L 9 R 5268/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 90/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 5268/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 3. September 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1958 geborene Kläger war nach einer Zimmererlehre (August 1975 bis Juli 1978, mit Gesellenprüfung) und der Ableistung seines Wehrdienstes vom 1. Januar 1980 bis 31. März 2002 - mit Unterbrechungen - als Zimmerer tätig (zuletzt in der Arbeitsvorbereitung für eine Abbundmaschine am PC, wobei er Facharbeitertätigkeiten verrichtete) beschäftigt. Er hatte dort gemäß dem Bericht vom 2. Dezember 2003 über ein Beratungsgespräch auch regelmäßig Tätigkeiten im Büro ausgeübt, hatte aber wegen der angespannten Lage auch wieder immer mehr auf den Baustellen arbeiten müssen. Seit dem 1. April 2002 ist der Kläger arbeitslos bzw. bezieht er Sozialleistungen und hat vorrübergehend geringfügige versicherungsfreie Beschäftigungen ausgeübt.

Der Kläger leidet im Wesentlichen unter Rücken- sowie Atemwegsbeschwerden und den Folgen eines schädlichen Alkoholkonsums bei psychosozialer Belastung. Gemäß dem Bericht vom 14. Januar 2004 über ein stationäres Heilverfahren in der Federseeklinik Bad Buchau (u. a. Chronisch rezidivierende Lumboischalgien, degenerative Veränderung der Lendenwirbelsäule [LWS]), wonach er als Zimmermann unter 3 Stunden leistungsfähig war, strebte er eine Umschulung zum Groß- und Einzelhandelskaufmann an.

Den Antrag des Klägers vom Dezember 2005 auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Juni 2006 und Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2006 ab. Der Kläger könne zwar seinen bisherigen Beruf als Zimmermann, der dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen sei, nicht mehr verrichten. Er sei jedoch in der Lage, eine Tätigkeit als Hausmeister oder Postabfertiger in einem Umfang von mindestens 6 Stunden täglich auszuüben.

Dem lagen neben einem Bericht des Neurochirurgen Dr. R. vom 18. Oktober 2005 ein Gutachten der Dr. W. vom 2. Februar 2006 (Diagnosen: schädlicher Alkoholkonsum, dringender V. a. Alkoholsucht, deutlicher nutritiv-toxischer Leberschaden ohne Hinweise auf eine Syntheseleistungsstörung der Leber, chronifizierte tiefsitzende Kreuzschmerzen mit ischialgiformen Schmerzen im rechten Bein, Bandscheibenvorfall [BSV] L5/S1 rechts, Insuffizienz der Rückenmuskulatur, leichte chronische Bronchitis bei Nikotinabusus, anhaltende erhebliche psychosoziale Belastungen; aktuell stehe die chronische Alkoholproblematik im Vordergrund; die bisherige berufliche Tätigkeit als Zimmermann sei unter 3 Stunden möglich, leichte Tätigkeiten ohne besondere Belastungen der Wirbelsäule [WS] könne der Kläger 6 Stunden und mehr verrichten, wobei zuvor die Alkoholproblematik behandelt werden müsse), eine Stellungnahme von Dr. R. vom 6. Juni 2006 (zur Besserung der Erwerbsfähigkeit seien Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben [LTA] angezeigt, als Fachverkäufer könne der Kläger mehr als 6 Stunden arbeiten) sowie eine Stellungnahme von Dr. F. vom 12. Oktober 2006 (neue Aspekte gegenüber dem Gutachten der Dr. W. hätten sich nicht ergeben, die empfohlene Sucht-Reha wegen Alkohol habe der Kläger nicht für notwendig erachtet; für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen) zu Grunde.

Am 23. Februar 2006 angebotene medizinische Leistungen zur Rehabilitation erachtete der Kläger bei einem Gespräch auf einer psychosozialen Beratungs- und ambulanten Behandlungsstelle für Suchtkranke nicht für erforderlich (Stellungnahme der Beratungsstelle vom 22. Mai 2006, wonach er sich zu dem Zeitpunkt in einer Abstinenzphase befand, es aber nicht für notwendig hielt, dauerhaft abstinent zu leben), weswegen Rehabilitationsmaßnahmen dann auch nicht für erfolgversprechend angesehen wurden.

