Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 17.07.2023 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht (SG).
Der am 00.00.0000 geborene Kläger stellte am 18.10.2021einen Antrag auf Regelaltersrente ab dem 01.11.2021. Mit Schreiben vom 17.01.2022 unterrichtete die Beklagte den Kläger, dass die beantragte Regelaltersrente mit einem Rentenbeginn am 01.11.2021 nicht möglich sei. Bei seinem Geburtsjahrgang ergebe sich als Beginn der Regelaltersrente der 01.09.2023. Er könne jedoch die Altersrente für langjährig Versicherte erhalten, die jedoch ebenfalls erst zum 01.09.2023 abschlagsfrei bezogen werde könne. Bei einem Rentenbeginn am 01.11.2021 ergebe sich bei dieser Altersrente eine Rentenminderung von 6,6 %. Ab dem 01.08.2021 könne er aufgrund seiner Rentenantragstellung bereits ab dem 01.08.2021 die Altersrente für langjährig Versicherte mit einem Abschlag von 7,5 % erhalten. Der Kläger wurde aufgefordert, sich zur Rentenart und Rentenbeginn zu äußern.
Mit Schreiben vom 17.01.2022 bat die Beklagte den Kläger, den noch fehlenden Vordruck R 810 auszufüllen und an die zuständige gesetzliche Krankenkasse zu übersenden. Des Weiteren wies sie den Kläger darauf hin, dass der Formantrag (R0100) nicht vollständig ausgefüllt gewesen sei und bat um Vervollständigung.
Nachdem Erinnerungen der Beklagten erfolglos blieben, lehnte sie mit Bescheid vom 21.06.2022 den Antrag des Klägers wegen fehlender Mitwirkung ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 24.08.2022 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 25.09.2022 Klage beim SG Dortmund erhoben. Während des Klageverfahrens hat der Kläger die Rentenantragsformulare mit Angabe des Rentenbeginns und der Rentenart nachgereicht. Daraufhin hat die Beklagte aufgrund der Nachholung der Mitwirkung mit Bescheid vom 23.03.2023 den Bescheid vom 21.06.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2022 aufgehoben und dem Kläger mitgeteilt, dass sie, gegebenenfalls nach Durchführung weiterer Ermittlungen, über seinen ursprünglichen Antrag eine neue rechtsbehelfsfähige Entscheidung treffen werde.
Nach einem Hinweis des SG an den Kläger, dass eine Entscheidung über die Rentengewährung in diesem Verfahren nicht erreicht werden könne und zunächst eine weitere Sachentscheidung der Beklagten abzuwarten sei, gegen die abermals der Widerspruch statthaft sei, hat es nach Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17.07.2023 abgewiesen. Das als Anfechtungsklage auszulegende Begehren des Klägers sei unstatthaft geworden. Die Beklagte habe im Laufe des Gerichtsverfahrens die vom Kläger angefochtenen Bescheide aufgehoben. Es bestehe auch kein schutzwürdiges Interesse des Klägers, festzustellen, dass der angefochtene und sodann aufgehobene Bescheid rechtswidrig gewesen sei (Fortsetzungsfeststellungsinteresse). Die Beklagte habe bereits angekündigt, aufgrund der neueingereichten Unterlagen den Anspruch des Klägers neu zu prüfen.
Gegen den ihm am 21.07.2023 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 24.07.2023 beim SG „Einspruch“ eingelegt und unter Angabe des Aktenzeichens S 24 R 1606/22 mitgeteilt, dass die Klage beim SG fortgeführt werden soll. Der Argumentation in dem Gerichtsbescheid werde in wesentlichen Punkten widersprochen. In der Folgezeit hat der Kläger zahlreiche Schreiben, Faxe und E-Mails, die überwiegend andere (Gerichts-) Verfahren zum Gegenstand haben, übersandt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Die Beklagte hat den Kläger mit Bescheid vom 19.10.2023 eine Regelaltersente ab dem 01.09.2023 bewilligt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers hat sie mit bestandkräftigem Widerspruchsbescheid vom 06.02.2024 zurückgewiesen. Sie vertritt die Auffassung, dass der Kläger die Zurückverweisung der Streitsache an das SG begehrt.
Nach Anhörung der Beteiligten vom 21.11.2023 hat der Senat mit Beschluss vom 19.02.2024 die Berufung dem Berichterstatter übertragen. Der Senat hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 09.09.2024 abgelehnt.
Die Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung ist dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 09.08.2024 zugestellt worden. Mit Fax vom 16.09.2024 hat er einen Antrag auf Terminverschiebung und ggf. auch vorläufige Aussetzung des Verfahrens gestellt und als Begründung gesundheitliche und weitere wichtige Gründen (u.a. Wohnhauszwangsversteigerungsverfahren, Klärung Gewerbeordnung Finanzamt M., andere laufende Verfahren) angegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat ist befugt, in der Besetzung mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern zu entscheiden, weil das SG durch Gerichtsbescheid entschieden und der Senat die Berufung mit Beschluss vom 19.02.2024 dem Berichterstatter übertragen hat (§ 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes –SGG-).
