L 12 AS 575/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 2554/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 575/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Kosten für den Austausch eines Warmwasserboilers bei einer selbst genutzten Eigentumswohnung gehören zu den Kosten der Unterkunft und fallen nicht als "Reparatur und Instandhaltung der Wohnung" unter die Regelleistung. Es handelt sich um Erhaltungsaufwand ohne wertsteigernde Verbesserung, der zu übernehmen ist, sofern die Kosten für die Eigentumswohnung in ihrer Gesamtheit angemessen sind.
1. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 17. Dezember 2008 abgeändert und der Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 9. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juli 2008 verurteilt, der Klägerin die als Darlehen ausgezahlten 916,30 EUR als Zuschuss zu gewähren.

2. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten für den Austausch eines defekten Warmwasserboilers.

Die 1961 geborene Klägerin bezieht vom Beklagten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Sie bewohnt eine Eigentumswohnung mit einer Wohnfläche von 55 qm, Baujahr 1985 in A ... Als Kosten der Unterkunft und Heizung gewährt der Beklagte derzeit u.a. das Hausgeld in Höhe von 126 EUR monatlich, Schuldzinsen in Höhe von 230 EUR monatlich sowie Heizkosten und weitere Nebenkosten.

Am 7. Mai 2008 beantragte die Klägerin die Gewährung eines Vorschusses in Höhe von 921,74 EUR für den Austausch des defekten Warmwasserboilers in ihrer Wohnung unter Vorlage eines Kostenvoranschlages über 1.016,74 EUR.

Mit Bescheid vom 9. Mai 2008 lehnte der Beklagte den Antrag auf ein Darlehen mit der Begründung ab, dass kein unabweisbarer Bedarf bestehe.

Den Widerspruch der Klägerin, dem ein weiterer Kostenvoranschlag über 916,30 EUR beigefügt war, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2008 mit der Begründung zurück, dass ein Anspruch der Klägerin weder durch § 22 SGB II noch § 23 SGB II begründet werde. Zudem erfahre die Eigentumswohnung durch den Einbau eines nagelneuen Warmwasserboilers eine Aufwertung bzw. Wertverbesserung. Solche Kosten wären in einem Mietverhältnis nicht nach § 22 SGB II gewährt worden, ein Eigentümer könne nicht besser gestellt werden. Auch § 23 SGB II begründe keinen Anspruch auf Erstattung der Einbau- bzw. Reparaturkosten, da es sich nicht um einen von der Regelleistung umfassten Bedarf handele. Die gesonderte Erbringung eines einmaligen Bedarfes sei in § 23 Abs. 3 SGB II abschließend geregelt.

Bereits am 23. Mai 2008 beantragte die Klägerin beim Sozialgericht Reutlingen (SG) einstweiligen Rechtsschutz, da es ihr nicht möglich sei, den Warmwasserboiler selbst zu bezahlen. Mit Beschluss vom 25. Juli 2008 (S 10 AS 1895/08 ER) verpflichtete das SG den Beklagten, der Klägerin ein Darlehen in Höhe von 916,30 EUR zu gewähren. Mit Bescheid vom 18. August 2008 bewilligte der Beklagte das entsprechende Darlehen.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2008 hat die Klägerin am 15. Juli 2008 Klage zum SG erhoben.