Wegen der Ablehnung der Rente hat der Kläger, am 11. Januar 2007 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Er hat geltend gemacht, als Zimmermann könne er nur noch unter 3 Stunden arbeiten. Im Übrigen sei auch für sonstige Tätigkeiten von einem unter 6-stündigen Leistungsvermögen auszugehen. Zumindest sei er berufsunfähig. Bei der - zu diesem Zeitpunkt - ausgeübten Tätigkeit eines Hausmeisters im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung mit ca. dreimal 2,5 Stunden pro Woche könne er das Heben und Tragen schwerer Lasten an andere Personen übertragen oder Hilfe in Anspruch nehmen. Ansonsten sei ihm eine Tätigkeit als Hausmeister nicht möglich. Er habe sich auch mehrfach erfolglos auf Stellenausschreibungen für Hausmeister beworben, wobei die Bewerbungen gescheitert seien, weil er nicht mehr als 15 kg heben und tragen könne und zu alt sei. Für eine Tätigkeit als Postabfertiger biete der lokale Arbeitsmarkt keine Zugangsmöglichkeiten und die - von der Beklagten benannte -Tätigkeit eines Registrators sei ihm völlig fremd. Seine bisherige Arbeit am PC habe sich auf das Erstellen von Plänen zur Arbeitsvorbereitung mit einem speziellen EDV-Programm für Zimmerleute beschränkt und nur einen geringen Anteil seiner Arbeit eingenommen. Mit in der Büroorganisation üblichen EDV-Programmen wie Textverarbeitung u. a. habe es keine Berührungspunkte gegeben. Außerdem träten bei mehr als einstündigem Sitzen stärkste Schmerzen in der WS auf. Tätigkeiten eines Registrators seien auch mit Heben und Tragen und Ablegen von Aktenstapeln verbunden, was ihm nicht zumutbar sei. Das SG hat den Neurochirurgen Dr. R. schriftlich als sachverständigen Zeugen gehört. Er hat am 23. Mai 2007 mitgeteilt, die von ihm auf seinem Fachgebiet seit Dezember 2005 erhobenen Befunde stimmten im Wesentlichen mit denen im Verwaltungsgutachten überein. Er schließe sich dem Gutachten auch in der Beurteilung des Leistungsvermögens an.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne als Hausmeister bzw. Postabfertiger arbeiten und auch die Tätigkeit eines Registrators ausüben. Hierzu hat sie sich auf vorgelegte Entscheidungen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Oktober 2006 (L 5 R 4635/05), 20. Dezember 2005 (L 10 R 43/06), 28. März 2007 (L 5 R 43/06) und 26. Juni 2006 (L 11 R 987/06) zur tariflichen Einstufung und den Anforderungen von Tätigkeiten u. a. eines Registrators bezogen, auf die verwiesen wird.

Mit Urteil vom 3. September 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger könne ihm zumutbare Tätigkeiten eines Registrators verrichten, wie sie in den von der Beklagten vorgelegten Urteilen beschrieben seien und die erforderlichen Kenntnisse, insbesondere auch die Fähigkeit zum Umgang mit Computern bzw. der Bedienung von EDV-Programmen innerhalb von 3 Monaten erwerben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die schriftlichen Urteilsgründe verwiesen.

Gegen das am 29. Oktober 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14. November 2008 Berufung eingelegt. Er trägt im Wesentlichen vor, eine zumutbare Erwerbstätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes sei ihm nicht mehr möglich. Als Zimmermann könne er nicht mehr arbeiten. Wie der erkennende Senat entschieden habe, komme eine Verweisung auf eine Tätigkeit als Registrator für einen Facharbeiter allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht, wobei ein solcher Ausnahmefall nicht vorliege. Ferner sei der medizinische Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt. Außerdem habe er nicht die erforderlichen PC-Kenntnisse für die Tätigkeit eines Registrators. Auch könne er nicht länger 60 bis 70 Minuten am Stück sitzen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 3. September 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 7. Juni 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2006 zu verurteilen, ihm ab 1. Dezember 2005 Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger könne ihm zumutbare Tätigkeiten wenigstens 6 Stunden täglich verrichten. Insbesondere sei ihm eine Tätigkeit als Registrator möglich. Der Umgang mit einem PC sei ihm auf Grund seiner vorherigen Tätigkeit auch nicht völlig fremd. Für eine Tätigkeit als Registrator seien nur einfache PC-Programme zur Überwachung des Aktenlaufs zu bedienen, deren Nutzung innerhalb von weniger Stunden erlernt werden könne und die keine grundlegenden PC-Kenntnisse erforderten. Soweit er geltend mache, er könne maximal 60 bis 70 Minuten stehen, gebe es die Möglichkeit einer ergonomischen Anpassung des Arbeitsplatzes. Hierzu hat die Beklagte u. a. Stellungnahmen von Dr. Hielscher vom 8. Mai 2009 sowie des Dr. Bross vom 7. Oktober und 10. November 2009 vorgelegt.

