Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 3 KR 490/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 283/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 6. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die 1956 geborene Versicherte der Beklagten war mit dem Kläger zu 1., der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht, verheiratet und lebte mit ihm zusammen in T./Oberbayern; sie verstarb am 10. März 2004.
Sie war ab 10. Juni 2000 als Zimmermädchen in einem Hotel in R./Oberbayern mit einem Bruttolohn von 1,500,00 Euro (netto 1.183,00 Euro) versichungspflichtig beschäftigt. Seit 6. September 2002 war sie wegen eines Lungenkarzinoms mit Hirnmetastasen arbeitsunfähig (Auskünfte des Internisten Dr. M. (T.) vom 31. Oktober 2002, 14. Januar 2003, 20. Februar 2003). Der Arbeitgeber leistete Lohnfortzahlung bis 17. Oktober 2002 und die Krankenkasse Krankengeld ab 18. Oktober 2002. Mit Bescheid vom 12. November 2002 stellte die Beklagte die Höhe des Krankengelds mit 35,00 Euro brutto und 30,22 Euro netto fest.
Die Versicherte stellte am 27. März 2003 bei der LVA Oberbayern einen Rentenantrag und meldete sich zum 28. März 2003 zur Krankenversicherung der Rentner. Sie erhielt ab 1. März 2003 Rente wegen voller Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 7. April 2003 lehnte die Beklagte die Aufnahme der Versicherten in die Krankenversicherung der Rentner wegen fehlender Erfüllung der Vorversicherungszeit ab und bot ihr nach Beendigung der Pflichtversicherung als Beschäftigte die Fortsetzung der freiwilligen Mitgliedschaft an.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 15. Mai 2003 das Ende der Krankengeldzahlung mit dem 28. April 2003 wegen der Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. März 2003 fest. Das ab Rentenbeginn gezahlte Krankengeld werde bis zur Rentenhöhe mit der Rentennachzahlung verrechnet. Die Mitgliedschaft ende ebenfalls mit dem 28. April 2003. Die Versicherte wurde auf die Möglichkeit eines weiteren Versicherungsschutzes in der Familienversicherung bzw. freiwilligen Versicherung hingewiesen.
Die Versicherte und der Kläger zu 1. haben am 20. Juni 2003 beim Sozialgericht München (SG) Klage erhoben. Sie haben u.a. geltend gemacht, aufgrund der gegenüber dem Krankengeld geringeren Rentenzahlung sei ihnen ein finanzieller Schaden entstanden. Es bestehe ein Anspruch auf Krankengeld für 18 Monate. Sie seien nicht mehr in der Lage, die Schulden bei einem Versandhaus sowie Mietschulden in beträchtlicher Höhe zu zahlen.
Die Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 4. September 2003 den Widerspruch zurückgewiesen. Das Krankengeld habe wegen der ab 1. März 2003 beginnenden Erwerbsminderungsrente geendet. Für die Zeit des gleichzeitigen Bezugs beider Leistungen stehe der Beklagten ein Erstattungsanspruch in Höhe der Rente gegenüber dem Rentenversicherungsträger zu. Das bis 28. April 2003 ausgezahlte Krankengeld werde nicht zurückgefordert. Über den 28. April 2003 hinaus könne jedoch Krankengeld nicht mehr gezahlt werden.
Aus dem Erbschein des Amtsgerichts T. vom 28. Juli 2004 geht hervor, dass die Versicherte in Anwendung serbisch-montenegrinischen Erbrechts von den Klägern zu 1. bis 3. je zu einem Drittel beerbt worden ist. Die Kläger zu 2. und 3. haben den Kläger zu 1. zur Durchführung des Rechtsstreits vor dem SG bevollmächtigt.
Das SG hat nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 29. November 2000 die Klage abgewiesen. Für Versicherte, die Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, ende ein Anspruch auf Krankengeld von Beginn dieser Leistung an.
Hiergegen richtet sich die Berufung vom 28. Dezember 2004, die vom DGB eingelegt worden ist (L 4 KR 283/04); er hat mit Schriftsatz vom 24. Januar 2005 die Vertretung beendet. Das Verfahren ist von den Klägern zu 1. bis 3. fortgeführt worden; sie machen geltend, die Versicherte sei von der Beklagten zur Antragstellung der Rente gezwungen worden. Wegen der geringeren Rentenhöhe sei der Versicherten ein Schaden entstanden. Das Verhalten der Beklagten sei strafbar. Es bestehe noch ein Anspruch auf Krankengeld (mindestens) bis zum Todestag der Versicherten. Die Kläger haben am 4. Januar 2005 beim SG eine weitere Berufung eingelegt, über die der Senat unter dem Az.: L 4 KR 10/05 am gleichen Tage entscheidet.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts München vom 29. November 2004 sowie des Bescheids vom 15. Mai 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. September 2003 zur Zahlung von Krankengeld bis 10. März 2004 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Akten der Beklagten und des SG. Auf den Inhalt der beigezogenen Akten und die Sitzungsniederschrift wird im Übrigen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -); der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 500,00 Euro.
