S 123 AS 15344/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
123
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 123 AS 15344/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 29. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Juni 2007 wird aufgehoben. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgrund der Anrechung eines Heiz- und Betriebskostenguthabens.

Der Kläger steht beim Beklagten seit Februar 2006 im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Bis zum Juli 2006 bewohnte er seine Wohnung gemeinsam mit seiner Ehefrau, die eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezog, und seinem Stiefsohn, der ebenfalls SGB II-Leistungen vom Beklagten erhielt. Nach Auszug des Stiefsohns wurde die Wohnung, in der eine zentrale Warmwasserbereitung erfolgt, durch die Eheleute ab August 2006 allein bewohnt.

Mit dem Bewilligungsbescheid vom 29. Juni 2006 gewährte der Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit 01.08.2006 bis 31.01.2007 in Höhe von 545,19 EUR monatlich, wobei er als Regelleistung 311 EUR und als Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) den Betrag von 234,19 EUR zugrunde legte.

Durch Schreiben vom 24. November 2006 rechnete die Vermieterin gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau über die Betriebskosten für das Jahr 2005 ab. Die Abrechnung ergab ein Guthaben in Höhe von insgesamt 200,85 EUR, welches sich aus einem Überschuss für kalte Betriebskosten von 120,69 EUR und für Heizung/Warmwasser von 80,16 EUR zusammensetzte. Die Vermieterin teilte den Eheleuten zugleich mit, dass aufgrund der Abrechung ihnen 200,85 EUR erstattet würden, sodass die am 01.01.2007 fällige Miete sich abweichend von 469,58 EUR auf 268,73 EUR mindere.

Mit seinem Schreiben vom 29. Januar 2007 übersandte der Kläger dem Beklagten nach Aufforderung eine Ablichtung der Betriebskostenabrechnung für 2005. Daraufhin hörte der Beklagte ihn mit Schreiben vom 05. März 2007 zu einer Überzahlung in Höhe von 100,42 EUR im Januar 2007 aufgrund des anteiligen Guthabens aus der Betriebskostenabrechnung an. Durch den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 29. März 2007 hob der Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II (Alg II) für Januar 2007 teilweise auf und forderte den Kläger zur Erstattung von 100,42 EUR auf. Als Grund nannte er die Anrechnung des anteiligen Guthabens aus der Betriebskostenabrechnung und stützte die Entscheidung u. a. auf § 48 Abs. 1 S. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Zugleich verfasste der Beklagte am 29. März 2007 ein ebenfalls als "Aufhebungs- und Erstattungsbescheid" bezeichnetes Schreiben und setze sich darin ausführlich mit den vom Kläger im Rahmen der Anhörung geltend gemachten Einwendungen auseinander. Das Schreiben endete mit einer Rechtsbehelfsbelehrung.

Den Widerspruch des Klägers gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07. Juni 2007 als unbegründet zurück. Zur Begründung gab er an, die Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) im Januar 2007 hätten sich aufgrund des Betriebskostenguthabens für den Kläger auf 128,50 EUR reduziert. Mit dem Bewilligungsbescheid vom 29.06.2006 seien ihm 234,19 EUR als KdU gewährt und somit sei eine Überzahlung eingetreten, da die Veränderungen der Mietzahlung im Januar 2007 nicht habe berücksichtigt werden können. Dabei habe der Kläger ohne weiteres erkennen können, dass er im Falle der Verminderung der Mietzahlungen nicht in gleich bleibender Höhe Leistungen für KdU beziehen könne. Daher sei die Leistungsbewilligung für die Vergangenheit aufzuheben.

Der Kläger hat am 09. Juli 2007 Klage erhoben und wendet sich gegen die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung. Zur Klagebegründung trägt er im Wesentlichen vor: Das Betriebskostenguthaben aus dem Jahr 2005 dürfe bei ihm nicht angerechnet werden, da er im Jahr 2005 keine SGB II-Leistungen bezogen und die Vorauszahlungen gänzlich aus eigenen Mitteln geleistet habe. Allein sein Stiefsohn, der nicht mehr Mitglied der Bedarfsgemeinschaft sei, habe im Jahr 2005 Leistungen vom Beklagten erhalten.

