zwar bei 8,7 % gelegen, habe sich aber bereits im September 2023 auf 4,5 % gesenkt. Hinzu komme, dass die aktuellen Preissteigerungen weit überwiegend die Heizkosten betreffen würden, die im Rahmen der Kosten der Unterkunft übernommen würden. Ausgaben für die im Regelsatz enthaltenen Anteile für Verkehr und Mobilität würden zudem nunmehr durch das Angebot des Deutschlandtickets ergänzt.

 

Gegen den ihm am 13.12.2023 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 07.01.2024 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, die Entscheidung des SG sei vor dem Hintergrund des gesamten Klagevorbringens mit der Bezugnahme auf die auch größtenteils beigefügten wissenschaftlichen Stellungnahmen nicht nachvollziehbar. Es gebe gewichtige Argumente, die sich gegen die derzeit bestehende Regelbedarfshöhe richten würden, da damit dem aktuellen Inflationsgeschehen (von 10 %) keinerlei Rechnung getragen werde. Gemäß den aktuellen Angaben des Statistischen Bundesamts habe die Inflationsrate im Dezember 2022 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum 8,6 % betragen, die Verbraucherpreise für Energie seien um 24,4 %, die Verbraucherpreise für Nahrungsmittel um 20,7 % gestiegen. Insgesamt würden ganz erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die aktuelle Regelbedarfshöhe bestehen, die mit der zugrundeliegenden Klage aufgezeigt werden und wegen der Dringlichkeit möglichst schnell einer Klärung durch das BVerfG zugeführt werden sollten, wobei vorab PKH bewilligt werden müsse. Es werde auch Bezug genommen auf den Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 06.06.2023 im Verfahren S 12 AS 2208/22 an das BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der Regelleistungen in den Jahren 2021 und 2022. Bereits wegen dieses Vorlagebeschlusses dürfte das aktuelle Klagebegehren mangels zwischenzeitlich erfolgter realer Erhöhung bzw. inflationsbedingter Anpassung der dem Kläger zustehenden Leistungen Aussicht auf Erfolg haben.

 

II.

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die Gewährung von PKH für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht abgelehnt.

 

PKH wird nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) unter anderem nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies hat das SG zu Recht festgestellt.

 

Soweit der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihm für die Zeit von Januar bis September 2023 anstelle des gewährten Regelbedarfs für Alleinstehende in Höhe von 502,00 Euro monatlich einen Regelbedarf in Höhe von mindestens 725,00 Euro monatlich zzgl. Stromkosten zu gewähren oder jedenfalls eine nachvollziehbare, transparente und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechende Neubemessung vorzunehmen, bietet die Klage schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil der vom Beklagten gewährte Regelbedarf der gesetzlichen Regelung entspricht und wegen der Bindung der Verwaltung und der Gerichte an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz – GG) weder der Beklagte noch der Senat einen höheren Regelbedarf bestimmen kann. Nach § 20 Abs. 1a SGB II i.V.m. dem Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe (RBEG) i.V.m. § 28a und 40 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) i.V.m. der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung lag der Regelbedarf – wie bei dem Kläger – für eine alleinstehende erwachsene Person (Regelbedarfsstufe 1) 2023 bei monatlich 502,00 Euro. Diesen Betrag hat der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid berücksichtigt.

 

Auch hinsichtlich des Antrags des Klägers, den Rechtsstreit auszusetzen und dem BVerfG hinsichtlich der Frage vorzulegen, ob die Festlegung der Regelbedarfe für die Zeit ab Januar 2023 verfassungsgemäß ist, hat das SG zu Recht eine hinreichende Erfolgsaussicht verneint, weil die Bemessung der Regelbedarfe für 2023 den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG kommt dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Leistungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums ein Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung der Höhe und der Art der Leistungen zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.07.2016 – 1 BvR 371/11, Rn. 38 f. bei juris mwN; dass., Beschluss vom 19.10.2022 – 1 BvL 3/21, Rn. 55 bei juris). Ihm obliegt es, den Leistungsanspruch in Tatbestand und Rechtsfolgezu konkretisieren. Da das Grundgesetz selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs auf existenzsichernde Leistungen vorgibt, beschränkt sich die materielle Kontrolle der Höhe von Sozialleistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz zunächst darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind. Diese Kontrolle bezieht sich im Wege einer Gesamtschau auf die Höhe der Leistungen insgesamt und nicht auf einzelne Berechnungselemente, die dazu dienen, diese Höhe zu bestimmen. Evident unzureichend sind Sozialleistungen nur, wenn offensichtlich ist, dass sie in der Gesamtsumme keinesfalls sicherstellen können, Hilfebedürftigen in Deutschland ein Leben zu ermöglichen, das physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig anzusehen ist (BVerfG, Beschluss vom 19.10.2022 – 1 BvL 3/21, Rn. 58 bei juris; dass., Beschluss vom 27.07.2016 – 1 BvR 371/11, Rn. 41 bei juris). Jenseits dieser Evidenzkontrolle wird im Übrigen überprüft, ob die Leistungen jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren im Ergebnis zu rechtfertigen sind (BVerfG, Beschluss vom 27.07.2016 – 1 BvR 371/11, Rn. 42 mwN bei juris; dass., Beschluss vom 19.10.2022 – 1 BvL 3/21, Rn. 59 bei juris).

