L 6 RA 72/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 35 RA 5747/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 RA 72/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juni 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden auch für das Berufungsverfahren nicht erstattet; dem Kläger werden Verschuldenskosten in Höhe von 225,00 EUR auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech; Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG)) vom 06. Oktober 1965 bis zum 30. Juni 1990 sowie die Feststellung der während dieses Zeitraums tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste.

Er ist 1940 geboren und erwarb nach Besuch der Ingenieurschule für Feinwerktechnik G am 18. November 1961 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Vom 12. September 1961 bis zum 30. September 1965 war er in verschiedenen volkseigenen Betrieben (VEB) tätig. Danach war er vom 06. Oktober 1965 bis zum 31. Januar 1968 als Verkaufsingenieur für die Chemieanlagen-export GmbH und ab dem 01. Februar 1968 als Exportkaufmann für den volkseigenen Außenhandelsbetrieb (VE AHB) Investexport tätig. Dieser Betrieb schloss am 30. September 1980 mit dem VE AHB Chemieanlagen-Export/Import und dem Kläger einen Überleitungsvertrag. Danach wurde der mit dem VE AHB Investexport bestehende Arbeitsvertrag gemäß §§ 51, 53 des Arbeitsgesetzbuchs der DDR (AGB-DDR) vom 16. Juni 1977 (GBl I 185) zum 31. Dezember 1980 aufgelöst und ab dem 01. Januar 1981 der Beginn einer Tätigkeit als Exportkaufmann für den VE AHB Chemieanlagen-Export/Import vereinbart. Dieser Betrieb war ein Kombinatsbetrieb des VEB Chemieanlagenbaukombinat L/G, der seinerseits aus der Vereinigung Volkseigener Betriebe (VVB) Chemieanlagen hervorgegangen ist. Während seiner Beschäftigungszeiten in der DDR war der Kläger sozial pflichtversichert. Zudem trat er mit Wirkung vom 01. Februar 1986 der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei. Eine Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem war nicht erfolgt.

Die Nachfolgegesellschaft des VE AHB Chemieanlagen-Export/Import, die AMB Trading Anlagen und Maschinenbau Handelsgesellschaft mit beschränkter Haftung, ist mit Gesellschaftsvertrag vom 09. Juni 1990 errichtet und am 13. Juli 1990 in das Handelsregister des Amtsgerichts C eingetragen worden; mit ihr schloss der Kläger (ausdrücklich) am 01. September 1990 einen Arbeitsvertrag als Vertriebskaufmann. Nachdem der Kläger im März 2000 bei der Beklagten beantragt hatte, seine Beschäftigungszeiten in der DDR von November 1961 bis "jetzt" als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech festzustellen, entsprach die Beklagte diesem Antrag mit Bescheid vom 27. Februar 2002 unter gleichzeitiger Feststellung der während dieser Zeiträume erzielten Arbeitsentgelte für die Zeit vom 12. September 1961 bis zum 30. September 1965, während sie die Feststellung entsprechender "Zugehörigkeitszeiten" für den Zeitraum vom 06. Oktober 1965 bis zum 30. September 1990 ausdrücklich ablehnte, da der Kläger während dieses Zeitraums keine Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb ausgeübt habe.

Die Beklagte als Rentenversicherungsträger erkannte dem Kläger ein Recht auf Altersrente (wegen Arbeitslosigkeit) ab dem 01. Januar 2001 zu, das sie letztmals mit Bescheid vom 18. März 2002 neu feststellte. Auf Seite 4 des Bescheides wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die Rente neu festgestellt werde, sofern der Überführungsbescheid des Versorgungsträgers im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens (Widerspruch oder Klage) abgeändert werde. Ergebe die Neufeststellung eine Erhöhung der Rente, würden Nachzahlungsbeträge vom Beginn an erbracht; dementsprechend hat der Kläger gegen die Höhe der Rente keinen Widerspruch eingelegt.

