L 1 B 25/06 AS ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 32 AS 95/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 B 25/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 24.05.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin auf höheres Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) in Anspruch. Hierbei ist insbesondere streitig, ob sie von der Antragsgegnerin die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung verlangen kann.

Die im Jahre 1959 geborene Antragstellerin bezieht seit dem 01.01.2005 Leistungen nach dem SGB II. Sie bewohnt eine 68 qm große Wohnung und hatte zuletzt eine Grundmiete von 253,18 Euro, eine Betriebskostenvorauszahlung von 125,04 Euro sowie Heizungskosten von 52,41 Euro (insgesamt 430,63 Euro) an ihre Vermieterin zu entrichten. Diese Kosten wurden von der Antragstellerin bis zum 28.02.2006 übernommen.

Die Antragstellerin leidet unter chronisch wiederkehrenden Bauchbeschwerden bei Verwachsungen nach mehrfachen Voroperationen, einer somatoformen Schmerzstörung, einem Zustand nach Gebärmutterentfernung bei bösartiger Neubildung im Stadium der Heilungsbewährung, Meniskusbeschwerden, einem Hals- und Lendenwirbelsäulen-Syndrom, einer Neurodermitis sowie unter multiplen Allergien (Pollen, verschiedene Arzneistoffe, Nahrungsmittel, Parfum, Lacke, Farben und Rauch). Bei ihr ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 anerkannt. Über eine höhere Bewertung ist noch nicht abschließend entschieden.

Mit Schreiben vom 09.05.2005 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass sich der Höchstsatz der angemessenen Kosten für die Grundmiete und die Betriebskosten im Hinblick auf den Haushalt der Antragstellerin auf 257,85 Euro belaufe. Die den angemessenen Betrag übersteigenden Aufwendungen könnten jedoch nur so lange berücksichtigt werden, als es der Antragstellerin nicht möglich oder nicht zuzumuten sei, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Da eine dauerhafte Berücksichtigung der bisherigen Miete nicht möglich sei, werde sie - die Antragstellerin - gebeten, sich kurzfristig um eine angemessene Wohnung zu bemühen. Die bisherige Miete könne maximal bis zum 30.11.2005 übernommen werden. Diese Frist wurde von der Antragsgegnerin bis zum 28.02.2006 verlängert.

Die Antragstellerin teilte hierzu mit, dass es ihr gesundheitlich nicht zuzumuten sei, eine andere Wohnung zu beziehen, da die angemietete Wohnung behindertengerecht ausgebaut worden sei. Sie habe sich ihre Wohnung auch im Hinblick auf die Neurodermitiserkrankung eingerichtet und Teppiche sowie Holzvertäfelungen entfernt und spezielle - formaldehydfreie - Einbaumöbel angeschafft. In diesem Zusammenhang nahm sie Bezug auf verschiedene medizinische Unterlagen, insbesondere auf ein Attest ihres behandelnden Internisten Dr. I vom 10.05.2005. In diesem Attest hatte Dr. I bei der Klägerin Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.

Die Antragsgegnerin ließ die Antragstellerin daraufhin von Dr. U (Ärztlicher Dienst der Agentur für Arbeit E) untersuchen. In einem Gutachten vom 18.07.2005 vertrat er die Auffassung, dass aus ärztlicher Sicht vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten ohne längere einseitige Körperhaltung, ohne häufiges Bücken und ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten bestehe. Diese Leistungsbeurteilung wurde durch ein weiteres Gutachten der Ärztin für Allgemein-, Betriebs- und Sozialmedizin B (Ärztlicher Dienst der Agentur für Arbeit E) vom 24.11.2005 bestätigt.

Für die Zeit ab 01.03.2006 bis 31.05.2006 berücksichtigte die Antragsgegnerin lediglich noch die ihrer Auffassung nach angemessenen Kosten der Unterkunft in Höhe von 257,85 Euro (zzgl. 52,41 Euro Heizkosten) und erkannte der Antragstellerin monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von insgesamt 655,26 Euro zu (Bescheid vom 14.11.2005).

Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch und trug im Wesentlichen vor, dass ihr aus gesundheitlichen Gründen ein Wohnungswechsel nach wie vor nicht zuzumuten sei. Hierzu nahm sie Bezug auf ein weiteres Attest des Dr. I vom 31.01.2006. In diesem Attest vertrat Dr. I die Auffassung, dass der Antragstellerin aufgrund mannigfaltiger Erkrankungen momentan ein Umzug nicht zumutbar sei.

Mit dem am 28.03.2006 erhobenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die Antragstellerin weiterhin geltend gemacht, dass ihr aufgrund ihres eingeschränkten Leistungsvermögens ein Umzug nicht zumutbar sei und in diesem Zusammenhang Bezug auf das Attest des Dr. I vom 31.01.2006 Bezug genommen.

Die Antragstellerin hat schriftsätzlich beantragt,

die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheides vom 14.11.2005 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin auch über den Monat Februar 2006 hinaus monatliche Leistungen von mindestens 775,63 Euro zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu bewilligen.

Die Antragsgegnerin hat schriftsätzlich beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin durch die Ärztin G (Gesundheitsamt der Stadt E) untersuchen lassen. In einem Gutachten vom 18.04.2006 hat Frau G die Auffassung vertreten, dass sie zwingende medizinische Gründe, die einen Wohnungswechsel ausschließen könnten, nicht habe erkennen können. Sie habe die Antragstellerin im persönlichen Gespräch mehrfach um Benennung derjenigen Gründe gebeten, wegen derer sie nicht umziehen könne. Trotz wiederholter Nachfragen habe die Antragstellerin jedoch keine konkreten und nachvollziehbaren Gründe nennen können. Die Tatsache, dass die jetzige Wohnung der Allergieneigung der Antragstellerin entsprechend saniert worden sei, stelle keinen Hinderungsgrund für einen Wohnungswechsel dar. Die allergieauslösenden Substanzen könnten auch in einer anderen Wohnung gemieden werden. Aufgrund des eingeschränkten körperlichen Leistungsvermögens sei die Antragstellerin jedoch nur noch in der Lage, Tätigkeiten im Rahmen des Leistungsbildes zu verrichten, wie es in dem Gutachten des ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit E am 24.11.2005 erstellt worden sei.

Den Widerspruch hat die Antragsgegnerin daraufhin zurückgewiesen; dazu hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die angemessenen Kosten der Unterkunft (257,85 Euro) unter Zugrundelegung der Vorgaben des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG) und des örtlichen Mietspiegels ermittelt worden seien. Ein Wohnungswechsel werde durch die bei der Antragstellerin vorhandenen Erkrankungen nicht ausgeschlossen. Auch wenn die Umzugskosten aus finanziellen Gründen nicht von der Antragstellerin getragen werden könnten, rechtfertige dies keine andere Entscheidung, da bei einem von der Antragsgegnerin veranlassten Umzug die Kosten übernommen werden könnten. Bei der Festsetzung der Umzugskosten sei zu beachten, dass wegen des eingeschränkten körperlichen Leistungsvermögens der Antragstellerin diese nur in der Lage sei, Tätigkeiten zu verrichten, die sich im Rahmen des durch den ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit am 24.11.2005 erstellten Leistungsbildes hielten. (Widerspruchsbescheid vom 18.04.2006). Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben. Das Klageverfahren wird unter dem Az. S 32 AS 127/06 geführt.

Das Sozialgericht hat eine Internetrecherche (www.immobilienscout24.de) durchgeführt und sodann den Antrag mit Beschluss vom 24.05.2006 abgelehnt. Es hat aufgeführt, dass nach einer überschlägigen Beobachtung des Duisburger Wohnungmarktes und den bisherigen Erfahrungen des Gerichts aus gleichgelagerten Verfahren einiges dafür spreche, dass die Situation für Wohnungssuchende in Duisburg eher als entspannt anzusehen sei. Eine Internetrecherche habe ergeben, dass am 23.05.2006 für Wohnungen ab 40 qm Wohnfläche und einer Kaltmiete bis zu 180,00 Euro im Umkreis von 10 Kilometern um die Duisburger Innenstadt (aber noch innerhalb des Duisburger Stadtgebietes) 70 Angebote zur Verfügung gestanden hätten. Dabei hätten sich die Quadratmeterpreise auf unter oder nur unerheblich über dem von der Antragsgegnerin zugrundegelegten Quadratmeterpreis von 3,94 Euro belaufen. Gegenwärtig spreche mehr dafür als dagegen, dass die Antragstellerin nach angemessenen Bemühungen um einen Wohnraum zu einer Verringerung ihrer Unterkunftskosten beitragen könne. Dass sie sich um preisgünstigeren Wohnraum bemüht habe, habe sie bislang nicht vorgetragen. Die Antragstellerin habe ferner nicht glaubhaft gemacht, dass ihr die Durchführung eines Umzugs aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten sei. Die hierzu bislang vorgelegten Atteste seien zur Glaubhaftmachung nicht hinreichend aussagekräftig.