 

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die zum 01.01.2023 erfolgte Regelbedarfserhöhung der Regelbedarfsstufe 1 zur Gewährleistung des Existenzminimums des Klägers nicht evident unzureichend. Sie beruht auch auf einem schlüssigen Berechnungsverfahren (so auch Landessozialgericht -LSG- Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.12.2023 – L 5 AS 356/23 B ER, Rn 31 ff. bei juris) und ist zur Gewährleistung des Existenzminimums als ausreichend anzusehen (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.10.2023 – L 18 AS 279/23, Rn. 25 bei juris). Auch unter Berücksichtigung der Inflationsrate und des damit einhergehenden Kaufkraftverlustes führt diese Erhöhung nicht zu evident unzureichenden Leistungen, weil der Gesetzgeber mit dieser Regelsatzerhöhung auf die Preisentwicklung der regelbedarfsrelevanten Positionen reagiert und den Regelsatz um insgesamt 11,75 % von 449,00 Euro auf 502,00 Euro angehoben hat (vgl. BT-Drucks 20/3873, S. 3). Er hat gerade vor dem Hintergrund der andauernden inflationsgetriebenen Preisentwicklung bei der Einführung des Bürgergeldes und der damit verbundenen Erhöhung der Regelleistungen einen neuen Anpassungsmechanismus eingeführt, der die Lohn- und Preisentwicklung zeitnäher widerspiegelt als die zuvor geltenden Anpassungsregelungen. Es gilt nunmehr ein zweistufiges Fortschreibungsverfahren, mit dem neben der bisherigen Fortschreibung, die zum 01.01.2023 nur zu einer Erhöhung von 4,45 % geführt hätte, eine „ergänzende Fortschreibung“ auf der Grundlage der regelbedarfsrelevanten Preisentwicklung im Vergleichszeitraum, dem jeweils 2.Quartal des Kalenderjahres, erfolgt. Diese ergänzende Fortschreibung hat zum 01.01.2023 eine weitere Erhöhung um 6,9 %, also insgesamt eine Erhöhung der Regelsätze um knapp 11,8 %, zur Folge. Mit diesem zweistufigen System der Regelbedarfsfortschreibung bezweckte der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien ausdrücklich die Abfederung der außergewöhnlichen Preisentwicklung. In dem Regierungsentwurf zum Bürgergeld-Gesetz (BT-Drucks. 20/3878, S. 44) wird hierzu ausgeführt, dass in den vergangenen Jahren bereits mehrere Einmalzahlungen auf den Weg gebracht wurden, um die außergewöhnlichen Preisentwicklungen abzufedern. Dies sei jedoch angesichts der aktuell schnell steigenden Preise nicht ausreichend, weshalb eine angemessene Erhöhung der Regelbedarfe notwendig sei, da die bisherige Fortschreibung der Regelbedarfe die Inflationsentwicklung erst im Nachgang abbilde. Daher sei es geboten, künftig die zu erwartende regelbedarfsrelevante Preisentwicklung bei der Fortschreibung der Regelbedarfe stärker zu berücksichtigen, womit auch der im Beschluss des BVerfG vom 23. Juli 2014 enthaltenen Vorgabe einer zeitnahen Reaktion auf eine offensichtliche und erhebliche Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Preisentwicklung und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen berücksichtigten Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen entsprochen werden solle. Mit den seit dem 01.01.2023 geltenden Regelungen der Regelbedarfsfortschreibung ist danach ein geeigneter Mechanismus normiert, der auf aktuell deutliche Preiserhöhungen in die Zukunft gerichtet reagieren kann. Der Gesetzgeber kommt so seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung nach, bei stark steigender Preisentwicklung eine zeitnahe Reaktion für existenzsichernde Leistungen zu gewährleisten. Damit soll verhindert werden, dass es zu einer offensichtlichen und erheblichen Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Entwicklung der Preise von regelbedarfsrelevanten Gütern und Dienstleistungen im Vergleich zu der bei der Fortschreibung der Regelbedarfe längerfristig zu berücksichtigenden Entwicklungen kommt (BT-Drucks. 20/2373, S. 44). Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Anpassungsmechanismus nicht den verfassungsrechtlichen Maßstäben an die Regelleistungsbemessung genügt (vgl. auch Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 11.10.2022 – L 6 AS 87/22 B ER, Rn. 27 bei juris; Hessisches LSG, Beschluss vom 01.06.2023 – L 4 SO 41/23 B ER, Rn. 15 bei juris).

