L 7 B 50/09 AS

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 14 AS 191/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 B 50/09 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 27.01.2009 geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M aus P beigeordnet.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet.

Die Voraussetzungen des § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung (ZPO) liegen vor. Danach erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin, mit der sich diese im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 Abs. 1 SGB X gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 13.09.2006 gemäß § 48 SGB X und ab dem 01.11.2006 gemäß § 45 SGB X sowie gegen die Rückforderung der Leistungen in Höhe von 726,40 (Zeitraum 13.09.2006 bis 31.10.2006) und 791,97 Euro (Zeitraum: 01.11.2006 bis 31.12.2006) wendet, bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Zwar hat sich die Klägerin in der Zeit vom 13.9.2006 bis 17.1.2007 in Indien zur Geburt ihres Kindes (00.10.2006) aufgehalten, ohne dies der Beklagten mitzuteilen. Die örtliche Abwesenheit der Klägerin lag jedoch in einem Zeitraum, in dem sie sich auf die Unzumutbarkeit einer Arbeitsaufnahme aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 2 (sechs Wochen vor der Entbindung) und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (bis zum Ablauf von acht Wochen) sowie der Erziehung ihres Kindes gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II berufen konnte. Inwieweit aus diesem Grund für den entsprechenden Zeitraum kein Leistungsanspruch gemäß § 7 Abs. 4a SGB II bestand und die Beklagte unter Berücksichtigung der weiteren Voraussetzungen der §§ 45, 48 SGB X zur Aufhebung und Rückforderung der Leistungen berechtigt war, ist eine Rechtsfrage, die weiterer Klärung bedarf. Nach § 7 Abs. 4a SGB II erhält keine Leistungen nach dem SGB II, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung (EAO, in der Fassung vom 16.11.2001) definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält. Ob dieser Leistungsausschluss nur auf erwerbsfähige Hilfebedürftige anzuwenden ist (Löns in Löns/Herold-Tews, SGB II, 2. Aufl. 2009, § 7 Rn. 47; Brühl/Schoch in LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 7 Rn. 91) oder auch für erwerbsunfähige Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft bzw. alle Personen, denen die Aufnahme einer Beschäftigung nicht zumutbar ist (etwa Schüler), gilt (Spellbrink in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Aufl. 2008, § 7 Rn. 87; vgl. auch Loose, in GK-SGB II, Stand Januar 2009, § 7 Rn. 103, 104; für eine Einzelfallentscheidung siehe BA, Durchführungshinweise zu § 7, Rn. 7.57 und 7.58) ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Auch bei einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage ist Prozesskostenhilfe zu gewähren (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rn. 7b)

Die Klägerin ist nach ihren persönlich und wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß § 73a SGG i.V.m. § 115 ZPO außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die Prozesskostenhilfe ist daher ratenfrei zu bewilligen.

Außergerichtliche Kosten im PKH-Beschwerdeverfahren sind kraft Gesetzes nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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