Mit Gerichtsbescheid vom 17. Dezember 2008 hat das SG den Beklagten verurteilt, der Klägerin ein Darlehen in Höhe von 916,30 EUR zu gewähren und im Übrigen die Klage abgewiesen. Der Anspruch auf Gewährung eines Darlehens ergebe sich aus § 23 Abs. 1 SGB II. Die Aufwendungen für den Austausch des defekten Warmwasserboilers seien von der Regelleistung umfasst. Diese beinhalte einen monatlichen Betragsanteil in Höhe von 24,78 EUR für Möbel und andere Einrichtungsgegenstände, Haushaltsgeräte und Instandhaltungskosten. Ein weiterer monatlicher Betragsanteil in Höhe von 25,93 EUR entfalle auf Strom, Reparatur und Instandhaltung der Wohnung. Ob der Austausch des Warmwasserboilers unter " Reparatur und Instandhaltung der Wohnung" oder unter "Haushaltsgeräte und Instandhaltungskosten" falle, könne dahinstehen. Der Bedarf sei auch unabweisbar im Sinne des § 23 SGB II. Der Warmwasserboiler stelle die einzige Möglichkeit in der Wohnung der Klägerin dar, warmes Wasser zu erzeugen. Diese Möglichkeit müsse unabhängig von der Jahreszeit dauerhaft gewährleistet sein. Angesichts der notwendigen Austauschkosten könne der Bedarf auch nicht ansatzweise durch Mittelumschichtung innerhalb der Regelleistung beseitigt werden. Eine Anspruchsgrundlage für die Gewährung eines Zuschusses sei dagegen nicht ersichtlich.

Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 18. Dezember 2008 zugestellte Urteil richtet sich die am Montag, den 19. Januar 2009 eingelegte Berufung der Klägerin, mit welcher sie die Übernahme der Kosten für den Austausch des Warmwasserboilers als Zuschuss begehrt. Richtige Anspruchsgrundlage für ihr Begehren sei nicht § 23 Abs. 1 SGB II, sondern § 22 SGB II. Der Warmwasserboiler gehöre zu den Kosten der Unterkunft und Heizung, die als Zuschuss zu gewähren seien. Nach der wohl inzwischen gefestigten Rechtsprechung auch des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg sei die Instandhaltungsrücklage, die im Rahmen des sog. Hausgeldes von den Wohnungseigentümern an die Eigentümergemeinschaft zu überweisen sei, als Teil der notwendigen Kosten der Unterkunft und Heizung zu übernehmen (unter Hinweis auf Senatsurteil vom 26. Januar 2007 - L 12 AS 3932/06 -). Auch der Einbau eines neuen Warmwasserboilers gehöre zu Instandhaltungsaufwendungen. Der Warmwasserboiler sei nicht mehr zu reparieren gewesen und habe ersetzt werden müssen. Das Vorgängermodell sei nur wenige Jahre alt gewesen, durch eine plötzlich auftretende Überspannung im Stromleitungsnetz aber völlig zerstört worden. Es sei auch nicht zu einer wesentlichen Wertsteigerung der Wohnung gekommen, diese habe vielmehr den gleichen Wert wie vor dem Überspannungsschaden. Eine Wohnung ohne Warmwasserversorgung hingegen habe einen Wohnwert von Null. Die Anschaffung eines Warmwasserboilers könne keineswegs mit der Anschaffung von Haushaltsgeräten oder Möbeln verglichen werden. Durch den Einbau des Gerätes werde dieses fest mit dem Haus verbunden, somit teile es das rechtliche Schicksal der Eigentumswohnung und werde zum wesentlichem Bestandteil des Grundstücks. Es handele sich daher um eine Gebäudereparatur und nicht um eine Anschaffung von Haushaltsgegenständen.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 17. Dezember 2008 insoweit abzuändern, dass 916,30 EUR der Klägerin nicht als Darlehen, sondern als Zuschuss zu gewähren sind und den Bescheid des Beklagten vom 9. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juli 2008 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist zulässig und auch statthaft (§ 143 SGG), da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist auch begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Austausch des Warmwasserboilers in Höhe von 916,30 EUR als Zuschuss. Streitgegenstand ist vorliegend allein die Übernahme der Kosten für den Austausch des Warmwasserboilers. Hierüber hat der Beklagte isoliert mit Bescheid vom 9. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2008 entschieden. Es handelt sich insoweit um einen von der Entscheidung über die Regelleistung und die laufenden Kosten der Unterkunft abtrennbaren Verfügungssatz (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Die Klägerin hat als erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Insbesondere war die Klägerin auch zum Zeitpunkt des Auftretens des hier streitigen Bedarfs - der Warmwasserboiler wurde am 25. September 2008 ausgetauscht - hilfebedürftig. Mit Bescheid vom 18. August 2008 bewilligte ihr der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von August 2008 bis Januar 2009. Wegen erzielten Einkommens aus einer selbständigen Tätigkeit erfolgte lediglich eine teilweise Aufhebung der Bewilligung der Regelleistung für den Zeitraum Oktober 2008 bis Februar 2009 in Höhe von insgesamt 568 EUR (Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21. April 2009). Die grundsätzliche Leistungsberechtigung bestand daher fort. Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, denn es handelt sich bei den Kosten für den Austausch des Warmwasserboilers um Kosten für Unterkunft und Heizung. Ein Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten besteht zwar grundsätzlich nur, soweit der Bedarf nicht anderweitig gedeckt, insbesondere nicht von der Regelleistung umfasst ist (vgl. zur Warmwasserbereitung BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 5). Dies ist bei den hier streitigen Kosten indes nicht der Fall. Die Regelleistung umfasst nach § 20 Abs. 1 SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Für Möbel und andere Einrichtungsgegenstände, Haushaltsgeräte und Instandhaltungskosten ist in der Regelleistung ein Anteil von 25,07 EUR vorgesehen, ein weiterer Anteil in Höhe von 24,90 EUR entfällt auf Strom, Reparatur und Instandhaltung der Wohnung (vgl. Schwabe, Die Zusammensetzung des Regelsatzes im SGB XII bzw. der Regelleistung im SGB II in Höhe von 351 EUR ab dem 1.7.2008, ZfF 2008, 145). Der Austausch des Warmwasserboilers fällt schon nicht unter "Haushaltsgeräte und Instandhaltungskosten", da es sich insoweit bei Abteilung 05 der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) um Innenausstattung und Reparatur von Haushaltsgeräten handelt; der Boiler wird indes nach Einbau wesentlicher Bestandteil des Grundstücks im Sinne von § 94 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch ((BGB), vgl. Bundesgerichtshof in BGHZ 40, 272; Jickeli/Stieper in Staudinger, BGB, 2004, § 94 Rdnr. 33). Entgegen der Auffassung des SG ist der Austausch des Boilers auch nicht unter den Posten "Reparatur und Instandhaltung der Wohnung" zu subsumieren. In Abteilung 04 der EVS sind insoweit enthalten Ausgaben für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen - Material (Mieter) in Höhe von 1,56 EUR sowie Ausgaben für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen - Handwerker (Mieter) von 1,23 EUR - der Restbetrag in dieser Abteilung entfällt auf Strom (vgl. Schwabe, a.a.O., S. 147). Nach der Rechtsprechung des BSG gehören zur Reparatur und Instandhaltung der Wohnung kleinere Aufwendungen, die in einer Mietwohnung üblicherweise auch außerhalb von Schönheitsreparaturen anfallen (vgl. BSG, Urteil vom 19. März 2008 - B 11b AS 31/06 R - (juris)). Grundsätzlich obliegt es nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Vermieter, die Mietsache während der Mietzeit in einem bestimmungsgemäßen Gebrauch zu halten, so dass Instandhaltungsmaßnahmen und Schönheitsreparaturen zu seinen Lasten gehen, soweit sie nicht zulässigerweise durch Vertrag dem Mieter auferlegt wurden. Schon dies spricht dafür, dass mit den in der Regelsatzverordnung genannten Ausgaben für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen kaum solche Aufwendungen gemeint sein können, wie sie hier durch die Zerstörung des Warmwasserboilers entstanden sind, denn derartige Reparaturen gehen üblicherweise zu Lasten des Vermieters. Erst recht gilt dies angesichts der Beträge, die nach der EVS für Reparatur und Instandhaltung der Wohnung angesetzt worden