L 3 R 442/23

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 4 R 24/23
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 R 442/23
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 04.05.2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

 

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Aussetzung der Kürzung seiner Regelaltersrente wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person sowie die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten.

 

Der am 00.00.0000 geborene Kläger war in der Zeit vom 19.09.0000 bis zum 06.04.0000 mit Frau G. R. verheiratet und ist Vater von deren drei Kindern (geboren 0000, 0000 und 0000). Das Scheidungsurteil des Amtsgerichts Bergheim – 27 F 158/87 – vom 00.00.0000 ist seit dem 00.00.0000 rechtskräftig. Im Wege des Versorgungsausgleichs wurden aus dem Versichertenkonto des Klägers bei der Beklagten auf das Versicherungskonto der geschiedenen Ehefrau bei der Beigeladenen Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 504,70 DM bezogen auf den 30.06.1987 übertragen.

 

Auf Antrag des Klägers vom 09.08.2004 bewilligte die Beklagte ihm für die Zeit ab dem 01.06.2004 Regelaltersrente unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs. Die geschiedene Ehefrau erhielt in der Zeit vom 00.00.0000 bis zu ihrem Tod am 00.00.0000 Altersrente für Frauen von der Beigeladenen.

 

Im August 2014 beantragte der Kläger beim Familiengericht (Amtsgericht Bergheim) die Neubewertung des Versorgungsausgleichs unter Berücksichtigung der zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau zu berücksichtigenden Kindererziehungszeiten. Mit Beschluss vom 29.04.2015 änderte das Amtsgericht Bergheim den Versorgungsausgleich mit Wirkung ab dem 01.09.2014 dahingehend ab, dass auf das Versicherungskonto der geschiedenen Ehefrau 3,5533 knappschaftliche Entgeltpunkte sowie weitere 10,8613 Entgeltpunkte, jeweils bezogen auf den 30.06.1987, übertragen wurden. Ferner wurde zu Lasten des Versicherungskontos der geschiedenen Ehefrau bei der Beigeladenen zugunsten des Klägers ein Anrecht in Höhe von 3,1326 Entgeltpunkten bezogen auf den 30.06.1987 auf dessen Versicherungskonto bei der Beklagten übertragen (Az.: 65 F 129/14). Diese Änderung setzte die Beklagte mit Bescheid vom 14.07.2015 um, indem sie die bisherigen Bescheide hinsichtlich der Rentenhöhe aufhob und die Rente aufgrund des geänderten Versorgungsausgleichs neu berechnete.

 

Mit Bescheid vom 25.03.2019 berechnete die Beigeladene die Altersrente für Frauen der geschiedenen Ehefrau des Klägers ab dem 01.01.2019 mit einem Zuschlag für Kindererziehung (sogenannte Mütterrente) neu und berücksichtigte für die Zeit ab dem 01.01.2019 einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für drei Kinder zu jeweils 0,5 Entgeltpunkten.

 

Die anlässlich des Todes seiner geschiedenen Ehefrau mit Schreiben vom 28.05.2021 beim Familiengericht (Amtsgericht Bergheim) vom Kläger beantragte Abänderung des Versorgungsausgleichs nach § 51 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) wies das Amtsgericht Bergheim mit Beschluss vom 04.10.2022 zurück (62 F 80/21). Der Versorgungsausgleich könne nach § 51 VersAusglG nur abgeändert werden, wenn er nach der bis zum 31.08.2009 geltenden Rechtslage getroffen worden sei. Daran fehle es, da im Fall des Klägers bereits eine solche Abänderung mit Beschluss vom 29.04.2015 erfolgt sei. Die hiergegen vom Kläger erhobene Beschwerde wies das Oberlandesgericht Köln (OLG) mit Beschluss vom 23.01.2023 – 25 UF 207/22 – zurück. Den hiergegen eingelegten „Einspruch“ legte das OLG als Anhörungsrüge aus und wies diese mit Beschluss vom 22.02.2023 ebenfalls zurück. Der Antragsteller verkenne die Rechtslage. Eine Totalrevision komme vorliegend ebenso wenig wie eine Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Betracht.

