Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
7
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 1 V 47/00
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 7 V 4/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zusammentreffen von Unfall- und Beschädigtenrente
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Umstritten ist die Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf Entschädigungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Der 1935 geborene Kläger beantragte im April 1991 eine Beschädigtenversorgung nach dem BVG. Mit Bescheid vom 23. Juli 1992 erkannte das Versorgungsamt M. den Verlust des rechten Beines im Unterschenkel als Schädigungsfolge an, setzte dafür die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf 50 vom 100 fest und bewilligte eine Verletztenrente in entsprechender Höhe. Nach Durchführung von Ermittlungen zum schädigenden Ereignis änderte das Versorgungsamt mit Bescheid vom 29. März 1994 die Bewilligung hinsichtlich der Bezeichnung (jetzt: Verlust des rechten Beines in Höhe des Kniegelenkes), setzte die MdE auf 70 herauf und bewilligte dem entsprechend höhere Versorgungsbezüge, deren Höhe sich ab 1. Juli 1994 auf monatlich 554,00 DM (= 283,26 EUR) belief.
Im Jahre 1993 wurde dem Versorgungsamt bekannt, dass der Kläger eine Unfallrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezog. Dieser Leistung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Am 22. Oktober 1975 verunglückte der Kläger auf dem Heimweg von der Arbeit, als er auf glattem Untergrund ausrutschte und mit dem linken Sprunggelenk umknickte. Nach dem ärztlichen Gutachten des Chefarztes des Krankenhauses B. Dr. M. vom 25. Mai 1976 hatte der Kläger bei dem Unfall einen Bruch des linken äußeren Fußknöchels mit posttraumatischen arthrotischen Veränderungen im oberen Sprunggelenk erlitten. Den Körperschaden schätzte der Arzt aufgrund dieser Verletzung mit 25% ein. Der Kreisgutachter des Rates des Kreises W. Dr. W. verfügte mit Schreiben vom 15. Juni 1976 eine Erhöhung des Körperschadens auf 50%, da ein Teil der Folgen der Kriegsverletzung erhöhend zu berücksichtigen sei. Mit weiterem Gutachten vom 3. Juni 1977 stellte Dr. M. fest, es sei keine Besserung der Beschwerden eingetreten. Es liege weiterhin ein Zustand nach Bruch des äußeren Fußknöchels links mit posttraumatischen arthrotischen Veränderungen im oberen Sprunggelenk und Überlastungsarthrose des linken Kniegelenkes vor. Im Hinblick auf die Kriegsverletzung des rechten Beines sei der ansonsten unveränderte Körperschaden weiterhin auf 50% festzusetzen. Auf dieser Grundlage bezog der Kläger langjährig eine Unfallrente, die 1991 nach Inkrafttreten der Reichsversicherungsordnung (RVO) überführt und vom zuständigen Unfallversicherungsträger, der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft B. (im Folgenden: BG), unverändert nach einer MdE um 50 (entsprechend einem Körperschaden von 50%) ab 1. Januar 1991 weitergezahlt wurde.
Das Versorgungsamt nahm nach Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 19. Juli 1994 den Bescheid vom 23. Juli 1992 sowie die nachfolgenden Bescheide mit Wirkung ab 1. August 1994 insoweit teilweise zurück, als bei der Berechnung der Versorgungsleistungen nach dem BVG der von der Unfallversicherung der BG gezahlte Anteil der Rente für die Kriegsbeschädigung nicht zum Ruhen gebracht worden sei. Auch die BG ging von einer teilweisen Überzahlung der Unfallrente aus, machte mit Schreiben vom 30. Juni 1994 einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Versorgungsamt geltend und hob mit Bescheid vom 20. Juli 1994 die Bewilligung der Unfallrente teilweise in Höhe von 25% ab September 1994 auf, da nach § 541 Abs. 1 Nr. 2 RVO Personen für die Folgen von Kriegsbeschädigungen keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung hätten. Aufgrund dieses Bescheides der BG hatte der Aufhebungsbescheid des Versorgungsamtes vom 19. Juli 1994 nur noch Auswirkungen auf den BVG-Rentenanspruch des Klägers für August 1994. Für diesen Monat stand ihm nach teilweiser Anrechnung der Unfallrente kein Zahlbetrag nach dem BVG mehr zu. Gegen den Bescheid vom 19. Juni 1994 legte der Kläger am 26. Juli 1994 Widerspruch ein, den er aber am 13. September 1994 zurücknahm. Zugleich zahlte er die für den Monat August 1994 erhaltene Beschädigtenrente in Höhe von 554,00 DM (= 283,26 EUR) zurück.
Mit Schreiben vom 16. April 1996 informierte der Beklagte das Versorgungsamt M. über die Rücknahme des Bescheides vom 20. Juli 1994 durch die BG (Bescheid vom 3. April 1996) und teilte mit, dem Kläger stehe rückwirkend ab 1. September 1994 wieder eine Unfallrente nach einer MdE von 50 zu. Daher sei erneut ein Ruhenstatbestand nach § 65 BVG eingetreten und es sei der Kriegsbeschädigtenanteil der Verletztenrente rückwirkend zum Ruhen zu bringen.
Mit Bescheid vom 14. Mai 1996 hob das Versorgungsamt M. den Bescheid vom 19. Juli 1994 und die nachfolgenden Bescheide mit Wirkung ab 1. Juni 1996 teilweise für die Vergangenheit und Zukunft auf. Zur Begründung gab es an, es sei durch den Bescheid der BG vom 3. April 1996, mit dem die Wiedergewährung der Unfallrente ab 1. September 1994 geregelt worden sei, eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch –Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) eingetreten. Diese Änderung sei ab September 1994 zu berücksichtigen. Es liege ein Ruhenstatbestand im Sinne des § 65 BVG durchgehend seit dem 1. Januar 1991 vor. Über die Rechtslage sei der Kläger mit Anhörung nach § 24 SGB X vom 14. Juli 1994 aufgeklärt worden. Er habe Versorgungsbezüge in Höhe von 8.990.- DM (= 4.596,51 EUR) zu Unrecht erhalten; dieser Betrag sei von ihm gemäß § 50 SGB X zu erstatten. Gegenüber der BG sei ein Erstattungsanspruch in Höhe von 8.540 DM (= 4.366,43 EUR; 8.990 abzüglich 410 DM) geltend gemacht worden. Für den Monat August 1994 sei ein Betrag von 410 DM anzurechnen gewesen, so dass der Kläger Anspruch auf Nachzahlung von 144 DM habe (Erstattungsbetrag von 554 DM abzüglich 410 DM Anrechnungsbetrag). In Anlage zu diesem Bescheid teilte das Versorgungsamt dem Kläger die seit September 1994 monatlich anzurechnenden Beträge der Unfallrente mit. Diese beliefen sich anfangs auf 410 DM (= 209,62 EUR) und ab Januar 1996 auf 450 DM (= 230,08 EUR). Ab Mai 1996 belief sich die monatlich nach Anrechnung der Unfallrente zu zahlende Grundrente auf 157 DM (= 80,27 EUR). Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 11. Juni 1996 Widerspruch ein und machte geltend, die Anrechnung der Unfallrente verstoße unter Berücksichtigung von Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 29. August 1990, Az. 9a/9 RVu 1/89) gegen geltendes Recht. Es sei nicht richtig, die Versorgungsbezüge um den aus gleichem Anlass gewährten Betrag der Unfallrente zu kürzen, sondern es sei eine proportionale Kürzung vorzunehmen. Mit dieser Methode werde sichergestellt, dass ein entschädigungspflichtiges Ereignis nicht deshalb ohne Entschädigung bleibe, weil für ein anderes Ereignis ein Unfallversicherungsträger Leistungen erbringe. Darüber hinaus führe die Höhe der Rückforderung zu einer unbilligen Härte, denn es sei damit zu rechnen, dass auch das Sozialamt und der Rentenversicherungsträger mit Rückforderungsansprüchen an ihn herantreten würden. Ferner sei fraglich, ob durch den Bescheid der BG eine wesentliche Änderung eingetreten sei.
