Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 9 AS 89/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 AS 28/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 09.07.2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II) für den Zeitraum vom 1.1. bis zum 1.4.2007.
Die 1957 geborene Klägerin bewohnt zusammen mit ihrer Tochter P eine Mietwohnung (76,42 m² Wohnfläche) in C (Miete 329,37 EUR, Heizkosten monatlich 40,90 EUR, übrige Betriebskosten 76,74 EUR). Von dieser Wohnung hat sie an ihre Tochter P einen Anteil von 27,01 m² bei entsprechender anteiliger Übernahme der Heiz- und Nebenkosten (Mietzins, Heizung und Nebenkosten: 173,46 EUR) (unter-)vermietet. Die Klägerin war zuletzt berufstätig vom 15.9.1999 bis 30.6.2000 als Steuerfachangestellte bei einem Steuerberater und vom 1.11.2000 bis zum 15.3.2001 als Lohn- und Finanzbuchhalterin einer Textilreinigung in C. Ab dem 16.3.2001 bezog sie von der Bundesagentur für Arbeit (BA) Arbeitslosengeld.
Im September 2001 beantragte sie Anschlussarbeitslosenhilfe. Zu ihrem Vermögen gab sie an, sie verfüge über einen Sparbrief der Volksbank C über 20.000 DM, Laufzeit 6 Jahre vom 11.7.2001 bis 11.7.2007, Verwendungszweck: "Alterssicherung". Die BA lehnte die Leistung zunächst ab, weil die Klägerin mit dem Sparbrief über verwertbares Vermögen verfüge. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin darauf aufmerksam, dass die 20.000 DM der Alterssicherung dienten und ein Polster für den Ruhestand seien. Sie habe eine "stufenweise Alterssicherung" vorgesehen und werde diesen Betrag immer wieder für eine gewisse Zeit von 4 bis 6 Jahren bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres festlegen. Die BA half dem Widerspruch ab und bewilligte antragsgemäß Arbeitslosenhilfe.
Am 10.9.2002 beantragte die Klägerin die Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe. Die Frage, ob sie von der Rentenversicherungspflicht befreit sei, beantwortet sie mit "Nein": Ein Bediensteter des (damaligen) Arbeitsamts C änderte dies in "Ja". Dem Antrag fügte sie eine Bescheinigung der Volksbank C eG bei, wonach der Sparbrief am 11.07.2007 fällig und eine vorzeitige Auflösung nicht möglich sei (Bescheinigung vom 22.08.2002). Die BA gewährte weiter Arbeitslosenhilfe.
Im August 2003 beantragte die Klägerin die Fortzahlung von Arbeitslosenhilfe und wies weiter auf den bereits bekannten Sparbrief (jetzt: EUR 10.225) und darauf hin, dass eine vorzeitige Auflösung nicht möglich sei. Die BA lehnte den Antrag ab, weil ab dem 12.09.2003 Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht mehr bestehe. Die Klägerin verfüge über ein Vermögen von 10.322,31 Euro (im Wesentlichen der Sparbrief), so dass unter Berücksichtigung eines (nunmehr ab 1.1.2003 von 520 auf 200 EUR pro Lebensjahr reduzierten) Freibetrages von 9.200 EUR (46 x 200 EUR) verwertbares Vermögen in Höhe von 1.122,31 Euro verbleibe. Mit ihrem Widerspruch wies die Klägerin darauf hin, dass sie die zur Altersvorsorge dienende Rücklage nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) berechnet habe. Auch sei die Verwertung unwirtschaftlich. Die BA wies den Widerspruch zurück. Bereits am 16.10.2003 beantragte die Klägerin Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe ab 15.10.2003. Den Sparbrief habe sie am 6.10.2003 bei der Sparkasse C bis zu einem Höchstbetrag von EUR 1.100 zur Sicherung eines Kontokorrentkredits verpfändet. Die BA lehnte den Antrag ab, weil nach Berücksichtigung des Freibetrages in Höhe von EUR 9.200 verwertbares Vermögen von EUR 1.025 verbleibe. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie habe, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, einen Kontokorrentkredit bei der Sparkasse C aufnehmen müssen und habe zur Kreditsicherung den Sparbrief hinterlegt. Nach Verbrauch des Vermögensanteils, der ihren Freibetrag überstieg, habe sie den neuen Antrag auf Arbeitslosenhilfe ab 15.10.2003 gestellt. Die BA half dem Widerspruch ab und bewilligte Arbeitslosenhilfe ab dem 15.10.2003. Sie ging (später) überdies davon aus, dass der Sparbrief der Altersvorsorge diente und bewilligte nachträglich Arbeitslosenhilfe auch für die (Zwischen-)Zeit vom 12.09. bis 14.10.2003.
Im Dezember 2004 beantragte die Klägerin Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab Januar 2005. Sie gab an, dass sie Inhaberin eines Sparbriefs der Volksbank C eG über 20.000 DM = 10.225 EUR sei. Dieser sei jedoch an die Sparkasse C bis zum Höchstbetrag von 3.000 EUR zur Absicherung eines Kontokorrentkredits verpfändet. Die Krediteinräumung sei bis zum 10.07.2007 (bei Fälligkeit des Sparbriefs am 11.07.2007) befristet. Nach einer der Beklagten von der Volksbank C erteilten telefonischen Auskunft konnte der Sparbrief grundsätzlich "beliehen" werden. Die Beklagte errechnete, dass den Freibetrag übersteigendes Vermögen nicht vorhanden sei, und bewilligte Leistungen zur Grundsicherung in Höhe von monatlich 618,55 EUR (Regelleistung 345,00 EUR, anteilige Kosten der Unterkunft 273,55 EUR). Die BA hatte bei der Berechnung der Leistung vom nachgewiesenen Gesamtbedarf der Kosten der Unterkunft (KdU) in Höhe von 447,01 EUR zunächst 173,46 EUR abgezogen. Dieser Betrag enthält eine Zahlung der Untermieterin über 10,23 EUR für einen vermieteten Stellplatz, der bei der (Ausgangs-)Bemessung der KdU von der Beklagten bereits herausgerechnet war. Aus einem von der Klägerin mit der Antragstellung vorgelegten Kontoauszug ihres Privatgirokontos bei der Sparkasse C ergab sich für den Stichtag 29.12.2004 ein Kontostand von -1.456,79 EUR.
Die Beklagte bewilligte die Leistung in Höhe von 618,55 EUR zunächst bis zum 30.6.2005 und in der Folgezeit auf entsprechende Fortzahlungsanträge der Klägerin jeweils für die folgenden halbjährlichen Bewilligungsabschnitte bis einschließlich 31.12.2006.
Am 29.11.2006 beantragte die Klägerin Fortzahlung der Leistung für den Bewilligungsabschnitt ab dem 1.1.2007. Dem Antrag war eine Erklärung beigefügt, wonach der Betrag über 10.000 EUR für die Altersvorsorge vorgesehen sei. Die Verwertung erfolge erst nach dem 60. bzw. 65. Lebensjahr. Der Betrag sei von der BA anerkannt. Die Beklagte errechnete nunmehr (wegen der zum 1.8.2006 erfolgten Verminderung der Freibetrags von EUR 200 auf EUR 150 pro Lebensjahr) einen Freibetrag in Höhe von 8.100,00 EUR, so dass in Anbetracht des Sparbriefs in Höhe von 10.225 EUR sowie eines geringen Zusatzvermögens (37,77 EUR) verwertbares Vermögen vorlag. Nachdem sie diesen Sachverhalt der Klägerin mitgeteilt und um die Vorlage aktueller Nachweise gebeten hatte, erwiderte die Klägerin, die Anrechnungsfreiheit der Altersvorsorge sei nicht von der Form der Sicherung abhängig. Sie habe immer erklärt, dass die Verwertung des Betrages erst mit Vollendung des 60. bzw. 65. Lebensjahr stattfinde. Sie habe eine "stufenweise Alterssicherung" vorgenommen und beabsichtige, dies auch weiterhin auch zu tun.
Die Beklagte lehnte die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Bewilligungsabschnitt ab dem 1.1.2007 ab, weil das Vermögen der Klägerin (10.262,77 EUR) den Vermögensfreibetrag übersteige (Bescheid vom 18.12.2006). Mit ihrem Widerspruch wies die Klägerin darauf hin, dass der Sparbrief der Alterssicherung diene, zu diesem Zweck bereits ab dem 11.07.2001 angelegt und von der Agentur für Arbeit C auch als Altersvorsorgevermögen anerkannt worden sei; zugleich beantragte sie hilfsweise die Gewährung der Leistungen als Darlehen. Die Beklagte lehnte auch den Hilfsantrag ab, weil eine unmittelbare Verwertung des Sparbriefs durch "Beleihung" ohne besondere Härte möglich sei. Auch bestehe die Möglichkeit, das ungeschützte Vermögen in eine tatsächliche Anlage als Altersvorsorge mit einem Verwertungsausschluss umzuwandeln oder zu erklären, dass eine solche Umwandlung in Kürze angestrebt werde. Für diesen Fall könne Alg II weiter bewilligt werden (Bescheid vom 28.12.2006). Aus einem internen Vermerk der Beklagten ergibt sich, dass der Klägerin telefonisch erläutert wurde, nur eine Anlageform, die eine vorzeitige Verwertung vor dem 60. Lebensjahr ausschließe, könne als Altersvorsorge nach dem SGB II anerkannt werden. Die Klägerin habe erwidert, ihre Anlageform sei flexibler und renditestärker, die Arbeitsagentur könne eine gesetzliche Regelung nicht durch interne Vorgaben einschränken. Daraufhin wurde ihr telefonisch angeboten, ein Darlehen rückwirkend vom 1.1. bis 31.4.2007 und Leistungen in Form von Beihilfen ab April 2007 gegen unwiderrufliche Abtretung eines Betrages von 2.125,00 Euro aus der Sparbriefforderung zu leisten. Dies lehnte die Klägerin ab, weil sie bereits anderweitig - von Ihrer Tochter - ein Darlehen erhalten habe. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 5.3.2007).
