L 9 AL 896/03

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 5 AL 566/02
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 896/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 8. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitgegenstand ist eine Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung, betreffend Arbeitslosenhilfe im Zeitraum 27. September 1999 bis 8. Oktober 2000 in Höhe von 10.367,22 DM sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 2.895,99 DM.

Die Klägerin verfügte gemeinsam mit ihrem Ehemann über zwei Sparbücher: bei der Sparkasse M. über das am 28. Juli 1997 eröffnete Sparkonto Nr. XXXXX, dessen Guthaben am 7. September 2000 einen Höchststand von 29.883,01 DM erreichte, und bei der Sparkasse D. über das am 16. August 1999 unter Einzahlung von 50.000,- DM eröffnete Konto Nr. YYYYY; sie erteilte in 2/1999 zwei Steuer-Freistellungsaufträge zu Kapitalerträgen in Höhe von 226,- DM und von 1.374,-DM.

Die Klägerin beantragte am 15. Juli 1999 bei der Beklagten die Gewährung von Anschluss-Arbeitslosenhilfe, verneinte dabei im Antragsformblatt (Ziffer 9.2) die Frage nach vorhandenem Vermögen und erhielt von der Beklagten am 29. September 1999 Arbeitslosenhilfe ab 27. September 1999 in Höhe von 192,29 Euro wöchentlich, ab 1. Januar 2000 in Höhe von 195,37 Euro und 27. September 2000 in Höhe von 178,57 Euro; sie verneinte in ihrem Arbeitslosenhilfe-Fortzahlungsantrag vom 14. September 2000 erneut die Existenz von Vermögen - mit Ausnahme von 1.050,- DM Girokontoguthaben - und erhielt am 4. Oktober 2000 Arbeitslosenhilfe weiter ab 27. September 2000 bis zum Ende ihrer Arbeitslosigkeit am 8. Oktober 2000 (wegen Maßnahmeteilnahme). Die Beklagte erfuhr am 16. Oktober 2000 aufgrund eines Datenabgleichs mit dem Bundesamt für Finanzen von den zwei Steuer-Freistellungsaufträgen aus 1999 und hörte die Klägerin dazu an; diese legte Fotokopien ihrer zwei Sparbücher vor.

Die Beklagte hob durch Bescheid vom 14. Mai 2001 die Arbeitslosenhilfebewilligung gemäß § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i.V.m. § 330 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) für die Zeit ab 27. September 1999 auf, weil die Leistungsvoraussetzungen nach § 193 SGB III aufgrund des Vermögens, über das sie und ihr Ehegatte verfügt habe, nicht vorgelegen hätten. Die zu Unrecht erlangten Arbeitslosenhilfezahlungen wurden nach § 50 Abs. 1 SGB X für die Zeit 27. September 1999 – 8. Oktober 2000 in Höhe von 10.367,22 DM zurückgefordert. Weiter wurde die Ersetzung der für den angeführten Zeitraum zugunsten der Klägerin gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach § 335 Abs. 1 SGB III in Höhe von 2.895,99 DM gefordert. Die Summe der Erstattungsforderung wurde mit 13.263,21 DM beziffert. - Den dagegen eingelegten Widerspruch ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten unter Hinweis auf die Unzumutbarkeit der Verwertung des zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmten Vermögens gemäß der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) 1974 begründen. Zu diesem Zweck sei das Vermögen auf Sparbüchern angelegt worden; wegen der Vermögensbestimmung benannte sie ihren Ehemann als Zeugen. Zu diesbezüglichen Angaben gegenüber der Beklagten habe sie keine Veranlassung gesehen, weil für sie die Berücksichtigung des Alterssicherungsvermögens im Rahmen der Arbeitslosenhilfebedürftigkeit nicht ersichtlich gewesen sei. - Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 1. August 2001 als unbegründet zurück; in den Gründen heißt es ergänzend: Die Arbeitslosenhilfebewilligung sei vom 27. September 1999 bis 8. Oktober 2000 zurückzunehmen. Arbeitslosenhilfe-Bedürftigkeit habe zum Zeitpunkt der Antragstellung am 27. September 1999 nicht vorgelegen, weil die Widerspruchsführerin mit ihrem Ehegatten seinerzeit über ein nach § 193 Abs. 2 SGB III zu berücksichtigendes Vermögen von 75.656,78 DM verfügt habe. Nach den Bestimmungen der AlhiV 1974 wäre dieses Vermögen verwertbar gewesen, und die Vermögensverwertung wäre auch zumutbar gewesen. Insbesondere handele es sich nicht um geschütztes Alterssicherungsvermögen, weil eine entsprechende subjektive Zweckbestimmung durch die Widerspruchsführerin nicht durch objektive Begleitumstände nachgewiesen sei, welche es überwiegend wahrscheinlich machten, dass die Arbeitslose das Vermögen erst nach Eintritt in den Ruhestand zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts habe verwenden wollen. Indizien insoweit seien im Wesentlichen die Dauer der Bindung an die Kapitalanlage sowie das anlagespezifische Risiko; eine Bindung bis zum voraussichtlichen Eintritt in den Ruhestand sowie die Nicht-Entnahme von Vermögen bis dahin seien unabdingbar. Diese Voraussetzungen seien hier indes nicht erfüllt, weil sich das Vermögen auf Sparbüchern befunden habe, auf das jederzeit habe zugegriffen werden können und auf das auch zugegriffen worden sei. Die subjektiven Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung seien im Hinblick darauf erfüllt, dass die Widerspruchsführerin hätte wissen müssen oder zumindest leicht erkennen können, dass die Leistungsbewilligung rechtswidrig gewesen sei, weil in dem ihr ausgehändigten Merkblatt die Berücksichtigung von Vermögen bei der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe erläutert sei.

