L 3 AS 164/07

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 20 AS 822/06
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 164/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Betriebskostennachzahlungen gehören zu den Kosten für Unterkunft und Heizung im Sinne von § 19 Satz 1 Nr. 1, § 22 SGB II.
2. Ein Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld II umfasst auch die Übernahme der im Bewilligungszeitraum anfallenden Betriebskostennachzahlungen.
3. Eine Frist für die nachträgliche Geltendmachung von Betriebskostennachzahlungen besteht, wenn zuvor ein Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld II gestellt worden ist, nicht.
4. Werden Betriebskostennachzahlungen nach bestandkräftiger Leistungsbewilligung geltend gemacht, handelt es sich um einen Antrag auf Abänderung des Bewilligungsbescheides gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X.
5. Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) richtet sich bei einem Antrag nach § 44 SGB X nicht nur auf den Bescheid, mit dem die Rücknahme des Bewilligungsbescheides abgelehnt worden ist, sonden auch auf den ursprünglichen Bescheid, auf den der Antrag nach § 44 SGB X zielt.
6. Besteht ein Anspruch auf Erbringung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung auf der Grundlage von § 19 Satz 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 SGB II, ist für einen Rückgriff auf § 22 Abs. 5 SGB II kein Raum, selbst wenn es sich bei den Aufwendungen zu dem Zeitpunkt, zu dem sie im Rahmen eines Antrages nach § 44 SGB X geltend gemacht werden, inzwischen um Schulden des Leistungsberechtigten handeln.
7. Schulden im Sinne von § 22 Abs. 5 SGB II setzen voraus, dass auf eine schuldrechtliche Verpflichtung trotz Fälligkeit nicht geleistet wird. Auf eine Mahnung des Gläubigers kommt es nicht an.
I. Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Nummer 1 des Tenors des Gerichtsbescheides des Sozialgerichtes Chemnitz vom 16. Februar 2007 wie folgt neu gefasst wird: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2006 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 16. Juni 2005 verurteilt, den Klägern einmalig 49,02 EUR als Kosten der Unterkunft im Juli 2005 für die Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2004 zu zahlen.
II. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Instanzen zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger begehren die nachträgliche Übernahme einer Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2004.

Die Kläger zu 1. und 2. beziehen seit Januar 2005 Arbeitslosengeld II, der Kläger zu 3. Sozialgeld. Der Bewilligungsbescheid vom 6. Dezember 2004 umfasste den Leistungszeitraum von Januar bis Juni 2005. Auf den Fortzahlungsantrag des Klägers zu 1. vom 12. Mai 2005 erließ die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 16. Juni 2005, der den Leistungszeitraum von Juli bis Dezember 2005 umfasste. Mit Änderungsbescheid vom 21. Dezember 2005 bewilligte die Beklagte höhere Leistungen für Dezember 2005. Die Bescheide waren jeweils an den Kläger zu 1. adressiert, umfassten aber die Kläger zu 2. und 3. als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.

Mit Schreiben vom 26. Mai 2005 übersandte die Genossenschaft dem Kläger zu 1., der alleiniger Vertragspartner des Dauernutzungsvertrages für die überlassene Genossenschaftswohnung ist, die Abrechnung der Umlage für die Betriebskosten für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004. Sie machte für diese Abrechnungsperiode eine Nachzahlung in Höhe von 49,02 EUR geltend. Die Genossenschaft kündigte an, dass die Nachzahlung zusammen mit der monatlichen Nutzungsgebühr im Juli 2005 vom Konto des Klägers zu 1. abgebucht werde.

Am 29. November 2005 beantragte der Kläger zu 1. bei der Beklagten die Übernahme dieser Betriebskostennachzahlung.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 21. Dezember 2005 ab. Nach den zivilrechtlichen Bestimmungen (§ 560 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB]) sei die Nachzahlung am 1. Juli 2005 fällig gewesen. Da der Übernahmeantrag aber erst im November 2005 gestellt worden sei, handle es sich bei der Nachzahlung um Schulden. Mietschulden könnten gemäß § 22 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) darlehensweise übernommen werden. Da jedoch keine Wohnungslosigkeit drohe, seien die Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt.

