L 21 R 661/24

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Dortmund (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 57 R 1469/20
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 21 R 661/24
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 11.6.2024 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Neufeststellung seiner Regelaltersrente und die in diesem Zusammenhang von der Beklagten geltend gemachte Erstattungsforderung.

 

Der 0000 in Polen geborene Kläger ist anerkannter Vertriebener (Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge B) und hat nach seinem Zuzug aus Polen seit dem 20.10.1992 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Mit Bescheid vom 4.12.2015 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 1.1.2016 eine Regelaltersrente, bei deren Berechnung auch in Polen zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten Berücksichtigung fanden. Der Kläger bezieht darüber hinaus eine Rente vom Versicherungsträger in Polen.

 

Am 3.4.2020 ging bei der Beklagten eine Mitteilung des polnischen Versicherungsträgers ein, wonach die polnische Rente aufgrund eines Neuberechnungsantrags des Klägers ab dem 1.12.2019 sowie aufgrund der regelmäßigen Rentenanpassung zum 1.3.2020 erhöht worden ist. Auf die Einzelheiten der Mitteilung wird Bezug genommen.

 

Mit Bescheid vom 24.4.2020 stellte die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers ab dem 1.12.2019 wegen der Erhöhung der polnischen Rente neu fest und forderte den Kläger zur Erstattung eines Überzahlungsbetrages für den Zeitraum 1.12.2019 bis 30.4.2020 in Höhe von 206,70 € auf. Nach § 31 Abs. 1 Fremdrentengesetz (FRG) sei – so die Beklagte zur Begründung – die polnische Rente auf die deutsche Rente des Klägers anzurechnen. Aufgrund der Erhöhungen der polnischen Rente seien Änderungen eingetreten, so dass sich die Überzahlung ergebe, die von dem Kläger zu erstatten sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8.7.2020 als unbegründet zurück.

 

Am 11.8.2020 hat der Kläger hiergegen Klage vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund erhoben. Er hat zur Begründung vorgetragen, die Beklagte habe fehlerhaft Zeiten der polnischen Rentenanpassung, die nicht FRG-Zeiten seien, angerechnet sowie einzelne in Polen zurückgelegte Zeiten fehlerhaft berücksichtigt und bewertet. Zudem habe sie Deputatkohlezahlungen zu Unrecht angerechnet und bei der Umrechnung der polnischen Rentenleistungen einen falschen Umrechnungskurs zugrunde gelegt.

 

Der Kläger hat beantragt,

 

den Bescheid vom 24.4.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.7.2020 insoweit aufzuheben, als eine Neuberechnung aufgrund der Erhöhungen seiner polnischen Rente erfolgt und eine Erstattungsforderung geltend gemacht wird.

 

Die Beklagte hat beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Sie hat darauf verwiesen, dass die polnische Rente lediglich in dem Verhältnis 266/280 angerechnet werde, da von den der polnischen Rentenleistung zugrundeliegenden 280 Monaten lediglich 266 Monate auch bei der Berechnung der deutschen Rente nach dem FRG berücksichtigt würden. Bezüglich der Einwände des Klägers hinsichtlich der Anrechnung von Deputatkohlezahlungen sei ein laufender Zahlungsanspruch nicht nachgewiesen.

 

Das SG hat nach einem am 24.5.2022 in Anwesenheit des Klägers durchgeführten Erörterungstermin und einem erfolglos gebliebenen Güterichterverfahren die Klage mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11.6.2024 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

 

Gegen das ihm mittels Postzustellungsurkunde am 4.7.2024 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 5.8.2024 als Einwurf-Einschreiben zur Post gegebenen und am 7.8.2024 bei dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen eingegangenem Schreiben Berufung eingelegt. Er sei vom 27.6.2024 bis zum 3.8.2024 ortsabwesend gewesen und habe sich in dieser Zeit urlaubsbedingt überwiegend in Polen, zeitweilig auch wegen einer Familienfeier in Baden-Württemberg aufgehalten. Die Kammervorsitzende habe anlässlich der mündlichen Verhandlung die Zustellung der Entscheidung in sechs Wochen in Aussicht gestellt. Auf die Ausführungen des Klägers vom 25.9.2024 und vom 20.12.2024 wird Bezug genommen.

 

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

 

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 11.6.2024 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 24.4.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.7.2020 insoweit aufzuheben, als eine Neuberechnung aufgrund der Erhöhungen seiner polnischen Rente erfolgt und eine Erstattungsforderung geltend gemacht wird.

 

Die Beklagte beantragt,

 

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

 

Sie hält das angefochtene Urteil in der Sache für zutreffend.

 

Die Beteiligten sind mit schriftlicher Anhörungsmitteilung vom 6.1.2025 (zugestellt am 15.1.2025 bzw. am 25.2.2025) auf die Absicht des Senats hingewiesen worden, die Berufung durch Beschluss nach § 158 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig zu verwerfen.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

 

 

II.

 

1. Gemäß § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt ist. Die Entscheidung hierüber kann gemäß § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss ergehen, wenn die Beteiligten zu dem beabsichtigten Beschlussverfahren gehört worden sind (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 2.7.2009 – B 14 AS 51/08 B). Die Beteiligten sind mit – jeweils zugestellter – schriftlicher Verfügung vom 6.1.2025 zu der beabsichtigten Entscheidungsform angehört worden. Einwände gegen die Entscheidung im Beschlusswege haben die Beteiligten nicht erhoben. Die Entscheidung durch Beschluss ist auch ermessensgerecht, wobei der Senat bei seiner Ermessensentscheidung auch das Gebot fairen und effektiven Rechtsschutzes einbezogen hat (zu den Ermessenserwägungen vgl. auch BSG, Beschluss vom 30.10.2019 – B 14 AS 7/19 B, Rn. 2; Beschluss vom 25.3.2021 – B 1 KR 51/20 B, Rn. 8 m.w.N.; Adolf, in: jurisPK-SGG, 2. Auflage, § 158 (Stand: 15.06.2022) Rn 21 ff.). Da sich die Berufung des Klägers nicht gegen einen Gerichtsbescheid (§ 105 SGG), sondern gegen ein Urteil nach mündlicher Verhandlung richtet und diesem zudem neben dem erfolglos gebliebenen Güterichterverfahren auch ein Erörterungstermin vorausgegangen ist, hat sich der Senat im Rahmen seines Ermessens dazu entschieden, durch Beschluss über den Rechtsstreit zu befinden. Hierfür spricht auch, dass der für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels maßgebliche Sachverhalt durch Erklärungen des Klägers geklärt ist.

 

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 11.6.2024 ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann der Kläger nicht beanspruchen.

 

a) Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung beim LSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Gemäß § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG ist die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem SG schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

 

Das Urteil des SG Dortmund vom 11.6.2024 ist dem Kläger am 4.7.2024 und mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung (§ 66 SGG) mittels Postzustellungsurkunde wirksam zugestellt worden (§ 63 SGG). Damit begann die einmonatige Berufungsfrist nach § 64 Abs. 1 SGG mit dem Tag der Zustellung am 4.7.2024 und endete, da der 4.8.2024 ein Sonntag war, mit Ablauf des 5.8.2024, einem Montag (§ 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SGG). Die Berufung des Klägers ist damit verspätet eingelegt worden, da sie erst am 7.8.2024 bei dem LSG eingegangen ist.

 

b) Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist ist abzulehnen, weil der Kläger nicht ohne Verschulden gehindert war, die Berufungsfrist einzuhalten (vgl. zur Entscheidungsbefugnis im Rahmen der instanzbeendenden Hauptsacheentscheidung Senger, in: jurisPK-SGG, § 67 (Stand 25.9.2024), Rn. 87 m.w.N.).

 

Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm nach § 67 Abs. 1 SGG auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Die versäumte Rechtshandlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 67 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 SGG).

 

Der Kläger kann nicht glaubhaft machen, dass er im Sinne des § 67 Abs. 1 SGG ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert war. Eine fahrlässige Fristversäumnis liegt grundsätzlich dann vor, wenn die von einem gewissenhaften Prozessführenden im prozessualen Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen worden ist, vgl. § 276 Abs. 1, Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (vgl. nur BSG, Beschluss vom 27.2.2020 – B 8 SO 65/19 B, Rn. 6). Unter Zugrundelegung des im Rahmen des § 67 Abs. 1 SGG gebotenen subjektiven Sorgfaltsmaßstabs ist ein Fristversäumnis dann nicht verschuldet, wenn ein Beteiligter die ihm zumutbare Sorgfalt beachtet, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zur gewissenhaften Prozessführung nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise erforderlich ist (Senger, in jurisPK-SGG, § 67 (Stand 25.9.2024), Rn. 28). Nach diesen Maßstäben hat der Kläger zur Überzeugung des Senats die nach § 151 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG zu wahrende Frist schuldhaft, nämlich fahrlässig, versäumt. Er hat die auch von einem rechtsunkundigen Beteiligten zu wahrenden Sorgfaltspflichten nicht beachtet.

 

Nach dem Vortrag des Klägers, der insoweit durch den Akteninhalt gestützt wird, hat der Kläger die unter dem 4.8.2024 verfasste Rechtsmittelschrift mittels Einwurf-Einschreiben am 5.8.2024, dem Tag des Fristablaufs, zur Post gegeben. Dieses ist dem auf dem aktenkundigen Briefumschlag angebrachten Aufkleber unzweifelhaft zu entnehmen. Soweit der Kläger vorgetragen hat, er habe die Frist wegen seines Urlaubs versäumt, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, die Säumnis zu entschuldigen. Denn bei seiner Urlaubsrückkehr am Samstag, dem 3.8.2024, war der Kläger offensichtlich gleichwohl in der Lage, die Berufungsschrift am 4.8.2024 zu verfassen und ausweislich des Poststempels am 5.8.2024, dem Tag des Fristablaufs, als Einwurf-Einschreiben zur Post zu geben. Angesichts dieses zeitlichen Ablaufs kann auch dahinstehen, ob – wie der Kläger vorträgt – die Kammervorsitzende anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 11.6.2024 eine Zustellung der Entscheidung „in sechs Wochen“ in Aussicht gestellt hat. Mit Aufgabe zur Post am 5.8.2024 hat er jedoch nicht darauf vertrauen können, dass die Berufung noch bis zum Ablauf desselben Tages zum Gericht befördert wird. Denn ein Verfahrensbeteiligter darf (nur) auf die üblichen Postlaufzeiten vertrauen (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 1.12.1982 - 1 BvR 607/82, juris Rn. 10; BSG, Beschluss vom 14.3.2013 – B 13 R 188/12 B, Rn. 19). Üblich ist eine Postlaufzeit bei dem von der Deutschen Post AG gewährleisteten Universaldienst aufgrund der bis zum 31.12.2024 geltenden Regelung in § 2 Nr. 3 Satz 1 Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV i.d.F. vom 30.1.2002) indes (nur) innerhalb des ersten oder zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktags. Denn nach § 2 Nr. 3 Satz 1 PUDLV müssen von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen im Jahresdurchschnitt mindestens 80 Prozent am ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 95 Prozent bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausgeliefert werden. Der Kläger hat sich daher nicht darauf verlassen dürfen, dass seine Berufung noch am 5.8.2024 beim LSG eingeht. Er hat damit rechnen müssen, dass sein Einwurf-Einschreiben frühestens einen Tag später und damit nach Fristablauf beim LSG eingeht. Dass der fristwahrende Schriftsatz nicht an demselben Tag bei Gericht eingehen würde, musste sich aus Sicht des Senats für den Kläger – auch nach den allgemeinen Lebenserfahrungen – geradezu aufdrängen. Der Senat verkennt nicht, dass eine gesetzlich eingeräumte Frist grundsätzlich bis zum letzten Tag ausgeschöpft werden darf, ohne dass Nachteile bei der Gewährung effektiven Rechtsschutzes drohen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2.6.2010 – 1 BvR 448/06, juris Rn. 23 m.w.N.). Indes trifft ihn dann eine erhöhte Sorgfaltspflicht darauf zu achten, dass die Übermittlung noch rechtzeitig und wirksam innerhalb der Frist erfolgt (vgl. BSG, Urteil vom 31.3.1993 – 13 RJ 9/92, Rn. 16 m.w.N.; Keller, in Meyer-Ladewig u.a. SGG, 2023, § 67 Rn. 3a). Insofern hätte der Kläger noch am Montag, dem 5.8.2024, genügend Zeit gehabt, für eine fristgerechte Einlegung der Berufung zu sorgen. So wäre ihm etwa ohne Weiteres zumutbar gewesen, die Berufungsschrift direkt in den Briefkasten des LSG mit Sitz in Essen oder des Sozialgerichts Dortmund einzuwerfen oder die Berufung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Dies erscheint aus Sicht des Senats dem Kläger, der ausweislich seiner mit dem Auto durchgeführten Urlaubsreisen nach Polen und den Aufenthalten in Baden-Württemberg mit einem Pkw auch mobil ist (vgl. die Abbuchungsmitteilung Shell, D. (Baden-Württemberg) vom 2.7.2024), auch unter Zugrundelegung des subjektiven Sorgfaltsmaßstabs ohne Weiteres zumutbar. Dies folgt auch daraus, dass der Kläger ausweislich der jeweiligen Sitzungsniederschriften nicht nur zu dem Erörterungstermin am 24.5.2022, sondern zuletzt auch zur mündlichen Verhandlung am 11.6.2024 persönlich anwesend war. Eine Anreise zum Sozialgericht war dem Kläger demnach möglich, zumal er zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht hat, zur Bewältigung dieser Wegstrecke nicht in der Lage gewesen zu sein.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 SGG.

 

Gründe für eine Zulassung der Revision nach §§ 158 Satz 3 i.V.m. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

 

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte (§ 158 Satz 3 SGG).

Rechtskraft
Aus
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