Gegen den ihr am 06.06.2006 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 28.06.2006 Beschwerde erhoben und ein weiteres Attest des Dr. I vom 12.06.2006 vorgelegt. In diesem Attest hat Dr. I ausgeführt, dass er aufgrund der gestellten Diagnosen einen Wohnungswechsel bei der Vielzahl der Erkrankungen aus medizinischer Sicht für unzumutbar halte.

Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 24.05.2006 zu ändern und die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihr über den 28.02.2006 hinaus monatliches Arbeitslosengeld II in Höhe von 775,63 Euro zu zahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie stützt sich im Wesentlichen auf den angefochtenen Beschluss.

Der Senat hat den Beteiligten das Ergebnis der vom Sozialgericht durchgeführten Internetrecherche bekannt gegeben und die Verfahrensakten des Sozialgerichts Duisburg - Az.: S 32 AS 127/06 und S 25 R 85/06 sowie die die Antragstellerin betreffende Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Rheinland beigezogen.

II.

Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller das Bestehen eines Rechtsverhältnisses glaubhaft macht, aus dem er eigene Ansprüche ableitet. Ein Anordnungsgrund ist nur dann gegeben, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm unter Berücksichtigung der widerstreitenden öffentlichen Belange ein Abwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache nicht zuzumuten ist (vgl. Berlit, info also 2005, 3 [7]).

Im vorliegenden Fall fehlt es hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft für die Zeit ab 01.03.2006 bereits an einem Anordnungsanspruch.

Der Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung richtet sich in erster Linie nach § 22 Abs. 1 SGB II. Danach sind Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Soweit die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des Hilfebedürftigen so lange zu berücksichtigen, wie es ihm nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch für längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II).

Da eine Rechtsverordnung im Sinne der Ermächtigung des § 27 Nr. 1 SGB II zur Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II fehlt, ist die Angemessenheit dieser Aufwendungen nach den in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Kriterien zu bestimmen. Maßgebliche Kriterien für die Angemessenheit der Unterkunftskosten sind danach die Wohnfläche und das örtliche Preisniveau. Auf dieser Grundlage ist die tätsächliche Preisspanne des unteren Marktsegments am Wohnort des Hilfebdürftigen zu ermitteln (vgl. Landessozialgericht - LSG - NRW, Beschluss vom 01.08.2005 - Az.: L 19 B 21/05 AS ER -). Zur Bestimmung der angemessenen Wohnfläche kann weiterhin auf die Werte in den landesrechtlichen Richtlinien zu § 5 Abs. 2 WoBindG zurückgegriffen werden. Üblicherweise und in Übereinstimmung mit dem Wohnungsbindungsrecht wird eine Wohnungsgröße von 45 qm für einen Einpersonenhaushalt als angemessen erachtet (vgl. hierzu Berlit in LPK - SGB II, § 22 Rdnr. 26). Im Hinblick auf den angemessenen Quadratmeterpreis kann als qualifizierte Erkenntnisquelle auf den jeweils örtlich einschlägigen Mietspiegel abgestellt werden (vgl. hierzu LSG NRW, Beschluss vom 23.11.2005 - Az.: L 19 B 90/05 AS ER -).

