L 29 B 2215/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
29
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 18 AS 29202/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 29 B 2215/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. November 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 586,13 EUR monatlich auch über den 30. November 2007 hinaus zu übernehmen, zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nicht erfüllt.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen. Die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).

In Bezug auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Zeit ab dem 01. Dezember 2007 bis zur Entscheidung des erkennenden Senates steht dem Antragsteller kein Anordnungsgrund zur Seite. Maßgebend sind - auch im Beschwerdeverfahren - die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (Schoch, in: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 12. Ergänzungslieferung 2005, § 123 Rdnrn. 165, 166 m. w. N. zur Parallelproblematik in § 123 VwGO). Dies folgt daraus, dass in dem Erfordernis eines Anordnungsgrundes ein spezifisches Dringlichkeitselement enthalten ist, welches im Grundsatz nur Wirkungen für die Zukunft entfalten kann.

Es ist auch zweifelhaft, ob der Antragsteller für den auf die Entscheidung des Senats folgenden Zeitraum einen Anordnungsgrund, also eine besondere Eilbedürftigkeit, glaubhaft gemacht hat, da nicht vorgetragen ist, dass eine Räumungsklage erhoben worden ist; selbst eine Kündigung wegen Mietrückständen ist nicht dargetan. Der Antragsteller hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dies folgt allerdings nicht bereits daraus, dass der Bescheid vom 07. November 2007, mit dem die Kosten der Unterkunft für die Zeit ab 01. Dezember 2007 nur noch in Höhe von 360 EUR bewilligt wurden, bestandskräftig geworden wäre. Dabei kann dahinstehen, ob das Schreiben des Antragstellers vom 12. November 2007 als Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. November 2007 angesehen werden müsste (wozu der Senat neigt), da jedenfalls, sofern man einen Widerspruch darin nicht sehen wollte, mit dem Bescheid vom 29. November 2007 ein Überprüfungsbescheid vorliegt, der dem Senat eine Entscheidung in der Sache erlaubt. Nach telefonischer Auskunft des Antragsgegners ist der Widerspruch gegen den Bescheid vom 29. November 2007 mit Bescheid vom 13. Dezember 2007 zurückgewiesen worden und hat der Antragsteller gegen diesen Widerspruchsbescheid Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben (Az. S 18 AS 2058/08). Ein Anordnungsanspruch liegt jedoch nicht vor, da der Antragsteller nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung keinen Anspruch auf Leistung weiterer Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hat, weil die Aufwendungen für seine Unterkunft (in Höhe von 586,13 EUR monatlich brutto warm) den angemessenen Umfang übersteigen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II).

Aus den zur Verfügung stehenden Daten über Wohnlagen, ortsübliche Mieten in Berlin und zu den durchschnittlichen Betriebskosten ergibt sich hier jedenfalls, dass die von dem Antragsgegner mit Bescheid vom 07. November 2007 anerkannten Wohnkosten von 360,00 EUR für den Antragsteller ausreichen, um seine Aufwendungen für eine im Sinne des § 22 SGB II angemessene Unterkunft zu decken.

Zur Feststellung der Angemessenheit der Unterkunftskosten bedarf es zunächst der Feststellung der angemessenen Wohnungsgröße. Hier ist die für Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße zu Grunde zu legen (insbesondere die Werte nach dem Gesetz über die soziale Wohnraumförderung - WoFG – i.V.m. den landesrechtlichen Bestimmungen; vgl. Bundessozialgericht - BSG, Urteile vom 7. November 2006, B 7b AS 10/06 R – in juris und SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 - und B 7b AS 18/06 R, in juris und SozR 4-4200 § 22 Nr. 3). Danach ist in Berlin, mangels Richtlinien zu § 10 WoFG, zum einen an die Bestimmungen zur Vergabe von Wohnberechtigungsscheinen zur Belegung von nach dem WoFG belegungsgebundenen Wohnungen anzuknüpfen, wie sie sich aus der Mitteilung Nr. 8/2004 vom 15. Dezember 2004 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung ergeben. In Berlin wird die maßgebliche Wohnungsgröße für den Wohnberechtigungsschein in der Regel nach Raumzahl bestimmt (Ziff. 8 Abs.1 Mitt. 8/04). Angemessen ist danach grundsätzlich ein Raum für jeden Haushaltsangehörigen, wobei Zwei-Zimmer-Wohnungen mit einer Gesamtwohnfläche bis zu 50 m² auch an Einzelpersonen überlassen werden dürfen. In Berlin sind mangels den Mietwohnungsbau betreffender Bestimmungen die Richtlinien über Förderungssätze für eigengenutztes Wohneigentum der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr vom 25. Mai 1999 - Eigentumsförderungssätze 1999 - (ABl. 1999, S. 2918ff) heranzuziehen. Nach Abschnitt II Ziffer 4 (3) der Eigentumsförderungssätze 1999 ist für eine Person eine Wohnfläche von maximal 50 m² förderungsfähig. Unter Anwendung dieser Maßstäbe wäre hier eine Wohnungsgröße von bis zu 50 m² für den Antragsteller angemessen (vgl. im Übrigen auch Abschnitt II Ziffer 1 Buchstabe a der Anlage 1 der Richtlinien für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau in Berlin - Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1990 [WFB 1990] vom 16. Juli 1990, ABl 1990, 1379 ff. i. V. m. Abschnitt I Nr. 13 a der Verwaltungsvorschriften zur Änderung der WFB 1990 vom 13. Dezember 1992 [VVÄndWFB 1990, ABl 1993, 98 f.], nach der eine 1 ½- Zimmerwohnung die Wohnfläche von 45 m² nicht überschreiten darf). Für den Antragsteller ist damit eine Ein- bis Zweizimmerwohnung mit maximal 50 m² Wohnfläche angemessen.

