B 8 SO 14/22 R

Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Sozialhilfe
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 21 SO 196/18
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 8 SO 48/21
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 SO 14/22 R
Datum
Kategorie
Urteil

 

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. Juli 2022 aufgehoben, das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17. Mai 2021 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

G r ü n d e :

I

1
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Besuchsbeihilfe streitig.

2
Bei dem 1968 geborenen Kläger besteht eine mittelgradige Intelligenzminderung mit ausgeprägten autistischen Zügen sowie eine am ehesten organisch schizophreniforme Störung. Ihm wurden ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen B, G, H, RF zuerkannt. Er erhält Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach dem Pflegegrad 4 und lebt in einem Wohnheim in D. Die erforderlichen Kosten trägt der Beklagte im Rahmen der Eingliederungshilfe. Den Antrag des Klägers vom 19.2.2018, ihm ein persönliches Budget für Assistenzleistungen während der Besuche bei seiner Mutter im Elternaus alle zwei Wochen zu bewilligen, lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 2.3.2018; Widerspruchsbescheid vom 10.7.2018).

3
Mit seiner zum Sozialgericht (SG) Dresden erhobenen Klage hat der Kläger zunächst die Gewährung eines persönlichen Budgets für Besuchsbeihilfen bis zu einer Höhe von 1846 Euro monatlich begehrt, zuletzt hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem SG im Mai 2021 den Antrag gestellt, ihm ab Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung Besuchsbeihilfen für den Besuch bei seiner Mutter und zur Aufrechterhaltung seiner eigenen Wohnung in dem Wohnhaus am Wochenende in 14-tägigem Abstand jeweils samstags, 9.30 Uhr bis sonntags 17 Uhr, die Kosten einer 1:1-Assistenz zu bewilligen, dabei von 22 Uhr bis 6 Uhr in Form einer Nachtassistenz, darüber hinaus die Assistenz für Fahrten (jeweils als Sachleistung) und Fahrtkostenerstattung. Kostenerstattung für zurückliegende Zeiträume hat der Kläger ausdrücklich nicht geltend gemacht.

4
Das SG hat den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, über den Antrag des Klägers und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bezüglich der Assistenzleistungen neu zu entscheiden, im Übrigen hat es die Klage im Hinblick auf die Fahrtkosten abgewiesen. Die Berufung des Beklagten hat das Sächsische Landessozialgericht (LSG) mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte über den Antrag des Klägers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden habe (Urteil vom 13.7.2022). Gegenstand der Berufung sei der Bescheid vom 2.3.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.7.2018. Die Umstellung der Klage auf die Bewilligung einer Sachleistung sei eine zulässige Klageänderung. Die Klage sei nicht mit Ablauf des 31.12.2019 unzulässig geworden. Bei der (neuen) Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch  Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung  (SGB IX) handele es sich nicht um einen anderen Streitgegenstand als den, über den der Beklagte als seinerzeit zuständiger Leistungsträger nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch  Sozialhilfe  (SGB XII) entschieden habe. Der Kläger benötige die Besuche bei seiner Mutter sowie die Assistenz, um die Teilhabeziele zu erreichen. Die Übernachtungswünsche seien angemessen.

5
Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Verletzung von § 115 SGB IX rügt.

6
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. Juli 2022 aufzuheben,  das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17. Mai 2021  abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

7
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8
Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

9
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.


II

10
Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Das Urteil des Sächsischen LSG sowie das Urteil des SG Dresden waren aufzuheben und die inzwischen unzulässige Klage insgesamt abzuweisen.

11
Gegenstand des Verfahrens ist zunächst der Bescheid vom 2.3.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.7.2018 gewesen (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte es abgelehnt hat, dem Kläger Eingliederungshilfeleistungen in der Form eines persönliches Budgets für Besuchsbeihilfen im Haushalt seiner Mutter zu bewilligen. Eine beratende Beteiligung sozial erfahrener Dritter vor Erlass eines Widerspruchsbescheids gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder die Festsetzung ihrer Art und Höhe erfolgt in Sachsen abweichend von § 116 Abs 2 SGB XII nicht (vgl § 21 Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches <SächsAGSGB> vom 6.6.2002 <SächsGVBl S 168>).

12
Die ursprünglich erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG) gegen die genannten Bescheide war statthaft (vgl Bundessozialgericht <BSG> vom 28.1.2021  B 8 SO 9/19 R  BSGE 131, 246 = SozR 43500 § 57 Nr 1 RdNr 15 mwN).

