L 3 B 292/06 AS-ER

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 27 AS 1600/06 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 B 292/06 AS-ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 04. August 2006 wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller und Beschwerdegegner (Bg.) begehrt im Wege der einstweiligen Anord-nung die Verpflichtung der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin (Bf.), ihm ab 01.07.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ohne Berücksichtigung des Einkommens bzw. Vermögens seines Vaters J ... B ... (J. B.) und dessen Bekannter B ... R ... (B. R.) zu zahlen.

Der am ...1985 geborene Bg. ist erwerbsfähig. Ab 01.01.2005 bezog er Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von 3,22 EUR täglich.

Am 15.03.2005 stellte der Bg. Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Darin gab er an, dass er seit 01.03.2005 in P ..., G ...str ... wohn-haft sei , die Gesamtgröße der Wohnung 128,60 qm (4 Zimmer, 1 Küche, 2 Bäder ) und die Miete 753,00 EUR betrage. In der Wohnung lebten noch J. B. und B. R ... Laut vorgelegten Mietvertrag sind Mieter der Wohnung J. B. und B. R ... Beginn des Miet-verhältnisses ist der 01.03.2005. Im Zusatzblatt gab der Bg. unter dem 21.04.2005 an, die Unterkunft werde unentgeltlich zur Verfügung gestellt und er müsse für die Verpflegung 300,00 EUR bezahlen. Des Weiteren würden folgende Leistungen von den Angehörigen noch erbracht werden: Reinigung der Wäsche, Kleidung, Fahrgeld für Bahn und Auto, Möbel (Neubezug), Telefon und Internet. Der Bg. legte eine Bestätigung des J. B. über den Erhalt von jeweils 300,00 EUR monatlich vom Januar bis April 2005 vor.

Mit Bescheid vom 28.06.2005 lehnte die Bf. den Antrag des Bg. vom 15.03.2005 ab, da er nicht bedürftig sei. Er erhalte neben kostenloser Unterkunft und Verpflegung weitere Leis-tungen, wie beispielsweise Kleidung, Taschengeld etc., die geeignet seien, seinen gesamten Bedarf zu decken.

Hiergegen legte der Bg. am 06.07.2005 Widerspruch ein. Er müsse monatlich folgende Ausgaben begleichen: - 10 EUR an Gerichtsvollzieher - 18,93 EUR Grundversicherung bei der DBV W ... - Mietbelastung 244,00 EUR: Der Bg. legte einen Mietvertrag vor, wonach auch er als Mieter der Wohnung in P ..., G ...str ... eingetragen ist. - Seine Lebensmittel für seine Mahlzeiten finanziere und kaufe er allein ein. J. B. stelle ihm monatlich einen Kredit in Höhe von 350,00 EUR zur Verfügung.

Am 01.07.2005 stellte der Bg. Antrag auf Fortzahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II und gab als Einkommen 154,00 EUR Kindergeld an. Au-ßerdem teilte er mit, dass er ab 26.09.2005 eine Ausbildung zum "Industriemechaniker" als Schüler ohne Vergütung beginnen werde.

Mit Bescheid vom 12.09.2005 half die Bf. dem Widerspruch des Bg. in vollem Umfang ab.

