L 7 B 51/09 AS

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 14 AS 194/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 B 51/09 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 27.1.2009 geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M aus P beigeordnet.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet.

Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin, mit der sich diese im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 Abs. 1 SGB X gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 29.05.2007 bis 05.09.2007 und gegen die Rückforderung in Höhe von 1447,48 Euro wendet, bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Zwar hat sich die Klägerin in der Zeit vom 29.5.2007 bis 5.9.2007 in Norwegen beim (vermeintlichen) Kindsvater aufgehalten, ohne ihre Abwesenheit der Beklagten vorab mitzuteilen. Die örtliche Abwesenheit der Klägerin lag jedoch in einem Zeitraum, in dem sie sich auf die Unzumutbarkeit einer Arbeitsaufnahme aufgrund der Erziehung ihres Kindes gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II berufen konnte. Inwieweit aus diesem Grund für den entsprechenden Zeitraum kein Leistungsanspruch gemäß § 7 Abs. 4a SGB II bestand und damit die Beklagte zur Aufhebung und Rückforderung der Leistungen berechtigt war, ist eine Rechtsfrage, die weiterer Klärung bedarf. Nach § 7 Abs. 4a SGB II erhält keine Leistungen nach dem SGB II, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung (EAO, in der Fassung vom 16.11.2001) definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält. Ob dieser Leistungsausschluss nur auf erwerbsfähige Hilfebedürftige anzuwenden ist (vgl. Löns, in Löns/Herold-Tews, SGB II, 2. Aufl. 2009, § 7 Rn. 47; Brühl/Schoch, in LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 7 Rn. 91) oder auch für erwerbsunfähige Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, bzw. alle Personen, denen die Aufnahme einer Beschäftigung nicht zumutbar ist, gilt (so Spellbrink, in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 7 Rn. 87; vgl. auch Loose, in GK-SGB II, Stand Jan. 2009, § 7 Rn. 103; für eine Einzelfallentscheidung s. BA Durchführungshinweise zu § 7, 7.57, 7.58) ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Auch bei einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage ist Prozesskostenhilfe zu gewähren (vgl. Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 73a Rn. 7b)

Die Klägerin ist nach ihren persönlich und wirtschaftlichen Verhältnissen gem. § 73a SGG i.V.m. § 115 ZPO außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die Prozesskostenhilfe ist daher ratenfrei zu bewilligen.

Außergerichtliche Kosten im PKH-Beschwerdeverfahren sind kraft Gesetzes nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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