L 3 AS 76/07

Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Speyer (RPF)
Aktenzeichen
S 10 AS 439/05
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 3 AS 76/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Notwendige Aufwendungen für Schulbücher sind durch den zuständigen Träger der Sozialhilfe als Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII) und nicht aus der Regelleistung nach § 20 SGB II zu tragen.
Die Belastung eines Schülers mit den Aufwendungen für notwendige Schullektüre stellt eine atypische Bedarfslage dar, da sich die Höhe der Regelleistung an dem Bedarf von Erwachsenen orientiert, denen in der Regel keine Kosten für Schulbücher entstehen.
1. Auf die Berufungen des Klägers werden die Urteile des Sozialgerichts Speyer vom 11.01.2007 geändert und der Beigeladene wird verurteilt, dem Kläger für das Schuljahr 2005/2006 für die Kosten der Schulbücher einen Betrag in Höhe von 139,20 EUR zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Der Beigeladene trägt die außergerichtliche Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme der Kosten für Schulbücher für das Schuljahr 2005/2006 streitig.

Der am 1990 geborene Kläger bezieht seit dem 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der Beklagten. Er bewohnt gemeinsam mit seiner Mutter eine Wohnung in D. Die Mutter des Klägers besucht seit dem Wintersemester 2000/2001 die Universität M und bezieht Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Ergänzend erhält sie von der Beklagten Leistungen für Mehrbedarfe bei Alleinerziehung nach § 21 Abs. 3 SGB II.
Der Kläger besuchte im Schuljahr 2005/2006 die 9. Klasse des T Gymnasium in L. Den Schülern seiner Klassenstufe wurde eine Liste mit für die 9. Klasse erforderlichen Schulbüchern ausgehändigt. Entsprechend dieser Liste kaufte der Kläger das Geschichtsbuch "Geschichte und Geschehen C 3" zum Preis von 23,20 EUR, das Mathematikbuch "Lambacher Schweizer 9" zum Preis von 21,20 EUR, das Buch für Bildende Kunst "Sehen, Verstehen, Gestalten III" für 22,50 EUR, das Kursbuch Religion für 18,95 EUR, für den Deutschunterricht ein Sprach und Lesebuch für 23,95 EUR sowie ein Arbeitsheft für 8,50 EUR sowie für den Lateinunterricht das PONS Wörterbuch für Schule für 24,50 EUR. Weiterhin erwarb er ergänzend zu dem Mathematikbuch "Lambacher Schweizer" ein Arbeitsheft für 5,90 EUR. Am 31.08.2005 legte der Kläger die Rechnungen für die Schulbücher bei der Beklagten vor und beantragte unter Anrechung des erhaltenen Lernmittelgutscheins in Höhe von 59,00 EUR die Kostenübernahme für die Schulbücher in Höhe von 89,70 EUR.
Mit Bescheid vom 08.09.2005 lehnte die Beklagte die Übernahme der Kosten für Schulbücher ab. Mangels einer Anspruchsgrundlage könne die beantragte Leistung nicht als Zuschuss bewilligt werden. Die zusätzlich zur Regelleistung bewilligungsfähigen Leistungen seien in § 23 Abs. 3 SGB II abschließend geregelt. Schulbücher oder andere denkbare "Sonderbedarfe" seien hier nicht genannt. Der Bedarf für Schulbücher werde vom Gesetzgeber als Bestandteil der Regelleistung gesehen und sei deshalb aus diesen Mitteln zu bestreiten. Zugleich bot die Beklagte dem Kläger jedoch die Gewährung eines Darlehens nach § 23 Abs. 1 SGB II an. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 15.09.2005 Widerspruch ein. Er vertrat die Auffassung, die Übernahme der Kosten für Schulbücher stelle für ihn eine unbillige Härte dar. Der Lehrmittelgutschein für die Klassenstufe 9 der Gymnasien in Rheinland Pfalz betrage lediglich 59,00 EUR. Die Schulbuchlisten und der Differenzbetrag zum Gutschein würden von Schule zu Schule erheblich variieren. Diese finanziellen Schwankungen könnten keinesfalls aus der Regelleistung abgedeckt werden. Im Übrigen sei Rheinland-Pfalz eines der wenigen Bundesländer, in denen die Schulbücher nicht vom Land gestellt würden. In M würde er z.B. diese Kosten nicht zu tragen haben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die Ausführungen des angegriffenen Bescheides. Die Auflistung in § 23 Abs. 3 SGB II sei abschließend und eine darüber hinausreichende Leistungsgewährung ausgeschlossen. Etwaige Härten könnten gegebenenfalls über § 23 Abs. 1 SGB II abgefangen werden.