Mit Bescheid vom 21.09.2005 bewilligte die Bf. dem Bg. Arbeitslosengeld II (Alg II) wie folgt: Vom 15.03.2005 bis 31.03.2005 36,50 EUR Vom 01.04.2005 bis 30.06.2005 64,00 EUR monatlich. Hiergegen legte der Bg. am 04.10.2005 Widerspruch ein, da die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht berücksichtigt worden seien. Er habe während des Bezugs von Alg II zu keiner Zeit bei seinem Vater weder mietfrei noch zur Miete gewohnt. Der Mietvertrag laufe auf 3 Mietparteien: B ... R ..., J ... B ... und E ... B ... Er sei also nicht Untermieter, sondern Mieter der Wohnung. Der Grund weshalb er keine Single-Wohnung zur Miete habe, sei folgender: Im Juni 2004 sei er von seiner Mutter aufgrund familiärer Schwierigkeiten aus deren Wohnung in J ..., R ...str ..., "auf die Straße gesetzt" worden. Zu dieser Zeit habe er seine Lehre als Zer-spannungsmechaniker abgebrochen. Vom Landgericht J ... sei er zu einer Strafe von zwei Jahren auf Bewährung und Sozialstunden verurteilt worden. Zu seinem Vater habe er seit 2000 überhaupt keinen Kontakt, zuvor nur Briefkontakt gehabt. Auf Drängen seines Vaters sei er nach P ... gezogen. Dort hätten sie sich auf Anraten seiner Bewährungshelferin nach einem geeigneten bezahlbaren Wohnraum, in welchen mehrere Mietparteien/WG wohnen könnten, umgesehen. Die Wohnung in der G ...str ... habe alle Voraussetzun-gen (u.a. zwei WC), um ihm ein selbständiges Wohnen, als eigenständige Haushaltsge-meinschaft, zu ermöglichen. Seine Räumlichkeiten seien strikt von den anderen Mitbe-wohnern getrennt und nur er persönlich habe Zutritt zu diesen. Seine Einkäufe sowie per-sönlichen Dinge erledige er selbst.

Mit Bescheid vom 11.11.2005 bewilligte die Bf. dem Bg. Alg II für die Zeit vom 01.07.2005 bis 31.07.2005 in Höhe von 138,46 EUR und vom 01.08.2005 bis 31.12.2005 in Höhe von 161,00 EUR monatlich.

Mit Bescheid vom 06.12.2005 hob die Bf. den Bescheid vom 21.09.2005 auf. Mit weiterem Bescheid vom 06.12.2005 bewilligte die Bf. dem Bg. Alg II vom 15.03.2005 bis 31.03.2005 in Höhe von 175,09 EUR, vom 01.04.2005 bis 30.06.2005 in Höhe von 308,97 EUR monatlich sowie mit Bescheid vom 27.01.2006 für die Zeit vom 01.07.2005 bis 31.12.2005 in Höhe von 575,57 EUR monatlich.

Auf den Antrag auf Fortzahlung des Bg. vom 08.12.2005 bewilligte die Bf. diesem vom 01.01.2006 bis 30.06.2006 Alg II in Höhe von 405,57 EUR monatlich.

Am 22.06.2006 stellte der Bg. Antrag auf Fortzahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II, wobei er angab, dass keine Änderungen in den per-sönlichen Verhältnissen eingetreten seien.

Mit Bescheid vom 27.06.2006 lehnte die Bf. diesen Antrag ab. Soweit der bisherige Anspruch auf Leistungen ohne Berücksichtigung des im gemeinsa-men Haushalt lebenden Elternteils geltend gemacht werde, könne dem Antrag aufgrund einer Gesetzesänderung nicht mehr entsprochen werden. Die Voraussetzungen für einen eigenständigen Anspruch auf Leistungen lägen nicht mehr vor, weil der Bg. im Haushalt eines Elternteils lebe, unverheiratet sei und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Diese Entscheidung beruhe auf § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II in der ab 01.07.2006 geltenden Fassung. Der Antrag werde als Antrag auf Leistungen unter Berücksichtigung der jetzt geltenden Rechtslage gewertet. Das bedeute, dass die Angaben zur Einkommens- und Vermögenssituation zusammen mit den weiter geltenden entsprechenden Angaben für die Bedarfsgemeinschaft des Elternteils geprüft und die Leistungen aller Mitglieder der Be-darfsgemeinschaft neu berechnet würden. Es sei hierzu zuvor eine Antragstellung durch J. B. erforderlich.

