Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 46 AL 181/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 B 1175/07 AL PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Sperzeit wegen arbeitgeberseitiger Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses. Verhältnis des darauffolgenden Sperrzeitbescheides und des später nachfolgenden Bewilligungsbescheides zueinander.
Es bedarf keines gesonderten zusätzlichen Widerspruchs- und Klageverfahrens gegen einen späteren, die Arbeitslosengeldanspruchsdauer verkürzenden Alg-Bewilligungsbescheid, insoweid als diesem ein Sperrzeitbescheid wegen selbst zu vertretendem Arbeitsplatzverlust vorangegangen ist, der wegen einer zwischenzeitlichen neuen Beschäftigung zunächst noch keine Alg-Bewilligung ausgesprochen und somit lediglich eine abstrakte Anspruchsdauerverkürzung angeordnet hat. Es bedarf somit auch keiner zweifacher PKH-Bewilligungen
Es bedarf keines gesonderten zusätzlichen Widerspruchs- und Klageverfahrens gegen einen späteren, die Arbeitslosengeldanspruchsdauer verkürzenden Alg-Bewilligungsbescheid, insoweid als diesem ein Sperrzeitbescheid wegen selbst zu vertretendem Arbeitsplatzverlust vorangegangen ist, der wegen einer zwischenzeitlichen neuen Beschäftigung zunächst noch keine Alg-Bewilligung ausgesprochen und somit lediglich eine abstrakte Anspruchsdauerverkürzung angeordnet hat. Es bedarf somit auch keiner zweifacher PKH-Bewilligungen
Die Beschwerde des Klägers vom 12. September 2007 gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 10. August 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Im beim Sozialgericht München unter dem Aktenzeichen S 46 AL 181/04 anhängigen Hauptverfahren macht der Kläger und Beschwerdeführer eine Beschwer durch eine zu Unrecht verkürzte Anspruchsdauer ihm zustehenden Arbeitslosengeldes geltend.
Der 1969 geborene Kläger, mazedonischer Staatsbürger, meldete sich nach Jahren meist kürzerer Helfertätigkeit verschiedener Art nach letztmaliger Beschäftigung vom 20.02.2003 bis 02.06.2003 bei der Zeitarbeitsfirma S. Personaldienstleistungs GmbH & Co. KG, A-Stadt, am 05.06.2003 beim Arbeitsamt (heute: Agentur für Arbeit) A-Stadt arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Zunächst lehnte das Arbeitsamt den Antrag wegen nicht vollständig erreichter Anwartschaftszeit ab. Nachdem die Behörde noch weitere Beschäftigungszeiten des Klägers bei der Firma R. Service GmbH in H. im Jahr 2002 ermittelt hatte, womit der Kläger die notwendige Anwartschaftszeit von zwölf Monaten erfüllt hatte, holte sie nähere Erkundigungen bei der Firma S. über die Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses ein. Danach hatte die Firma S. dem Kläger zunächst am 19.05.2003 eine fristlose Kündigung ausgesprochen, die im anschließenden Arbeitsgerichtsprozess beim Arbeitsgericht A-Stadt in eine ordentliche Kündigung (innerhalb der Probezeit) zum 02.06.2003 umgewandelt worden war. Bei Anhörung durch das Arbeitsamt blieb die Firma S. dabei, dass dem Kläger wegen fortgesetzten unentschuldigten Fehlens - trotz erfolgter Abmahnung - habe gekündigt werden müssen (Kündigungsschreiben vom 19.05.2003), während der Kläger einwandte, er habe krankheitsbedingt gefehlt und dies rechtzeitig und ordnungsgemäß angezeigt.
Noch bevor das Arbeitsamt den Antrag vom 05.06.2003 verbeschieden hatte, hatte der Kläger zwischenzeitlich ab 11.08.2003 eine befristete Tätigkeit als Produktionshelfer bei der Personalvermittlungsfirma H., A-Stadt, ausgeübt, sich am 16.09.2003 erneut arbeitslos gemeldet, sowie am 22.09.2003 eine Arbeit als Bauhelfer auf einer Baustelle der Firma K. Kunststoff-Heizungs-Sanitärvertrieb GmbH, A-Stadt, aufgenommen, die er wegen eines Bandscheibenleidens am 08.10.2003 aufgeben musste, woraufhin er sich am 09.10.2003 mit Beantragung von Arbeitslosengeld (Alg) wiederum arbeitslos meldete.
Mit Bescheid vom 03.11.2003 versagte das Arbeitsamt (dabei offensichtlich von der Entstehung eines Stammanspruchs auf Alg auf den Antrag vom 05.06.2003 hin ausgehend) die Leistung von Alg. Wegen des Eintritts einer 12-wöchigen Sperrzeit vom 03.06.2003 bis 25.08.2003 und des dadurch bedingten Ruhens des Alg-Anspruchs bis 25.08.2003 und ohnehin bzw. darüber hinaus der Aufnahme einer Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung seit 11.08.2003 könne ihm Alg nicht bewilligt werden. Als weitere Folge der Sperrzeit trete eine Minderung des erworbenen Anspruchs um 84 Tage ein. Den Eintritt der vollen Sperrzeit begründete das Arbeitsamt damit, dass es die Angaben des Arbeitsgebers für glaubhaft hielt. Danach habe der Kläger keinen wichtigen Grund für sein Verhalten gehabt. Die für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Umstände könnten auch keine besondere Härte begründen.
Mit weiterem Bescheid vom 12.11.2003 bewilligte das Arbeitsamt dem Kläger auf der
Grundlage des mit Antrag vom 05.06.2003 erworbenen Stammanspruchs ab 16.09.2003 Arbeitslosengeld für die Restdauer von 96 Tagen (180 abzüglich 84) unter Zugrundelegung des für den 05.06.2003 geltenden - aufgerundeten - Bemessungsentgelts von 365,00 EUR wöchentlich. Dies allerdings wegen der erneuten zwischenzeitlichen Arbeitsaufnahme am 22.09.2003 nur bis zum 21.09.2003.
Mit Bescheid vom 24.11.2003 nahm das Arbeitsamt die Leistung für die danach noch nicht verbrauchte Restzeit von 90 Tagen wieder auf (erschöpft am 06.01.2004).
Am 24.11.2003 erhob der Kläger durch seinen bevollmächtigten Rechtsanwalt S. aus A-Stadt Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.11.2003 mit dem Antrag, den Bescheid vom 03.11.2003 aufzuheben. Der Widerspruchsführer sei durchgehend vom 27.04.2003 an arbeitsunfähig krank gewesen, habe dies unverzüglich telefonisch angezeigt und fristgemäß die entsprechenden ärztlichen Atteste nachgereicht.
Gleichfalls am 24.11.2003 erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.11.2003. Das Bemessungsentgelt von 365,00 EUR wöchentlich für das bewilligte Alg sei zu niedrig angesetzt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2003 wies das Arbeitsamt - Widerspruchsstelle - den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 03.11.2003 als unbegründet zu-
rück. Mit dem Bescheid vom 03.11.2003 sei zu Recht der Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen festgestellt worden. Die Annahmen, die die Ausgangsbehörde bei dieser Feststellung zu Grunde gelegt habe, seien im Widerspruchsverfahren nicht widerlegt worden.