Den gegen den Feststellungsbescheid vom 27. Februar 2002 mit dem Ziel der zusätzlichen Feststellung des Zeitraums vom 06. Oktober 1965 bis zum 30. September 1990 sowie der Feststellung entsprechender Arbeitsentgelte erhobenen Widerspruch begründete der Kläger wie folgt: er habe im streitigen Zeitraum weltweit hochverantwortlich komplizierte ingenieurtechnisch-kommerzielle Vertragsverhandlungen und Abwicklungen für große Chemieanlagen- und Industriekomplexe geführt und geleitet. Diese Tätigkeiten seien in dieser Form nur von wenigen Spezialisten in der DDR ausgeübt worden. Außerdem sei der VE AHB Chemieanlagen Export/Import schon deshalb als volkseigener Produktionsbetrieb anzusehen, weil es sich um einen Betrieb des VEB Chemieanlagenbaukombinat L/G gehandelt habe. Der Widerspruch blieb erfolglos. Weder habe der VE AHB Chemieanlagen Export/Import einem Industrieministerium unterstanden noch habe sein Hauptzweck in der industriellen Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern bestanden. In dem angefochtenen Feststellungsbescheid sei auch keine Grundlagenentscheidung über die Anwendbarkeit des AAÜG getroffen worden (Widerspruchsbescheid vom 25. September 2003).

Das Sozialgericht (SG) Berlin ist der Begründung des Widerspruchsbescheids gefolgt und hat die Klage, die keinen ausdrücklichen Antrag enthalten hatte, abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 23. Juni 2004). Dabei ist es davon ausgegangen, dass allein die Feststellung einer Pflichtbeitragszeit vom 06. Oktober 1965 bis zum 30. Juni 1990 streitig sei.

Der Kläger macht zur Begründung seiner Berufung geltend: Aus dem Umstand, dass der VEB Chemieanlagenbaukombinat L/G Rechtsnachfolger des VVB Chemieanlagen gewesen sei, folge, dass er in einem iS von § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl 487; 2. DB) gleichgestellten volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie tätig gewesen sei. Darüber hinaus hat er u.a. die von ihm seit dem 06. Oktober 1965 geschlossenen Arbeitsverträge sowie ein Schreiben des Stellvertreters des Generaldirektors des VE AHB Chemieanlagen-Export/Import vom 02. Dezember 1983 eingereicht.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juni 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 27. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2003 zu verpflichten, die Zeit vom 06. Oktober 1965 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Mitgliedschaft zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die während dieses Zeitraums tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Der Senat hat das Statut des VE AHB Chemieanlagen-Export/Import vom 20. August 1980, einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zu diesem Betrieb und einen Auszug aus dem Handelsregister zu dessen Nachfolgegesellschaft zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, und die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Zu entscheiden ist über eine vom Kläger sinngemäß erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), die von Beginn an nicht nur auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech vom 06. Oktober 1965 bis zum 30. Juni 1990 gerichtet ist, sondern auch auf die Feststellung der während dieses Zeitraums tatsächlich erzielten Entgelte. Obwohl die Beklagte über das zuletzt genannte Begehren im angefochtenen Bescheid (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides) nicht ausdrücklich - negativ - entschieden hat und der Kläger sich in seinem zunächst schriftsätzlich formulierten Berufungsantrag vom 16. September 2004, eingegangen bei Gericht am 17. September 2004, auf das zuerst beschriebene Begehren beschränkt zu haben schien, stehen prozessuale Gründe einer Sachentscheidung des Senats auch insoweit nicht entgegen (vgl. § 123 SGG). Zum einen hat die Beklagte die für das auf die Entgeltfeststellung abzielende Begehren entscheidende Vorfrage des Vorliegens der streitigen "Zugehörigkeitszeiten" abschlägig beschieden und damit auch die hiervon abhängigen Ansprüche auf kalenderjährliche Feststellungen von Arbeitsverdiensten für diesen Zeitraum abgelehnt, so dass ein solches Begehren nicht schon wegen Fehlens einer anfechtbaren Verwaltungsentscheidung unzulässig ist. Zum anderen ist dieses Begehren auch in der Berufung angefallen, obwohl das SG hierüber nicht ausdrücklich (abschlägig) entschieden hat. Denn insoweit gelten die Ausführungen zum Umfang der ablehnenden Entscheidungen der Beklagten entsprechend. Schließlich fehlt es dem Kläger nicht an einem schutzwürdigen Interesse an der Durchführung eines Klageverfahrens auf "isolierte" Datenfeststellung. Zwar ist das Sachbegehren des Klägers mittelbar auf die Gewährung einer (höheren) Altersrente unter Berücksichtigung der hier streitigen Daten nach dem AAÜG gerichtet. Da aber ein gerichtlicher Rentenhöhenstreit gegen die Beklagte nicht anhängig ist, vielmehr der Kläger den Rentenbescheid vom 18. März 2002 wegen des darin auf Seite 4 erteilten Hinweises nicht angefochten hat (was fast immer der Fall sein dürfte, sofern das Erhöhungsbegehren allein auf Zugehörigkeitszeiten sowie der während dieser Zeiten erzielten Entgelte gestützt wird), ist die vorliegende Prozesssituatuion mit der vom 04. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in seinem Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 7/06 R, juris, angesprochenen Konstellation nicht identisch. Denn Voraussetzung für die von jenem Senat angekündigte Behandlung isolierter Datenfeststellungsklagen als unzulässig, ist jedenfalls ein weiteres – auf die Gewährung einer höheren Rente wegen der streitigen Datenfeststellungen nach dem AAÜG gerichtetes – Gerichtsverfahren (BSG, aaO, RdNr 19).