Der Kläger zu 1. legte mit Schreiben vor 26. Dezember 2005 Widerspruch ein und trug vor, dass nicht der Zeitraum maßgeblich sei, in dem die Kosten angefallen seien, sondern der Zeitpunkt der Fälligkeit. Auch sei ihm keine Frist für einen Antrag auf Übernahme der Betriebskostennachzahlung bekannt.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2006 aus den bereits im angefochtenen Bescheid angegebenen Gründen zurück. Ergänzend verwies sie auf eine Rundverfügung des kommunalen Trägers.

Der Kläger zu 1. hat am 12. April 2006 Klage erhoben. Auf den Vortrag der Beklagten, das Erfordernis einer (zeitnahen) Antragstellung gehe auf den allgemeinen sozialrechtlichen Grundsatz, dass Leistungen nur auf Antrag und erst ab Antragstellung zu erbringen seien, wie er sich auch in § 37 SGB II wieder finde, zurück ,und dass der Kläger zu 1. über seine Pflicht, unaufgefordert und unverzüglich Mitteilungen über Veränderungen zu machen, belehrt worden sei, hat dieser erwidert, dass die Beklagte ihrer Beratungs- und Auskunftspflicht nicht hinreichend nachgekommen sei. Im Rahmen des sozialrechtlichen Herstallungsanspruches sei er so zu stellen, als ob er den Antrag rechtzeitig gestellt habe.

Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 16. Februar 2007 die Beklagte verurteilt, die Betriebskostennachzahlungsbetrag als Kosten der Unterkunft im Juli 2005 zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der Betriebskostennachzahlung um Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II handle, die für Juli 2005 zu übernehmen sei. Der Antrag sei nicht nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II ausgeschlossen. Der Fortzahlungsantrag vom 12. Mai 2005 umfasse auch die Betriebeskostennachzahlung, weil es nur einen einheitlichen Leistungsantrag gebe. Auch bei einer etwaigen Pflicht, Änderungen der Kosten der Unterkunft der Beklagten unverzüglich mitzuteilen, existiere keine Rechtsgrundlage, die den Kläger zu 1. mit seinem Anspruch präkludierten. Ebenso sei für eine Verwirkung oder eine Verjährung nichts ersichtlich.

Die Beklagte hat am 1. März 2007 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az.: L 3 B 96/07 AS-NZB). Der erkennende Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 26. Oktober 2007 zugelassen.

Die Bevollmächtigten haben im Berufungsverfahren erklärt, dass das Verfahren auf die Partnerin der Klägers zu 1., die Klägerin zu 2., und auf das am 2004 geborene gemeinsame Kind, den Kläger zu 3., zu erweitern sei.

Die Beteiligten haben im Berufungsverfahren im Wesentlichen ihre bisherigen Rechtsauffassungen wiederholt.

Die Beklagte beantragt:

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Chemnitz vom 16. Februar 2007 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger beantragen:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. In das Rubrum waren als Berufungsbeklagte über den Kläger zu 1. hinaus auch die Kläger zu 2. und 3. aufzunehmen. Letztere bilden zusammen mit dem Kläger zu 1. eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 und 4 SGB II, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Die Bewilligungsbescheide erfassten jeweils alle Kläger als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Der Kläger zu 1. trat sowohl gegenüber der Beklagten als auch im Gerichtsverfahren stets sowohl in eigener Angelegenheit als auch als Vertreter der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auf. Er brachte zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck, den Anspruch auf Übernahme der Betriebskostennachzahlung, der die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung betrifft, nur im eigenen Namen gelten machen zu wollen.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger zu 1. alleiniger Vertragspartner des Dauernutzungsvertrages mit der Genossenschaft und demzufolge auch ihr gegenüber alleiniger Schuldner der Betriebskostennachzahlungsforderung ist. Die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen dem Eigentümer einer Wohnung und den Leistungsberechtigten im Sinne des SGB II sowie zwischen den Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft, die dieselbe Wohnung nutzen, ist für das Verhältnis zwischen den Leistungsberechtigten und dem Leistungsträger - oder die im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach § 44b Abs. 3 SGB II an seine Stelle tretende Arbeitsgemeinschaft - ohne Bedeutung.

