L 13 AS 419/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 952/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 419/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Wird der Bescheid über die Heranziehung zu einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung aufgehoben, ist die Arbeit rechtsgrundlos erbracht. Als Anspruchsgrundlage für einen finanziellen Ausgleich kommt ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Betracht. Dieser setzt jedenfalls voraus, dass beim vorliegend beklagten Leistungsträger ein Vermögenszuwachs verbleibt. Dies ist im Anschluss an die Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. Dezember 2004 -5 C 71/03-) im Wege einer Saldierung der ortsüblichen bzw. tariflichen Entgelte mit den bezogenen Sozialleistungen zu beurteilen.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine angemessene Vergütung dafür, dass er vom 25. April 2005 bis zum 18. Mai 2005 im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung tätig geworden ist.

Der am 1953 geborene Kläger ist ledig und kinderlos. Er bezieht seit dem 1. Januar 2005 von der Beklagten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Mit Bescheid vom 22. Dezember 2004 (Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2005) bewilligte die Beklagte dem Kläger monatlich für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 Leistungen i.H.v. 615,68 EUR monatlich, wobei sie einen Betrag von 345,- EUR als Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts und einen Betrag von 270, 68 EUR als Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigte.

Mit Bescheid vom 24. März 2005 verpflichtete die Beklagte den Kläger dazu, einen Zusatzjob für die Dauer von sechs Monaten auszuüben. Hierfür erhalte der Kläger eine Mehraufwandsentschädigung von 1,- EUR pro geleisteter Arbeitsstunde. Sie führte hierzu an, dass, nachdem eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande gekommen sei, die aufgeführten Inhalte als Verwaltungsakt geregelt werden. Dem Bescheid war ein Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Bürohilfskraft bei der Stadt Mannheim - Fachbereich soziale Sicherung - für die Mithilfe bei der Korrespondenz mit anderen Dienststellen und Behörden beigefügt. Der Kläger bewarb sich - erfolglos - für diese Tätigkeit; die Stelle war jedoch bereits anderweitig vergeben. Daraufhin schlug die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 6. April 2005 eine Arbeitsstelle als Umzugshelfer bei der Stadt Mannheim - soziale Sicherung - für vorbereitende Arbeiten für den Umzug des Fachbereichs Gesundheit vor. Am 6. April 2005 erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 24. März 2005 Widerspruch. Zu dessen Begründung trug er vor, der Bescheid sei materiell und formell fehlerhaft. Soweit der Bescheid als Ersatz für eine Eingliederungsvereinbarung ergangen sei, sei mit ihm zu keinem Zeitpunkt eine individuelle Chanceneinschätzung besprochen worden. Auch sei nicht ersichtlich, ob es sich bei dem im Bescheid genannten Zusatzjob um eine Arbeitsgelegenheit im Sinne einer zusätzlichen Tätigkeit handle.

Nachdem der Kläger beim Sozialgericht Mannheim (SG) beantragte, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen (Az.: S 8 AS 1011/05 ER) nahm die Beklagte den Bescheid vom 24. März 2005 mit Schreiben vom 27. April 2005 zurück. Mit Beschluss vom 12. Mai 2005 hat das SG sodann den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen fehlenden Rechtschutzbedürfnisses abgelehnt.

Der Kläger hat sodann ab dem 25. April 2005 bis zum 18. Mai 2005 als Umzugshelfer gearbeitet und erhielt hierfür eine Mehraufwandsentschädigung von 1,- EUR pro Stunde.

Am 27. Juni 2005 erhob der Kläger Klage zum Arbeitsgericht Mannheim, mit welcher er die Verurteilung der dort beklagten Stadt Mannheim zur Zahlung eines Betrages von 576, - EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit begehrte (Az.: 3 Ca 293/05). Mit Urteil vom 22. September 2005 wies das Arbeitsgericht die Klage ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es an, dass der klägerseits geltend gemachte Betrag nicht als Arbeitsentgelt beansprucht werden könne, da der Kläger nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig geworden sei.