Dagegen erhob der Kläger, im gerichtlichen Verfahren gleichfalls vertreten durch Rechtsanwalt S. aus A-Stadt, am 08.01.2004 unter dem Aktenzeichen S 46 AL 26/04 Klage beim SG A-Stadt. Der Prozessbevollmächtigte beantragte die Aufhebung des Bescheides vom 03.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2003. Der Kläger habe die Tätigkeit, für die er eingesetzt gewesen sei, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Diese Tätigkeit habe im Zurechtschleifen von Bremsscheiben bestanden, was bei ihm zu Lungenbeschwerden und schließlicher Arbeitsunfähigkeit ab 23.04.2003 geführt habe. Er habe der Firma S. seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich angezeigt und regelmäßig die geforderten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen übersandt. Er habe auch von vorne herein mitgeteilt, dass die Asbestrückstände in seinen Lungen vermutlich eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit mit sich bringen würden. Er bestreite eine Abmahnung. Vielmehr sei als eigentlicher Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzusehen, dass er unter den an seinem Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen seine Tätigkeit nicht auf Dauer habe ausüben können.
Gleichzeitig mit der unter dem Aktenzeichen S 46 AL 26/04 geführten Klage, nämlich am 08.01.2004, ging ein Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 02.01.2004 beim Arbeitsamt ein, worin er das durch den Widerspruch vom 24.11.2003 gegen die im Bescheid vom 12.11.2003 festgesetzte Höhe des dem Kläger - wegen falschen zu Grunde gelegten Bemessungsentgelts laufende Widerspruchsverfahren fortsetzte. Zwar habe sich nach Nachprüfung das Bemessungsentgelt als "in Ordnung" erwiesen. Gleichwohl bleibe der Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.11.2003 aufrechterhalten. Das Arbeitsamt habe mit dem Bescheid vom 12.11.2003 zu Unrecht Alg nur für 96 Tage bewilligt. Der Widerspruchsführer habe auf Grund der vorangegangenen Beschäftigung von zwölf Monaten einen Anspruch auf Alg von sechs Monaten (180 Tagen) erworben. Der zur Begründung für die Kürzung der Anspruchsdauer herangezogene Sperrzeitbescheid vom 03.11.2003 sei nicht bestandskräftig. Vielmehr sei infolge des eingelegten Widerspruchs die aufschiebende Wirkung eingetreten.
Das Arbeitsamt - Widerspruchsstelle - hat in Reaktion hierauf den Widerspruch vom 24.11.2003 gegen den Bewilligungsbescheid vom 12.11.2003 mit Widerspruchsbescheid
vom 13.01.2004 als unbegründet zurückgewiesen. Wegen des vorangehenden Bescheides vom 03.11.2003 betreffend den mit Antrag vom 05.06.2003 erworbenen Stammanspruch habe der Bewilligungsbescheid vom 12.11.2003 nicht anders ausfallen können.
Hiergegen erhob der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 11.02.2004 eine weitere, dort unter dem Aktenzeichen S 46 AL 181/04 geführte Klage beim SG A-Stadt. Der Bevollmächtigte beantragte, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 12.11.2003 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2004) dazu zu verurteilen, dem Kläger "mehr Leistungstage zu bewilligen".
Dieses Verfahren ist Grundlage des hier anhängigen PKH-Beschwerdeverfahrens.
In dem gegen den Bescheid vom 03.11.2003 gerichteten Klageverfahren S 46 AL 26/04 erläuterten die Beteiligten unterdessen weiterhin ihre Standpunkte und das SG nahm umfangreiche Ermittlungen vor.
Der Prozessbevollmächtigte übersandte dem SG mit Schreiben vom 06.05.2004 eine Reihe von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Dr.med.C. aus A-Stadt, erstmals ausgestellt für und am 28.04.2003. Die Firma S. übersandte der Agentur für Arbeit (vormals: Arbeitsamt) A-Stadt mit Schreiben vom 11.06.2004 Kopien der dort vorhandenen Unterlagen über das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger, nämlich des Arbeitsvertrages, einer Abmahnung vom 30.04.2003, des Kündigungsschreibens vom 19.05.2003 sowie einer am 19.05.2003 eingegangenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. med. P. aus A-Stadt, die die Beklagte an das SG weiterreichte. Zum Termin am 10.08.2007 lud das SG als Zeuginnen M. W., zur Zeit der Tätigkeit und schließlicher Kündigung des Klägers Personaldisponentin bei der Niederlassung der Firma S. in A-Stadt sowie deren Nachfolgerin ab 01.10.2003 J. K ...
Nach Befragung des Klägers zu den Arbeitsplatzbedingungen bei seiner Tätigkeit für die (mittlerweile aufgelöste) Entleiher-Fa. B. in A-Stadt sowie der Zeuginnen K. und insbesondere der seinerzeit verantwortlichen Personaldisponentin W. hierzu, letzterer auch zum Einreichen der Krankmeldungen, gegebenenfalls auch durch die Schwester des Klägers, vermochte das SG der Klage bei eventueller weiterer Erhellung des medizinischen Sachverhalts nicht von vorneherein jede Erfolgsaussicht absprechen. Es gab dem Kläger auf, eine Liste der ihn behandelnden Ärzte im streitgegenständlichen Zeitraum vorzulegen und dem Gericht, soweit vorhanden, ärztliche Befunde bezüglich des Streitgegenstands zu übersenden, bewilligte dem Kläger auf den entsprechenden Antrag hin unter Beiordnung des bisher schon bevollmächtigten Rechtsanwalts S. aus A-Stadt Prozesskostenhilfe und vertagte den Rechtsstreit.
Anschließend wurde der hier zugrunde liegende Rechtsstreit S 46 AL 181/04 vom Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten weiter fortgeführt, wobei seitens des Klägers weiterhin beantragt wurde, den Bescheid vom 12.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2004 abzuändern und die Beklagte zur Bewilligung von "mehr Leistungstagen" zu verurteilen.
Auch für diesen Rechtsstreit beantragte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe (PKH). Das Gericht lehnte den Antrag in der mündlichen Verhandlung am 10.08.2007 ab. Die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da die geltend gemachte Rechtsverletzung bereits Gegenstand der Klage S 46 AL 26/04 und damit unzulässig sei.
Der mit einer Beschwerdebelehrung versehene Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten mit der Ausfertigung der Niederschrift vom 10.08.2007 am 20.08.2007 zugestellt. Das SG hat der am 12.09.2007 dort eingegangenen Beschwerde nicht abgeholfen und sie am 20.12.2007 an die zweite Instanz weitergereicht.