 

Mit Rechnung vom 19.07.2022 – II-25 WF 159/2022 001 – stellte das OLG Köln dem Kläger Gerichtskosten i.H.v. 66,00 € für „1912 Verfahren über eine nicht bes. aufgeführte Beschwerde – Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen“ in Rechnung. Mit weiterer Rechnung vom 26.01.2023 – II-25 UF 207/2022 001 – stellte das OLG Köln dem Kläger Gerichtskosten i.H.v. 174,00 € für „1322 Verfahren im Allgemeinen“ in Rechnung. Betreffend das Geschäftszeichen II-25 UF 207/2022 001 stellte das OLG Köln dem Kläger mit Rechnung vom 01.03.2023 einen Betrag i.H.v. insgesamt 240,00 € in Rechnung; zu den bereits mit Rechnung vom 26.01.2023 angeforderten Gerichtskosten i.H.v. 174,00 € forderte das OLG vom Kläger weitere Gerichtskosten i.H.v. 66,00 € für „1800 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – Rüge wird verworfen oder zurückgewiesen“.

 

Am 12.10.2022 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Aussetzung der Kürzung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person, seiner geschiedenen Ehefrau.

 

Die Beklagte holte bei der Beigeladenen eine Auskunft zum Rentenbezug der geschiedenen Ehefrau des Klägers ein. Im Schreiben vom 28.06.2021 teilte die Beigeladene mit, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 und damit länger als 36 Monate Regelaltersrente bezogen habe.

 

Mit Bescheid vom 14.10.2022 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Aussetzung der Kürzung ab, da die Voraussetzungen des § 37 VersAusglG nicht vorlägen. Nach Mitteilung der Beigeladenen habe die ausgleichsberechtigte Person die Rente aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht länger als 36 Monate bezogen.

 

Hiergegen legte der Kläger am 24.10.2022 „Einspruch“ ein und machte geltend, der Bundesgerichtshof (BGH) habe bereits mit Beschluss vom 16.05.2018 – XII ZB 466/16 – entschieden, dass in einem Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG die von der Beklagten angeführte Dreijahresfrist nicht gelte. Auf diese Entscheidung berufe er sich.

 

Mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2022 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Da die ausgleichsberechtigte Person aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht in der Zeit von 2008 bis zum Tode am 00.00.0000 und damit länger als 36 Monate eine Rente bezogen habe, könne dem Antrag nicht entsprochen werden.

 

Mit Schreiben vom 10.01.2023 teilte die Beklagte dem Kläger hinsichtlich der von ihm begehrten Entgeltpunkte für Zeiten der Kindererziehung mit, dass immer nur ein Elternteil zur selben Zeit von der Erziehung profitieren könne. Sei eine Erklärung zur Zuordnung der Erziehungszeit nicht abgegeben worden, sei die Erziehungszeit grundsätzlich dem Elternteil zuzuordnen, der das Kind – nach objektiven Gesichtspunkten betrachtet – überwiegend erzogen habe.

 

Ebenfalls am 10.01.2023 übersandte die Beklagte einen bei ihr am 03.01.2023 eingegangenen Schriftsatz des Klägers vom 28.12.2022, mit dem der Kläger erneut Widerspruch gegen die Ablehnung der Aussetzung der Kürzung seiner Regelaltersrente einlegte, an das Sozialgericht Köln (SG) und bat um Prüfung, ob das Schreiben als Klage gegen den Bescheid vom 14.10.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2022 anzusehen sei. Der Kläger hat auf Nachfrage des SG mitgeteilt, dass er der Klage zustimme.

Zur Begründung seiner Klage hat er ausgeführt, er begehre eine unparteiische Entscheidung. Die mehrfache Erwähnung der 36 Monate, die eine Regulierung nicht ermöglichten, verstärke die Argumente nicht. Ihn empöre der Umgang der Beklagten mit der eindeutigen Rechtslage, die sich aus dem von ihm vorgelegten Beschluss des BGH vom 16.12.2018 – XII ZB 466/16 – ergebe. Er habe bereits am 00.00.0000 beim Amtsgericht einen Antrag auf Abänderung gestellt. Zudem zweifle er an, dass die Kindererziehungszeiten im Konto seiner geschiedenen Ehefrau berücksichtigt worden seien. Auch sein Antrag auf Erhöhung seiner Grundrente um 0,5 Punkte pro Kind sei von der Beklagten ignoriert worden.