Dagegen hat die Klägerin am 20. August 2001 Klage bei dem Sozialgericht Marburg erhoben; das Klageverfahren ist zunächst durch Beschluss vom 12. Februar 2002 bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht M. (2 Js XXXXX) gegen die Klägerin ausgesetzt worden (S 5 AL 622/01) und dann auf die Mitteilung der vorläufigen Verfahrenseinstellung seitens der Staatsanwaltschaft ab 22. August 2002 fortgeführt worden (S 5 AL 566/92). Die anwaltlich vertretene Klägerin hat ihre zur Fristwahrung erhobene Klage nicht begründet; sie ist zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Marburg am 8. Juli 2003 nicht erschienen. Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 8. Juli 2003 die Klage als nicht begründet abgewiesen; in den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Arbeitslosenhilfebewilligung an die Klägerin sei für die Zeit 27. September 1999 – 8. Oktober 2000 rechtswidrig begünstigend gewesen, weil die Klägerin zu Beginn der zwei Leistungszeiträume jeweils über ein Sparvermögen verfügt habe, welche ihre Bedürftigkeit für 58 Wochen ausgeschlossen habe. Ausgehend von einem Gesamtvermögen der Eheleute von 68.656,78 DM entfalle auf die Klägerin das hälftige Vermögen, weil ihr Ehemann gleichfalls Arbeitslosenhilfe beansprucht habe (Hinweis auf dessen Klageverfahren unter dem Aktenzeichen S 5 AL 638/01). Nach Abzug des Freibetrags nach § 6 Abs. 1 AlhiV 1974 von 8.000,- DM ergebe sich ein zu berücksichtigendes Vermögen von 26.328,39 DM. Dessen Verwertung sei auch nicht wegen Bestimmung zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 AlhiV 1974 unzumutbar. Wohl sei von dem Willen der Klägerin zur Verwendung des Vermögens zu ihrer Alterssicherung auszugehen; es fehle jedoch eine entsprechende Vermögensdisposition, weil sich das Vermögen auf zwei jederzeit frei verfügbaren Sparbüchern befunden habe. Demnach habe für 58 Wochen keine Bedürftigkeit vorgelegen. Der Klägerin sei vorwerfbar, dass sie ihr Vermögen bei der Beantragung der Arbeitslosenhilfeleistungen nicht vollständig angegeben habe, obschon sie gewusst habe, dass sie zu vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet sei. Da der rechtswidrig begünstigende Verwaltungsakt auf ihren in wesentlicher Beziehung unvollständigen Angaben beruhe, sei dieser mit Rückwirkung aufzuheben und die Klägerin zur Erstattung der rechtswidrig erlangten Leistungen zu verpflichten, wozu auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zählten. Der Erstattungsbetrag sei zutreffend berechnet.

