L 13 AS 1620/06 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 1107/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1620/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Bei selbst bewohnten Eigenheimen müssen Zinsen für anlässlich des Hauserwerbs eingegangene Darlehen nur in angemessenem Umfang übernommen werden.
2. Der Verwertungsschutz des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II hat keine Einfluss darauf, ab welcher Höhe Schuldzinsen als Aufwendungen für Unterkunft angemessen sind.
3. Es unterliegt keinen Bedenken, wenn der Leistungsträger die Angemessenheit der Schuldzinsen nach der für eine Mietwohnung angemessenen Kaltmiete bestimmt und hierauf einen Zuschlag von 30 v.H. macht.
4. Wurde die Immobilie ohne ausreichendes Eigenkapital erworben und ist noch für lange Zeit mit sehr hohen Zinsverbindlichkeiten zu rechnen, schließt bei selbst genutzten Eigenheimen § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II die dort genannten Kostensenkungsmaßnahmen Wohnungswechsel oder Vermieten nicht von vornherein aus, denn der Leistungsträger braucht eine Überschreitung der Angemessenheitsgrenze nicht dauerhaft hinzunehmen.
5. Die Angemessenheit der Heizkosten richtet sich nach derjenigen für eine angemessen große Mietwohnung; dabei ist es jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nicht zu beanstanden,
wenn beim Heizen mit elektrischer Energie pauschalierende Richtwerte zu
Grunde gelegt werden.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. März 2006 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird ihrem Teilanerkenntnis vom 25. Juli 2006 entsprechend vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin ab 23. März 2006 weitere Kosten der Heizung in Höhe von 6 EUR monatlich zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. März 2006 zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, sachlich aber nur insoweit begründet, als die Antragsgegnerin ihrem Teilanerkenntnis entsprechend vorläufig zu verpflichten war, der Antragstellerin ab 23. März 2006 weitere Kosten der Heizung in Höhe von 6 EUR monatlich zu gewähren.

Das Sozialgericht hat den am 23. März 2006 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, soweit über das Teilanerkenntnis hinausgehend, zu Recht abgelehnt. Die Antragstellerin kann im Wege der einstweiligen Anordnung nicht verlangen, dass die Antragsgegnerin vorläufig verpflichtet wird, ihr höhere Kosten für Unterkunft und Heizung zu gewähren.

Der Antragstellerin, die mit ihrem zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Ehemann in dem in ihrem Eigentum stehenden Haus mit nach ihren Angaben 104 qm Wohnfläche wohnt, ist zuletzt mit dem Gegenstand des Berufungsverfahrens L 13 AS 1623/06 gewordenen Bescheid vom 20. März 2006 für die Zeit vom 1. April bis 30. September 2006 wie zuvor ab 1. Januar 2006 Arbeitslosengeld II (Alg II) in Höhe von monatlich 1.234,49 EUR bewilligt worden. Die Leistung setzt sich zusammen aus der Regelleistung für die beiden Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 2 x 311 EUR = 622 EUR, den Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 521,49 EUR und dem befristeten Zuschlag für den bis 27. Oktober 2004 im Bezug von Arbeitslosengeld gestandenen Ehemann in Höhe von 91 EUR. Bei den Kosten für Unterkunft hat die Antragsgegnerin die Schuldzinsen der Antragstellerin nur in Höhe von 403 EUR statt 976,12 EUR sowie die Nebenkosten in Höhe von 66,89 EUR monatlich übernommen; zu den Heizkosten - das Haus wird mit elektrischer Energie beheizt - hat sie monatlich 51,60 EUR beigetragen und bewilligt.

Prozessuale Grundlage der im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Ansprüche ist § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorweg nehmenden Eilentscheidung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistung für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2005 - L 13 AS 4106/05 ER-B). Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit, also für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Eilverfahrens, herbeizuführen ist, von einer- hier nicht glaubhaft gemachten- in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2005 a.a.O.). Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in NJW 2003, 1236 f und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - abgedruckt in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. August 2005 - L 13 AS 3250/05 ER-B - und vom 25. November 2005 a.a.O. jeweils m.w.N.).