Am 21. März 2006 hat der Kläger Klage zum SG erhoben, mit welcher er die Verurteilung der Beklagten begehrte, ihm eine angemessene Vergütung für die von ihm im Zeitraum vom 25. April 2005 bis einschließlich 18. Mai 2005 erbrachte Arbeit unter Anrechnung des ihm gewährten Arbeitslosengeldes II zu gewähren. Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, dass mit der Rücknahme des Bescheides vom 24. März 2005 der Rechtsgrund für seine in der Zeit vom 25. April 2005 bis zum 18. Mai 2005 erbrachte Arbeit entfallen sei. Bei der verrichteten Arbeit habe es sich nicht um eine zusätzliche Arbeit gehandelt, die auch nicht im öffentlichen Interesse gelegen habe, so dass er unrechtmäßig seine Arbeitskraft eingesetzt habe. Für diesen Einsatz sei ihm das übliche Entgelt zu gewähren. Im April 2005 habe er 20 Stunden, im Mai 2005 44 Stunden gearbeitet, so dass ihm, unter Zugrundelegung eines tariflichen Entgelts von 10,90 EUR pro Stunde, für April 2005 ein Bruttolohnanspruch von 218,- EUR, für Mai 2005 ein solcher von 479,60 EUR zustehe, von dem jeweils 1,- EUR pro Stunde in Abzug gebracht werden könne. Die Beklagte habe es versäumt, ihm die Zurücknahme des Bescheides rechtzeitig persönlich bekanntzugeben. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat vorgebracht, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung. Die Tätigkeit sei vom Kläger im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung erbracht worden. Die Mehraufwandsentschädigung stelle keinen Arbeitsverdienst dar, Tarifverträge würden daher nicht gelten. Der Rechtsgrund für die Tätigkeit des Klägers finde sich im Bescheid vom 24. März 2005.

Mit Gerichtsbescheid vom 11. Dezember 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG angeführt, dass die begehrte Zahlung nicht als Arbeitslohn beansprucht werden könne, da die Tätigkeit nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern im Rahmen eines Sozialrechtsverhältnisses eigener Art erbracht worden sei. Auch ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch könne den geltend gemachten Anspruch nicht tragen. Zwar sei die Arbeitsleistung, nach Zurücknahme des Bescheides, ohne Rechtsgrund erbracht worden, auch sei eine Herausgabe der erbrachten Arbeitsleistung nicht mehr möglich, ein Erstattungsanspruch bestehe aber nur insoweit, als die Beklagte durch die erbrachte Arbeitsleistung im Verhältnis zu dem gewährten Arbeitslosengeld II bereichert sei. Eine Vermögensverschiebung zu Lasten des Klägers trete jedoch nicht ein, wenn der Wert der geleisteten Arbeit den Wert der im fraglichen Zeitraum bezogenen Sozialleistungen nicht erreiche. Bei einem Tariflohn von 10,90 EUR pro Stunde errechne sich ein Bruttolohn von 218,- EUR (April 2005) bzw. 479,60 EUR (Mai 2005), der nach Abzug der erhaltenen Mehraufwandsentschädigung von 1,- EUR pro Stunde im Umfang von 198,00 EUR bzw. 235,60 EUR unterhalb des gewährten Arbeitslosengeldes II liege.

Gegen den am 15. Dezember 2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 15. Januar 2007 Berufung beim SG eingelegt. Er trägt zur Begründung vor, dass die von ihm verrichtete Tätigkeit nicht nur ohne Rechtsgrund erbracht worden sei, es habe sich bei der Tätigkeit auch nicht um eine im öffentlichen Interesse liegende zusätzliche Arbeit im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II gehandelt. Ein rechtlich wirksames Beschäftigungsverhältnis habe nicht vorgelegen. Das hieraus erzielte Einkommen sei als Erwerbseinkommen zu versteuern und unterliege der Sozialversicherungspflicht. Durch die Vorgehensweise des SG, die Tätigkeitszeiträume April bzw. Mai aufzuspalten, würden ihm zustehende Freibeträge abgeschnitten. Auch stelle dies eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Arbeitslosengeld II- Empfängern dar, die bei einer gleichen Tätigkeit außerhalb einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung einen Freibetrag zu ihren Gunsten erhalten würden. Der Beklagten verbliebe bei der Betrachtungsweise des SG ein Vorteil, der zu seinen Gunsten auszugleichen sei. Die von ihm zu beanspruchende Vergütung dürfe mithin nicht aufgespaltet werden, sondern müsse ihm in Gänze zugesprochen werden. Dieser Gesamtbetrag müsse ihm dann in dem Monat in dem er ihm zufließe angerechnet werden.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Dezember 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm über die bereits gewährte Mehraufwandsentschädigung hinaus eine angemessene Vergütung für die von ihm im Zeitraum vom 25. April 2005 bis 18. Mai 2005 erbrachte Arbeit unter Anrechnung auf das gewährte Arbeitslosengeld II zu bezahlen,

hilfsweise,

die von ihm benannten Zeugen zu vernehmen zur mangelnden Zusätzlichkeit und dem fehlerhaften Rechtsverhältnis ARGE - Maßnahmeträger.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung ihres Antrages verweist die Beklagte auf ihr erstinstanzliches Vorbringen sowie die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, dass die fragliche Tätigkeit in einem Sozialrechtsverhältnis eigener Art ausgeführt worden sei. Auch durch den Wegfall der zu Grunde liegenden Verfügung entstehe noch kein Arbeitsverhältnis. Wertersatz könne nur nach den Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches beurteilt werden. Da jedoch der insoweit zu leistende Wertersatz die zeitgleich gewährten Sozialleistungen nicht übersteige, sei keine Bereicherung zu ihren Gunsten eingetreten. Die klägerseits geltend gemachten Freibeträge könnten nur bei Erwerbseinkünften, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erzielt worden seien und der Leistungsgewährung anzurechnen seien, berücksichtigt werden.

