L 15 U 488/23

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 18 U 326/21
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 15 U 488/23
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 04.08.2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

 

Die Klägerin ist die Witwe des am 00.00.0000 geborenen und am 00.00.0000 verstorbenen J. (im Folgenden: Versicherter).

 

Der Versicherte war bei der X. GmbH & Co. KG als Haustechniker in der N.-Galerie G. beschäftigt.

 

Mit Unfallanzeige vom 13.01.2021 zeigte die Arbeitgeberin des Versicherten gegenüber der Beklagten an, dass der Versicherte am 00.00.0000 nach dem Ende seiner Arbeitszeit auf dem Parkdeck der N.-Galerie einen tödlichen Arbeitsunfall erlitten habe. Der Sicherheitsdienstmitarbeiter W. sei bei seinem Rundgang über das Parkdeck auf ein laufendes Fahrzeug aufmerksam geworden. Als er sich diesem genähert habe, habe er unter dem Fahrzeug eingeklemmt den Versicherten vorgefunden. Daraufhin habe er den Notruf abgesetzt und Feuerwehr und Rettungswagen alarmiert. Die eingeleiteten Wiederbelebungsmaßnahmen der eintreffenden Rettungskräfte seien leider erfolglos geblieben. Nähere Angaben könnten nur durch die Kriminalpolizei P. getätigt werden, diese lägen der Arbeitgeberin nicht vor.

 

Die Beklagte leitete ein Feststellungsverfahren ein und zog die Akten der Staatsanwaltschaft P. (N01) bei. Danach wurde der Notarzt laut Einsatzprotokoll um 22.23 Uhr alarmiert und stellte den Tod des Versicherten fest. Am Unfallort wurden eine Dose Auspuffreparaturpaste, ein eingeschalteter Arbeitsscheinwerfer, ein Wagenheber, ein Inbusschlüssel und ein einzelner Reparaturhandschuh sichergestellt. Anlässlich einer telefonischen Rücksprache des Sachbearbeiters im Polizeipräsidium P. mit der Klägerin am 14.01.2021 gab diese an, der Versicherte habe sehr viel selbst gebastelt, auch gerne am Auto. Der Auspuff sei schon seit Wochen kaputt gewesen. Es sei auch normal, dass der Versicherte nach der Arbeit nicht immer sofort nach Hause gekommen sei. Ab und zu sei er noch bei einem Freund gewesen oder habe in der Garage noch was „gefrickelt“. Sie sei daher am Freitag schon ins Bett gegangen. Um 3 Uhr habe dann die Polizei geklingelt (Aktenvermerk vom 14.01.2021). Anlässlich einer Inaugenscheinnahme des PKW durch die Polizei am 14.01.2021 waren am Auspuff zahlreiche Roststellen erkennbar. Mutmaßlich sei dort schon mit entsprechender Abdichtpaste gearbeitet worden (Aktenvermerk vom 14.01.2021). Ausweislich des Abschlussberichts der Kriminalpolizei P. vom 14.01.2021 ergab sich „nach Auswertung der subjektiven und objektiven Befunde am ehesten und wahrscheinlich folgender Sachverhalt: J. war Mitarbeiter des technischen Dienstes in der Rathausgalerie. Am 08.01. wollte der „Fahrzeugfrickler“ nach Feierabend im geschlossenen Parkhaus seiner Arbeitsstelle an seinem Fahrzeug Reparaturarbeiten am Auspuff vornehmen. Er hatte dazu einen nicht für das Fahrzeug vorgesehenen Wagenheber aus dem VW U. seiner Frau und entsprechendes Werkzeug/Material mitgenommen. Um besser an den Auspuff unter dem tiefer gelegten Fahrzeug ran zu kommen nutzte er den Wagenheber und bockte das Fahrzeug hoch. Dabei dürfte er den Wagenheber in der vorderen, rechten Aufnahmevorrichtung angesetzt haben. Um das tiefergelegte Fahrzeug so weit hoch zu bekommen, dass er sich selbst unter das Fahrzeug legen kann musste er den Wagenheber komplett ausfahren. An diesen Zustand des Wagenhebers bei Auffindung konnte sich auch der Zeuge W. erinnern. Durch das komplette Ausfahren des Wagenhebers verliert dieser aber deutlich an Stabilität und verbiegt sich aufgrund des hohen Gewichts des Ford T. Kombi in sich. Letztlich sprang der Wagenheber aus der Aufnahmevorrichtung und das Auto sackte auf den darunter liegenden J., der unter dem Fahrzeug eingeklemmt wurde. Dabei wurde sein Brustkorb derart stark komprimiert, dass er verstarb. Abschließend konnte nicht geklärt werden ob eine Überlastung oder eine unsachgemäße Aufstellung/Anbringung des Wagenhebers ursächlich für das Geschehen war. Hinweise darauf, dass eine fremde Person den Wagenheber weggetragen hat liegen jedoch nicht vor. Am ehesten ist von einem tragischen Unfallgeschehen auszugehen.“ Die im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchgeführte Obduktion ergab als Todesursache ein Herzkreislaufversagen bei Brustkorbkompression (Sektionsprotokoll vom 08.02.2021).