Der Kläger hat am 26.10.2005 beim Sozialgericht Speyer Klage erhoben (Az.: S 10 AS 439/05; Az. des LSG L 3 AS 76/07).
Am 28.03.2006 hat der Kläger die Kostenübernahme für weitere Schulbücher für das Schuljahr 2005/2006 bei der Beklagten beantragt und zwar für eine Englischlektüre zum Preis von 7,20 EUR, eine Lateinlektüre zum Preis von 13,40 EUR, ein Englischbuch zum Preis von 19,95 EUR und ein Englisch "Workbook" zum Preis von 8,95 EUR (insgesamt 49,50 EUR). Er hat die beim Erwerb dieser Bücher enthaltenen Quittungen vom 24.01.2006, 11.02.2006 und 24.03.2006 vorgelegt.
Mit Bescheid vom 04.04.2006 hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten für Schulbücher abgelehnt. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 08.04.2006 hat sie mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2006 als unbegründet zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid enthält keinen Vermerk, wann dieser zur Post gegeben worden ist.
Der Kläger hat am 14.07.2006 beim Sozialgericht Speyer Klage erhoben (Az.: S 10 AS 704/06; Az. des LSG L 3 AS 77/07).
Durch Urteile vom 11.01.2007 hat das Sozialgericht Speyer beide Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die Schulbücher als Zuschuss gegen die Beklagte. Der Bedarf für Lernmittel sei grundsätzlich aus der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II zu decken. Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasse insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. § 20 Abs. 1 SGB II enthalte dabei eine nicht abschließende Liste der aus der Regelleistung zu deckenden Bedarfe. Hierzu zählten auch die anlässlich der Einschulung entstehenden Kosten wie auch die weiteren Aufwendungen durch den Besuch der Schule, wie z.B. für Schulbücher. Zur Ergänzung der Regelleistung habe der Gesetzgeber abweichende Bedarfslagen in den §§ 21 und 23 Abs. 1 und 3 SGB II berücksichtigt. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II könnten für nicht näher spezifi¬zierte Bedarfe darlehensweise Leistungen erbracht werden, wobei nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB II das Darlehen durch monatliche Aufrechnungen in Höhe von bis zu 10 % der Regelleistung zu tilgen sei, also ein einzelfallbezogener und bedarfsgerechter Rückzahlungsmodus auch weit unter 10 % gefunden werden könnte. Gerade im Falle einer sehr niedrigen Bemessung der Rückzahlungsraten und angesichts einer fehlenden Rechtsgrundlage für eine Verzinsung des Darlehens könne die darlehensweise Beihilfe nach § 23 Abs. 1 SGB II dem Charakter eines Zuschusses nahe kommen. Die Gewährung eines Darlehens habe der Kläger trotz entsprechenden Angebotes durch die Beklagte jedoch ausdrücklich abgelehnt. Die Regelungen der §§ 20, 23 SGB II seien nicht verfassungswidrig. Soweit sich der Kläger auf eine Ungleichbehandlung gegenüber Angehörigen von Bundesländern berufe, in denen Lernmittelfreiheit herrsche, habe die Ungleichbehandlung ihren sachlichen Grund in der eigenen Entscheidungshoheit des jeweiligen Landes, die sich darin äußere, die kulturellen Angelegenheiten ihrer Bürger eigenständig und differenziert zu regeln. Aus föderalen Gründen finde eine Gleichbehandlung aller Bundesbürger in kulturellen Angelegenheiten von vornherein nicht statt. Im Übrigen könnten Nachteile von Bürgern eines Bundeslandes durchaus durch Vorteile in anderen Bereichen wieder ausgeglichen werden, z.B. im Hinblick auf Studiengebühren oder den Rechtsanspruch auf gegebenenfalls kostenfreie Kindergartenplätze ab einem gewissen Alter des Kindes. Der sachliche Grund für die Ungleichbehandlung von Hilfebedürftigen nach dem SGB II gegenüber Hilfebedürftigen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) deren Regelleistung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative SGB XII abweichend festgelegt werden könne, sei darin zu sehen, dass es sich dort um auf Dauer nicht erwerbsfähige Leistungsbezieher handele, bei denen nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie in absehbarer Zeit wieder in der Lage sein werden, durch eine Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt selbst sicherzustellen. Dies sei bei Leistungsbeziehern nach dem SGB II jedoch gerade nicht der Fall. Beide Urteile waren mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, das Urteil könne mit der Berufung angefochten werden.
Der Kläger hat gegen die ihm am 22.01.2007 zugestellten Urteile am 21.07.2007 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az.: L 3 NZB 35/07 AS und L 3 NZB 36/07 AS).