Die den Prozess für die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten fortführende Bevollmächtigte macht geltend, dass die Begründung, mit der das SG im Rechtsstreit S 46 AL 181/04 die Ablehnung der Bewilligung von PKH versehen habe, nicht zutreffen könne. Der angefochtene Bewilligungsbescheid vom 12.11.2003 treffe eine eigene Regelung insoweit, als dem Kläger darin Alg nur für eine Anspruchsdauer von 96 Tagen bewilligt werde. Entsprechend den beigelegten Rechtsbehelfsbelehrungen habe der Kläger hiergegen zunächst Widerspruch und gegen den Widerspruchsbescheid vom 13.01.2004 Klage beim SG erhoben. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 13.01.2004 habe die Beklagte den Widerspruch nicht als unzulässig verworfen, sondern als sachlich unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger habe daher, um Bestandskraft einer nur für 96 Tage ausgesprochenen Bewilligung zu verhindern, vom Rechtsmittel der Klage Gebrauch machen müssen.
Der Kläger beantragt, den Beschluss des SG A-Stadt vom 10.08.2007 aufzuheben, ihm für den Rechtsstreit S 46 AL 181/04 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S. aus A-Stadt beizuordnen.
Die Beklagte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verweist auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung.
Dem Senat haben die bei der Arbeitsagentur A-Stadt geführte Leistungsakte des Klägers sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen.
II.
Die nach § 172 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat den Antrag auf PKH im Rechtsstreit S 46 AL 181/04 zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
Dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung "hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet", ist nach § 73a Abs.1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) u.a. notwendige Voraussetzung für eine Bewilligung von PKH.
Die mit der PKH aus verfassungsrechtlicher Perspektive bezweckte "weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes" verlangt nur die Gleichstellung mit einem solchen Bemittelten, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Es sollen daher zum einen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden, insbesondere die Entscheidungsfindung über die Bewilligung der PKH nicht an die Stelle des Hauptverfahrens treten. Das PKH-Verfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Andererseits darf PKH verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine "entfernte" ist. Der unbemittelten Partei muss nicht jegliches Kostenrisiko abgenommen werden (so die grundsätzlichen Ausführungen des Bundesverfassungsrechts im Beschluss vom 13.03.1990 (NJW 91, 413) und vom 30.10.1991 (NJW 92, 889; zu der mittlerweile hierzu im Einzelnen ergangenen verfassungsgerichtlichen und fachgerichtlichen Rechtsprechung s. Meyer-Ladewig/Leitherer ua. Rz.7a und 7b zu § 73a SGG).
Der im Rechtsstreit S 46 AL 181/04 angefochtene Bescheid vom 12.11.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2004 enthält zwei zu unterscheidende Regelungen:
1. Soweit der Bewilligungsbescheid vom 12.11.2003, mit dem die Beklagte dem Kläger ab 16.09.2003 Alg für 96 Tage bewilligt, damit nur Rechtsfolgen konkretisiert, die bereits im "Sperrzeitbescheid" vom 03.11.2003 enthalten sind, bildet er mit diesem (schon bevor dieser am 24.11.2003 mit Widerspruch angefochten wurde) eine "rechtliche Einheit". Dies ist einmal der Fall, soweit die darin (implizit) ausgesprochene Versagung von Alg vor dem 16.09.2003 auf das durch den Sperrzeitbescheid vom 03.11.2003 wegen Eintritts der Sperrzeit vom 03.06.2003 bis 25.08.2003 bewirkte Ruhen des an sich bei Gegebenseins aller Voraussetzungen seit der Arbeitslosmeldung am 05.06.2003 bestehenden "Anspruchs" zurückzuführen ist, d.h. für die Zeit vom 05.06.2003 bis 10.08.2003 (zum Verhältnis von Sperrzeit und Anspruch s. BSG vom 05.08.1999 SozR 3-4100 § 119 Nr.17, dort insbesondere S.83). Einen (Leistungs)Anspruch auf Alg (der hätte ruhen können) hatte der Kläger für die Zeit vom 11.08.2003 bis zum 15.09.2003 schon von vornherein nicht wegen der vom ihm angezeigten Beschäftigung bei der Firma H. auf der Baustelle, bis zum 14.09.2003 bei anschließender Arbeitslosmeldung und Antragstellung am 16.09.2003. Auf eine erneute Antragstellung konnte in dieser Konstellation jedenfalls nicht verzichtet werden; ob dies mit einer persönlichen Arbeitslosmeldung verbunden sein musste oder auch nicht, kann dahingestellt bleiben, s. §§ 323 Abs.1 Satz 1 und 2, 325 Abs.2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III, (hierzu auch Niesel, SGB III, 4. Aufl., § 324, Rz.13). Zum anderen bildet der (erste) Bewilligungsbescheid vom 12.11.2003 mit dem Sperrzeitbescheid vom 03.11.2003 insoweit eine "rechtliche Einheit", als die Anspruchsdauer darin auf 96 Tage begrenzt ist. Auch dies ist schon in der Verkürzung der zum Zeitpunkt der ursprünglichen Arbeitslosmeldung und Anspruchsdauer erworbenen Anspruchsdauer um 84 Tage enthalten (96 = 180 abzüglich 84, s. §§ 127 Abs.2 i.V.m. 128 Abs.1 Nr.4 1. Hs. SGB III). Die mit dem Problem des Verhältnisses des "Sperrzeitbescheides" mit den darin getroffenen Regelungen zum Bewilligungsbescheid befassten Entscheidungen des BSG haben gerade wegen der diesbezüglich nicht voraussehbaren Varianten sehr bald den Begriff der "rechtlichen Einheit" des Sperrzeitbescheides mit dem Bewilligungsbescheid gewählt, dem aber auch ein "soweit" hinzugefügt (s. BSG vom 05.08.1999 SozR 3-4100 § 119 AFG Nr.17 als Ausgangsentscheidung, dem sich insoweit anschließen BSG vom 16.09.1999 SozR 3-4100 § 119 Nr.19, BSG vom 21.10.2003 SozR 4-4300 § 144 Nr.4, Rz.5, BSG vom 15.12.2005 SozR 4-4300 § 144 Nr.12, Rz.10, BSG vom 09.02.2006 Az.: B 7a/7 AL 48/04 R Rz.12).
Festzuhalten ist, dass die Beklagte in eben diesem Sinne einer "rechtlichen Einheit" bereits vor Einleitung irgendeines Widerspruchs- oder Klageverfahrens in einer Gesamtregelung die vorerst absehbaren rechtlichen Konsequenzen aus dem von ihr festgestellten Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit wegen der dem Verhalten des Klägers zugerechneten Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma S. gezogen hat.
