Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 1.8.2024 (Prozesskostenhilfe) wird zurückgewiesen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer begehrt mit seiner ausdrücklich gegen den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) G. gerichteten Klage nach seinem schriftlichen Vorbringen die Änderung bzw. den Widerruf eines von einer Mitarbeiterin des Beklagten, der Pflegesachverständigen Frau H., unter dem 11.9.2023 erstellten Gutachtens.
Der 1957 geborene Kläger ist bei der Pflegekasse der I. -Betriebskrankenkasse pflegeversichert. Bei ihm ist eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz anerkannt. Ab Dezember 2013 wurden ihm Pflegeleistungen gemäß der damaligen Pflegestufe II gewährt. Nach Inkrafttreten des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) zum 1.1.2017 wurde ihm durch entsprechenden Überleitungsbescheid gemäß § 140 Abs. 2 Satz 1 und 3 Nr. 2 c) SGB XI (n.F.) der Pflegegrad 4 zugeordnet. Im Rahmen eines Höherstufungsantrages erfolgte erstmals am 6.4.2022 eine Neubegutachtung des Klägers im Rahmen eines strukturierten Telefoninterviews. Hier kam die beauftragte Pflegesachverständige Donath zum Ergebnis eines Pflegegrades 3 bei insgesamt 47,5 gewichteten Punkten (gewP). Eine entsprechende Herabstufung des Pflegegrades erfolgte aufgrund der Besitzstandsschutzregelung des § 140 Abs. 3 Satz 1 SGB XI jedoch nicht.
Am 12.7.2023 beauftragte die Pflegekasse den Beklagten aufgrund eines bei ihr eingegangenen anonymen Schreibens, wonach der Kläger sich Pflegegeld erschleiche, indem er vorgäbe, kränker zu sein, als dies tatsächlich der Fall sei, mit einer weiteren Begutachtung. Es erfolgte eine entsprechende Begutachtung des Klägers in dessen häuslichen Umfeld durch die Pflegesachverständige H. in Anwesenheit der Lebensgefährtin des Klägers, Frau J.. Die Sachverständige kam hierbei in ihrem Gutachten vom 11.9.2023 mit insgesamt 32,5 gewP zu der Einschätzung des Vorliegens des Pflegegrades 2. Eine Herabstufung durch die Pflegekasse erfolgte auch hier aufgrund der o.g. Bestandsschutzregelung nicht.
Unter dem 18.12.2023 meldete sich Frau J. als Pflegekraft des Klägers schriftlich bei der Beklagten und machte geltend, dass seitens der Sachverständigen H. ein betrügerisches Gutachten erstellt worden sei. Diese habe bei der Begutachtung geäußert, dass zwar ein Pflegegrad 5 nicht in Betracht komme, der Pflegegrad 4 jedoch erhalten bleibe, tatsächlich aber habe sie eine Einstufung in Pflegegrad 2 vorgenommen. In einer internen Stellungnahme vom 5.1.2024 erklärte Frau H., dass der Kläger richtlinienkonform begutachtet worden sei. Auf Nachfrage habe sie ihn darüber aufgeklärt, dass er den Pflegegrad 4 behalten werde.
Am 29.2.2024 hat der Kläger beim Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen Klage erhoben, welches diese an das zuständige Sozialgericht (SG) Hannover weitergeleitet hat. Für das Klageverfahren macht er Prozesskostenhilfe (PKH) geltend. Nach seinem schriftlichen Vorbringen begehrt er die Richtigstellung des von Frau H. unter dem 11.9.2023 erstellten Pflegegutachtens und macht diesbezüglich sinngemäß geltend, dass hierin in betrügerischer Absicht ein unzutreffender Pflegegrad festgestellt worden sei. Die Sachverständige sei durch falsche anonyme Anschuldigungen beeinflusst und das Gutachten aufgrund Druck und Lügen mit vorsätzlicher falscher Einstufung erstellt worden. Hierdurch werde er diskriminiert und in seiner Menschenwürde verletzt.
Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass er nicht der richtige Klagegegner sei. Es gehe dem Kläger offenbar um die Höhe des festgestellten Pflegegrades. Dieses sei jedoch nur durch Widerspruch und Klage gegenüber der zuständigen I. -BKK zu erreichen. Zudem liege diesbezüglich auch kein Rechtsschutzbedürfnis vor, da trotz der Neufeststellung des Pflegegrades 2 weiterhin die Leistungen nach Pflegegrad 4 gewährt würden. Im Übrigen sei für das Begehren des Klägers der Sozialrechtsweg nicht eröffnet.
Mit Beschluss vom 1.8.2024 hat das SG die Gewährung von PKH abgelehnt. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für den von dem Kläger begehrten Widerruf bzw. die Änderung des Gutachtens der Sachverständigen H. vom 11.9.2023 nicht erfüllt seien. Weder ergebe sich ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch, noch könne ein entsprechender Anspruch unmittelbar aus den Grundrechten hergeleitet werden.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.