II. Die Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht verurteilt, den Betrag der Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2004 im Juli 2005 zu erstatten (2.). Der Tenor des sozialgerichtlichen Gerichtsbescheides war allerdings neu zu fassen (1.).

1. Das Klagebegehren, über den bewilligten Arbeitslosengeld II-Betrag hinaus noch die Aufwendung für die im Juli 2005 abgebuchte Betriebskostennachzahlung zu übernehmen, ist als Antrag gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) auf Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 16. Juni 2005 auszulegen. Denn die Beklagte hat in diesem Bescheid über den Antrag der Kläger vom 12. Mai 2005, ihnen Arbeitslosengeld II und Sozialgeld für die Zeit ab 1. Juli 2005 zu gewähren, bestandskräftig entschieden. Höhere Leistungen als die bewilligten können aber nur geleistet werden, wenn der ursprüngliche Bewilligungsbescheid abgeändert wird.

Mit dem Antrag vom 12. Mai 2005 haben die Kläger die Gewährung von Arbeitslosengeld II in gesetzlicher Höhe beantragt. Hierzu gehören gemäß § 19 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 22 SGB II unter anderem die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Aufwendungen in diesem Sinne sind nicht nur laufende Kosten, sondern auch einmalige Kosten (vgl. BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 - B 7b AS 40/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 4 Rdnr. 9 ff. = JURIS-Dokument Rdnr. 9 ff., m.w.N.). Ferner sind zu diesen Aufwendungen neben den eigentlichen Unterkunftskosten, wie zum Beispiel die Miete, auch Nebenkosten zu rechnen (vgl. Lang/Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2. Aufl., 2008], § 22 RdNr. 22, m.w.N.). Damit gehören zu diesen Aufwendungen, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, Betriebskostennachzahlungen (vgl. Berlit, in: Münder, SGB II [2. Aufl., 2007], § 22 Rdnr. 20, m.w.N.).

Die Beklagte hat bei ihrer Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld II alle den Bewilligungszeitraum betreffenden, entscheidungserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Antragsteller den Antrag ausdrücklich oder konkludent beschränkt hat, zum Beispiel nur Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, nicht aber die Kosten für Unterkunft und Heizung begehrt. Eine solche Antragsbeschränkung ist durch die Kläger nicht erfolgt. Allein in der unterlassenen Angabe von Aufwendungen, für die nach Maßgabe des SGB II Leistungen erbracht werden können oder müssen, ist für die Annahme einer Antragsbeschränkung nicht ausreichend. Dies ergibt sich aus § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. §§ 44 und 45 SGB X, wonach sowohl bei nicht begünstigenden als auch bei begünstigenden Verwaltungsakten unvollständige Angaben zur Rechtswidrigkeit und damit zur Aufhebbarkeit des Verwaltungsaktes führen könne. Diese Regelungen wären nicht erforderlich, wenn unvollständige Angaben, die sich auf den Leistungsumfang auswirken können, immer eine Antragsbeschränkung implizieren würden.