sind. Diese lassen es als ausgeschlossen erscheinen, dass auch wie hier nicht regelmäßig anfallende Reparaturen durch eine Rücklagenbildung finanziert werden können (vgl. BSG, Urteil vom 19. März 2008, a.a.O. zu Schönheitsreparaturen und BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 49/07 R - (juris) zu Einzugsrenovierung). Für die Kosten des Austausches des Warmwasserboilers kann daher auch kein Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II gewährt werden, denn dies setzte voraus, dass es sich um einen von der Regelleistung umfassten Bedarf handelt, was hier gerade nicht der Fall ist. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Erfasst werden sowohl die laufenden, als auch einmalige Aufwendungen, die dem Hilfeempfänger für eine Unterkunft entstehen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 4 und BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008, a.a.O.). Bei selbst genutzten Hausgrundstücken gehören zu den Unterkunftskosten, sofern diese angemessen sind, alle notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind (vgl. BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7 b AS 34/06 R - (juris)). Insoweit kann an die bisherige sozialhilferechtliche Praxis angeknüpft werden, wie auch der amtlichen Begründung zu § 22 Abs. 1 SGB II zu entnehmen ist, wonach die Kosten für Unterkunft und Heizung "wie in der Sozialhilfe" berücksichtigt werden und die hierbei zu beachtenden Voraussetzungen den sozialhilferechtlichen Regelungen entsprechen (vgl. BT-Drucks. 15/1516). Nach dem bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Recht der Sozialhilfe waren nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) die Kosten der Unterkunft - bewohnt der Hilfesuchende ein Eigenheim (Haus oder Eigentumswohnung) - die Aufwendungen, die er als mit dem Eigentum unmittelbar verbundenen Lasten zu tragen hat. Diese seien im Grundsatz die Lasten, die in § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz der Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) aufgeführt seien (vgl. BVerwGE 77, 232). Nach der ab 1. Januar 2005 geltenden Regelung in § 7 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 Abs. 2 Nr. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) zählt zu den notwendigen Ausgaben, die bei Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind, der Erhaltungsaufwand (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der genannten Verordnung). § 7 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung bestimmt näher, dass zum Erhaltungsaufwand die Ausgaben für Instandsetzung und Instandhaltung, nicht jedoch die für Verbesserungen gehören. Einigkeit besteht insoweit in der Rechtsprechung, dass wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen nicht zum Erhaltungsaufwand zählen und es insoweit auch nicht Aufgabe der Transferleistungen nach dem SGB II ist, grundlegende Sanierungs- und Erhaltungsarbeiten zu finanzieren (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31. März 2006 - L 7 AS 343/05 ER: umfangreiche Dachsanierung nach einem Sturmschaden; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. November 2005 - L 2 B 68/05 AS ER: Erneuerung der Heizungsanlage und Austausch des Warmwasserspeichers; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2007 - L 9 B 136/07 AS-ER: Instandsetzung der Heizungsanlage; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juli 2007 - L 18 B 932/07 AS-ER: Bohrung eines Trinkwasserbrunnens (alle juris)). Weitergehend wird teilweise differenziert, ob es sich um Aufwendungen handelt, die fortlaufend notwendig sind, um die bestimmungsgemäße Gebrauchsmöglichkeit zu erhalten (periodisch anfallende Instandhaltungskosten, vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. November 2005 a.a.O; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - L 10 B 1279/08 AS NZB - (juris)) oder um Reparaturkosten mit Instandsetzungsaufwand, welche nicht zum Erhaltungsaufwand gezählt werden. Nach Auffassung des erkennenden