L 9 R 4581/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 24 R 1071/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 4581/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. September 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Rente wegen Erwerbsminderung bzw. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeitarbeit.

Der 1953 geborene Kläger war nach Abbruch einer Ausbildung als Landwirt und einer Anlernzeit als Druckhelfer bis zur Insolvenz des Arbeitgebers im Jahr 1992 nach seinen Angaben als Hilfsarbeiter beschäftigt und arbeitete danach bis 2006 als Hilfsarbeiter in einem Lager. Danach war er arbeitslos bzw. arbeitsunfähig. Inzwischen bezieht er Arbeitslosengeld II.

Ein erster Antrag vom 3. Januar 2007 auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung blieb nach Einholung eines Gutachtens des Chirurgen Dr. G. vom 12. Februar 2007 (beginnende Gonarthrose links, Zustand nach arthroskopischer Kniegelenkstoilette links 2/06, gering- bis mäßiggradige degenerative Wirbelsäulen (WS) - Veränderung mit Funktionseinschränkung bei Fehlhaltung; mittelschwere Arbeiten - ohne langes Stehen, häufiges Bücken, langes Knien und Hocken - seien vollschichtig möglich, ebenso Tätigkeiten als Lagerarbeiter und Druckereihelfer) erfolglos (Bescheid vom 16. Februar 2007).

Die Beklagte lehnte dann einen Antrag auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit vom 2. Juli 2008 mit Bescheid vom 9. Juli 2008 und einen weiteren Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung vom 14. Juli 2008 mit Bescheid vom 25. August 2008 sowie mit die dagegen erhobenen Widersprüche zurückweisendem Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2009 ab, da ein Anspruch auf Altersrente wegen des Lebensalters und ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung im Hinblick auf das verbliebene Leistungsvermögen nicht bestünden.

Grundlagen der Entscheidungen waren u. a. ein chirurgisches Gutachten des Dr. R. vom 18. August 2008 (beginnende Gonarthrose links, Zustand nach arthroskopischer Gelenktoilette 2/06, keine Randzeichen, keine Funktionseinschränkung, rezidivierende WS-Beschwerden bei leichten degenerativen Veränderungen und leichter Fehlstellung, keine Wurzelreizzeichen, keine wesentliche Funktionseinschränkung, medikamentös eingestellter Bluthochdruck; die letzte berufliche Tätigkeit sei sechs Stunden und mehr möglich und der Kläger könne mittelschwere Tätigkeiten im Stehen, Gehen oder Sitzen sechs Stunden und mehr verrichten) und - nach Eingang eines Berichtes der Allgemeinmedizinerin S. vom 27. Oktober 2008 (Gonarthrose, Meniskusläsion, COPD, labile Hypertonie mit rezidivierenden Entgleisungen) - eine beratungsärztliche Stellungnahme vom 7. November 2008 (kein wesentlich neuer medizinischer Sachverhalt ersichtlich im Vergleich zum Gutachten von Dr. R., Leistungsbeurteilung wie bisher).

Deswegen hat der Kläger am 16. Februar 2009 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Er hat geltend gemacht, er sei im Jahr 2008 mehrere Monate erkrankt gewesen. Seit März 2006 sei er nicht mehr in orthopädischer Behandlung.

Das SG hat die Allgemeinmedizinerin S. schriftlich als sachverständige Zeugin gehört. Sie hat am 25. März 2009 über die erhobenen Befunde ("bekannte" Gonarthrose links, rezidivierende Aktivierung mit Schwellung und Rubor) berichtet und die Auffassung vertreten, der Kläger könne leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes wie auch als Lagerfachkraft ohne Kniebeugen täglich sechs Stunden verrichten.

Mit Gerichtsbescheid vom 21. September 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung seien nicht erfüllt, da der Kläger ihm zumutbare Tätigkeiten noch wenigstens sechs Stunden täglich verrichten könne und auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen und keine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliege, die ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich machen würden. Ferner bestehe auch kein Anspruch auf Altersrente. Wegen der Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid verwiesen.

Gegen den am 23. September 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 6. Oktober 2009 Berufung eingelegt. Er hat geltend gemacht, er habe sich vor über 50 Jahren bei einem Unfall die linke Kniescheibe zertrümmert und sei seitdem in ärztlicher Behandlung. Er habe ständig unter starken akuten Schmerzen gelitten und starke Schmerzmittel einnehmen müssen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. September 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 9. Juli 2008 und 25. August 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2009 zu verurteilen, ihm ab 1. Juli 2008 Rente wegen Erwerbsminderung bzw. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit zu gewähren. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten der ersten und zweiten Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchten Renten - §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), soweit Rente wegen Erwerbsminderung begehrt wird, und § 237 SGB VI, soweit Altersrente begehrt wird - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für diese Renten nicht erfüllt sind, weil der Kläger zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch sechs Stunden und mehr ausüben kann und auch keinen besonderen Berufsschutz genießt, sowie aufgrund seines Alters keinen Anspruch auf Altersrente hat. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung auch des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass die Leistungsbeurteilungen in den von der Beklagten eingeholten Gutachten von Dr. G. und Dr. R. auch den Senat überzeugen. Auch unter Berücksichtigung der Aussage der behandelnden Allgemeinmedizinerin S., die den Kläger ebenfalls für sechs Stunden täglich mit qualitativen Einschränkungen leistungsfähig erachtet, ergeben sich keine dauerhaften Gesundheitsstörungen, die die Annahme einer zeitlichen Leistungsminderung oder einer wesentlichen qualitativen Leistungsminderung rechtfertigen würden. Ferner erfüllt der Kläger schon auf Grund seines Lebensalters von 56 Jahren nicht die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Alters.

Aus den vorstehenden Gründen weist der Senat die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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