Die Berufung ist unbegründet; die Kläger haben keinen Anspruch auf Krankengeld über den 28. April 2002 hinaus.
Die Aktivlegitimation des Klägers zu 1. bestimmt sich nach § 56 Abs. 1 Sozialgesetzbuch I (SGB I). Danach stehen fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen beim Tod des Berechtigten nacheinander 1. dem Ehegatten, 2. den Kindern, 3. den Eltern, 4. dem Haushaltsführer zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu. Da der Kläger zu 1. mit der Versicherten in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, ist er Sonderrechtsnachfolger im Sinne dieser Vorschrift. Die Kläger zu 2. und 3. sind ausweislich der Vollmacht an den Kläger zu 1. die Kinder der Versicherten. Diese sind zwar Personen, für die die Sonderrechtsnachfolge infrage kommt, aber sie haben mit der Versicherten nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, sondern in K. (Serbien/ Montenegro). Die Anspruchsberechtigung des Klägers zu 1. schließt die Kläger zu 2. und 3. von einer Vererbung gemäß § 58 SGB I aus.
Die Beklagte hat jedoch an den Kläger zu 1. Krankengeld nicht zu leisten. Der Anspruch auf Krankengeld ist zumindest bis 1. März 2003 unbestritten. Auch wenn ein weitergehender Krankengeldanspruch unterstellt wird, hat er vom Beginn der Zahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung geendet, d.h. am 28. Februar 2003. Denn nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch V (SGB V) endet für Versicherte, die Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ein Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Leistung an. Ist über den Beginn der genannten Leistungen hinaus Krankengeld gezahlt worden und übersteigt dieses den Betrag der Leistungen, kann die Krankenkasse den überschießenden Betrag vom Versicherten nicht zurückfordern.
Die Behauptungen der Kläger, dass die Versicherte damals in strafbarer Weise von der Beklagten zur Rentenantragstellung gezwungen worden wäre, entbehren jeder Grundlage. In einem derartigen Fall hätte die Versicherte den Rentenantrag in einem bestimmten Zeitraum, d.h. bis zur Unanfechtbarkeit des Rentenbescheids, zurücknehmen können, was offensichtlich im Zeitpunkt der Entscheidung des SG schon nicht der Fall gewesen ist.
Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die 1956 geborene Versicherte der Beklagten war mit dem Kläger zu 1., der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht, verheiratet und lebte mit ihm zusammen in T./Oberbayern; sie verstarb am 10. März 2004.
Sie war ab 10. Juni 2000 als Zimmermädchen in einem Hotel in R./Oberbayern mit einem Bruttolohn von 1,500,00 Euro (netto 1.183,00 Euro) versichungspflichtig beschäftigt. Seit 6. September 2002 war sie wegen eines Lungenkarzinoms mit Hirnmetastasen arbeitsunfähig (Auskünfte des Internisten Dr. M. (T.) vom 31. Oktober 2002, 14. Januar 2003, 20. Februar 2003). Der Arbeitgeber leistete Lohnfortzahlung bis 17. Oktober 2002 und die Krankenkasse Krankengeld ab 18. Oktober 2002. Mit Bescheid vom 12. November 2002 stellte die Beklagte die Höhe des Krankengelds mit 35,00 Euro brutto und 30,22 Euro netto fest.
Die Versicherte stellte am 27. März 2003 bei der LVA Oberbayern einen Rentenantrag und meldete sich zum 28. März 2003 zur Krankenversicherung der Rentner. Sie erhielt ab 1. März 2003 Rente wegen voller Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 7. April 2003 lehnte die Beklagte die Aufnahme der Versicherten in die Krankenversicherung der Rentner wegen fehlender Erfüllung der Vorversicherungszeit ab und bot ihr nach Beendigung der Pflichtversicherung als Beschäftigte die Fortsetzung der freiwilligen Mitgliedschaft an.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 15. Mai 2003 das Ende der Krankengeldzahlung mit dem 28. April 2003 wegen der Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. März 2003 fest. Das ab Rentenbeginn gezahlte Krankengeld werde bis zur Rentenhöhe mit der Rentennachzahlung verrechnet. Die Mitgliedschaft ende ebenfalls mit dem 28. April 2003. Die Versicherte wurde auf die Möglichkeit eines weiteren Versicherungsschutzes in der Familienversicherung bzw. freiwilligen Versicherung hingewiesen.
Die Versicherte und der Kläger zu 1. haben am 20. Juni 2003 beim Sozialgericht München (SG) Klage erhoben. Sie haben u.a. geltend gemacht, aufgrund der gegenüber dem Krankengeld geringeren Rentenzahlung sei ihnen ein finanzieller Schaden entstanden. Es bestehe ein Anspruch auf Krankengeld für 18 Monate. Sie seien nicht mehr in der Lage, die Schulden bei einem Versandhaus sowie Mietschulden in beträchtlicher Höhe zu zahlen.