Hiergegen legte der Bg. am 27.06.2006 Widerspruch ein. Er bilde nach wie vor eine eigene Bedarfsgemeinschaft, da er von seinem Vater keinerlei finanzielle oder materielle Unterstützung erhalte. Man wirtschafte nicht aus einem Topf, sondern bilde lediglich eine Zweck-Wohngemeinschaft. Er sei unter Mitwirkung seiner damaligen Bewährungshelferin mit dem Vater in eine Zweck-Wohngemeinschaft gezogen. Die Wohnung sei konkret im Hinblick auf ein getrenntes Wohnen mehrerer Wohnungsge-nossen ausgesucht worden. Hierzu legte er auch eine Erklärung seines Vaters J. B. vor, in der dieser versicherte, seinen Sohn in keiner Weise zu unterstützen. Man sei eine reine Wohngemeinschaft und jeder wirtschafte für sich selbst.

Mit Bescheid vom 20.07.2006 wies die Bf. den Widerspruch aus denselben Gründen wie im Bescheid vom 27.06.2006 als unbegründet zurück.

Am 14.07.2006 hat der Bg. beim Sozialgericht Chemnitz (SG) gemäß § 86b Abs. 2 Sozial-gerichtsgesetz (SGG) beantragt, die Bf. im Wege der einstweiligen Anordnung zu ver-pflichten, ihm vorläufig Leistungen nach dem SGB II in voller Höhe zu bewilligen. Sein Existenzminimum sei nicht sichergestellt, da er von der Bf. auf das Einkommen und Vermögen seines Vaters verwiesen werde. Diese stünden ihm aber nicht zur Verfügung, da er keinen Unterhaltsanspruch mehr habe. Er verfüge lediglich über das Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR, erhalte keinerlei sonstige Unterstützung durch seine Eltern und habe keiner-lei Ersparnisse. Er habe seine Bewährungszeit erfolgreich überstanden und auch das erste Lehrjahr als Industriemechaniker mit dem Status Schüler absolviert. Zum 01.08.2006 be-ginne das zweite Lehrjahr und seine Ausbildung sei gefährdet, da er die Fahrten vom Wohnort P ... zur Ausbildungsstätte in R ... nicht mehr finanzieren könne. Hierzu hat er einen Kontoauszug vom 01.07.2006 eingereicht, welcher einen Kontostand von 5,94 EUR ausweist. Zudem hat er ein Schreiben des J. B. vom 09.07.2006 vorgelegt, in welchem dieser nochmals eine Unterhaltspflicht von sich wies und das Bestehen einer reinen Wohngemein-schaft aufgrund der Resozialisierungsbemühungen der Bewährungshilfe herausstellte.

In dem am 01.08.2006 durchgeführten Erörterungstermin des SG hat der Bg. ergänzend erklärt, er sei in J ... von seiner Mutter aus der Wohnung "geworfen" worden, als er noch 1 ½ Jahre seiner Bewährungszeit vor sich gehabt habe. Sein Vater habe ihn aufgenommen, obwohl seit Jahren außer Urlaubskarten kein persönlicher Kontakt zum Vater bestanden habe. Nachdem er sich eine eigene Wohnung suchen wollte, habe seine Bewährungshelfe-rin erklärt, er solle besser unter der Obhut seines Vaters bleiben, damit er die Bewährungs-zeit erfolgreich durchstehe. Im Ergebnis einer Besprechung mit Vater und Bewährungshel-ferin habe man sich eine größere gemeinsame Wohnung gesucht. Er habe in der Wohnung ein eigenes Zimmer, ein eigenes Bad und neben der Küche eine Kammer, in welcher sich sein eigener Kühlschrank und sein Vorratsregal befinde. Er halte sich meistens in seinem Zimmer auf, in welchem er auch einen Fernseher habe. Nur wenn es etwas gemeinsam zu besprechen gäbe, treffe man sich in der Küche. Seinen Vater sehe er nur manchmal am Wochenende, weil dieser in Bayern arbeite. Bis Juni 2006 habe er den von der Bf. gezahl-ten Anteil für Kosten der Unterkunft in Höhe von 244,00 EUR direkt an den Vater zur Beglei-chung seines Mietanteils und zur Begleichung der Kosten für Waschmittel gegeben, da die Bekannte des Vaters seine Wäsche mit wasche. Das Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR habe er ebenfalls an seinen Vater gezahlt. Hiervon habe dieser jeweils die Dinge und Lebensmit-tel mit eingekauft, welche er benötigte. Zur eigenen Verfügung, insbesondere auch zur Begleichung der Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte habe er die verbleibende Regelleistung genutzt. Seitdem die Bf. nicht mehr zahle und er sich in Not befinde, ließe ihm sein Vater vorerst das Kindergeld und er werde vorübergehend auch mit Essen versorgt. Zusätzliche Anschaffungen müsse er aber bei seinem Vater "anschreiben".