Die Klage ist jedoch unbegründet. Im Bescheid vom 27. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. September 2003 hat die Beklagte zu Recht den Erlass der vom Kläger begehrten feststellenden Verwaltungsakte abgelehnt.

In einem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (dazu stellvertretend: BSG SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), ist die Beklagte nur dann zu den vom Kläger begehrten Feststellungen gemäß § 5 AAÜG verpflichtet, wenn er dem persönlichen Anwendungsbereich des am 1. August 1991 in Kraft getretenen AAÜG unterfällt. Dies beurteilt sich nach der Maßstabsnorm des § 1 Abs. 1 AAÜG iVm den Regelungen der einschlägigen Versorgungsordnungen - hier derjenigen der AVItech -, soweit sie auf Grund der Anordnung im Einigungsvertrag ((EV) vom 31. August 1990, BGBl II 889), dessen Vereinbarungen durch das Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990 (BGBl II 885) in die bundesdeutsche Rechtsordnung transformiert worden sind, zu (sekundärem) Bundesrecht geworden sind. Der Kläger hatte bei Inkrafttreten des AAÜG am 01. August 1991 keinen Versorgungsanspruch gegen einen Versorgungsträger und keine Versorgungsanwartschaft (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Er hatte auch nicht früher einmal nach den Regeln der Versorgungssysteme eine Versorgungsanwartschaft erlangt, die er durch Ausscheiden aus dem Versorgungssystem verloren hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Unerheblich ist, dass die Beklagte zur Bestimmung des Rangstellenwertes (der Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung) Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech in dem angefochtenen Bescheid bereits festgestellt hat (s unten). Denn die rechtmäßige Anwendung der §§ 5 bis 8 AAÜG setzt notwendig voraus, dass das Gesetz nach den Kriterien des § 1 Abs 1 AAÜG überhaupt einschlägig ist.

