L 3 ER 50/06 SO

Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
3
1. Instanz
SG Mainz (RPF)
Aktenzeichen
S 11 ER 39/06 SO
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 3 ER 50/06 SO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die nach dem Eigenheimzulagengesetz bewilligte, dem Hilfeempfänger zugeflossene Eigenheimzulage ist anzurechnendes Einkommen im Sinne des § 82 SGB XII. Sie wird nicht im Sinne des § 83 Abs. 1 SGB XII zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt.
2. Die gewährte Eigenheimzulage ist von dem Monat an, in dem sie ausgezahlt wird, als Einkommen mit einem Teilbetrag von 1/12 pro Monat zu berücksichtigen.
3. Der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe impliziert die Verpflichtung, Einkommen vorrangig zur Behebung einer Notlage zu verwenden und schließt die Berücksichtigung von Vermögensdispositionen, die in Kenntnis der gegenwärtigen Notlage getroffen werden, aus.
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 07.03.2006 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Beschwerdegegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten ist, der Beschwerdeführerin vorläufig Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem 12. Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ohne Anrechnung der ihr gewährten Eigenheimzulage zu zahlen.

Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin des Hausgrundstücks L in F. Mit Bescheid vom 06.02.2002 bewilligte das Finanzamt I der Beschwerdeführerin Eigenheimzulage ab 2001 bis 2008 in einer jährlichen Höhe von 2.045,17 EUR. Bei der Kreissparkasse B bestehen zwei Darlehensverträge der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, die jährlich jeweils zum 15.03. mit einer Tilgungsrate von 1.000,00 EUR bzw. 1050,00 EUR bedient werden. Am 20.06.2005 trat die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Zahlung der Eigenheimzulage an die Kreissparkasse B zur Sicherung der Forderungen aus den beiden Darlehensverträgen gegen sich und ihren Ehemann ab.

Bei der Beschwerdeführerin wurde am 04.04.2005 volle Erwerbsminderung festgestellt. Im Anschluss daran bewilligte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen der Beschwerdeführerin berücksichtigte der Beschwerdegegner die der Beschwerdeführerin zustehende Eigenheimzulage als bedarfsminderndes Einkommen. Durch Beschluss vom 11.10.2005 verpflichtete das Sozialgericht Mainz (SG) den Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, längstens aber bis zum 28.02.2006 Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung ohne Anrechnung der Eigenheimzulage zu gewähren. Zur Begründung führte das SG aus, die Eigenheimzulage sei bis zum 28.02.2006 nicht zu berücksichtigen, da die Eigenheimzulage der Beschwerdeführerin vor dem Bewilligungszeitraum am 01.05.2005 ausgezahlt worden sei.

Der Kreisrechtsausschuss des Beschwerdegegners wies den Widerspruch der Beschwerdeführerin mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.2005 zurück. Die Eigenheimzulage sei anrechenbares Einkommen. Der Widerspruchsbescheid ist Gegenstand des Klageverfahrens beim SG mit dem Aktenzeichen S 11 SO 69/05.

Am 06.02.2006 hat die Beschwerdeführerin beim SG einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel gestellt, den Beschwerdegegner zu verpflichten, ihr weiterhin Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII ohne Anrechnung der Eigenheimzulage zu gewähren.

Durch Beschluss vom 07.03.2006 hat das SG den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, im Bedarfszeitraum nach dem 28.02.2006 sei der Beschwerdeführerin die Eigenheimzulage zugeflossen. Diese sei als Einkommen zu berücksichtigen. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei zu folgen.

Gegen den am 09.03.2006 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 18.03.2006 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat.

Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin am 16.05.2006 dahingehend geeinigt, dass im vorläufigen Rechtsschutzverfahren lediglich die Frage geklärt werden soll, ob die Eigenheimzulage bei den Grundsicherungsleistungen zu berücksichtigen ist.

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass die Eigenheimzulage bei der Bemessung ihrer Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII außer Betracht bleiben müsse. Die Eigenheimzulage werde vom Staat als "Zuschuss für Häuslebauer oder Käufer von Häusern" gewährt. Ihnen solle damit eine Hilfe zur Renovierung oder Finanzierung geleistet werden. Es bestehe auch eine Ungleichbehandlung dahingehend, dass das Einkommen von Familien, die in Arbeit stehen oder Leistungen nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten würden, nicht um die Eigenheimzulage gekürzt werde. Auf Grund der Abtretung stehe ihr auch die Geldleistung nicht zur Verfügung.

Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 07.03.2006 zu ändern und den Beschwerdegegner zu verpflichten, ihr über den 28.02.2006 hinaus Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung ohne Anrechnung der Eigenheimzulage zu gewähren.

Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, es sei an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten, dass es sich bei der Eigenheimzulage nicht um eine zweckgerichtete Leistung im Sinne von § 83 Abs. 1 SGB XII handele.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten des Beschwerdegegners. Er ist Gegenstand der Beratung gewesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beschwerdegegners, ihr vorläufig über den 28.02.2006 hinaus Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII ohne Anrechnung der Eigenheimzulage zu gewähren. Dies hat das SG zutreffend in seinem Beschluss vom 07.03.2006 festgestellt.

Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG in Bezug auf den Streitgegenstand eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG).Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist das Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund. Der Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn nach einer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB XII, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. § 83 SGB XII bestimmt, dass Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur soweit als Einkommen zu berücksichtigen sind, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient. § 83 Abs. 1 SGB XII entspricht in seinem Wortlaut dem bis zum 31.12.2004 geltenden § 77 Abs. 1 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Die Vorschrift des SGB XII überträgt nach den Ausführungen in der Gesetzesbegründung im Wesentlichen inhaltsgleich den bisherigen § 77 BSHG (BTDrs. 15/1514, Seite 65). Hieraus ist für den Senat ersichtlich, dass eine Veränderung zur Gesetzeslage nach dem BSHG vom Gesetzgeber nicht gewollt ist. Daher schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) an.

Nach dem Urteil des BVerwG vom 28.05.2003 5 C 41/02 ist die Eigenheimzulage sozialhilferechtlich anzurechnendes Einkommen. Das BVerwG hat darin ausgeführt: Bei der Anwendung des § 77 Abs. 1 BSHG ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob in den öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Zweck der Leistung ausdrücklich genannt ist. Dazu braucht das Wort "Zweck" nicht verwendet zu werden. Hat sich der Zweck der anderen Leistung -so er ausdrücklich genannt ist- feststellen lassen, dann ist in einem zweiten Schritt der Zweck der konkret in Frage stehenden Sozialhilfeleistung festzustellen. In einem dritten Schritt sind die so festgestellten Zwecke der beiden Leistungen einander gegenüber zu stellen. Fehlt es an der Identität der Zwecke, dann ist die andere Leistung bei der Gewährung der Sozialhilfe nicht als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen. Im anderen Fall ist sie zu berücksichtigen. Berücksichtigt werden muss sie aber auch dann, wenn die andere Leistung ohne ausdrückliche Nennung eines Zwecks, also "zweckneutral" gewährt wird. Dann bleibt es bei dem Grundsatz, dass Einkünfte in Geld als Einkommen zu berücksichtigen sind.

In Anwendung dieser Grundsätze, die, da § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG und § 83 Abs. 1 SGB XII wortgleich sind, weiter Anwendung finden, lässt sich ein ausdrücklich genannter Zweck der Eigenheimzulage, der sich von demjenigen der streitgegenständlichen Grundsicherungsleistungen unterscheidet, nicht feststellen.

Das BVerwG spricht von nicht zweckbestimmten Einkommen dann, wenn zwar kausal für etwas, aber nicht final zu etwas geleistet werde (Urteil vom 18.02.1999 5 C 35/97). Die andere Leistung wird dann nicht zu einem ausdrücklich genannten Zweck im Sinne des § 83 Abs. 1 SGB XII gewährt, wenn die Verwendung einer generell-abstrakten Leistung im Belieben des Empfängers steht und die Leistung nicht individuell-konkret gezielt der Deckung eines bestimmten Bedarfes dient. Von einer zweckbestimmten Leistung im Sinne des § 83 Abs. 1 SGB XII kann nur dann gesprochen werden, wenn in den Vorschriften, auf Grund derer die andere Leistung gewährt wird, festgelegt ist, hinsichtlich welcher Bedürfnisse des Empfängers diese andere Leistung gewährt wird. Ein Zweck ist aber nicht bereits dann ausdrücklich bestimmt, wenn (lediglich) ein bestimmtes Anliegen des Regelungsgebers erkennbar ist (vgl. hierzu Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Urteil vom 14.08.2002 4 LB 128/02 m.w.N.).

Die Eigenheimzulage wird nicht "zu einem ausdrücklich genannten Zweck" gewährt. Die Zweckneutralität der Eigenheimzulage folgt vielmehr aus den in §§ 2, 4 und 5 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) geregelten Anspruchsvoraussetzungen. Hierbei ist von besonderer Bedeutung, dass die Eigenheimzulage ohne jeden "Verwendungsnachweis" und unabhängig davon gewährt wird, ob bzw. in welchem Umfang sie tatsächlich zur Finanzierung eines Eigenheims verwendet wird bzw. wegen der Aufnahme eines Kredites verwendet werden soll. Der Anspruch auf die Eigenheimzulage entfällt auch dann nicht, wenn sie nachweislich nicht zur Deckung der mit dem Erwerb oder der Fertigstellung eines begünstigten Objektes verbundenen Aufwendungen eingesetzt wird. Nach der Rechtsprechung des BVerwG im Urteil vom 28.05.2003 dient die Eigenheimzulage nicht final der Deckung eines bestimmten Bedarfs. Sie ist vielmehr lediglich kausal an den Erwerb bzw. die Fertigstellung eines im Sinne von § 2 EigZulG begünstigten Objekts geknüpft und an besondere Einkommensgrenzen, die in § 5 EigZulG normiert sind. Es handelt sich um eine generell-abstrakte Leistung.

