S 4 AS 92/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 4 AS 92/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 30.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2005 verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften auch für Februar 2005 zu gewähren. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei dem Betrag von 1.512,26 EUR, den der Kläger aus der Haftpflichtversicherung Anfang Februar 2005 erhalten hat, um nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II zu berücksichtigendes Einkommen handelt, dass den Anspruch des Klägers auf Hilfe zum Lebensunterhalt für Februar 2005 ausschließt.

Mit Bescheid vom 30.03.2005 bewilligte der Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag vom 09.02.2005 hin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Monate März und April 2005 i.H.v. monatlich 461,- EUR. Für die Zeit vom 09.02.2005 bis 28.02.2005 lehnte der Beklagte die Gewährung von Alg II ab, da der Kläger im Monat Februar 2005 einen Betrag i.H.v. 1.512,26 EUR aufgrund eines Unfallschadens erhalten habe, durch den sein Lebensunterhalt sichergestellt gewesen sei.

Hiergegen legte der Kläger am 20.04.2005 Widerspruch ein, in dem er geltend machte, bei dem Betrag von 1.512,26 EUR handele es sich um die Auszahlung eines Unfallschadens. Die Zahlung von der Haftpflichtversicherung sei damit eine zweckbestimmte Einnahme i.S.v. § 11 SGB II und somit nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2005 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Er führte im wesentlichen aus, bei der Leistung der Haftpflichtversicherung handele es sich nicht um eine zweckbestimmte Einnahme i.S.v. § 11 Abs. 3 SGB II, da der Kläger frei über die Versicherungssumme verfügen könne. Er sei aufgrund der Zahlung der Versicherungssumme nicht verpflichtet, sich ein anderes Auto zu kaufen. Aus diesem Grunde sei der Betrag als Einkommen im Monat Februar 2005 zu berücksichtigen. In Anbetracht der Höhe der Summe sei es auch nicht gerechtfertigt, sie bei der Berechnung der Leistung außer Betracht zu lassen. Da es sich bei der Versicherungssumme um die Regulierung eines Vermögensschadens handele, lägen auch die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II nicht vor, der lediglich einen immateriellen Schaden (z.B. Schmerzensgeld) von der Anrechnung ausnehme.

Die Ablehnung des Alg II für die Zeit vom 09.02. bis 28.02.2005 sei daher rechtmäßig.

Hiergegen hat der Kläger am 31.10.2005 Klage erhoben.

Er trägt vor, er habe am 19.04.2003 einen Unfall erlitten, bei dem sein alter Pkw VW Golf schwer beschädigt worden sei. Er habe vor dem Amtsgericht Lübbecke (AZ: 3 C 337/04) geklagt, um wenigstens 50 % seines erlittenen Schadens ersetzt zu bekommen. Der Klagebetrag habe sich wie folgt zusammengesetzt: 1)Reparaturkosten gemäß Gutachten, netto 2.431,34 EUR 2)Sachverständigenkosten 310,30 EUR 3)Nutzungsausfallentschädigung für 8 Tage a 27,- EUR 261,- EUR 4)allgemeine Unkostenpauschale 25,- EUR