Soweit die Antragstellerin begehrt, die Antragsgegnerin müsse die tatsächlichen monatlichen Schuldzinsen in Höhe von 976,12 EUR und von den monatlichen Stromkostenabschlägen in Höhe von 219 EUR Aufwendungen für Heizung in Höhe von monatlich 181,66 EUR übernehmen, hat sie einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Für den Anordnungsanspruch ist auszugehen von § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II und § 22 Abs. 1 SGB II. Nach der erstgenannten Bestimmung erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige wie die Antragstellerin als Alg II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. In Bezug auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung enthält § 22 Abs. 1 SGB II eine nähere Regelung. Nach seinem Satz 1 werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Satz 2 als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft müssen danach nur übernommen werden, soweit diese angemessen sind. Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, kommt eine Übernahme nur unter den Voraussetzungen von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in Betracht. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten ist ein gerichtlich in vollem Umfang überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff, hinsichtlich dessen dem Leistungsträger kein Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Mai 2006 - L 13 AS 510/06 ER-B). Bei Mietwohnungen ist die angemessene Höhe der Unterkunftskosten als Produkt aus der angemessenen Wohnungsgröße und dem noch angemessenen Mietzins je qm zu ermitteln (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Mai 2006 a.a.O. im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 51). Hinsichtlich der Unterkunftsgröße kann dabei auf die Verwaltungsvorschriften zur Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau zurückgegriffen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Mai 2006 a.a.O. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVerwG), die für die berücksichtigungsfähige Wohnungsgröße und Raumzahl nach der Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen unterscheidet; für zwei Personen sind dies in Baden-Württemberg 60 qm.

Da bei selbst bewohnten Eigenheimen ein Mietzins nicht zu zahlen ist, stellt sich die Frage, ob zu den Aufwendungen für die Unterkunft auch die Schuldzinsen gehören. Schuldzinsen für Darlehen, die - wie hier in Höhe von 500.000 DM - zum Kauf eines Eigenheims (Baujahr 1970; Kaufpreis 365.000 DM) mit grundlegender Renovierung aufgenommen worden sind, sind als berücksichtigungsfähige Aufwendungen für die Unterkunft anzusehen (vgl. BVerwGE 77, 232, 237; BVerwG Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 12), während - hier auch nicht geltend gemacht - Tilgungsleistungen dazu nicht rechnen (BVerwG Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 2). Da tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft und damit geschuldete Darlehenszinsen lediglich in angemessenem Umfang erbracht werden, muss die Antragsgegnerin lediglich Schuldzinsen in angemessener Höhe übernehmen. Der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin müsse die Schuldzinsen deshalb in vollem Umfang übernehmen, weil das Eigenheim nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II als Vermögen nicht zu berücksichtigen sei, ihre Hilfebedürftigkeit also nicht beeinflusse, geht fehl. Zutreffend ist, dass nach der genannten Bestimmung ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist. Das von der Antragstellerin und ihrem Ehemann bewohnte Hausgrundstück fällt unter diese Bestimmung, weil die Angemessenheit unter dem Gesichtspunkt der Größe in Übereinstimmung mit der früheren Praxis in der Sozialhilfe (vgl. die Verweisung in § 88 Abs. 2 Nr. 7 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG)) an Hand der Wohnungsgrößen des mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes zu ermitteln ist (vgl. z.B. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - in NJW 2006, 719 und in Juris; Bayrisches LSG, Beschluss vom 21. April 2006 - L 7 AS 1/05 - abgedruckt in Juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 8. Juni 2006 - L 7 AS 443/05 ER - ebenfalls abgedruckt in Juris). Diese sehen für Familienheime mit einer Wohnfläche bis 130 qm eine Förderung vor (vg. § 39 Abs. 1 Nr. 1 Zweites Wohnungsbaugesetz), gelten also als nicht unangemessen groß. Diese Grenze überschreitet das Eigenheim der Antragstellerin mit angegebenen 104 qm nicht, auch wenn ein dem Berufungsverfahren vorbehaltener präziser Flächennachweis fehlt. Der Verwertungsschutz des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II hat indes keinen Einfluss darauf, ab welcher Höhe Schuldzinsen als Aufwendungen für die Unterkunft angemessen im Sinn von § 22 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB II sind. Vielmehr ermöglicht er lediglich, dass die Antragstellerin das selbst bewohnte Hausgrundstück nicht vorrangig als Vermögen einsetzen muss und bewirkt, dass ihr überhaupt erst Leistungen gewährt werden können (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Februar 2006 - L 9 B 99/05 AS ER - abgedruckt in Juris; LSG Niedersachsen-Bremen a.a.O.). Als angemessenen Betrag sieht die Antragsgegnerin denjenigen an, den sie als Mietzins für eine 60 qm große Wohnung in N. zahlen müsste. Dabei geht sie von der Mietobergrenze nach § 8 des Wohngeldgesetzes (WoGG) aus, die in dem zur Mietstufe II gehörenden N. für einen Zweipersonenhaushalt und einem bis 31. Dezember 1991 bezugsfertig gewordenen Gebäude eine Mietobergrenze von 310 EUR ausweist. Hierauf macht die Antragsgegnerin einen Aufschlag von 30 v.H. (= 93 EUR), um den hilfebedürftigen Hauseigentümer soweit als möglich in die Lage zu versetzen, das Eigentum zu erhalten. Deshalb errechnet sich ein Betrag von 403 EUR. Zum Vergleich stellt die Antragsgegnerin auf den Mietspiegel für H. ab, der für eine 60 qm große bis 1982 erbaute Wohnung einen Mietzins von 5,93 EUR/qm ausweist. Von dem sich hiernach ergebenden Betrag von 355,80 EUR macht sie wie zuvor den Zuschlag von 30 v.H., jedoch auch ein Abschlag von 20 v.H., weil Unterkunftskosten in N. und nicht im teureren H. in Rede stehen; daraus errechnet sich ein gegenüber 403 EUR niedriger Betrag von 391,38 EUR, so dass die Antragsgegnerin den höheren Betrag wählt. Die Antragsgegnerin behandelt also bei den Aufwendungen für die Unterkunft Eigentümer mit Schuldzinsverpflichtung und Mieter mit der Verpflichtung zur Mietzinszahlung im Ansatz gleich, wobei sie aber Eigentümern noch einen Bonus zugesteht. Dieser an die üblichen Mietkosten anknüpfende Ansatz unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken. Vor allem wegen des Gleichbehandlungsgebotes in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ist eine Besserstellung von Haus- oder Wohnungseigentümern gegenüber Mietern in gleicher Situation bei der Gewährung von Leistungen für die Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II nicht zu rechtfertigen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Februar 2006 a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 11. Januar 2006 - L 8 AS 409/05 ER und vom 30. März 2006 - L 9 AS 67/06 ER -). Die von der Antragsgegnerin gewählte Methode zur Ermittlung des Mietzinses kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes schon wegen des großzügigen Zuschlags von 30 v.H. nicht als verfehlt angesehen werden, mag auch sonst eine unveränderte Übernahme der Höchstbetragswerte des § 8 WoGG nur zulässig sein, wenn anders hinreichend sichere Erkenntnisse zu den angemessenen Mietaufwendungen nicht möglich sind (vgl. auch Senatsbeschluss vom 23. Mai 2006 a.a.O.).