Dagegen hat die Klägerin am 2.4.2007 Klage erhoben.
Parallel beantragte sie bei der Beklagten die Weitergewährung des Arbeitslosengeldes II ab dem 2.4.2007. Dazu legte sie zwei zwischen ihr und ihrer Tochter P geschlossene Darlehensverträge vor, wonach diese ihr zunächst ein Darlehen in Höhe von 1.800,00 EUR später ein weiteres in Höhe von 500,00 EUR gewährt hatte. Die Darlehen werden mit 7,5 % verzinst und zurückgezahlt, sofern im Klageverfahren für die Zeit ab dem 1.1.2007 positiv entschieden werde oder nach Fälligkeit des Sparbriefs spätestens am 1.8.2007. Die Beklagte berechnete intern für die Zeit vom 1.1. bis 01.04.2007 einen "fiktiven Verbrauch" von 2.258,77 EUR, so dass danach noch ein "fiktives Vermögen" von 7.966,23 Euro verblieb. Dementsprechend bewilligte sie Leistungen ab 2.4.2007 erneut (zunächst) in Höhe von 29/30 für April (597,93 EUR) und in der früheren Höhe von 618,58 EUR ab Mai 2007. Nachdem sie festgestellt hatte, dass 10,23 EUR für den vermieteten Stellplatz von den Betriebskosten in Abzug gebracht worden waren, obwohl sie im Rahmen des Grundbetrages gar nicht berücksichtigt, sondern bereits zuvor abgesetzt waren, berechnete sie die Leistungen neu. Dabei ergab sich ein Betrag von 607,82 EUR für April 2007 und von 628,78 EUR für die Zeit ab Mai 2007. Die Leistung wurde ab dem 1.7.2007 wegen der Erhöhung der Regelleistung um 2 EUR auf 630,78 EUR monatlich angehoben.
Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin erneut darauf hingewiesen, dass sie bereits 2001 10.000 EUR als "Notgroschen" für die Altersvorsorge angelegt habe. Dies sei von der BA auch anerkannt worden. Sie habe sich an einer Entscheidung des BSG orientiert, nach der eine Alterssicherung stufenweise aufgebaut werden könne. Deshalb schade auch nicht, wenn für einen bestimmten Zeitraum fest verzinslich angelegtes Vermögen zwischenzeitlich fällig und dann erneut angelegt werde. Außerdem sei die Verwertung des Sparbriefs für sie eine besondere Härte, weil sie erhebliche Lücken in ihrem Versicherungskonto habe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 18.02.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2007 aufzuheben und an die Klägerin Arbeitslosengeld II für die Zeit ab dem 01.01.2007 in Höhe von 630,78 EUR monatlich zu zahlen sowie den Betrag zu verzinsen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ihre Entscheidung weiter für zutreffend gehalten.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen, weil nach den Regelungen des SGB II über die von der Beklagten ermittelten Freibeträge hinaus verwertungsgeschütztes Vermögen nicht vorliege. Die von der Klägerin gewählte Anlageform rechtfertige insbesondere nicht, das Sparbriefvermögen als geschütztes Vermögen der Altersvorsorge anzusehen. Vielmehr sei der Sparbrief grundsätzlich beleihbar und verpfändbar. Diese Verwertung stelle keine besondere Härte dar (Urteil vom 09.07.2008).
Mit ihrer Berufung hat die Klägerin beantragt, ihr Arbeitslosengeld II in Höhe von Euro 1.907,29 nachzuzahlen (628,78 x 3 + 628,78 + 1/30), den Betrag nach § 44 SGB I zu verzinsen und "den Schaden zu erstatten". Sie meint, die Beklagte könne ihr nicht vorschreiben, wie sie mit ihrem Vermögen umzugehen habe, weil der Grundfreibetrag frei verfügbar sei. Wegen der Tendenz zur Herabsetzung des Rentenniveaus würden Bürger aufgerufen, Vorsorge für ihr Alter zutreffen. Dies habe sie getan. Nun müsse sie die Altersvorsorge ständig in Widerspruchs- und Klageverfahren verteidigen. Nachdem ihr die Leistungen verweigert worden war, habe sie den Sparbrief privat beliehen und das Darlehen am 9.5.2007 in Höhe von 150 EUR und am 25.7.2007 in Höhe von 2.150 EUR zurückgezahlt.
In einem Erörterungstermin hat die Klägerin erklärt, dass der Sparbrief niemals zur Sicherung einer Mietkaution von 1.456,79 EUR verpfändet war. Kreditverträge mit der Sparkasse und entsprechende Sicherungsvereinbarungen hätten im Jahre 2006 schon nicht mehr bestanden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung, von dem die Klägerin mit (Post-)Zustellungsurkunde am 26.8.2009 benachrichtigt worden ist, ist für die Klägerin niemand erschienen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und der BA sowie die Vorprozessakten des SG Detmold (Aktenzeichen (Az) S 10 AL 122/05 bzw. 370/03) Bezug, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann entscheiden, obwohl für die Klägerin zum Termin niemand erschienen ist. Denn die Klägerin ist in der ordnungsgemäß erfolgten Ladung (§§ 63 Abs 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), 180 Zivilprozessordnung(ZPO)) auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.
Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin ist durch den Bescheid vom 18.12.2006 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.3.2007, § 95 SGG) nicht beschwert, weil dieser Bescheid rechtmäßig ist, § 54 Abs 2 Satz 1 SGG. Die Klägerin hat für den streitigen Zeitraum (1.1.-1.4.2007) keinen Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II, weil sie in dieser Zeit nicht hilfebedürftig war, sondern über verwertbares und einzusetzendes Vermögen verfügte.
Gegenstand der Klage ist der Bescheid vom 18.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.3.2007, soweit darin die Fortzahlung der SGB II - Leistungen für den streitigen Zeitraum abgelehnt worden ist. Nach erneuter Leistungsbewilligung ab dem 2.4.2007 erschöpfen sich Regelungsgehalt des Bescheids und Beschwer der Klägerin in dieser Ablehnung. Die Klägerin hat dem durch ihren angekündigten Sachantrag Rechnung getragen. Gegenstand des Verfahrens sind damit Leistungen der Grundsicherung (Arbeitslosengeld II (ALG II)) in Form der Regelleistung sowie der Kosten der Unterkunft für den Zeitraum vom 1.1.2007 bis einschließlich 1.4.2007. Wenn die Klägerin auch in erster Instanz einen offenen Klageantrag formuliert hatte, so hat sie doch mit dem in der Berufungsschrift angekündigten Antrag die zeitliche Begrenzung durch Bezifferung der Leistung deutlich gemacht. Dabei hat sie ihren Gesamtbedarf zutreffend mit 628,78 EUR monatlich (Gesamtbetrag für 3 Monate und einen Tag: 1907,29 EUR) beziffert. Der Monatsbetrag setzt sich zusammen aus dem bereits bis Dezember 2006 bewilligten Betrag von 618,55 Euro (345,00 Euro Regelleistung + 273,55 Euro Kosten der Unterkunft) zuzüglich des versehentlich zu viel in Abzug gebrachten Betrages von 10,23 EUR für den vermieteten Stellplatz. Wenn das SG stattdessen von einem Betrag von 630,78 Euro ausgegangen ist, so hat es dabei offenbar versehentlich bereits die Erhöhung der Regelleistung ab dem 1.7.2007 (um 2 EUR von 345 EUR auf 347 EUR) einbezogen. Soweit die Klägerin außerdem den Antrag angekündigt hat, ihr "den Schaden zu erstatten", und man zu ihren Gunsten davon ausgeht, dass damit neben dem Zinsschaden ein weiterer Schaden geltend gemacht werden soll, handelt es sich jedenfalls um eine Stufenklage (§§ 202 SGG iVm 254 ZPO), weil dieses Begehren logisch voraussetzt, dass die Klägerin in der ersten Stufe (Leistungen nach dem SGB II) obsiegt. Nur in diesem Fall wird es Streitgegenstand, über den das Gericht zu befinden hat.
Die Beklagte ist weiter beteiligtenfähig nach § 70 Nr 2 SGG (vgl hierzu BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zwar § 44b SGB II als mit Art 28 und Art 83 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar erklärt (Urteile vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04 = BVerfGE 119, 331). Die gemäß § 44b SGB II gebildeten Arbeitsgemeinschaften können jedoch bis zum 31. Dezember 2010 (BVerfG, aaO) noch auf der derzeitigen Rechtsgrundlage tätig werden.