13
Durch die Änderung des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 17.5.2021 dahingehend, die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung eine Assistenz als Sachleistung und Fahrtkostenerstattung zu bewilligen, ist die Klage unzulässig geworden, weil es an einer Verwaltungsentscheidung zum ab 1.1.2020 geltenden Recht der neuen Eingliederungshilfe fehlt (dazu sogleich) und die Klage für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Deshalb ist auch eine Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig (dazu später).

14
Zwar handelte es sich bei der Umstellung des Klagebegehrens von der Bewilligung eines persönlichen Budgets auf eine Sachleistung um eine zulässige Klageänderung nach § 99 Abs 1 SGG, da der Lebenssachverhalt nicht verändert und lediglich eine andere Leistung aufgrund einer nach Klageerhebung erfolgten Änderung verlangt wird (§ 99 Abs 2 Nr 3 SGG), zumal sich der Beklagte auf die geänderte Klage widerspruchslos eingelassen hat. Jedoch fehlt es dadurch, dass der Kläger ab dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nur noch Leistungen für die Zukunft ab "Rechtskraft des Urteils" geltend macht, an der für eine zulässige Klage zwingenden Voraussetzung eines Ausgangs-Verwaltungsaktes sowie der Durchführung eines Vorverfahrens als Sachurteilsvoraussetzung nach § 78 SGG (dazu später), so dass die Klage unzulässig wurde (s zur Unterscheidung zwischen einer zulässigen Klageänderung und der Zulässigkeit der geänderten Klage BSG vom 5.7.2016  B 2 U 4/15 R  NZS 2016, 956 RdNr 16 f; BSG vom 18.3.2015  B 2 U 8/13 R  NZS 2015, 558 RdNr 14).

15
Mit der Geltendmachung von alleine in die Zukunft gerichteten Leistungen zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat sich das Begehren des Klägers alleine nach der ab diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage gerichtet, nämlich den Regelungen in Teil 2 des SGB IX, die mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz <BTHG> vom 23.12.2016, BGBl I 3234) zum 1.1.2020 die Regelungen der §§ 53 ff SGB XII in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung abgelöst haben. Leistungen der Eingliederungshilfe nach neuem Recht sind aber  entgegen der Rechtsauffassung des LSG  nicht zulässiger Streitgegenstand des Rechtsstreits, weil der angegriffene Verwaltungsakt vom 2.3.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.7.2018 keine Regelung über Leistungen nach dem SGB IX enthält, sondern sich sein Regelungsgegenstand auf das Eingliederungshilferecht in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung, das in den §§ 53, 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII und § 55 Abs 2 Nr 7 SGB IX (in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.4.2004, BGBl I 606, im Folgenden aF) geregelt war, beschränkt.

16
Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl BSG vom 28.1.2021  B 8 SO 9/19 R  BSGE 131, 246 = SozR 43500 § 57 Nr 1, RdNr 19; BSG vom 24.6.2021  B 8 SO 19/20 B  RdNr 4) fest, wonach es sich bei der antragsabhängigen Eingliederungshilfe nach neuem Recht nicht mehr um materielle Sozialhilfe im Sinne einer existenzsichernden Leistung, sondern wegen des "Herauslösens der Eingliederungshilfe aus dem System der Sozialhilfe" (BTDrucks 18/9522 S 282, 320) und der personenzentrierten Neuausrichtung (BTDrucks 18/9522 S 199 f, 330 f) der "besonderen Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderung" um ein gänzlich neues Leistungserbringungsrecht (vgl BTDrucks 18/9522 S 290, 330 f) handelt (vgl zu den erheblichen Unterschieden Eicher in jurisPKSGB XII, 3. Aufl 2020, Anhang zu § 19 SGB XII, RdNr 2.11 Stand 26.3.2024). Als besonderes Merkmal des Systemwechsels hervorzuheben ist auch die unterschiedliche Einkommens- und Vermögensberücksichtigung des SGB IX im Vergleich zum SGB XII mit anderen Freigrenzen in unterschiedlicher Höhe nach Einkommensart und Familienstatus (BTDrucks 18/9522, S 5; Eicher, jurisPRSozR 18/2022 Anm 5). Die jetzt antragsabhängigen (§ 108 SGB IX) Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX, die der Kläger seit dem 1.1.2020 erhalten kann, werden auf Grundlage eines vom Gesetzgeber neu geschaffenen Leistungssystems und (auf Grundlage von § 94 Abs 1 SGB IX iVm den zum 1.1.2020 getroffenen landesrechtlichen Bestimmungen) von einem neuen Leistungsträger (Eingliederungshilfeträger) erbracht. Die Träger der örtlichen Sozialhilfe sind seitdem keine Rehabilitationsträger mehr und für die Erbringung von Eingliederungshilfe nicht mehr zuständig (vgl § 6 Abs 1 Nr 5 SGB IX und § 241 Abs 8 SGB IX idF des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.7.2017 <BGBl I 2541>). Der Träger der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX in der seit dem 1.1.2020 geltenden Fassung ist nicht Funktionsnachfolger des bis zum 31.12.2019 für die Eingliederungshilfe zuständig gewesenen Sozialhilfeträgers geworden (vgl BSG vom 28.1.2021  B 8 SO 9/19 R  BSGE 131, 246 = SozR 43500 § 57 Nr 1, RdNr 19). Auch daran hält der Senat fest. Eine Übergangsregelung ist nur mit Blick auf das Vertragsrecht für die Zeit vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2019 getroffen (vgl § 139 SGB XII idF des Art 12 Nr 1b des BTHG). Für die Zeit danach waren neue Verträge mit den neuen Eingliederungshilfeträgern des SGB IX zu schließen (Weber, Die neue Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, 2020, RdNr 85 ff).