Das Versorgungsamt zog Unterlagen des Rentenversicherungsträgers bei. Aus diesen ergab sich eine Anrechnung der Unfallrente auf die monatlichen Rentenleistungen gemäß § 93 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI), die mit Bescheid vom 13. November 1996 geregelt worden war. Die LVA Sachsen-Anhalt hatte für die Zeit vom 1. Dezember 1995 bis 31. Dezember 1996 eine Rentenüberzahlung in Höhe von 3.701,15 DM berechnet, da sich die Höhe der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung geändert habe. Der dagegen gerichtete Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 1997 hatte die damalige LVA Sachsen-Anhalt (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland) den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen, da durch die Neuberechnung der Unfallrente durch Bescheid des Unfallversicherungsträgers vom 3. April 1996 mit Wirkung vom 1. September 1994 eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten sei. Diese wesentliche Änderung habe den dem Kläger zustehenden Zahlbetrag der Altersrente gegenüber dem ursprünglich erlassenden Rentenbescheid vom 21. November 1995 gemindert, so dass dieser Bescheid teilweise aufzuheben gewesen sei. Am 3. September 1997 teilte die BG dem Beklagten mit, der dem Kläger zustehende Nachzahlungsbetrag der Unfallrente ab September 1994 in Höhe von insgesamt 8.578,10 DM sei einbehalten und davon die Erstattungsforderung des Rentenversicherungsträgers in Höhe von 3.701,15 DM befriedigt worden. Zur Begleichung des Erstattungsanspruches der Versorgungsverwaltung stehe noch der Betrag in Höhe von 4.876,75 DM zur Verfügung, der bereits angewiesen worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2000 half der Beklagte dem Widerspruch durch Herabsetzung des Ruhensbetrages auf 5.326,95 DM teilweise ab und stellte fest, dass der Kläger nach Erstattung von 4.876,95 DM durch die BG für den Monat Mai 1996 noch eine bestehende Restüberzahlung in Höhe von 293 DM zu erstatten habe. Den weitergehenden Widerspruch wies der Beklagte als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass der ursprüngliche Bewilligungsbescheid teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben gewesen sei, da eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen durch den Bescheid der BG vom 3. April 1996 rückwirkend ab 1. September 1994 eingetreten sei. Die in diesem Bescheid geregelte rückwirkende Gewährung der höheren Unfallrente nach einer MdE um 50 statt wie zuvor um 25 stelle eine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X dar, da die Unfallrente jetzt wieder einen Anspruch enthalte, der auf der gleichen Ursache wie der Anspruch auf Versorgungsbezüge nach dem BVG beruhe und damit gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 1 BVG zum teilweisen Ruhen der Versorgungsbezüge nach dem BVG führe. Daher sei es zutreffend gewesen, die Versorgungsbezüge in Höhe der Differenz aus der gewährten Unfallrente nach einer MdE um 50 v. H. und der ohne Berücksichtigung der Kriegsbeschädigung zustehenden Unfallrente nach einer MdE um 25 v. H. zum Ruhen zu bringen. Mit der teilweisen Aufhebung habe das Versorgungsamt auch nicht zu der Entscheidung des BSG vom 29. August 1990 (Az. 9a/9 RVh 1/89) in Widerspruch gestanden, da in dem dort entschiedenen Fall zwei Kriegsbeschädigungen vorgelegen hätten, von denen eine als Unfallschaden anerkannt worden sei. Ein solcher Sachverhalt sei hier nicht gegeben. Mit der rückwirkenden Aufhebung sei auch keine unbillige Härte verbunden, da das für den Zeitraum vom 1. September 1994 bis 30. April 1996 nachträglich erzielte Einkommen von der BG zur Befriedigung von Erstattungsansprüchen einbehalten worden sei. Dem Kläger sei bereits durch die Anhörung vom 14. Juli 1994 bekannt gewesen, dass die Zahlung eines kriegsbeschädigungsbezogenen Anteils in der Unfallrente insoweit zum Ruhen der Versorgungsbezüge führt, so dass er zum Zeitpunkt des Bescheides der BG vom 3. April 1996 gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass ihm die Unfallrente nicht ohne teilweise Anrechnung auf die Grundrente zustand.
Mit der am 19. Dezember 2000 beim Sozialgericht (SG) Magdeburg erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und geltend gemacht, es trete dann, wenn Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und Leistungen nach dem BVG zusammentreffen, die teilweise auf derselben Ursache beruhen, eine Höherbewertung der Unfallschadensfolge ein. Er beziehe seit 1975 eine Unfallrente nach einer MdE um 50 v. H. Die MdE für die anerkannten Schädigungsfolgen nach dem BVG betrage 70 v. H. Weil nur eine teilweise Mitverursachung vorliege, bei der der anteilige Wert 25 v. H. betrage, sei auch nur eine proportionale Kürzung vorzunehmen. Deshalb dürfe die Versorgung auf der Grundlage des § 65 BVG auch nur zu einem Bruchteil, nämlich einem Viertel von 70 zum Ruhen gebracht werden.
Mit Urteil vom 26. Juni 2003 hat das SG die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe die angefochtenen Bescheide zu Recht aufgehoben, da durch die rückwirkende Wiederbewilligung der Unfallrente in alter Höhe eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten sei. Danach habe der Beklagte § 65 BVG zutreffend angewendet, denn beide Ansprüche beruhten auf derselben Ursache.