Die Klägerin hat für den streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II, weil sie mit der im Sparbrief der Volksbank C verbrieften Geldforderung über einzusetzendes Vermögen verfügte, das den Gesamtbedarf in Höhe von EUR 1907,29 für diesen Zeitraum (wegen der auch nach Auffassung des Senats zutreffenden Bemessung s.o.) überstieg.
Nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954) erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr 1), die erwerbsfähig (Nr 2) und hilfebedürftig (Nr 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4). Die Voraussetzungen der Nrn 1, 2 und 4 liegen bei der Klägerin unzweifelhaft vor. Nach § 7 Abs 1 Nr 3, § 9 Abs 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (Nr 1) oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen (Nr 2) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Als Vermögen sind nach § 12 Abs 1 SGB II (in der ab dem 1.8.2006 geltenden Fassung des Art 1 des Gesetzes vom 20.6.2006, BGBl I, S 1706ff, die im Folgenden allein zugrunde zu legen ist) alle verwertbaren Vermögensgegenstände - mit ihrem Verkehrswert (§ 12 Abs 4 Satz 1 SGB II) - zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist nach § 12 Abs 4 Satz 2 SGB II der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.
Die im Sparbrief verbriefte Forderung war im streitigen Zeitraum ein verwertbarer Vermögensgegenstand. Zwar war die Forderung wegen der Festlegung bis zum 10.7.2007 noch nicht fällig und auch nicht vorzeitig kündbar, so dass die Klägerin die Rückzahlung noch nicht verlangen konnte, indes war es ihr möglich, die Forderung "zu beleihen", also zur Sicherung eines Darlehens abzutreten oder zur verpfänden. Eine solche Belastung von Vermögenswerten war bereits zum früheren Recht der Arbeitslosenhilfe (neben dem Verbrauch oder der Übertragung) eine Möglichkeit der Verwertung von Vermögen (BSG SozR 4-4300 § 193 Nr 5; BSGE 83, 88ff = SozR 3-4220 § 6 Nrn 4 und 6; BSG SozR 3-4100 § 137 Nr 6). Daran hat sich auch unter der Geltung des SGB II nichts geändert. Dass hier eine solche Verwertung möglich war, hat die Volksbank C auf Anfrage der Beklagten ausdrücklich bestätigt. An der Richtigkeit dieser Auskunft hat der Senat auch deshalb keine Zweifel, weil die Klägerin bereits im November 2003 durch eine Vereinbarung mit der Sparkasse C genau diesen Weg beschritten hatte. Bei der Darlehensvereinbarung mit ihrer Tochter für den streitigen Zeitraum hat sie sich (faktisch) ähnlich verhalten, wenn sie ihrer Tochter die Darlehensrückzahlung (jedenfalls hilfsweise) unmittelbar nach Fälligkeit des Sparbriefs verspricht. Sonstige, der Verwertbarkeit entgegenstehende Umstände sind weder behauptet noch sonst ersichtlich. Insbesondere bestanden im streitigen Zeitraum 2007 nach eigenen Angaben der Klägerin keine vertraglichen Beziehungen mehr mit der Sparkasse C, die die Verfügbarkeit der Sparbriefforderung einschränkten. Die Annahme des SG, die Klägerin habe den Sparbrief "für eine Mietkaution verpfändet", hat sich nach dem Inhalt der Akten, aber auch nach den eigenen Angaben der Klägerin als unzutreffend herausgestellt. Es handelte sich dabei um den (wohl noch von der Vereinbarung mit der Sparkasse C aus dem Jahre 2003 erfassten) Kontostand ihres Privatgirokontos zum 29.12.2004 (EUR -1456,79 nicht EUR -1456,74).
Die Klägerin kann jedenfalls in Höhe des hier streitigen Betrags nach dem Recht des SGB II - möglicherweise anders als in früheren Verfahren, die sich nach dem zum 1.1.2005 aufgehobenen Recht der Arbeitslosenhilfe beurteilten - nach der Grundregel des § 12 Abs 1 SGB II auf diese Form der Verwertbarkeit des Sparbriefs verwiesen werden, weil Ausnahmen, nach denen die Sparbriefforderung (in vollem Umfang) nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist (§ 12 Abs 3 SGB II oder § 7 Abs 1 der aufgrund § 13 SGB II erlassenen Alg II-V) oder vom Vermögen abzusetzen ist (§ 12 Abs 2 SGB II), nicht vorliegen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass die gesamte Sparbriefforderung ihrer Zweckbestimmung nach der Altersvorsorge dienen soll.
Unabhängig von der Zweckbestimmung des Sparbriefs kommen der Klägerin wie jedem Leistungsempfänger zunächst die allgemeinen Freibeträge zugute, die ihr in jedem Fall unangetastet als Schonvermögen verbleiben. Diese sind von der Beklagten für die damals 49jährige Klägerin zu Recht nach § 12 Abs 2 Nrn 1 und 4 SGB II mit nur noch EUR (7.350 + 750 =) 8.100;- (anstatt zuvor EUR 9.800 + 750 = 10.550) berechnet worden. Der darüber hinausgehende Spitzbetrag der Sparbriefforderung ist jedenfalls in der hier streitigen Höhe unter keinem Gesichtspunkt geschützt.
Die Voraussetzungen des § 12 Abs 2 Nr 2 SGB II (seit 1.1.2008: § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB II), der einen weiteren Freibetrag für geldwerte Ansprüche, die der Altersversorgung dienen, vorsieht, lagen im streitigen Zeitraum nicht vor, weil es sich bei der Anlage von Vermögen in einem Sparbrief nicht um nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördertes Vermögen handelt. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sind damit zuvörderst sog. "Riester-Anlageformen" gemeint (BT-Drucks 15/1516, S 53), die nach §§ 10a, 79ff Einkommensteuergesetz ausdrücklich gefördert werden. Um eine solche Anlageform handelt es sich hier unzweifelhaft nicht.
Die Voraussetzungen des § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II (seit 1.1.2008: § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II), der ebenfalls einen weiteren Freibetrag für geldwerte Ansprüche, die der Altersversorgung dienen, vorsieht, lagen im streitigen Zeitraum ebenfalls nicht vor, weil die Klägerin mit der Volksbank C keine den Voraussetzungen des § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II genügende Vereinbarung geschlossen hat. Zweck der Regelung ist, erwerbsfähige Hilfebedürftige davor zu schützen, Vermögen, das zuvor zur Altersvorsorge bestimmt war, im Notfall zur Bestreitung des Lebensunterhalts einsetzen zu müssen. Anders als nach den früheren, für das Recht der Arbeitslosenhilfe maßgeblichen Vorschriften (vgl insbesondere § 6 AlhiV 1974) ist aber nach dem SGB II ein Verwertungsausschluss unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung als Schonvermögen. Insoweit hat mit dem Systemwechsel (von der Arbeitslosenhilfe zum Arbeitslosengeld II) auch ein Paradigmenwechsel stattgefunden, der nunmehr im maßgeblichen formellen Gesetz, eben dem SGB II, unmittelbar geregelt ist. Dies bedeutet für die Klägerin im Ergebnis, dass die Umstände, die ihr in früheren Verfahren eine erfolgreiche Verteidigung des als Sparbrief angelegten Vermögens ermöglichten, nach dem im streitigen Zeitraum geltenden, neuen Recht grundsätzlich ohne Belang sind. Die nunmehr erfolgte zusätzliche Typisierung anhand eines einfach festzustellenden Merkmals, nämlich des Verwertungsausschlusses, soll zum Einen den Bedürfnissen der Massenverwaltung Rechnung tragen und zum Anderen Missbrauch verhindern (BT-Drucks 15/1749, S 31; Mecke in: Eicher/Spellbrink. SGB II. Kommentar. 2.Aufl. 2008. § 13 Rdnr 47). Sie bedeutet, dass nach § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II die (subjektive) Zweckbestimmung der Altersvorsorge nur noch anerkannt wird, wenn eine vertragliche Vereinbarung vorliegt, nach der der Inhaber vor dem (nahen) Eintritt in den Ruhestand sein Vermögen nicht verwerten kann (Mecke. AaO. Rdnrn 48, 51). Damit scheidet kraft Gesetzes die von der Klägerin für sich reklamierte Möglichkeit aus, ein Vermögen zur Altersvorsorge durch wiederholte Anlage mit kürzeren Laufzeiten stufenweise aufzubauen (so noch zum früheren Recht der Arbeitslosenhilfe: BSG SozR 3-4100 § 137 Nr 7; BSG SozR 3-4220 § 6 Nr 4). Gleichzeitig wird durch diesen Paradigmenwechsel jede Form der Altersvorsorge ohne langfristige Bindung an ein Unternehmen ausgeschlossen (Mecke. AaO).