 

Mit Bescheid vom 08.04.2021 lehnte die Beklagte die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des Unfalls vom 00.00.0000 ab. Der Versicherte habe nach Arbeitsende im bereits geschlossenen Parkhaus der N.-Galerie seinen Auspuff reparieren wollen. Er habe zunächst vorgehabt, dieses am Nachmittag zu erledigen, sei jedoch nicht dazu gekommen. Die Reparatur sei also nicht zwingend notwendig gewesen, um den Weg nach Hause überhaupt antreten zu können. Tätigkeiten, die nicht in innerem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, sondern privaten Interessen des Versicherten dienen, stünden als eigenwirtschaftliche Verrichtungen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Da gesetzlicher Unfallversicherungsschutz nicht bestehe, handele es sich bei dem Ereignis vom 00.00.0000 nicht um einen Arbeitsunfall im Sinne des Gesetzes. Entschädigungsleistungen könnten daher nicht erbracht werden.

 

Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 06.05.2021 Widerspruch ein. Entgegen der Ansicht der Beklagten habe es sich nicht um eine geplante Reparatur gehandelt. Vielmehr habe der Versicherte sein Fahrzeug für den Heimweg von der Arbeitsstätte nach Hause verkehrstüchtig herrichten wollen, da keine andere, zumutbare Möglichkeit bestanden habe, den Heimweg innerhalb einer vertretbaren Zeit antreten zu können. Insoweit werde auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 04.09.2007 (B 2 U 24/06 R) verwiesen, wonach Maßnahmen zur Behebung einer während eines versicherten Weges auftretenden Störung am benutzten Fahrzeug unter Versicherungsschutz stehen, wenn sie der Fortsetzung des Weges dienen sollen und dies durch objektive Umstände (Länge des Weges, Art, Umfang und Dauer der Maßnahme) bestätigt wird. Dies sei vorliegend der Fall. Es habe sich bei dem Fahrzeug des Versicherten um ein reparaturanfälliges Fahrzeug gehandelt, welches nur durch Vornahme von Spontanreparaturen verkehrstüchtig erhalten werden konnte. Zudem betrage die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ca. 20 km, so dass eine Rückkehr zu Fuß nicht möglich gewesen sei. Angesichts der Arbeitszeit sei eine Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs gleichfalls nur unter deutlich erschwerten Bedingungen möglich gewesen. Geplante Reparaturen habe der Versicherte regelmäßig auch zu Hause durchgeführt und nicht in dem Parkhaus, da in der heimischen Garage eine komplett eingerichtete Werkstatt vorhanden sei. Zudem dürfte es völlig unüblich sein, geplante Reparaturen gegen 21:00 Uhr bei Dunkelheit in einem Parkhaus durchzuführen. Ob der Versicherte tatsächlich bei der Vornahme der Reparatur oder bereits bei der Suche nach dem Umfang des Mangels verunfallt ist, lasse sich zudem nicht klären. Der laufende Motor indiziere eher die Suche nach einem Defekt als dessen Reparatur.

 

Die Klägerin übersandte zudem einen Screenshot ihres Mobiltelefons bezüglich der Kommunikation mit dem Versicherten am Tag des Unfalls, aus welchem ihrer Ansicht nach ersichtlich sei, dass der Versicherte gerade nicht beabsichtigte, nach Beendigung seiner Arbeit etwaige Reparaturmaßnahmen durchzuführen. Im Gegenteil habe er noch Einkäufe durchführen und mit diesen dann den Heimweg antreten wollen. Auch ergebe sich daraus, dass sie mit seinem baldigen Erscheinen nach Beendigung der Arbeit gerechnet habe. Wenn der Versicherte zu diesem Zeitpunkt beabsichtigt hätte, das Fahrzeug reparieren zu wollen, wäre es naheliegend gewesen, zumindest kurz auf diesen Umstand einzugehen. Tatsächlich finde sich in der Kommunikation aber nicht ein einziger Hinweis, der eine Verzögerung des Rückwegs nahelegen würde. Aus der Kommunikation werde vielmehr ersichtlich, dass der Versicherte zu Hause freudig erwartet worden sei.

 

Der Widerspruch wurde sodann mit Widerspruchsbescheid vom 29.06.2021 zurückgewiesen. Was der Versicherte zum Zeitpunkt des tragischen Unfalls konkret an bzw. unter seinem Auto machen wollte, sei nicht zu klären. Aufgrund eines seit Wochen bekannten Auspuffschadens an seinem Fahrzeug sowie einer u.a. unter dem Auto aufgefundenen Dose mit Auspuffreparaturpaste, gehe die Polizei von einem Unglücksfall im Zusammenhang mit einer (beabsichtigten) Auspuffreparatur aus. Genaueres sei nicht bekannt und nicht zu klären. So bleibe neben dem genauen Grund der unfallbringenden Tätigkeit insbesondere ungeklärt, ob der Wagen wegen des schon über einen ausgedehnten Zeitraum defekten Auspuffs fahrbereit war oder nicht. Der Auspuff sei nach der Zustandsbeschreibung durch die Polizei jedenfalls nicht völlig lose oder gar abgelöst an/von dem Fahrzeug gewesen. Das angeführte BSG-Urteil sei nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar (Aufbocken des Autos wegen eines unterwegs aufgetretenen Schleifgeräusches, Abrutschen des Autos vom Wagenheber).