Bei der Bearbeitung des Antrages der Kläger vom 12. Mai 2005 hatte die Beklagte die mit Schreiben vom 26. Mai 2005 gestellte Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2004 zu berücksichtigen. Denn die Nachzahlungsforderung ist nach Antragstellung, aber vor Bescheiderlass gestellt worden und hat Unterkunftskosten im Juli 2005, d.h. im Bewilligungszeitraum, betroffen. Erst in diesem Monat hat der tatsächliche Bedarf hinsichtlich des geltend gemachten Aufwendungen für die Unterkunft bestanden (vgl. hierzu BSG, a.a.o.; offen gelassen: BSG, Beschluss vom 23. November 2006 - B 11b AS 3/06 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 2 Rdnr. 34), weil im Juli 2005 vereinbarungsgemäß die Betriebskostennachzahlung vom Konto des Klägers zu 1. abgebucht worden ist. Da bei den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem der tatsächliche Bedarf bestanden hat, und vorliegend eine Zahlungsabrede über die Begleichung der Betriebskostennachzahlung getroffen worden ist, kann die Frage dahingestellt bleiben, ob im Allgemeinen die Forderung der Betriebskostennachzahlung sofort mit Rechnungstellung (so das Sozialgericht) oder erst später, d.h. im Juli 2005 (so die Beklagte), fällig wird.

Da die Beklagte im Bewilligungsbescheid vom 16. Juni 2005 die Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2004 nicht berücksichtigt hat, enthält der Bescheid konkludent die Entscheidung, diesen Posten der Unterkunftskosten nicht zu übernehmen. Dass der Beklagten die Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2004 als entscheidungserhebliche Tatsache zum Zeitpunkt ihrer Entscheidungen über die Leistungsanträge bekannt war, ist - wie sich aus § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. §§ 44 und 45 SGB X ergibt - ohne Bedeutung.

Prozessrechtlich ist dieses Begehren mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 4 SGG zu verfolgen. Die Anfechtungsklage richtet sich bei einem Antrag nach § 44 SGB X allerdings nicht nur auf den Bescheid, mit dem die Rücknahme des Bewilligungsbescheides abgelehnt worden ist, sondern auch den ursprünglichen Bescheid, auf den der Antrag nach § 44 SGB X zielt (vgl. Udsching, in: Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens [4. Aufl., 2004], IV. Kapitel Rdnr. 76). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Anfechtungsklage einerseits auf die Aufhebung des Bescheides vom 21. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2006 und andererseits auf die teilweise Rücknahme des ursprünglichen Bewilligungsbescheides abzielt. In diesem Sinne war der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung neu zu fassen.

2. Die Kläger haben einen Anspruch auf Abänderung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides und Erstattung des Betrages der Betriebskostennachzahlung.

a) Anspruchsgrundlagen für die Abänderung des Bewilligungsbescheides ist § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Dies ist hier der Fall.

Die Beklagte ist bei Erlass des Bewilligungsbescheides vom 16. Juni 2005 von einem falschen Sachverhalt ausgegangen und hat deshalb das Recht unrichtig angewandt. Da ihr die mit Schreiben vom 26. Mai 2005 gestellte Betriebskostennachforderung nicht bekannt war, hat sie diese bei der Entscheidung über die Leistungsbewilligung nicht berücksichtigt. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass der Beklagten die fehlende Kenntnis der Betriebskostennachzahlung nicht vorzuhalten ist. Denn § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X stellt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit der Verwaltungsaktes ab und enthält kein auf die den Bescheid erlassende Behörde bezogenes subjektives Element.

Dieser Änderungsanspruch ist nicht durch § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X ausgeschlossen. Zwar beruht der Bewilligungsbescheid darauf, dass der Kläger zu 1. in wesentlicher Beziehung, hier hinsichtlich der Betriebskostennachzahlung, unvollständige Angaben gemacht hat. Zu diesen Angaben war er gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) verpflichtet. Nach dieser Regelung hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. Ob der Kläger zu 1. diese Mitteilungspflicht kannte oder hätte kennen müssen oder ob der Beklagten in diesem Zusammenhang ein Beratungsfahler vorzuhalten ist, ist allerdings unerheblich. Denn die Regelung über den Anspruchausschluss in § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X setzt voraus, dass die Angaben vorsätzlich unvollständig gemacht worden sind. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu 1. vorsätzlich für ihn und die übrigen Kläger günstige Angaben nicht gemacht hat, sind weder von der Beklagten behauptet noch nach Aktenlage oder dem persönlichen Eindruck vom Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung zu erkennen.