Eine Versorgungsanwartschaft iS von § 1 Abs. 1 AAÜG zum 1. August 1991 hätte der Kläger nur gehabt bei Vorliegen einer einzelvertraglichen Regelung oder eines nach Art 19 EV bindend gebliebenen Verwaltungsaktes einer Versorgungsstelle der DDR oder einer Versorgungsbewilligung eines Funktionsnachfolgers einer solchen Stelle oder eines Verwaltungsaktes eines Versorgungsträgers iS von § 8 Abs. 4 AAÜG oder einer sonstigen bindenden Entscheidung eines solchen Versorgungsträgers über das Bestehen einer derartigen Versorgungsanwartschaft. Bei der Feststellung einer Versorgungsanwartschaft nach den zuletzt genannten Kriterien (sog Status-Feststellung) reicht es nicht aus, wenn der Versorgungsträger in einem Feststellungsbescheid nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG lediglich die ihm nach § 8 Abs 2 AAÜG übertragenen besonderen Befugnisse im Bereich des Rentenüberleitungsrechts ausübt, bestimmte, möglicherweise im Rentenversicherungsrecht erhebliche Tatsachen vorab festzustellen, die in einem spezifischen Bezug zum früheren Versorgungsrecht des Beitrittsgebiets stehen. Nicht genügend ist die Feststellung über die Erfüllung des Tatbestandes einer gleichgestellten Pflichtbeitragszeit iS von § 5 AAÜG durch Zeiten der Ausübung einer von einem Versorgungssystem erfassten Beschäftigung oder Tätigkeit, über die tatsächlich aus den Beschäftigungen erzielten Arbeitsentgelte sowie darüber, welche Arbeitsausfalltage vorliegen und ob Tatbestände der besonderen Beitragsbemessungsgrenze für regimenahe Beschäftigungen gegeben sind. In der Verlautbarung lediglich dieser tatbestandsmäßigen Daten liegt nicht notwendig auch die Status-Feststellung. Vielmehr bedarf es insoweit eines zweifelsfreien Ausspruchs, dass der Versicherte zum 1. August 1991 eine Versorgungsanwartschaft (bzw. einen Versorgungsanspruch) gehabt hat (vgl. hierzu BSG SozR 3- 8570 § 1 Nr. 2 S 10 f und SozR 3-2600 § 307b Nr. 10 S 112 f). Eine derartige positive Statusentscheidung zu Gunsten des Klägers über das Bestehen einer Versorgungsanwartschaft zum 1. August 1991 iS des § 1 Abs. 1 AAÜG enthält der Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides nicht. Darin sind allein tatbestandsmäßige Daten, nämlich Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech vom 12. September 1961 bis zum 30. September 1965 sowie die während dieses Zeitraums tatsächlich erzielten Entgelte enthalten.

Der Kläger hatte, was seinem Anspruch danach allein zum Durchbruch verhelfen könnte, auch am 01. August 1991 aus bundesrechtlicher Sicht zum 30. Juni 1990 keinen "Anspruch auf eine Versorgungszusage" im Wege einer verfassungskonformen Erweiterung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erworben. Danach ist diese Norm auf diejenigen zu erstrecken, die am 30. Juni 1990 (den Tag vor der Schließung der Zusatzversorgungssysteme der DDR) zwar nicht in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, aber aus bundesrechtlicher Sicht aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach der bundesrechtlichen Rechtslage zum 01. August 1991 einen "Anspruch auf Versorgungszusage" im Hinblick auf die bundesrechtlich weiter geltenden leistungsrechtlichen Regeln der Versorgungssysteme gehabt hätten (vgl. etwa BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 8 S 73). Aus bundesrechtlicher Sicht waren hingegen zu diesem Zeitpunkt nicht einbezogen diejenigen, die nach den Versorgungsordnungen oder Durchführungsbestimmungen oder sonstigen Regelungen der ehemaligen DDR lediglich durch Einzelvertrag oder Einzelentscheid oder Ermessensentscheidung hätten einbezogen werden können. Denn eine derartige (Ermessens-)Entscheidung, die auch der Erzeugung politischen und gesellschaftlichen Wohlverhaltens diente, könnte allein aus der Sicht der DDR und nach deren Maßstäben getroffen werden. Sie darf infolgedessen mangels sachlicher, objektivierbarer, bundesrechtlich nachvollziehbarer Grundlage nicht rückschauend ersetzt werden (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 3).