Die Bf. hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Bg. bilde durch die Änderung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II keine eigene Bedarfsge-meinschaft mehr. Vielmehr bestehe eine Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Bg., dessen Vater und der Partnerin des Vaters. Ob eine Unterhaltsverpflichtung des Vaters bestehe, sei nicht relevant. Die relativ pauschale Abrechnung von Lebensmitteleinkäufen und Miete zeige auch, dass eine Haushaltsgemeinschaft bestehe. Mit Beschluss vom 04. August 2006 hat das SG die Bf. im Wege der einstweiligen Anord-nung verpflichtet, an den Bg. Alg II ab dem 14.07.2006 bis zum 31.12.2006, längstens aber bis zur Bestandskraft des angefochtenen Ablehnungsbescheides vom 27.06.2006 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2006 ohne Zugrundelegung einer Bedarfs-gemeinschaft mit Herrn J ... B ... bzw. Frau B ... R ... zu zahlen, und zwar in Höhe von 80 % der dem Bg. zustehenden Leistungen. Im Übrigen hat es den Antrag zurückge-wiesen.

Der Bg. habe das Bestehen eines Anordnungsanspruches glaubhaft gemacht. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung und unter besonderer Berücksichtigung der hier vorzunehmenden Folgenabwägung begehre der Bg. zu Recht Leistungen für sich ohne Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens seines Vaters bzw. dessen Bekannter. Das Gericht habe erhebliche Zweifel, ob der Bg. mit seinem Vater und ggf. dessen Be-kannter in einem Haushalt lebe i. S. d. § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II. Dies setze das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft – wie zum Beispiel wörtlich in § 9 Abs. 5 SGB II benannt ? voraus und ein reines Wohnen in derselben Wohnung im Sinne einer bloßen Wohngemein-schaft reiche nicht aus. Im Rahmen einer Haushaltsgemeinschaft müsse über die bloße Wohngemeinschaft hinaus der Haushalt im Sinne einer Wirtschaftgemeinschaft gemeinsam geführt werden. Dies sei nach der Begründung zum Entwurf des SGB II zu § 9 SGB II der Fall, wenn quasi "aus einem Topf" gewirtschaftet werde. Für das Erfordernis einer Haushaltsgemeinschaft spreche bereits der Wortlaut "Haushalt". Dieser Begriff bezeichne eine "wirtschaftliche Entscheidungseinheit, die die Aufgaben der täglichen Lebensführung autark verfolge". Insoweit hätte der Gesetzgeber z.B. den Wort-laut "in einer Wohnung Lebenden" wählen können, wenn er gewollt hätte, dass reine Wohngemeinschaften von der Vorschrift erfasst werden sollten. Dafür, dass eine Haus-haltsgemeinschaft Voraussetzung der Zurechnung des Einkommens und Vermögens in einer Bedarfsgemeinschaft sei, spreche auch die Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Än-derung des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) und anderer Gesetze (BT-Drucksache 16/688, S. 13f.). Demnach trage die bisher geltende Regelung "nicht dem Um-stand Rechnung, dass Kinder, die weiterhin im Haushalt der Eltern leben, nicht die Gene-ralkosten eines Haushalts, das heißt, die Bestreitung der zur allgemeinen Haushaltsführung gehörenden Aufwendungen (z.B. Versicherungen, Strom, haushaltstechnische Geräte), zu tragen haben. Deshalb werden künftig auch volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in die Bedarfsgemeinschaft der Eltern mit einbezogen.". Mit dem Abstellen auf die Tragung der Generalkosten des Haushalts durch die Eltern ergebe sich, dass eine Unterstützung der Kinder durch die Eltern – im Sinne eines gemeinsamen Wirtschaftens "aus einem Topf" ? Voraussetzung für das Bestehen eines Haushalts im Sin-ne der