Nur ergänzend weist der erkennende Senat darauf hin, dass sich im Ergebnis nichts geändert hätte, wenn der maßgebliche Bewilligungsbescheid vor dem Zugang der Betriebskostenabrechnung mit der Betriebskostennachzahlung erlassen worden wäre. In diesem Fall wäre Anspruchsgrundlage für das Abänderungsbegehren nicht § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X, sondern § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 SGB X. In den tatsächlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung - um einen solchen handelt es sich bei einem Bescheid, mit dem Arbeitslosengeld II bewilligt wird - vorgelegen haben, wäre mit der Rechnungstellung eine wesentliche Änderung eingetreten. Der Bewilligungsbescheid wäre mit Wirkung für die Vergangenheit teilweise aufzuheben, da die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgen würde (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X). Dem hätte die "soll"-Regelung in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X nicht entgegengestanden. Denn nur in atypischen Fällen ist die Behörde berechtigt, von einer rückwirkenden Bescheidaufhebung abzusehen (vgl. Eicher, in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2. Aufl., 2008], § 40 RdNr. 43). Ein solcher atypischer Fall hätte nicht vorgelegen.

b) Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Übernahme der Betriebskostennachzahlung nicht entgegen, dass der Anspruch erst etwa ein halbes Jahr nach Eingang der Rechnung bzw. Abbuchung des Nachzahlungsbetrages geltend gemacht worden ist.

aa) Die Regelungen in § 37 Abs. 1 und 2 Satz 1 SGB II, wonach Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Antrag, jedoch nicht vor Zeiten vor der Antragstellung, erbracht werden, ist nicht einschlägig. Denn diese Regelungen beziehen sich auf die Leistungen der Grundsicherung. Dies sind im vorliegenden Fall die Leistungen für Unterkunft und Heizung im Sinne von § 19 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 22 SGB II. Die Übernahme der Betriebskostennachzahlung ist - wie ausgeführt wurde - keine eigenständige Leistung, sondern die Nachzahlung ist ein Posten bei den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Der (Fortzahlungs-)Antrag auf Arbeitslosengeld II vom 12. Mai 2005 ist aber gestellt worden, bevor die Abrechnung vom 26. Mai 2005 eingegangen und der Nachzahlungsbetrag im Juli 2005 abgebucht worden ist.

bb) Aus den Pflichten, alle Tatsachen, die für die Leistung erheblich sind (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I), und Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I), unverzüglich mitzuteilen, folgt nicht, dass bei einer verspäteten Mitteilung der geltend gemachte Leistungsanspruch abgelehnt werden könnte. Die Regelungen über die Sanktionsmöglichkeiten sind in § 66 SGB I enthalten. Voraussetzung für die nach § 66 Abs. 1 mögliche Antragsablehnung ist aber nicht nur die fehlende Mitwirkung, sondern die erhebliche Erschwerung der Sachverhaltsaufklärung. An letzterem fehlt es aber vorliegend. Da die Betriebskostennachzahlung nicht mitgeteilt worden ist, ist sie der Beklagten zum Zeitpunkt, als sie über die Fortzahlungsantrag entschied, nicht bekannt gewesen. Für die Beklagte hat insoweit keine Veranlassung bestanden, in eine Sachverhaltsaufklärung einzutreten, die hätte erschwert werden können. Zudem müsste über eine Antragsablehnung auf der Grundlage von § 66 SGB X im Rahmen einer Ermessensentscheidung befunden werden, was nicht geschehen ist. Schließlich wäre eine auf § 66 SGB X gestützte Ablehnung des Antrag auf Übernahme der Betriebskostennachzahlung im Dezember 2005 ermessensfehlerhaft. Denn zu diesem Zeitpunkt haben der Beklagten die erforderlichen Informationen vorgelegen. Für eine nachträgliche Sanktionierung von mangelhafter Mitwirkung in der Vergangenheit bietet § 66 SGB X aber keine Grundlage.