Gegen das ihr am 19.08.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19.09.2003 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Eine schriftliche Berufungsbegründung hat die anwaltlich vertretene Klägerin nicht vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung am 1. Februar 2006 hat sie vortragen lassen: Sie sei weiterhin - wie im Widerspruchsverfahren - der Auffassung, dass das von der Beklagten berücksichtigte Vermögen als Alterssicherungsvermögen geschützt sei. Für die entsprechende objektive Vermögensbestimmung sei das Alter ihres – zwischenzeitlich berenteten – Ehemannes von Bedeutung, denn die in Rede stehenden Sparbücher stünden in der gemeinsamen Verwaltung der Eheleute. Sie sei – wie ihr Ehemann – subjektiv davon ausgegangen, dass Alterssicherungsvermögen gegenüber der Beklagten nicht anzugeben sei, und habe deshalb auf klare Fragen unpräzise Antworten gegeben. Sie beziehe sich insoweit auf eine seinerzeitige Grundstimmung in der Bevölkerung, wonach der weit verbreitete Rechtsirrtum bestanden habe, dass Arbeitslose das für die Altersvorsorge bestimmte Vermögen nicht anzugeben hätten.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 8. Juli 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2001 aufzuheben sowie die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verweist zur Begründung ihres Antrags auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils. Der Terminsbevollmächtigte der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung zusammenfassend darauf abgestellt, dass Sparbücher allgemein keine spezielle Form der Altersvorsorge seien und dass die Formblattfragen nach Vermögen reine Tatsachenfragen seien.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten L 9 AL 896/03 und S 5 AL 622/01 sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht kann nach § 155 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Einverständnis mit den Beteiligten durch den bestellten Berichterstatter entscheiden; vorliegend haben beide Beteiligte ihr entsprechendes Einverständnis am 1. Februar 2006 erklärt.

Die an sich statthafte Berufung (§ 143 SGG) ist unter Beachtung des Werts des Beschwerdegegenstands von über 500,- Euro (13.263,21 DM) nicht beschränkt (§ 144 Absatz 1 SGG) und auch zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht, eingelegt (§ 151 Absatz 1 und 2 SGG).

Die Berufung ist indes nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 8. Juli 2003 ist nicht rechtsfehlerhaft und nicht aufzuheben. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2001 ist gleichfalls von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Die Klägerin greift die Aufhebung der Arbeitslosenhilfebewilligung sowie ihre Verpflichtung zur Erstattung der wegen fehlender Bedürftigkeit zu Unrecht erlangten Leistungen ohne Erfolg an.

Die Arbeitslosenhilfebewilligungen der Beklagten an die Klägerin ab 27. September 1999 sowie ab 27. September 2000 waren von Anfang an rechtswidrig. Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hätte die Klägerin allein dann, wenn sie – bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen – in der streitbefangenen Zeit bedürftig gewesen wäre. Bedürftig ist nach § 193 Abs. 1 SGB III ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt ist (§ 193 SGB III i.d.F. des 1. SGB III-Änderungsgesetzes vom 16. Dezember 1997).

Die Klägerin verfügte am 27.09.1999 bei der Sparkasse M. und der Sparkasse D. über Sparvermögen von insgesamt 68.656,78 DM (Sparbuch Nr. YYYYY: 50.000,00 DM; Sparbuch Nr. XXXXX: 18.656,78 DM), das nach den Vorschriften über die Arbeitslosenhilfe zu berücksichtigen ist. Näheres wird durch die aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 206 SGB III erlassene AlhiV 1974 i.d.F. vom 18.06.1999 (BGBl. I 1433) geregelt. Nach § 6 AlhiV 1974 ist Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit es verwertbar ist, die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8.000,- Deutsche Mark übersteigt. Das Vermögen ist nach § 8 AlhiV 1974 ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen; für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Arbeitslosenhilfe gestellt wird (bejahend BSG vom 02.11.2000 - B 11 AL 35/00 R), Änderungen des Verkehrswertes sind nur zu berücksichtigen, wenn sie erheblich sind. Vorliegend ist der Klägerin von dem ihr und ihrem Ehemann per 27.09.1999 gemeinsam zustehenden Sparguthaben der hälftige Anteil in Höhe von 34.328,39 DM zuzurechnen, weil ihr Ehemann gleichzeitig Arbeitslosenhilfe beanspruchte und durch Gesetz und Verordnung in gleicher Weise auf das gemeinsam mit der Klägerin verwaltete Vermögen verwiesen war; die Verwertung desselben Vermögensgegenstandes kann billigerweise von zwei Arbeitslosen nicht gleichzeitig erwartet werden (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 AlhiV 1974). Folgerichtig ist von dem Vermögensanteil der Klägerin auch allein der ihr zuzurechnende Freibetrag von 8.000,- DM nach § 6 Abs. 1 AlhiV 1974 abzuziehen, wonach das zu berücksichtigende Vermögen mit 26.328,39 DM zu beziffern ist.