Vor dem SG ist unter dem Az.: S 12 AS 3638/06 eine Klage des Klägers gegen die Stadt Mannheim anhängig, in welcher der Kläger von der Stadt Mannheim als dem Träger der Maßnahme gleichfalls die Vergütung der von ihm geleisteten Arbeit begehrt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die bei der Beklagten für den Kläger geführten Leistungsakten, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 11. August 2009 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 11. August 2009 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.

Für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ist gem. § 51 Abs. 1 Nr. 4a Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Rechtsweg zu dem Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet, da sich die mit der Heranziehung des Klägers zur Verrichtung der Tätigkeit bei der Stadt Mannheim und der verbundenen Rechte und Pflichten aus einem sozialrechtlichen Rechtsverhältnis ergibt (vgl. Bundesarbeitsgericht [BAG], Beschluss v. 8. November 2006, Az.: 5 AZB 36/06). Die statthafte Berufung (§§ 143, 144 SGG) wurde form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt; sie ist zulässig. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, für die von ihm in der Zeit vom 25. April 2005 bis zum 18. Mai 2005 verrichtete Tätigkeit von der Beklagten einen finanziellen Ausgleich zu erhalten.

Der Kläger hat die Tätigkeit als Umzugshelfer für die Stadt Mannheim im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II erbracht. Da Arbeitsgelegenheiten kein Arbeitsverhältnis begründen (§ 16 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz SGB II), entstehen keine Lohnansprüche nach § 612 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Der Kläger ist durch den Bescheid vom 24. März 2005 zur Verrichtung eines "Zusatzjobs" herangezogen worden. Dieser bildete den Rechtsgrund für die vom Kläger verrichtete Tätigkeit. Die hier vorliegende Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (§ 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II) begründet ein von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts geprägtes Rechtsverhältnis und kein Arbeitsverhältnis (BAG, Urteil vom 26. September 2007, Az.: 5 AZR 857/06). Ist ein Verwaltungsakt über die Heranziehung rechtswidrig und ist er nicht bestandskräftig geworden, ist die Rückabwicklung im Wege des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches zu vollziehen (Harks in Juris PK - SGB II, 2. Aufl. 2007, § 16 Rdnr. 98, Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 20. November 1997, Az.: 5 C 1/96; BAG, Urteil vom 14. Dezember 1988, Az.: 5 AZR 760/87). Gleiches gilt, wenn der Heranziehungsbescheid aufgehoben wurde. Mit dem öffentlich- rechtlichen Erstattungsanspruch können im Bereich des öffentlichen Rechts mit der Rechtlage nicht übereinstimmende Vermögenslagen ausgeglichen werden. Der Anspruch setzt voraus, dass der Leistungsträger im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses die Arbeit ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Nachdem der Heranziehungsbescheid vom 24. März 2005 von der Beklagten aufgehoben wurde, hat der Kläger die Tätigkeit als Umzugshelfer in der Zeit vom 25. April 2005 bis zum 18. Mai 2005 rechtsgrundlos erbracht. Mit der Aufhebung des Bescheides ist auch die Verpflichtung des Klägers, einen "Zusatzjob" auszuüben, entfallen (vgl. BAG, Urteil vom 14. Januar 1987, Az.: 5 AZR 166/85). Ob die ursprüngliche Verpflichtung rechtmäßig war, oder ob sie, wie klägerseits geltend gemacht, in Ermangelung einer Zusätzlichkeit und nicht im öffentlichen Interesse liegend, rechtswidrig war, ist daher unbeachtlich, da der Bescheid ohnehin keine Rechtswirkungen mehr entfaltet. Vor diesem Hintergrund war weder das SG gehalten, dem Beweisangebot des Klägers, die benannten Zeugen "zur mangelnden Zusätzlichkeit und dem fehlenden Rechtsverhältnis ARGE - Maßnahmeträger" zu vernehmen, noch ist der erkennende Senat verpflichtet einem entsprechenden Beweisantrag nachzugehen. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob das Vorbringen des Klägers als Beweisantrag zu bewerten ist - ein solcher setzt u.a. voraus, dass eine konkreten Tatsache behauptet wird, die in das Wissen des angegebenen Zeugen gestellt wird (Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 19. Dezember 2001, Az.: B 11 AL 215/01 B) - oder als bloße Beweisanregung zu bewerten ist. Selbst wenn zu Gunsten des Klägers die Bezeichnung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags unterstellt wird, konnte das SG, wie der erkennende Senat davon absehen, die Zeugen anzuhören. Das SG wie der erkennende Senat können es als wahr unterstellen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl, § 103 RdNr 8 mwN), dass die "Zusätzlichkeit" (§ 16 Abs. 3 S. 1 SGB II) nicht gegeben gewesen ist. Auf die "Fehlerhaftigkeit der Rechtsbeziehung ARGE - Maßnahmeträger" kommt es deshalb auch nicht an.