Der Ausnahmetatbestand des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II greift ebenfalls nicht zu Gunsten der Klägerin ein. Hiernach sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist. Die Klägerin unterfällt nicht § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II, weil sie nicht nach §§ 6, 231 (231a) des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit gewesen ist. Die Klägerin hat keinen Befreiungsbescheid vorgelegt und eine solche Befreiung auch nicht behauptet. Auch die aktenkundige Erwerbsbiografie, nach der die Klägerin zuletzt entweder Einkommen aus abhängiger Beschäftigung hatte oder bei der Bundesagentur für Arbeit oder bei der Beklagten im Leistungsbezug stand, spricht gegen eine solche Befreiung. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keinen Anknüpfungspunkt für die Berechtigung der im September 2002 durch das Arbeitsamt C vorgenommene Korrektur und hält diese für ein Versehen oder ein Missverständnis. Eine Gleichstellung der Klägerin mit diesem Personenkreis aus verfassungsrechtlichen Gründen (des Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes) kommt ebenfalls nicht in Betracht (BSG SozR 4-4200 § 12 Nr 8; BSG. Urteil vom 7.5.2009. Az B 14 AS 35/08 R, Rdnr 18).
Schließlich liegen auch die Voraussetzungen der Generalklausel des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II nicht vor. Nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen oder Rechte, soweit ihre Verwertung unwirtschaftlich ist (1. Alternative) oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde (2. Alternative). Anders als das frühere Recht der Arbeitslosenhilfe (unter Geltung der AlhiV 2002) verfügt das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende damit über eine Härtefallregelung, so dass hier ein Verstoß gegen höherrangiges (Verfassungs-)Recht - auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten - ausscheidet (vgl. dazu BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 5).
Eine Verwertung ist unwirtschaftlich, wenn der Erlös in einem deutlichen Missverhältnis zum Wert liegt, hingegen nicht, wenn jener nur geringfügig von diesem abweicht (BSG SozR 3-4100 § 137 Nr 7 mwN). Die Verwertung ist hier auch unter Berücksichtigung der mit der Tochter getroffenen Darlehensvereinbarung nicht unwirtschaftlich, weil die Kosten (und damit der faktische Mindererlös) nur ca EUR 86 betragen. Selbst bei einem verwertbaren Betrag von nur 2.125 EUR handelt es sich allenfalls um einen "Wertverlust" von ca 4%, der grundsätzlich hinnehmbar ist. Die Verwertung war hier insbesondere deshalb zumutbar, weil der Fälligkeitszeitpunkt unmittelbar bevorstand und deshalb die Kosten relativ gering und überschaubar waren. Hinzu kommt, dass die Beklagte - wenn auch verspätet -– der Klägerin ein zinsloses Darlehen gegen Sicherungsabtretung des nicht geschützten Spitzbetrags angeboten und ihr dadurch die Möglichkeit gegeben hat, die Kosten weiter zu senken. Selbst wenn man "Unwirtschaftlichkeit" nicht allein an der Relation zwischen Verkehrswert und erzielbarem Verkaufserlös orientierte, sondern auch annähme, sofern und soweit durch den Verbrauch die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert wird (so zum früheren Recht der Arbeitslosenhilfe: SG Berlin. Urteil vom 24.1.2003. Az S 58 AL 2208/02 unter Bezugnahme auf BSGE 41, 187ff), wäre die Verwertung hier nicht unwirtschaftlich. Denn in Anbetracht der einzusetzenden Summe und des damaligen Lebensalters der Klägerin ist nicht erkennbar, inwiefern durch den Verbrauch die Alterssicherung (wesentlich) erschwert werden sollte.
Die Verwertung des Spitzbetrags der Sparbriefforderung durch Aufnahme eines entsprechend besicherten Darlehens bedeutet für die Klägerin auch keine besondere Härte. Bei dem Begriff der besonderen Härte handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl BSG SozR 4-5765 § 9 Nr 1 RdNr 13 mwN). Ob von einer besonderen Härte iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 2. Alternative SGB II auszugehen ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles (ständige Rechtsprechung des BSG: BSG. Urteil vom 7.5.2009. Az B 14 AS 35/08 R, Rdnr 20; BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4 sowie die weiteren Urteile des 14. Senats vom 15. April 2008: BSG SozR 4-4200 § 12 Nr 8; Az B 14 AS 27/07 R und Az B 14/7b AS 56/06 R). Maßgebend sind dabei nur außergewöhnliche Umstände, die nicht durch die ausdrücklichen gesetzlichen Freistellungen über das Schonvermögen (§ 12 Abs 3 Satz 1 SGB II, § 4 Abs 1 Alg II-V) und die Absetzungsbeträge nach § 12 Abs 2 SGB II erfasst werden. § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 2. Alternative SGB II setzt daher solche Umstände voraus (Beispiele bei Brühl in LPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 12 RdNr 55 ff), die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. In den Gesetzesmaterialien wird für das Vorliegen eines Härtefalles iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 2. Alternative SGB II als Beispielsfall ausgeführt, dass eine solche Härte dann vorliege, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger kurz vor dem Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen müsse, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbständiger Tätigkeit aufweise (BT-Drucks 15/1749 S 32). Es kommt nach den Vorstellungen des Gesetzgebers somit nicht allein auf den Verlust der Altersvorsorge durch Verwertung und dessen Zeitpunkt an. Hinzu kommen muss vielmehr eine Versorgungslücke. Demnach sind nur besondere, bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffende Umstände beachtlich und in ihrem Zusammenwirken zu prüfen.
Vor diesem Hintergrund besteht keine besondere Härte. Eine solche ergibt sich nicht bereits daraus, dass die Klägerin - glaubhaft - das Vermögen, dessen Verwertung ihr zugemutet werden soll, für die Altersvorsorge bestimmt hat. Denn das Gesetz regelt abschließend, unter welchen Voraussetzungen solches Vermögen geschützt ist. Die allgemeine Härteregelung muss diese abstrakt-generelle Grenze zunächst beachten. Besondere Umstände, die im Einzelfall eine weitergehende Altersvorsorge aus Gesichtspunkten der besonderen Härte gestatten könnten, sind nicht erkennbar. Dabei kann die genaue Höhe der Rentenanwartschaft dahin stehen. Die Beklagte hatte der Klägerin nämlich ausdrücklich Gelegenheit geboten, ihre Altersvorsorge der neuen Gesetzeslage anzupassen und damit die im verbriefte Forderung vollständig für den behaupteten Zweck zu sichern. Für die Beklagte hätte dazu offenbar schon eine entsprechende Absichtserklärung der Klägerin genügt. Diese ist aber ganz im Gegenteil bewusst bei ihrer "flexibleren und renditestärkeren" Anlageform verblieben. Damit erhielt sie sich die zusätzliche Option, in Zeiten des konkreten Bedarfs jederzeit auf das eigentlich zur Altersvorsorge gedachte Vermögen zurückzugreifen. Das soll aber nach der Gesamtsystematik des § 12 SGB II gerade nicht mehr möglich sein. Die Voraussetzungen, nach denen das BSG zuletzt bei langjährig Selbständigen eine besondere Härte bei der Verwertung von erkennbar zur Altersvorsorge bestimmtem Vermögen auch ohne vereinbarten Verwertungsausschluss für möglich gehalten hat (BSG. Urteil vom 7.5.2009. Az B 14 AS 35/08 R), sind vorliegend erkennbar nicht gegeben. Danach kann bei langjährig Selbständigen eine Pflicht zur Verwertung von Lebensversicherungen ausscheiden, wenn im Einzelfall eine Kumulation von Umständen und Belastungen vorliegt, die zusammengenommen eine besondere Härte bedeuten. Eine solche Härte hat es unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 15/1749, S 32) dann für möglich gehalten, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger kurz vor dem Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen müsse, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbständiger Tätigkeit aufweise. Dabei könne nicht generell davon ausgegangen werden, dass ein 55jähriger Antragsteller kurz vor dem Rentenalter stehe. Jedenfalls in besonderen Fällen sei aber eine solche "Rentennähe" mit Vollendung des 58. Lebensjahres anzunehmen (BSG. AaO. Rdnrn 15, 20, 23). Diese Voraussetzungen treffen für die Klägerin schon im Ansatz nicht zu. Die Klägerin ist nach Lage der Akten nicht "langjährig Selbstständige", gehört also nicht zum betroffenen Personenkreis. Ihre Rentenbiografie weist folglich auch keine Versorgungslücke, sondern allenfalls eine (uU der Höhe nach) geringe Rentenanwartschaft auf. Dabei ist von Belang, dass anders als bei Selbständigen grundsätzlich auch die Zeiten der Arbeitslosigkeit rentenwirksam in das System der Gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen sind (vgl §§ 58, 252 SGB VI). Schließlich befand sich die Klägerin im streitigen Zeitraum mit 49 Jahren auch nicht "kurz vor dem Rentenalter", so dass ihr noch ausreichend Zeit verblieb, zusätzliche Rentenanwartschaften aufzubauen.
Die verbriefte Forderung war damit im Ergebnis in Höhe eines Spitzbetrags von ca EUR 2.125 durch Verpfändung oder Sicherungsabtretung vor Fälligkeit verwertbar. Dies hat im Übrigen der Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und ihrer Tochter hinreichend verdeutlicht. Zu Recht hat die Beklagte angenommen, aufgrund dieser Besicherung liege ab dem 2.4.2007 kein verwertbares Vermögen mehr vor, und entsprechend wieder Leistungen gewährt. Der Figur des "fiktiven Verbrauchs", die auch nicht der Systematik des SGB II entsprechen dürfte (vgl LSG Sachen. Urt. v. 13.3.2008. Az L 2 AS 143/07 mwN), bedurfte es dazu nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Satz 1, 193 Abs 1 Satz 1 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 160 Abs 2 SGG.