Dass ihm am 18. Juli 2003 zugestellte Urteil greift der Kläger mit seiner rechtzeitig am 31. Juli 2003 erhobenen Berufung an und macht geltend, die Kürzung sei entgegen der Auffassung des SG entsprechend der vom BSG im genannten Urteil vom 29. August 1990 beschriebenen Verfahrensweise vorzunehmen.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 26. Juni 2003 und den Bescheid vom 14. Mai 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2000 aufzuheben, soweit er eine Anrechnung der Unfallrente von mehr als einem Viertel der Grundrente betrifft und den Beklagten zu verurteilen, die zu Unrecht einbehalten Rentenbeträge nachzuzahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält seine Bescheide und das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Ergänzend trägt er vor, dass der vorliegende Fall nicht dem Sachverhalt entspreche, über den das BSG im Urteil vom 29. August 1990 entschieden hat.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Bl. 64, 66 der Gerichtsakte).
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat durfte den Rechtsstreit gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit ausdrücklich einverstanden erklärt haben.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide und das sie bestätigende Urteil des Sozialgerichts sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 SGG).
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) zulässig. In der Sache hat der Kläger mit seinem Begehren jedoch keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 14. Mai 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, weil er keinen Anspruch auf eine geringere Anrechung der Unfallrente auf seine Versorgungsbezüge hat. Der Beklagte hat die Grundrente des Klägers nach Anrechnung zutreffend festgesetzt und den überzahlten Betrag zu Recht zurückgefordert. Die erfolgte Rücknahme mit Bescheid vom 14. Mai 1996 ist nicht zu beanstanden.
Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des angefochtenen Bescheides ist § 48 SGB X. Hiernach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt (Abs. 1 Satz 1). Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen erzielt wurde, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X). Zutreffend hatte der Beklagte seine Entscheidung auf diese Norm gestützt, denn durch die mit Bescheid der BG vom 3. April 1996 geregelte rückwirkende Wiederbewilligung der Verletztenrente nach einer MdE um 50 v. H. mit Wirkung ab 1. September 1994 ist eine wesentliche rechtliche Änderung im Vergleich zu den Verhältnissen eingetreten, die bei Erlass des Bescheides vom 19. Juli 1994 vorgelegen haben. Diese wesentliche Änderung beruht auf dem erneuten Zusammentreffen zweier Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung und der Versorgungsverwaltung, für die von Gesetzes wegen zur Vermeidung von Doppelleistungen § 65 BVG eingreift. Mit dem Bescheid vom 19. Juli 1994 war der Beklagte davon ausgegangen, dass "die BG die Zahlung des Kriegsbeschädigtenanteils der Unfallrente ab September 1994 einstellt". Demzufolge traf er nur die Regelung der Anrechnung der Unfallrente für den Monat August 1994. Die Wiederbewilligung der Unfallrente mit Wirkung ab September 1994 bewirkte daher eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, auf die § 48 SGB X anzuwenden ist.
Verfahrensfehler sind bei der Anwendung des § 48 SGB X nicht ersichtlich. Die gemäß § 24 Abs. 1 SGB X grundsätzlich erforderliche Anhörung vor dem Erlass eines Verwaltungsaktes, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, war hier gemäß Abs. 2 Nr. 5 dieser Vorschrift entbehrlich. Danach kann von einer Anhörung abgesehen werden, wenn einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen. Diese Regelung beruht auf der Überlegung, dass allein die dem Beteiligten bereits bekannten geänderten Einkommensverhältnisse für die getroffene Entscheidung von Bedeutung sind (von Wulffen, SGB X, 5. Aufl. 2005, § 24 RdNr. 14; ebenso LSG Bad.-Württ., Urteil vom 13. Mai 2005, L 8 VG 1018/04, RdNr. 40, zitiert nach juris). Ein damit vergleichbarer Sachverhalt liegt hier vor, was durch die Anhörung vom 14. Juli 1994 unterstrichen wird, in der vom Beklagten dieser Sachverhalt und die Anwendung des § 65 BVG dargelegt wurde.
Der Beklagte hat § 65 BVG entgegen der Ansicht des Klägers auch materiell-rechtlich zutreffend angewandt. Der Anspruch auf Versorgungsbezüge ruht nach § 65 Abs. 1 BVG in Höhe der Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn beide Ansprüche auf derselben Ursache beruhen. Versorgungsbezüge im Sinne dieser Vorschrift sind sämtliche Dienst-, Sach- und Geldleistungen (§ 11 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - SGB I), die in den jeweiligen Einzelgesetzen vorgesehen sind. Es gilt der Grundsatz, dass bei Anwendung der Ruhensvorschrift nur die dem gleichen Zweck dienenden Leistungen aus den verschiedenen Bereichen einander gegenüberzustellen sind. Im Übrigen ist auf den Gesamtbetrag der zuerkannten Leistungen abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 10. Nov. 1993, Az. 9/9a RVg 2/92, zitiert nach juris). Das Ziel der Ruhensvorschrift des § 65 BVG besteht darin, die nach Auffassung des Gesetzgebers unerwünschten Folgen einer mehrfachen Begünstigung zu beseitigen, nicht aber den wirtschaftlichen Besitzstand zu verringern, den das Gesetz dem Berechtigten durch Zuerkennung eines Leistungsanspruchs eingeräumt hat (BSG, Urteil vom 31. August 1977, 1 RA 15/76, BSGE 44, 224). Funktional gleich sind die Leistungen nach Versorgungs- und Unfallversicherungsrecht nur, soweit sie (ggf. anteilig) dasselbe Schadensereignis entschädigen. Vollständig kann der Anspruch auf Versorgungsleistungen daher nur ruhen, wenn sämtliche Gesundheitsschäden, die versorgungsrechtlich für die Bildung der Gesamt-MdE bzw. des Gesamt-GdS berücksichtigt werden, auch für die Festlegung der MdE im Sinne des Unfallversicherungsrechts maßgeblich sind (BSG, Urteil vom 29. August 1990, a.a.O.).
Hier bestehen die Versorgungsbezüge des Klägers in einer Beschädigten-Grundrente nach § 31 Abs. 1 BVG. Daneben bezieht er eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Beide Ansprüche beruhen zum Teil, nämlich im Umfang einer MdE um 25, auf derselben Ursache. Ursache für den Entschädigungsanspruch nach dem BVG ist der Verlust des rechten Beines im Unterschenkel mit einer MdE um 70. Dieselbe Ursache, also Verlust des rechten Beines im Unterschenkel, ist im Umfang einer MdE um 25 Grundlage für die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Das folgt aus der Verfügung des damaligen Kreisgutachters des Rates des Kreises W. Dr. W. vom 15. Juni 1976, wonach der Körperschaden von 25 % für die unfallbedingte Verletzung des linken Sprunggelenkes wegen eines Teils der Folgen der Kriegsverletzung auf 50 % zu erhöhen war. Der Kläger bezieht auf dieser Grundlage seit 1976 eine Unfallrente nach einem Körperschaden bzw. einer MdE von 50, obwohl – wie ausgeführt – der unfallbedingte Anteil an diesem Anspruch mit einem Körperschaden von 25% eingeschätzt wurde.