Diese Gesamtregelung setzt sich zum einen zusammen aus dem "Sperrzeitbescheid" vom 03.11.2003 mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2003. Hier handelt es sich nicht um einen "isolierten Sperrzeitbescheid" und auch nicht um einen Aufhebungsbescheid (vgl. Niesel, SGB III, § 144, Rz.: 181, 182). Die Beklagte belässt es im Bescheid vom 03.11.2003 nicht bei der Feststellung des Eintritts einer 12-wöchigen Sperrzeit ab 03.06.2003 und des Ruhens des mit der Arbeitslosmeldung und Antragstellung erworbenen Anspruchs vom 05.06.2003 bis 25.08.2003 (ab 11.08.2003 wegen der Aufnahme einer Beschäftigung nicht mehr erheblich, vgl. BSG vom 05.08.1999 SozR 3-4100 § 119 Nr.17, S.83) sowie bei der vorerst abstrakt bleibenden Feststellung der Minderung der Anspruchsdauer um 84 Kalendertage nach § 128 Abs.1 Nr.4 SGB III. Vielmehr versagt sie dem Kläger vorerst die ihm mit der zum Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung und Antragstellung am 05.06.2003 erfüllten Anwartschaft aus dem damit erworbenen Stammrecht zustehende Leistung des Alg, wobei sich bis zur erneuten Beschäftigungsaufnahme eben gerade und ausdrücklich das Ruhen wegen der vom Arbeitsamt angenommenen Sperrzeit anspruchsschädlich ausgewirkt hat.
Mit dem Bescheid vom 12.11.2003 und mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.2004, in dem sich erstmals die am 05.06.2003 erworbene Anwartschaft in einer Bewilligung realisiert hat, hat die Beklagte Alg ab 16.09.2003 und, wenn auch zunächst wegen der folgenden zwischenzeitlichen Beschäftigungsaufnahme zunächst nur bis 21.09.2003 insgesamt für 96 Anspruchstage bewilligt. Insoweit als das Bewilligtwerden des Alg durch den Bescheid vom 12.11.2003 erst ab dem 16.09.2003 bis zum 10.08.2003 auf dem Eintritt der vorhergehend festgestellten Sperrzeit beruhte wie auch in der Verkürzung auf 96 Anspruchstage bildete der Bewilligungsbescheid vom 12.11.2003 bereits vor jeglichem Widerspruchs- oder Klageverfahren eine "rechtliche Einheit" im o.g. Sinne des BSG mit dem vorangehenden "Sperrzeitbescheid" vom 03.11.2003. (Zum "Mithineingetragenwerden" in ein erst nachfolgendes Widerspruchsverfahren s. BSG vom 18.12.2005 SozR 4-4300
§ 144 Nr.12 Rz.10, vergleichbar auch ein "Mithineingetragenwerden" eines zwischen abgeschlossenem Widerspruchsverfahren und erst nachfolgendem Klageverfahren erlassenen Verwaltungsaktes in BSG vom 05.08.1999 SozR 3- § 119 Nr.17). Der Fall des Klägers kommt dem § 96 SGG insoweit entgegen, als der auf den Bescheid vom 12.11.2003 zu beziehende Widerspruchsbescheid vom 13.01.2004 eindeutig in die Zeit nach der noch anhängigen Klagerhebung vom 08.01.2004 unter dem Az.: S 46 AL 26/04 gegen den Sperrzeitbescheid vom 03.11.2003 mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2003 fällt.
Aus der Perspektive des nachfolgend initiierten Widerspruchs- und Klageverfahrens gegen den Sperrzeitbescheid vom 03.11.2003 ist damit zumindest nach der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung des § 96 SGG und der (damit auch zu § 86 SGG) dazu ergangenen Rechtsprechungs-Kasuistik der Bewilligungsbescheid vom 12.11.2003 als Ergänzung im Sinne einer Konkretisierung zu sehen. Der Senat sieht somit keinen Grund zum Zweifel daran, dass der Kläger auch die leistungsrechtlichen Folgen der von der Beklagten anlässlich der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit der Firma S. festgestellten Sperrzeit bereits im schon laufenden und noch nicht abgeschlossenen Verfahren S 46 AL 26/04 gerichtlich überprüfen lassen kann, zu welchem Antrag er sich letztendlich auch immer entschließen mag, so dass kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, denselben Streitgegenstand nochmals in einem weiteren gerichtlichen Verfahren,
- dem hier erstinstanziell unter S 46 AL 181/04 anhängig gemachten -, überprüfen zu lassen. Daran vermag auch die verfahrensrechtlich (teilweise) unzutreffende Begründung des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2004 nichts zu ändern (vgl. BSG vom 25.05.2005, NZS 7/2006, S. 378, 381).
Eine hinreichende Erfolgsaussicht des diesem PKH-Beschwerdeverfahren zu Grunde liegenden Hauptverfahrens kann der Senat insoweit schon deswegen nicht erkennen.
2. Sollten darüber hinaus die zwischenzeitlichen Versagungen des Alg trotz sowohl eines andersartigen Sachverhalts wie auch Rechtsgrundes (keine Arbeitslosigkeit) und unterschiedlicher Rechtsfolgen (keine Anspruchsminderung) für die Zeiträume vom 11.08.2003 bis 15.09.2003 und vom 22.09.2003 bis 08.10.2003 wegen der zwischenzeitlichen Beschäftigungen des Klägers Gegenstand des Verfahrens geworden sein, so besteht bei summarischer Überprüfung kein Anhaltspunkt dafür, dass hierbei rechtlich etwas zu beanstanden wäre. Auch die Klageseite hat die o.g. Leistungsunterbrechungen offensichtlich akzeptiert. Der Kläger hat diese Arbeiten eben auch gerade aus dem Grund aufgenommen, um seine Arbeitslosigkeit jeweils zu beenden. So stellt er auch an keiner Stelle in Frage, dass ihm während der Zeiten seiner zwischenzeitlichen Beschäftigung bis zur jeweils erneuten Arbeitslosmeldung und Alg-Antragstellung kein Anspruch auf Alg zusteht, wobei er sich dessen bewusst sein müsste, dass damit auch kein Verbrauch der ihm zustehenden Alg-Anspruchstage (um die im Verfahren S 46 AL 26/04 gestritten wird) verbunden ist.
Die Ziele, die der Kläger offensichtlich erreichen will und die er sinnvollerweise auch nur erreichen kann, sollten sich seine Angaben zu den Ursachen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma S. als zutreffend erweisen, kann er zusammengefasst sämtlich im Rahmen des noch laufenden Rechtsstreits S 46 AL 26/04 erreichen und es bedarf hierzu keines weiteren gerichtlichen Verfahrens. Soweit aber der Bescheid vom 12.11.2003 mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.2004 überhaupt einen gesonderten Regelungsgegenstand aufweist, - nämlich die Versagung von Alg in den Zeiten der zwischenzeitlichen Beschäftigungen des Klägers -, findet sich kein Anhalt für eine materiellrechtliche Fehlentscheidung und damit für eine hinreichende Erfolgsaussicht des Klageverfahrens S 46 AL 181/04.
Zwar ist es dem Kläger nicht zu verdenken, wenn er auf die Aufspaltung der Bescheide und entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrungen seitens der Beklagten in ihrer Reaktion auf die Kündigung durch die Fa. S."sicherheitshalber" mit Einlegen sämtlicher ihm angezeigten Rechtsbehelfe reagiert. Das SG hat aber in dem hier maßgeblichen und noch nicht abgeschlossenen gerichtlichen Ausgangsverfahren S 46 AL 26/04 nicht lediglich mit seinen Ermittlungen gezeigt, dass es sich ein möglichst umfassendes Bild von den Umständen der Beschäftigung des Klägers bei der Fa. S. (bzw. bei den ihm zugewiesenen Einsatzfirmen) und den Ursachen für deren Beendigung verschaffen möchte, es hat dem Kläger in diesem Verfahren auch PKH unter Beiordnung des Rechtsanwalts S. bewilligt. Damit war bzw. ist der Kläger mittels anwaltlichen Beistands in die Lage versetzt, seine sinnvollerweise ins Auge gefassten Interessen durch die entsprechenden Anträge im Rechtsstreit S 46 AL 26/04 zu wahren.