Tatbestand:
Streitig sind Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II) für den Zeitraum vom 1.1. bis zum 1.4.2007.
Die 1957 geborene Klägerin bewohnt zusammen mit ihrer Tochter P eine Mietwohnung (76,42 m² Wohnfläche) in C (Miete 329,37 EUR, Heizkosten monatlich 40,90 EUR, übrige Betriebskosten 76,74 EUR). Von dieser Wohnung hat sie an ihre Tochter P einen Anteil von 27,01 m² bei entsprechender anteiliger Übernahme der Heiz- und Nebenkosten (Mietzins, Heizung und Nebenkosten: 173,46 EUR) (unter-)vermietet. Die Klägerin war zuletzt berufstätig vom 15.9.1999 bis 30.6.2000 als Steuerfachangestellte bei einem Steuerberater und vom 1.11.2000 bis zum 15.3.2001 als Lohn- und Finanzbuchhalterin einer Textilreinigung in C. Ab dem 16.3.2001 bezog sie von der Bundesagentur für Arbeit (BA) Arbeitslosengeld.
Im September 2001 beantragte sie Anschlussarbeitslosenhilfe. Zu ihrem Vermögen gab sie an, sie verfüge über einen Sparbrief der Volksbank C über 20.000 DM, Laufzeit 6 Jahre vom 11.7.2001 bis 11.7.2007, Verwendungszweck: "Alterssicherung". Die BA lehnte die Leistung zunächst ab, weil die Klägerin mit dem Sparbrief über verwertbares Vermögen verfüge. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin darauf aufmerksam, dass die 20.000 DM der Alterssicherung dienten und ein Polster für den Ruhestand seien. Sie habe eine "stufenweise Alterssicherung" vorgesehen und werde diesen Betrag immer wieder für eine gewisse Zeit von 4 bis 6 Jahren bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres festlegen. Die BA half dem Widerspruch ab und bewilligte antragsgemäß Arbeitslosenhilfe.
Am 10.9.2002 beantragte die Klägerin die Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe. Die Frage, ob sie von der Rentenversicherungspflicht befreit sei, beantwortet sie mit "Nein": Ein Bediensteter des (damaligen) Arbeitsamts C änderte dies in "Ja". Dem Antrag fügte sie eine Bescheinigung der Volksbank C eG bei, wonach der Sparbrief am 11.07.2007 fällig und eine vorzeitige Auflösung nicht möglich sei (Bescheinigung vom 22.08.2002). Die BA gewährte weiter Arbeitslosenhilfe.
Im August 2003 beantragte die Klägerin die Fortzahlung von Arbeitslosenhilfe und wies weiter auf den bereits bekannten Sparbrief (jetzt: EUR 10.225) und darauf hin, dass eine vorzeitige Auflösung nicht möglich sei. Die BA lehnte den Antrag ab, weil ab dem 12.09.2003 Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht mehr bestehe. Die Klägerin verfüge über ein Vermögen von 10.322,31 Euro (im Wesentlichen der Sparbrief), so dass unter Berücksichtigung eines (nunmehr ab 1.1.2003 von 520 auf 200 EUR pro Lebensjahr reduzierten) Freibetrages von 9.200 EUR (46 x 200 EUR) verwertbares Vermögen in Höhe von 1.122,31 Euro verbleibe. Mit ihrem Widerspruch wies die Klägerin darauf hin, dass sie die zur Altersvorsorge dienende Rücklage nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) berechnet habe. Auch sei die Verwertung unwirtschaftlich. Die BA wies den Widerspruch zurück. Bereits am 16.10.2003 beantragte die Klägerin Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe ab 15.10.2003. Den Sparbrief habe sie am 6.10.2003 bei der Sparkasse C bis zu einem Höchstbetrag von EUR 1.100 zur Sicherung eines Kontokorrentkredits verpfändet. Die BA lehnte den Antrag ab, weil nach Berücksichtigung des Freibetrages in Höhe von EUR 9.200 verwertbares Vermögen von EUR 1.025 verbleibe. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie habe, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, einen Kontokorrentkredit bei der Sparkasse C aufnehmen müssen und habe zur Kreditsicherung den Sparbrief hinterlegt. Nach Verbrauch des Vermögensanteils, der ihren Freibetrag überstieg, habe sie den neuen Antrag auf Arbeitslosenhilfe ab 15.10.2003 gestellt. Die BA half dem Widerspruch ab und bewilligte Arbeitslosenhilfe ab dem 15.10.2003. Sie ging (später) überdies davon aus, dass der Sparbrief der Altersvorsorge diente und bewilligte nachträglich Arbeitslosenhilfe auch für die (Zwischen-)Zeit vom 12.09. bis 14.10.2003.
Im Dezember 2004 beantragte die Klägerin Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab Januar 2005. Sie gab an, dass sie Inhaberin eines Sparbriefs der Volksbank C eG über 20.000 DM = 10.225 EUR sei. Dieser sei jedoch an die Sparkasse C bis zum Höchstbetrag von 3.000 EUR zur Absicherung eines Kontokorrentkredits verpfändet. Die Krediteinräumung sei bis zum 10.07.2007 (bei Fälligkeit des Sparbriefs am 11.07.2007) befristet. Nach einer der Beklagten von der Volksbank C erteilten telefonischen Auskunft konnte der Sparbrief grundsätzlich "beliehen" werden. Die Beklagte errechnete, dass den Freibetrag übersteigendes Vermögen nicht vorhanden sei, und bewilligte Leistungen zur Grundsicherung in Höhe von monatlich 618,55 EUR (Regelleistung 345,00 EUR, anteilige Kosten der Unterkunft 273,55 EUR). Die BA hatte bei der Berechnung der Leistung vom nachgewiesenen Gesamtbedarf der Kosten der Unterkunft (KdU) in Höhe von 447,01 EUR zunächst 173,46 EUR abgezogen. Dieser Betrag enthält eine Zahlung der Untermieterin über 10,23 EUR für einen vermieteten Stellplatz, der bei der (Ausgangs-)Bemessung der KdU von der Beklagten bereits herausgerechnet war. Aus einem von der Klägerin mit der Antragstellung vorgelegten Kontoauszug ihres Privatgirokontos bei der Sparkasse C ergab sich für den Stichtag 29.12.2004 ein Kontostand von -1.456,79 EUR.
Die Beklagte bewilligte die Leistung in Höhe von 618,55 EUR zunächst bis zum 30.6.2005 und in der Folgezeit auf entsprechende Fortzahlungsanträge der Klägerin jeweils für die folgenden halbjährlichen Bewilligungsabschnitte bis einschließlich 31.12.2006.
Am 29.11.2006 beantragte die Klägerin Fortzahlung der Leistung für den Bewilligungsabschnitt ab dem 1.1.2007. Dem Antrag war eine Erklärung beigefügt, wonach der Betrag über 10.000 EUR für die Altersvorsorge vorgesehen sei. Die Verwertung erfolge erst nach dem 60. bzw. 65. Lebensjahr. Der Betrag sei von der BA anerkannt. Die Beklagte errechnete nunmehr (wegen der zum 1.8.2006 erfolgten Verminderung der Freibetrags von EUR 200 auf EUR 150 pro Lebensjahr) einen Freibetrag in Höhe von 8.100,00 EUR, so dass in Anbetracht des Sparbriefs in Höhe von 10.225 EUR sowie eines geringen Zusatzvermögens (37,77 EUR) verwertbares Vermögen vorlag. Nachdem sie diesen Sachverhalt der Klägerin mitgeteilt und um die Vorlage aktueller Nachweise gebeten hatte, erwiderte die Klägerin, die Anrechnungsfreiheit der Altersvorsorge sei nicht von der Form der Sicherung abhängig. Sie habe immer erklärt, dass die Verwertung des Betrages erst mit Vollendung des 60. bzw. 65. Lebensjahr stattfinde. Sie habe eine "stufenweise Alterssicherung" vorgenommen und beabsichtige, dies auch weiterhin auch zu tun.
Die Beklagte lehnte die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Bewilligungsabschnitt ab dem 1.1.2007 ab, weil das Vermögen der Klägerin (10.262,77 EUR) den Vermögensfreibetrag übersteige (Bescheid vom 18.12.2006). Mit ihrem Widerspruch wies die Klägerin darauf hin, dass der Sparbrief der Alterssicherung diene, zu diesem Zweck bereits ab dem 11.07.2001 angelegt und von der Agentur für Arbeit C auch als Altersvorsorgevermögen anerkannt worden sei; zugleich beantragte sie hilfsweise die Gewährung der Leistungen als Darlehen. Die Beklagte lehnte auch den Hilfsantrag ab, weil eine unmittelbare Verwertung des Sparbriefs durch "Beleihung" ohne besondere Härte möglich sei. Auch bestehe die Möglichkeit, das ungeschützte Vermögen in eine tatsächliche Anlage als Altersvorsorge mit einem Verwertungsausschluss umzuwandeln oder zu erklären, dass eine solche Umwandlung in Kürze angestrebt werde. Für diesen Fall könne Alg II weiter bewilligt werden (Bescheid vom 28.12.2006). Aus einem internen Vermerk der Beklagten ergibt sich, dass der Klägerin telefonisch erläutert wurde, nur eine Anlageform, die eine vorzeitige Verwertung vor dem 60. Lebensjahr ausschließe, könne als Altersvorsorge nach dem SGB II anerkannt werden. Die Klägerin habe erwidert, ihre Anlageform sei flexibler und renditestärker, die Arbeitsagentur könne eine gesetzliche Regelung nicht durch interne Vorgaben einschränken. Daraufhin wurde ihr telefonisch angeboten, ein Darlehen rückwirkend vom 1.1. bis 31.4.2007 und Leistungen in Form von Beihilfen ab April 2007 gegen unwiderrufliche Abtretung eines Betrages von 2.125,00 Euro aus der Sparbriefforderung zu leisten. Dies lehnte die Klägerin ab, weil sie bereits anderweitig - von Ihrer Tochter - ein Darlehen erhalten habe. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 5.3.2007).