cc) Da keine Antragsfrist besteht, kann auch keine Verjährung eintreten.

dd) Der Antrag auf (teilweise) Aufhebung oder Abänderung des Bewilligungsbescheides mit dem Ziel, dass die Beklagte die Betriebskostennachzahlung übernimmt, kann deshalb - vorbehaltlich einer im Einzelfall möglichen, hier aber nicht gegebenen Verwirkung - grundsätzlich unbefristet gestellt werden. Mittelbar besteht allerdings eine zeitliche Beschränkung. Denn nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X - ebenso wie nach § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X - werden Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Aufhebung oder Abänderung erbracht.

c) Anhaltspunkte dafür, dass die Aufwendungen in Bezug auf die Betriebskosten unangemessen hoch sind, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

3. Die im Zusammenhang mit der begehrten Erstattung der Betriebskostennachzahlung von der Beklagten bemühten Regelungen des § 22 Abs. 5 SGB II sind vorliegend nicht einschlägig.

Nach § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht (§ 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II).

Diese Regelungen zur darlehensweisen Leistungserbringung sind vorliegend aus zwei Gründen nicht anwendbar. Zum einen ist § 22 Abs. 5 SGB II, wie sich aus seiner systematischen Stellung ergibt, nachrangig zum primären Leistungsanspruch aus § 19 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 SGB II. Besteht also - wie im vorliegenden Fall - ein Anspruch auf Erbringung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung auf der Grundlage von § 19 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 SGB II, ist für einen Rückgriff auf § 22 Abs. 5 SGB II kein Raum. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu dem Zeitpunkt, zu dem sie im Rahmen eines Antrages nach § 44 SGB X geltend gemacht werden, inzwischen um Schulden des Leistungsberechtigten handeln.

Zum anderen handelt es sich bei der vorliegend geltend gemachten Betriebskostennachzahlung nicht um Schulden, sodass bereits die Tatbestandsvoraussetzungen von § 22 Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB II nicht erfüllt sind. Schulden im Sinne dieser Regelungen setzen voraus, dass auf eine schuldrechtliche Verpflichtung (vgl. § 241 BGB) trotz Fälligkeit (vgl. § 271 BGB) nicht geleistet wird. Auf eine Mahnung des Gläubigers kommt es unabhängig davon, ob es ihrer wegen der Regelung in § 286 Abs. 2 und 3 BGB, insbesondere in § 286 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 556b Abs. 1 BGB, bei den in Betracht kommenden Kosten im Zusammenhang mit Unterkunft und Heizung regelmäßig überhaupt bedarf, nicht an. Denn die Mahnung verschafft dem Gläubiger nur die Möglichkeit, weitergehende Rechte wie den Anspruch auf Verzugsschaden einschließlich der Verzugszinsen (vgl. § 280 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 286 und § 288 BGB), oder verschärft die Haftung des Verzugsschuldners (vgl. § 287 BGB). Die Leistungspflicht, der der Schuldner nicht entsprochen hat, besteht hingegen unabhängig von der Mahnung.

In diesem beschriebenen Sinne waren bei den Klägern in Bezug auf die Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2004 keine Schulden entstanden. Denn abweichend von den Zahlungsregelungen im Dauernutzungsvertrag für die Genossenschaftswohnung hatte die Genossenschaft angekündigt, die Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2004 mit der Nutzungsgebühr Juli 2005 vom Konto abzubuchen. Da der Kläger zu 1. dem nicht widersprochen hat, haben die Vertragsparteien konkludent für die Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2004 eine besondere Zahlungsabrede vereinbart, die auch umgesetzt worden ist.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

IV. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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