S 6 SO 140/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
6
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 6 SO 140/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Grundsicherungsleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGBXII).

Die 1976 geborene Klägerin ist in einer Werkstatt für Behinderte beschäftigt. Dort nimmt die Klägerin in der Regel an dem kostenlos zur Verfügung gestellten Mittagessen in der Kantine teil.

Mit Bescheid vom 21.12.2004 bewilligte die Beklagte die Grundsicherungsleistungen ab dem 01.01.2005 nach dem SGB XII. Bei der Berechnung der Leistungen wurde eine Regelsatzkürzung in Höhe von 27,60 Euro monatlich vorgenommen.

Dagegen legte die Klägerin am 10.01.2005 Widerspruch ein, da die Kürzung des Regelsatzes weder erläutert noch eine Rechtsvorschrift genannt war. Am 24.01.2005 teilte die Beklagte daraufhin mit, dass der Regelsatz um 8% als Ausgleich für die ersparten Ernährungskosten gekürzt werde, da die Klägerin die Möglichkeit habe, ein kostenloses Mittagessen in der Werkstatt für Behinderte einzunehmen. Diese Möglichkeit stelle eine Selbsthilfemöglichkeit dar, die sie grundsätzlich auch wahrzunehmen habe. Bei der Kürzung des Regelsatzes um 8 % seien feiertags- ferien- und krankheitsbedingte Abwesenheitszeiten berücksichtigt.

Nachdem die Klägerin in einem Schriftsatz vom 19.06.2005 die Auffassung vertrat, eine Kürzung des Regelsatzes sei nach dem Grundsicherungsgesetz nicht vorgesehen, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2005 mit der Begründung zurück, nach §§ 42, 28 SGB XII sei der Bedarf abweichend von den Regelsätzen festzustellen, wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt werde. Dies sei vorliegend der Fall, da die Klägerin ein kostenloses Mittagessen in der Behindertenwerkstatt erhalte. Dieses stelle eine in Anspruch zu nehmende Selbsthilfemöglichkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB XII dar. Der Kürzungsbetrag in Höhe von 27,60 Euro (8%) des Regelsatzes sei angemessen. Im Regelsatz seien 140,74 Euro monatlich für Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren enthalten. Teile man diesen Betrag im gleichen Verhältnis wie in der Sachbezugsverordnung auf drei Mahlzeiten auf, so entfalle auf das Mittagessen ein Betrag in Höhe von 54,99 Euro. Bei durchschnittlich 220 Arbeitstagen verbleibe ein monatlicher Anteil von 33,14 Euro. Der Kürzungsbetrag in Höhe von 27,60 Euro sei daher angemessen.

Mit der am 25.08.2005 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Aufstockung ihrer Grundsicherungsleistungen in Höhe von 27,60 Euro monatlich. Sie ist der Ansicht, eine Regelsatzkürzung dürfe bei Grundsicherungsleistungen nicht vorgenommen werden. Es entspreche auch nicht der Praxis der Grundsicherungsämter, z. B. bei alten Menschen zu prüfen, ob diese ein kostenloses Mittagessen bekämen. Dies dürfe auch bei Werkstattbeschäftigten nicht geschehen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 21.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2005 zu verurteilen, ab Januar 2005 weitere Grundsicherungsleistungen in Höhe von 27,60 Euro monatlich zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten, die das Gericht beigezogen hat und deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 21.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2005 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz, denn dieser Bescheid ist nicht rechtswidrig.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erhöhung der Grundsicherungsleistungen in Höhe von 27,60 Euro monatlich. Die Berechnung der monatlichen Leistung ist in zutreffender Höhe erfolgt.

Nach § 42 Satz 1 Nr. 1 SGB XII umfassen die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung den für den Antragsteller maßgebenden Regelsatz nach § 28 SGB XII. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XII wird der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhaltes mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach den §§ 30 bis 34 nach Regelsätzen erbracht. Die Bedarfe werden abweichend festgelegt, wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist. Durch die Einbeziehung der Grundsicherungsleistungen ab dem 01.01.2005 in das SGB XII und der Verweis des § 42 Satz 1 Nr. 1 SGB XII auf den Regelsatz des § 28 SGB XII ist damit auch nach § 28 Abs. 1 Satz 2 im Einzelfall bei anderweitiger Bedarfsdeckung eine von den Regelsätzen abweichende Festlegung des Bedarfes zulässig. Vorliegend hat die Beklagte die Festlegung des Bedarfes abweichend von den Regelsätzen zutreffend abzüglich eines monatlichen Betrages in Höhe von 27,60 Euro vorgenommen, da der Bedarf der Klägerin bezüglich der Einnahme eines Mittagessens anderweitig, nämlich durch die kostenlose Zurverfügungstellung des Essens in der Werkstatt für Behinderte, gedeckt ist. Die Klägerin nimmt nach ihrem eigenen Vortrag dieses Mittagessen in der Regel, von geringen Ausnahmen abgesehen, auch tatsächlich in Anspruch. Der von der Beklagten angesetzte Betrag in Höhe von 27,60 Euro monatlich ist dabei ausweislich der Berechnung im Widerspruchsbescheid zutreffend.

Des Weiteren rechtfertigt auch bereits der Grundsatz der Nachrangigkeit der Leistung nach § 2 Abs. 1 SGB XII eine Anrechnung des Betrages in Höhe von 27,60 Euro für die kostenlose Inanspruchnahme des Mittagessens. Danach erhält Sozialhilfe nicht, wer sich vor allem durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialhilfeleistungen, erhält. Diese im 1. Kapitel (Allgemeine Vorschriften) platzierte Vorschrift gilt seit der Einbeziehung der Grundsicherungsleistungen in das SGB XII auch für diese. Das in der Werkstatt für Behinderte zur Verfügung gestellte kostenlose Mittagessen stellt eine solche nach § 2 Abs. 1 SGB XII wahrzunehmende Selbsthilfemöglichkeit dar, die von der Klägerin grundsätzlich auch wahrzunehmen ist (vgl. auch VG Minden, Urteil vom 26.10.2004, Az.: 6 K 1293/02; SG Detmold, Urteil vom 11.10.2005, Az.: S 19 SO 56/05).

Der Umstand, dass eine Anrechnung des Mittagessens ggf. bis zum 31.12.2004 nach dem Grundsicherungsgesetz nicht erfolgt ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Jedenfalls ab dem 01.01.2005 ist eine Anrechnung nach dem SGB XII, wie oben erläutert, rechtmäßig. Der weitere Vortrag der Klägerin, bei alten Menschen erfolge keine Anrechnung von anderweitig zur Verfügung gestellten Leistungen, ist ohne Bedeutung. Dieses pauschale Vorbringen ist zunächst nicht überprüfbar. Im Übrigen ist vorliegend lediglich der Anspruch der Klägerin zu prüfen, der von der Beklagten zutreffend berechnet wurde. Sollte in anderweitigen Fällen keine Anrechnung erfolgen, hat dies für den hier maßgeblichen Anspruch keine Bedeutung. Es besteht kein Anspruch auf Gleichheit im Unrecht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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