S 31 R 333/24 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
31
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 31 R 333/24 ER
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

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Sozialgericht Düsseldorf

 

Az.: S 31 R 333/24 ER

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschluss

In dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes

 

Antragsteller

gegen

Antragsgegnerin

 

hat die 31. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf am 03.05.2024 durch den Vorsitzenden, den Richter am Sozialgericht ……, beschlossen:

 

            Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

            Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

            Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

 

I.

Der Antragsteller begehrt durch Erlass einer einstweiligen Anordnung die Fortführung einer zwischenzeitlich abgebrochenen Integrationsmaßnahme als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Der im Jahre 1971 geborene Antragsteller führte gegen die Antragsgegnerin ein gerichtliches Klageverfahren auf Fortführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, welches beim Sozialgericht Düsseldorf unter dem Az. S 4 R 1477/20 geführt wurde. Das Verfahren endete am 27.06.2023 durch Vergleich, wonach sich die Antragsgegnerin verpflichtete, dem Kläger innerhalb von sechs Wochen unter Berücksichtigung seiner geäußerten Wünsche Integrationsmaßnahmen vorzuschlagen. Im Sitzungsprotokoll des am gleichen Tage durchgeführten Erörterungstermins heißt es insoweit, der Kläger wünsche eine Durchführung einer Maßnahme in Form eines Praktikums im kaufmännischen oder gewerblichen Bereich.

 

Die Beteiligten verständigten sich im weiteren Verlaufe auf eine Teilnahme an der Maßnahme OpTl23 (Orientierung.praktisches Training.Integration) beim Berufsförderungswerk …… (BfW). Ausweislich des Maßnahmeplanes, wegen dessen weiteren Inhalts auf Blatt 54-58 der Gerichtsakte verwiesen wird, besteht die Maßnahme aus drei Grundmodulen sowie eines optionalen Moduls. Nach Absolvierung des Moduls A („Orientierung und Stabilisierung“ – Dauer: 1 Monat) und Moduls B („Integrationsstrategie“ – Dauer: 2 Monate) sah Modul C eine fünfmonatige Praxisphase vor. Ziele dessen war die Erprobung im Rahmen eines betrieblichen Praktikums, der Abgleich von Erwartungen, Anforderungen und gesundheitlichen Voraussetzungen, die Klärung der Rahmenbedingungen zur erfolgreichen Platzierung sowie mögliche Arbeitgeberberatungen. Mit Bescheid vom 12.09.2023 bewilligte die Antragsgegnerin entsprechende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den (voraussichtlichen) Zeitraum vom 02.11.2023 bis 31.07.2024. Der Antragssteller wurde im Bescheid auf eine mögliche vorzeitige Beendigung der Maßnahme hingewiesen, sofern er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkomme. Am 02.11.2023 trat der Antragsteller die genannte Maßnahme an, welche im weiteren Verlauf durch Zahlung von Übergangsgeld sowie Fahrkostenzuschüssen durch die Antragsgegnerin unterstützt wurde.

 

In einem am 01.03.2024 geführten Telefonat wies eine Mitarbeiterin des BfW die Antragsgegnerin auf einen fehlenden Praktikumsplatz des Antragsstellers im Rahmen der am 01.03.2024 begonnenen Praxisphase hin. Der Antragsteller würde sich zwar um einen solchen bemühen, suche diesen jedoch ausschließlich im kaufmännischen Bereich. Seine Umschulung in diesem Bereich liege aber bereits mehrere Jahre zurück; auch habe er in diesem Bereich kaum gearbeitet. Überdies seien seine Gehaltsansprüche wohl nicht realisierbar. Es wurde telefonisch eine Fortführung der Maßnahme bis Ende März 2024 vereinbart. Sofern der Antragsteller bis dahin noch nicht über einen Praktikumsplatz verfüge, müsse über den Abbruch der Maßnahme entschieden werden.

 

Am 04.03.2024 übersandte das BfW der Antragsgegnerin einen Zwischenbericht. Ergänzend zu den Angaben im vorstehenden Telefonvermerk habe der Antragsteller gegenüber dem BfW angegeben, lieber arbeitslos zu bleiben, anstatt für ein aus seiner Perspektive zu geringem Gehalt arbeiten gehe zu wollen. Das Maßnahmeziel der beruflichen Integration sei im Ergebnis gefährdet. Überdies erscheine der Antragsteller regelmäßig zu spät zum Unterricht, wobei auch entsprechende Ansprachen nicht zu einer Verbesserung des Verhaltens beigetragen habe.