Dass es sich nicht um eine Zweckbestimmung im Sinne des § 83 Abs. 1 SGB XII handelt, wird auch durch die Entstehungsgeschichte des EigZulG gestützt. Auf Grund der Gesetzesmaterialien (BTDrs. 13/2235 und 13/2476) ist ersichtlich, dass es das allgemeine Ziel der Eigenheimzulage war, die Vermögensbildung für einkommensschwache Personen und insbesondere die steuerrechtliche Förderung der so genannten "Schwellenhaushalte" durch eine progressionsunabhängige Förderung zu unterstützen. Der Erwerb oder die Fertigstellung eines begünstigten Objekts ist zwar auslösender Grund, nicht aber zweckbestimmtes Ziel ihrer Gewährung. Wird als Zweckbestimmung der Eigenheimzulage die Vermögensbildung unterstellt, wäre dies gerade nicht vereinbar mit dem Zweck der Leistungen nach dem SGB XII (so BVerwG im Urteil vom 28.05.2003 m.w.N. betreffend die Sozialhilfe und § 77 Abs. 1 BSHG).

Ist ein gesetzgeberisches Ziel der Eigenheimzulage auch die generelle Förderung von eigengenutztem Wohneigentum gewesen, so entspricht diese Zweckbestimmung im Wesentlichen auch der Bedarfsdeckung im Rahmen der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII. Denn hierzu sind auch die notwendigen Kosten der Unterkunft zu rechnen. Insoweit würde sich dann eine vergleichbare Zweckbestimmung ergeben (vgl. hierzu Verwaltungsgericht (VG) Neustadt, Beschluss vom 10.03.2000 4 L 458/00 NW).

Für die Berücksichtigung der Eigenheimzulage spricht auch, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte über die Berücksichtigungsfähigkeit der Eigenheimzulage bei der Sozialhilfe die Regelung des § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG in § 83 Abs. 1 SGB XII wortgleich übernommen hat.

Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 7 Alg II-Verordnung die Eigenheimzulage bei den Bemessungen der Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist, soweit sie nachweislich zur Finanzierung einer nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet wird (vgl hierzu auch Urteil des erkennenden Senats vom 28.03.2006 - L 3 AS 2/06). Diese Regelung folgt damit der früheren Bestimmung des § 194 Abs. 3 Nr. 4 SGB III, nach der die Eigenheimzulage, soweit sie nachweislich zur Herstellung oder Anschaffung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung in einem im Inland gelegenen Haus oder in einer eigenen Eigentumswohnung oder zu einem Ausbau oder einer Erweiterung einer solchen Wohnung verwendet wurde, bei der Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der Gewährung von Arbeitslosenhilfe nicht als Einkommen galt.

Bereits vor Inkrafttreten des SGB II und des SGB XII waren damit unterschiedliche Regelungen hinsichtlich des Sozialhilferechtes und des Rechtes der Arbeitslosenhilfe gegeben. Diese hat der Gesetzgeber nach Schaffung des SGB II und des SGB XII fortgeführt. Verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet dies nicht (vgl. hierzu zum Unterschied zwischen Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe nach den bis zum 31.12.2004 geltenden Regelungen, BVerwG, Urteil vom 28.05.2003 a.a.O.).

Zutreffend hat das SG festgestellt, dass die Eigenheimzulage ab März 2006 berücksichtigt werden darf. In diesem Monat ist der Beschwerdeführerin, die Alleineigentümerin des begünstigten Hauses ist und auch Adressatin des Bescheides des Finanzamtes Idar-Oberstein, der Betrag in Höhe von 2.045,17 EUR zugeflossen.

Hieran ändert sich nichts dadurch, dass die Beschwerdeführerin vorträgt, dass sie die Eigenheimzulage bereits im Jahr 2005 an die Kreissparkasse B abgetreten habe.

Nach § 2 Abs 1 SGB XII erhält u.a. derjenige, der sich durch Einsatz seines Einkommens selbst helfen kann, keine Sozialhilfe. Normiert wird damit der Nachrang der Sozialhilfe. Dies impliziert die Verpflichtung, Einkommen vorrangig zur Behebung einer Notlage zu verwenden und schließt die Berücksichtigung von Vermögensdispositionen, die in Kenntnis der gegenwärtigen Notlage getroffen werden, aus. Denn der Leistungsbegehrende setzt sich damit außer Stande, seine Notlage selbst zu beheben. Eine Abtretung, die nach dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit vorgenommen wird, ist als freiwillige Disposition anzusehen und bei der Beurteilung, ob der eine Leistung Begehrende in der Lage ist, sich selbst zu helfen, nicht zu berücksichtigen (vgl. VG Neustadt, Beschluss vom 10.03.2000 a.a.O.).

Die Beschwerdeführerin hat die Forderung gegen das Finanzamt I auf Zahlung der Eigenheimzulage am 20.06.2005 nach Eintritt ihrer Hilfebedürftigkeit abgetreten. Ihr war damit bekannt, dass sie sich in einer gegenwärtigen Notlage befand, so dass die Abtretung außer Betracht bleiben muss.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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