Für die weitere Feststellung des angemessenen Unterkunftsbedarfs sind die Kosten für eine Wohnung, "die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist" (BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 18/06 R, in juris und SozR 4-4200 § 22 Nr. 3), zu ermitteln. Abzustellen ist dabei auf das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard, welches sich in der Wohnungsmiete niederschlägt (Produkttheorie, BSG, a.a.O.). Nach den dem Senat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen eingeschränkten Ermittlungen sind hier die sich aus der Berliner Mietspiegeltabelle 2007 (Amtsblatt Nr. 30 vom 11. Juli 2007, S. 1797) ergebenden durchschnittlichen Mittelwerte für einfache Wohnlagen und Ausstattungen für Neu- und Altbauten zu Grunde zu legen. Für eine Wohnfläche von 40 m² bis unter 60 m² ergibt sich daraus eine Netto-Kaltmiete von gerundet 4, 54 EUR/m² (3,42 EUR/m² + 4,35 EUR/m² + 3,30 EUR/m² + 4,77 EUR/m² + 4,43 EUR/m² + 4,41 EUR/m² + 4,56 EUR/m² + 4,96 EUR/m² + 6,70 EUR/m² = insgesamt 40,90 EUR/m² ÷ 9 = durchschnittlich 4, 54 EUR/m² x 50 m²) = 227,00 EUR monatliche gesamte Netto-Kaltmiete.

Hierzu sind die durchschnittlichen "kalten" Betriebskosten, die regelmäßig mit dem Mietzins zu entrichten sind, zu ermitteln. Unter Zugrundelegung der vom Deutschen Mieterbund -DMB- mit dem "Betriebskostenspiegel 2007" veröffentlichten Angaben (www.mieterbund.de), ergeben sich bei Nichtberücksichtigung der für Heizung und Warmwasser angegebenen Kosten durchschnittliche Betriebskosten in Höhe von 1,79 EUR/m² (inkl. Steuern und Abgaben). Daraus ergeben sich "kalte" Betriebskosten für eine Wohnung von 50 m² in Höhe von 87,50 EUR monatlich.

Des Weiteren sind die von dem Antragsgegner nach § 22 SGB II zu leistenden Heizkosten zu ermitteln. Nach dem Betriebskostenspiegel des DMB sind diese mit 0,85 EUR/m² anzusetzen, so dass sich für eine Wohnungsgröße von 50 m² ein Betrag von 42,50 EUR monatlich ergibt.

Zusammengerechnet ergibt dies bei einer Wohnungsgröße von 50 m² eine Brutto-Warmmiete in Höhe von insgesamt 357,00 EUR (227,00 EUR + 87,50 EUR + 42,50 EUR) monatlich.

Da Kostenanteile für Warmwasser bereits im Regelsatz enthalten sind, sind im vorliegenden Fall nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung die vom Antragsgegner gewährten 360,00 EUR monatlich (Brutto-Warmmiete) ausreichend, um den angemessenen Wohnbedarf des Antragstellers zu decken.