17
Dies bedeutet auch, dass eine vor dem 31.12.2019 nach § 14 SGB IX begründete Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers als "leistender Rehaträger" nach Wegfall der Eigenschaft als Rehaträger und aufgrund des Systemwechsels im Leistungsrecht mit Ablauf des 31.12.2019 geendet hat, weil § 14 Abs 1 Satz 1 SGB IX auf die Zuständigkeit eines Rehaträgers für "die Leistung" abstellt und dabei auf das für den Träger geltende Leistungsgesetz Bezug nimmt. Im Grundsatz beendet (erst) eine wesentlich veränderte Bedarfslage das maßgebliche Leistungsgeschehen (vgl BSG vom 28.11.2019  B 8 SO 8/18 R  BSGE 129, 241 = SozR 43250 § 14 Nr 30, RdNr 15); ebenso führt aber der vollständige Systemwechsel mit einer systematisch anderen Leistung zu einem neuen Leistungsgeschehen ab dem 1.1.2020. Die landesrechtlich zu bestimmenden Träger der neuen Eingliederungshilfe sind damit an die Entscheidungen der Sozialhilfeträger nicht gebunden, sondern prüfen (auf den nunmehr erforderlichen Antrag hin) die in Betracht kommenden neuen Leistungen und ihre Zuständigkeit (ähnlich bereits BSG vom 1.3.2018  B 8 SO 22/16 R  SozR 43250 § 14 Nr 28 RdNr 13). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt auch kein anderes Ergebnis aus § 22 SächsAGSGB (idF des Art 1 Nr 12 des Gesetzes zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch und zur Zuständigkeit des Kommunalen Sozialverbands Sachsen vom 28.6.2018, SächsGVBl S 472). Dort wird  auch nach den bindenden Feststellungen des LSG  nur geregelt, dass bei einem Wechsel der sachlichen Zuständigkeit für eine Leistung der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe durch gesetzliche Änderung, der nunmehr zuständige Träger in die Rechte und Pflichten des bisher zuständigen Trägers eintritt. Die Regelung entfaltet aber schon nach dem Wortlaut nur dann Geltung, wenn es sich um dieselbe ("eine") Leistung handelt. Hier steht jedoch ab dem 1.1.2020 eine andere Leistung im Streit (s oben).

18
Ist damit seit dem 1.1.2020 eine systematisch andere Leistung im Streit, entfaltet der ursprüngliche Verwaltungsakt vom 2.3.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.7.2018 für die Zeit ab 1.1.2020 keine Wirkung mehr (vgl BSG vom 24.6.2021  B 8 SO 19/20 B  RdNr 4). Unabhängig davon, dass der Beklagte rund zwei Jahre vor Inkrafttreten des neuen Rechts und noch vor der landesrechtlichen Bestimmung der neuen Eingliederungshilfeträger (vgl Art 2 Nr 1 des Gesetzes zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch und zur Zuständigkeit des Kommunalen Sozialverbands Sachsen vom 28.6.2018, SächsGVBl S 472) keine Veranlassung hatte, nach der zum 1.1.2020 zu erwartenden Rechtslage zu entscheiden, ist den genannten Bescheiden auch kein solcher Regelungswille zu entnehmen.