 

Mit Bescheid vom 06.03.2024 lehnte die Antragsgegnerin einen in der Zwischenzeit gestellten Antrag auf Gewährung einer Weiterbildung zum Kaufmann im Gesundheitswesen oder Sozialversicherungsfachangestellten ab. Die laufende Maßnahme werde bis zum 31.03.2024 verlängert. Sofern der Antragsteller bis Ablauf dessen nicht über einen Praktikumsplatz verfüge,  müsse über eine vorzeitige Beendigung der Maßnahme wegen nicht mehr möglicher Erreichung des Maßnahmezieles entschieden werden.

 

Am 22.03.2024 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Düsseldorf einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Die Aufhebung der Maßnahme im Bescheid vom 06.03.2024 verletzte ihn in seinen Rechten. Er begehre die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Fortführung der bereits begonnenen Maßnahme. Infolge des zerstörten Vertrauensverhältnisses begehre er überdies die Fortführung bei einem anderen Träger. Er habe mehrere Bewerbungsverfahren offen und benötige die Praktika als erfolgsversprechende Maßnahme für eine Arbeitsaufnahme.

 

Am 28.03.2024 hat eine erneute telefonische Absprache des BfW mit der Antragsgegnerin stattgefunden. Der Antragsteller sei zu einem vom BfW angebotenen Gespräch nicht erschienen und verfüge noch immer nicht über einen Praktikumsplatz. Die Zusammenarbeit mit diesem werde immer schwieriger. Das Maßnahmeziel könne mangels Praktikumsplatz nicht mehr erreicht werden. Die Maßnahme sei daher am gleichen Tage zu beenden.

 

Mit Bescheid vom 02.04.2024 hat die Antragsgegnerin sodann den Bescheid über die Gewährung der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben vom 12.09.2023 gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) rückwirkend aufgehoben. Das Maßnahmeziel sei mangels Praktikumsplatzes nicht mehr erreichbar. Anhaltspunkte, die gegen eine rückwirkende Aufhebung sprächen, insbesondere sie als unbillig hart erscheinen lassen würden, seien nicht ersichtlich.

 

Der Antragsteller beantragt nach seinem erkennbaren Interesse,

 

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.03.2024 und 02.04.2024 zu verpflichten, ihm die Fortführung seiner begonnenen Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einem anderen Maßnahmeträger zu gestatten.

 

Die Antragsgegnerin beantragt,

 

            den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

 

Sie hält den Antrag bereits für unzulässig. Entgegen der Ausführungen des Antragstellers, der sich explizit gegen den Bescheid vom 06.03.2024 richtete, sei eine Aufhebung mit ebenjenem gerade nicht erfolgt, sondern vielmehr eine Verlängerung der Maßnahme bis 31.03.2024. Eine Aufhebung sei erst mit Bescheid vom 02.04.2024 erfolgt, sodass dem Antragsbegehren durch Aufhebung des Bescheides vom 06.03.2024 nicht entsprochen werden könne. Vorsorglich werde vorgetragen, der Antrag sei auch unbegründet. Die Maßnahme sei infolge des Zwischenberichtes des BfW vom 04.03.2024 beendet worden. Überdies fehle es am Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Gegen die Eilbedürftigkeit spreche, dass der Antragsteller die Maßnahme ohnehin nicht beim BfW, sondern bei einem anderen Träger fortsetzen wolle. Überdies habe das BfW dem Antragsteller unter dem 08.04.2024 erneut die Möglichkeit gegeben, ein Praktikum zu absolvieren und damit die Maßnahme fortzusetzen. Ein Praktikumsplatz sei durch den Antragsteller jedoch auch nach Gewährung einer Fristverlängerung nicht benannt worden.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.

 

 

II.

 

Der auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch Erlass einer Regelungsanordnung ist zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller kann eine Fortführung seiner zwischenzeitlich abgebrochenen Maßnahme nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verlangen.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gemäß § 86b Abs.2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund (d.h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch ein Anordnungsanspruch (d.h. hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (§ 86b Abs.2 Satz 4 SGG iVm § 920 Zivilprozessordnung - ZPO -). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots effektiven Rechtsschutzes ist von diesem Grundsatz aber eine Abweichung geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, deren Beseitigung in einer nachfolgenden Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr möglich wäre

 

Ausgehend hiervon ist eine einstweilige Anordnung nicht zu erlassen. Der Antragsteller hat weder das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs noch eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Dabei kann es für das erkennende Gericht dahinstehen, ob der Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.03.2024 bereits eine dem einstweiligen Verfahren unterstehende Beschwer enthielt. Jedenfalls mit Bescheid vom 02.04.2024 hat die Antragsgegnerin die Fortführung der Maßnahme beim BfW …… durch Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 12.09.2023 unterbunden. Dies erfolgte nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung zu Recht.