 

Dagegen hat die Klägerin am 27.07.2021 Klage beim Sozialgericht (SG) Köln erhoben und ihr Vorbringen wiederholt und vertieft. Sie hat ausgeführt, dass sie an ihrer Rechtsansicht festhalte, wonach es sich bei dem Unfall um einen Arbeitsunfall gehandelt habe, und sich auf die vergleichbare Entscheidung des BSG vom 04.09.2007, B 2 U 24/06 R, berufen. Es sei davon auszugehen, dass das Fahrzeug aus Sicht des Versicherten einen Defekt hatte, der einer sicheren Rückfahrt entgegenstand oder entgegenstehen konnte. Zudem müsse dieser Defekt bei Beginn der Rückfahrt aufgefallen sein, weil der Versicherte ihr in der Korrespondenz von diesem Fehler und der dadurch bedingten Verspätung berichtet hätte. Warum er sich tatsächlich unter das Fahrzeug gelegt habe, sei nicht mehr zu klären. Es müsse sich aber um einen Umstand gehandelt haben, der aus Sicht des Versicherten geeignet war, die Fahrsicherheit des Fahrzeuges nachhaltig zu beeinträchtigen. Soweit die Beklagte auf den technischen Zustand des Fahrzeuges eingehe, würden belastbare und nachprüfbare Aussagen sowie Feststellungen zu dem technischen Zustand des Fahrzeuges im Zeitpunkt des Unfalls fehlen.

 

Die Klägerin hat beantragt,

 

  1. den Bescheid der Beklagten vom 08.04.2021 zu dem Aktenzeichen N02 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2021 aufzuheben,

 

  1. die Beklagte zu verpflichten, dem Antrag der Klägerin auf Gewährung von Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des Unfalls vom 00.00.0000 stattzugeben,

 

3.  hilfsweise festzustellen, dass es sich bei dem Unfall vom 00.00.0000 um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 SGB VII handelt.

 

Die Beklagte hat beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Sie hat sich auf die angefochtenen Bescheide gestützt.

 

Mit Urteil vom 04.08.2023 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 00.00.0000 als Arbeitsunfall. Zur Überzeugung der Kammer fehle es vorliegend an dem Zusammenhang zwischen der Verrichtung zur Zeit des Unfalls und der versicherten Tätigkeit, weil die Durchführung der Reparatur am privaten PKW nicht dem Versicherungsschutz in der Unfallversicherung unterliege.

 

Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 13.09.2023 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 05.10.2023 Berufung eingelegt. Aufgrund der Gesamtumstände stehe entgegen der Ansicht des SG fest, dass die hier in Rede stehende „Reparatur“ nicht geplant war. Vielmehr sei von einem unerwarteten Defekt auszugehen. Zudem stehe überhaupt nicht fest, ob der Versicherte tatsächlich eine Reparatur habe durchführen wollen. Es könne sich auch um eine reine Kontrolluntersuchung gehandelt haben, um festzustellen, ob eine gefahrlose Weiterfahrt möglich gewesen sei oder nicht. Alle Umstände, die von ihr vorgetragen und vom SG vollständig unberücksichtigt geblieben seien, ließen auf der Grundlage der Lebenserfahrung keine Zweifel zu, dass der Versicherte einen unerwarteten Defekt festgestellt habe bzw. überprüfen wollte. Im Übrigen sei das Fahrzeug noch vorhanden und könne begutachtet werden.

 

Die Klägerin beantragt,

 

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 04.08.2023 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.04.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2021 zu verurteilen, ihr aus Anlass des Unfalls ihres verstorbenen Ehemannes vom 00.00.0000 eine Hinterbliebenenrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

 

Die Beklagte beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die beigezogene Akte der Staatsanwaltschaft P. N01 und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, 56 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 08.04.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2021 nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG beschwert, da dieser rechtmäßig ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Hinterbliebenenrente aus Anlass des Unfalls vom 00.00.0000.

 

Soweit die Klägerin erstinstanzlich hilfsweise die Feststellung begehrt hat, dass der Unfall vom 00.00.0000 einen Arbeitsunfall darstellt, hat sie dieses Begehren im Berufungsverfahren nicht weiterverfolgt. Für einen entsprechenden Feststellungsantrag würde es auch an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG sind Ansprüche auf Hinterbliebenenleistungen eigenständige Rechtsansprüche, die sich zwar vom Recht des Versicherten ableiten, aber hinsichtlich aller Voraussetzungen gesondert zu prüfen sind. Ob ein Arbeitsunfall vorgelegen hat, ist nur eine Tatbestandsvoraussetzung der im Einzelnen genannten Ansprüche auf Hinterbliebenenleistungen gemäß §§ 63 ff. Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) (vgl. BSG, Urteil vom 10.08.2021 - B 2 U 2/20 R -, juris Rn. 27 m.w.N.).

 

Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VII haben Hinterbliebene Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, § 7 Abs. 1 SGB VII) eingetreten ist (§ 63 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Witwen von Versicherten erhalten eine Witwenrente, solange sie nicht wieder geheiratet haben (§ 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VII).

 

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, da der Tod des Versicherten am 00.00.0000 nicht infolge eines Versicherungsfalls - hier eines Arbeitsunfalls im Sinne von § 8 SGB VII - eingetreten ist.