Auf der Basis dieser Grundsätze durfte die Antragsgegnerin unter Zugrundelegung des örtlich einschlägigen Mietspiegels davon ausgehen, dass sich für die Antragstellerin als Alleinstehende die Wohnflächenobergrenze auf 45 qm beläuft. Bei einer nach dem Mietspiegel für das untere Preissegment einschlägigen Grundmiete von 3,94 Euro zuzüglich der tatsächlichen Betriebskosten von höchstens 1,79 Euro pro Quadratmeter ergibt sich die von der Antragsgegnerin genannte Mietobergrenze von 257,85 Euro.

Dass derartiger Wohnraum auch tatsächlich verfügbar ist, ergibt sich aus den Ermittlungen des Sozialgerichts, die der Senat den Beteiligten bekannt gegeben hat. Demnach hat das Sozialgericht zu Recht darauf abgestellt, dass für Wohnungen ab 40 qm Wohnfläche und einer Kaltmiete bis zu 180,00 Euro im Umkreis von 10 Kilometern um die Duisburger Innenstadt 70 Angebote zur Verfügung standen. Angesichts dessen spricht zur Überzeugung des Senats erheblich mehr dafür als dagegen, dass die Antragstellerin durch eigene Bemühungen um einen (anderen) Wohnraum zu einer Senkung ihrer Unterkunftskosten beitragen kann. Dass solcher Wohnraum nicht zur Verfügung steht, hat sie bislang weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, sondern sich vielmehr darauf berufen, dass es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, in eine andere Wohnung umzuziehen.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist sie nicht aufgrund ihres - unstreitig eingeschränkten - Leistungsvermögens gehindert, einen Wohnungswechsel vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin veranlassten medizinischen Stellungnahmen wie auch unter Einbeziehung der von der Deutschen Rentenversicherung Rheinland eingeholten medizinischen Gutachten der Ärztin Dr. S und des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. F ist die Klägerin nur noch in der Lage, leichte körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung durchzuführen, wobei Tätigkeiten, die mit langen Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten, Bücken, Heben und Tragen schwerer Lasten, Klettern und Steigen sowie mit Nachtschicht oder großem Zeitdruck verbunden sind, gemieden werden sollten. Allerdings spricht dieses Leistungsbild nicht dagegen, dass die Antragstellerin in der Lage ist, einen Umzug in eine neue Wohnung durchzuführen und dort zu leben. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf das im Rahmen der Untersuchung durch Dr. F geschilderte Alltagsverhalten der Antragstellerin zu verweisen, das nicht durch ein besonderes Schonverhalten gekennzeichnet ist. Dass die Antragstellerin nicht in der Lage ist, im Rahmen eines Umzuges körperlich mittelschwere oder gar schwere Arbeiten zu verrichten, hat die Antragsgegnerin erkannt und in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass das eingeschränkte körperliche Leistungs-vermögen der Antragstellerin bei der Festsetzung der Umzugskosten zu berücksichtigen sei.

Schließlich spricht der Umstand, dass die Antragstellerin unter multiplen Allergien leidet und ihre Wohnung entsprechend saniert worden ist, ebenfalls nicht gegen einen Wohnungswechsel. Der Senat folgt hier der Einschätzung der Frau G, die in ihrer Stellungnahme vom 18.04.2006 ausgeführt hat, dass allergieauslösende Substanzen auch in einer neuen Wohnung gemieden werden könnten. Sofern es bei der Herrichtung der neuen Wohnung erforderlich werden sollte, entsprechende Anpassungen vorzunehmen, wird die Antragsgegnerin zu berücksichtigen haben, dass bei Erforderlichkeit und Angemessenheit nicht nur Umzugskosten im engeren Sinne übernommen werden können, sondern auch Kosten für eine Einzugsrenovierung, wobei an dieser Stelle offen bleiben kann, ob sich der Anspruch aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II oder aus § 22 Abs. 3 SGB II herleitet - vgl. hierzu auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11.09.2006 - Az.: L 9 AS 409/06 ER -). Insofern wird die Antragstellerin der Antragsgegnerin im Einzelnen glaubhaft zu machen haben, welche Kosten ihr für das Bewohnbarmachen einer neuen Wohnung im Einzelnen entstehen werden und welche dieser Kosten sich als erforderlich und angemessen darstellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved