L 7 AS 288/06 ER

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 45 AS 1083/06 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 288/06 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Eine Sanktionierung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 b) SGB II kommt auf der Grundlage eines die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II nicht in Betracht.

2. Nach Ablauf des Sanktionszeitraums kann die aufschiebende Wirkung einer Klage angeordnet und der Vollzug der Sanktion aufgehoben werden.
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 29. November 2006 aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Oktober 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. November 2006 wird angeordnet.

II. Die Antragsgegnerin wird in Aufhebung des Vollzugs des Bescheids vom 16. Oktober 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. November 2006 dazu verpflichtet, an die Antragstellerin für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis zum 31. Januar 2007 ungekürzte Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende - monatlich zusätzlich 272,28 Euro -auszuzahlen.

III. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I.

Die 1982 geborene Antragstellerin bezieht in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Ehemann Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende von der Antragsgegnerin. Sie wendet sich gegen die Kürzung dieser Leistungen nach § 31 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) im Zeitraum vom 1. November 2006 bis zum 31. Januar 2007.

Mit Bescheid vom 12. Juni 2006 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, eine Eingliederungsvereinbarung mit ihr sei nicht zustande gekommen. Um ihre beruflichen Integrationschancen möglichst kurzfristig zu verbessern, würden die nachfolgenden Inhalte nach § 15 Abs. 1 SGB II als Verwaltungsakt erlassen. Die Antragsgegnerin führte unter II. folgende Verpflichtungen der Antragstellerin auf:

"1. Bei Arbeitsunfähigkeit, ist diese in Form einer gelben Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Original und bis spätestens 3 Werktage nach dem Ausstellungsdatum, bei der MainArbeit vorzulegen. 2. Wenn diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abgelaufen ist, gilt für sie der folgende Werktag als Datum der Vorsprache in der MainArbeit um sich eine erneute Zuweisung zur Maßnahme GATEWAY aushändigen zu lassen.
3. Sollten weiterhin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zeitverzögert hier eintreffen, dass sie bereits unaktuell sind, wenn sie hier vorliegen - so werte ich das als Ablehnung einer zumutbaren Maßnahme und veranlasse die entsprechenden Sanktionen."

Dem Bescheid war eine Rechtsfolgenbelehrung beigefügt.

Mit Schreiben vom 15. August 2006 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, sie habe gegen Ziffer II. 2. der geltenden Eingliederungsvereinbarung verstoßen. Es liege für sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum 6. Juli bis 21. Juli 2006 vor. Dementsprechend hätte sich die Antragstellerin am folgenden Werktag, Montag, dem 24. Juli 2006, in der MainArbeit bei ihrer zuständigen persönlichen Ansprechpartnerin melden müssen, um sich der Maßnahme GATEWAY zuweisen zu lassen. Hierauf erwiderte die Antragstellerin mit Schreiben vom 28. September 2006, für den 24. Juli 2006 habe keine Krankmeldung vorgelegen. Ihr sei es immer noch schlecht gegangen und sie sei nicht in der Lage gewesen, das Haus zu verlassen. Anschließend sei sie auch wieder MW. gewesen.

Mit Bescheid vom 28. September 2006, adressiert an den Ehemann der Antragstellerin als Vertreter der Bedarfsgemeinschaft, bewilligte die Antragsgegnerin der Bedarfsgemeinschaft im Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum 31. Oktober 2006 1.065,06 Euro Leistungen der Grundsicherung.