 

Zwar hat der Versicherte am 00.00.0000 einen Unfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII erlitten, bei dem er zu Tode kam. Er war auch nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII bei der Beklagten unfallversichert.

 

Es ist jedoch nicht mit der notwendigen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass der Versicherte zum Zeitpunkt des Unfallereignisses einer versicherten Verrichtung nachgegangen ist.

 

Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 23 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Versicherte Tätigkeit ist auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Wegs nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Ein Arbeitsunfall setzt mithin voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität; st. Rspr., zuletzt z.B. BSG, Urteil vom 30.03.2023 - B 2 U 3/21 R -, juris Rn. 11 m.w.N.; Urteil vom 28.6.2022 - B 2 U 16/20 R - juris Rn. 11 m.w.N.). Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt, dass die Merkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung zur Zeit des Unfalls", "Unfallereignis" sowie "Gesundheitserst- bzw. Gesundheitsfolgeschaden" im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 29/07 R -, juris Rn. 16 m.w.N.). Für den Vollbeweis muss sich das Gericht die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache verschaffen. Allerdings verlangt auch der Vollbeweis keine absolute Gewissheit, sondern lässt eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichen. Denn ein darüberhinausgehender Grad an Gewissheit ist so gut wie nie zu erlangen (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 128 Rn. 3b m.w.N.). Daraus folgt, dass auch dem Vollbeweis gewisse Zweifel innewohnen können und verbleibende Restzweifel bei der Überzeugungsbildung unschädlich sind, solange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten (vgl. BSG, Urteil vom 24.11.2010 - B 11 AL 35/09 R -, juris Rn. 21). Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (vgl. Keller, a.a.U.).

 

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

 

1. Der Versicherte hat zum Zeitpunkt des Unfalls - was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist - keine versicherte Verrichtung im Zusammenhang mit seiner Beschäftigung als Haustechniker (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) ausgeübt. Insbesondere lag auch kein versicherter Betriebsweg vor, weil die Arbeitstätigkeit des Versicherten zum Unfallzeitpunkt - unstreitig - bereits beendet war und kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Weg im betrieblichen Interesse zurückgelegt wurde. Betriebswege sind solche Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden, Teil der versicherten Tätigkeit sind und damit der Betriebsarbeit gleichstehen (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2020 - B 2 U 9/18 R -, juris Rn. 10 m.w.N.). Diese Voraussetzungen waren vorliegend zum Unfallzeitpunkt nicht erfüllt.

 

2. Das Verhalten des Versicherten im Unfallzeitpunkt stand auch nicht im inneren Zusammenhang mit dem Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII).

 

Zu den in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Tätigkeiten zählt gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII das Zurücklegen des mit der nach den §§ 23 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII gebrauchte Formulierung "des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges" kennzeichnet den sachlichen Zusammenhang des unfallbringenden Weges mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit, wobei nicht der Weg als solcher, sondern dessen Zurücklegen versichert ist, also der Vorgang des Sichfortbewegens auf einer Strecke, die durch einen Ausgangs- und einen Zielpunkt begrenzt ist. Versichert ist in der gesetzlichen Unfallversicherung mithin als Vorbereitungshandlung der eigentlichen Tätigkeit das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Der Versicherungsschutz besteht, wenn der Weg erkennbar zu dem Zweck zurückgelegt wird, den Ort der Tätigkeit - oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung - zu erreichen. Maßgebliches Kriterium für den sachlichen Zusammenhang ist, ob die anhand objektiver Umstände zu beurteilende Handlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen des Weges darauf gerichtet ist, eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung auszuüben, d.h. ob sein Handeln auf das Zurücklegen des direkten Weges zu oder von der Arbeitsstätte gerichtet ist (BSG, Urteil vom 30.01.2020 - B 2 U 9/18 R, a.a.U., Rn. 11 m.w.N.).

 

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

 

a) Im Zeitpunkt seines Unfalls hatte der Versicherte seinen PKW noch nicht mit dem Ziel in Bewegung gesetzt, sich von dem Ort seiner Tätigkeit in Richtung seines Wohnortes zu entfernen. Der Weg vom Ort der Tätigkeit hatte zwar nach dem ersten Verlassen des Firmengebäudes bereits mit dem Fußweg zu dem geparkten Auto begonnen. Der Versicherte hat diesen Weg jedoch unterbrochen, indem er den mitgeführten Wagenheber ansetzte und sich unter den Wagen legte. Ein „Zurücklegen“ des Weges im eigentlichen Sinne lag im Zeitpunkt des Unfalls deshalb nicht vor. Wird der Weg zum oder vom Ort der versicherten Tätigkeit aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen, entfällt der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit der Versicherungsschutz. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Versicherte lediglich seine Fortbewegung beendet, um sich an Ort und Stelle einer anderen, nicht nur geringfügigen Tätigkeit zuzuwenden, oder ob er den eingeschlagenen Weg verlässt, um an anderer Stelle einer privaten Verrichtung nachzugehen und erst danach auf den ursprünglichen Weg zurückzukehren (BSG, Urteil vom 23.01.2018 - B 2 U 3/16 R -, juris Rn. 15 m.w.N.).