Die Höhe der Erstattung richtet sich nach dem Wert der geleisteten Arbeit, die sich vorrangig nach den einschlägigen Tarifverträgen, ggf. nach den ortsüblichen Entgelten bemisst (Niewald in Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 2. Aufl. § 16 Rdnr. 62). Nach dem Tarifvertrag für das Speditionsgewerbe und der dortigen Lohntafel "Spedition, Güternahverkehr, Möbelnahbereich", gültig ab dem 1. Oktober 2004, wird für Packer im Bereich Möbel/Umzug tarifvertraglich ein Stundenlohn von 10,90 EUR gewährt. Hieraus errechnet sich bei den klägerseits geleisteten 20 Arbeitsstunden im April 2005 und 44 Arbeitsstunden im Mai 2005 ein übliches Entgelt von 218,- EUR bzw. 479,60 EUR. Ob der Leistungsträger, hier die Beklagte, die Arbeit auch dann erlangt, wenn sie nicht bei ihm, sondern einem Drittem, dem Maßnahmeträger, vorliegend die Stadt Mannheim, ausgeführt worden ist, dem Leistungsträger die erbrachte Arbeit also zuzurechnen ist (so Niewald a.a.O.), kann der Senat offen lassen, denn der Erstattungsanspruch besteht jedenfalls nur insoweit, als der Grundsicherungsträger durch die Arbeit im Verhältnis zu den erbrachten Sozialleistungen noch bereichert ist. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch besteht nur in dem Umfang, in dem es per saldo zu einem (rechtsgrundlosen) Vermögenszuwachs gekommen ist. Ein solcher Vermögenszuwachs bei dem hier vom Maßnahmeträger getrennten Leistungsträger kann überhaupt nur dann angenommen werden, wenn der Wert der geleisteten Arbeit die Höhe der in dem Zeitraum gewährten Sozialleistungen übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004, Az.: 5 C 71/03). Der Einwand des Klägers in der mündlichen Verhandlung, das genannte Urteil sei hier deshalb nicht übertragbar, weil - anders als hier - in dem vom BVerwG entschiedenen Rechtsstreit Maßnahmeträger und Leistungsträger identisch gewesen seien, geht fehl. Vielmehr kann, soweit bei dem Leistungsträger überhaupt von einem Vermögenszuwachs durch die geleistete Arbeit gesprochen werden kann (weil die geleisteten Arbeit für den Maßnahmeträger erbracht worden ist), dieser erst recht die von ihm erbrachten Sozialleistungen gegen rechnen. Da die Mehraufwandsentschädigung hierbei als Ausgleich für die zusätzlichen finanziellen Belastungen zu zahlen ist, die ihre Ursache in der Verrichtung der Arbeit haben, und nur ergänzend zum Arbeitslosengeld II gewährt werden, ist die Saldierung der Vermögensverschiebung nicht nur anhand der Mehraufwandsentschädigung, sondern an der gesamten Höhe der Sozialleistung zu beurteilen. Diese beliefen sich in den Monaten April und Mai 2005 auf jeweils 615,68 EUR monatlich insg. 1.231,36 EUR zzgl. der Mehraufwandsentschädigung und haben das übliche Entgelt von insg. 697,60 EUR überstiegen. Eine auszugleichende Vermögensverschiebung besteht hiernach nicht. Der Kläger kann mithin den finanziellen Ausgleich für die von ihm verrichtete Arbeit auch nach den Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches nicht verlangen. Da weitere Anspruchsgrundlagen nicht ersichtlich sind, hat der Kläger keinen Anspruch darauf, für die von ihm vom 25. April 2005 bis zum 18. Mai 2005 verrichtete Tätigkeit von der Beklagten eine Vergütung zu erhalten. Die klägerseits begehrte Form der Anrechung im Zuflussmonat, des begehrten Betrages ist hiernach nicht relevant, da dem Kläger keine Vergütung zu gewähren ist.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, die Berufung ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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