Die Antragstellerin kann nicht verlangen, dass ihr Schuldzinsen in tatsächlicher Höhe gewährt werden, obwohl diese den angemessenen Umfang übersteigen. Die Voraussetzungen von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II sind, sofern diese Bestimmung bei der begehrten Übernahme der vollen Schuldzinsen als Aufwendungen für die Unterkunft überhaupt Anwendung finden kann, bei summarischer Betrachtung nicht erfüllt. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005, also für ein volles Jahr, Aufwendungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Schuldzinsen gewährt. Sie hat die Antragstellerin mehrfach in Bescheiden darauf hingewiesen, dass sie als angemessene Aufwendungen lediglich solche in Höhe von 403 EUR monatlich ansieht und die Antragstellerin gehalten ist, die Aufwendungen durch einen Wohnungswechsel oder durch Vermieten zu senken. Hierauf hat die Antragstellerin nichts unternommen, sondern sich mit dem Hinweis begnügt, ein Wohnungswechsel sei nicht nur unwirtschaftlich, sondern verletze auch den Verwertungsschutz und ein ganzes oder teilweises Vermieten von Räumen im Eigenheim erbringe nicht die erhoffte Kostensenkung oder sei wegen des Raumzuschnitts nicht möglich. Dass Kostensenkungsmaßnahmen unmöglich oder unzumutbar sind, ist nicht glaubhaft gemacht. Auch wenn die Darlehensverträge nicht vorliegen und deshalb nicht beurteilt werden kann, welche realistischen Möglichkeiten überhaupt bestehen, den Darlehenszins und damit die Aufwendungen für die Unterkunft im engeren Sinne zu senken, schließt § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II bei Eigenheimen/Eigentumswohnung die ausdrücklich genannten Kostensenkungsmaßnahmen Wohnungswechsel oder Vermieten nicht vorn herein aus. Die Antragsteller haben die Immobilie ersichtlich ohne ausreichendes Eigenkapital erworben und renoviert mit der Folge, dass sie noch für lange Zeit sehr hohen Zinsverbindlichkeiten ausgesetzt sind, zu deren Erfüllung sie bei fortdauernder Arbeitslosigkeit nicht in der Lage sein werden. Das aufgenommene Darlehen in Höhe von 255.645 EUR konnte von den Eheleuten von 1997 bis 1. Januar 2006 auf lediglich rund 207.316 EUR zurückgeführt werden. Ihr Grundeigentum ist für die Wechselfälle des Lebens nicht ausreichend abgesichert und ihren Lebensverhältnissen entsprechend unangemessen. Dem Antragsgegner ist deshalb nicht zuzumuten, für noch längere Zeit als bisher bereits geschehen die sehr hohen Zinsbelastungen zu übernehmen. Vielmehr ist der Antragstellerin zuzumuten und erscheint auch aufgrund des vorgelegten Raumplanes möglich, jedenfalls die drei Zimmer des Obergeschosses mit Badmitbenutzung zu vermieten und ihr Schlafzimmer im Erdgeschoss einzurichten. Zumutbar ist ferner die Vermietung des gesamten Hauses und Anmietung einer bis zu 60 qm großen Wohnung; ggf. sollte die Antragstellerin auch den Verkauf der Immobilie mit ganzer oder weitgehender Ablösung der Schuld erwägen. Denn die Antragsgegnerin braucht eine Überschreitung der Angemessenheitsgrenze jedenfalls nicht dauerhaft hinzunehmen.

