Die Beschwerde der Antragsteller gegen den die Gewährung einstweiligen Rechtsschutz versagenden Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 29. Januar 2025 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 29. Januar 2025 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Ulm vom 29.01.2025 hat keinen Erfolg. Mit diesem Beschluss hat das SG den Antrag der Antragsteller, den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen ab 17.01.2025 (Antragseingang beim SG) monatlich höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende - Bürgergeld - nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 320,00 Euro für Kosten der Unterkunft und Heizung (hier: Nebenkosten) zu gewähren, abgelehnt.
Die 1973 geborene Antragstellerin Ziff. 1 sowie ihre Kinder, die 2002 geborenen Antragstellerin Ziff. 3, der 2008 geborenen Antragsteller Ziff. 4 und der 2012 geborenen Antragsteller Ziff. 5, leben als Bedarfsgemeinschaft in einer im Eigentum der Mutter der Antragstellerin Ziff. 1 stehenden Wohnung in der G1straße in G2. Bis zum 29.01.2025 (vgl. Bl. 1385 VerwA) wohnte auch der Ehemann der Antragstellerin Ziff. 1, der 1969 geborene Antragsteller Ziff. 2, mit in der gemeinsamen Wohnung. Ausweislich der vorliegenden Meldebescheinigung (Bl. 1387 VerwA) ist dieser zum 29.01.2025 in eine andere Wohnung in G2 verzogen. Die Antragsteller beziehen (mit Unterbrechungen) seit vielen Jahren Leistungen vom Antragsgegner.
Nach Angaben der Antragsteller lebt die Bedarfsgemeinschaft seit 2001 nach der Heirat der Antragstellerin Ziff. 1 und des Antragstellers Ziff. 2 in der der Mutter gehörenden Wohnung. Zunächst habe nur ein mündlicher Mietvertrag bestanden. Am 06.11.2022 schlossen die Antragstellerin Ziff. 1 und ihre Mutter einen schriftlichen Mietvertrag (Bl. 1213 VerwA). Für die Wohnung in der G1straße in G2 wurde eine monatliche Grundmiete in Höhe von 650,00 Euro und eine monatliche Betriebskostenpauschale in Höhe von 385,00 Euro vereinbart und geregelt, dass diese auf das Konto der Mutter der Antragstellerin Ziff. 1 zu überweisen sei. Nachdem der Antragsgegner zu Beginn die Kosten der Unterkunft und Heizung noch berücksichtigt hatte, werden sie von diesem seit dem 01.11.2022 nicht mehr als Bedarf anerkannt.
In einer von der Antragstellerin Ziff. 1 und von ihrer Mutter unterzeichneten Vereinbarung vom 09.11.2024 („Befristeten Anpassung des Mietverhältnisses“, Bl. 1125 VerwA) wurde sodann u.a. folgendes geregelt: „Mit diesem Schreiben bestätige ich, dass ich aufgrund der aktuellen finanziellen Lage die Miete rückwirkend ab Oktober 2022 auf die Nebenkosten begrenze. Diese Kosten fallen für mich jeden Monat an und auf diese kann ich aufgrund meiner eigenen finanziellen Lage nicht verzichten. Diese Anpassung gilt entweder bis zur Beendigung der Arbeitslosigkeit von L1 oder längstens bis zum 31.03.2025. Sofern die laufenden Nebenkosten pünktlich monatlich und vollständig bezahlt werden, wird auf die laufende Kaltmiete verzichtet.“
Bereits in der Vergangenheit waren die Kosten der Unterkunft und Heizung streitig und Gegenstand eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes. Das SG Ulm hatte hier zunächst mit Beschluss vom 16.07.2024 den Antragsgegner verpflichtet bei der Bedarfsberechnung die (damals) geltend gemachten Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 1.035,00 Euro bis zum 31.07.2024 vorläufig zu berücksichtigen (S 8 AS 1243/24 ER). Die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragsgegners war erfolgreich, denn das Landesozialgericht (LSG) BadenWürttemberg hat den Beschluss des SGs am 30.07.2024 aufgehoben und den Antrag abgelehnt (L 3 AS 2176/24 ER-B), da es mangels Gefährdung des Wohnraums bereits am Vorliegen eines Anordnungsgrundes fehle. Die von den Antragstellern erhobene Klage zum SG Ulm vom 08.04.2024, mit der die Antragsteller die Übernahme der Kosten von Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.11.2022 bis 31.07.2024 begehren, hat dieses mit Urteil vom 29.01.2025 abgewiesen. Die hiergegen erhobene Berufung (L 2 AS 694/25) ist beim Senat anhängig.