Senats kommt es auf diese Differenzierung nicht an (vgl. auch Hessisches LSG, Beschluss vom 5. Februar 2007 - L 9 AS 254/06 ER- (juris)). Maßgebend ist vielmehr, ob der Erhaltungsaufwand geeignet und erforderlich ist, dem Leistungsberechtigten sein Eigentum zu Wohnzwecken zu erhalten, wobei stets als Grenze die Erneuerung mit Wertsteigerung des Eigentums zu beachten ist. Eine Absenkung des Wohnstandards ist dagegen ohne erstattungsfähige Erhaltungsarbeiten hinzunehmen, solange der für Leistungsberechtigte nach dem SGB II genügende einfache, ein menschenwürdiges Leben sicherstellende Ausstattungsstandard gewahrt bleibt (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 5. Februar 2007, a.a.O.). Im konkreten Fall gehört der Warmwasserboiler zur Infrastruktur des Hauses, er wird nach Einbau, wie bereits ausgeführt, wesentlicher Bestandteil des Gebäudes. Die Nutzung der Wohnung zu Wohnzwecken setzt voraus, Wasser erwärmen bzw. erwärmtes Wasser nutzen zu können. Der Austausch des durch einen Überspannungsschaden zerstörten Warmwasserboilers stellt sich damit als Instandsetzung dar, auch eine Werterhöhung der Wohnung ist hiermit nicht verbunden. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass durch den Ersatz des Warmwasserboilers lediglich der zuvor bestehende Zustand wieder hergestellt wurde, eine Modernisierung ist nicht erfolgt. Zum anderen bestätigt dies auch die vorliegende Rechnung der Firma U. K., Elektroinstallationen vom 25. September 2008. Daraus lässt sich entnehmen, dass der Preis für den Warmwasserboiler selbst bei 562 EUR lag, der restliche Rechnungsbetrag ergibt sich aus Montagekosten und Umsatzsteuer. Eine Werterhöhung der Wohnung selbst kann angesichts dessen nicht ernsthaft erwogen werden. Schließlich übersteigen die Kosten für den Austausch des Warmwasserboilers auch nicht die Angemessenheitsgrenze des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Diese ist auch im Rahmen der Einmalzahlungen zu beachten, da insoweit keine Differenzierung zwischen Mietern und Eigentümern gemacht werden darf (vgl. BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 34/06 R - a.a.O.; Senatsurteil vom 24. April 2009 - L 12 AS 4195/08 -). Vorliegend bestehen keine Zweifel an der Angemessenheit, denn beim bisherigen Leistungsbezug wurden erst ab September/Oktober 2008 die Schuldzinsen in Höhe von 230 EUR übernommen, vorher wurden lediglich Hausgeld und sonstige Nebenkosten gezahlt, so dass jedenfalls die Übernahme der Kosten von 916,30 EUR die vergleichbaren Kosten für eine angemessene Kaltmiete nicht übersteigt, ohne dass im Einzelnen zu entscheiden ist, auf welchen Zeitraum die hier angefallene Reparatur umzurechnen ist (vgl. hierzu Hessisches LSG, Beschluss vom 5. Februar 2007, a.a.O.). Denn selbst wenn die vom Beklagten angewandte, unzulässige Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen nach den Tabellenwerten in § 8 Abs. 1 Wohngeldgesetz (WoGG) entsprechend dem Baujahr ohne Sicherheitszuschlag (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R - (juris)) zugrunde gelegt würde, ergäbe sich - rückblickend auf den vorangegangenen Leistungsbezug - schon nach vier Monaten eine vollständige Berücksichtigung der Kosten. Insoweit beläuft sich nach der oben dargestellten Berechnung die Angemessenheitsgrenze für die Kaltmiete unter Berücksichtigung der Mietenstufe V für Ammerbuch (2008) bei einem Baujahr vor 1992 für eine Person auf einen Betrag von 285 EUR monatlich. Ebenso wenig bestehen Zweifel daran, dass die Reparaturkosten der Höhe nach konkret zur Herstellung eines gebrauchsfähigen Zustands der Wohnung im Hinblick auf den Standard einer Wohnung im unteren Segment erforderlich waren, denn auch in diesem Segment ist eine Versorgung mit Warmwasser üblich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt, nach welchen Kriterien und in welchem Umfang Erhaltungsaufwendungen eines Eigenheims zu den Kosten der Unterkunft gehören.
Rechtskraft
Aus
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