Die Verwertung des zu berücksichtigenden Vermögens war nach den Bestimmungen des § 6 Abs. 3 AlhiV 1974 auch zumutbar; denn sie war nicht offensichtlich unwirtschaftlich und konnte unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung der Klägerin billigerweise von ihr erwartet werden. Insbesondere handelt es sich nicht um Vermögen, das zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt war. § 6 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AlhiV 1974 in der am 18. Juni 1999 geänderten Fassung (BGBl. I 1433) mit Wirkung ab 29. Juni 1999 definiert als Alterssicherungszweckbestimmung: " wenn der Arbeitslose und sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte dieses nach dem Eintritt in den Ruhestand zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verwenden wollen und eine entsprechende Vermögensdisposition getroffen haben." Die subjektive Zweckbestimmung "Alterssicherung" (Widerspruchsvorbringen vom 28.06.2001 mit Beweisangebot) zugunsten der Klägerin unterstellt, fehlt es doch an einer objektivierbaren Vermögensdisposition. Mit dieser zusätzlichen Forderung der ab 18.06.1999 geänderten AlhiV 1974 stärkte der Verordnungsgeber die objektiven Voraussetzungen von Alterssicherungsschonvermögen auch unter Berücksichtigung der bis dahin ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts: Ausgehend von der behaupteten subjektiven Vermögenszweckbestimmung des Arbeitslosen, stünden dieser bestimmte Anlageformen oder Verwendungsweisen von vornherein näher und ließen diese mehr oder weniger glaubhaft erscheinen: spekulative Geschäfte für jeweils kurze Zeiträume weniger, eine Kapitallebensversicherung oder langfristige Spareinlagen mehr (BSG vom 25. März 1999 - B 7 AL 28/98 R), das Zusammentreffen des Vertragsendes einer Lebensversicherung mit dem möglichen Eintritt in das Rentenalter in besonderem Maße; Anknüpfungen an rein formale Aspekte waren allerdings verworfen worden: Alterssicherung lasse sich auch in mehreren Schritten hintereinander realisieren, sinnvoller Weise unter Nutzbarmachung steuerlicher Regelungen, und verlange nicht nach einer vor Eintritt des Ruhestandes nur unter erschwerten Voraussetzungen und Verlusten kündbaren Anlageform (BSG vom 17. Oktober 1996 - 7 RAr 2/96). Diese an Sinn und Zweck der Arbeitslosenhilfevorschriften wie den Besonderheiten des Einzelfalles (BSG vom 25. März 1999, a.a.O.), aber auch an der Darlegungslast des Arbeitslosen zu seiner Bedürftigkeit (BSG vom 5. Dezember 2001 - B 7 AL 68/00 R) orientierte Härtefall-Rechtsprechung erfährt nach Auffassung des erkennenden Gerichts für die Zeit ab 29. Juni 1999 (bis zur AlhiV 2002) eine stärkere Betonung objektiv nachvollziehbarer Festlegungen auf den Alterssicherungszweck.

Zu dem oben genannten Sparvermögen sind keine hinreichenden objektiven Merkmale einer Disposition zur Aufrechterhaltung angemessener Alterssicherung festzustellen. Zu fordern ist eine spezifische Alterssicherungsdisposition, die gegenüber Sparen oder anderer Vermögensbildung zur Absicherung gegen alle Wechselfälle des Lebens unterscheidbar ist. Dabei verlagert sich der Prüfansatz bei reduzierter Glaubwürdigkeit eines Leistungsempfängers nach Verschleierung der Einkommens- und Vermögenssituation um ein weiteres Quantum in Richtung objektiver Nachweise (etwa Landessozialgericht – LSG - Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2005 - L 1 B 2/05 AS ER). Das Alter der Klägerin sowie ihre Familienverhältnisse (50 Jahre alt, verheiratet, 3 Kinder der Geburtsjahrgänge 1973 bis 1978) geben dem behaupteten Alterssicherungszweck keine besondere Plausibilität. Die Zuwanderung der Klägerin als Aussiedlerin aus Russland am 18. April 1991 macht Defizite in der – fremdrentenrechtlich geprägten - Altersvorsorge nicht wahrscheinlicher als Nachholbedarfe in der aktuellen Lebenshaltung; auch wäre ein Ausgleich der aus der Zeit bis 1991 mitgebrachten Vorsorgedefizite eben gerade keine Aufrechterhaltung, sondern ein Aufbau angemessener Alterssicherung. Die Anlageform "Sparbuch" im Allgemeinen sowie die Vertragsgestaltungen im vorliegenden Einzelfall beinhalten nach der Lebenserfahrung des Gerichts keine typische Alterssicherung, wenngleich sie eine entsprechende Verwendung des Sparkapitals auch nicht von vornherein ausschließen. Nicht für eine konsequente langfristige Anlagepolitik spricht das Zertifikatsparen lediglich bis 22. August 2001 auf dem Sparbuch Nr. YYYYY sowie die Vereinbarung einer lediglich 3-monatigen Kündigungsfrist für das Sparbuch Nr. XXXXX. Gegen eine strikte Reservierung des Sparvermögens für den behaupteten Sicherungszweck sprechen allerdings im vorliegenden Fall die Abhebungen von dem Sparbuch Nr. XXXXX mit: 9.000,00 DM am 4. November 1997; 1.500,00 DM am 22. Juni 1998; 1.000,00 DM am 7. September 2000 sowie von 50.000,00 DM am 16. August 1999 und 20.000,00 DM am 31. Oktober 2000 in besonders beweiskräftiger Weise.