19
Für die jetzt noch im Streit stehende Leistung der Besuchsbeihilfen nach dem ab 1.1.2020 geltenden Recht fehlt es an einer Verwaltungsentscheidung (Ausgangsentscheidung) und am Vorverfahren als Zulässigkeitsvoraussetzung der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage.

20
Der Beklagte ist seit dem 1.1.2020 als Eingliederungshilfeträger für Leistungen der Besuchsbeihilfen nach §§ 113 Abs 2 Nr 9, 115 SGB IX in vollstationären Einrichtungen iS von § 43a Satz 1 und 3, § 71 Abs 4 Nr 1 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch  Soziale Pflegeversicherung  (SGB XI), in weiteren besonderen Wohnformen gemäß § 104 Abs 3 Satz 3 SGB IX sowie in Tageseinrichtungen jeweils für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zuständig (vgl § 10 Abs 2 SächsAGSGB idF vom 28.6.2018 SächsGVBl S 472, jetzt idF der Bekanntmachung vom 13.2.2024 <SächsGVBl S 146>). Spätestens in dem Erörterungstermin vom 4.3.2022 vor dem LSG ist der erforderliche Antrag (§ 108 SGB IX) gestellt worden. Über diesen Antrag hat der Beklagte bislang noch nicht entschieden.

21
Damit fehlt es in jedem Fall an der für eine zulässige Klage notwendigen Voraussetzung einer Ausgangsentscheidung zum neuen Recht, die wiederum Voraussetzung für das erforderliche Vorverfahren nach § 78 Abs 1 Satz 1 SGG wäre. Weder können eine solche Ausgangsentscheidung noch ein Widerspruchsbescheid durch Auslegung der im SG- und Berufungsverfahren vorgelegten Schriftsätze des Beklagten ermittelt werden. Es kann dahinstehen, ob und in welchen Fällen Regelungen überhaupt durch in laufenden Gerichtsverfahren eingereichte Schriftsätze konkludent getroffen werden können (vgl zum Widerspruchsbescheid BSG vom 19.11.2019  B 1 KR 72/18 B  RdNr 4), denn jedenfalls ist keinem der im Prozess erfolgten Schriftsätze des Beklagten der Wille zu entnehmen, über die Begründung der Klageerwiderung bzw der Berufungsbegründung hinaus eine eigenständige Regelung treffen zu wollen.


22
Dies gilt auch, sofern man dem letzten Bewilligungsbescheid vom 27.1.2020 über die Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen für die Unterbringung im Wohnheim eine konkludente Ablehnung von Leistungen für die geltend gemachte Besuchsbeihilfe entnehmen sollte (vgl zur konkludenten Ablehnung eines Mehrbedarfs BSG vom 14.2.2013  B 14 AS 48/12 R  SozR 44200 § 21 Nr 15 RdNr 10). Auch dann könnte dieser Bescheid nicht Bestandteil des Gerichtsverfahrens nach § 96 SGG geworden sein, weil er die angefochtenen Bescheide aufgrund des Systemwechsels zu einer neuen Leistung nicht ersetzen könnte. Eine entsprechende Anwendung des § 96 SGG ist seit der Neuregelung zum 1.4.2008 nicht möglich, weil ein bloßer Sachzusammenhang hierfür nicht ausreicht (vgl BSG vom 20.10.2010  B 13 R 82/09 R  SozR 46480 Art 22 Nr 2; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023 § 96 RdNr 4).

23
Die Klage ist auch nicht als Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs 1 Satz 3 SGG, vgl BSG vom 28.1.2021  B 8 SO 9/19 R  BSGE 131, 246 = SozR 43500 § 57 Nr 1, RdNr 18) über den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 17.5.2021 hinaus zulässig geblieben, denn der Kläger hat sein Begehren auf die Zukunft "ab Rechtskraft der … Entscheidung" beschränkt und damit die Klage für die davor liegenden Zeiträume konkludent zurückgenommen. Einer Fortsetzungsfeststellungklage wurde damit unter Berücksichtigung des Parteiwillens (§ 123 SGG) die Grundlage entzogen. Der Beklagte wird noch über den Antrag des Klägers vom 4.3.2022 zu entscheiden haben.

24
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Rechtskraft
Aus
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