L 26 B 1321/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
26
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 66 AS 15514/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 26 B 1321/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat den Antragstellern auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

Die gemäß § 172 Abs. 1 und § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juli 2007 ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antragsgegner zu Recht im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, Zug um Zug gegen Abgabe einer Zustimmungserklärung der Antragsteller zur Direktzahlung der Kosten für Strom an das Versorgungsunternehmen, ein Darlehen zur Begleichung von Stromschulden in Höhe von 522,30 EUR zu gewähren. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG)

Soweit der Antragsgegner seine Beschwerde im Kern damit begründet, dass die Antragsteller nach materiellem Recht keinen Anspruch auf Übernahme der Stromschulden haben, weil sie sich ein "sozialwidriges, unwirtschaftliches und die Möglichkeiten der Selbsthilfe ignorierendes Verhalten" vorhalten lassen müssten, verkennt er, dass das Sozialgericht seine Entscheidung aufgrund einer Folgenabwägung getroffen und zu Recht hierbei entscheidend auf die für die Antragsteller aufgrund der Sperrung des Stromanschlusses eingetretene und mit dem Verlust der Unterkunft vergleichbare Notlage abgestellt hat. Die gesetzliche Regelung zur Übernahme von Schulden für Energiekostenrückstände nach § 22 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) dient schließlich gerade dem Zweck, die gegenwärtig genutzte Unterkunft zu sichern und damit Wohnungslosigkeit zu vermeiden. Insoweit ist das Ermessen des Antragsgegners nach § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II, soweit jedenfalls u. a. Wohnungslosigkeit droht, auch eingeschränkt ("soll"). Das bedeutet, dass der Leistungsträger in der Regel entsprechende Schulden zu übernehmen hat und lediglich in atypischen Fällen nach seinem Ermessen hiervon abweichen kann. Die Klärung der Frage, ob ein solcher atypischer Fall hier gegeben ist, muss allerdings dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren ist hierfür nicht der geeignete Ort. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass im vorliegenden Fall das Ermessen des Antragsgegners schon zumindest deswegen eingeschränkt sein dürfte, weil die Antragstellerin zu 3) noch minderjährig ist; sie hat im April 2007 das 15. Lebensjahr vollendet und ist nach Aktenlage noch Schülerin. Schon hieraus dürfte sich eine besondere Schutzbedürftigkeit ergeben.

Die Interessen des Antragsgegners sind vor diesem Hintergrund insoweit gewahrt, als die Schuldenübernahme lediglich darlehensweise erfolgt und diese auch nur Zug um Zug gegen eine Erklärung der Antragsteller, dass der Antragsgegner die Kosten für Strom zukünftig direkt an den Versorger auszahlen kann. Dadurch wird jedenfalls für die Zukunft vermieden, dass weitere Schulden für Energiekosten entstehen.

Der Antrag des Antragsgegners, die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts gemäß § 199 Abs. 2 SGG auszusetzen, ist mit Erlass dieses Beschlusses erledigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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