Rechtsfolge der Tatsache des teilweisen Beruhens beider Ansprüche auf derselben Ursache ist nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BVG das Ruhen des Anspruchs auf Versorgungsbezüge "in Höhe der Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversicherung", sodass hier die Beschädigten-Grundrente um die Hälfte der monatlichen Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu kürzen war. Rechenfehler sind dabei nicht ersichtlich und wurden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
Entgegen seiner Auffassung ist die Höhe des jeweiligen Ruhensbetrages nicht durch prozentuale Kürzung, d. h. Verringerung der Beschädigten-Grundrente um 25 % zu ermitteln. Ein solches Ruhen widerspricht dem Wortlaut des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BVG, wonach das Ruhen in Höhe der Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversicherung eintritt. Es liefe auch der Intention des Gesetzes zuwider, die unerwünschten Folgen einer mehrfachen Begünstigung zu beseitigen, weil dem Kläger bei dieser Verfahrensweise neben der ungekürzten Verletztenrente auch der weitaus größte Teil der Grundrente erhalten bliebe, womit die unerwünschten Folgen einer mehrfachen Begünstigung gerade nicht vollständig beseitigt wären. Zutreffend ist es daher, den Kläger durch Anwendung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BVG so zu stellen, als habe er einen Anspruch auf eine Beschädigtenrente nach einer MdE von 70 und daneben einen Anspruch auf eine Verletztenrente nach einer MdE um 25. Dieses Ergebnis ist durch die angefochtenen Bescheide erreicht worden, so dass an der Rechtmäßigkeit der Anwendung des § 65 BVG nicht gezweifelt werden kann.
Der Kläger kann sich bei seiner abweichenden Rechtsauffassung nicht auf das Urteil des BSG vom 29. August 1990 (Az. 9a/9 RVh 1/89, zitiert nach juris) berufen. Das BSG hat mit diesem Urteil entschieden, dass die Versorgung nach Anwendung des § 65 BVG nur zu einem Bruchteil ruhen kann, wenn die Leistung aus der Unfallversicherung und diejenige nach Versorgungsrecht nur teilweise auf derselben Ursache beruhen (Leitsatz). Ein solcher Sachverhalt ist hier nicht gegeben, weil die Unfallrente mit einem Umfang einer MdE von 25 nicht teilweise, sondern vollständig auf derselben Ursache wie der Versorgungsanspruch beruht. Eine andere Auslegung lassen die bestandskräftigen Entscheidungen der Sozialversicherung der DDR im Jahr 1976 nicht zu, denn danach stand dem Kläger aus der Unfallversicherung nur eine Verletztenrente nach einem Körperschaden bzw. einer MdE um 25 zu. Demgegenüber lag dem vom BSG entschiedenen Fall eine unfallbedingte Verletzung (an einem Finger der rechten Hand) zugrunde, die einerseits zu einer Unfallrente nach einer MdE um 20 führte, andererseits aber auch, zusammen mit einer weiteren Schädigung (Stichverletzung), zu einer Grundrente nach dem BVG nach einer MdE um 30. Bei dieser Sachlage waren die Ursachen nur insoweit deckungsgleich, als der Fingerverlust die alleinige Ursache für die Unfallrente und zugleich eine Teilursache für die Versorgungsbezüge darstellte. Die Unfallrente konnte dem Kläger allein aus der Fingerverletzung zugebilligt werden, obwohl diese lediglich eine MdE um 20 v. H. verursacht hatte. Hätte der Kläger nur diese Beschädigung erlitten, wäre Versorgung nach § 31 Abs. 1 BVG nicht zu gewähren gewesen, weil die MdE den rentenberechtigenden Grad von mindestens 25 v. H. nicht erreicht hätte. Für die Ruhensregelung des § 65 BVG wäre kein Raum gewesen. Erst das Hinzutreten der weiteren Verletzung (Stichverletzung) hat versorgungsrechtlich zur Bildung einer rentenberechtigenden Gesamt-MdE geführt, in der die Gesamtauswirkungen der Gesundheitsstörungen aus beiden Schadensereignissen zusammengefasst wurden. Das BSG hat für diesen Sachverhalt festgestellt, dass die Leistungen der Unfallversicherung und diejenigen nach Versorgungsrecht nur teilweise auf derselben Ursache beruhen. Weil das Gesetz dafür keine Regelung enthalte, müssten die sich ergebenden Teilbeträge ermittelt werden (vgl. a.a.O., RdNr. 16). Diese in § 65 BVG nicht ausdrücklich geregelte Ermittlung von Teil(ruhens)beträgen ist hier nicht vorzunehmen, weil hier – wie ausgeführt – die Ansprüche auf derselben Ursache beruhen.
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen hier zwei getrennte Schadensereignisse vor (Kriegsfolge und Arbeitsunfall), die Ursachen sind andererseits aber insoweit vollständig deckungsgleich, als der kriegsbedingte Verlust des rechten Unterschenkels in Form einer maßgeblichen Vorschädigung die anteilig hälftige Ursache für die Unfallrente und zugleich alleinige Ursache für die Versorgungsbezüge darstellt. Dem Bescheid der BG vom 3. April 1996 ist nämlich zu entnehmen, dass sich der mit 50 v. H. bemessene Gesamtkörperschaden beim Kläger zu gleichen Teilen von jeweils 25 v. H. aus den Folgen des Arbeitsunfalls vom 22. Mai 1975 und den Folgen der Kriegsverletzung zusammensetzt. Die Unfallrente wurde dem Kläger wegen des Arbeitsunfalls zugebilligt, der für sich genommen lediglich zu einer MdE um 25 v. H. geführt hätte. Die Kriegsfolge führt beim Kläger demgegenüber zu einem Versorgungsanspruch nach einer MdE/GdS von 70 v. H. Wegen der anteilig hälftigen Erhöhung der unfallversicherungsrechtlichen MdE infolge der kriegsbedingten Vorschädigung wird deshalb hier die durch den Beklagten anerkannte und mit einer MdE von 70 v. H. bemessene Schädigungsfolge i. H. von 25 v. H. zusätzlich durch eine Leistung aus der Unfallversicherung entschädigt. Dies stellt jedoch eine vom Gesetz nicht gewollte Doppelversorgung wegen derselben Ursache dar, sodass die Versorgungsbezüge in Höhe dieses Erhöhungsanteils (25 v. H.) zum Ruhen zu bringen sind. Insoweit beruhen beide Ansprüche - sowohl die Versorgung nach einer MdE um 70 v. H. nach dem BVG als auch der mit 25 v. H. bewertete Erhöhungsanteil der Verletztenrente - auf derselben Ursache, nämlich der anerkannten Schädigungsfolge. Dies bedeutet, dass die Rente nach Versorgungsrecht (hier nach einer MdE um 70 v. H.) um den in der Unfallrente enthaltenen kriegsbedingten Anteil (hier nach einer MdE um 25 v. H.) zu kürzen ist. Deshalb gehen 25 v. H. der versorgungsrechtlich anerkannten MdE in die Unfallversicherungslast über und der Rest (45 v. H.) der sonst geschuldeten Leistung verbleibt in der Versorgungslast.