Dagegen stützt 1949 geborene Klägerin (50 Jahre) eine einheitliche Vermögenszweckbestimmung zur Alterssicherung ohne Erfolg auf das höhere Alter ihres 1938 geborenen und zu Beginn des streitbefangenen Zeitraums 61 Jahre alten Ehemanns. Weder ist das Alter des Ehemannes ein Indiz, dass die eigene Altersvorsorgedisposition der Klägerin zu objektivieren vermöchte; noch erscheint eine künftige anderweitige Vermögensverwendung aufgrund der gemeinsamen Vermögensverwaltung ausgeschlossen. Vielmehr darf allgemein unterstellt werden, dass Eheleute bei entsprechendem aktuellen Unterhaltsbedarf ihrer gegenseitigen bürgerlich-rechtlichen Beistandspflicht nachkommen (§ 1360 Bürgerliches Gesetzbuch; Bundesverfassungsgericht in: BVerfGE 75, 382 und 87, 234) und dazu notfalls auch ihr Vermögen einsetzen würden.

Die zur Prüfung der Arbeitslosenhilfe-Bedürftigkeit nach § 194 Abs. 2 SGB III vorzunehmende Einkommensprüfung, die zufolge der Rechtsprechung des BSG vor der Vermögensprüfung steht (BSG vom 17. März 2005 - B 7a/7 AL 10/04 R, Orientierungssatz 3), hat hier Kapitalerträge in Höhe von insgesamt 1.600,- DM in 1999 (Ergebnis des Datenabgleichs zwischen dem Bundesamt für Finanzen und der Bundesanstalt für Arbeit vom 16.10.2000) zum Gegenstand, welche bei anteiliger Berücksichtigung bis zur nächsten Zinsausschüttung (BSG vom 9. August 2001 - B 11 AL 15/01 R, Leitsatz) mit 4,38 DM die Leistungshöhe der Arbeitslosenhilfe von 27,47 DM täglicher Leistungssatz ab 27. September 1999 und 27,91 DM ab 1. Januar 2000 und 25,95 DM ab 1. August 2000 und 25,51 DM ab 27. September 2000 nicht erreichen und hinter der Vermögensberücksichtigung zurücktreten.

Danach war die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nach der Bestimmung des § 9 AlhiV 1974 für die folgende Dauer nicht gerechtfertigt: Bei Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens von 26.328,39 DM durch das wöchentliche Arbeitsentgelt von 450,00 DM, nach dem sich die Arbeitslosenhilfe richtet, ergeben sich 58 Wochen ab 27.09.1999, welche sich über den Zeitpunkt des Folgeantrags am 27. September 2000 hinaus bis zum Ende der Arbeitslosigkeit am 8. Oktober 2000 erstrecken.

