Leitsätze: |
Wie haben sich die Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen zwischen dem 01.01.2021 und dem 31.12.2023 entwickelt?
Bitte teilen Sie mit, ob es richtig ist, dass sich die in der zweiten Jahreshälfte 2021 anziehende Inflation außerhalb der geltenden Anpassungsformel ereignete und deshalb die Regelbedarfe für Grundsicherungsbeziehende der Regelbedarfsstufe 1 zum 1.1.2022 nur um 0,76 % erhöht wurden, obschon die Inflation im Januar 2022 bereits 4,9 % gegenüber dem Vorjahresmonat Januar 2021 betrug.
Bitte teilen Sie mit, ob es richtig ist, dass sich die in der zweiten Jahreshälfte 2021 anziehende Inflation außerhalb der geltenden Anpassungsformel ereignete und deshalb die Regelbedarfssätze für Grundsicherungsbeziehende der Regelbedarfsstufe 1 auch für den Dezember 2022 nur um 0,76 % erhöht wurden, obschon die regelbedarfsrelevanten Preise im Dezember 2022 bei 12,2 % im Vergleich zum Vorjahresmonat Dezember 2021 lagen.
Bitte teilen Sie mit, ob es richtig ist, dass sich wegen der großen Zeitverzögerung zwischen der Datenerhebung mithilfe der EVS und dem Wirksamwerden der neu festgestellten Regelbedarfe die Problematik ergibt, dass die auf Grundlage der alten EVS fiktiv fortgeschriebenen Regelbedarfe der Regelbedarfsstufe 1 nachträglich von den empirisch festgestellten Regelbedarfen abweichen können, die zwei Jahre später für diesen Zeitraum vorliegen.
Wurde wegen der (in Ihrer Antwort zu Beweisfrage 2 dargestellten) Preisentwicklungen versucht, etwaige Kaufkraftverluste der Grundsicherungsbeziehenden der Regelbedarfsstufe 1 durch die Einführung besonderer Sozialleistungen auszugleichen?
Bitte teilen Sie mit, ob es richtig ist, dass zum Ausgleich des Kaufkraftverlusts die Regelbedarfssätze für Grundsicherungsbeziehende der Regelbedarfsstufe 1 wegen der anziehenden Inflation (auch unter Berücksichtigung der besonderen Sozialleistungen in der Gestalt des Anteils der Einmalzahlung, die zum Ausgleich der Inflation bestimmt war, sowie der Energiepreispauschale –„EEP“–, die nur Grundsicherungsempfängerinnen mit aufstockenden Erwerbseinkommen und mit Rentenbezügen erhalten haben) um nachfolgenden Beträge höher sein müssen hätten:
a) für 2021: um 160,- € (bzw. um 13,33 € mtl.)? b) für 2022 für Leistungsempfänger, die die „EEP“ nicht erhalten haben: um 445,- € (bzw. um 37,08 € mtl.)? c) für 2022 für Leistungsempfänger, die die EEP erhalten haben: um 145,- € (bzw. um 12,08 € mtl.)? d) für 2023: um 407,- € (bzw. um 33,92 € mtl.)?
Ist Ihren Erhebungen und Berechnungen zufolge in der Retrospektive der Grundsicherungsbedarf der Grundsicherungsbeziehenden der Regelbedarfsstufe 1 gedeckt worden durch die rechtzeitige Anpassung der Regelbedarfssätze zum jeweiligen Jahresbeginn sowie durch die unterjährige Auszahlung kaufkraftverlustbedingter Sonderleistungen (bis spätestens zum Ende des jeweiligen Bewilligungsmonats)
|
Tenor: |
Leiter des Referats II c 1 c/o Referat für Grundsatzfragen der Grundsicherung für Arbeitsuchende c/o Bundesministerium für Arbeit und Soziales Wilhelmstraße 49 10117 Berlin
Beweisfragen:
In dem Rechtsstreit ist die Verfassungskonformität der Höhe existenzsichernder Regelbedarfsleistungen im Bezug der Grundsicherungsleistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) umstritten.
Das angerufene Sozialgericht muss im Rahmen seiner (Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner) Amtsermittlungspflicht nach § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufklären, ob und ggfs. in welcher Höhe ein in den Jahren 2021 bis 2023 erfolgter Kaufkraftverlust durch rechtzeitige Regelbedarfsanpassungen und Sonderleistungen kompensiert worden ist.
Hierzu ist die Vernehmung des Referatsleiters des für Grundsatzfragen der Grundsicherung für Arbeitsuchen zuständigen Referats II c 1 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales als sachverständiger Zeuge zu den nachfolgenden Beweisfragen erforderlich:
9. Bitte teilen Sie ergänzend mit, was Ihnen im Zusammenhang mit der fraglichen Verfassungskonformität der Höhe existenzsichernder Regelbedarfsleistungen der Regelbedarfsstufe 1 nach § 20 SGB II im Zeitraum 01.01.2021 bis zum 31.12.2022 noch erwähnenswert erscheint.
|
Gründe: |
Gründe
Das Sozialgericht hat den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (vgl. § 103 1. Halbsatz SGG). Dieser Grundsatz gilt im Sozialgerichtsgesetz wegen des öffentlichen Interesses an der Aufklärung des Sachverhalts und der Richtigkeit der Entscheidung. Der Untersuchungsgrundsatz bezieht sich auf den Sachverhalt. Es müssen alle Tatsachen ermittelt werden, die für die Entscheidung in prozessualer und materieller Hinsicht wesentlich und damit entscheidungserheblich sind.
Der Vorsitzende hat gemäß § 106 Abs. 2 SGG bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Zu diesem Zweck kann er nach § 106 Abs. 3 Ziff. 3. und Ziff. 4 SGG Auskünfte jeder Art einholen bzw. Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen. Dabei gelten § 106 Abs. 4 SGG zufolge für die Beweisaufnahme die §§ 116, 118 und 119 SGG entsprechend.
Gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 358, 358a, 359, 377ff., 414 Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Gericht schon vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen und eine schriftliche Beantwortung anordnen, wenn es dies im Hinblick auf den Inhalt seiner Beweisfragen und die Person des Zeugen für ermessensgerecht erachtet.
So liegt der Fall hier. Wegen der an den Zeugen zu richtenden Fragen erscheint eine schriftliche Beantwortung bereits vor der mündlichen Verhandlung zweckdienlich.
Die vom Gericht festzustellenden Tatsachen betreffen im Wesentlichen ein bei dem Zeugen bzw. dessen Behörde mutmaßlich vorhandenes Zahlenwerk. Dessen Überlassung an das Gericht in schriftlicher Form erscheint zweckmäßiger als dessen mündliches Diktat zur Niederschrift und nachfolgend neuerlichen Verschriftlichung bei Gericht.
Auch erachtet das Gericht den Zeugen als geeignet für eine in Teilen schriftliche Auskunftserteilung. Als leitenden Angehöriger eines Bundesministeriums bietet er die hinreichende Zuverlässigkeit, das von ihm angeforderte Zahlenwerk und die weiteren Auskünfte zuverlässig und unverzüglich zu übermitteln.
Für den Fall, dass der Zeuge die beiliegenden Beweisfragen gleichwohl nicht vollständig oder nicht fristgemäß beantworten sollte, oder, falls dies zur weiteren Klärung erforderlich sein sollte, wird der Zeuge auch zur Vernehmung in der mündlichen Verhandlung am 24.06.2025 geladen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 173 Abs. 2 SGG nicht anfechtbar.
|