L 5 R 3093/24

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5.
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 1575/23
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 3093/24
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die Krankengeld auf Grundlage eines Arbeitsentgelts für eine Beschäftigung im Umfang von mehr als 30 Stunden wöchentlich beziehen, sind nicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI als Pflegeperson versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23.09.2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.



Tatbestand

Im Streit steht die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als Pflegeperson.

Der 1962 geborene Kläger stand bis 30.04.2022 in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis. Der Arbeitsvertrag sah eine Wochenarbeitszeit von mehr als 30 Wochenstunden vor. Ab 01.04.2020 befand er sich in Kurzarbeit. Wegen einer Erkrankung erhielt der Kläger vom 15.04.2022 bis 27.04.2022 Lohnfortzahlung und vom 28.04.2022 bis 13.09.2023 von der gesetzlichen Krankenkasse Krankengeld, das auf Grundlage seines Arbeitsentgelts für mehr als 30 Wochenstunden errechnet wurde. Der Sohn des Klägers, D1, war ab 25.02.2022 pflegebedürftig mit einem Pflegegrad von (mindestens) 2 und bezog von der Beigeladenen Pflegegeld aus der sozialen Pflegeversicherung. Er wurde durch den Kläger in dessen Haushalt gepflegt. Dies geschah täglich, aber nicht erwerbsmäßig, im Umfang von 28 Wochenstunden.

Mit Schreiben vom 03.06.2022 informierte die Beigeladene den Kläger, dass im streitgegenständlichen Zeitraum Beiträge zur Rentenversicherung nicht zu zahlen seien, weil er vom 15.04.2022 bis 27.04.2022 Lohnfortzahlung und im Anschluss Krankengeld bezogen habe. Beide Leistungen würden aus einem Arbeitsverhältnis berechnet, in dem die wöchentliche Arbeitszeit über 30 Stunden liege. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 09.06.2022. Mit weiterem Schreiben vom 27.06.2022 erläuterte die Beigeladene ihre Rechtsauffassung gegenüber dem Kläger und bat um Mitteilung der Gründe, falls kein Einverständnis mit ihrer Entscheidung bestehe, sie werde dann die Angelegenheit an den zuständigen Träger weiterleiten, der abschließend entscheiden werde. Mit Schreiben vom 11.07.2022 bekräftigte der Kläger seine Einwände. Die Beigeladene leitete die Unterlagen daraufhin an die Beklagte weiter.

Mit Bescheid vom 08.11.2022 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger seit dem 30.08.2021 als erwerbsmäßig tätige Pflegeperson nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliege, weil laut Bescheinigung der Arbeitgeberin neben der Pflegetätigkeit eine Beschäftigung von regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich ausgeübt werde.

Hiergegen legte der Kläger am 17.11.2022 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.06.2023 zurückwies.

Am 29.06.2023 hat der Kläger zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, er habe im (insoweit beschränkten) streitgegenständlichen Zeitraum Krankengeld bezogen. Dieses betrage zwischen 80 und 90 % seines Nettoentgelts. Das Nettoentgelt sei vom 01.01.2022 bis 27.04.2022 wegen seiner Dialysezeit, die von der Arbeitszeit abgezogen worden sei, nur für 32 Wochenstunden von seiner Arbeitgeberin ausgezahlt worden. Gearbeitet habe er in dieser Zeit nicht, weil er freigestellt gewesen sei. Bei dem Ansatz von 80 bzw. 90 % gelange man auf weniger als 30 Wochenstunden. Im Vergleich zu dem im Jahr 2019 bezogenen Krankengeld habe er außerdem ein Minus von 12,2 % zu verzeichnen, was bei der Berechnung des Krankengeldes auf einer Basis von 28-Wochenstunden entspreche. Die Rentenversicherungszeiten wegen der Pflege müssten deshalb Berücksichtigung finden.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Das SG hat den Träger der sozialen Pflegeversicherung des Sohnes des Klägers beigeladen.

Mit Gerichtsbescheid vom 23.09.2024 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Bescheid der Beklagten vom 08.11.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2023 sei rechtmäßig. Mit ihm habe die Beklagte zutreffend festgestellt, dass der Kläger ab dem 28.04.2022 bis zum 13.09.2023 wegen der nicht erwerbsmäßigen Pflege seines Sohnes nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlegen habe. Nach § 3 Satz 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) seien nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen nicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI versicherungspflichtig, wenn sie neben der Pflegetätigkeit regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt seien. Dies sei hier der Fall gewesen. Der Kläger habe vom 28.04.2022 bis zum 13.09.2023 Krankengeld aufgrund eines Arbeitsvertrages bezüglich einer Wochenarbeitszeit von mehr als 30 Wochenstunden bezogen.
Durch eine hypothetisch kumulative Versicherungspflicht würde der Kläger übermäßig gegenüber anderen in Vollzeit Beschäftigten privilegiert. Die Vorschrift solle auch sicherstellen, dass die besonderen Vorteile der rentenversicherungsrechtlichen Absicherung von Pflegepersonen (nach einer fiktiven Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe von 80 v. H. der Bezugsgröße bei einer Pflegetätigkeit von mindestens 28 Stunden in der Woche) nur Personen zugutekämen, die nicht schon aus anderen Gründen ausreichend abgesichert seien.