Der Senat hat durch Beschlüsse vom 20.08.2007 die Berufungen gegen die Urteile des Sozialgerichts Speyer vom 11.01.2007 zugelassen (Az.: L 3 AS 76/07 und Az.: L 3 AS 77/07). Der Senat hat die Berufungsverfahren im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.11.2008 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Der Kläger trägt vor, der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 09.06.2006 sei ihm auf dem Postweg am 15.06.2006 zugegangen. Er sei der Auffassung, Lernmittel seien nicht aus der Regelleistung nach § 20 SGB II zu decken. Kosten für Lernmittel entstünden bei den Schülern nur in wenigen Bundesländern, die wie Rheinland-Pfalz keine Lernmittelfreiheit hätten. Die Kosten für die Schulbücher, die in einem Schuljahr anfielen, stellten aber einen erheblichen Betrag, in der Regel eine Summe von über 250,00 EUR, dar. Dieser könnte auch mit der größten Anstrengung unmöglich über die Regelleistung finanziert werden. Die föderale Ungleichbehandlung in den Bundesländern sollte durch ein Bundesgesetz ausgeglichen werden. Auch lasse sich eine Schlechterstellung von Leistungsbeziehern nach dem SGB II gegenüber Sozialhilfebeziehern, wenn es um Zusatzbedarfe gehe, sachlich nicht begründen. Vor dem Inkrafttreten des SGB II hätte er Leistungen der Sozialhilfe bezogen und hätte folglich alle Lernmittel als einmalige Beihilfen bezahlt bekommen. Der Regelsatz nach dem SGB II sei leider nicht entsprechend aufgestockt worden.
Durch Beschluss vom 11.09.2008 hat der Senat den Rhein Pfalz Kreis als Sozialhilfeträger gemäß § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigeladen.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Sozialgerichts Speyer vom 11.01.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 08.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2005 sowie den Bescheid vom 04.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für das Schuljahr 2005/2006 für Schulbücher einen Betrag in Höhe von 139,20 EUR zu zahlen,
hilfsweise,
den Beigeladenen zu verurteilen, ihm für das Schuljahr 2005/2006 für Schulbücher einen Betrag von 139,20 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beigeladene beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beigeladene trägt vor, ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für Schulbücher gegen ihn als Beigeladenen aus § 73 SGB XII bestehe nicht. Ein solcher Anspruch setze eine atypische Bedarfslage voraus, die eine gewisse Nähe zu den speziell in den §§ 47 bis 74 SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweise und müsse eine Aufgabe von besonderem Gewicht darstellen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 25.06.2008 Az.: B 11b AS 19/07 R). Eine solche Bedarfslage sei vorliegend nicht gegeben. § 73 SGB XII entspreche § 27 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), der die Hilfe in besonderen Lebenslagen geregelt habe. Nach wie vor sei zwischen der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Hilfe in besonderen Lebenslagen zu unterscheiden, auch wenn das SGB XII diese Unterscheidung nicht mehr ausdrücklich treffe. Bei § 73 SGB XII handele es sich daher um eine Auffangnorm für unbekannte Notlagen in besonderen Lebenslagen. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung durch das SGB II und das SGB XII die Gewährung einmaliger Beihilfen habe reduzieren wollen. Die im Rahmen des BSHG gewährten einmaligen Beihilfen seien überwiegend in die Regelleistung integriert worden. § 73 SGB XII dürfe daher nicht als generelle Auffangnorm für sämtliche Hilfearten angesehen werden. Der Wert von Schulbüchern stelle keinen atypischen Sonderfall dar. Betroffen sei vielmehr eine Vielzahl von Familien mit schulpflichtigen Kindern, sofern nicht Lernmittelfreiheit bestehe. Die begehrte Hilfe sei damit eindeutig der Hilfe zum Lebensunterhalt zuzuordnen, die insoweit abschließend nach den Regelungen des SGB II zu behandeln sei.
Zur Ergänzung des Sach und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und insofern begründet als der Beigeladene gemäß § 75 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab dem 01.08.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl I S. 1706) zu verurteilen war, die aus dem Tenor ersichtlichen Kosten für die im Schuljahr 2005/2006 angeschafften Schulbücher zu tragen.

Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 09.06.2006 ist zulässig. Da der Widerspruchsbescheid vom 09.06.2006 keinen Vermerk enthält, zu welchem Zeitpunkt er zur Post gegeben worden ist, kann die Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht greifen.

