S 35 AS 102/06 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
35
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 35 AS 102/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ein Darlehen in Höhe von 2121,72 Euro zur Deckung von Stromschulden zu gewähren. Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Übernahme von rückständigen Stromkosten als Darlehen.

Unter dem 24.03.2006 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Übernahme von rückständigen Stromkosten in Höhe von 2121,72 Euro. Am Tag zuvor, am 23.03.2006, war der Antragstellerin vom Lieferanten der Strom abgesperrt worden.

Mit Bescheid vom 24.03.2006 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag mit der Begründung ab, sie sei für die Übernahme von Stromkosten sachlich nicht zuständig. Die Antragstellerin müsse sich an den Sozialhilfeträger wenden.

Unter dem 05.04.2006 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht gestellt.

Sie beantragt sinngemäß,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr ein Darlehen in Höhe von 2121,72 Euro zur Verfügung zu stellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie der Auffassung, Schulden könnten nur nach § 34 SGB XII vom Sozialhilfeträger übernommen werden. Die Antragsgegnerin gesteht allerdings ein, dass ein Anordnungsgrund vorliegt und die Antragstellerin dem Grund nach Anspruch auf ein entsprechendes Darlehen hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

II.

Der nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz zulässige Antrag ist begründet. Die Antragstellerin hat eine besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht, denn es ist der Antragstellerin grundsätzlich nicht zuzumuten ohne Strom zu leben. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, denn sie hat Anspruch auf Übernahme der Stromschulden. Dieser Anspruch ergibt sich – wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt – aus § 34 SGB XII. Ob die Antragsgegnerin deswegen zur Erbringung der Leistung nicht zuständig ist, kann hier dahinstehen, denn die Antragstellerin hat den Antrag auf Übernahme der Stromschulden bei der Antragsgegnerin gestellt. Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I hat der angegangene Leistungsträger Leistungen vorläufig zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt. Zwar gilt diese Vorschrift nur, wenn zwischen Leistungsträgern streitig ist, wer Leistungen zu erbringen hat (§ 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I), was vorliegend unklar ist, da der Sozialhilfeträger sich hierzu nicht geäußert hat. Letzteres ist aber von der Antragsgegnerin zu vertreten. Diese hat nämlich §16 SGB I missachtet. Nach dieser Vorschrift war die Antragsgegnerin verpflichtet, den bei ihr gestellten Antrag unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten (§ 16 Abs 2 Satz 1 SGB I). Die statt dessen erfolgte Ablehnung des Antrages wegen Unzuständigkeit ist nach dem SGB I grundsätzlich nicht zulässig. Die unzulässige Ablehnung, verbunden mit der rechtswidrigen Nichtweiterleitung des Antrages führt vorliegend dazu, dass sich die Antragsgegnerin so behandeln lassen muss, als sei zwischen ihr und dem Sozialhilfeträger streitig, wer Leistungen zu erbringen habe. Nur auf diese Weise wird dem Sinn und Zweck der vorgenannten Vorschriften genüge getan. Die Vorschriften sollen nämlich gewährleisten, dass ein berechtigter Anspruch – ohne Zeitverzögerung – befriedigt wird. Das ist beim derzeitigen Verfahrensstand nur noch möglich, wenn die Antragsgegnerin die Leistung erbringt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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