 

Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

 

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.10.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2022 zu verurteilen, ihm höhere Altersrente unter Berücksichtigung eines Zuschlags an Entgeltpunkten für die Erziehung von Kindern sowie ohne mindernde Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

 

Die Beklagte hat beantragt,

 

            die Klage abzuweisen.

 

Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie verbleibe bei ihrem bisherigen Standpunkt und verweise auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides. Im Versicherungskonto des Klägers seien keine Kindererziehungszeiten berücksichtigt worden; diese müssten demnach in dem Versicherungskonto der geschiedenen und am 00.00.0000 verstorbenen Ehefrau angerechnet worden sein. Aus diesem Grund scheide eine Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten im Versicherungskonto des Klägers aus.

 

Mit allenfalls paraphierten einfachem Schreiben vom 28.03.2023 hat das SG die Beteiligten zu der Absicht per Gerichtsbescheid zu entscheiden angehört. Das Schreiben ist dem Kläger mit Postzustellungsurkunde vom 30.03.2023 zugestellt worden.

 

Mit Schreiben vom 13.04.2023 hat der Kläger der Rechtsauffassung des SG im Anhörungsschreiben widersprochen.

 

Mit Gerichtsbescheid vom 04.05.2023 hat das SG die Klage abgewiesen. Das Klagebegehren auf rentensteigernde Berücksichtigung eines Zuschlags wegen Kindererziehung sei unzulässig, da die vom Kläger angefochtenen Bescheide hierzu keine mit einer Klage anfechtbare Regelung treffen würden. Die Klage betreffend eine Anpassung seiner Rente wegen Todes seiner aus dem Versorgungsausgleich berechtigten geschiedenen Ehefrau sei zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig, da die Beklagte zutreffend den Antrag auf Anpassung der Rente abgelehnt habe. Dies folge aus § 37                 VersAusglG. Eine Anpassung scheide danach aus, weil die aus dem Versorgungsausgleich berechtigte geschiedene Ehefrau des Klägers in der Zeit bis zu ihrem Tod länger als 36 Monate eine Rente unter Berücksichtigung der im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Anwartschaften bezogen habe. Sie habe in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 31.05.2021 Rente unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs von der Beigeladenen bezogen. Entgegen der Auffassung des Klägers folge auch nichts anderes aus dem Beschluss des BGH vom 16.05.2018 (XII ZB 466/16). Soweit der BGH im Rahmen dieser Entscheidung ausgeführt habe, dass eine Abänderung des Versorgungsausgleichs auch dann stattfinde, wenn der verstorbene Ehegatte seine Versorgung länger als 36 Monate bezogen habe, beziehe sich dies nicht auf die nach § 37 VersAusglG zu treffende Anpassung, sondern allein auf das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG. Nach der letztgenannten Vorschrift werde eine Abänderung eines Versorgungsausgleichs unter weiteren Voraussetzungen vorgenommen, soweit der Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht getroffen worden und diese Entscheidung an das neue Recht anzupassen sei. Für dieses Abänderungsverfahren seien nach § 111 Nr. 7 Familienverfahrensgesetz (FamFG) in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) allein die Familiengerichte – und damit weder die Beklagte als Rentenversicherungsträgerin noch das angerufene SG – zuständig. Hierzu habe das Familiengericht (Amtsgericht Bergheim, bestätigt durch das OLG Köln) auch bereits entschieden, dass das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG daran scheitere, dass der Versorgungsausgleich im Fall des Klägers nicht nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht erfolgt sei, nachdem bereits eine Anpassung an das neue, seit dem 01.09.2009 geltende Recht mit Beschluss vom 29.04.2015 erfolgt sei.