Soweit der Kläger Leistungen von der Beklagten begehrt, ist seine Berufung unbegründet. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte besteht nicht. Eine Erhöhung des Regelsatzes des § 20 SGB II ist nach dem Konzept des SGB II nicht möglich (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 07.11.2006 Az.: B 7b AS 14/06 R). Auch die Vorschriften betreffend einen Mehrbedarf nach § 21 SGB II oder die abweichende Erbringung von Leistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II (Leistungen für Erstausstattungen sowie für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen) sind nicht einschlägig.
Eine Leistungsgewährung im Rahmen des § 23 Abs. 1 SGB II in dem Sinne, dass für die Anschaffung der Schulbücher ein Darlehen gewährt und der Rückzahlungsanspruch nach § 44 SGB II erlassen wird, kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Darlehensgewährung würde damit ad absurdum geführt und im Ergebnis doch zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Erhöhung der Regelsätze führen (vgl. BSG, a.a.O.).
Ein Anspruch des Klägers ergibt sich jedoch aus § 73 SGB XII gegen den Beigeladenen als Sozialhilfeträger.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist eine Anwendung des § 73 SGB XII auch für Leistungsempfänger nach dem SGB II dann gerechtfertigt, wenn eine atypische Bedarfslage besteht. Allerdings darf die Norm nicht zur allgemeinen Auffangregelung für Leistungsempfänger des SGB II werden. Erforderlich ist daher das Vorliegen einer besonderen Bedarfslage, die eine gewisse Nähe zu den speziell in den §§ 47 bis 74 SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweist und dadurch eine Aufgabe von besonderem Gewicht darstellt. Insofern ist eine derartige atypische Bedarfslage abzugrenzen von einem nur erhöhten Bedarf wie er im Rahmen des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII für Empfänger von Sozialhilfeleistungen berücksichtigt werden kann (vgl. BSG, a.a.O., vgl. auch BSG, Urteil vom 25.06.2008 Az.: B 11b AS 19/07 R) Eine solche atypische Lebenssituation hat das Landessozialgericht Niedersachsen Bremen in einem Beschluss vom 03.12.2007 (Az.: L 7 AS 666/07 ER) dann angenommen, wenn im besonderen Einzelfall aufgrund der anfallenden Kosten ansonsten der Besuch einer zur Hochschulreife führenden Schule nicht möglich wäre (dort: monatliche Kosten für eine Schülermonatskarte in Höhe von 89,25 EUR durch den Besuch einer 22 km vom Wohnort entfernten Schule). Die Aufwendungen, die typischerweise mit dem Schulbesuch verbunden sind, seien dagegen grundsätzlich von dem Regelbedarf nach § 20 SGB II erfasst.
Nach Auffassung des erkennenden Senats bedarf es hierbei einer differenzierten Betrachtung.
Die monatliche Regelleistung wird gesetzlich in § 20 Abs. 2 SGB II für eine volljährige Person auf der Grundlage der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt erhobenen Auswertung der Einkommens und Verbraucherstichprobe 1998, die entsprechend hochgerechnet wurde, festgelegt. Zwar umfasst die Einkommens und Verbrauchsstichprobe von 1998, die auf den Stand 01.07.2003 hochgerechnet wurde, in der Abteilung 09 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) auch Ausgaben für Bücher (vgl. Behrend, juris PK SGB II, 2. Auflage 2007, § 20 Rdnr. 40 ff). Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, auch Schulbücher seien aus der Regelleistung zu zahlen (so aber wohl SG Hannover, Beschlüsse vom 18.08.2005 - Az. S 46 AS 431/05 ER und vom 31.08.2005 - Az. S 46 531/05 ER; vgl. auch Hengelhaupt, in Hauck/Noftz, SGB II, § 23 Rn. 126).
Die atypische Bedarfslage des Klägers besteht hier gerade darin, dass es sich bei dem Bedarf an Schulbüchern einerseits um einen Bedarf handelt, der Erwachsenen in der Regel nicht entsteht und daher auch in die Berechnung der Regelsätze bzw. der Regelleistungen nicht einfließen konnte, andererseits aber die Kosten für Lernmittel zwingend anfallen (vgl. hierzu bereits BVerwG, Urteil vom 29.10.1997 Az 5 C 34/95, BVerwGE 105, 281; vgl. auch Krauß, in Hauck/Noftz, SGB II, § 20 Rz. 49) und in Rheinland-Pfalz nur eingeschränkt übernommen werden.