Die Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 4. September 2003 den Widerspruch zurückgewiesen. Das Krankengeld habe wegen der ab 1. März 2003 beginnenden Erwerbsminderungsrente geendet. Für die Zeit des gleichzeitigen Bezugs beider Leistungen stehe der Beklagten ein Erstattungsanspruch in Höhe der Rente gegenüber dem Rentenversicherungsträger zu. Das bis 28. April 2003 ausgezahlte Krankengeld werde nicht zurückgefordert. Über den 28. April 2003 hinaus könne jedoch Krankengeld nicht mehr gezahlt werden.
Aus dem Erbschein des Amtsgerichts T. vom 28. Juli 2004 geht hervor, dass die Versicherte in Anwendung serbisch-montenegrinischen Erbrechts von den Klägern zu 1. bis 3. je zu einem Drittel beerbt worden ist. Die Kläger zu 2. und 3. haben den Kläger zu 1. zur Durchführung des Rechtsstreits vor dem SG bevollmächtigt.
Das SG hat nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 29. November 2000 die Klage abgewiesen. Für Versicherte, die Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, ende ein Anspruch auf Krankengeld von Beginn dieser Leistung an.
Hiergegen richtet sich die Berufung vom 28. Dezember 2004, die vom DGB eingelegt worden ist (L 4 KR 283/04); er hat mit Schriftsatz vom 24. Januar 2005 die Vertretung beendet. Das Verfahren ist von den Klägern zu 1. bis 3. fortgeführt worden; sie machen geltend, die Versicherte sei von der Beklagten zur Antragstellung der Rente gezwungen worden. Wegen der geringeren Rentenhöhe sei der Versicherten ein Schaden entstanden. Das Verhalten der Beklagten sei strafbar. Es bestehe noch ein Anspruch auf Krankengeld (mindestens) bis zum Todestag der Versicherten. Die Kläger haben am 4. Januar 2005 beim SG eine weitere Berufung eingelegt, über die der Senat unter dem Az.: L 4 KR 10/05 am gleichen Tage entscheidet.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts München vom 29. November 2004 sowie des Bescheids vom 15. Mai 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. September 2003 zur Zahlung von Krankengeld bis 10. März 2004 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Akten der Beklagten und des SG. Auf den Inhalt der beigezogenen Akten und die Sitzungsniederschrift wird im Übrigen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -); der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 500,00 Euro.
Die Berufung ist unbegründet; die Kläger haben keinen Anspruch auf Krankengeld über den 28. April 2002 hinaus.
Die Aktivlegitimation des Klägers zu 1. bestimmt sich nach § 56 Abs. 1 Sozialgesetzbuch I (SGB I). Danach stehen fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen beim Tod des Berechtigten nacheinander 1. dem Ehegatten, 2. den Kindern, 3. den Eltern, 4. dem Haushaltsführer zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu. Da der Kläger zu 1. mit der Versicherten in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, ist er Sonderrechtsnachfolger im Sinne dieser Vorschrift. Die Kläger zu 2. und 3. sind ausweislich der Vollmacht an den Kläger zu 1. die Kinder der Versicherten. Diese sind zwar Personen, für die die Sonderrechtsnachfolge infrage kommt, aber sie haben mit der Versicherten nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, sondern in K. (Serbien/ Montenegro). Die Anspruchsberechtigung des Klägers zu 1. schließt die Kläger zu 2. und 3. von einer Vererbung gemäß § 58 SGB I aus.
Die Beklagte hat jedoch an den Kläger zu 1. Krankengeld nicht zu leisten. Der Anspruch auf Krankengeld ist zumindest bis 1. März 2003 unbestritten. Auch wenn ein weitergehender Krankengeldanspruch unterstellt wird, hat er vom Beginn der Zahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung geendet, d.h. am 28. Februar 2003. Denn nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch V (SGB V) endet für Versicherte, die Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ein Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Leistung an. Ist über den Beginn der genannten Leistungen hinaus Krankengeld gezahlt worden und übersteigt dieses den Betrag der Leistungen, kann die Krankenkasse den überschießenden Betrag vom Versicherten nicht zurückfordern.
Die Behauptungen der Kläger, dass die Versicherte damals in strafbarer Weise von der Beklagten zur Rentenantragstellung gezwungen worden wäre, entbehren jeder Grundlage. In einem derartigen Fall hätte die Versicherte den Rentenantrag in einem bestimmten Zeitraum, d.h. bis zur Unanfechtbarkeit des Rentenbescheids, zurücknehmen können, was offensichtlich im Zeitpunkt der Entscheidung des SG schon nicht der Fall gewesen ist.
Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG).
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