L 3 AS 143/25 B ER

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 20 AS 263/25 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 143/25 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

Bei der Prüfung, ob dem Antragsteller ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zuzumuten ist oder ob eine vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile im Einzelfall notwendig ist, ist zu berücksichtigen, ob der Antragsteller die Zeit bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache mit eigenen Mitteln oder mit zumutbarer Hilfe Dritter überbrücken kann. Hierbei ist auch Vermögen eines Antragstellers zu berücksichtigen, bei dem es sich um Schonvermögen im Sinne von § 12 Abs. 2 und Abs. 3 SGB II sowie § 90 Abs. 2 SGB XII handelt und welches deshalb bei der Frage, ob der Antragsteller einen Anspruch auf ihm endgültig verbleibende Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII hat, außer Betracht bleibt.

I.     Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 7. April 2025 wird zurückgewiesen.

II.    Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt auch im Beschwerdeverfahren die vorläufige Gewährung von weiteren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II) im Wege der einstweiligen Anordnung für den Zeitraum von Januar 2025 bis August 2025.

Der 1999 geborene Antragsteller stand zunächst als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter und ab Vollendung des 25. Lebensjahres 2024 als eigenständige Bedarfsgemeinschaft im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beim Antragsgegner. Er wohnte mit seiner Mutter zusammen in einer Wohnung in der A-Straße in  Y.....

Der Antragsgegner bewilligte dem Antragsteller zuletzt mit Änderungsbescheid vom 22. Oktober 2024 Bürgergeld in Höhe von 714,38 EUR für September 2024 und in Höhe von monatlich 765,41 EUR für Oktober 2024 bis August 2025. Neben dem Regelbedarf in Höhe von 563,00 EUR berücksichtigte der Antragsgegner die kopfteiligen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als Bedarf des Antragstellers in Höhe von 202,41 EUR.

Zum 1. Januar 2025 zog der Antragsteller in eine 60,31 m² große Wohnung im Erdgeschoss der A-Straße in Y.... um. Für die Wohnung hat er eine Bruttowarmmiete in Höhe von 564,14 EUR zu zahlen. Den Umzug zeigte der Antragsteller am 24. Januar 2025 beim Antragsgegner an.

Der Antragsgegner stellte die Auszahlung der Leistungen ab März 2025 vorläufig ein.

Am 13. März 2025 hat der Antragsteller beim Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Er habe diesen Monat noch keine Leistungen vom Antragsgegner erhalten und beantrage daher, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm für den Monat März 2025 einen Betrag von 1.127,14 EUR zu geben. Er könne sich nichts zu essen kaufen und auch keine Miete bezahlen.

Mit Änderungsbescheid vom 18. März 2025 hat der Antragsgegner dem Antragsteller für den Zeitraum von März 2025 bis August 2025 Bürgergeld in Höhe von monatlich 988,92 EUR bewilligt. Ab Januar 2025 zahle der Antragsteller aufgrund eines Wohnungswechsels eine neue Miete. Er sei "ohne Aufforderung bzw. Zustimmung" des Antragsgegners in eine andere Wohnung umgezogen. Daher würden nur die angemessenen Kosten in Höhe von 425,92 EUR für einen 1-Personenhaushalt übernommen. Am 18. März 2025 ist eine Nachzahlung von 1.435,94 EUR an den Antragsteller überwiesen worden.

Der Antragsteller hat den Antrag aufrechterhalten, da ihm der Antragsgegner lediglich 425,92 EUR als Bruttowarmmiete und damit 138,22 EUR monatlich zu wenig zuerkannt habe. Dies könne er sich mit seinem Regelsatz von nur 563,00 EUR nicht leisten. Seine tatsächliche Miete in Höhe 564,14 EUR sei auch nicht zu hoch und die Wohnung sei zentral gelegen. Auf die (Netto-)Kaltmiete entfielen lediglich 274,14 EUR.

Mit Beschluss vom 7. April 2025 hat das Sozialgericht den Antrag "zurückgelehnt", da eine einstweilige Anordnung nicht mehr veranlasst sei. An der vorläufigen Zahlungseinstellung, welche ursprünglich Anlass dafür gewesen sei, dass der Antragsteller um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht habe, habe der Antragsgegner ausdrücklich nicht festgehalten. Dafür, dass die mietvertraglich vereinbarten Aufwendungen des Antragstellers für Unterkunft und Heizung angemessen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II seien, spreche nichts. Die subjektive Einschätzung des Antragstellers, die Miete nicht zu hoch zu finden, habe keinerlei rechtliche Bedeutung und setze sich vor allem nicht einmal andeutungsweise mit den Hinweisen des Antragsgegners im Bescheid vom 18. März 2025 auseinander, mit denen die Kappung auf 425,92 EUR als die angemessenen Bruttowarmkosten begründet worden sei. Die Ausführungen des Antragsgegners dazu, dass lediglich die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als Bedarf anzuerkennen seien, seien rechtlich zutreffend. Auch die Ausführungen des Antragsgegners zur Höhe der im Fall des Antragstellers angemessenen Aufwendungen seien nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Stehe damit nicht fest, dass die den geltend gemachten Anspruch begründenden Tatsachen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen, sei der Antrag abzulehnen.