Mit Bescheid vom 16. Oktober 2006, ebenfalls gerichtet an den Ehemann der Antragstellerin als Vertreter der Bedarfsgemeinschaft, bewilligte die Antragsgegnerin der Bedarfsgemeinschaft im Zeitraum vom 1. November 2006 bis zum 31. Januar 2007 nur 792,78 Euro monatlich und im Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 31. März 2007 wiederum 1.065,06 Euro monatlich Grundsicherungsleistungen. In der Begründung heißt es u. a.: "Wir heben den Bewilligungsbescheid vom 28.09.2006 gemäß § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Wirkung zum 01.11.2006 auf. Gem. § 2 i. V. m. § 31 SGB II sind Sie und ihre Partnerin verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung Ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen, insbesondere aktiv an allen Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit mitzuwirken und angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheiten zu übernehmen. Wer sich weigert, ohne Darlegung von Gründen und Vorlage von Nachweisen eine der oben genannten Maßnahmen zu ergreifen sowie fortzuführen und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhält für einen Zeitraum vom 3 Monaten nur noch Leistungen nach § 22 SGB II (Unterkunft und Heizung) gemäß § 31 Abs. 5 SGB II. Nach der Mitteilung der Jugendagentur A-Stadt hat Ihre Ehefrau trotz Belehrung über die entsprechenden Rechtsfolgen gegen die Vereinbarungen aus der Eingliederungsvereinbarung vom 12.06.2006 verstoßen. Ihre Ehefrau hat nicht an einer angebotenen Maßnahme teilgenommen. Gründe wurden in der Antwort vom 28.09.2006 zur Anhörung vorgebracht, wichtige Gründe im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II sind nicht erkennbar. Da sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erfolgt vom 01.11.2006 bis zum 31.01.2007, folglich für 3 Monate, eine Absenkung des Leistungsanspruches auf die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II."

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 30. Oktober 2006 Widerspruch. Sie habe keine Maßnahme verweigert. Bis auf einen Tag sei sie nachweislich krankgeschrieben gewesen. Da sie in dieser Zeit zwei Ärzte besucht habe und sich im Datum mit der letzten Krankmeldung geirrt habe, sei eine Lücke von einem Tag entstanden. Sie sei aber nicht in der Lage gewesen, an diesem Tag zur Behörde zu gehen.

Den Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 6. November 2006 zurück. Es liege gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1b), Abs. 5 SGB II ein Verstoß gegen die Eingliederungsvereinbarung vom 12. Juni 2006 vor. Darin sei geregelt, dass bei Krankmeldung am ersten Tag nach Ablauf der Krankheitszeit eine Meldung bei der Antragsgegnerin zu erfolgen habe, um eine Zuweisung zu einer Maßnahme (GATEWAY) zu erhalten. Die Antragstellerin habe selbst angegeben, gegen die Eingliederungsvereinbarung verstoßen zu haben. Sie habe dies mit einem Versehen begründet. Dies sei unbeachtlich. Auch bei einem Arbeitsverhältnis sei die Arbeitsunfähigkeit bei Folgezeiten sofort vorzulegen bzw. nachzuweisen. Die Antragstellerin habe weder eine weitere anschließende Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen noch sich bei der Vermittlung der Antragsgegnerin gemeldet.

Am 13. November 2006 hat die Antragstellerin hiergegen Klage bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) unter dem Aktenzeichen S 45 AS 1082/06 erhoben, über die nach Aktenlage noch nicht entschieden worden ist, und hat gleichzeitig die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes begehrt. Es sei ihr unverständlich, dass sie als Jugendliche geführt werde, obwohl sie verheiratet sei und in einer Bedarfsgemeinschaft lebe.

Die Antragsgegnerin hat ergänzend zum bisherigen Vorbringen angegeben, die Antragstellerin habe in den Monaten April und Mai 2006 lückenlos Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt, gleichzeitig sei sie aber ohne Unterbrechungen im Zeitraum von Januar 2006 bis November 2006 einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen. Dies lasse nur den Schluss zu, dass es sich bei den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen um Gefälligkeitsbescheinigungen oder Bescheinigungen unter Vorspieglung falscher Tatsachen gehandelt habe.