Dagegen hat die Klägerin am 2.4.2007 Klage erhoben.
Parallel beantragte sie bei der Beklagten die Weitergewährung des Arbeitslosengeldes II ab dem 2.4.2007. Dazu legte sie zwei zwischen ihr und ihrer Tochter P geschlossene Darlehensverträge vor, wonach diese ihr zunächst ein Darlehen in Höhe von 1.800,00 EUR später ein weiteres in Höhe von 500,00 EUR gewährt hatte. Die Darlehen werden mit 7,5 % verzinst und zurückgezahlt, sofern im Klageverfahren für die Zeit ab dem 1.1.2007 positiv entschieden werde oder nach Fälligkeit des Sparbriefs spätestens am 1.8.2007. Die Beklagte berechnete intern für die Zeit vom 1.1. bis 01.04.2007 einen "fiktiven Verbrauch" von 2.258,77 EUR, so dass danach noch ein "fiktives Vermögen" von 7.966,23 Euro verblieb. Dementsprechend bewilligte sie Leistungen ab 2.4.2007 erneut (zunächst) in Höhe von 29/30 für April (597,93 EUR) und in der früheren Höhe von 618,58 EUR ab Mai 2007. Nachdem sie festgestellt hatte, dass 10,23 EUR für den vermieteten Stellplatz von den Betriebskosten in Abzug gebracht worden waren, obwohl sie im Rahmen des Grundbetrages gar nicht berücksichtigt, sondern bereits zuvor abgesetzt waren, berechnete sie die Leistungen neu. Dabei ergab sich ein Betrag von 607,82 EUR für April 2007 und von 628,78 EUR für die Zeit ab Mai 2007. Die Leistung wurde ab dem 1.7.2007 wegen der Erhöhung der Regelleistung um 2 EUR auf 630,78 EUR monatlich angehoben.
Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin erneut darauf hingewiesen, dass sie bereits 2001 10.000 EUR als "Notgroschen" für die Altersvorsorge angelegt habe. Dies sei von der BA auch anerkannt worden. Sie habe sich an einer Entscheidung des BSG orientiert, nach der eine Alterssicherung stufenweise aufgebaut werden könne. Deshalb schade auch nicht, wenn für einen bestimmten Zeitraum fest verzinslich angelegtes Vermögen zwischenzeitlich fällig und dann erneut angelegt werde. Außerdem sei die Verwertung des Sparbriefs für sie eine besondere Härte, weil sie erhebliche Lücken in ihrem Versicherungskonto habe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 18.02.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2007 aufzuheben und an die Klägerin Arbeitslosengeld II für die Zeit ab dem 01.01.2007 in Höhe von 630,78 EUR monatlich zu zahlen sowie den Betrag zu verzinsen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ihre Entscheidung weiter für zutreffend gehalten.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen, weil nach den Regelungen des SGB II über die von der Beklagten ermittelten Freibeträge hinaus verwertungsgeschütztes Vermögen nicht vorliege. Die von der Klägerin gewählte Anlageform rechtfertige insbesondere nicht, das Sparbriefvermögen als geschütztes Vermögen der Altersvorsorge anzusehen. Vielmehr sei der Sparbrief grundsätzlich beleihbar und verpfändbar. Diese Verwertung stelle keine besondere Härte dar (Urteil vom 09.07.2008).
Mit ihrer Berufung hat die Klägerin beantragt, ihr Arbeitslosengeld II in Höhe von Euro 1.907,29 nachzuzahlen (628,78 x 3 + 628,78 + 1/30), den Betrag nach § 44 SGB I zu verzinsen und "den Schaden zu erstatten". Sie meint, die Beklagte könne ihr nicht vorschreiben, wie sie mit ihrem Vermögen umzugehen habe, weil der Grundfreibetrag frei verfügbar sei. Wegen der Tendenz zur Herabsetzung des Rentenniveaus würden Bürger aufgerufen, Vorsorge für ihr Alter zutreffen. Dies habe sie getan. Nun müsse sie die Altersvorsorge ständig in Widerspruchs- und Klageverfahren verteidigen. Nachdem ihr die Leistungen verweigert worden war, habe sie den Sparbrief privat beliehen und das Darlehen am 9.5.2007 in Höhe von 150 EUR und am 25.7.2007 in Höhe von 2.150 EUR zurückgezahlt.
In einem Erörterungstermin hat die Klägerin erklärt, dass der Sparbrief niemals zur Sicherung einer Mietkaution von 1.456,79 EUR verpfändet war. Kreditverträge mit der Sparkasse und entsprechende Sicherungsvereinbarungen hätten im Jahre 2006 schon nicht mehr bestanden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung, von dem die Klägerin mit (Post-)Zustellungsurkunde am 26.8.2009 benachrichtigt worden ist, ist für die Klägerin niemand erschienen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und der BA sowie die Vorprozessakten des SG Detmold (Aktenzeichen (Az) S 10 AL 122/05 bzw. 370/03) Bezug, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann entscheiden, obwohl für die Klägerin zum Termin niemand erschienen ist. Denn die Klägerin ist in der ordnungsgemäß erfolgten Ladung (§§ 63 Abs 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), 180 Zivilprozessordnung(ZPO)) auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.
Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin ist durch den Bescheid vom 18.12.2006 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.3.2007, § 95 SGG) nicht beschwert, weil dieser Bescheid rechtmäßig ist, § 54 Abs 2 Satz 1 SGG. Die Klägerin hat für den streitigen Zeitraum (1.1.-1.4.2007) keinen Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II, weil sie in dieser Zeit nicht hilfebedürftig war, sondern über verwertbares und einzusetzendes Vermögen verfügte.
Gegenstand der Klage ist der Bescheid vom 18.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.3.2007, soweit darin die Fortzahlung der SGB II - Leistungen für den streitigen Zeitraum abgelehnt worden ist. Nach erneuter Leistungsbewilligung ab dem 2.4.2007 erschöpfen sich Regelungsgehalt des Bescheids und Beschwer der Klägerin in dieser Ablehnung. Die Klägerin hat dem durch ihren angekündigten Sachantrag Rechnung getragen. Gegenstand des Verfahrens sind damit Leistungen der Grundsicherung (Arbeitslosengeld II (ALG II)) in Form der Regelleistung sowie der Kosten der Unterkunft für den Zeitraum vom 1.1.2007 bis einschließlich 1.4.2007. Wenn die Klägerin auch in erster Instanz einen offenen Klageantrag formuliert hatte, so hat sie doch mit dem in der Berufungsschrift angekündigten Antrag die zeitliche Begrenzung durch Bezifferung der Leistung deutlich gemacht. Dabei hat sie ihren Gesamtbedarf zutreffend mit 628,78 EUR monatlich (Gesamtbetrag für 3 Monate und einen Tag: 1907,29 EUR) beziffert. Der Monatsbetrag setzt sich zusammen aus dem bereits bis Dezember 2006 bewilligten Betrag von 618,55 Euro (345,00 Euro Regelleistung + 273,55 Euro Kosten der Unterkunft) zuzüglich des versehentlich zu viel in Abzug gebrachten Betrages von 10,23 EUR für den vermieteten Stellplatz. Wenn das SG stattdessen von einem Betrag von 630,78 Euro ausgegangen ist, so hat es dabei offenbar versehentlich bereits die Erhöhung der Regelleistung ab dem 1.7.2007 (um 2 EUR von 345 EUR auf 347 EUR) einbezogen. Soweit die Klägerin außerdem den Antrag angekündigt hat, ihr "den Schaden zu erstatten", und man zu ihren Gunsten davon ausgeht, dass damit neben dem Zinsschaden ein weiterer Schaden geltend gemacht werden soll, handelt es sich jedenfalls um eine Stufenklage (§§ 202 SGG iVm 254 ZPO), weil dieses Begehren logisch voraussetzt, dass die Klägerin in der ersten Stufe (Leistungen nach dem SGB II) obsiegt. Nur in diesem Fall wird es Streitgegenstand, über den das Gericht zu befinden hat.
Die Beklagte ist weiter beteiligtenfähig nach § 70 Nr 2 SGG (vgl hierzu BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zwar § 44b SGB II als mit Art 28 und Art 83 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar erklärt (Urteile vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04 = BVerfGE 119, 331). Die gemäß § 44b SGB II gebildeten Arbeitsgemeinschaften können jedoch bis zum 31. Dezember 2010 (BVerfG, aaO) noch auf der derzeitigen Rechtsgrundlage tätig werden.