Das Begehren der Antragstellerin, ihr für die monatlichen Kosten der Heizung statt der von der Antragsgegnerin bewilligten 51,60 EUR und im Beschwerdeverfahren anerkannten 57,60 EUR vorläufig 181,66 EUR zu gewähren, hat keinen Erfolg. Auch insoweit gilt, dass die tatsächlichen Heizungskosten nur übernommen werden, soweit sie angemessen sind. Im vorliegenden Fall wird das Eigenheim mit elektrischer Energie beheizt. Gleichwohl können die Stromkostenabschläge nicht zur Grundlage der Bestimmung der Aufwendungen für Heizung gemacht werden, weil auch der in der Regelleistung enthaltene Bedarf für die Warmwasserversorgung und die Nutzung elektrischer oder elektronischer Geräte mit Strom erfolgt, ohne dass in der Stromkostenabrechnung die Kosten für die Heizung gesondert ausgewiesen werden. Dass die Antragsgegnerin als angemessene Heizkosten nur solche für eine 60 qm große Wohnung ansieht, weil die Antragstellerin auch nur Unterkunftskosten für eine 60 qm große Wohnung als angemessen beanspruchen kann, ist konsequent und nicht zu beanstanden (vgl. auch Hessisches LSG, Beschluss vom 21. März 2006 - L 9 AS 124/05 ER - in Juris). Dass sie als pauschalierenden den angemessenen Heizungsbedarf bestimmenden Richtwert die Heizkostenbeträge für landeseigene Dienst- und Mietwohnungen zugrunde legt, die in der Heizperiode 2005/2006 als für die Heizung aufzuwendendes Entgelt monatlich je qm 0,96 EUR nennt, ist jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht beanstanden. Zwar handelt es sich dabei um den Betrag für feste Brennstoffe. Angesichts dessen, dass sich bei Zugrundelegung eines Mischentgelts für feste Brennstoffe, Öl und Gas lediglich ein unter 0,96 EUR liegender Betrag ergibt, hat der Senat keine Bedenken gegen die Annahme eines Heizkostenbetrags von 0,96 EUR/qm. Dem Hauptsacheverfahren muss die Klärung vorbehalten bleiben, ob für das Heizen mit Strom ein anderer pauschalierender Richtwert gefunden werden muss und ob die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Verbrauchsmengen und Richtwerte anzupassen sind. Eine solche Anpassung ist im Schreiben des Ministeriums für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg vom 25. Oktober 2005 an den Landkreistag für die Heizpauschalen für Gas, Öl und Fernwärme vorgenommen worden.

Die Antragstellerin hat auch in Bezug auf die von ihr geltend gemachten Nebenkosten keinen im Wege der einstweiligen Anordnung durchsetzbaren Anspruch auf höhere Leistungen. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin Nebenkosten einschließlich der Wasserkosten in Höhe von monatlich 66,89 EUR bewilligt. Die Antragstellerin begehrt 61,32 EUR. Sie erhält also bereits mehr als das, was sie beansprucht. Damit ist der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund zu verneinen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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