Vorschrift sein solle. Reine Wohngemeinschaften dagegen bildeten in diesem Sinne zwei in einer Wohnung nebeneinander bestehende Haushalte. Außerdem würde die Zu-sammenlegung von erwachsenen Kindern und Eltern ohne das Erfordernis einer tatsächlich bestehenden Hausgemeinschaft – und somit ohne eine tatsächliche finanzielle oder mate-rielle Unterstützung der volljährigen Kinder durch die anderen Mitglieder der Bedarfsge-meinschaft – die erwachsenen Kinder vollkommen rechtlos stellen. In Fällen, in denen der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch erloschen sei, hätten diese keine Möglichkeit mehr, ei-nen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern – auf den sie aber seitens der Träger der Grundsi-cherung quasi anstelle des Alg II verwiesen würden – durchsetzen. Leistungen der Grund-sicherung für Arbeitssuchende wären ihnen bei entsprechendem Einkommen der Eltern verwehrt und auch die Begründung einer eigenen Bedarfsgemeinschaft durch Auszug aus der elterlichen Wohnung sei durch die Einführung des § 22 Abs. 2a SGB II wesentlich erschwert worden. Das Gericht habe im Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebote-nen summarischen Prüfung erhebliche Bedenken am Vorliegen einer Haushaltsgemein-schaft. Für das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft sprächen zwar die relativ pauschale Abgel-tung der Einkäufe von Nahrungsmitteln durch die monatliche Überlassung des Kindergel-des an den Vater und auch die gelegentliche gemeinsame Nutzung der Küche sowie das Waschen der Wäsche durch die Bekannte des Vaters. Die besonderen Umstände, welche im vorliegenden Fall zur Anmietung der gemeinsamen Wohnung führten, sprächen eher für das Vorliegen einer zweckgerichteten Wohngemein-schaft. Der Bg. habe vor dem gemeinsamen Zusammenziehen Ende 2004 jahrelang keinen persönlichen Kontakt zu seinem Vater gehabt. Um die Chancen für ein erfolgreiches Be-stehen der Bewährungszeit zu verbessern sei der Entschluss, eine gemeinsame Wohnung zu suchen erst auf Anraten der Bewährungshelferin erfolgt. Deshalb sei im Februar 2005 zielgerichtet eine große Wohnung u.a. mit mehreren Bädern angemietet worden, welche ein relativ eigenständiges Nebeneinanderwohnen der Mietparteien zulasse. Auch der Um-stand, dass der Bg. mit als Mieter den Mietvertrag unterzeichnete und seinen Teil der Mie-te zahle, zeige, dass hier nicht der typische – vom Gesetzgeber als regelungsbedürftig er-achtete – Fall eines jungen Erwachsenen vorliege, welcher zur Vermeidung größerer finan-zieller Verantwortung und ggf. aus einer gewissen Bequemlichkeit heraus bei den Eltern wohnen bleibe. Der Bg. nutze im Wesentlichen seine privaten Räumlichkeiten und ein in-tensiveres Familienleben finde nicht statt. Auch bevorrate er sich getrennt von den weite-ren Bewohnern mit Lebensmitteln. Eine Bereitschaft des Vaters, den Sohn – über die zur Zeit akute Notlage hinaus – längere Zeit finanziell oder materiell zu unterstützen, bestehe ausweislich mehrerer Schreiben des Vaters an die Bf. nicht. Die überwiegenden Zweifel der Kammer am Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft führ-ten im vorliegenden Eilrechtsverfahren auch im Hinblick auf die Folgenabwägung zu einer Entscheidung zugunsten des Bg. Eine abschließende Klärung der Umstände erfordere eine umfangreiche Beweisaufnahme. Da dem Bg. zur Zeit nur Mittel unterhalb des grundge-setzlich geschützten Existenzminimums zur Verfügung stünden, habe der Antrag im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren ab Antragstellung bei Gericht (14.07.2006) Erfolg.