Der Senat durfte die Streitsache im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz der Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden. Der Kläger ist auf diese Möglichkeit mit der auch im Übrigen ordnungsgemäßen Ladung ausdrücklich hingewiesen worden (§§ 110 Abs.1, 126 SGG). Sein persönliches Erscheinen war nicht angeordnet worden und seine Anwesenheit nicht erforderlich, weil der Sachverhalt geklärt war. Der Senat hatte keine Veranlassung, dem am Vortag der Sitzung mit Fax vom 16.09.2024 gestellten Antrag des Klägers auf Terminverschiebung oder ggf. auch vorläufige Aussetzung des Verfahrens nachzukommen.
Die Aufhebung eines Termins und die Verlegung auf einen anderen Zeitpunkt ist nur aus erheblichen Gründen möglich (§ 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO). Erhebliche Gründe liegen nicht vor. Soweit der Kläger den Antrag unter Verweis auf gesundheitliche und andere wichtige Gründe unter Hinweis auf andere Verfahren begründet, rechtfertigt das Vorbringen des Klägers keine Verschiebung des Termins. Bei einem kurzfristig gestellten Verlegungsantrag muss der Verlegungsgrund so dargelegt und belegt werden, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob ein Verlegungsgrund auch tatsächlich besteht (BSG Beschluss vom 27.05.2014 - B 4 AS 459/13 B - juris). Bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminverlegung bestehen hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungs- und/oder Reiseunfähigkeit (BSG Beschluss vom 28.09.2018 - B 9 V 22/18 B - juris). Diesen Anforderungen entspricht nicht der Antrag des Klägers. Aus dem Schreiben des Klägers vom 16.09.2024 geht nicht der unbedingte, explizit geäußerte Wille einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung hervor. Eine dahingehende Äußerung des Klägers wäre jedoch bei dem kurzfristigen Verlegungsantrag erforderlich gewesen, weil ein entsprechender Wille auch nach der bereits am 09.08.2024 erfolgten Zustellung der Ladung in den nachfolgenden Faxen und E-Mails des Klägers nicht geäußert worden ist. Des Weiteren ist seinem Fax vom 16.09.2024 nicht einmal die Art der Erkrankung zu entnehmen. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, die nach Art und Schwere eine Verhandlungsunfähigkeit und/oder Reiseunfähigkeit begründen könnten, ergeben sich auch nicht aus den Akten. Bei diesen Gesamtumständen bestand für den Senat keine Veranlassung, den Kläger noch zur Ergänzung seines Vortrags (unter Beifügung von Nachweisen) vor Durchführung des Termins aufzufordern.
Anlass zur Aussetzung des Verfahrens, die grundsätzlich im Ermessen des Gerichts steht (vgl. § 114 SGG), bestand ebenfalls nicht. Es liegen bereits keine Aussetzungsgründe vor. Die vom Kläger angeführten Verfahren sind nicht entscheidungserheblich. Eine Vorgreiflichkeit der Verfahren ist nicht gegeben.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 159 SGG für das in zahlreichen Schreiben und E-Mails bei sachgerechter Auslegung (§ 123 SGG) vom Kläger verfolgte Begehren einer Aufhebung des angegriffenen Gerichtsbescheides und einer Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SG sind nicht gegeben. Nach § 159 Abs. 1 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn
- dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden.,
- das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfassende und aufwändige auf Beweisaufnahme notwendig
Das SG hat zu Recht nicht in der Sache entschieden. Auch ist ein Verfahrensfehler nicht ersichtlich.
Kein Verfahrensmangel (Prozessurteil statt Sachurteil) ist darin zu sehen, dass das SG die Klage als unzulässig angesehen hat. Denn es ist unter Berücksichtigung der vom Kläger angefochtenen Verwaltungsentscheidung vom 21.06.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2022 zutreffend davon ausgegangen, dass nach Erlass des im Klageverfahren ergangenen Aufhebungsbescheides vom 23.03.2023 für das als Anfechtungsklage auszulegende Begehren des Klägers kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht.
Soweit sich der Kläger gegen die rechtlichen Ausführungen im Gerichtsbescheid vom 17.07.2023 und damit sich gegen die Richtigkeit der Entscheidung wendet, begründet sein Vorbringen ebenfalls keinen Verfahrensfehler. Etwas Anderes kommt nur dann in Betracht, wenn die Grenzen freier Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) überschritten wurden. Diesbezüglich fehlen jegliche Anhaltspunkte.
Abschließend weist der Senat darauf hin, dass die Berufung auch in der Sache unbegründet wäre. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17.07.2023 zu Recht abgewiesen. Wendet sich der Bürger gegen die Versagung einer Sozialleistung mangels Mitwirkung, so hat er über die Aufhebung des Versagensbescheids hinaus regelmäßig kein schützenwertes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung. Streitgegenstand eines solchen Rechtsstreits in nicht der materielle Anspruch, sondern die Auseinandersetzung über Rechte und Pflichten der Beteiligten im Verwaltungsverfahren (BSG Urteil vom 17.02.2004 - B 1 KR 4/02 R - juris Rdn. 12). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe im Beschuss des Senats vom 09.09.2024 sowie auf die zutreffenden Ausführungen des SG im Gerichtsbescheid vom 17.07.2023 verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).