 

Dem Antragsteller ist es nicht gelungen, einen Anordnungsanspruch – gerichtet auf Fortführung der zwischenzeitlich abgebrochenen Maßnahme – glaubhaft zu machen. Eine Erreichung des Maßnahmeziels ist zur Überzeugung des Gerichtes nicht mehr erreichbar. Ziel der am 02.11.2023 begonnenen Maßnahme OpTI ist die Rückkehr in den Arbeitsmarkt. Kernstück der acht Monate andauernden Maßnahme ist mit Modul C die Durchführung einer fünfmonatigen Praxisphase, um im Rahmen betrieblicher Praktika die Grundlagen für eine anschließende erfolgreiche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen und die in den Modulen A und B erworbenen Strategien und Fertigkeiten umzusetzen. Dies gebietet eine Mitwirkung des Rehabilitanten dergestalt, als dieser durch eigenständige Bewerbung einen Praktikumsplatz erlangt und anschließend den praktischen Einsatz auch tatsächlich realisiert. Vorliegend hat der Antragsteller zu Beginn der Praxisphase am 01.03.2024 einen Praktikumsplatz nicht aufweisen können. Auch nach Gewährung einer Fristverlängerung bis zum 31.03.2024 und auch im weiteren Nachgang bis April 2024 ist es dem Antragsteller nicht gelungen, einen Praktikumsplatz zu benennen, wenngleich er sich um einen solchen bemühte. Zu Recht hat die Antragsgegnerin in Absprache mit dem BfW aufgrund dieses Umstandes eine Nichterreichbarkeit des Maßnahmeziels angenommen. Die Realisierung der Praxisphase von fünfmonatiger Dauer ist vor dem Hintergrund der bereits verstrichenen Zeit von zwei Monaten nicht mehr erfolgsversprechend zu erwarten. Dies zeigt auch das durch den Antragsteller im Laufe des Verfahrens gegenüber der Antragsgegnerin bzw. dem BfW gezeigte Verhalten. So hat das BfW dem Antragssteller die Fortführung der Maßnahme unter Benennung eines Praktikumsplatzes explizit angeboten, ohne dass hierauf eine entsprechende Rückmeldung erfolgte. Im Rahmen der zulässigen Prognoseerscheinung bietet das gezeigte Verhalten des Antragstellers nicht die erforderliche Gewähr, dass mit einem zeitnahen Eintritt in die Praxisphase gerechnet werden kann. Dem steht weiterhin entgegen, dass seitens des Antragstellers eine Fortführung der am 02.11.2023 begonnenen Maßnahme beim BfW explizit abgelehnt wurde. Allein dies steht einer Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Fortführung dieser Maßnahme durch Erlass einer einstweiligen Anordnung entgegen.

 

Für eine Fortführung der Maßnahme bei einem anderen Träger sieht das Gericht hingegen keine besondere Eilbedürftigkeit gegeben. So hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass eine unmittelbare Fortsetzung der Maßnahme bei einem anderen Maßnahmeträger von derartiger Eile wäre, als dass eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung in Betracht kommen könnte.  Dass eine inhaltsgleiche Maßnahme von einem anderen Träger angeboten wird, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. In Betracht käme vor dem Begehren des Antragstellers vielmehr der Antritt einer anderweitigen, wenngleich an den gleichen Zielen ausgerichtete Integrationsmaßnahme. Dass diese jedoch in einer derartigen Unverzüglichkeit angetreten werden müsse, als dass dies den Erlass der einstweiligen Anordnung rechtfertigen würde, wurde vom Antragsteller nicht dargelegt und ist auch überdies nicht ersichtlich. Auch hat der Antragsteller keine weiteren Umstände für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. So ist etwa nicht erkennbar und vorgetragen, dass eine mit dem Maßnahmeabbruch einhergehende Einstellung der Übergangsgeldzahlung den Antragsteller außergewöhnlich belasten würde.

 

Mangels hinreichender Aussichten auf Erfolg war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen, § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m § 114 Satz 1 ZPO.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem

 

Sozialgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf

 

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem

 

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

 

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

 

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

 

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

 

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

 

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

 

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).

 

 

 

 

 

 

Rechtskraft
Aus
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