Am 16.01.2025 beantragte die Antragsteller Ziff. 1 für sich und die Antragsteller Ziff. 2 bis 5 die Weitergewährung der Leistungen beim Antragsgegner. Sie gab dabei an, dass als Kosten der Unterkunft und Heizung Heiz- und Nebenkosten anfielen und verwies auf die am 09.11.2024 abgeschlossene Vereinbarung.
Der Antragsgegner gewährte daraufhin mit Bescheid vom 20.01.2025 (Bl. 1301 VerwA) den Antragsstellern Ziff. 1 bis 5 vorläufig Bürgergeld für den Zeitraum vom 01.02.2025 bis 31.07.2025 in Höhe von monatlich 1.014,41 Euro. Er berücksichtigte bei der Berechnung neben dem jeweils maßgeblichen Regelsatz für die Antragsteller Ziff. 1 bis 5 das Einkommen der Antragstellerinnen Ziff. 1 und Ziff. 3 sowie das bezogene Kindergeld für die Antragsteller Ziff. 4 und 5. Kosten der Unterkunft und Heizung wurden nicht als Bedarf berücksichtigt.
Nachdem der Auszug des Antragstellers Ziff. 2 bekannt wurde, erließ der Antragsgegner den Änderungsbescheid vom 11.02.2025 (Bl. 1389 VerwA). Für den Zeitraum vom 01.03.2025 bis 31.07.2025 wurden vorläufige Leistungen nur noch in Höhe von 700,52 Euro bewilligt, da kein Regelbedarf für den Antragsteller Ziff. 2, dafür aber ein Mehrbedarf wegen Alleinerziehung berücksichtigt wurde. Kosten der Unterkunft und Heizung sind auch in diesem Bescheid nicht berücksichtigt worden.
Weder gegen den Bescheid vom 20.01.2025 noch den vom 11.02.2025 haben die Antragsteller Widerspruch erhoben.
Die Antragsteller haben mit ihrem bereits am 17.01.2025 beim SG eingegangenen Antrag erneut die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung zu höheren Leistungen nach dem SGB II, insbesondere der Berücksichtigung der Bedarfe von Unterkunft und Heizung, begehrt.
Diesen Antrag hat das SG mit Beschluss vom 29.01.2025 abgelehnt und ausgeführt, dass weder an Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden seien. Ausgehend von der Aktenlage habe die Kammer nach wie vor erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Mietzahlungsverlangens der Mutter der Antragstellerin Ziff. 1 gegenüber dieser. Daran ändere auch die Vereinbarung vom 09.11.2024 nichts, mit der die Miete rückwirkend ab Oktober 2022 auf die Nebenkosten begrenzt werde. Statt Konsequenzen daraus zu ziehen, dass die Antragsteller jahrelang keine Mietzahlungen bzw. lediglich unregelmäßige Teilzahlungen geleistet hätten, sei die Mutter der Antragstellerin Ziff. 1 den Antragstellern sogar noch weiter entgegengekommen, indem sie auf die Zahlung der nicht gezahlten Kaltmiete vollständig verzichte. Ein Anordnungsgrund bestehe ebenfalls nicht, da die Antragsteller keine konkreten Tatsachen glaubhaft gemacht hätten, die es ihnen unzumutbar machten, eine rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Obwohl die Antragsteller nach eigenen Angaben in der Vergangenheit die Miete über längere Zeiträume gar nicht oder nur teilweise gezahlt hätten und damit wohl erhebliche Mietrückstände bestünden, seien bis zuletzt weder auf die Beendigung des vorgetragenen Mietverhältnisses gerichtete Maßnahmen aktenkundig geworden, noch lägen sonst konkrete Indizien dafür vor, dass seitens der Eigentümerin der Wohnung beabsichtigt sei, die derzeitige Wohnsituation der Antragsteller zu beenden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 27.02.2025 erhobene Beschwerde zum LSG Baden-Württemberg. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt worden, dass es sich entgegen der Annahme des Antragsgegners und des SG vorliegend sehr wohl um ein ernsthaftes Mietverhältnis handle. Nachdem die Mutter der Antragstellerin Ziff. 1 die Mietkosten auf die Zahlung der Nebenkosten beschränkt habe und die Antragsteller seit Oktober 2024 tatsächlich monatlich 320,00 Euro überwiesen hätten, komme eine Kündigung des Mietverhältnisses nicht in Betracht. Zudem verfüge die Mutter der Antragstellerin Ziff. 1 nachweislich nur über eine kleine Alters- und Witwenrente von ca. 1.000,00 Euro, so dass nicht angenommen werden könne, dass sie davon neben ihren eigenen Wohnnebenkosten auch noch die tatsächlich anfallenden Nebenkosten für die Familie ihrer Tochter bezahle. Zudem erschließe sich nicht, wie das SG auf den Ausgang des Hauptsachverfahrens verweisen könne, wenn es doch mit Urteil vom 29.01.2025 im Verfahren S 8 AS 850/24 einen Anspruch auf Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit ab dem 01.11.2022 bis 31.07.2024 verneint habe. Es sind zudem Kontoauszüge sowie eine eidesstattliche Erklärung der Mutter der Antragstellerin Ziff. 1, in der diese ihre finanzielle Situation erklärt, vorgelegt worden.
II.
Die am 27.02.2025 beim LSG Baden-Württemberg eingegangene Beschwerde gegen den Beschluss vom 29.01.2025 ist gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und nach § 173 SGG insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Ein Anordnungsgrund ist dann gegeben, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Dies ist der Fall, wenn es dem Antragssteller nach einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Keller in Mayer-Ladewig/Keller /Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Auflage 2023, § 86b Rn. 28). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund einer summarischen Prüfung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 02.05.2005 -1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5, 237, 242). Allerdings sind die an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. BVerfG NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 14.03.2019 - 1 BvR 169/19 - juris Rn. 15; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 06.09.2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - <beide juris> jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG).
Die Beschwerde bleibt für die Zeit ab dem 01.02.2025 schon deshalb ohne Erfolg, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits schon deshalb unzulässig (geworden) ist, da die Bescheide vom 20.01.2025 und vom 11.02.2025, mit denen vorläufig Bürgergeld für den Zeitraum vom 01.02.2025 bis 31.07.2025 gewährt worden ist, bestandskräftig geworden sind. Die Antragsteller haben gegen beide Bescheide keinen Widerspruch beim Antragsgegner erhoben. Auch aus den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorgelegten Schreiben der anwaltlich vertretenen Antragsteller ist kein Widerspruch gegen diese Bescheide zu entnehmen. Die Bestandskraft des Verwaltungsakts steht jedoch einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz entgegen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, 14. Aufl. 2023, SGG § 86b Rn. 26d). Ausgehend vom Streitgegenstand eines Anordnungsverfahrens ist im Eilverfahren zu prüfen, inwieweit dem Antragsteller für eine Zwischenzeit bis zur Hauptsacheentscheidung eine bestimmte Rechtsposition zusteht, so dass einstweiliger Rechtsschutz bei einer bindenden Hauptsacheentscheidung unzulässig ist. Es gibt dann nämlich keine Rechtsposition, die bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren gesichert werden könnte (Bayerisches LSG, Beschluss vom 23.09.2010 - L 7 AS 651/10 B ER -, juris; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.05.2017 - L 11 KR 1417/17 ER-B -, juris, Rn. 15).
Hinsichtlich des Antragstellers Ziff. 2 bleibt der Antrag außerdem für die Zeit ab dem 29.01.2025 auch deshalb ohne Erfolg, da er nach den vorliegenden Unterlagen zum 29.01.2025 ausgezogen ist und daher keine Kosten der Unterkunft und Heizung für eine nicht mehr von ihm bewohnte Wohnung gegenüber dem Antragsgegner geltend machen kann.