Schließlich sei ihm durch Urteil des Amtsgerichts Lübbecke ein Betrag von 1.383,82 EUR zzgl. Jahreszinsen i.H.v. 5 Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2003 zugesprochen worden. Die Zahlung der Viktoria Versicherung sei am 31.01.2005 auf dem Konto seines Prozessbevollmächtigten erfolgt. Dieser Betrag könne ihm damit ohnehin allenfalls für Januar 2005 zugerechnet werden. Im übrigen handele es sich sehr wohl um eine zweckbestimmte Einnahme, da es um eine Entschädigung für den am Kfz entstandenen Schaden gehe, der wiedergutzumachen sei. Die Herrichtung des Pkws mit der Erstzulassung 19.02.1993 habe nicht seine finanzielle Situation verbessern können, sondern lediglich seine Mobilität, die für den Arbeitsplatz (gelernter Maurer) von besonderer Bedeutung gewesen sei, und sei wiederherzustellen. Er habe die Klage auf eigenes Risiko ohne Rechtsschutz geführt. Es erscheine grob unbillig, ihn nunmehr von den SGB II Leistungen auszuschließen.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 30.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2005 zu verurteilen, ihm für den Monat Februar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Er trägt im wesentlichen vor, ausweislich des Kontoauszuges des Klägers sei diesem der Betrag am 07.02.2005 zugeflossen, so dass die Anrechnung im Monat Februar 2005 zu erfolgen habe. Bei der von der Versicherung bezahlten Entschädigung handele es sich nicht um eine zweckbestimmte Einnahme i.S.v. § 11 Abs. 3 SGB II. Nr. 2 sei nicht einschlägig, da danach nur Schmerzensgeld bei einem immateriellen Schaden geschützt wäre, es vorliegend jedoch ausschließlich um einen Vermögensschaden gegangen sei. Dieser unterfalle auch nicht als zweckbestimmte Einnahme Abs. 3 Nr. 1a, denn dadurch würde der nach Nr. 2 gerade ausgeschlossene Vermögensschaden auf diesem Umweg in dem Tatbestand der Nr. 1a transferiert, was nach Sinn und Zweck der Regelung nicht gewollt sein könne. Damit erübrige sich auch die Prüfung, ob die Lage des Empfängers günstig beeinflusst werde oder nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der Verwaltungsakte des Beklagten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.

II.

Gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Diese Voraussetzungen sind in vorliegendem Fall gegeben.

Die zulässige Klage ist begründet.

Der angefochtene Bescheid vom 30.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2005 ist insoweit rechtswidrig, als er dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für Februar 2005 versagt und beschwert insoweit den Kläger in seinen Rechten gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Beklagte hat die dem Kläger am 07.02.2005 auf seinem Konto i.H.v. 1.512,26 EUR eingegangene Zahlung der Viktoria Haftpflichtversicherung zu Unrecht als seinen Anspruch gemäß § 19 Satz 2 SGB II minderndes Einkommen angerechnet.

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II haben erwerbsfähige Personen nur Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, soweit sie hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II).

Als Einkommen sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II grds. alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen. Ausgenommen sind allein die in § 11 Abs. 1 Satz 1 Zweiter Halbsatz aufgeführten Sozialleistungen sowie die in § 11 Abs. 3 SGB II und in § 1 Alg II/Sozialgeldverordnung aufgeführten Einkommensarten.

Der Beklagte durfte nach Auffassung des Gerichts die Anfang Februar 2005 auf dem Konto des Klägers eingegangene, vor dem Amtsgericht Lübbecke erstrittene Entschädigung aus der Haftpflichtversicherung des klägerischen Unfallgegners i.H.v. 1.512,26 EUR nicht als den Anspruch des Klägers gemäß § 19 Satz 2 SGB II minderndes Einkommen anrechnen. Dem steht § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II entgegen. Danach sind Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als den Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären.