Demgegenüber hat das SG in dem hier zu Grunde liegenden Rechtsstreit S 46 AL 181/04 zu Recht die hinreichende Erfolgsaussicht des verfolgten Klagebegehrens verneint und die Bewilligung von PKH abgelehnt. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 10.08.2007 musste daher zurückgewiesen werden.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Im beim Sozialgericht München unter dem Aktenzeichen S 46 AL 181/04 anhängigen Hauptverfahren macht der Kläger und Beschwerdeführer eine Beschwer durch eine zu Unrecht verkürzte Anspruchsdauer ihm zustehenden Arbeitslosengeldes geltend.
Der 1969 geborene Kläger, mazedonischer Staatsbürger, meldete sich nach Jahren meist kürzerer Helfertätigkeit verschiedener Art nach letztmaliger Beschäftigung vom 20.02.2003 bis 02.06.2003 bei der Zeitarbeitsfirma S. Personaldienstleistungs GmbH & Co. KG, A-Stadt, am 05.06.2003 beim Arbeitsamt (heute: Agentur für Arbeit) A-Stadt arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Zunächst lehnte das Arbeitsamt den Antrag wegen nicht vollständig erreichter Anwartschaftszeit ab. Nachdem die Behörde noch weitere Beschäftigungszeiten des Klägers bei der Firma R. Service GmbH in H. im Jahr 2002 ermittelt hatte, womit der Kläger die notwendige Anwartschaftszeit von zwölf Monaten erfüllt hatte, holte sie nähere Erkundigungen bei der Firma S. über die Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses ein. Danach hatte die Firma S. dem Kläger zunächst am 19.05.2003 eine fristlose Kündigung ausgesprochen, die im anschließenden Arbeitsgerichtsprozess beim Arbeitsgericht A-Stadt in eine ordentliche Kündigung (innerhalb der Probezeit) zum 02.06.2003 umgewandelt worden war. Bei Anhörung durch das Arbeitsamt blieb die Firma S. dabei, dass dem Kläger wegen fortgesetzten unentschuldigten Fehlens - trotz erfolgter Abmahnung - habe gekündigt werden müssen (Kündigungsschreiben vom 19.05.2003), während der Kläger einwandte, er habe krankheitsbedingt gefehlt und dies rechtzeitig und ordnungsgemäß angezeigt.
Noch bevor das Arbeitsamt den Antrag vom 05.06.2003 verbeschieden hatte, hatte der Kläger zwischenzeitlich ab 11.08.2003 eine befristete Tätigkeit als Produktionshelfer bei der Personalvermittlungsfirma H., A-Stadt, ausgeübt, sich am 16.09.2003 erneut arbeitslos gemeldet, sowie am 22.09.2003 eine Arbeit als Bauhelfer auf einer Baustelle der Firma K. Kunststoff-Heizungs-Sanitärvertrieb GmbH, A-Stadt, aufgenommen, die er wegen eines Bandscheibenleidens am 08.10.2003 aufgeben musste, woraufhin er sich am 09.10.2003 mit Beantragung von Arbeitslosengeld (Alg) wiederum arbeitslos meldete.
Mit Bescheid vom 03.11.2003 versagte das Arbeitsamt (dabei offensichtlich von der Entstehung eines Stammanspruchs auf Alg auf den Antrag vom 05.06.2003 hin ausgehend) die Leistung von Alg. Wegen des Eintritts einer 12-wöchigen Sperrzeit vom 03.06.2003 bis 25.08.2003 und des dadurch bedingten Ruhens des Alg-Anspruchs bis 25.08.2003 und ohnehin bzw. darüber hinaus der Aufnahme einer Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung seit 11.08.2003 könne ihm Alg nicht bewilligt werden. Als weitere Folge der Sperrzeit trete eine Minderung des erworbenen Anspruchs um 84 Tage ein. Den Eintritt der vollen Sperrzeit begründete das Arbeitsamt damit, dass es die Angaben des Arbeitsgebers für glaubhaft hielt. Danach habe der Kläger keinen wichtigen Grund für sein Verhalten gehabt. Die für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Umstände könnten auch keine besondere Härte begründen.
Mit weiterem Bescheid vom 12.11.2003 bewilligte das Arbeitsamt dem Kläger auf der
Grundlage des mit Antrag vom 05.06.2003 erworbenen Stammanspruchs ab 16.09.2003 Arbeitslosengeld für die Restdauer von 96 Tagen (180 abzüglich 84) unter Zugrundelegung des für den 05.06.2003 geltenden - aufgerundeten - Bemessungsentgelts von 365,00 EUR wöchentlich. Dies allerdings wegen der erneuten zwischenzeitlichen Arbeitsaufnahme am 22.09.2003 nur bis zum 21.09.2003.
Mit Bescheid vom 24.11.2003 nahm das Arbeitsamt die Leistung für die danach noch nicht verbrauchte Restzeit von 90 Tagen wieder auf (erschöpft am 06.01.2004).
Am 24.11.2003 erhob der Kläger durch seinen bevollmächtigten Rechtsanwalt S. aus A-Stadt Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.11.2003 mit dem Antrag, den Bescheid vom 03.11.2003 aufzuheben. Der Widerspruchsführer sei durchgehend vom 27.04.2003 an arbeitsunfähig krank gewesen, habe dies unverzüglich telefonisch angezeigt und fristgemäß die entsprechenden ärztlichen Atteste nachgereicht.
Gleichfalls am 24.11.2003 erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.11.2003. Das Bemessungsentgelt von 365,00 EUR wöchentlich für das bewilligte Alg sei zu niedrig angesetzt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2003 wies das Arbeitsamt - Widerspruchsstelle - den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 03.11.2003 als unbegründet zu-
rück. Mit dem Bescheid vom 03.11.2003 sei zu Recht der Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen festgestellt worden. Die Annahmen, die die Ausgangsbehörde bei dieser Feststellung zu Grunde gelegt habe, seien im Widerspruchsverfahren nicht widerlegt worden.
Dagegen erhob der Kläger, im gerichtlichen Verfahren gleichfalls vertreten durch Rechtsanwalt S. aus A-Stadt, am 08.01.2004 unter dem Aktenzeichen S 46 AL 26/04 Klage beim SG A-Stadt. Der Prozessbevollmächtigte beantragte die Aufhebung des Bescheides vom 03.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2003. Der Kläger habe die Tätigkeit, für die er eingesetzt gewesen sei, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Diese Tätigkeit habe im Zurechtschleifen von Bremsscheiben bestanden, was bei ihm zu Lungenbeschwerden und schließlicher Arbeitsunfähigkeit ab 23.04.2003 geführt habe. Er habe der Firma S. seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich angezeigt und regelmäßig die geforderten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen übersandt. Er habe auch von vorne herein mitgeteilt, dass die Asbestrückstände in seinen Lungen vermutlich eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit mit sich bringen würden. Er bestreite eine Abmahnung. Vielmehr sei als eigentlicher Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzusehen, dass er unter den an seinem Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen seine Tätigkeit nicht auf Dauer habe ausüben können.