Ein fiktiver bundesrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Zusage im Bereich der AVItech besteht nicht. Ob der Versicherte am 01. August 1991 Inhaber einer solchen fingierten Versorgungsanwartschaft war, hängt im Bereich der AVItech gemäß § 1 der VO-AVItech vom 17. August 1950 (GBl 844) und § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der 2. DB von folgenden drei Voraussetzungen ab (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 14, Nr. 5 S 33, Nr. 6 S 40 f, Nr. 7 S 60, SozR 4-8570 § 1 Nr. 9 S 48), die kumulativ vorliegen müssen,

(1) von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung),

(2) von der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und zwar

(3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

Der Kläger erfüllte zwar am 30. Juni 1990 (dem so genannten Stichtag) die persönliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in die AVItech, da er berechtigt war, den Titel eines Ingnieurs nach der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12. April 1962 (GBl II S 278) zu führen (dazu: BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 8 S 75 f). Ob er aufgrund der zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich ausgeübten Tätigkeit auch die sachliche Voraussetzung erfüllt, kann offen bleiben, weil er die notwendige dritte Voraussetzung nicht erfüllt. Ob die betriebliche Voraussetzung iS der VO-AVItech iVm der 2. DB rechtlich erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer am maßgeblichen Stichtag Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war (BSG SozR 4-8570 § 5 Nr. 3). Dies ergibt sich schon daraus, dass - sofern die Voraussetzungen für eine Anwendung des AAÜG gegeben sind - letztlich ein Ziel des Gesetzes ist, Beschäftigungszeiten als gleichgestellte Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung festzustellen, um dann unter Zugrundelegung der entsprechenden Verdienste die für die Festsetzung des Rentenwertes im späteren Leistungsverfahren maßgebliche fiktive Vorleistung für die Versicherung (gemessen in sog Entgeltpunkten) bewerten zu können. Es muss ein Beschäftigungsverhältnis iS des § 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch iVm § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (zur Anwendung auf "DDR-Sachverhalte" sogleich) bestanden haben, also im Regelfall ein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn. Parteien dieses Rechtsverhältnisses sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Wenn bei der Qualifizierung, ob ein Beschäftigungsverhältnis von einem bestimmten Versorgungsverhältnis erfasst wurde, u.a. auf den Betriebstyp abzustellen ist, ist der Betrieb des Arbeitgebers angesprochen; dieser ist die Beschäftigungsstelle im rechtlichen Sinn. Ein Dritter ist nicht Partei des Beschäftigungsverhältnisses. Deshalb kommt es auf dessen Betrieb nicht an (vgl. hierzu: BSG SozR 4-8570 § 5 Nr. 1 für den Fall, dass die Arbeitsleistung nicht im Betrieb des Arbeitgebers, sondern im Betrieb eines Dritten geschuldet wird). Abzustellen ist hierbei nach ständiger Rechtsprechung des BSG gemäß den Vorgaben des EV auf die tatsächlichen Gegebenheiten am 30. Juni 1990 (vgl. u.a.: BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 bis 8). In den genannten höchstrichterlichen Entscheidungen ist zugleich darauf hingewiesen worden, dass der Bundesgesetzgeber an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR sowie an die gegebene versorgungsrechtliche Lage der Betroffenen ohne Willkürverstoß anknüpfen und damit u.a. zu Grunde legen durfte, dass nur derjenige in das Zusatzversorgungssystem der AVItech einbezogen werden durfte, der am 30. Juni 1990 (Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie und des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war. Art 3 Abs. 1 und 3 Grundgesetz (GG) gebietet nicht, von jenen zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie von den historischen Fakten, aus denen sich etwa Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Diese verfassungsrechtliche Wertung hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt (Beschluss vom 4. August 2004, 1 BvR 1557/01, SozR 4-8570 § 5 Nr. 4; Beschluss vom 26. Oktober 2005, 1 BvR 1921/04, SozR 