Nach § 70 Abs. 1 und 4 des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes in Verbindung mit der Landesverordnung über die Lernmittelfreiheit (LernMFrhV) vom 14.03.1994 (GVBl. 1994, S. 225; hier noch in der bis zum 26.01.2007 geltenden Fassung) besteht nach Maßgabe unterschiedlicher Einkommensgrenzen Lernmittelfreiheit an den öffentlichen Schulen. Schülerinnen und Schülern, deren Personensorgeberechtigten bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten, haben Anspruch auf einen Lernmittelgutschein, der je nach Schulart, Klassenstufe sowie der Anzahl der Kinder in der Familie einen unterschiedlichen Wert hat. Im Schuljahr 2005/2006 belief sich der Grundbetrag eines Lernmittelgutscheins für die 9. Klasse des Gymnasiums auf 117,60 EUR (vgl. Anlage 1 der LernMFrhV a. F.). Der Kläger, der keine Geschwister hat, hatte gemäß § 3 Satz 2 Nr. 1 LernMFrhV a. F. nur Anspruch auf 50 v. H. dieses Grundbetrages, somit auf (gerundet) 59,00 EUR (vgl. aber auch die aktuelle LernMFrhV, die für die Klassenstufe 9 nunmehr einen Grundbetrag von 142 EUR vorsieht, wobei sich der Wert des Gutscheins bei lediglich einem Kind in der Familie auf 75 v. H., somit auf 106,50 EUR beläuft). Der Lernmittelgutschein deckte zum damaligen Zeitpunkt nur einen Bruchteil (hier: rund 29,8 v. H., also weniger als ein Drittel) der notwendigen Aufwendungen des Klägers für die Anschaffung von Schulbüchern ab. Der Kläger wäre somit im Umfang des Restbetrages (hier: 139,20 EUR bzw. umgerechnet auf den Monat 11,60 EUR monatlich) gezwungen gewesen, auf andere Ausgaben, insbesondere im Bereich der Teilnahme am kulturellen Leben (Besuch von Konzerten, Kino und Theater sowie Kauf von Zeitungen, Zeitschriften sowie Büchern zum privaten Gebrauch) zu verzichten. Ausgehend von einem Anteil für Freizeit und Kultur einschließlich Bücher an der Regelleistung des Klägers von ca. 11 %, d. h. 30,93 EUR monatlich bzw. 317,14 EUR jährlich, entfielen bereits mehr als ein Drittel (37,5 v. H.) seiner Ausgaben in diesem Bereich auf die Anschaffung notwendiger Schulbücher. Insofern wäre er gegenüber Schülern in anderen Bundesländern, die eine weitergehende oder gar komplette Lernmittelfreiheit für Bezieher von Grundsicherungsleistungen vorsehen, und gegenüber Leistungsbeziehern, die nicht mehr der Schulpflicht unterliegen, in seiner Lebensführung erheblich eingeschränkt. Auch wird die Verantwortung der Länder für die schulische Bildung hierdurch nicht berührt, da es sich lediglich um ergänzende Leistungen für Hilfebedürftige nach dem SGB II handelt.
Soweit der Beigeladene vorträgt, an einem atypischen Bedarf fehle es schon deswegen, weil eine Vielzahl von Familien mit schulpflichtigen Kindern betroffen seien, kann dem nicht gefolgt werden. Die Atypik ergibt sich nicht etwa aus der Anzahl der Betroffenen in dem Sinne, dass diese nur vorläge, wenn ein besonders kleiner Personenkreis betroffen ist. Eine atypische Bedarfslage kann vielmehr auch dann bestehen, wenn hiervon ein zahlenmäßig größerer Personenkreis in besonderer Art und Weise und anders als anderer Personengruppen betroffen ist.
Dass die besondere atypische Situation des Klägers eine Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem 9. Kapitel des SGB XII rechtfertigen kann, zeigt im Übrigen ein Blick auf die Altenhilfe nach § 71 SGB XII. Obwohl nach § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB II die Teilnahme am kulturellen Leben zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehören und damit vom Regelbedarf des § 28 SGB XII erfasst wird, können alte Menschen wegen deren besonderer Situation gleichwohl weitere Leistungen erhalten, um ihnen den Besuch von kulturellen oder der Bildung dienenden Veranstaltungen zu ermöglichen (vgl. § 71 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII).
Die sonstige Bedarfslage rechtfertigt auch den Einsatz öffentlicher Mittel i. S. v. § 73 S. 1 SGB X II, da hierdurch dem Bezieher von Leistungen nach dem SGB II die gleichberechtigte Teilhabe an den Bildungschancen durch den Besuch einer weiterführenden Schule ermöglicht wird.
Bei Ansprüchen nach § 73 SGB XII handelt es sich um Ermessensleistungen. Soweit es sich jedoch wie vorliegend um die Versorgung eines Schülers mit den für den Unterricht notwendigen Schulbüchern handelt, ist das Ermessen auf Null reduziert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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