S 12 R 1202/25 ER

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12.
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 1202/25 ER
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

Wegen beitragsfinanzierter Rentenleistungen besteht kein Grund für eine gerichtliche Eilanordnung, wenn zur Existenzsicherung Leistungen nach dem SGB XII tatsächlich bezogen werden, mangels Bedürftigkeit abgelehnt oder nicht beantragt wurden.

 

Tenor:

  1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

 

  1. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe:

 

1.

 

Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung einer Altersrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

 

Ob des in seinem Fall regulären Rentenbeginns der Regelaltersgrenze nach dem SGB VI am 01.04.2025 bemühte sich der am 02.01.1959 geborene Antragsteller nach eigenen Angaben bislang erfolglos außergerichtlich um eine Altersrentengewährung. Nach seinen weiteren Angaben erlangte er von der Antragsgegnerin nur die Auskünfte, dass bereits alle Unterlagen vorliegen und er Bescheid erhalte. Weil der Antragsteller nach seinen weiteren Angaben inzwischen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts bereits sein Giro-Konto überziehen musste, hat er am 08.05.2025 das Sozialgericht Karlsruhe um den Erlass einer einstweiligen Anordnung ersucht und sinngemäß in einer sachdienlichen Fassung durch das Gericht beantragt:

 

Die Antragsgegnerin wird einstweilig verpflichtet, dem Antragsteller eine Altersrente nach dem SGB VI zu gewähren.

 

2.

 

Der zulässige Eilantrag ist unbegründet, weil kein Anordnungsgrund vorliegt.

 

Gemäß § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes glaubhaft macht, § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 1, 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Anordnungsanspruch erfordert die Begründetheit des materiellen Rechts. Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache nicht abgewartet werden kann, weil schwere, unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile drohen.

 

Ein Anordnungsgrund liegt ob der im Verfahren S 12 R 1202/25 ER begehrten vorläufigen Verpflichtung zur Regelaltersrentengewährung nach dem SGB VI nicht vor. Der Antragsteller kann für die Zeit bis zum Beginn der Altersrentengewährung soziale Leistungen beantragen beim Sozialamt (Abteilung Existenzsicherung und Teilhabe, Gewerbepark Cité 1, 76532 Baden-Baden, vgl. https://www.baden-baden.de/buergerservice/beratung-hilfe/finanzielle-hilfe/soziale-leistungen/).

 

Wegen beitragsfinanzierter Rentenleistungen besteht kein Grund für eine gerichtliche Eilanordnung, wenn zur Existenzsicherung Leistungen nach dem SGB XII tatsächlich bezogen werden, mangels Bedürftigkeit abgelehnt oder nicht beantragt wurden (vgl. Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG, Rn. 444 ff.).

 

Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und dem Unterliegen des Antragstellers.

 

Rechtskraft
Aus
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