Wohnungen unterhalb der vom Antragsgegner als angemessen angesehenen Kosten sind auch konkret verfügbar und zugänglich. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass entsprechende Wohnungen nicht vorhanden sind. Der Antragsteller hat nicht dargetan, dass er konkrete Bemühungen um angemessenen Wohnraum angestellt hat. Er hat lediglich bestritten, eine entsprechende Wohnung anmieten zu können. Weiter hat er angegeben, dass er sich bei verschiedenen Wohnungsbaugesellschaften um eine angemessene Unterkunft in seinem Umfeld erkundigt habe. Diese Erkundigungen hätten ergeben, dass die Nettokaltmiete einer Zwei-Zimmer-Wohnung zurzeit durchschnittlich 400 bis 450 EUR betrage. Diese Angaben reichen jedoch für ein substantielles Bemühen um Beschaffung einer kostengünstigeren Wohnung nicht aus. Der Wohnungsmarkt in B ist entspannt. Eine Recherche des Senats im Internet bei www.immonet.de und www.immobilienscout24.de hat ergeben, dass 1- bis 2- Zimmer-Wohnungen von 40 - 50 m² mit einer Miete innerhalb der vom Antragsgegner als angemessen angesehenen Mietobergrenze vorhanden sind, und zwar auch Wohnungen, die sich im Umkreis von ca. 10 km des Gebietes mit der Postleitzahl befinden. Dieser Bereich ist nach Auffassung des Senats auf jeden Fall ausreichend, dem Antragsteller die Beibehaltung seines bisherigen sozialen Umfelds zu garantieren. Es ist für die Frage, ob angemessener Wohnraum tatsächlich vorhanden ist, nicht, wie der Antragsteller offensichtlich meint, nur auf den unmittelbaren Umkreis seiner jetzigen Wohnung abzustellen. Nach der Rechtsprechung des BSG ist dem Hilfebedürftigen eine Aufgabe seines sozialen Umfeldes zwar grundsätzlich nicht zuzumuten (Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 10/06 R, juris Rn. 26, SozR 4-4200 § 22 Nr. 2), den Begriff des "sozialen Umfeldes" hat das BSG jedoch bisher nicht genau definiert. Es hat allerdings ausgeführt, dass sich der räumliche Vergleichsmaßstab nicht strikt am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" nach dem jeweiligen landesrechtlichen Kommunalrecht orientieren muss. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabes kann es - insbesondere im ländlichen Raum - geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleinere Gebiete, die kommunalverfassungsrechtlich keine selbstständigen Einheiten darstellen, geboten sein kann (vgl. Urteil des BSG vom 07. November 2006, Az. B 7b AS 18/06 R, juris Rn. 21, SozR 4-4200 § 22 Nr. 3). Unter Beibehaltung des "sozialen Umfelds" versteht der erkennende Senat in erster Linie die Möglichkeit, gewachsene soziale Kontakte, insbesondere also den Freundeskreis, und gegebenenfalls den Kontakt zu am gleichen Ort lebenden Verwandten aufrechterhalten zu können. Nicht garantiert werden kann dagegen die Beibehaltung des unmittelbaren Umfeldes, das heißt zum Beispiel die Möglichkeit, in den gewohnten Geschäften einzukaufen. Ob die Möglichkeit bestehen muss, die bisher behandelnden Ärzte weiterhin aufsuchen zu können, kann dahinstehen, da dies für den Antragsteller bei einer Wohnung im Umkreis von ca. 10 Kilometern seines Postleitzahlenbereichs durch die guten Verkehrsanbindungen gerade in den Innenstadtbezirken B ohne weiteres und mit zumutbarem Zeitaufwand möglich wäre.

Aber selbst eine Beibehaltung des unmittelbaren Umfeldes wäre für den Antragsteller nicht ausgeschlossen. Bei www.immobilienscout24.de findet sich bei einer Recherche am 26. März 2008 eine 1-Zimmerwohnung in der Sstraße mit 40,43 m² und einer Kaltmiete von 226,19 EUR