Gleichzeitig mit der unter dem Aktenzeichen S 46 AL 26/04 geführten Klage, nämlich am 08.01.2004, ging ein Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 02.01.2004 beim Arbeitsamt ein, worin er das durch den Widerspruch vom 24.11.2003 gegen die im Bescheid vom 12.11.2003 festgesetzte Höhe des dem Kläger - wegen falschen zu Grunde gelegten Bemessungsentgelts laufende Widerspruchsverfahren fortsetzte. Zwar habe sich nach Nachprüfung das Bemessungsentgelt als "in Ordnung" erwiesen. Gleichwohl bleibe der Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.11.2003 aufrechterhalten. Das Arbeitsamt habe mit dem Bescheid vom 12.11.2003 zu Unrecht Alg nur für 96 Tage bewilligt. Der Widerspruchsführer habe auf Grund der vorangegangenen Beschäftigung von zwölf Monaten einen Anspruch auf Alg von sechs Monaten (180 Tagen) erworben. Der zur Begründung für die Kürzung der Anspruchsdauer herangezogene Sperrzeitbescheid vom 03.11.2003 sei nicht bestandskräftig. Vielmehr sei infolge des eingelegten Widerspruchs die aufschiebende Wirkung eingetreten.
Das Arbeitsamt - Widerspruchsstelle - hat in Reaktion hierauf den Widerspruch vom 24.11.2003 gegen den Bewilligungsbescheid vom 12.11.2003 mit Widerspruchsbescheid
vom 13.01.2004 als unbegründet zurückgewiesen. Wegen des vorangehenden Bescheides vom 03.11.2003 betreffend den mit Antrag vom 05.06.2003 erworbenen Stammanspruch habe der Bewilligungsbescheid vom 12.11.2003 nicht anders ausfallen können.
Hiergegen erhob der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 11.02.2004 eine weitere, dort unter dem Aktenzeichen S 46 AL 181/04 geführte Klage beim SG A-Stadt. Der Bevollmächtigte beantragte, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 12.11.2003 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2004) dazu zu verurteilen, dem Kläger "mehr Leistungstage zu bewilligen".
Dieses Verfahren ist Grundlage des hier anhängigen PKH-Beschwerdeverfahrens.
In dem gegen den Bescheid vom 03.11.2003 gerichteten Klageverfahren S 46 AL 26/04 erläuterten die Beteiligten unterdessen weiterhin ihre Standpunkte und das SG nahm umfangreiche Ermittlungen vor.
Der Prozessbevollmächtigte übersandte dem SG mit Schreiben vom 06.05.2004 eine Reihe von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Dr.med.C. aus A-Stadt, erstmals ausgestellt für und am 28.04.2003. Die Firma S. übersandte der Agentur für Arbeit (vormals: Arbeitsamt) A-Stadt mit Schreiben vom 11.06.2004 Kopien der dort vorhandenen Unterlagen über das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger, nämlich des Arbeitsvertrages, einer Abmahnung vom 30.04.2003, des Kündigungsschreibens vom 19.05.2003 sowie einer am 19.05.2003 eingegangenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. med. P. aus A-Stadt, die die Beklagte an das SG weiterreichte. Zum Termin am 10.08.2007 lud das SG als Zeuginnen M. W., zur Zeit der Tätigkeit und schließlicher Kündigung des Klägers Personaldisponentin bei der Niederlassung der Firma S. in A-Stadt sowie deren Nachfolgerin ab 01.10.2003 J. K ...
Nach Befragung des Klägers zu den Arbeitsplatzbedingungen bei seiner Tätigkeit für die (mittlerweile aufgelöste) Entleiher-Fa. B. in A-Stadt sowie der Zeuginnen K. und insbesondere der seinerzeit verantwortlichen Personaldisponentin W. hierzu, letzterer auch zum Einreichen der Krankmeldungen, gegebenenfalls auch durch die Schwester des Klägers, vermochte das SG der Klage bei eventueller weiterer Erhellung des medizinischen Sachverhalts nicht von vorneherein jede Erfolgsaussicht absprechen. Es gab dem Kläger auf, eine Liste der ihn behandelnden Ärzte im streitgegenständlichen Zeitraum vorzulegen und dem Gericht, soweit vorhanden, ärztliche Befunde bezüglich des Streitgegenstands zu übersenden, bewilligte dem Kläger auf den entsprechenden Antrag hin unter Beiordnung des bisher schon bevollmächtigten Rechtsanwalts S. aus A-Stadt Prozesskostenhilfe und vertagte den Rechtsstreit.
Anschließend wurde der hier zugrunde liegende Rechtsstreit S 46 AL 181/04 vom Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten weiter fortgeführt, wobei seitens des Klägers weiterhin beantragt wurde, den Bescheid vom 12.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2004 abzuändern und die Beklagte zur Bewilligung von "mehr Leistungstagen" zu verurteilen.
Auch für diesen Rechtsstreit beantragte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe (PKH). Das Gericht lehnte den Antrag in der mündlichen Verhandlung am 10.08.2007 ab. Die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da die geltend gemachte Rechtsverletzung bereits Gegenstand der Klage S 46 AL 26/04 und damit unzulässig sei.
Der mit einer Beschwerdebelehrung versehene Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten mit der Ausfertigung der Niederschrift vom 10.08.2007 am 20.08.2007 zugestellt. Das SG hat der am 12.09.2007 dort eingegangenen Beschwerde nicht abgeholfen und sie am 20.12.2007 an die zweite Instanz weitergereicht.
Die den Prozess für die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten fortführende Bevollmächtigte macht geltend, dass die Begründung, mit der das SG im Rechtsstreit S 46 AL 181/04 die Ablehnung der Bewilligung von PKH versehen habe, nicht zutreffen könne. Der angefochtene Bewilligungsbescheid vom 12.11.2003 treffe eine eigene Regelung insoweit, als dem Kläger darin Alg nur für eine Anspruchsdauer von 96 Tagen bewilligt werde. Entsprechend den beigelegten Rechtsbehelfsbelehrungen habe der Kläger hiergegen zunächst Widerspruch und gegen den Widerspruchsbescheid vom 13.01.2004 Klage beim SG erhoben. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 13.01.2004 habe die Beklagte den Widerspruch nicht als unzulässig verworfen, sondern als sachlich unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger habe daher, um Bestandskraft einer nur für 96 Tage ausgesprochenen Bewilligung zu verhindern, vom Rechtsmittel der Klage Gebrauch machen müssen.
Der Kläger beantragt, den Beschluss des SG A-Stadt vom 10.08.2007 aufzuheben, ihm für den Rechtsstreit S 46 AL 181/04 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S. aus A-Stadt beizuordnen.