Die Klägerin hat für den streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II, weil sie mit der im Sparbrief der Volksbank C verbrieften Geldforderung über einzusetzendes Vermögen verfügte, das den Gesamtbedarf in Höhe von EUR 1907,29 für diesen Zeitraum (wegen der auch nach Auffassung des Senats zutreffenden Bemessung s.o.) überstieg.
Nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954) erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr 1), die erwerbsfähig (Nr 2) und hilfebedürftig (Nr 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4). Die Voraussetzungen der Nrn 1, 2 und 4 liegen bei der Klägerin unzweifelhaft vor. Nach § 7 Abs 1 Nr 3, § 9 Abs 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (Nr 1) oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen (Nr 2) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Als Vermögen sind nach § 12 Abs 1 SGB II (in der ab dem 1.8.2006 geltenden Fassung des Art 1 des Gesetzes vom 20.6.2006, BGBl I, S 1706ff, die im Folgenden allein zugrunde zu legen ist) alle verwertbaren Vermögensgegenstände - mit ihrem Verkehrswert (§ 12 Abs 4 Satz 1 SGB II) - zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist nach § 12 Abs 4 Satz 2 SGB II der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.
Die im Sparbrief verbriefte Forderung war im streitigen Zeitraum ein verwertbarer Vermögensgegenstand. Zwar war die Forderung wegen der Festlegung bis zum 10.7.2007 noch nicht fällig und auch nicht vorzeitig kündbar, so dass die Klägerin die Rückzahlung noch nicht verlangen konnte, indes war es ihr möglich, die Forderung "zu beleihen", also zur Sicherung eines Darlehens abzutreten oder zur verpfänden. Eine solche Belastung von Vermögenswerten war bereits zum früheren Recht der Arbeitslosenhilfe (neben dem Verbrauch oder der Übertragung) eine Möglichkeit der Verwertung von Vermögen (BSG SozR 4-4300 § 193 Nr 5; BSGE 83, 88ff = SozR 3-4220 § 6 Nrn 4 und 6; BSG SozR 3-4100 § 137 Nr 6). Daran hat sich auch unter der Geltung des SGB II nichts geändert. Dass hier eine solche Verwertung möglich war, hat die Volksbank C auf Anfrage der Beklagten ausdrücklich bestätigt. An der Richtigkeit dieser Auskunft hat der Senat auch deshalb keine Zweifel, weil die Klägerin bereits im November 2003 durch eine Vereinbarung mit der Sparkasse C genau diesen Weg beschritten hatte. Bei der Darlehensvereinbarung mit ihrer Tochter für den streitigen Zeitraum hat sie sich (faktisch) ähnlich verhalten, wenn sie ihrer Tochter die Darlehensrückzahlung (jedenfalls hilfsweise) unmittelbar nach Fälligkeit des Sparbriefs verspricht. Sonstige, der Verwertbarkeit entgegenstehende Umstände sind weder behauptet noch sonst ersichtlich. Insbesondere bestanden im streitigen Zeitraum 2007 nach eigenen Angaben der Klägerin keine vertraglichen Beziehungen mehr mit der Sparkasse C, die die Verfügbarkeit der Sparbriefforderung einschränkten. Die Annahme des SG, die Klägerin habe den Sparbrief "für eine Mietkaution verpfändet", hat sich nach dem Inhalt der Akten, aber auch nach den eigenen Angaben der Klägerin als unzutreffend herausgestellt. Es handelte sich dabei um den (wohl noch von der Vereinbarung mit der Sparkasse C aus dem Jahre 2003 erfassten) Kontostand ihres Privatgirokontos zum 29.12.2004 (EUR -1456,79 nicht EUR -1456,74).
Die Klägerin kann jedenfalls in Höhe des hier streitigen Betrags nach dem Recht des SGB II - möglicherweise anders als in früheren Verfahren, die sich nach dem zum 1.1.2005 aufgehobenen Recht der Arbeitslosenhilfe beurteilten - nach der Grundregel des § 12 Abs 1 SGB II auf diese Form der Verwertbarkeit des Sparbriefs verwiesen werden, weil Ausnahmen, nach denen die Sparbriefforderung (in vollem Umfang) nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist (§ 12 Abs 3 SGB II oder § 7 Abs 1 der aufgrund § 13 SGB II erlassenen Alg II-V) oder vom Vermögen abzusetzen ist (§ 12 Abs 2 SGB II), nicht vorliegen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass die gesamte Sparbriefforderung ihrer Zweckbestimmung nach der Altersvorsorge dienen soll.
Unabhängig von der Zweckbestimmung des Sparbriefs kommen der Klägerin wie jedem Leistungsempfänger zunächst die allgemeinen Freibeträge zugute, die ihr in jedem Fall unangetastet als Schonvermögen verbleiben. Diese sind von der Beklagten für die damals 49jährige Klägerin zu Recht nach § 12 Abs 2 Nrn 1 und 4 SGB II mit nur noch EUR (7.350 + 750 =) 8.100;- (anstatt zuvor EUR 9.800 + 750 = 10.550) berechnet worden. Der darüber hinausgehende Spitzbetrag der Sparbriefforderung ist jedenfalls in der hier streitigen Höhe unter keinem Gesichtspunkt geschützt.
Die Voraussetzungen des § 12 Abs 2 Nr 2 SGB II (seit 1.1.2008: § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB II), der einen weiteren Freibetrag für geldwerte Ansprüche, die der Altersversorgung dienen, vorsieht, lagen im streitigen Zeitraum nicht vor, weil es sich bei der Anlage von Vermögen in einem Sparbrief nicht um nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördertes Vermögen handelt. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sind damit zuvörderst sog. "Riester-Anlageformen" gemeint (BT-Drucks 15/1516, S 53), die nach §§ 10a, 79ff Einkommensteuergesetz ausdrücklich gefördert werden. Um eine solche Anlageform handelt es sich hier unzweifelhaft nicht.
Die Voraussetzungen des § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II (seit 1.1.2008: § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II), der ebenfalls einen weiteren Freibetrag für geldwerte Ansprüche, die der Altersversorgung dienen, vorsieht, lagen im streitigen Zeitraum ebenfalls nicht vor, weil die Klägerin mit der Volksbank C keine den Voraussetzungen des § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II genügende Vereinbarung geschlossen hat. Zweck der Regelung ist, erwerbsfähige Hilfebedürftige davor zu schützen, Vermögen, das zuvor zur Altersvorsorge bestimmt war, im Notfall zur Bestreitung des Lebensunterhalts einsetzen zu müssen. Anders als nach den früheren, für das Recht der Arbeitslosenhilfe maßgeblichen Vorschriften (vgl insbesondere § 6 AlhiV 1974) ist aber nach dem SGB II ein Verwertungsausschluss unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung als Schonvermögen. Insoweit hat mit dem Systemwechsel (von der Arbeitslosenhilfe zum Arbeitslosengeld II) auch ein Paradigmenwechsel stattgefunden, der nunmehr im maßgeblichen formellen Gesetz, eben dem SGB II, unmittelbar geregelt ist. Dies bedeutet für die Klägerin im Ergebnis, dass die Umstände, die ihr in früheren Verfahren eine erfolgreiche Verteidigung des als Sparbrief angelegten Vermögens ermöglichten, nach dem im streitigen Zeitraum geltenden, neuen Recht grundsätzlich ohne Belang sind. Die nunmehr erfolgte zusätzliche Typisierung anhand eines einfach festzustellenden Merkmals, nämlich des Verwertungsausschlusses, soll zum Einen den Bedürfnissen der Massenverwaltung Rechnung tragen und zum Anderen Missbrauch verhindern (BT-Drucks 15/1749, S 31; Mecke in: Eicher/Spellbrink. SGB II. Kommentar. 2.Aufl. 2008. § 13 Rdnr 47). Sie bedeutet, dass nach § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II die (subjektive) Zweckbestimmung der Altersvorsorge nur noch anerkannt wird, wenn eine vertragliche Vereinbarung vorliegt, nach der der Inhaber vor dem (nahen) Eintritt in den Ruhestand sein Vermögen nicht verwerten kann (Mecke. AaO. Rdnrn 48, 51). Damit scheidet kraft Gesetzes die von der Klägerin für sich reklamierte Möglichkeit aus, ein Vermögen zur Altersvorsorge durch wiederholte Anlage mit kürzeren Laufzeiten stufenweise aufzubauen (so noch zum früheren Recht der Arbeitslosenhilfe: BSG SozR 3-4100 § 137 Nr 7; BSG SozR 3-4220 § 6 Nr 4). Gleichzeitig wird durch diesen Paradigmenwechsel jede Form der Altersvorsorge ohne langfristige Bindung an ein Unternehmen ausgeschlossen (Mecke. AaO).