 

b) Der Unfall ereignete sich während der Unterbrechung. Schon mit dem Aussteigen aus dem Fahrzeug, spätestens jedoch mit dem Hochbocken des Fahrzeugs wurde der Weg unterbrochen. Der Versicherte hätte erst dann wieder unter Versicherungsschutz gestanden, wenn er den unmittelbaren Weg im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII wieder erreicht hätte (BSG, Urteil vom 31.08.2017 - B 2 U 11/16 R -, juris Rn. 20 m.w.N.). Hierfür genügt nicht die bloße Absicht, den unmittelbaren Weg wieder fortzusetzen. Vielmehr muss der unmittelbare Weg auch tatsächlich räumlich wieder erreicht werden. Dies war hier nicht der Fall war.

 

c) Es kann nicht festgestellt werden, dass die Verrichtung, die der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls ausübte, bei wertender Betrachtung dem Zurücklegen des Weges zuzurechnen ist. Es ist vielmehr möglich und sogar wahrscheinlich, dass der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls eine unversicherte vorbereitende Tätigkeit ausübte. Von einem Sachverhalt, der nach geltendem Recht und höchstrichterlicher Rechtsprechung ausnahmsweise eine Erweiterung des Versicherungsschutzes der Wegeunfallversicherung auf vorbereitende Handlungen und Unterbrechungen rechtfertigen könnte, kann sich der Senat nicht mit der notwendigen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit überzeugen.

 

aa) Für Vorbereitungshandlungen oder vorbereitende Tätigkeiten, die einer versicherten Tätigkeit vorangehen und ihre Durchführung erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen, ist der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich auf diejenigen Verrichtungen beschränkt, die das Gesetz selbst ausdrücklich nennt. Sonstige typische Vorbereitungshandlungen sind grundsätzlich nicht versicherte eigenwirtschaftliche Tätigkeiten, die dem privaten Risikobereich des Versicherten zugeordnet sind. Ausnahmen hiervon gelten nur dann, wenn ein besonders enger sachlicher, örtlicher und zeitlicher Bezug zur versicherten Tätigkeit gegeben ist, der die Vorbereitungshandlung nach den Gesamtumständen selbst bereits als Bestandteil der versicherten Tätigkeit erscheinen lässt (BSG, Urteil vom 30.01.2020 - B 2 U 9/18 R, a.a.U., Rn. 16 m.w.N.).

 

Diese Beschränkung des Versicherungsschutzes auf die im Gesetz ausdrücklich normierten Vorbereitungshandlungen trägt den gesetzlichen Vorgaben und der Systematik des § 8 SGB VII Rechnung. Der Gesetzgeber hat mit den Regelungen in § 8 Abs. 2 SGB VII bestimmte typische Vorbereitungshandlungen dem Versicherungsschutz unterstellt, weil er insoweit ein über den Schutzbedarf der eigentlichen beruflichen Tätigkeit hinausgehendes soziales Schutzbedürfnis angenommen hat. Der Gesetzgeber ist dabei ersichtlich davon ausgegangen, dass es für die Einbeziehung klassischer Vorbereitungshandlungen - etwa wie hier des Zurücklegens des Weges vom Ort der Arbeitsstätte - in den Unfallversicherungsschutz einer besonderen Regelung bedurfte, wohl auch deshalb, weil damit das Haftungsrisiko der die alleinige Beitragslast tragenden Unternehmer auf einen Bereich ausgedehnt wird, in dem sie nur eingeschränkt zu präventiven Maßnahmen des Arbeitsschutzes in der Lage sind (BSG, Urteil vom 30.01.2021 - B 2 U 9/18 R, a.a.U., Rn. 17 m.w.N.).

 

Allgemeine Maßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit eines PKW, der - wie auch im vorliegenden Fall - kein Arbeitsgerät im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII ist, sind als Vorbereitungshandlungen unversichert, also z.B. Tanken, Inspektionen, Reparaturen usw., auch wenn sie letztlich mit einer auf die grundsätzlich versicherte Tätigkeit bezogenen Handlungstendenz unternommen werden (st. Rspr.: vgl. nur BSG, Urteil vom 04.09.2007 - B 2 U 24/06 R -, juris Rn. 17 m.w.N.; zuletzt für das verbrauchsbedingte Auftanken eines PKW BSG, Urteil vom 30.01.2020 - B 2 U 9/18 R, juris).

 