Die von Anfang an rechtswidrig begünstigende Arbeitslosenhilfebewilligung ist nach § 330 Abs. 2 SGB III mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, weil die in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme vorliegen: Die Klägerin kann sich auf Vertrauen in den Bestand der Arbeitslosenhilfegewährung nicht berufen, weil die Verwaltungsentscheidung auf ihren in wesentlicher Beziehung mindestens grob fahrlässig unrichtigen Vermögensangaben beruht; denn die Beklagte konnte ihrer Entscheidung das zu berücksichtigende Sparguthaben in Höhe von 26.328,39 DM nicht zugrunde legen, weil die Klägerin ihr Vermögen verschwiegen hatte. Die Verneinung von Vermögen bei den Arbeitslosenhilfeantragstellungen am 15.07.1999 sowie am 14.09.2000 war wahrheitswidrig. Die Vorlage lautet: "Ich, mein Ehegatte bzw. Partner(in) oder wir gemeinsam haben folgendes Vermögen: Bargeld, Bankguthaben, Wertpapiere, Kapitallebensversicherungen, Bausparverträge (Ziffer 9.2.2 a – d)." Hierbei handelt es sich erkennbar um reine Tatsachenfragen, die – entgegen der Klägerin – einer arbeitsförderungsrechtlichen Vorbeurteilung gar nicht zugänglich sind, weshalb die Klägerin sich nicht mit einem unvermeidbaren Rechtsirrtum entschuldigen kann. Eine - klägerseitig behauptete - Grundstimmung in der Bevölkerung, wonach Vermögen verschwiegen werden dürfe, wenn es der betreffende Arbeitslose rechtsirrig für Schonvermögen halte, ist beweislos und ohne normativen Gehalt: Nach der Rechtsprechung des Hessischen LSG dürfen sich Leistungsempfänger auf die Richtigkeit der eigenen rechtlichen Beurteilung grundsätzlich nicht verlassen. Sie sind vielmehr verpflichtet, dem Leistungsträger seine rechtliche Bewertung durch Angabe der maßgeblichen Tatsachen zu ermöglichen. Werden im Vertrauen auf die eigene Rechtsmeinung wesentliche Mitteilungen unterlassen, so begründet dies einen groben Verstoß gegen die für Jedermann offenkundige Sorgfaltspflicht im Rechtsverkehr (vom 20. Juni 2001 - L 6 AL 14/01).

Nachdem die Arbeitslosenhilfebewilligung für den streitbefangenen Zeitraum zu Recht von der Beklagten aufgehoben worden ist, hat die Klägerin der Beklagten gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Das gilt zunächst für die empfangene Arbeitslosenhilfe; die Berechnung im Einzelnen: 27.09.1999 - 31.12.1999: 96 Tage x 27,47 DM Leistungssatz = 2.637,12 DM 01.01.2000 - 31.07.2000: 213 Tage x 27,91 DM Leistungssatz = 5.944,83 DM 01.08.2000 - 26.09.2000: 57 Tage x 25,95 DM Leistungssatz = 1.479,15 DM 27.09.2000 - 08.10.2000: 12 Tage x 25,51 DM Leistungssatz = 306,12 DM 10.367,22 DM

Weiter hat die Beklagte auch zu Recht die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen gefordert. Wurden von der Bundesanstalt für einen Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat der Bezieher dieser Leistungen der Bundesanstalt die Beiträge gemäß § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Für die Beiträge der Bundesanstalt zur sozialen Pflegeversicherung für Versicherungspflichtige nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Elften Buches ist die vorgenannte Regelung nach § 335 Abs. 5 SGB III entsprechend anzuwenden. Die Berechnung im Einzelnen: 27.09.1999 – 31.12.1999: KV: 13,80 % v. 4.937,00 DM Entgelt = 681,31 DM Beiträge 01.01.2000 – 31.07.2000: KV: 13,80 % v. 10.954,00 DM Entgelt = 1.511,95 DM Beiträge 01.08.2000 – 26.09.2000: KV: 13,80 % v. 2.931,00 DM Entgelt = 404,48 DM Beiträge 27.09.2000 – 08.10.2000: KV: 13,80 % v. 603,00 DM Entgelt = 83,21 DM Beiträge 2.680,95 DM

27.09.1999 – 31.12.1999: PV: 1,70 % v. 4.937,00 DM Entgelt = 83,93 DM Beiträge 01.01.2000 – 31.07.2000: PV: 1,70 % v. 5.944,83 DM Entgelt = 111,06 DM Beiträge 01.08.2000 – 26.09.2000: PV: 1,70 % v. 1.479,15 DM Entgelt = 25,15 DM Beiträge 27.09.2000 – 08.10.2000: PV: 1,70 % v. 306,12 DM Entgelt = 5,20 DM Beiträge 215,34 DM.

Nach der gezeigten Aufstellung, deren Zahlenwerk die Klägerin nicht angegriffen hat, ergibt sich die in zutreffender Höhe errechnete Erstattungsforderung von 13.263,21 DM entsprechend 6.781,37 Euro.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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