Gegen diesen Beschluss hat die Bf. am 31.12.2006 beim SG Beschwerde eingelegt. Das SG gehe unzutreffend davon aus, dass § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II einschlägig sei. Es sei vielmehr zu beurteilen, ob der Bg. die Voraussetzung "dem Haushalt der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen angehört" (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II) erfülle. Dabei greife das SG zu Unrecht auf den Begriff der Haushaltsgemeinschaft zurück. Die Frage der "Haus-haltsangehörigkeit" sei nach einem eigenständigen Maßstab zu messen. "Haushaltsangehö-rigkeit" liege schon dann vor, wenn eine regelmäßige Anwesenheit im Haushalt des Eltern-teils bestehe. Der Bg. sei regelmäßig im Haushalt seines Vaters anwesend und gehöre so-mit dem Haushalt an. Die Indizien selbst für das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft i. S. d. § 9 Abs. 5 SGB II seien höher zu gewichten als jene Indizien, die dagegen sprechen. Hier sei insbe-sondere auch auf die im Verwaltungsverfahren durchaus widersprüchlichen Angaben hin-zuweisen. Bereits beim ersten gestellten Antrag auf Alg II vom 15.03.2005 habe der Bg. unter Ziff. III des Antragsformblattes angegeben, dass er mit weiteren Personen im Haus-halt lebe. Der hierzu vorgelegte Mietvertrag bezeichne als Mieter lediglich Herrn B ... (gemeint dürfte hier J. B. sein) und Frau R ... Am 23.05.2005 sei sodann ein Mietver-trag vorgelegt worden, der als Mieter B. R., J. B. und den Bg. bezeichne ? dies obwohl in beiden Mietverträgen der Beginn des Mietverhältnisses auf den 01.03.2005 datiert sei. Sodann würden unter dem 21.04.2005 umfängliche Einzelheiten zur innerfamiliären Un-terstützung des Bg. in finanzieller Hinsicht, aber auch hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und weiterer Leistungen dargelegt, die deutlich gerade für das in einer Haushaltsge-meinschaft typische "Wirtschaften aus einem Topf" spreche. Am 27.09.2005 werde hinge-gen erklärt, dass keinerlei Unterstützungsleistungen innerhalb der Haushaltsgemeinschaft mehr erfolgten. Den Angaben aus dem April 2005 komme ein hoher Indizgehalt zu, da die Angaben seinerzeit "unbefangen" gemacht worden seien, während die folgenden Änderun-gen bereits unter dem Eindruck von für den Bg. ungünstigen Verwaltungsentscheidungen ergangen seien. Seit dem 01.08.2006 dürfte der Bg. vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II erfasst sein. Dieser beginne nach eigenen Angaben am 01.08.2006 das 2. Lehrjahr. Ab die-sem Zeitpunkt dürfte das Berufsausbildungsverhältnis zum Industriemechaniker beginnen, während er vom 26.09.2005 bis 31.07.2006 ein Berufsgrundschuljahr absolviert haben dürfte. Die Berufsausbildung sei nach § 60 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) grundsätzlich förderungsfähig, so dass er keinen Anspruch auf Alg II habe (§ 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II).

Die Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 04.08.2006 aufzuheben – hilfsweise auf den Zeitraum vom 14.07.2006 bis 31.07.2006 zeitlich zu beschränken - und den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzuweisen – hilfsweise die einstweilige Anordnung auf den Zeitraum vom 14.07.2006 bis 31.07.2006 zu beschränken.

Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Nachdem sein Vater, gemeinsam mit ihm und Frau R ... mit dem Vermieter den Miet-vertrag abgeschlossen gehabt habe, habe er diesen, um Alg II zu beantragen, an die Bf. geschickt. Etwa einen Monat später und bedingt durch den "Umzugsstress" hätten sie festgestellt, dass der Vertrag nicht korrekt formuliert gewesen sei. Darum sei der Vertrag erneut geän-dert und unverzüglich der Bf. zugeschickt worden. Bei dem ersten bei der Bf. gestellten Antrag auf Alg II habe er angegeben, dass er von sei-nem Vater monatlich einen Betrag erhalte, welcher ihm die Möglichkeit gebe, zu überle-ben. Die Bf. habe es nicht als notwendig angesehen, ihm ein Darlehen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu gewähren. Somit habe er seinen Vater gebeten, ihm ein zinsloses Darlehen zu geben. Ob die Möglichkeit zur Beantragung von Berufsausbildungsbeihilfe gegeben sei, könne er im Moment nicht sagen. Laut Aussage vom Arbeitsamt, werde er dort als Alg II-Empfänger nicht mehr geführt. Er habe sich dennoch die Formulare zur Beantragung von BAB zusenden lassen. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Ver-waltungsakte und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist statthaft; sie ist auch form- und fristgerecht erhoben (§§ 172, 173 Sozi-algerichtsgesetz -SGG-).

Den Beteiligten geht es im Beschwerdeverfahren um die Frage der Berücksichtigung des Einkommens bzw. Vermögens des Vaters J ... B ... (J. B.) und dessen Bekannter B ... R ... (B. R.) i. S. d. § 7 Abs. 3 Nr. 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil sie unbegründet ist. Die angefochtene Entschei-dung des Sozialgerichts (SG) ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Auszugehen war hier von einer Regelungsanordnung i. S. v. § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG.

1. Hierfür ist zunächst ein Anordnungsgrund gegeben. Die Leistungen der Grundsicherung für Erwerbsfähige nach dem SGB II dienen der Sicherung eines menschenwürdigen Le-bens. Dies ergibt sich aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde i. V. m. dem Sozial-staatsgebot. Ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung bliebe das Existenzminimum des Beschwerdegegners (Bg.) noch für mehrere Monate ungedeckt. Der Lebensbedarf ei-nes Menschen kann grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden, in dem er entsteht. Ein nachträglicher Ausgleich bei dem erfolgreichen Abschluss des Klageverfah-rens ist daher kaum möglich. Insoweit kann zwar eine "Vorwegnahme der Hauptsache" zu Lasten der Bf. eintreten, dies ist aber hinzunehmen. Die Möglichkeit ungerechtfertigter Geldzahlungen seitens der Beschwerdeführerin (Bf.) hat gegenüber der befürchteten Be-einträchtigung der Menschenwürde durch die Vorenthaltung von existenzsichernden Leis-tungen zurückzutreten. Der Sachstand des Verfahrens bietet keine Anhaltspunkte dafür, welche anderen Mittel der Bg. zur Sicherung seiner Existenz hätte in Anspruch nehmen können.

2. Es liegt auch ein Anordnungsanspruch vor. Denn die Regelungsanordnung erfordert neben einen Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Dringlichkeit der Entscheidung einen Anordnungsanspruch, als einen der Durchsetzung zugänglichen materiell-rechtlichen Anspruch der Bg. (§ 86 b Abs. 2 Satz 2, 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivil-prozessordnung -ZPO-).

Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist hier ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Denn erwerbsfähige Hilfsbedürftige haben Anspruch auf Alg II, das heißt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung, gem. § 19 Abs. 1 SGB II. Erwerbsfähige Hilfsbedürftige i. S. d. SGB II sind Personen, im Alter von 15 bis 64 Jahre, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Der Bg. ist 21 Jahre alt, wohnhaft in Sachsen und erwerbsfähig.

Er ist auch hilfebedürftig i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Denn hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus den zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen und Trägern an-derer Sozialleistungen erhält, § 9 Abs. 1 SGB II.

Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ist auch das Einkommen oder Ver-mögen der mit in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu berücksichtigen, § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der durch Gesetz vom 24.03.2006 (in Kraft ab 01.07.2006) und durch Gesetz vom 28.07.2006 (in Kraft ab 01.08.2006) geänderten Fas-sung, sind bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, auch das Ein-kommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören die dem Haushalt angehörenden Kinder, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können (§ 7 Abs. 3 Ziff. 4 SGB III).