Im Ergebnis hatte der Kläger damit infolge des Bescheides der BG vom 3. April 1996 ab 1. September 1994 nachträglich ein Einkommen erzielt, das von Gesetzes wegen zum teilweisen Ruhen seiner Versorgungsbezüge geführt hat, womit der Tatbestand des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X erfüllt ist. Die Aufhebung konnte damit grundsätzlich mit Wirkung ab 1. September 1994 erfolgen (vgl. § 65 Abs. 4 Satz 1 BVG). Eine Anwendung von § 65 Abs. 4 Satz 2 BVG (sog. Schonmonat) scheidet schon deshalb aus, weil es nicht erstmals zum Ruhen des Versorgungsanspruchs kam, sondern infolge der Korrektur der Entscheidung der BG nunmehr durchgehend ab Januar 1991 ein Ruhenstatbestand vorliegt. Anhaltspunkte dafür, dass eine atypische Fallgestaltung vorliegt, bei der die rückwirkende Aufhebung zu einer als unbillig erscheinenden Härte führen würde, liegen ebenfalls nicht vor. Da die BG für den Zeitraum vom 1. September 1994 bis 30. April 1996 die Rentenbeträge zur Befriedigung der Erstattungsansprüche bereits einbehalten und diese dann auch i. H. von 4.876,95 DM befriedigt hatte, bleibt nach Abzug des vom Kläger bereits geleisteten Tilgungsbetrages i. H. von 157,00 DM lediglich eine Restüberzahlung i. H. von 293,00 DM übrig (Mai 1996). Insoweit sind nicht nur die Tatbestandsvoraussetzungen von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, sondern auch diejenigen von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X erfüllt. Denn bereits mit Anhörungsschreiben vom 14. Juli 1994 wurde der Kläger davon unterrichtet, dass die Zahlung eines kriegsbeschädigungsbezogenen Anteils in der Unfallrente insoweit zu einem Ruhen der Versorgungsbezüge führt. Damit war ihm zum Zeitpunkt der Auszahlung der Versorgungsbezüge für den Monat Mai 1996 bekannt, dass ihm diese nicht in voller Höhe zustanden. Ein gutgläubiger Verbrauch scheidet damit aus. Die Entstehung der Überzahlung beruht auch nicht auf einem groben Verwaltungsverschulden. Unmittelbar nach Kenntniserlangung der geänderten Rechtsprechung (vgl. Bl. 153 VA Bd. I) wurde die BG vom Beklagten unterrichtet und wurden die Versorgungsbezüge durch den angefochtenen Bescheid umgehend zum Ruhen gebracht. Nachdem der Beklagte frühestens im Januar 1996 Kenntnis von der Rücknahme des Bescheides vom 19.07.1994 begründenden Sachverhalt hatte (vgl. nochmals Bl. 153 VA Bd. I), ist die Rücknahme im Bescheid vom 14. Mai 1996 auch rechtzeitig innerhalb der maßgeblichen Jahresfrist (§ 48 Abs. 4 i. V. mit § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X) erfolgt. Insgesamt hat der Beklagte damit zu Recht die Leistung (anteilig) zum Ruhen gebracht, den Bescheid vom 19. Juli 1994 aufgehoben und die zuviel geleisteten Beträge zurückgefordert (§ 50 Abs. 1 SGB X).
Nach alledem war die Berufung damit als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Tatbestand:
Umstritten ist die Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf Entschädigungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Der 1935 geborene Kläger beantragte im April 1991 eine Beschädigtenversorgung nach dem BVG. Mit Bescheid vom 23. Juli 1992 erkannte das Versorgungsamt M. den Verlust des rechten Beines im Unterschenkel als Schädigungsfolge an, setzte dafür die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf 50 vom 100 fest und bewilligte eine Verletztenrente in entsprechender Höhe. Nach Durchführung von Ermittlungen zum schädigenden Ereignis änderte das Versorgungsamt mit Bescheid vom 29. März 1994 die Bewilligung hinsichtlich der Bezeichnung (jetzt: Verlust des rechten Beines in Höhe des Kniegelenkes), setzte die MdE auf 70 herauf und bewilligte dem entsprechend höhere Versorgungsbezüge, deren Höhe sich ab 1. Juli 1994 auf monatlich 554,00 DM (= 283,26 EUR) belief.
Im Jahre 1993 wurde dem Versorgungsamt bekannt, dass der Kläger eine Unfallrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezog. Dieser Leistung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Am 22. Oktober 1975 verunglückte der Kläger auf dem Heimweg von der Arbeit, als er auf glattem Untergrund ausrutschte und mit dem linken Sprunggelenk umknickte. Nach dem ärztlichen Gutachten des Chefarztes des Krankenhauses B. Dr. M. vom 25. Mai 1976 hatte der Kläger bei dem Unfall einen Bruch des linken äußeren Fußknöchels mit posttraumatischen arthrotischen Veränderungen im oberen Sprunggelenk erlitten. Den Körperschaden schätzte der Arzt aufgrund dieser Verletzung mit 25% ein. Der Kreisgutachter des Rates des Kreises W. Dr. W. verfügte mit Schreiben vom 15. Juni 1976 eine Erhöhung des Körperschadens auf 50%, da ein Teil der Folgen der Kriegsverletzung erhöhend zu berücksichtigen sei. Mit weiterem Gutachten vom 3. Juni 1977 stellte Dr. M. fest, es sei keine Besserung der Beschwerden eingetreten. Es liege weiterhin ein Zustand nach Bruch des äußeren Fußknöchels links mit posttraumatischen arthrotischen Veränderungen im oberen Sprunggelenk und Überlastungsarthrose des linken Kniegelenkes vor. Im Hinblick auf die Kriegsverletzung des rechten Beines sei der ansonsten unveränderte Körperschaden weiterhin auf 50% festzusetzen. Auf dieser Grundlage bezog der Kläger langjährig eine Unfallrente, die 1991 nach Inkrafttreten der Reichsversicherungsordnung (RVO) überführt und vom zuständigen Unfallversicherungsträger, der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft B. (im Folgenden: BG), unverändert nach einer MdE um 50 (entsprechend einem Körperschaden von 50%) ab 1. Januar 1991 weitergezahlt wurde.