Darüber hinaus ist die Beschwerde für die Zeit ab Antrageingang bis zum 01.02.2025 (und auch für die Zeit danach) aber (auch) deshalb unbegründet, weil der angefochtene Beschluss des SG Ulm vom 29.01.2025 nicht zu beanstanden ist. Die Antragsteller haben im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II gegen den Antragsgegner glaubhaft gemacht. Das SG hat zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die von den Antragstellern begehrten Leistungen der Kosten der Unterkunft und Heizung dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung auch für den hier streitigen Zeitraum abzulehnen ist, weil nach wie vor erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Mietzinsverlangens der Mutter der Antragstellerin Ziff. 1 bestehen. Das SG geht zudem weiter zu Recht davon aus, dass auch kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden ist, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass den Antragstellern auch bei Nichtzahlen der derzeit nur noch geschuldeten Nebenkosten Wohnungslosigkeit droht. Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung, wie auch der vom SG getroffenen Kostenentscheidung, uneingeschränkt an und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag im Beschwerdeverfahren. Es ist den Antragstellern zwar Recht zu geben, dass sie nach den vorliegenden Unterlagen inzwischen seit Oktober 2024 monatlich 320,00 Euro Nebenkosten an die Mutter der Antragstellerin Ziff. 1 überwiesen haben. Dennoch lässt sich auch hieraus kein ernsthaftes Mietzinsverlangen der Mutter der Antragstellerin Ziff. 1 gegenüber den Antragstellern ableiten. Wie das SG bereits ausgeführt hat, spricht dieses Entgegenkommen der Mutter der Antragstellerin Ziff. 1 und das Unterlassen von Konsequenzen aus der seit langem nicht gezahlten Miete eher gegen die Ernstlichkeit des Mietzinsverlangens. Nicht zuletzt ist auffällig, dass ausweislich des Mietvertrages vom 06.11.2022 monatlich Nebenkosten in Höhe von 385,00 Euro zu bezahlen sind. Warum dann aber lediglich monatlich Nebenkosten in Höhe von 320,00 Euro und nicht die laut Mietvertrag vom 06.11.2022 geschuldeten 385,00 Euro überwiesen werden, erschließt sich dem Senat nicht und wird von den Antragstellern auch nicht näher erläutert. Nicht zuletzt erfolgte die erstmalige Überweisung bereits am 01.10.2024, die schriftliche „Befristeten Anpassung des Mietverhältnisses“ wurde aber erst am 09.11.2024 unterzeichnet. Soweit der Antragstellervertreter weiter darauf verweist, dass das SG in der Hauptsache bereits entschieden habe und die Antragsteller daher nicht auf eine Entscheidung in der Hauptsache verwiesen werden könnten, verkennt er zum einen, dass diese Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist, denn er selbst hat gegen das Urteil des SG vom 29.01.2025 Berufung zum LSG Baden-Württemberg erhoben, die noch anhängig ist, zumal in diesem Verfahren der vorherige Leistungszeitraum streitig ist. Auch allein aus der Tatsache, dass die Mutter der Antragstellerin Ziff. 1 nun vorgetragen hat, dass sie auf die Zahlungen der Antragsteller angewiesen sei, da sie selbst nur über eine (geringe) Alters- und Witwenrente verfüge, lassen sich die Zweifel an der Ernstlichkeit des Mietzinsverlangens nicht zur Überzeugung des Senats widerlegen. Soweit der Antragstellervertreter weiter ausführt, dass eine Kündigung des Mietverhältnisses hier nicht möglich sei, spricht dies, entgegen seiner Ansicht, vielmehr gegen das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, da Wohnungslosigkeit hier auch nach seiner Ansicht offensichtlich nicht droht.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
II.
Aus diesen Gründen ist auch die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem SG zurückzuweisen.
III.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) abgelehnt. Hinreichende Erfolgsaussichten waren bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung nicht gegeben, wie sich aus dem oben Dargestellten ergibt.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AS 171/25 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 684/25 ER-B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Rechtskraft
Aus
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