Der Senat ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes notwendigen summa-rischen Prüfung bislang nicht davon überzeugt, dass der Bg. dem Haushalt des J. B. und der B. R. angehört.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob unter "Haushaltsangehörigkeit" i. S. d. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II eine "Haushaltsgemeinschaft" i. S. d. § 9 Abs. 5 SGB II erforderlich ist (so das SG) oder ob eine "Haushaltsangehörigkeit" schon dann vorliegt, wenn eine regelmäßi-ge Anwesenheit im Haushalt eines Elternteils besteht (so die Ansicht der Bf.). Nicht zur Bedarfsgemeinschaft (und auch nicht zur Haushaltsgemeinschaft) zählen jedoch bloße Mitbewohner, die lediglich gemeinsam ? ohne jedes weitere Zusammenwirtschaf-ten ? eine Wohnung benutzen (Wohngemeinschaft).

Allerdings ist der Bf. zuzugeben, dass es Umstände gibt, die auf eine "Haushaltsangehö-rigkeit" hinweisen könnten. So hat der Bg. selbst in seinem ersten Antrag auf Alg II ange-geben, dass er mit weiteren Personen in einem Haushalt lebe. Auch hat er unter dem 21.05.2005 im Zusatzblatt angegeben, dass die Unterkunft unentgeltlich zur Verfügung gestellt werde und er für die Verpflegung 300,00 EUR bezahlen müsse. Des Weiteren würden folgende Leistungen von dem Angehörigen noch erbracht werden: Reinigen der Wäsche, Kleidung, Fahrgeld, Möbel (Neubezug), Telefon und Internet. Erst seinen Widerspruch vom 06.07.2005 gegen den Ablehnungsbescheid vom 28.06.2005 begründete er u.a. damit, dass er monatlich Miete in Höhe von 248,00 EUR zahlen würde und seine Lebensmittel allein einkaufen würde.

Gleichwohl geht hier der Senat in Übereinstimmung mit dem SG davon aus, dass nach den gesamten Umständen mehr dafür spricht, dass keine "Haushaltsangehörigkeit" – mehr ? besteht. Insoweit wird vollumfänglich auf die zutreffende Abwägung der für und gegen eine Bedarfsgemeinschaft sprechenden Indizien im angefochtenen Beschluss des SG Be-zug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG analog). Zu ergänzen ist noch, dass die Bf. selbst bis zum 30.06.2006 davon ausging, dass dem Bg. ? entgegen seiner anfänglichen Ausführungen ? die Unterkunft nicht kostenlos zur Verfü-gung gestellt wird.

Wollte man der Auffassung der Bf. folgen, dann müssten sämtliche Bekundungen des Bg. sowie des J. B. zur Art und Weise ihres Zusammenlebens unzutreffend sein. Dies ist je-doch bislang eine bloße Mutmaßung, die nicht durch tatsächliche Erkenntnisse belegt ist. Hierzu hat das BVerfG ausdrücklich ausgeführt: "Existenzsichernde Leistungen (dürfen) nicht auf Grund bloßer Mutmaßungen verweigert werden." (BVerfG Beschluss vom 15.05.2005, Az.: 1 BVR 569/05.)

Ein Leistungsanspruch ist auch nicht nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II ausgeschlossen. Danach haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig sind, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist fraglich: Nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 SGB III wird der Auszubildende bei einer beruflichen Ausbildung nur gefördert, wenn er außerhalb des Haushalts eines Elternteils wohnt. Ein Wohnen au-ßerhalb des Haushalts i. S. d. Vorschrift setzt voraus, dass der Auszubildende einen eige-nen Haushalt in einer eigenen Wohnung führt. Mindestvoraussetzung ist insoweit das Wohnen in einer von der elterlichen abgetrennten Wohnung.

Letztendlich kann es jedoch dahingestellt bleiben, ob der Bg. möglicherweise nach § 60 SGB III förderungsfähig ist, da der Bg. gegen die Bf. als zu erst angegangenen Leistungsträger nach § 43 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) jedenfalls einen Anspruch auf vorläufige Leistungen hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG analog.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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