Am 14. April 2025 hat der Antragsteller hiergegen Beschwerde eingelegt. Es sei unmöglich für einen Bürgergeldempfänger, in  Y.... eine Wohnung für 425,92 EUR zu bekommen. Man müsse froh sein, wenn es überhaupt eine Wohnung gebe. Man könne doch einen Bürgergeldempfänger nicht gleichstellen mit einem Arbeiter, der ein Einkommen habe. Dieser habe ganz andere Möglichkeiten, eine billige Wohnung zu bekommen. Ein Bürgergeldempfänger habe sehr begrenzte Möglichkeiten. Die meisten Vermieter würden schon, wenn sie nur hörten, dass man ein Bürgergeldempfänger sei, nein sagen. Seiner Auffassung nach sollte dies bei der Bemessung der Höhe der Wohnkosten berücksichtigt werden und sich nicht nur nach einer Obergrenze gerichtet werden, die mit der tatsächlichen Miete in diesem speziellen Fall nichts zu tun habe. Er könne nicht zu seinem Vermieter sagen, dass die Miete unangemessen sei, da er die Wohnung sonst nicht bekommen hätte. Es müssten die tatsächlichen Kosten der Miete berücksichtigt werden und nicht die Fantasiekosten vom Jobcenter.

Der Antragsteller beantragt sinnentsprechend,

den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 7. April 2025 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig monatlich weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 138,22 EUR als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf die den Beschluss tragenden Gründe. Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft solle die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 22 Abs. 4 SGB II die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der Antragsteller bilde aufgrund der Vollendung des 25. Lebensjahres ab dem 3. September 2024 eine eigene Bedarfsgemeinschaft und sei ohne das Einholen einer vorherigen Zustimmung zum 1. Januar 2025 in unangemessenen Wohnraum umgezogen. Der Antragsteller habe zunächst bei seiner Mutter als Mitglied der Haushaltsgemeinschaft gewohnt und sei dann im gleichen Haus in eine eigene Wohnung im Erdgeschoss gezogen, was er dem Antragsgegner erst am 24. Januar 2025 mitgeteilt habe. Nach erfolgter Prüfung im Nachhinein sei die Erforderlichkeit des Umzuges gegeben, allerdings sei der Antragsteller in unangemessenen Wohnraum gezogen, so dass nur die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung hätten gewährt werden können. Der Antragsteller wohne im Vergleichsraum Y...., in dem die Angemessenheit für einen 1-Personenhaushalt bei einer Bruttokaltmiete bei aktuell 289,92 EUR festgesetzt ist. Aufgrund des bereits zum 1. Januar 2025 abgeschlossenen Mietvertrages und der verspäteten Mitteilung erst zum 24. Januar 2025 zum erfolgten Umzug ohne vorherige Einholung einer Zusicherung entfalle eine Verfügbarkeitsprüfung zu angemessenem Wohnraum. Dies gehe zu Lasten des Antragsteller. Dennoch übersende der Antragsgegner zahlreiche aktuelle Angebote zu verfügbarem angemessenem Wohnraum im betroffenen Vergleichsraum.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 16. April 2025 wurde der Antragsteller zur Vorlage seiner Bemühungen um angemessenen Wohnraum sowie zur Vorlage von aktuellen Kontoauszügen aufgefordert. Der Antragsteller hat hierauf nicht reagiert und wurde an die Erledigung mit Schreiben vom 13. Mai 2025 erinnert. Auch hierauf hat der Antragsteller nicht geantwortet.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.

II.

1. Die nach § 173 Satz 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und nach § 172 Abs. 1 und 3 Nr. 1, § 143, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthafte Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG können die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Dazu ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl der durch die Anordnung zu sichernde, im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch der Grund, weshalb die Anordnung so dringlich ist, dass dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache gesichert werden muss (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen.

Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander. Es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit oder Schwere des drohenden Nachteils, dem Anordnungsgrund, zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich auf Grund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG [14. Aufl., 2023], § 86b Rdnr. 27 und 29). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so mindern sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden.

In prozessualer Hinsicht ist der Streitgegenstand auf den Bewilligungszeitraum beschränkt, über den der Antragsgegner im Verwaltungsverfahren entschieden hat (vgl. hierzu Burkiczak, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [5. Aufl., 2020], § 41 RdNr. 71, 73, m. w. N.). Der angefochtene Bescheid vom 18. März 2025 enthält eine ausdrücklich zeitliche Beschränkung auf den Zeitraum vom 1. März 2025 bis zum 31. August 2025.

Bezüglich dieses streitigen Zeitraumes kann das Bestehen eines Anordnungsanspruchs zunächst dahingestellt bleiben, weil insoweit der Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits am Vorliegen eines glaubhaft gemachten (fortbestehenden) Anordnungsgrundes scheitert.