Ausnahmsweise ist nach der Rechtsprechung des BSG, welcher sich der Senat anschließt, eine Ausdehnung bzw. ein Fortbestehen des Versicherungsschutzes auch bei Vorbereitungshandlungen bejaht worden, wenn bei einer während eines versicherten Weges auftretenden, unvorhergesehenen Störung kein Zurücklegen des restlichen Weges ohne Behebung der Störung in angemessener Zeit auf andere Weise (z.B. zu Fuß) möglich ist, die Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit nach Art und Zeitaufwand nicht in einem Missverhältnis zur Dauer des Weges im Ganzen steht und der Versicherte sich auf Maßnahmen beschränkt, die zur Fortsetzung des Weges notwendig sind (BSG, Urteil vom 04.09.2007 - B 2 U 24/06 R, a.a.U., Rn. 18 m.w.N.). Die angeführten Kriterien, Unvorhergesehenheit sowie Relation des noch zurückzulegenden Weges zu den ergriffenen Maßnahmen, sind geeignet, bei der Entscheidung über die Handlungstendenz des Versicherten zugrunde gelegt zu werden, zumal die aus der Erklärung des Versicherten abgeleitete Handlungstendenz durch derartige objektive Umstände bestätigt bzw. widerlegt werden kann. Auch aus der Länge des restlichen Weges und der Möglichkeit, etwa ihn auf andere Weise zurückzulegen, sind Rückschlüsse auf die Handlungstendenz des Versicherten möglich. Wenn der Versicherte sich für ein bestimmtes Fortbewegungsmittel, wie etwa seinen Pkw, entschieden hat und eine bestimmte Störung auftritt, die er meint, umgehend beheben zu können, kann nicht gefolgert werden, er habe seine auf die versicherte Tätigkeit gerichtete Handlungstendenz aufgegeben (BSG, Urteil vom 04.09.2007, a.a.U., Rn. 19 f. m.w.N.).

 

Unabhängig von diesen Kriterien beenden lediglich geringfügige Unterbrechungen den Schutz der Wegeunfallversicherung nicht. Eine Unterbrechung ist allerdings nur dann geringfügig, wenn sie auf einer Verrichtung beruht, die bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit anzusehen ist. Das ist der Fall, wenn sie nicht zu einer erheblichen Zäsur in der Fortbewegung in Richtung auf das ursprünglich geplante Ziel führt, weil sie ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" erledigt werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 23.01.2018 - B 2 U 3/16 R -, juris Rn. 16 m.w.N.).

 

bb) Ein diesen Grundsätzen entsprechender Ausnahmefall kann nicht zur Überzeugung des Senats festgestellt werden.

 

(1) Eine lediglich geringfügige Unterbrechung des Weges vom Ort der Tätigkeit lag offensichtlich nicht vor. Das, was der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls getan hat, ließ sich ohne Zweifel nicht „im Vorbeigehen“ oder „ganz nebenher“ erledigen. Vielmehr ist eine erhebliche Zäsur in der Fortbewegung dadurch entstanden, dass der Kläger den mitgeführten Wagenheber angesetzt hat und sich unter den PKW gelegt hat. Es handelte sich um eine eigenständige, von Dritten beobachtbare Handlungssequenz, die eine Zäsur in dem Zurücklegen des versicherten Weges bedeutet (BSG, Urteil vom 31.08.2017 - B 2 U 11/16 R -, juris Rn. 16; vgl. auch BSG, Urteil vom 07.05.2019 - B 2 U 31/17 R -, juris Rn. 19).

 

(2) Die Voraussetzungen für eine Ausdehnung des Versicherungsschutzes unter dem Gesichtspunkt einer unvorhergesehenen Reparatur zur Ermöglichung der Fortsetzung des Weges lassen sich ebenfalls nicht feststellen.

 

(a) Es ist bereits nicht nachgewiesen, dass an dem PKW des Versicherten eine unvorhergesehene Störung aufgetreten war, welche eine Schadenssuche und/oder Reparatur erforderte.

 

Nach dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen steht zur Überzeugung des Senats allein fest, dass der Versicherte bei laufendem Motor unter seinem mittels Wagenheber aufgebockten PKW lag und sich am Unfallort eine Dose Auspuffreparaturpaste, ein eingeschalteter Arbeitsscheinwerfer, ein Wagenheber, ein Inbusschlüssel und ein einzelner Reparaturhandschuh befanden.

 

Es steht hingegen nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass der PKW tatsächlich eine unvorhergesehene Störung aufwies und wenn ja, welcher konkreten Art diese war. Zu dem technischen Zustand des PKW sind zum damaligen Zeitpunkt keine Feststellungen getroffen worden. Es erfolgte lediglich eine Inaugenscheinnahme durch die Kriminalpolizei. Eine Untersuchung durch einen Kfz-Sachverständigen hat jedoch nicht stattgefunden. Die am Unfallort aufgefundene Dose Auspuffreparaturpaste sowie die konkrete Auffindesituation des Versicherten lassen zwar vermuten, dass der Versicherte eine Störung am Auspuff in Augenschein nehmen sowie ggf. eine Reparatur vorzunehmen wollte. Der Nachweis einer unvorhergesehenen Störung ist dadurch jedoch nicht erbracht.

 

Soweit die Klägerin darauf hingewiesen hat, dass das Fahrzeug noch vorhanden sei und begutachtet werden könne, sah sich der Senat nicht zu weiteren Ermittlungen gedrängt. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass eine mehrere Jahre nach dem Unfallereignis durchgeführte Untersuchung des PKW geeignet sein könnte, den tatsächlichen technischen Zustand des Fahrzeugs am Unfalltag zu dokumentieren. Zur Feststellung des damaligen Zustands des PKW hätte vielmehr die Möglichkeit der Durchführung eines auch im sozialgerichtlichen Verfahren möglichen Beweissicherungsverfahrens (§ 76 SGG) bestanden. Einen Beweisantrag hat die anwaltlich vertretene Klägerin im Übrigen nicht gestellt.