Der Ausnahmetatbestand des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II greift ebenfalls nicht zu Gunsten der Klägerin ein. Hiernach sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist. Die Klägerin unterfällt nicht § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II, weil sie nicht nach §§ 6, 231 (231a) des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit gewesen ist. Die Klägerin hat keinen Befreiungsbescheid vorgelegt und eine solche Befreiung auch nicht behauptet. Auch die aktenkundige Erwerbsbiografie, nach der die Klägerin zuletzt entweder Einkommen aus abhängiger Beschäftigung hatte oder bei der Bundesagentur für Arbeit oder bei der Beklagten im Leistungsbezug stand, spricht gegen eine solche Befreiung. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keinen Anknüpfungspunkt für die Berechtigung der im September 2002 durch das Arbeitsamt C vorgenommene Korrektur und hält diese für ein Versehen oder ein Missverständnis. Eine Gleichstellung der Klägerin mit diesem Personenkreis aus verfassungsrechtlichen Gründen (des Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes) kommt ebenfalls nicht in Betracht (BSG SozR 4-4200 § 12 Nr 8; BSG. Urteil vom 7.5.2009. Az B 14 AS 35/08 R, Rdnr 18).
Schließlich liegen auch die Voraussetzungen der Generalklausel des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II nicht vor. Nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen oder Rechte, soweit ihre Verwertung unwirtschaftlich ist (1. Alternative) oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde (2. Alternative). Anders als das frühere Recht der Arbeitslosenhilfe (unter Geltung der AlhiV 2002) verfügt das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende damit über eine Härtefallregelung, so dass hier ein Verstoß gegen höherrangiges (Verfassungs-)Recht - auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten - ausscheidet (vgl. dazu BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 5).
Eine Verwertung ist unwirtschaftlich, wenn der Erlös in einem deutlichen Missverhältnis zum Wert liegt, hingegen nicht, wenn jener nur geringfügig von diesem abweicht (BSG SozR 3-4100 § 137 Nr 7 mwN). Die Verwertung ist hier auch unter Berücksichtigung der mit der Tochter getroffenen Darlehensvereinbarung nicht unwirtschaftlich, weil die Kosten (und damit der faktische Mindererlös) nur ca EUR 86 betragen. Selbst bei einem verwertbaren Betrag von nur 2.125 EUR handelt es sich allenfalls um einen "Wertverlust" von ca 4%, der grundsätzlich hinnehmbar ist. Die Verwertung war hier insbesondere deshalb zumutbar, weil der Fälligkeitszeitpunkt unmittelbar bevorstand und deshalb die Kosten relativ gering und überschaubar waren. Hinzu kommt, dass die Beklagte - wenn auch verspätet -– der Klägerin ein zinsloses Darlehen gegen Sicherungsabtretung des nicht geschützten Spitzbetrags angeboten und ihr dadurch die Möglichkeit gegeben hat, die Kosten weiter zu senken. Selbst wenn man "Unwirtschaftlichkeit" nicht allein an der Relation zwischen Verkehrswert und erzielbarem Verkaufserlös orientierte, sondern auch annähme, sofern und soweit durch den Verbrauch die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert wird (so zum früheren Recht der Arbeitslosenhilfe: SG Berlin. Urteil vom 24.1.2003. Az S 58 AL 2208/02 unter Bezugnahme auf BSGE 41, 187ff), wäre die Verwertung hier nicht unwirtschaftlich. Denn in Anbetracht der einzusetzenden Summe und des damaligen Lebensalters der Klägerin ist nicht erkennbar, inwiefern durch den Verbrauch die Alterssicherung (wesentlich) erschwert werden sollte.
Die Verwertung des Spitzbetrags der Sparbriefforderung durch Aufnahme eines entsprechend besicherten Darlehens bedeutet für die Klägerin auch keine besondere Härte. Bei dem Begriff der besonderen Härte handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl BSG SozR 4-5765 § 9 Nr 1 RdNr 13 mwN). Ob von einer besonderen Härte iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 2. Alternative SGB II auszugehen ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles (ständige Rechtsprechung des BSG: BSG. Urteil vom 7.5.2009. Az B 14 AS 35/08 R, Rdnr 20; BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4 sowie die weiteren Urteile des 14. Senats vom 15. April 2008: BSG SozR 4-4200 § 12 Nr 8; Az B 14 AS 27/07 R und Az B 14/7b AS 56/06 R). Maßgebend sind dabei nur außergewöhnliche Umstände, die nicht durch die ausdrücklichen gesetzlichen Freistellungen über das Schonvermögen (§ 12 Abs 3 Satz 1 SGB II, § 4 Abs 1 Alg II-V) und die Absetzungsbeträge nach § 12 Abs 2 SGB II erfasst werden. § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 2. Alternative SGB II setzt daher solche Umstände voraus (Beispiele bei Brühl in LPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 12 RdNr 55 ff), die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. In den Gesetzesmaterialien wird für das Vorliegen eines Härtefalles iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 2. Alternative SGB II als Beispielsfall ausgeführt, dass eine solche Härte dann vorliege, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger kurz vor dem Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen müsse, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbständiger Tätigkeit aufweise (BT-Drucks 15/1749 S 32). Es kommt nach den Vorstellungen des Gesetzgebers somit nicht allein auf den Verlust der Altersvorsorge durch Verwertung und dessen Zeitpunkt an. Hinzu kommen muss vielmehr eine Versorgungslücke. Demnach sind nur besondere, bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffende Umstände beachtlich und in ihrem Zusammenwirken zu prüfen.
Vor diesem Hintergrund besteht keine besondere Härte. Eine solche ergibt sich nicht bereits daraus, dass die Klägerin - glaubhaft - das Vermögen, dessen Verwertung ihr zugemutet werden soll, für die Altersvorsorge bestimmt hat. Denn das Gesetz regelt abschließend, unter welchen Voraussetzungen solches Vermögen geschützt ist. Die allgemeine Härteregelung muss diese abstrakt-generelle Grenze zunächst beachten. Besondere Umstände, die im Einzelfall eine weitergehende Altersvorsorge aus Gesichtspunkten der besonderen Härte gestatten könnten, sind nicht erkennbar. Dabei kann die genaue Höhe der Rentenanwartschaft dahin stehen. Die Beklagte hatte der Klägerin nämlich ausdrücklich Gelegenheit geboten, ihre Altersvorsorge der neuen Gesetzeslage anzupassen und damit die im verbriefte Forderung vollständig für den behaupteten Zweck zu sichern. Für die Beklagte hätte dazu offenbar schon eine entsprechende Absichtserklärung der Klägerin genügt. Diese ist aber ganz im Gegenteil bewusst bei ihrer "flexibleren und renditestärkeren" Anlageform verblieben. Damit erhielt sie sich die zusätzliche Option, in Zeiten des konkreten Bedarfs jederzeit auf das eigentlich zur Altersvorsorge gedachte Vermögen zurückzugreifen. Das soll aber nach der Gesamtsystematik des § 12 SGB II gerade nicht mehr möglich sein. Die Voraussetzungen, nach denen das BSG zuletzt bei langjährig Selbständigen eine besondere Härte bei der Verwertung von erkennbar zur Altersvorsorge bestimmtem Vermögen auch ohne vereinbarten Verwertungsausschluss für möglich gehalten hat (BSG. Urteil vom 7.5.2009. Az B 14 AS 35/08 R), sind vorliegend erkennbar nicht gegeben. Danach kann bei langjährig Selbständigen eine Pflicht zur Verwertung von Lebensversicherungen ausscheiden, wenn im Einzelfall eine Kumulation von Umständen und Belastungen vorliegt, die zusammengenommen eine besondere Härte bedeuten. Eine solche Härte hat es unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 15/1749, S 32) dann für möglich gehalten, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger kurz vor dem Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen müsse, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbständiger Tätigkeit aufweise. Dabei könne nicht generell davon ausgegangen werden, dass ein 55jähriger Antragsteller kurz vor dem Rentenalter stehe. Jedenfalls in besonderen Fällen sei aber eine solche "Rentennähe" mit Vollendung des 58. Lebensjahres anzunehmen (BSG. AaO. Rdnrn 15, 20, 23). Diese Voraussetzungen treffen für die Klägerin schon im Ansatz nicht zu. Die Klägerin ist nach Lage der Akten nicht "langjährig Selbstständige", gehört also nicht zum betroffenen Personenkreis. Ihre Rentenbiografie weist folglich auch keine Versorgungslücke, sondern allenfalls eine (uU der Höhe nach) geringe Rentenanwartschaft auf. Dabei ist von Belang, dass anders als bei Selbständigen grundsätzlich auch die Zeiten der Arbeitslosigkeit rentenwirksam in das System der Gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen sind (vgl §§ 58, 252 SGB VI). Schließlich befand sich die Klägerin im streitigen Zeitraum mit 49 Jahren auch nicht "kurz vor dem Rentenalter", so dass ihr noch ausreichend Zeit verblieb, zusätzliche Rentenanwartschaften aufzubauen.
Die verbriefte Forderung war damit im Ergebnis in Höhe eines Spitzbetrags von ca EUR 2.125 durch Verpfändung oder Sicherungsabtretung vor Fälligkeit verwertbar. Dies hat im Übrigen der Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und ihrer Tochter hinreichend verdeutlicht. Zu Recht hat die Beklagte angenommen, aufgrund dieser Besicherung liege ab dem 2.4.2007 kein verwertbares Vermögen mehr vor, und entsprechend wieder Leistungen gewährt. Der Figur des "fiktiven Verbrauchs", die auch nicht der Systematik des SGB II entsprechen dürfte (vgl LSG Sachen. Urt. v. 13.3.2008. Az L 2 AS 143/07 mwN), bedurfte es dazu nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Satz 1, 193 Abs 1 Satz 1 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 160 Abs 2 SGG.
Rechtskraft
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