Das Versorgungsamt nahm nach Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 19. Juli 1994 den Bescheid vom 23. Juli 1992 sowie die nachfolgenden Bescheide mit Wirkung ab 1. August 1994 insoweit teilweise zurück, als bei der Berechnung der Versorgungsleistungen nach dem BVG der von der Unfallversicherung der BG gezahlte Anteil der Rente für die Kriegsbeschädigung nicht zum Ruhen gebracht worden sei. Auch die BG ging von einer teilweisen Überzahlung der Unfallrente aus, machte mit Schreiben vom 30. Juni 1994 einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Versorgungsamt geltend und hob mit Bescheid vom 20. Juli 1994 die Bewilligung der Unfallrente teilweise in Höhe von 25% ab September 1994 auf, da nach § 541 Abs. 1 Nr. 2 RVO Personen für die Folgen von Kriegsbeschädigungen keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung hätten. Aufgrund dieses Bescheides der BG hatte der Aufhebungsbescheid des Versorgungsamtes vom 19. Juli 1994 nur noch Auswirkungen auf den BVG-Rentenanspruch des Klägers für August 1994. Für diesen Monat stand ihm nach teilweiser Anrechnung der Unfallrente kein Zahlbetrag nach dem BVG mehr zu. Gegen den Bescheid vom 19. Juni 1994 legte der Kläger am 26. Juli 1994 Widerspruch ein, den er aber am 13. September 1994 zurücknahm. Zugleich zahlte er die für den Monat August 1994 erhaltene Beschädigtenrente in Höhe von 554,00 DM (= 283,26 EUR) zurück.
Mit Schreiben vom 16. April 1996 informierte der Beklagte das Versorgungsamt M. über die Rücknahme des Bescheides vom 20. Juli 1994 durch die BG (Bescheid vom 3. April 1996) und teilte mit, dem Kläger stehe rückwirkend ab 1. September 1994 wieder eine Unfallrente nach einer MdE von 50 zu. Daher sei erneut ein Ruhenstatbestand nach § 65 BVG eingetreten und es sei der Kriegsbeschädigtenanteil der Verletztenrente rückwirkend zum Ruhen zu bringen.
Mit Bescheid vom 14. Mai 1996 hob das Versorgungsamt M. den Bescheid vom 19. Juli 1994 und die nachfolgenden Bescheide mit Wirkung ab 1. Juni 1996 teilweise für die Vergangenheit und Zukunft auf. Zur Begründung gab es an, es sei durch den Bescheid der BG vom 3. April 1996, mit dem die Wiedergewährung der Unfallrente ab 1. September 1994 geregelt worden sei, eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch –Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) eingetreten. Diese Änderung sei ab September 1994 zu berücksichtigen. Es liege ein Ruhenstatbestand im Sinne des § 65 BVG durchgehend seit dem 1. Januar 1991 vor. Über die Rechtslage sei der Kläger mit Anhörung nach § 24 SGB X vom 14. Juli 1994 aufgeklärt worden. Er habe Versorgungsbezüge in Höhe von 8.990.- DM (= 4.596,51 EUR) zu Unrecht erhalten; dieser Betrag sei von ihm gemäß § 50 SGB X zu erstatten. Gegenüber der BG sei ein Erstattungsanspruch in Höhe von 8.540 DM (= 4.366,43 EUR; 8.990 abzüglich 410 DM) geltend gemacht worden. Für den Monat August 1994 sei ein Betrag von 410 DM anzurechnen gewesen, so dass der Kläger Anspruch auf Nachzahlung von 144 DM habe (Erstattungsbetrag von 554 DM abzüglich 410 DM Anrechnungsbetrag). In Anlage zu diesem Bescheid teilte das Versorgungsamt dem Kläger die seit September 1994 monatlich anzurechnenden Beträge der Unfallrente mit. Diese beliefen sich anfangs auf 410 DM (= 209,62 EUR) und ab Januar 1996 auf 450 DM (= 230,08 EUR). Ab Mai 1996 belief sich die monatlich nach Anrechnung der Unfallrente zu zahlende Grundrente auf 157 DM (= 80,27 EUR). Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 11. Juni 1996 Widerspruch ein und machte geltend, die Anrechnung der Unfallrente verstoße unter Berücksichtigung von Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 29. August 1990, Az. 9a/9 RVu 1/89) gegen geltendes Recht. Es sei nicht richtig, die Versorgungsbezüge um den aus gleichem Anlass gewährten Betrag der Unfallrente zu kürzen, sondern es sei eine proportionale Kürzung vorzunehmen. Mit dieser Methode werde sichergestellt, dass ein entschädigungspflichtiges Ereignis nicht deshalb ohne Entschädigung bleibe, weil für ein anderes Ereignis ein Unfallversicherungsträger Leistungen erbringe. Darüber hinaus führe die Höhe der Rückforderung zu einer unbilligen Härte, denn es sei damit zu rechnen, dass auch das Sozialamt und der Rentenversicherungsträger mit Rückforderungsansprüchen an ihn herantreten würden. Ferner sei fraglich, ob durch den Bescheid der BG eine wesentliche Änderung eingetreten sei.
Das Versorgungsamt zog Unterlagen des Rentenversicherungsträgers bei. Aus diesen ergab sich eine Anrechnung der Unfallrente auf die monatlichen Rentenleistungen gemäß § 93 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI), die mit Bescheid vom 13. November 1996 geregelt worden war. Die LVA Sachsen-Anhalt hatte für die Zeit vom 1. Dezember 1995 bis 31. Dezember 1996 eine Rentenüberzahlung in Höhe von 3.701,15 DM berechnet, da sich die Höhe der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung geändert habe. Der dagegen gerichtete Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 1997 hatte die damalige LVA Sachsen-Anhalt (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland) den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen, da durch die Neuberechnung der Unfallrente durch Bescheid des Unfallversicherungsträgers vom 3. April 1996 mit Wirkung vom 1. September 1994 eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten sei. Diese wesentliche Änderung habe den dem Kläger zustehenden Zahlbetrag der Altersrente gegenüber dem ursprünglich erlassenden Rentenbescheid vom 21. November 1995 gemindert, so dass dieser Bescheid teilweise aufzuheben gewesen sei. Am 3. September 1997 teilte die BG dem Beklagten mit, der dem Kläger zustehende Nachzahlungsbetrag der Unfallrente ab September 1994 in Höhe von insgesamt 8.578,10 DM sei einbehalten und davon die Erstattungsforderung des Rentenversicherungsträgers in Höhe von 3.701,15 DM befriedigt worden. Zur Begleichung des Erstattungsanspruches der Versorgungsverwaltung stehe noch der Betrag in Höhe von 4.876,75 DM zur Verfügung, der bereits angewiesen worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2000 half der Beklagte dem Widerspruch durch Herabsetzung des Ruhensbetrages auf 5.326,95 DM teilweise ab und stellte fest, dass der Kläger nach Erstattung von 4.876,95 DM durch die BG für den Monat Mai 1996 noch eine bestehende Restüberzahlung in Höhe von 293 DM zu erstatten habe. Den weitergehenden Widerspruch wies der Beklagte als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass der ursprüngliche Bewilligungsbescheid teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben gewesen sei, da eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen durch den Bescheid der BG vom 3. April 1996 rückwirkend ab 1. September 1994 eingetreten sei. Die in diesem Bescheid geregelte rückwirkende Gewährung der höheren Unfallrente nach einer MdE um 50 statt wie zuvor um 25 stelle eine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X dar, da die Unfallrente jetzt wieder einen Anspruch enthalte, der auf der gleichen Ursache wie der Anspruch auf Versorgungsbezüge nach dem BVG beruhe und damit gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 1 BVG zum teilweisen Ruhen der Versorgungsbezüge nach dem BVG führe. Daher sei es zutreffend gewesen, die Versorgungsbezüge in Höhe der Differenz aus der gewährten Unfallrente nach einer MdE um 50 v. H. und der ohne Berücksichtigung der Kriegsbeschädigung zustehenden Unfallrente nach einer MdE um 25 v. H. zum Ruhen zu bringen. Mit der teilweisen Aufhebung habe das Versorgungsamt auch nicht zu der Entscheidung des BSG vom 29. August 1990 (Az. 9a/9 RVh 1/89) in Widerspruch gestanden, da in dem dort entschiedenen Fall zwei Kriegsbeschädigungen vorgelegen hätten, von denen eine als Unfallschaden anerkannt worden sei. Ein solcher Sachverhalt sei hier nicht gegeben. Mit der rückwirkenden Aufhebung sei auch keine unbillige Härte verbunden, da das für den Zeitraum vom 1. September 1994 bis 30. April 1996 nachträglich erzielte Einkommen von der BG zur Befriedigung von Erstattungsansprüchen einbehalten worden sei. Dem Kläger sei bereits durch die Anhörung vom 14. Juli 1994 bekannt gewesen, dass die Zahlung eines kriegsbeschädigungsbezogenen Anteils in der Unfallrente insoweit zum Ruhen der Versorgungsbezüge führt, so dass er zum Zeitpunkt des Bescheides der BG vom 3. April 1996 gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass ihm die Unfallrente nicht ohne teilweise Anrechnung auf die Grundrente zustand.