 

Gegen den ihm am 10.05.2023 zugestellten Gerichtbescheid hat der Kläger am 05.06.2023 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er ergänzend aus, sein Glaube an die Unabhängigkeit und Gerechtigkeit der Gerichte sei in eine erhebliche Schieflage geraten. Gleich im Eingang zum „BGH-Urteil“ werde klar zum Ausdruck gebracht, wie zu verfahren sei. Das SG liege offensichtlich auch hinsichtlich der 36 Monate falsch. Er frage sich, weshalb das SG nicht auf die ihm zustehenden 0,5 Punkte pro Kind eingehe. Diese seien nicht bei seiner geschiedenen Ehefrau gutgeschrieben worden und müssten ihm zugeschlagen werden. Diese Erhöhung sei eine gesetzliche Anordnung und schon seit 01.01.2019 überfällig. Er erwarte, dass nach den eindeutigen Vorgaben des „BGH-Urteils“ und nach der gesetzlichen Anordnung verfahren werde. Noch ein weiteres Verfahren, das an den klaren Urteilen vorbeigehe, reiche ihm. Er betrachte dies als den Versuch, das Verfahren im Hinblick auf sein Alter zu verschleppen und fühle sich um sein Recht auf Rückübertragung betrogen. Von der Beigeladenen habe er trotz dreimaliger Anfrage aus Datenschutzgründen keinen Rentenverlauf seiner geschiedenen Ehefrau erhalten. Später habe er anonym einen Versicherungsverlauf erhalten, in dem aber keine Kindererziehungszeiten vermerkt gewesen seien. Die Beklagte sei mit der Zahlung im Verzug, weshalb er in beiden Anträgen Rentenrückführung und Kindererziehung und Verzugszinsen fordere.

 

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

 

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 14.10.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2022 zu verurteilen, ihm höhere Altersrente ab dem 01.01.2019 unter Berücksichtigung eines Zuschlags an Entgeltpunkten für Kindererziehung sowie ab dem 01.06.2021 ohne mindernde Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren und zuzüglich Zinsen auszuzahlen.

 

Die Beklagte beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihr Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren und führt ergänzend aus, die vom Kläger begehrten Entgeltpunkte für Kindererziehung seien nach Auskunft der Beigeladenen im Versicherungskonto der geschiedenen und am 00.00.0000 verstorbenen Ehefrau berücksichtigt worden, weshalb eine Berücksichtigung im Versicherungskonto des Klägers nicht in Betracht komme.

 

Mit Beschluss vom 27.12.2023 hat der Senat die DRV Bund zum Verfahren notwendig beigeladen.

 

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

 

Der Senat hat dem Kläger den Rentenbescheid seiner geschiedenen Ehefrau vom 25.03.2019 mit dem Hinweis übersandt, dass dreimal 0,5 persönliche Entgeltpunkte für Kindererziehung berücksichtigt worden seien.

 

In der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2025 hat der Senat das Verfahren hinsichtlich des Antrags des Klägers auf Verurteilung des OLG zur Rückzahlung von Gerichtskosten abgetrennt. Das abgetrennte Verfahren ist im erkennenden Senat anhängig – L 3 R 358/25.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

 

 

 

Entscheidungsgründe

 

Der Senat hat in Abwesenheit des Klägers aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden. Auf diese, sich aus dem Regelungsgehalt der §§ 110 Abs. 1 S. 2, 111 Abs. 1, 124 Abs. 2, 126, 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ergebende Möglichkeit, ist der Kläger mit der ordnungsgemäß zugestellten Ladung hingewiesen worden. Soweit er ein Attest des Allgemeinmediziners X. vom 29.04.2025 über seine Verhandlungsunfähigkeit vorgelegt hat, hat er keinen Verlegungsantrag gestellt, sondern vielmehr auf einer Entscheidung des Senats durch Urteil bestanden.

 

Der Senat kann in der Sache entscheiden, da die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 159 Abs. 1 SGG nicht vorliegen. Nach § 159 Abs. 1 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden (Nr. 1) oder das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist (Nr. 2). Ein wesentlicher Verfahrensmangel des SG liegt jedoch nicht vor.