 

Soweit die Berechnungen des paritätischen Wohlfahrtsverbandes von einem deutlich höheren Existenzminimum ausgehen, ist dies insbesondere darauf zurückzuführen, dass in dieser Berechnung Positionen, etwa für alkoholische Getränke und Tabakwaren sowie für Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen, berücksichtigt worden sind, die der Gesetzgeber nicht als Teil des Existenzminimums angesehen hat. Im Rahmen des vom Gesetzgeber angewandten Statistikmodells ist aber die begründete Herausnahme einzelner Positionen, wie beispielsweise alkoholischer Getränke, nicht zu beanstanden (vgl. BSG, Urteil vom 12.07.2012 – B 14 AS 153/11 R, Rn. 52 ff. bei juris). Insoweit wird zutreffend darauf verwiesen, dass allein das Verbrauchsverhalten der Referenzgruppe nicht den absoluten Maßstab für das Existenzminimum bilden kann und der Gesetzgeber nicht gezwungen ist, auch solche Bestandteile des Konsumverhaltens als erforderlich zu akzeptieren, die selbst bei einem großen Teil der Bezieher höherer Einkommen als verzichtbar angesehen werden (BSG, Urteil vom 12.07.2012 – B 14 AS 153/11 R, Rn. 54 ff. bei juris). Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umfasst insoweit auch die wertende Einschätzung des notwendigen Bedarfs, sofern die Herausnahme einzelner Positionen nachvollziehbar begründet wird. Davon ist hier auszugehen. Auf die Ausführungen des BSG (Urteil vom 12.07.2012 – B 14 AS 153/11 R, Rn. 54 ff. bei juris) wird diesbezüglich Bezug genommen. Das BVerfG hat in diesem Zusammenhang mehrfach betont, dass es nicht die Aufgabe der Gerichte sei zu entscheiden, wie hoch ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums sein müsse. Es ist auch nicht seine Aufgabe zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung zur Erfüllung seiner Aufgaben gewählt hat. Das Grundgesetz verpflichtet den Gesetzgeber nicht, durch Einbeziehung aller denkbaren Faktoren eine optimale Bestimmung des Existenzminimums vorzunehmen; darum zu ringen ist vielmehr Sache der Politik (BVerfG, Beschluss vom 19.10.2022 – 1 BvL 3/21, Rn. 57 bei juris).

 

Vor diesem Hintergrund kann auch die Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes zum Bürgergeldgesetz vom 02.11.2022 keine Verfassungswidrigkeit der ab 2023 geltenden Regelsätze begründen. Es handelt sich dabei um eine politische Stellungnahme im Gesetzgebungsverfahren, in der der Deutsche Gewerkschaftsbund insbesondere eine grundsätzliche Abkehr von dem bisherigen Verfahren zur Berechnung der Regelsätze fordert. Eine Verfassungswidrigkeit dieses Berechnungsverfahrens lässt sich daraus schon deshalb nicht herleiten, weil das BVerfG dieses Berechnungsmodell bereits als verfassungsgemäß angesehen hat. Im Übrigen bringt der Deutsche Gewerkschaftsbund in seiner Stellungnahme selbst zu Ausdruck, dass er die zum 01.01.2023 geplante Änderung des Berechnungsverfahrens zur Fortschreibung als substanziellen Fortschritt einstuft und die damit verbundene Erhöhung von 11,8 % über der prognostizierten Inflationsrate von 9,5 % (Ifo-Institut) liegt.

 

Das verfassungsrechtliche Kurzgutachten von Prof. Dr. Lenze betrifft, wie der Vorlagebeschluss des SG Karlsruhe, die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze für 2021 bzw. 2022. Für die Frage der Verfassungsmäßigkeit der ab dem 01.01.2023 geltenden Regelsätze, die – wie oben ausgeführt – mit einem geänderten Verfahren zur Fortschreibung ermittelt worden sind, haben beide Ausführungen deshalb nur begrenzte Aussagekraft. Die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der für 2021 und 2022 geltenden Regelsätze hat der Senat zudem bereits bestätigt (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 31.03.2022 – L 2 AS 330/22 B ER, Rn. 3 bei juris). Allein die Anhängigkeit einer Rechtsfrage beim BVerfG lässt im Übrigen noch keinen Schluss auf die Erfolgsaussichten eines Verfahrens zu.

 

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

 

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.

 

Rechtskraft
Aus
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