Mit der am 19. Dezember 2000 beim Sozialgericht (SG) Magdeburg erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und geltend gemacht, es trete dann, wenn Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und Leistungen nach dem BVG zusammentreffen, die teilweise auf derselben Ursache beruhen, eine Höherbewertung der Unfallschadensfolge ein. Er beziehe seit 1975 eine Unfallrente nach einer MdE um 50 v. H. Die MdE für die anerkannten Schädigungsfolgen nach dem BVG betrage 70 v. H. Weil nur eine teilweise Mitverursachung vorliege, bei der der anteilige Wert 25 v. H. betrage, sei auch nur eine proportionale Kürzung vorzunehmen. Deshalb dürfe die Versorgung auf der Grundlage des § 65 BVG auch nur zu einem Bruchteil, nämlich einem Viertel von 70 zum Ruhen gebracht werden.
Mit Urteil vom 26. Juni 2003 hat das SG die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe die angefochtenen Bescheide zu Recht aufgehoben, da durch die rückwirkende Wiederbewilligung der Unfallrente in alter Höhe eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten sei. Danach habe der Beklagte § 65 BVG zutreffend angewendet, denn beide Ansprüche beruhten auf derselben Ursache.
Dass ihm am 18. Juli 2003 zugestellte Urteil greift der Kläger mit seiner rechtzeitig am 31. Juli 2003 erhobenen Berufung an und macht geltend, die Kürzung sei entgegen der Auffassung des SG entsprechend der vom BSG im genannten Urteil vom 29. August 1990 beschriebenen Verfahrensweise vorzunehmen.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 26. Juni 2003 und den Bescheid vom 14. Mai 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2000 aufzuheben, soweit er eine Anrechnung der Unfallrente von mehr als einem Viertel der Grundrente betrifft und den Beklagten zu verurteilen, die zu Unrecht einbehalten Rentenbeträge nachzuzahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält seine Bescheide und das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Ergänzend trägt er vor, dass der vorliegende Fall nicht dem Sachverhalt entspreche, über den das BSG im Urteil vom 29. August 1990 entschieden hat.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Bl. 64, 66 der Gerichtsakte).
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat durfte den Rechtsstreit gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit ausdrücklich einverstanden erklärt haben.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide und das sie bestätigende Urteil des Sozialgerichts sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 SGG).
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) zulässig. In der Sache hat der Kläger mit seinem Begehren jedoch keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 14. Mai 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, weil er keinen Anspruch auf eine geringere Anrechung der Unfallrente auf seine Versorgungsbezüge hat. Der Beklagte hat die Grundrente des Klägers nach Anrechnung zutreffend festgesetzt und den überzahlten Betrag zu Recht zurückgefordert. Die erfolgte Rücknahme mit Bescheid vom 14. Mai 1996 ist nicht zu beanstanden.
Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des angefochtenen Bescheides ist § 48 SGB X. Hiernach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt (Abs. 1 Satz 1). Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen erzielt wurde, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X). Zutreffend hatte der Beklagte seine Entscheidung auf diese Norm gestützt, denn durch die mit Bescheid der BG vom 3. April 1996 geregelte rückwirkende Wiederbewilligung der Verletztenrente nach einer MdE um 50 v. H. mit Wirkung ab 1. September 1994 ist eine wesentliche rechtliche Änderung im Vergleich zu den Verhältnissen eingetreten, die bei Erlass des Bescheides vom 19. Juli 1994 vorgelegen haben. Diese wesentliche Änderung beruht auf dem erneuten Zusammentreffen zweier Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung und der Versorgungsverwaltung, für die von Gesetzes wegen zur Vermeidung von Doppelleistungen § 65 BVG eingreift. Mit dem Bescheid vom 19. Juli 1994 war der Beklagte davon ausgegangen, dass "die BG die Zahlung des Kriegsbeschädigtenanteils der Unfallrente ab September 1994 einstellt". Demzufolge traf er nur die Regelung der Anrechnung der Unfallrente für den Monat August 1994. Die Wiederbewilligung der Unfallrente mit Wirkung ab September 1994 bewirkte daher eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, auf die § 48 SGB X anzuwenden ist.
Verfahrensfehler sind bei der Anwendung des § 48 SGB X nicht ersichtlich. Die gemäß § 24 Abs. 1 SGB X grundsätzlich erforderliche Anhörung vor dem Erlass eines Verwaltungsaktes, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, war hier gemäß Abs. 2 Nr. 5 dieser Vorschrift entbehrlich. Danach kann von einer Anhörung abgesehen werden, wenn einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen. Diese Regelung beruht auf der Überlegung, dass allein die dem Beteiligten bereits bekannten geänderten Einkommensverhältnisse für die getroffene Entscheidung von Bedeutung sind (von Wulffen, SGB X, 5. Aufl. 2005, § 24 RdNr. 14; ebenso LSG Bad.-Württ., Urteil vom 13. Mai 2005, L 8 VG 1018/04, RdNr. 40, zitiert nach juris). Ein damit vergleichbarer Sachverhalt liegt hier vor, was durch die Anhörung vom 14. Juli 1994 unterstrichen wird, in der vom Beklagten dieser Sachverhalt und die Anwendung des § 65 BVG dargelegt wurde.