 

Die Voraussetzungen des einzig in Betracht kommenden von § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG liegen bereits deshalb nicht vor, da schon keine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, so dass die Frage offen bleiben kann, ob eine nur einfache Signatur statt einer Unterschrift oder qualifizierten Signatur unter der Anhörung zum Gerichtsbescheid einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt, der zu einer Unwirksamkeit der nach § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG erforderlichen Anhörung vor Erlass des Gerichtsbescheides und damit zu einer Verletzung des in § 62 SGG festgeschriebenen Anspruchs auf rechtliches Gehörs der Beteiligten führt (eine Unterschrift für erforderlich haltend z.B. Hessisches LSG, Urteil vom 12.06.2017 – L 9 U 168/16 -, juris Rn. 26; LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 09.11.2010 – L 12 R 793/09 -, juris Rn. 22 und vom 29.11.2011 – L 14 AS 1663/11 -, juris Rn. 25 jeweils m.w.N.; a.A. unter Hinweis darauf, dass sich im Gesetzeswortlaut hierfür kein Anhalt findet: B. Schmidt in: Meyer-Ladewig, SGG, 14. Auflage 2023, § 105 Rn. 10 und Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Auflage, § 105 SGG (Stand: 11.03.2025), Rn. 56).

 

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die Klage des Klägers zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anpassung seiner Rente nach dem Tod der aus dem Versorgungsausgleich berechtigten Person aus § 37 VersAusglG, noch auf Berücksichtigung eines Zuschlags für Kindererziehung aus § 307d Abs. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI). Dies hat das SG in dem angefochtenen Urteil zutreffend begründet dargelegt. Insoweit nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe in dem Gerichtsbescheid Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

 

Ergänzend ist auszuführen, dass der Kläger zwar zutreffend darauf hinweist, dass der BGH im Beschluss vom 16.05.2018 – XII ZB 466/16 – ausgeführt hat, dass in einem Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG der ausgleichspflichtige Ehegatte seine Anrechte im Einzelfall auch dann ungekürzt zurückerhalten kann, wenn der verstorbene Ehegatte seine Versorgung länger als 36 Monate bezogen hat. Jedoch verkennt der Kläger, dass das von ihm geführte Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG bereits rechtskräftig abgeschlossen ist und dass im vorliegend geführten Verfahren gerichtet auf Aussetzung der Kürzung seiner Rente nach § 37 VersAusglG die Frist auch nach der von ihm wiederholt zitierten Entscheidung des BGH gilt. Hierzu hat der BGH im Beschluss vom 16.05.2018 (a.a.O., juris Rn. 26) ausgeführt: „In diesem Zusammenhang besteht auch kein Wertungswiderspruch zu §§ 32, 37 VersAusglG, wonach eine Anpassung wegen Todes nur dann möglich ist, wenn der ausgleichsberechtigte verstorbene Ehegatte die betreffende Versorgung nicht länger als 36 Monate bezogen hat (§ 37 Abs. 2 VersAusglG). Dies beruht schon auf der unterschiedlichen Zielrichtung des Abänderungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 VersAusglG einerseits und des Anpassungsverfahrens nach § 37 VersAusglG andererseits: Während § 51 VersAusglG einen vollständig neuen Versorgungsausgleich und damit faktisch eine unbeschränkte Erstentscheidung nach neuem Recht anordnet, wollen die §§ 32, 37 VersAusglG lediglich eine rechtskräftig bleibende Versorgungsausgleichsentscheidung anpassen, um eine unbillige Härte im Einzelfall zu vermeiden.“

 

Schließlich besteht der erstmalig in der Berufungsinstanz geltend gemachte Verzinsungsanspruch nach § 44 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (SGB I) nicht. Hiernach sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Dahinstehen kann, ob die weiteren Voraussetzungen einer Verzinsung vorliegen, denn der Anspruch auf Verzinsung scheitert bereits daran, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Geldleistung hat, die verzinst werden könnte. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

 

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, § 160 Abs. 2 SGG.

 

Rechtskraft
Aus
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