Der Senat hat benannte behandelnde Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen gehört. Über die von ihnen erhobenen Befunde haben der Allgemeinmediziner Dr. A. am 16. April 2009 und 23. Oktober 2009 sowie der Neurochirurg Dr. H. am 23. April 2009 unter Beifügung von Arztbriefen, berichtet. Auf die schriftlichen Aussagen wird verwiesen.

Ferner hat der Senat Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr. Z. vom 22. September 2009 und des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Prof. Dr. E. vom 6. April 2010 eingeholt.

Dr. Z. ist im Wesentlichen zum Ergebnis gelangt, beim Kläger bestünden ein chronisch rezidivierendes, überwiegend pseudoradikuläres Lumbalsyndrom rechts betont bei medio-lateralem BSV präsakral rechts und ausgeprägter Spondylose im Segment LWK 5/S1. Dadurch sei eine deutliche Reduzierung der Belastungsfähigkeit der WS bedingt. Unter Berücksichtigung der Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet und der damit verbundenen Fähigkeitsstörungen seien Tätigkeiten, bei denen selbstständig ein Haltungswechsel durchgeführt werden könne sowie Belastungen mit Heben und Tragen von Lasten bis 5 kg, vereinzelt auch bis 10 kg anfielen - ohne mittelschwere und schwere Tätigkeiten, gleichförmige Körperhaltungen, insbesondere im Sitzen und häufiges Bücken, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie mit und an laufenden Maschinen - wie auch Tätigkeiten als Registrator im öffentlichen Dienst, Postabfertiger und Hausmeister, wenn diese Einschränkungen beachtet seien, 6 Stunden und mehr täglich möglich. Der Kläger könne auch einen Fußweg zur Arbeit von viermal 500 m täglich in einer Zeit von 15 bis unter 20 Minuten bewältigen. Der Beurteilung des Leistungsvermögens durch Dr. W. sei im vollen Umfang zuzustimmen, wobei noch eine psychiatrische Abklärung erfolgen sollte.

Prof. Dr. E. ist zum Ergebnis gelangt, seitens des psychiatrischen Fachgebietes liege eine Alkoholabhängigkeit vor, wobei sich der Kläger aktuell in einer Phase des kontrollierten Konsums befinde. Zusätzlich bestehe ein leichtes depressives Syndrom in Form einer Dysthymia. Ansonsten liege noch ein LWS-Syndrom vor. Motorik, Denken und Kognition, Affektivität und Vegetativum seien beeinträchtigt. Die Abhängigkeitserkrankung könne durch eine zumutbare Willensanstrengung aus eigener Kraft überwunden werden, indem der Kläger abstinent bleibe. Von Seiten des psychiatrischen Fachgebietes ergäben sich keine Beeinträchtigungen, weder in Folge der Abhängigkeitserkrankung noch des depressiven Syndroms, die zu qualitativen Beeinträchtigungen für Tätigkeiten als Registrator, Postabfertiger, Hausmeister oder alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes führten. Seitens des psychiatrischen Fachgebietes - auch bzgl. der Abhängigkeitserkrankung bei erhöhtem Konsum - fehlten psychopathologische Auffälligkeiten, die dem Antrieb und dem Energieniveau Grenzen setzten.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Dieser hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen - §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt, die hierzu einschlägige Rechtsprechung referiert und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil er zumindest eine Tätigkeit als Registrator wenigstens 6 Stunden täglich verrichten kann. Der Senat schließt sich dem - auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der weiteren Ermittlungen - nach eigener Überprüfung an, sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen im Berufungsverfahren und die weiteren Ermittlungen des Senats anzumerken, dass dem Kläger, der als Zimmerer qualifizierten Berufsschutz genießt, grundsätzlich Tätigkeiten eines Registrators zumutbar sind, wie sie in den von der Beklagten dem SG vorgelegten Urteilen beschrieben sind.