Die Beklagte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verweist auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung.
Dem Senat haben die bei der Arbeitsagentur A-Stadt geführte Leistungsakte des Klägers sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen.
II.
Die nach § 172 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat den Antrag auf PKH im Rechtsstreit S 46 AL 181/04 zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
Dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung "hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet", ist nach § 73a Abs.1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) u.a. notwendige Voraussetzung für eine Bewilligung von PKH.
Die mit der PKH aus verfassungsrechtlicher Perspektive bezweckte "weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes" verlangt nur die Gleichstellung mit einem solchen Bemittelten, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Es sollen daher zum einen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden, insbesondere die Entscheidungsfindung über die Bewilligung der PKH nicht an die Stelle des Hauptverfahrens treten. Das PKH-Verfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Andererseits darf PKH verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine "entfernte" ist. Der unbemittelten Partei muss nicht jegliches Kostenrisiko abgenommen werden (so die grundsätzlichen Ausführungen des Bundesverfassungsrechts im Beschluss vom 13.03.1990 (NJW 91, 413) und vom 30.10.1991 (NJW 92, 889; zu der mittlerweile hierzu im Einzelnen ergangenen verfassungsgerichtlichen und fachgerichtlichen Rechtsprechung s. Meyer-Ladewig/Leitherer ua. Rz.7a und 7b zu § 73a SGG).
Der im Rechtsstreit S 46 AL 181/04 angefochtene Bescheid vom 12.11.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2004 enthält zwei zu unterscheidende Regelungen:
1. Soweit der Bewilligungsbescheid vom 12.11.2003, mit dem die Beklagte dem Kläger ab 16.09.2003 Alg für 96 Tage bewilligt, damit nur Rechtsfolgen konkretisiert, die bereits im "Sperrzeitbescheid" vom 03.11.2003 enthalten sind, bildet er mit diesem (schon bevor dieser am 24.11.2003 mit Widerspruch angefochten wurde) eine "rechtliche Einheit". Dies ist einmal der Fall, soweit die darin (implizit) ausgesprochene Versagung von Alg vor dem 16.09.2003 auf das durch den Sperrzeitbescheid vom 03.11.2003 wegen Eintritts der Sperrzeit vom 03.06.2003 bis 25.08.2003 bewirkte Ruhen des an sich bei Gegebenseins aller Voraussetzungen seit der Arbeitslosmeldung am 05.06.2003 bestehenden "Anspruchs" zurückzuführen ist, d.h. für die Zeit vom 05.06.2003 bis 10.08.2003 (zum Verhältnis von Sperrzeit und Anspruch s. BSG vom 05.08.1999 SozR 3-4100 § 119 Nr.17, dort insbesondere S.83). Einen (Leistungs)Anspruch auf Alg (der hätte ruhen können) hatte der Kläger für die Zeit vom 11.08.2003 bis zum 15.09.2003 schon von vornherein nicht wegen der vom ihm angezeigten Beschäftigung bei der Firma H. auf der Baustelle, bis zum 14.09.2003 bei anschließender Arbeitslosmeldung und Antragstellung am 16.09.2003. Auf eine erneute Antragstellung konnte in dieser Konstellation jedenfalls nicht verzichtet werden; ob dies mit einer persönlichen Arbeitslosmeldung verbunden sein musste oder auch nicht, kann dahingestellt bleiben, s. §§ 323 Abs.1 Satz 1 und 2, 325 Abs.2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III, (hierzu auch Niesel, SGB III, 4. Aufl., § 324, Rz.13). Zum anderen bildet der (erste) Bewilligungsbescheid vom 12.11.2003 mit dem Sperrzeitbescheid vom 03.11.2003 insoweit eine "rechtliche Einheit", als die Anspruchsdauer darin auf 96 Tage begrenzt ist. Auch dies ist schon in der Verkürzung der zum Zeitpunkt der ursprünglichen Arbeitslosmeldung und Anspruchsdauer erworbenen Anspruchsdauer um 84 Tage enthalten (96 = 180 abzüglich 84, s. §§ 127 Abs.2 i.V.m. 128 Abs.1 Nr.4 1. Hs. SGB III). Die mit dem Problem des Verhältnisses des "Sperrzeitbescheides" mit den darin getroffenen Regelungen zum Bewilligungsbescheid befassten Entscheidungen des BSG haben gerade wegen der diesbezüglich nicht voraussehbaren Varianten sehr bald den Begriff der "rechtlichen Einheit" des Sperrzeitbescheides mit dem Bewilligungsbescheid gewählt, dem aber auch ein "soweit" hinzugefügt (s. BSG vom 05.08.1999 SozR 3-4100 § 119 AFG Nr.17 als Ausgangsentscheidung, dem sich insoweit anschließen BSG vom 16.09.1999 SozR 3-4100 § 119 Nr.19, BSG vom 21.10.2003 SozR 4-4300 § 144 Nr.4, Rz.5, BSG vom 15.12.2005 SozR 4-4300 § 144 Nr.12, Rz.10, BSG vom 09.02.2006 Az.: B 7a/7 AL 48/04 R Rz.12).
Festzuhalten ist, dass die Beklagte in eben diesem Sinne einer "rechtlichen Einheit" bereits vor Einleitung irgendeines Widerspruchs- oder Klageverfahrens in einer Gesamtregelung die vorerst absehbaren rechtlichen Konsequenzen aus dem von ihr festgestellten Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit wegen der dem Verhalten des Klägers zugerechneten Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma S. gezogen hat.
Diese Gesamtregelung setzt sich zum einen zusammen aus dem "Sperrzeitbescheid" vom 03.11.2003 mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2003. Hier handelt es sich nicht um einen "isolierten Sperrzeitbescheid" und auch nicht um einen Aufhebungsbescheid (vgl. Niesel, SGB III, § 144, Rz.: 181, 182). Die Beklagte belässt es im Bescheid vom 03.11.2003 nicht bei der Feststellung des Eintritts einer 12-wöchigen Sperrzeit ab 03.06.2003 und des Ruhens des mit der Arbeitslosmeldung und Antragstellung erworbenen Anspruchs vom 05.06.2003 bis 25.08.2003 (ab 11.08.2003 wegen der Aufnahme einer Beschäftigung nicht mehr erheblich, vgl. BSG vom 05.08.1999 SozR 3-4100 § 119 Nr.17, S.83) sowie bei der vorerst abstrakt bleibenden Feststellung der Minderung der Anspruchsdauer um 84 Kalendertage nach § 128 Abs.1 Nr.4 SGB III. Vielmehr versagt sie dem Kläger vorerst die ihm mit der zum Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung und Antragstellung am 05.06.2003 erfüllten Anwartschaft aus dem damit erworbenen Stammrecht zustehende Leistung des Alg, wobei sich bis zur erneuten Beschäftigungsaufnahme eben gerade und ausdrücklich das Ruhen wegen der vom Arbeitsamt angenommenen Sperrzeit anspruchsschädlich ausgewirkt hat.
Mit dem Bescheid vom 12.11.2003 und mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.2004, in dem sich erstmals die am 05.06.2003 erworbene Anwartschaft in einer Bewilligung realisiert hat, hat die Beklagte Alg ab 16.09.2003 und, wenn auch zunächst wegen der folgenden zwischenzeitlichen Beschäftigungsaufnahme zunächst nur bis 21.09.2003 insgesamt für 96 Anspruchstage bewilligt. Insoweit als das Bewilligtwerden des Alg durch den Bescheid vom 12.11.2003 erst ab dem 16.09.2003 bis zum 10.08.2003 auf dem Eintritt der vorhergehend festgestellten Sperrzeit beruhte wie auch in der Verkürzung auf 96 Anspruchstage bildete der Bewilligungsbescheid vom 12.11.2003 bereits vor jeglichem Widerspruchs- oder Klageverfahren eine "rechtliche Einheit" im o.g. Sinne des BSG mit dem vorangehenden "Sperrzeitbescheid" vom 03.11.2003. (Zum "Mithineingetragenwerden" in ein erst nachfolgendes Widerspruchsverfahren s. BSG vom 18.12.2005 SozR 4-4300
§ 144 Nr.12 Rz.10, vergleichbar auch ein "Mithineingetragenwerden" eines zwischen abgeschlossenem Widerspruchsverfahren und erst nachfolgendem Klageverfahren erlassenen Verwaltungsaktes in BSG vom 05.08.1999 SozR 3- § 119 Nr.17). Der Fall des Klägers kommt dem § 96 SGG insoweit entgegen, als der auf den Bescheid vom 12.11.2003 zu beziehende Widerspruchsbescheid vom 13.01.2004 eindeutig in die Zeit nach der noch anhängigen Klagerhebung vom 08.01.2004 unter dem Az.: S 46 AL 26/04 gegen den Sperrzeitbescheid vom 03.11.2003 mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2003 fällt.
Aus der Perspektive des nachfolgend initiierten Widerspruchs- und Klageverfahrens gegen den Sperrzeitbescheid vom 03.11.2003 ist damit zumindest nach der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung des § 96 SGG und der (damit auch zu § 86 SGG) dazu ergangenen Rechtsprechungs-Kasuistik der Bewilligungsbescheid vom 12.11.2003 als Ergänzung im Sinne einer Konkretisierung zu sehen. Der Senat sieht somit keinen Grund zum Zweifel daran, dass der Kläger auch die leistungsrechtlichen Folgen der von der Beklagten anlässlich der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit der Firma S. festgestellten Sperrzeit bereits im schon laufenden und noch nicht abgeschlossenen Verfahren S 46 AL 26/04 gerichtlich überprüfen lassen kann, zu welchem Antrag er sich letztendlich auch immer entschließen mag, so dass kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, denselben Streitgegenstand nochmals in einem weiteren gerichtlichen Verfahren,
- dem hier erstinstanziell unter S 46 AL 181/04 anhängig gemachten -, überprüfen zu lassen. Daran vermag auch die verfahrensrechtlich (teilweise) unzutreffende Begründung des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2004 nichts zu ändern (vgl. BSG vom 25.05.2005, NZS 7/2006, S. 378, 381).
Eine hinreichende Erfolgsaussicht des diesem PKH-Beschwerdeverfahren zu Grunde liegenden Hauptverfahrens kann der Senat insoweit schon deswegen nicht erkennen.
2. Sollten darüber hinaus die zwischenzeitlichen Versagungen des Alg trotz sowohl eines andersartigen Sachverhalts wie auch Rechtsgrundes (keine Arbeitslosigkeit) und unterschiedlicher Rechtsfolgen (keine Anspruchsminderung) für die Zeiträume vom 11.08.2003 bis 15.09.2003 und vom 22.09.2003 bis 08.10.2003 wegen der zwischenzeitlichen Beschäftigungen des Klägers Gegenstand des Verfahrens geworden sein, so besteht bei summarischer Überprüfung kein Anhaltspunkt dafür, dass hierbei rechtlich etwas zu beanstanden wäre. Auch die Klageseite hat die o.g. Leistungsunterbrechungen offensichtlich akzeptiert. Der Kläger hat diese Arbeiten eben auch gerade aus dem Grund aufgenommen, um seine Arbeitslosigkeit jeweils zu beenden. So stellt er auch an keiner Stelle in Frage, dass ihm während der Zeiten seiner zwischenzeitlichen Beschäftigung bis zur jeweils erneuten Arbeitslosmeldung und Alg-Antragstellung kein Anspruch auf Alg zusteht, wobei er sich dessen bewusst sein müsste, dass damit auch kein Verbrauch der ihm zustehenden Alg-Anspruchstage (um die im Verfahren S 46 AL 26/04 gestritten wird) verbunden ist.
Die Ziele, die der Kläger offensichtlich erreichen will und die er sinnvollerweise auch nur erreichen kann, sollten sich seine Angaben zu den Ursachen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma S. als zutreffend erweisen, kann er zusammengefasst sämtlich im Rahmen des noch laufenden Rechtsstreits S 46 AL 26/04 erreichen und es bedarf hierzu keines weiteren gerichtlichen Verfahrens. Soweit aber der Bescheid vom 12.11.2003 mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.2004 überhaupt einen gesonderten Regelungsgegenstand aufweist, - nämlich die Versagung von Alg in den Zeiten der zwischenzeitlichen Beschäftigungen des Klägers -, findet sich kein Anhalt für eine materiellrechtliche Fehlentscheidung und damit für eine hinreichende Erfolgsaussicht des Klageverfahrens S 46 AL 181/04.
Zwar ist es dem Kläger nicht zu verdenken, wenn er auf die Aufspaltung der Bescheide und entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrungen seitens der Beklagten in ihrer Reaktion auf die Kündigung durch die Fa. S."sicherheitshalber" mit Einlegen sämtlicher ihm angezeigten Rechtsbehelfe reagiert. Das SG hat aber in dem hier maßgeblichen und noch nicht abgeschlossenen gerichtlichen Ausgangsverfahren S 46 AL 26/04 nicht lediglich mit seinen Ermittlungen gezeigt, dass es sich ein möglichst umfassendes Bild von den Umständen der Beschäftigung des Klägers bei der Fa. S. (bzw. bei den ihm zugewiesenen Einsatzfirmen) und den Ursachen für deren Beendigung verschaffen möchte, es hat dem Kläger in diesem Verfahren auch PKH unter Beiordnung des Rechtsanwalts S. bewilligt. Damit war bzw. ist der Kläger mittels anwaltlichen Beistands in die Lage versetzt, seine sinnvollerweise ins Auge gefassten Interessen durch die entsprechenden Anträge im Rechtsstreit S 46 AL 26/04 zu wahren.
Demgegenüber hat das SG in dem hier zu Grunde liegenden Rechtsstreit S 46 AL 181/04 zu Recht die hinreichende Erfolgsaussicht des verfolgten Klagebegehrens verneint und die Bewilligung von PKH abgelehnt. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 10.08.2007 musste daher zurückgewiesen werden.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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