4-8560 § 22 Nr 1 RdNr 38 ff). Arbeitgeber des Klägers war durchgehend seit dem 01. Januar 1981 und damit auch an dem hier bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AAÜG allein maßgebenden 30. Juni 1990 der VE AHB Chemieanlagen Export/Import, gemäß § 1 Abs. 2 seines Statuts vom 20. August 1980 eine juristische Person mit Sitz in B (§ 1 Abs. 1 Satz 2 aaO). Der Umstand, dass es sich bei diesem Betrieb um einen Kombinatsbetrieb des VEB Chemieanlagenbaukombinat L/G gehandelt hat und der letztgenannte damit von der ihm in § 17 Abs. 3 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 08. November 1979 (GBl 355) Kombinats VO 1979 – eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, zur Wahrnehmung der Außenhandelsaufgaben beim Export und Import unter Wahrung des staatlichen Außenhandelsmonopols einen Außenhandelsbetrieb als Bestandteil des Kombinats zu bilden (vgl. auch § 36 Abs. 4 Satz 2 Kombinats VO 1979), ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang. Denn dies ändert nichts daran, dass es sich bei dem VE AHB Chemieanlagen Export/Import einerseits und dem VEB Chemieanlagenbaukombinat L/G andererseits jeweils um selbständige juristische Personen gehandelt hat. Bestanden jedoch mehrere selbständige juristische Personen, kann der Beschäftigungsbetrieb allein danach bestimmt werden, mit welcher dieser juristischen Personen ein Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis vorlag. Nach § 38 Abs. 1 Arbeitsgesetzbuch der DDR (AGB-DDR) vom 16. Juni 1977 (GBl I 185) war die Begründung eines Arbeitsrechtsverhältnisses zwischen dem Werktätigen und dem Betrieb (§ 17 AGB-DDR) zu vereinbaren (Arbeitsvertrag). Nach dem Überleitungsvertrag vom 30. September 1980 bestand ein Arbeitsverhältnis mit dem VE AHB Chemieanlagen Export/Import ab dem 01. Januar 1981. Es ist nicht entscheidungserheblich, ob die im Schreiben vom 02. Dezember 1983 durch den Stellvertreter des Generaldirektor dieses Betriebes erfolgte kommissarische Berufung zum Leiter der Gruppe des UdSSR-Kontors dieses Betriebs ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens der Kollegin P zu einer dauerhaften Veränderung der Funktion des Klägers und damit des Arbeitsvertrags geführt hat. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, war damit jedenfalls kein Arbeitgeberwechsel verbunden. Es ist weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen, dass vor dem 01. Juli 1990 mit einem anderen Arbeitgeber ein Arbeitsvertrag geschlossen worden ist. Diesem Ergebnis kann auch nicht entgegengehalten werden, dass dieser VEB zum Stichtag bereits erloschen gewesen sei. Vielmehr war er auch noch zu diesem Zeitpunkt (am 30. Juni 1990) rechtsfähig, da erst mit der Eintragung seiner Nachfolgegesellschaft in das Handelsregister des AG C am 13. Juli 1990 die Umwandlung des Betriebes in eine Kapitalgesellschaft wirksam (§ 7 Satz 1 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 01. März 1990 (GBl I 107; im Folgenden: Umwandlungsverordnung)) wurde mit der Folge, dass die Kapitalgesellschaft zu diesem Zeitpunkt Rechtsnachfolger des umgewandelten Betriebes wurde (aaO Satz 2), der gleichzeitig erlosch (aaO Satz 3). Bis zur Eintragung ins Handelregister existierte die Nachfolgegesellschaft als so genannte Vorgesellschaft (GmbH in Gründung) neben dem VE AHB Chemieanlagen Export/Import. Nach § 11 Abs. 1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung – GmbH G , das in der Fassung vom 20. April 1892 in der DDR fortgalt und abgesehen von den bundesrechtlichen Änderungen dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden GmbH G gleichen Datums entsprach, besteht vor der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche nicht. Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften (jedoch) die Handelnden persönlich und solidarisch (§ 11 Abs. 2 GmbH G). Auch wenn die Vorgesellschaft nicht ausdrücklich im GmbH G geregelt ist, so ist doch allgemein anerkannt, dass sie teilrechtsfähig und (nach außen) unbeschränkt handlungsfähig ist. Sie kann deshalb auch ein Arbeitsverhältnis mit den sich daraus für einen Arbeitgeber ergebenden Rechten und Pflichten begründen (vgl. zum Ganzen BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 4 mwN).

Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der VE AHB Chemieanlagen Export/Import das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger vor dem 01. Juli 1990 gekündigt haben könnte. Nicht entscheidungserheblich ist, ob der Kläger am 30. Juni 1990 tatsächlich noch eine Arbeitsleistung für diesen VEB erbracht hat. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, hätte dieser VEB sich in Annahmeverzug befunden, was ohnehin nicht den Fortbestand eines Beschäftigungsverhältnisses hindert (vgl. BSG SozR 2100 § 25 Nr. 3 und SozR 3 2400 § 28 b Nr. 1).

Die Nachfolgegesellschaft ist auch nicht vor deren Eintragung am 19. Juli 1990 an Stelle der VE AHB Chemieanlagen Export/Import in deren Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Kläger eingetreten, insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass am 30. Juni 1990 zwischen dem Kläger und der Vorgesellschaft ein Arbeits- und damit Beschäftigungsverhältnis bestand.

Es ist daher für die Prüfung der betrieblichen Voraussetzungen allein auf den Betriebszweck des VE AHB Chemieanlagen Export/Import abzustellen, der sich ausschließlich aus den Aufgaben ableitet, die er als juristisch selbständige Person zu verwirklichen hatte. Nicht von Bedeutung ist demgegenüber, welche Betriebszwecke der VEB Chemieanlagenbaukombinat L/G verfolgt hat.

Bei dem VE AHB Chemieanlagen Export/Import handelte es sich nicht um einen volkseigenen oder diesen gleichgestellten Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesen. Darunter ist die industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen zu verstehen (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R, juris 28 und SozR 4-8570 § 1 Nr. 3). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 5 S 34 f und Urteile vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R, juris RdNr 26, vom 06. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R, juris RdNr 17 und vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R, juris RdNr 18). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und -tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangläufig mitausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden. Entscheidend ist, welches Produkt im Ergebnis erstellt werden sollte, nicht aber die Hilfsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Erstellung dieses Produktes getätigt wurden (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R, juris RdNr 28). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- beziehungsweise nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R, juris RdNr 28, vom 06. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R, juris RdNr 17 - und vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R, juris RdNr 18).

Nach § 2 Abs. 1 des Statuts des VE AHB Chemieanlagen Export/Import vom 20. August 1980 war Gegenstand des Betriebs der Export und Import von Anlagen und Ausrüstungen für die chemische Industrie, Tankanlagen, Maschinen und Ausrüstungen für die Zuckerindustrie und Korobonerzeugnisse sowie von damit im Zusammenhang stehenden wissenschaftlich-technischen Ergebnissen und Leistungen. Darüber hinaus gehörten nach § 2 Abs. 2 aaO alle Geschäftsoperationen, die direkt oder indirekt dem Zweck des Betriebes förderlich sein könnten, zum Betriebszweck. Diese Aufgaben folgten der Vorgabe in § 2 AHB-VO, die in § 3 AHB-VO näher umschrieben war. Danach waren die AHB insbesondere verantwortlich für die Entwicklung stabiler Absatz- und Bezugsmärkte durch kommerzielle Geschäftstätigkeit und die Verwirklichung der staatlichen Außenhandelspolitik durch Erfüllung der ihnen übertragenen staatlichen Aufgaben und Planauflagen nach Waren und Ländern. Export- und Importtätigkeiten stellen jedoch im Gegensatz zur Produktion Dienstleistungen dar.