Die Wertigkeit der Arbeit des Registrators als für Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeit folgt aus ihrer Einstufung in das nach Qualitätsmerkmalen geordnete Lohngruppengefüge der einschlägigen Tarifverträge; darin spiegelt sich ihr qualitativer Rang wider. Im öffentlichen Dienst wurden Registratoren nach Vergütungsgruppe VIII BAT und im privaten Versicherungsgewerbe nach Gehaltsgruppe II des Manteltarifvertrags der privaten Versicherungswirtschaft entlohnt, weshalb sich Facharbeiter auf diese Tätigkeit sozial zumutbar verweisen lassen müssen (vgl. etwa LSG Baden Württemberg, Urteil vom 11. Oktober 2006, L 5 R 4635/05, m.w.N.). Dass sich an dieser Bewertung des genannten Berufs in neuerer Zeit etwas geändert hätte, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. Die Eingruppierungsgrundsätze gelten auch nach dem inzwischen geltenden Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD) fort, da insofern noch keine spezielle neue Entgeltordnung für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes geschaffen wurde (vgl. u.a. Eingruppierung und Tätigkeitsmerkmale in öffentlichen Dienst, Kommentar bearbeitet von Breier u.a. Stand 1. November 2009, Vorwort 2007).

Der Kläger kann dem fachlichen Leistungsprofil des genannten Verweisungsberufs gerecht werden. Auch insoweit teilt der Senat die Auffassung des Sozialgerichts.

Das fachliche Leistungsprofil der Tätigkeit eines Registrators wird gekennzeichnet durch die Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, das Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben, die Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung, das Führen von Brieftagebüchern schwieriger Art und von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien und ähnliche Arbeiten. Es müssen von den zuständigen Sachbearbeitern zu bearbeitende Schriftstücke nach den Vorgaben von Aktenplänen oder anderen Organisationsmerkmalen sortiert oder betriebsintern weitergeleitet, Statistiken oder Terminüberwachungslisten und Karteien geführt, Ordner oder Akten gezogen und abgestellt werden. Insgesamt handelt sich im Wesentlichen um eine einfach strukturierte Bürotätigkeit, für die keine geistigen Anforderungen erforderlich sind, die über das normal übliche Maß hinausgehen. Für die Verrichtung der genannten Tätigkeiten mag eine abgeschlossene Ausbildung, etwa in einem kaufmännischen- oder Verwaltungsberuf, von Vorteil sein (so etwa BERUFENET Registrator/in der Bundesagentur für Arbeit); sie ist aber nicht Voraussetzung für den Zugang zu diesem Beruf (vgl. zu alledem LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Oktober 2006, L 5 R 4635/05, m.w.N.).

Der derzeit 52 Jahre alte Kläger kann nach Auffassung des Senats die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von 3 Monaten erwerben. Das gilt auch für die im Rahmen der Arbeit als Registrator ggf. notwendigen Fähigkeiten zum Umgang mit dem Computer bzw. der Bedienung von EDV-Programmen. Dass insoweit an Registratoren besondere Anforderungen gestellt würden, ist nicht ersichtlich. Wie der 5. Senat des LSG Baden-Württemberg (a.a.O. m.w.N) bereits ausgeführt hat weist, die Arbeit des Registrators weder einen hohen Anteil an Bildschirmarbeit auf noch erfordert sie umfangreiche – innerhalb von 3 Monaten nicht zu vermittelnde - Computerkenntnisse. Unbeschadet dessen, dass die bloße Begabung für die bisherige Facharbeitertätigkeit eine höchstens dreimonatige Einarbeitungszeit nicht immer und für sich allein bedingt (vgl. BSG, Urteil vom 8. September 1982, 5b RJ 16/81, SozR 2200 § 1246 Nr. 101), darf von einem Versicherten, der für sich den Berufsschutz eines Facharbeiters reklamiert, erwartet werden, dass er bereit und im Hinblick auf seine Facharbeiterqualifikation auch in der Lage ist, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC jedenfalls innerhalb des genannten Zeitraums, vielfach aber in weit kürzerer Zeit, zu erwerben. Wer auf der einen Seite die Qualifikation des Facharbeiters für sich in Anspruch nimmt, weil er einen Facharbeiterberuf mit regelmäßig dreijähriger Ausbildungszeit erlernt oder entsprechend hochwertige Arbeit geleistet hat, kann sich auf der anderen Seite nicht für außerstande erklären, innerhalb der genannten Zeit den Umgang mit dem PC – um besondere Computerkenntnisse geht es nicht - zu erlernen, zumal dessen Verwendung in weiten Teilen der Arbeitswelt (jedenfalls des Facharbeiters) wie im Alltagsleben angesichts der fortschreitend vereinfachten Bedienung mehr und mehr zur Selbstverständlichkeit geworden ist. Dass der Kläger ausgebildeter Handwerker ist und im Zimmererberuf gearbeitet hat, ändert daran nichts, nachdem er auch an seinem letzten Arbeitsplatz PC-Arbeiten (in der Arbeitsvorbereitung für eine Abbundmaschine) sowie auch Bürotätigkeiten verrichtet (vgl. Niederschrift über Reha-Beratung vom 2. Dezember 2003) und gemäß dem Heilverfahren-Entlassungsbericht vom 14. Januar 2004 selbst eine Umschulung zum Groß- und Einzelhandelskaufmann erstrebt hat.