Der Kläger beantragt,

den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 29. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Juni 2007 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf die Ausführungen im angegriffenen Widerspruchsbescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer betrachtet die beiden Schreiben vom 29. März 2007 als einheitlichen Bescheid, so dass entsprechend nur über die Aufhebung eines einzigen Bescheids entschieden wurde. Während das eine Schreiben den Verfügungssatz enthält und die Rechtsgrundlagen benennt, enthält das andere Schreiben als Ergänzung dazu die Gründe für die getroffene Entscheidung. Da auch das zweite Schreiben als "Aufhebungs- und Erstattungsbescheid" überschrieben ist und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält und somit zumindest der Form nach einen Verwaltungsakt darstellt, muss es als Bestandteil des einheitlichen Bescheids verstanden werden.

Die zulässige Klage ist begründet. Der angegriffene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

Nach § 40 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll gem. § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.

Die Voraussetzungen für die Aufhebung nach § 48 Abs. 1 SGB X lagen hier nicht vor, weil eine wesentliche Änderung der Verhältnisse bezogen auf den Leistungsanspruch im Januar 2007 nicht vorliegt. Eine solche wesentliche Änderung kann insbesondere nicht im Hinblick auf das Betriebskostenguthaben aus § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II abgeleitet werden. Danach mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht. Damit sieht das Gesetz eine Verrechnung der Rückzahlung oder Gutschrift mit den KdU ab dem Folgemonat ihres Zuflusses vor (Berlit in: LPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rn. 52; Lang/Link in: Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, 2. Aufl., § 22 Rn. 61c). Eine Verrechnung im Zuflussmonat ist demnach nicht zulässig.

Hier erfolgte die Verrechnung des Guthabens und damit die Gutschrift i. S. d. § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II im Januar 2007. Folglich trat die Minderung der KdU erst im Februar 2007 ein, weil er dem Zuflussmonat folgte. Die in § 48 Abs. 1 SGB X vorausgesetzte Änderung der Verhältnisse fand damit nicht schon im Januar 2007, sondern im Februar 2007 statt. Die teilweise Aufhebung der Bewilligung für Januar 2007 ist somit rechtswidrig.

Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass aufgrund der seitens des Vermieters vorgenommenen Verrechnung die Aufwendungen bereits im Januar 2007 gesenkt wurden und damit eine Änderung in den Verhältnissen gem. § 48 Abs. 1 SGB X tatsächlich vorlag. Dies liefe angesichts des klaren Wortlauts von § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II auf eine Umgehung des Gesetzes hinaus, wonach eine Anrechnung erst im Folgemonat des Zuflusses stattfinden darf. Insoweit schließt § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II daher einen Rückgriff auf § 48 Abs. 1 SGB X aus. Zudem würde die Berücksichtigung im Zuflussmonat zu einer unzulässigen doppelten Anrechnung von Betriebskostenguthaben führen. Denn an der gesetzlich vorgesehenen Minderung nach § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II würde sich auch bei dieser Sichtweise nichts ändern, so dass der Grundsicherungsträger verpflichtet wäre, neben der Aufhebung für den Zuflussmonat auch die Bewilligung in der Zeit nach dem Zuflussmonat aufzuheben.

Im Übrigen hat der Beklagte nicht erkannt, dass ein Teil des Betriebskostenguthabens sich auf Warmwasserkosten bezog und somit gem. § 22 Abs. 1 S. 4 2. Hs. SGB II zumindest insoweit eine Minderung der KdU im Januar 2007 nicht gerechtfertigt war.

Da bereits die Aufhebungsentscheidung rechtsfehlerhaft ist, fehlt es dem Erstattungsbescheid nach § 50 Abs. 1 SGB X an der Grundlage für die Rückforderung von Leistungen.

Der Klage war daher zu entsprechen. Die Kammer verkennt nicht, dass die vom § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II vorgesehene Anrechnung ab dem Folgemonat des Zuflusses mit verwaltungspraktischen Schwierigkeiten - wie sie von der Beklagtenvertreterin im Verhandlungstermin genannt wurden - verbunden sein kann. Die eindeutige gesetzliche Regelung lässt jedoch eine abweichende Anrechnung im Zuflussmonat nicht zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Berufung ist nicht nach § 144 Abs. 1 SGG zulässig. Sie wird aber durch die Kammer gem. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, da die hier aufgeworfenen Rechtsfragen zur Anwendung von § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II von grundsätzlicher Bedeutung sind.
Rechtskraft
Aus
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