Da die 2. DB zur AVtI-VO nicht darauf abstellt, aus welchem Grund ein VEB ein oder kein Produktionsbetrieb war, ist rechtlich irrelevant, weswegen der VE AHB Chemieanlagen Export/Import als Bindeglied zwischen dem Hersteller der komplexen Anlagen und dem Endabnehmer geschaffen und zwischengeschaltet war. Zur Beurteilung der Voraussetzungen der AVtI ist allein an den dargestellten rechtlichen Gegebenheiten der DDR anzuknüpfen.

Dass der VE AHB Chemieanlagen Export/Import kein Produktionsbetrieb war, wird auch dadurch bestätigt, dass er ausweislich des für diesen Betrieb geltenden Registerauszugs dem Ministerium für Außenhandel und nicht einem Industrieministerium unterstellt war.

Ein VE AHB war auch keine gleichgestellte Einrichtung iS des § 1 Abs. 2 der 2. DB, denn er wird dort nicht erwähnt, was vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt worden ist. Entgegen seiner Ansicht spielt es aber auch in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob das VEB Chemieanlagenbaukombinat L/G ein Betrieb iS des § 1 Abs. 2 der 2. DB ist bzw. – worauf der Kläger abhebt - dem dort aufgezählten VVB gleichgestellt werden müsse, weil das Kombinat einmal aus einem solchen Betrieb hervorgegangen ist.

Bei § 1 Abs. 2 der 2. DB handelt es sich um eine abschließende Aufzählung, die einer Erweiterung nicht zugänglich ist. Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssystem am 30. Juni 1990 gegebenen (abstrakt-generellen) Regelungen der DDR durch die vollziehende oder die rechtsprechende Gewalt ist, auch soweit diese in sich willkürlich sind, nicht zulässig. Der EV hat grundsätzlich nur die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten (Anlage 2 zum EV Sachgebiet H Abschnitt III, Nr. 9 Buchstabe a und aaO Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 iVm § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen wurden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgten).

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 193 SGG.

Dem Kläger waren Verschuldenskosten aufzuerlegen. Nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG in der seit dem 02. Januar 2002 geltenden Neufassung kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden in einem Termin die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Ein Unterfall des Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung ist die offensichtliche Aussichtslosigkeit einer Rechtsverfolgung. Der Gesetzgeber hat sich bei der Neufassung an § 34 Bundesverfassungsgerichtsgesetz orientiert. Wie bei der grds kostenfreien Verfassungsbeschwerde besteht auch bei beim gerichtskostenfreien Sozialgerichtsverfahren die Gefahr, dass aufgrund des nicht vorhandenen Kostenrisikos völlig aussichtslose Verfahren durchgeführt werden. Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung liegt vor, wenn ein verständiger Dritter die offensichtliche Aussichtslosigkeit erkannt hätte. Insoweit ist im Gegensatz zu § 192 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung nunmehr kein Handeln des Beteiligten wider besseres Wissen und damit Einsichtsfähigkeit des Beteiligten mehr erforderlich (Knittel in Hennig, SGG, Stand: August 2007, RdNr 12 zu § 192). Die weitere Rechtsverfolgung durch den Kläger war in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich. Wie ausgeführt, kommt es für die streitgegenständlichen Feststellungen nach der Rechtsprechung des BSG allein auf die Betriebsqualität des Arbeitsgebers des Klägers am so genannten Stichtag (30. Juni 1990) an. Darauf ist der Kläger in der mündlichen Verhandlung durch den Vorsitzenden des Senats hingewiesen worden. Als verursachter Kostenbetrag wurde der Mindestbetrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gemäß §§ 192 Abs. 3 iVm 184 Abs. 2 SGG von 225,00 Euro bestimmt.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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