Gegen den ihm am 26.09.2024 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 24.10.2024 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend, dass die Entscheidung eine erhebliche Benachteiligung bei den Rentenversicherungszeiten im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern bedeuten würde und sich die Pflegezeiten bei seinem künftigen Antrag auf Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrente zu Unrecht nicht auswirken würden. Für Rentenversicherungszeiten sei nicht die Wochenarbeitsstundenzahl entscheidend, sondern die Beitragsbemessungsgrenze. Es komme maßgeblich auf die Höhe des erzielten jährlichen Entgelts an. Eine Pflegeperson könne bei einer beruflichen Tätigkeit von 20 Wochenarbeitsstunden ein höheres rentenversicherungspflichtiges Entgelt erzielen wie andere Arbeitnehmer bei 30 oder mehr Stunden Wochenarbeitszeit.
Daher solle auch bei den rentenversicherungspflichtigen Zeiten für die Pflege analog der Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung eine Höchstgrenze bei dem Entgelt von Pflegepersonen berücksichtigt werden.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23.09.2024 aufzuheben und unter Abänderung des Bescheids der Beklagten vom 08.11.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.06.2023 festzustellen, dass er in der Zeit vom 28.04.2022 bis zum 13.09.2023 als erwerbsmäßig tätige Pflegeperson der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlag.

Die Beklagte beantragt,
           
            die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und ihre Bescheide für zutreffend. Aus der Berufungsbegründung ergäben sich keine neuen, für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte.

Die Beigeladene hat sich nicht zur Sache geäußert und keinen Antrag gestellt.


Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.


Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft (vgl. § 143 Abs. 1 SGG) und auch im Übrigen zulässig.

Die Berufung führt jedoch für den Kläger inhaltlich nicht zum Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.


Streitgegenständlich ist der Bescheid der Beklagten vom 08.11.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.06.2023, soweit sie damit festgestellt hat, dass der Kläger in der Zeit vom 28.04.2022 bis zum 13.09.2023 als erwerbsmäßig tätige Pflegeperson nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlegen hat. Der Kläger hat im Verfahren beim SG – bekräftigt durch seinen Antrag in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren – den streitgegenständlichen Zeitraum entsprechend beschränkt. Das SG hat auch nur hierüber entschieden.

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage im Sinne der § 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft und zulässig. Sie richtet sich auch gegen die richtige Beklagte. Besteht ein Streit über die Versicherungs- und Beitragspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen, hat nicht die – hier beigeladene – Pflegekasse, sondern der zuständige Rentenversicherungsträger durch feststellenden Verwaltungsakt zu entscheiden (z.B. BSG, Urteil vom 22.03.2001 - B 12 P 3/00 R -, in juris; BSG, Urteil vom 05.05.2010 - B 12 R 6/09 R -, in juris).

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 08.11.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.06.2023 ist – soweit er hier zur Überprüfung steht – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er unterlag als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson vom 28.04.2022 bis zum 13.09.2023 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes vom 21.12.2015 (BGBl. I 2424) sind Personen in der Zeit versicherungspflichtig, in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflegepflichtversicherung hat. Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, sind diese tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt. Der Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum seinen Sohn in seiner häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig gepflegt. In dem Zeitraum war bei dem Sohn des Klägers mindestens ein Pflegegrad 2 anerkannt; er hatte damit Anspruch auf Leistungen gegen die Beigeladene. Eigenen Angaben des Klägers zufolge, die von der Beklagten und der Beigeladenen nicht bestritten werden, erforderten der Pflegeaufwand und der Pflegeeinsatz des Klägers wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche.

Der Versicherungspflicht steht jedoch § 3 Satz 3 SGB VI entgegen. Danach besteht keine Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 1a wegen der Pflege, wenn die nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson in diesem Sinne daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbstständig tätig ist. Diese Bestimmung übernimmt die bereits in Satz 1 der leistungsrechtlichen Vorschrift des § 44 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) enthaltene Formulierung. Die Versicherungspflicht der Pflegepersonen in der Rentenversicherung konkretisiert diese Vorschrift
(BSG, Urteil vom 28.09.2011 - B 12 R 9/10 R -, in juris). Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XI entrichten die Pflegekassen für Pflegepersonen im Sinne des § 19 SGB XI Beiträge an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Gesetzgeber verfolgt mit diesen Regelungen das Ziel, die soziale Sicherung der Pflegepersonen zu verbessern, die wegen der Pflegetätigkeit oftmals auf eine eigene Berufstätigkeit ganz oder teilweise verzichten (BT-Drs. 12/5262, S. 116). Mit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung erwirbt die nicht erwerbsmäßige Pflegeperson Pflichtbeitragszeiten, so dass Ansprüche auf Rentenleistungen erhalten bleiben oder sogar erst entstehen können. Die Verbesserung der sozialen Sicherung kommt damit insbesondere dann zum Tragen, wenn keine anderweitige Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, weil etwa die Erwerbstätigkeit für die Pflege eines nahen Angehörigen aufgegeben bzw. unterbrochen wird. Der Gesetzgeber hat darüber hinaus die Notwendigkeit einer Verbesserung der Alterssicherung durch additive Pflegeversicherungszeiten gesehen, wenn die Erwerbstätigkeit nur zu einem geringen Umfang neben der Pflege ausgeübt werden kann. Der Gesetzgeber möchte damit die Pflegebereitschaft im häuslichen Bereich fördern und den hohen Einsatz der Pflegepersonen anerkennen, die wegen der Pflegetätigkeit eine eigene Berufstätigkeit (ganz oder) teilweise nicht ausüben können (BT-Drs. 12/5262, S. 82). Dabei geht er typisierend davon aus, dass es dieses zusätzlichen Schutzes und Anreizes nicht mehr bedarf, wenn die 30-Stunden-Grenze regelmäßig überschritten wird.

Vor dem Hintergrund dieser gesetzgeberischen Intentionen entspricht es nicht Sinn und Zweck der Regelung, die Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI auf Personen zu erstrecken, die Krankengeld aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses erhalten, dem eine Arbeitszeit von mehr als 30 Wochenstunden zugrunde liegt. Sie sind deshalb unter die Ausnahmeregelung des § 3 Satz 3 SGB VI zu fassen (so auch Knorr in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 3 SGB VI, Stand: 08.04.2024, Rn. 144; Fichte in: Hauck/Noftz SGB VI, 1. Ergänzungslieferung 2025, § 3 SGB VI, Rn. 59; Geckeler in: BeckOK SozR, SGB VI § 3 Rn. 16, 76. Ed. Stand: 01.12.2024; Sonja Reimer in: Hauck/​Noftz SGB XI, 2. Ergänzungslieferung 2025, § 44 SGB XI, Rn. 22; a.A. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.05.2005 - L 4 RA 6/04 -, in juris, zum gleichzeitigen Bezug von Arbeitslosenhilfe). Krankengeldbezieher sind als solche nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Für sie werden Pflichtbeiträge auf Grundlage beitragspflichtiger Einnahmen in Höhe von 80 vom Hundert des der Leistung zugrundeliegenden Arbeitsentgelts entrichtet. Damit besteht keine Notwendigkeit einer zusätzlichen Alterssicherung. Zudem sind Krankengeldbezieher nicht aufgrund der Pflege an der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit gehindert, sondern aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit.
Sie sind (in der Regel) nur vorübergehend an der Fortsetzung einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit gehindert. Auch das unterscheidet sie von den Personengruppen, die mit den genannten Regelungen eine Anerkennung dafür erhalten sollen, dass sie wegen der Pflege ihrer Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise nicht nachgehen können. Die Herausnahme der Gruppe der Krankengeldbezieher ist auch mit dem Wortlaut des § 3 Satz 3 SGB VI (gerade noch) vereinbar. Diese sind zwar tatsächlich nicht erwerbstätig, ihre Mitgliedschaft in der Beschäftigtenversicherung besteht aber während des Krankengeldbezuges fort (s. § 192 Abs. 1 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch). Beruht diese Mitgliedschaft auf einer Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von regelmäßig mehr als 30 Stunden, sind sie in diesem Umfang Erwerbstätigen im Sinne des § 3 Satz 3 SGB VI gleichzustellen. Hierfür spricht auch, dass die Bezieher von Krankengeld bei einer nicht erwerbsmäßigen Pflege nicht bessergestellt werden dürfen als Beschäftigte. Hierzu käme es aber regelmäßig, wenn beim Bezug von Krankengeld, das auf Einkünften aus einer Tätigkeit im Umfang von mehr als 30 Wochenstunden beruht, eine kumulative Versicherungspflicht nicht ausgeschlossen wäre. Dass der Kläger nur knapp über 30 Wochenstunden eine Beschäftigung ausübte und deshalb aufgrund der auf 80 vom Hundert reduzierten Bemessungsgrundlage (je nach Höhe der Einkünfte unter Umständen) ungünstiger gestellt ist, als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die neben der Pflege bis zu 30 Wochenstunden erwerbstätig sind, ist als Folge einer zulässigen typisierenden Betrachtungsweise hinzunehmen. Die vom Kläger präferierte Lösung, auf eine Höchstgrenze beim Entgelt für die Pflegezeiten abzustellen, lässt sich mit § 166 Abs. 2 SGB VI nicht vereinbaren, der gerade nicht an die (bisherigen) Erwerbseinkünfte der Pflegeperson anknüpft, sondern die Höhe der Beiträge nach dem Schweregrad der Pflegebedürftigkeit bemisst.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).




 

Rechtskraft
Aus
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