Mit Beschluss vom 29. November 2006 hat das SG den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen. Vorliegend handle es sich um eine Regelungsanordnung, denn es würden Leistungen nach dem SGB II begehrt. Aus der mit einer ausführlichen Rechtsfolgenbelehrung versehenen Eingliederungsvereinbarung vom 12. Juni 2006 gehe hervor, dass nach Ablauf einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der folgende Werktag als Datum der Vorsprache in der MainArbeit gelte, um sich eine erneute Zuweisung zur Maßnahme GATEWAY aushändigen zu lassen. Unstreitig – dies werde von der Antragstellerin eingeräumt – sei sie am 24. Juli 2006 (Montag) nicht arbeitsunfähig geschrieben gewesen, so dass sie an diesem Tag entsprechend der Eingliederungsvereinbarung bei der Antragsgegnerin hätte vorsprechen müssen, da die vorherige Bescheinigung eine Arbeitsunfähigkeit bis lediglich 21. Juli 2006 (Freitag) attestiert habe. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Sanktionierung sei somit gerechtfertigt.

Gegen den der Antragstellerin am 1. Dezember 2006 zugestellten Beschluss hat diese am 8. Dezember 2006 Beschwerde erhoben, der das SG nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 12. Dezember 2006). Die Antragstellerin gibt zur Begründung an, es sei nicht zutreffend, dass sie am 24. Juli 2006 nicht mehr MW. gewesen sei. Nur versehentlich habe keine Krankmeldung vorgelegen. Sie sei aber weiterhin MW. gewesen, was durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes nachgewiesen werde. Weiterhin sei sie in den Monaten April und Mai nur lückenhaft arbeitsunfähig geschrieben gewesen und habe an den Tagen, an denen dies nicht der Fall gewesen sei, gearbeitet. Die Belege hierfür könnten nachgereicht werden. Beigefügt war eine Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. U. vom 8. Dezember 2006, wonach bei der Antragstellerin aus hausärztlicher Sicht über den 21. Juli 2006 hinaus Arbeitsunfähigkeit bestanden habe.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 29. November 2006 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Oktober 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. November 2006 anzuordnen und die Antragsgegnerin in Aufhebung des Vollzuges des Bescheids vom 16. Oktober 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. November 2006 dazu zu verpflichten, an die Antragstellerin für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis zum 31. Januar 2007 ungekürzte Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende - monatlich zusätzlich 272,28 Euro - auszuzahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.

Ergänzend zu ihrem bisherigen Vortrag gibt sie an, die Bescheinigung von Dr. U. sei ungeeignet, eine Arbeitsunfähigkeit der Antragstellerin zu beweisen. Diese Bescheinigung sei erst nach Abschluss des Verfahrens vor dem SG über vier Monate nach dem relevanten Zeitraum ausgestellt worden. Ebenfalls sei darauf hinzuweisen, dass Dr. U. zwar für die Antragstellerin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 6. Juli 2006 bis zum 21. Juli 2006 ausgestellt habe, in der Folge jedoch erst ab 11. August 2006 wieder Arbeitsunfähigkeit durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen worden sei. Diese nachfolgende Bescheinigung sei jedoch nicht durch Dr. U., sondern durch einen anderen Arzt, Dr. B., bestätigt worden. Auch werde auf den Aktenvermerk vom 9. Januar 2007 verwiesen. Danach bestätige der Arbeitgeber, dass der regelmäßige Arbeitstag der Antragstellerin der Montag gewesen sei. Auch in den beispielhaft genannten Zeiträumen der nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit seien Montage beinhaltet. Wie der Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers zu entnehmen sei, sei die Beschwerdeführerin dennoch offensichtlich ohne Unterbrechung der entsprechenden Tätigkeit nachgegangen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf einen Band Gerichtsakten sowie einen Band Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen, die dem Senat vorlagen und zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht worden sind.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Bei dem von der Antragstellerin geltend gemachten Begehren auf einstweiligen Rechtsschutz handelt es sich um ein solches nach § 86b Abs. 1 SGG. Danach kann das Gericht in der Hauptsache auf Antrag
1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3. in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.

Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

Vorliegend handelt es sich um ein Begehren nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Oktober 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2006 anzuordnen. Bei dem Ausspruch einer Sanktion nach § 31 SGB II handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 39 Nr. 1 SGB II, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet. Die letztgenannte Regelung stellt einen der anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fälle dar, bei denen die aufschiebende Wirkung gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG entfällt. Da ein vorrangiger Fall des § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG vorliegt, kommt der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG entgegen der Auffassung des SG nicht in Betracht.

Bei der im Rahmen des § 86b Abs. 1 SGG gebotenen Interessenabwägung überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der Bescheide. Die Klage hat überwiegende Erfolgsaussichten. Es spricht Einiges für die Rechtswidrigkeit der von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 16. Oktober 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. November 2006 vorgenommenen Sanktion.

Gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 b) SGB II in der vom 1. August 2006 bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung wird das Arbeitslosengeld II und der Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 v.H. der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen. Dies gilt nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist. Gemäß Abs. 5 der Vorschrift wird bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, das Arbeitslosengeld II unter den in den Abs. 1 und 4 genannten Voraussetzungen auf die Leistungen nach § 22 beschränkt; die nach § 22 Abs. 1 angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sollen an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden. Die Agentur für Arbeit soll Leistungen nach Abs. 3 Satz 3 an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erbringen. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige ist vorher über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 und 2 zu belehren.

Vorliegend fehlt es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Sanktionierung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1b) SGB II. Anknüpfungspunkt der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Sanktionierung ist nämlich nicht eine Eingliederungsvereinbarung, sondern ein Verwaltungsakt im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II. Danach sollen die Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen, wenn eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande kommt. Die Sanktion des § 31 Abs. 1 Nr. 1b) SGB II hat demgegenüber aber zur Voraussetzung, dass Pflichten aus einer Eingliederungsvereinbarung nicht erfüllt werden. Eine erweiternde Auslegung dieser Vorschrift auf ein anderes Handlungsinstrument, den ersetzenden Verwaltungsakt im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II, kommt nicht in Betracht. Auch wenn § 31 SGB II keine Strafvorschrift im eigentlichen Sinne darstellt und daher das Verbot strafbegründender oder strafverschärfender Analogien (s. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. Dezember 2004 – 2 BvR 930/04 m.w.N.) insoweit mit Sanktionscharakter nicht unmittelbar gilt, ist die Vorschrift als Sanktionsnorm die für den Hilfesuchenden gravierende Folgen hat, eng und am Wortlaut der Regelung orientiert auszulegen.

Auch ein anderer Sanktionstatbestand greift nicht ein. Insbesondere hat die Antragsgegnerin nicht die Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen (vgl. § 31 Abs. 1 Nr. 1a) SGB II) sanktioniert. Die von ihr beanstandete unterlassene Meldung der Antragstellerin nach Auslaufen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung fällt auch unter keinen der anderen Sanktionstatbestände des § 31 SGB II.

Da es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Sanktionierung fehlt, kann dahingestellt bleiben, ob die von der Antragstellerin vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 8. Dezember 2006 geeignet ist, eine Arbeitsunfähigkeit am 24. Juli 2006 nachzuweisen.

Nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG kann das Gericht bei Verwaltungsakten, die im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden sind, die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Diese Vorschrift stellt es in das Ermessen des Gerichts, Vollzugsfolgen rückgängig zu machen (vgl. hierzu Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2006 - L 5 B 949/06 AS ER; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Oktober 2006 - L 7 SO 3313/06 ER-B). Sie macht mittelbar auch deutlich, dass die aufschiebende Wirkung auch bei bereits vollzogenen Verwaltungsakten angeordnet werden kann (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnr. 10).

Zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ist der Sanktionszeitraum vom 1. November 2006 bis zum 31. Januar 2007 abgelaufen. Dem steht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach dem zuvor Gesagten aber nicht entgegen. Der Senat macht von seinem Ermessen angesichts der überwiegenden Erfolgsaussichten der Klage auch dahingehend Gebrauch, die Vollziehung aufzuheben, sprich die Antragsgegnerin zu verpflichten, an die Antragstellerin für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis zum 31. Januar 2007 ungekürzte Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auszuzahlen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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