Der Kläger wird mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen auch dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht. Diese ist bereits aus arbeitsorganisatorischen Gründen geprägt durch Arbeiten im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. Die Tätigkeit einer Registraturkraft in größeren Unternehmen und im öffentlichen Dienst ist als körperlich leichte Tätigkeit zu qualifizieren, wobei schweres Heben und Tragen nicht gefordert wird, nachdem erforderliche Hilfsmittel (Registraturwagen, Ablagemöglichkeiten etc.) in der Regel vorhanden sind und in Einzelfällen das Heben und Tragen von Lasten bis 5 kg (gebündelte Akten) anfallen kann. Die körperlichen Belastungen hängen weitgehend von der jeweiligen Arbeitsplatzgestaltung und Arbeitsorganisation ab, weswegen das Handhaben schwerer Aktenvorgänge, Zwangshaltungen und das Arbeiten auf Leitern nicht generell mit der Tätigkeit einer Registraturkraft verbunden sind. An die geistigen Anforderungen einer Registraturkraft werden keine über das normal übliche Maß hinausgehenden Ansprüche gestellt (vgl. dazu Entscheidung des Bayerischen LSG vom 11. März 2009, L 19 R 813/06 in Juris).

Die bei ihm vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen stehen einer entsprechenden beruflichen Tätigkeit nicht entgegen. Dies ergibt sich zum einen aus dem vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr. Z., wonach zwar ein chronisch rezidivierendes, überwiegend pseudoradikuläres Lumbalsyndrom, rechts betont bei medio-lateralem BSV präsakral rechts und röntgenologisch ausgeprägter Spondylose im Segment LWK 5/S1 vorliegt, wodurch die Belastungsfähigkeit der WS beeinträchtigt ist. Dies führt jedoch allenfalls zu qualitativen Einschränkungen, die mit den vom SG zutreffend dargestellten körperlichen Anforderungen einer Tätigkeit eines Registrators zu vereinbaren sind. Wie Dr. Z. ausgeführt hat, können entsprechende Tätigkeiten auch 6 Stunden und mehr arbeitstäglich verrichtet werden. Soweit es der Möglichkeit eines selbstständigen Haltungswechsels bedarf, kann dem im Rahmen einer Tätigkeit als Registrator Genüge getan werden. Der Kläger ist auch in der Lage, vereinzelt Gewichte bis zu 10 kg zu bewegen. Im Übrigen besteht auch die Möglichkeit, den Arbeitsplatz entsprechend ergonomisch zu gestalten.

Des weiteren stehen auch die Alkoholerkrankung des Klägers und die Dysthymie der Ausübung der Tätigkeit eines Registrators nicht entgegen. Weder die Angaben des Klägers, noch der psychische Befund, den Prof. Dr. E. erhoben hat, bedingen qualitative Einschränkungen, die entsprechenden Tätigkeiten entgegenstehen. Wie Prof. Dr. E. deshalb für den Senat nachvollziehbar ausgeführt hat, liegen derzeit noch keine Erkrankungen auf psychiatrischem Fachgebiet vor, die eine Tätigkeit als Registrator nicht zuließen.

Da der Kläger somit zumutbar jedenfalls eine Tätigkeit als Registrator wenigstens 6 Stunden arbeitstäglich verrichten kann, ist er nicht berufsunfähig und erst recht nicht teilweise oder voll erwerbsgemindert.

Nachdem das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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