 

Entgegen der Auffassung der Klägerin lassen die Gesamtumstände nicht im Sinne eines Indizienbeweises darauf schließen, dass der Versicherte eine unvorhergesehene Reparatur vornehmen wollte. Die vorliegenden Umstände lassen in ihrer Gesamtschau nicht den sicheren Schluss auf eine unvorhergesehene Störung zu. Zwar spricht die Tatsache, dass der Versicherte trotz einer nach dem Vortrag der Klägerin in der heimischen Garage vorhandenen komplett eingerichteten Werkstatt sein Fahrzeug im Parkhaus und bei Dunkelheit mit einem nicht zum Fahrzeug gehörenden Wagenheber aufbockt hat, dafür, dass ein aus Sicht des Versicherten unvorhergesehener Mangel aufgetreten ist. Es erscheint durchaus naheliegend, dass ein vernünftiger PKW-Fahrer bekannte Mängel in seiner entsprechend eingerichteten Garage unter den dort bestehenden geeigneten Bedingungen zu beheben versucht. Das Gewicht dieses Arguments wird jedoch dadurch gemindert, dass der Versicherte offensichtlich im Hinblick auf die Einhaltung technischer Sicherheitsvorkehrungen nicht in jeder Hinsicht vernünftig gehandelt hat. So hat er einen für den von ihm gefahrenen Ford T. ungeeigneten Wagenheber mitgeführt, nämlich den Wagenheber für einen VW U., und damit für ein wesentlich kleineres und leichteres Auto. Außerdem führte der Versicherte offensichtlich Auspuffreparaturpaste mit sich, was darauf schließen lässt, dass ihm ein Mangel am Auspuff bekannt war oder er mit einem undichten Auspuff zumindest rechnete und hierauf vorbereitet sein wollte. Die Auspuffreparaturpaste befand sich zudem außerhalb des Fahrzeugs, als der Versicherte aufgefunden wurde. Dies spricht dafür, dass sich der Versicherte mit dem Zustand und einer etwaigen Reparatur des Auspuffs befasst hat. In Bezug auf den Auspuff spricht allerdings viel gegen einen unvorhergesehenen Mangel, denn nach den Angaben der Klägerin gegenüber der Polizei am 14.01.2021 war der Auspuff schon seit Wochen kaputt. Zudem deutete nach der Inaugenscheinnahme durch die Polizei viel daraufhin, dass der Auspuff bereits mit Paste bearbeitet worden war. Diese Schlussfolgerung erscheint auf der Grundlage der aktenkundigen Fotos plausibel.

 

Aus dem Vortrag der Klägerin, sie und der Versicherte hätten am 00.00.0000 einen gemeinsamen Abend geplant und seien zudem mit der Familienplanung befasst gewesen, ergibt sich kein Indiz für einen unvorhergesehenen Mangel. Dass ein solcher gemeinsamer Abend geplant war, vermag der Senat nicht festzustellen. Die von der Klägerin im Verwaltungsverfahren eingereichten Screenshots geben insoweit nichts her. Vor allem hat die Klägerin ausweislich des Aktenvermerks vom 14.01.2021 in dem entsprechenden Telefonat mit der Polizei angegeben, es sei normal, dass der Versicherte nach der Arbeit nicht immer sofort nach Hause gekommen sei. Ab und zu sei er noch bei einem Freund gewesen oder habe in der Garage noch was „gefrickelt“. Sie sei daher am Unfalltag schon ins Bett gegangen. Ein solches Verhalten wäre bei einer Verabredung zu einem gemeinsamen Abend nicht nachvollziehbar. Im Übrigen hätte es bei einer Verabredung zu einem gemeinsamen Abend und dem Auftreten eines unvorhergesehenen Mangels am Fahrzeug nahegelegen, die Klägerin von dieser Störung und der damit verbundenen Verzögerung der Heimfahrt in Kenntnis zu setzen. Dass eine entsprechende Kommunikation stattgefunden hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich und ergibt sich insbesondere nicht aus den von der Klägerin im Verwaltungsverfahren eingereichten Screenshots.

 

Soweit die Klägerin versucht hat, ihre aktenkundigen Ausführungen in dem Telefonat mit der Polizei vom 14.01.2021 damit zu relativieren, sie habe unter dem direkten Eindruck des Todes des Versicherten gestanden und sich ungenau ausgedrückt, insbesondere mit dem Hinweis auf den seit Wochen kaputten Auspuff ein anderes Auto gemeint, ist dies nicht plausibel. Das Telefonat mit der Polizei erfolgte fast eine Woche nach dem tödlichen Unfall des Versicherten. Dafür, dass die Klägerin sich am 14.01.2021 in einem krankhaften seelischen Zustand befand, der ihr Erinnerungs- und Ausdruckvermögen beeinträchtigt hat, ist nichts ersichtlich. Der Senat wertet die entsprechende Einlassung der Klägerin deshalb als interessengeleitete Schutzbehauptung.