Die mit dem angefochtenen Beschluss vom 1.8.2024 erfolgte Ablehnung von PKH ist nicht zu beanstanden. Die Versagung von PKH ist nach der gebotenen summarischen Prüfung vom SG zu Recht auf die Annahme einer fehlenden hinreichenden Erfolgsaussicht für die Klage gestützt worden.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Verfahrensbeteiligter Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichend in o.g. Sinne sind die Erfolgsaussichten einer Klage grundsätzlich nicht etwa erst dann, wenn bei der notwendigerweise prognostischen Beurteilung der Möglichkeiten eines Klageerfolgs ein späteres Obsiegen bereits wahrscheinlicher erscheint als ein Unterliegen. Vielmehr genügt es für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wenn die Klage auf der Grundlage eines vorläufig vertretbaren, diskussionswürdigen Rechtsstandpunkts schlüssig begründbar ist und in tatsächlicher Hinsicht die gute Möglichkeit der Beweisführung besteht (Leitherer in: Meyer–Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, 14. Auflage 2023, § 73 a Rn. 7, 7a).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eine Bedürftigkeit des Klägers im Sinne der PKH bestand. Denn das SG ist unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Sach- und Streitstandes zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass nicht festzustellen ist, dass das geltend gemachte Klagebegehren auf der Grundlage des von dem Kläger vertretenen Rechtsstandpunktes im o.g. Sinne schlüssig begründbar ist.
Es ist im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung nicht feststellbar, dass der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Widerruf bzw. Änderung des Gutachtens der Pflegesachverständigen H. vom 11.9.2023 gegeben sein könnte.
In Betracht zu ziehen wäre hier zunächst ein Anspruch auf Berichtigung bzw. Löschung von Sozialdaten nach § 84 SGB X i.V.m. § 67 Abs. 2 SGB X i.V.m Artikel 17 und 18 der EU-Verordnung (EUVO) 2016/679. Hiernach sind unter bestimmten Voraussetzungen Sozialdaten im Sinne personenbezogener, von einer der in § 35 SGB I genannten Stellen erhobener Daten zu berichtigen oder zu löschen. Die Voraussetzungen für einen solchen Löschungs- oder Berichtigungsanspruch sind im vorliegenden Fall jedoch bereits deshalb nicht gegeben, weil sich der genannte Anspruch allein auf Sozialdaten im Sinne von Tatsachen beziehen kann. Dem Tatsachenbegriff immanent ist dabei die Objektivierbarkeit. Nach herrschender Meinung handelt es sich bei medizinischen bzw. entsprechend bei pflegefachlichen Gutachten wie hier jedoch maßgeblich um Beurteilungen, hier des Grades der Pflegebedürftigkeit. Eine solche Beurteilung stellt aber letztlich ein (subjektives) Werturteil bzw. eine (subjektive) Schlussfolgerung des Begutachtenden aus seinen Feststellungen dar und ist somit keine der Korrektur zugängliche Tatsache im Sinne der gesetzlichen Vorschrift (vgl. u.a. LSG Berlin, Beschluss vom 12.2.2003 - L 10 AL 87/02; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.9.2003- L 8 AL 233/03 m. w.). Darüber hinaus ist der vom Kläger ausdrücklich beklagte MDK auch keine der in § 35 SGB I genannten Stellen. Damit scheidet ein Anspruch auf den klägerseitig begehrten Widerruf oder die Änderung des beanstandeten Gutachtens auf Grundlage der Regelung der §§ 84, 67 SGB X i. V. m. EUVO 2016/679 - ungeachtet der Frage des Vorliegens der weiteren rechtlichen Voraussetzungen - von vornherein aus.
Weiterhin ergibt sich auch kein Anspruch des Klägers auf Widerruf oder Änderung des Gutachtens aus dem Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruches. Nach diesem aus den Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung resultierenden Anspruch kann jemand, der durch öffentlich-rechtliches Handeln der vollziehenden Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, verlangen, dass die Verwaltung die andauernden unmittelbaren Folgen ihres rechtswidrigen Vorgehens rückgängig macht (vgl. u.a. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.12.2023 - 10 C 5/22). Ungeachtet der Frage, ob die angegriffene gutachterliche Beurteilung der Sachverständigen H. als Mitarbeiterin des vom Kläger ausdrücklich beklagten MDK dem öffentlich-rechtlichen Handeln der vollziehenden Gewalt zuzurechnen ist, ist, wie vom SG bereits zutreffend ausgeführt, nach dem vorliegenden Sachstand nicht festzustellen, dass diese rechtswidrig erfolgt ist.
Schließlich ist, wie ebenfalls vom SG bereits ausgeführt, auch kein Anspruch des Klägers auf den begehrten Widerruf bzw. die begehrte Änderung des Gutachtens unmittelbar aus seinen Grundrechten ersichtlich.
Der Senat verweist bezüglich beider zuletzt genannten Anspruchsgrundlagen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen und zutreffenden Darlegungen des SG in den Gründen der angefochtenen Entscheidung und schließt sich diesen abschließend und vollumfänglich an, § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
D. E. F.