Ein Anordnungsgrund besteht, wenn der Betroffene bei Abwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache Gefahr laufen würde, seine Rechte nicht mehr realisieren zu können oder gegenwärtige schwere, unzumutbare, irreparable rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile erlitte. Die individuelle Interessenlage des Betroffenen, unter Umständen auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragsgegners, der Allgemeinheit oder unmittelbar betroffener Dritter muss es unzumutbar erscheinen lassen, den oder die Betroffenen zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 31. Januar 2013 – L 7 AS 964/12 B ER – juris Rdnr. 63; Sächs. LSG, Beschluss vom 14. April 2014 – L 7 AS 239/14 B ER – juris Rdnr. 60). Ob die Anordnung derart dringlich ist, beurteilt sich insbesondere danach, ob sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen, ebenso schwerwiegenden Gründen nötig erscheint. Dazu müssen Tatsachen vorliegen oder glaubhaft gemacht sein, die darauf schließen lassen, dass der Eintritt des wesentlichen Nachteils im Sinne einer objektiven und konkreten Gefahr unmittelbar bevorsteht (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 6. März 2014 – L 3 KG 2/13 B ER – juris Rdnr. 36 f., m. w. N.).

Hinsichtlich des Anordnungsgrundes ist geklärt, dass dieser grundsätzlich nach den tat-sächlichen und rechtlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung zu beurteilen ist, es sei denn, dass sich aus dem materiellen Recht (ausdrückliche gesetzliche Regelung, Zweckrichtung oder zeitliche Beschränkung des materiellen Anspruchs in der Hauptsache) oder aus Gründen prozessualen Bestandsschutzes ein anderer Beurteilungszeitpunkt oder Zeitraum ergibt (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 18. April 2013 – L 3 AL 21/13 B ER – juris Rdnr. 20, m. w. N.).

Ferner ist geklärt, dass bei der Geltendmachung von Geldleistungen (auch) für einen zu diesem Zeitpunkt in der Vergangenheit liegenden Zeitraum ein Anordnungsgrund ausnahmsweise nur dann zu bejahen ist, wenn ein besonderer Nachholbedarf besteht, das heißt wenn die Nichtgewährung der begehrten Leistung in der Vergangenheit auch in der Zeit nach der Antragstellung bei Gericht weiter fortwirkt und noch eine weiterhin gegenwärtige, die einstweilige Anordnung rechtfertigende Notlage begründet (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 16. April 2013 – L 3 AS 1311/12 B ER – juris Rdnr. 21, m. w. N.; vgl. auch Sächs. LSG, Beschluss vom 3. Juni 2021 – L 7 AS 434/21 B ER – juris Rdnr. 21).

Eine (fortbestehende) Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die auf die vorläufige Gewährung einer Sozialleistung in Form einer Geldleistung gerichtet ist, ist aber erst dann gegeben, wenn auf Grund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers eine unverzügliche, vorläufige Zahlung der Geldleistung erforderlich ist. Hierzu sind einerseits die Bedarfe und Aufwendungen und andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse glaubhaft zu machen. Erst nach einer Gegenüberstellung der beiden Seiten lässt sich feststellen, ob im Einzelfall ein Anordnungsgrund besteht (Sächs. LSG, Beschluss vom 6. März 2014, a. a. O.). Bei der Prüfung, ob dem Antragsteller ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zuzumuten ist oder ob eine vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile im Einzelfall notwendig ist, ist zu berücksichtigen, ob der Antragsteller die Zeit bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache mit eigenen Mitteln oder mit zumutbarer Hilfe Dritter überbrücken kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2016 - 1 BvR 1241/16 -, Rn. 7; Beschluss vom 21. September 2016 - 1 BvR 1825/16 -, Rn. 4). Hierbei ist auch Vermögen eines Antragstellers zu berücksichtigen, bei dem es sich um Schonvermögen im Sinne von § 12 Abs. 2 und Abs. 3 SGB II sowie § 90 Abs. 2 SGB XII handelt und welches deshalb bei der Frage, ob der Antragsteller einen Anspruch auf ihm endgültig verbleibende Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII hat, außer Betracht bleibt (vgl. BVerfG, Prozesskostenhilfebeschluss vom 20. Mai 2020 – 1 BvR 2289/19 –, juris, Rdnr. 7; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. März 2007 - 1 BvR 535/07 - [unveröffentlicht]; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. März 2017 - L 4 AS 718/16 B ER -, juris, Rn. 18; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. März 2019 - L 7 AS 634/19 ER-B -, juris, Rn. 8).

Einen solchen fortbestehenden schweren unzumutbaren Nachteil infolge der abgelehnten Gewährung höherer Leistungen hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Eine Prüfung seiner aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch den Senat hat der Antragsteller nicht ermöglicht. Er hat hierzu insbesondere keinerlei Kontoauszüge vorgelegt oder hierzu sonstige Angaben gemacht. Auf Nachfrage des Gerichts hat sich der Antragsteller nicht mehr zum Verfahren gemeldet und keinerlei Angaben gemacht, die einen in die Gegenwart fortwirkenden, schweren unzumutbaren Nachteil begründen könnten, die ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar erscheinen ließen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

3. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

Rechtskraft
Aus
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