Daraus ergibt sich, dass die Miete für die von dem Antragsteller zurzeit bewohnte Wohnung in Höhe von 586, 13 EUR nicht angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat der Antragsgegner seine Informationspflichten bezüglich der Senkung der Unterkunftskosten nicht verletzt. Der Antragsgegner hatte den Antragsteller frühzeitig, d.h. bereits mit Schreiben vom 14. Februar (evtl. auch 15. Februar) 2007, daraufhin gewiesen, dass für einen Ein- Personenhaushalt eine Brutto-Warmmiete von 360,00 EUR angemessen sei. Mit weiterem Schreiben vom 29. Mai 2007 hatte der Antragsgegner dem Antragsteller mitgeteilt, dass die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu hoch seien und dass die tatsächlichen Aufwendungen nur noch bis zum 30. November 2007 übernommen werden könnten, sofern der Antragsteller nicht bis spätestens 30. November 2007 nachweise, dass er sich ernsthaft und mit allem Nachdruck um eine Reduzierung der Unterkunftskosten bemüht habe. Diese Hinweisschreiben reichen als Information zur Kostensenkung aus. Eine Kostensenkungsaufforderung bzw. eine Information ist weder in § 22 SGB II normiert noch sonst formelle Voraussetzung für die Weigerung, mehr als die angemessenen Kosten zu übernehmen. Der Hinweis hat vielmehr allein Aufklärungs- und Warnfunktion, damit der Hilfebedürftige Klarheit über die nach Ansicht des Leistungsträgers angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und gegebenenfalls die Heizung und einen Hinweis auf die Rechtslage erhält. Regelmäßig genügt die Angabe des angemessenen Mietpreises; dieser ist nach der Produkttheorie der entscheidende Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit (vgl. Urteil des BSG vom 07. November 2006, Az. B 7b AS 10/06 R, juris Rn. 29, SozR 4-4200 § 22 Nr. 2). Diese Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 19. März 2008 fortgeführt und entschieden, dass eine Kostensenkungsaufforderung durch den Träger der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende keine notwendige Voraussetzung des Kostensenkungsverfahrens ist, nachdem die dortige Klägerin geltend gemacht hatte, die Beklagte habe sie über ihre Obliegenheiten nicht hinreichend aufgeklärt und nicht daraufhin gewiesen, dass sie ihre Bemühungen um eine billigere Wohnung nachzuweisen habe und sie auch nicht darüber informiert, in welcher Weise und mit welcher Intensität die Wohnungssuche zu erfolgen habe (BSG, Az. B 11b AS 41/06 R, zitiert nach dem Terminbericht Nr. 14/08 vom 20. März 2008 zur Terminvorschau Nr. 14/08 vom 14. März 2008, beide zu finden unter www.Bundessozialgericht.de).

Nach diesen Maßstäben waren die Informationsschreiben des Antragsgegners vom 14. Februar 2007 und 29. Mai 2007 ausreichend, den Antragsteller auf die Notwendigkeit der Kostensenkung und auf die Konsequenz für den Fall, dass die Kosten nicht gesenkt würden, nämlich der Übernahme nur noch der angemessenen Kosten, hinzuweisen. Etwas anderes folgt auch nicht aus der angeblichen Nichtbeantwortung des Schreibens des Antragstellers vom 18. Juni 2007. Ein solches Schreiben ist in den Akten des Antragsgegners nicht vorhanden. Selbst wenn es aus von dem Antragsgegner zu vertretenden Gründen nicht zur Akte gelangt sein sollte, böte seine Nichtbeantwortung keine Grundlage für die Weiterzahlung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft über November 2007 hinaus. Wie oben bereits erläutert, ist ausreichend für die Senkung der Kosten der Unterkunft auf den angemessenen Betrag die Mitteilung des vom Leistungsträger für angemessen gehaltenen Mietzinses. Nicht nur diesen, sondern sogar die angemessene Brutto-Warmmiete von 360,00 EUR hat der Antragsgegner dem Antragsteller sowohl in dem Schreiben vom 14. Februar 2007 als auch in dem Schreiben vom 29. Mai 2007 mitgeteilt. Ausgehend von diesen Informationen hätte sich der Antragsteller um angemessenen Wohnraum bemühen können und müssen. Im Übrigen hätte er sehr viel früher als erst am 26. Oktober 2007, also mehr als vier Monate später, an die Beantwortung des Schreibens vom 18. Juni 2007 erinnern und/oder sich um ein persönliches Gespräch bei dem Antragsgegner bemühen müssen.

Gründe, die zu einer Verlängerung des Zeitraumes führen könnten, in denen die tatsächlichen Kosten übernommen werden, sind im Falle des Antragstellers nicht ersichtlich. Als solche kämen nur vom Durchschnitt abweichende besondere Belastungssituationen in Betracht wie zum Beispiel eine aktuelle schwere Erkrankung, eine Behinderung oder ein ohnehin aus anderem Grunde anstehender weiterer Umzug (vgl. Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rdnr. 59). Es ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen die von dem Antragsteller geltend gemachte Asthmaerkrankung ihn an der Anmietung einer angemessenen Wohnung hindern könnte beziehungsweise konnte. Das Attest von Herrn Prof. Dr. H, das im Übrigen vom 18. April 2005 stammt und damit nicht aktuell ist, bescheinigt weder, dass ein Umzug nicht in Betracht kommt noch zeigt es Erkrankungen auf, die einem Umzug entgegenstehen könnten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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