 

Aus dem Umstand, dass der Versicherte, wie sich aus dem Protokoll der Alarmanlage ergibt, das Firmengebäude nach dem zunächst erfolgten Verlassen erneut aufgesucht und es anschließend erneut verlassen hat, kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht geschlossen werden, dass er wegen eines unvorhergesehenen Mangels am Fahrzeug im Firmengebäude Werkzeug für die spontan notwendig gewordene Reparatur geholt hat. Dies erscheint zwar möglich, aber keinesfalls zwingend. Denkbar ist auch, dass der Kläger im Firmengebäude etwas vergessen hat und den vergessenen Gegenstand holen wollte. In jedem Fall lässt sich nicht feststellen, zu welchem Zweck genau der Kläger das Firmengebäude wieder betreten hat.

  

(b) Selbst wenn man von einem unvorhergesehenen Mangel ausginge, kann nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, ob eine - als solche hilfsweise als gegeben unterstellte - Störung die Betriebsfähigkeit des PKW beeinträchtigt hat und der Versicherte davon ausging, die Störung umgehend beheben zu können. Denn es kann, wie bereits ausgeführt, nicht mehr festgestellt werden, ob oder welche Störung genau der Versicherte wahrgenommen hat und aus welchem konkreten Grund er sein Fahrzeug aufgebockt hat. Insoweit besteht aufgrund der Auffindesituation lediglich, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Versicherte nach dem Inbetriebsetzen des PKW Geräusche wahrgenommen hat, die auf eine Störung des Auspuffs schließen ließen. Allerdings hätte eine Beschädigung des Auspuffs objektiv nicht die Betriebsfähigkeit des PKW aufgehoben. Auch bei einer Störung am Auspuff kann das Fahrzeug noch bewegt werden, um etwa eine Werkstatt aufzusuchen. Eine umgehende Behebung durch eine Reparatur im Parkhaus wäre insoweit objektiv nicht erforderlich gewesen. Allein eine ggf. vorhandene subjektive Überzeugung des Versicherten, die Prüfung des Auspuffes bzw. dessen Reparatur sei erforderlich, genügt insoweit nicht, Versicherungsschutz zu begründen. Die rein subjektive Vorstellung des Versicherten über die Erforderlichkeit einer Vorbereitungshandlung bzw. einer Unterbrechung des Weges begründet grundsätzlich keinen Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. Der Versicherungsschutz würde entgegen der gesetzlichen Regelung unzulässig ausgeweitet, wenn jede subjektive Überzeugung des Versicherten von der Erforderlichkeit oder Nützlichkeit seines Handelns unabhängig von dessen Notwendigkeit oder rechtlicher Gebotenheit zu einer in der Wegeunfallversicherung versicherten Handlung führen würde (BSG, Urteil vom 23.01.2018 - B 2 U 3/16 R -, juris Rn. 22). Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Versicherte irrtümlich gemeint hat, eine Störung des Auspuffs beeinträchtige die Betriebsfähigkeit seines PKW. Vielmehr kannte sich der Versicherte mit Autos aus und wusste dementsprechend, dass sein Auto auch bei einer Störung am Auspuff noch betriebsfähig war.

 

(c) Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, ob sich die vom Versicherten beabsichtigten und/oder durchgeführten Maßnahmen auf zur Fortsetzung des Weges notwendige Maßnahmen beschränkt hätten bzw. haben, da nicht feststeht, was der Versicherte zum Unfallzeitpunkt tatsächlich gemacht hat. Der Umstand, dass der Versicherte auf dem Bauch lag, als der Wagenheber versagte und er von dem PKW erdrückt wurde, lässt es als möglich erscheinen, dass er eine etwaige Reparatur bereits beendet hatte und lediglich einen Gegenstand greifen wollte, der sich noch unter dem Auto befand. Eine solche Handlung wäre zur Fortsetzung des Weges objektiv nicht notwendig gewesen. Vielmehr hätte der Versicherte den Wagen absetzen und zurücksetzen können, um einen entsprechenden Gegenstand gefahrlos aufzunehmen.

 

cc) Diese Nichterweislichkeit von Umständen, die ausnahmsweise auch bei Vorbereitungshandlungen den Versicherungsschutz der Wegeunfallversicherung begründen, geht nach den Grundsätzen der objektiven Beweislastverteilung zu Lasten der Klägerin. Den Nachteil aus der tatsächlichen Unaufklärbarkeit anspruchsbegründender Tatsachen, wie hier von Umständen, die ausnahmsweise den Versicherungsschutz der Wegeunfallversicherung bei vorbereitenden Tätigkeiten und Unterbrechungen erhalten und damit eine versicherte Verrichtung im Zeitpunkt des Unfallereignisses begründen, haben nach den Regeln der objektiven Beweislast die sich auf deren Vorliegen berufenden Versicherten zu tragen. Dies gilt auch, wenn nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten die Nichterweislichkeit darauf beruht, dass Versicherte keine Erinnerung an das zum Unfall führende Geschehen haben oder aus sonstigen Gründen, wie Tod oder Krankheit, keine Auskunft mehr hierüber erteilen können (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R -, juris Rn. 24 f. m.w.N.; Urteil vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R -, juris Rn. 23 f. m.w.N.).

 

3. Die Kontrolle bzw. Reparatur stand schließlich nicht im Zusammenhang mit dem Instandhalten des Arbeitsgeräts, weil das private Kfz des Versicherten kein Arbeitsgerät gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII ist (BSG, Urteil vom 30.01.2020 - B 2 U 9/18 R -, juris Rn. 25 m.w.N.).

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

Rechtskraft
Aus
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