Bei den 1.512,26 EUR Entschädigung aus der gegnerischen Haftpflichtversicherung handelt es sich um eine zweckbestimmte Leistung dieser Art. Eine zweckbestimmte Leistung liegt im allgemeinen dann vor, wenn ihr eine bestimmte, entweder vom Gesetzgeber oder vom Leistungserbringer erkennbar gebilligte Zweckrichtung zueigen ist, die im Falle der Anrechnung vereitelt würde (vgl. BSG Urteil vom 11.01.1990 – 7 RAr 128/88 – SozR 3-4100 § 138 SGB III Nr. 1). Allerdings ist die Bezeichnung "zweckbestimmt" nicht so eng auszulegen, dass darunter lediglich solche Leistungen zu verstehen wären, die der Empfänger nur zu dem im Gesetz oder in einer Vereinbarung vorgesehen Zweck verwenden darf und bei denen der Leistende ein Kontrollrecht oder einen Einfluss auf die Verwendung hat. Vielmehr fallen darunter auch solche Beträge, die aus einem bestimmten Anlass und in einer bestimmten Erwartung gegeben werden und die der Empfänger zwar im allgemeinen für den bestimmten Zweck verwenden wird, ohne dass er jedoch dazu angehalten werden könnte (vgl. BSG a.a.O.). Besteht der Zweck der Leistung allerdings darin, dem allgemeinen Lebensunterhalt der Empfänger zu dienen, ist die Anrechnung nicht ausgeschlossen, denn die Sicherung des Lebensunterhaltes ist auch der Zweck der Leistungen nach dem SGB II.

Die an den Kläger gezahlte Entschädigung aus der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ist nicht dazu bestimmt, dem allgemeinen Lebensunterhalt des Klägers zu dienen. Sie hat ihren Grund vielmehr in dem vom Kläger im April 2003 erlittenen Unfall mit seinem damaligen Pkw und dient der Regulierung des erlittenen Vermögensschadens. Es handelt sich um eine zweckgebundene privatrechtliche Leistung, die der Gesetzgeber im Recht der früheren Arbeitslosenhilfe eindeutig nicht als Einkommen angesehen hat (vgl. § 194 Abs. 3 Nr. 7 SGB III). Dass der Vermögensschaden im SGB II als zweckbestimmte Einnahme im Hinblick auf die in § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II getroffene Regelung, die Schmerzensgeldansprüche nach § 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) stets in voller Höhe unberücksichtigt lässt, nach dem Willen des Gesetzgebers ausgenommen sein soll, ist für das Gericht nicht erkennbar.

Die Entschädigung aus der Haftpflichtversicherung dient dazu, den Kläger in die Lage zu versetzen, sein geschädigtes Fahrzeug wiederherzustellen bzw. bei einem Totalschaden den Kläger als Unfallgeschädigten bei dem Erwerb eines neuen angemessenen Kraftfahrzeuges zu unterstützen.

Dass dem Hilfebedürftigen im Rahmen der verschärften Zumutbarkeitsregelung immer längere Arbeitswege abverlangt werden und in einigen Branchen das Vorhandensein eines eigenen Kraftfahrzeuges erwartet wird, weswegen der Hilfebedürftige bereits während der Arbeitssuche auf ein Fahrzeug angewiesen ist, um sich erfolgreich bewerben zu können, hat der Gesetzgeber in § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II berücksichtigt, wonach ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist.

Zweckbestimmte Einnahmen und Zuwendungen bleiben, auch wenn sie anderen Zwecken dienen als die Leistungen nach dem SGB II, nur unberücksichtigt, soweit sie die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben die Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Dies wäre der Fall, wenn durch die Einnahmen oder Zuwendungen die individuellen Verhältnisse des Empfängers derart verändert werden, dass sich der Hilfebedarf im Monat des Zuflusses deutlich verringert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Leistung in der Regel gerade dazu erbracht wird, die Situation des Hilfebedürftigen zusätzlich zu den Leistungen nach dem SGB II zu verbessern, was durch § 11 Abs. 3 SGB II gewährleistet werden soll, so dass eine großzügige Handhabung angezeigt ist (Mecke in Eicher-Spellbrink, Kommentar zum SGB II, § 11 Anm. 82).

In Anbetracht der hohen Kosten, die die Reparatur eines verunfallten Pkws regelmäßig erfordert bzw. der Kosten für den ggfs. erforderlichen Neuerwerb eines angemessenen Gebrauchtwagens liegt die Entschädigungssumme von 1.512,26 EUR eindeutig im Rahmen.

Nach allem war der Klage stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Das Gericht hat die Berufung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, da es der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst.
Rechtskraft
Aus
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