Der Beklagte hat § 65 BVG entgegen der Ansicht des Klägers auch materiell-rechtlich zutreffend angewandt. Der Anspruch auf Versorgungsbezüge ruht nach § 65 Abs. 1 BVG in Höhe der Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn beide Ansprüche auf derselben Ursache beruhen. Versorgungsbezüge im Sinne dieser Vorschrift sind sämtliche Dienst-, Sach- und Geldleistungen (§ 11 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - SGB I), die in den jeweiligen Einzelgesetzen vorgesehen sind. Es gilt der Grundsatz, dass bei Anwendung der Ruhensvorschrift nur die dem gleichen Zweck dienenden Leistungen aus den verschiedenen Bereichen einander gegenüberzustellen sind. Im Übrigen ist auf den Gesamtbetrag der zuerkannten Leistungen abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 10. Nov. 1993, Az. 9/9a RVg 2/92, zitiert nach juris). Das Ziel der Ruhensvorschrift des § 65 BVG besteht darin, die nach Auffassung des Gesetzgebers unerwünschten Folgen einer mehrfachen Begünstigung zu beseitigen, nicht aber den wirtschaftlichen Besitzstand zu verringern, den das Gesetz dem Berechtigten durch Zuerkennung eines Leistungsanspruchs eingeräumt hat (BSG, Urteil vom 31. August 1977, 1 RA 15/76, BSGE 44, 224). Funktional gleich sind die Leistungen nach Versorgungs- und Unfallversicherungsrecht nur, soweit sie (ggf. anteilig) dasselbe Schadensereignis entschädigen. Vollständig kann der Anspruch auf Versorgungsleistungen daher nur ruhen, wenn sämtliche Gesundheitsschäden, die versorgungsrechtlich für die Bildung der Gesamt-MdE bzw. des Gesamt-GdS berücksichtigt werden, auch für die Festlegung der MdE im Sinne des Unfallversicherungsrechts maßgeblich sind (BSG, Urteil vom 29. August 1990, a.a.O.).
Hier bestehen die Versorgungsbezüge des Klägers in einer Beschädigten-Grundrente nach § 31 Abs. 1 BVG. Daneben bezieht er eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Beide Ansprüche beruhen zum Teil, nämlich im Umfang einer MdE um 25, auf derselben Ursache. Ursache für den Entschädigungsanspruch nach dem BVG ist der Verlust des rechten Beines im Unterschenkel mit einer MdE um 70. Dieselbe Ursache, also Verlust des rechten Beines im Unterschenkel, ist im Umfang einer MdE um 25 Grundlage für die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Das folgt aus der Verfügung des damaligen Kreisgutachters des Rates des Kreises W. Dr. W. vom 15. Juni 1976, wonach der Körperschaden von 25 % für die unfallbedingte Verletzung des linken Sprunggelenkes wegen eines Teils der Folgen der Kriegsverletzung auf 50 % zu erhöhen war. Der Kläger bezieht auf dieser Grundlage seit 1976 eine Unfallrente nach einem Körperschaden bzw. einer MdE von 50, obwohl – wie ausgeführt – der unfallbedingte Anteil an diesem Anspruch mit einem Körperschaden von 25% eingeschätzt wurde.
Rechtsfolge der Tatsache des teilweisen Beruhens beider Ansprüche auf derselben Ursache ist nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BVG das Ruhen des Anspruchs auf Versorgungsbezüge "in Höhe der Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversicherung", sodass hier die Beschädigten-Grundrente um die Hälfte der monatlichen Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu kürzen war. Rechenfehler sind dabei nicht ersichtlich und wurden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
Entgegen seiner Auffassung ist die Höhe des jeweiligen Ruhensbetrages nicht durch prozentuale Kürzung, d. h. Verringerung der Beschädigten-Grundrente um 25 % zu ermitteln. Ein solches Ruhen widerspricht dem Wortlaut des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BVG, wonach das Ruhen in Höhe der Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversicherung eintritt. Es liefe auch der Intention des Gesetzes zuwider, die unerwünschten Folgen einer mehrfachen Begünstigung zu beseitigen, weil dem Kläger bei dieser Verfahrensweise neben der ungekürzten Verletztenrente auch der weitaus größte Teil der Grundrente erhalten bliebe, womit die unerwünschten Folgen einer mehrfachen Begünstigung gerade nicht vollständig beseitigt wären. Zutreffend ist es daher, den Kläger durch Anwendung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BVG so zu stellen, als habe er einen Anspruch auf eine Beschädigtenrente nach einer MdE von 70 und daneben einen Anspruch auf eine Verletztenrente nach einer MdE um 25. Dieses Ergebnis ist durch die angefochtenen Bescheide erreicht worden, so dass an der Rechtmäßigkeit der Anwendung des § 65 BVG nicht gezweifelt werden kann.
Der Kläger kann sich bei seiner abweichenden Rechtsauffassung nicht auf das Urteil des BSG vom 29. August 1990 (Az. 9a/9 RVh 1/89, zitiert nach juris) berufen. Das BSG hat mit diesem Urteil entschieden, dass die Versorgung nach Anwendung des § 65 BVG nur zu einem Bruchteil ruhen kann, wenn die Leistung aus der Unfallversicherung und diejenige nach Versorgungsrecht nur teilweise auf derselben Ursache beruhen (Leitsatz). Ein solcher Sachverhalt ist hier nicht gegeben, weil die Unfallrente mit einem Umfang einer MdE von 25 nicht teilweise, sondern vollständig auf derselben Ursache wie der Versorgungsanspruch beruht. Eine andere Auslegung lassen die bestandskräftigen Entscheidungen der Sozialversicherung der DDR im Jahr 1976 nicht zu, denn danach stand dem Kläger aus der Unfallversicherung nur eine Verletztenrente nach einem Körperschaden bzw. einer MdE um 25 zu. Demgegenüber lag dem vom BSG entschiedenen Fall eine unfallbedingte Verletzung (an einem Finger der rechten Hand) zugrunde, die einerseits zu einer Unfallrente nach einer MdE um 20 führte, andererseits aber auch, zusammen mit einer weiteren Schädigung (Stichverletzung), zu einer Grundrente nach dem BVG nach einer MdE um 30. Bei dieser Sachlage waren die Ursachen nur insoweit deckungsgleich, als der Fingerverlust die alleinige Ursache für die Unfallrente und zugleich eine Teilursache für die Versorgungsbezüge darstellte. Die Unfallrente konnte dem Kläger allein aus der Fingerverletzung zugebilligt werden, obwohl diese lediglich eine MdE um 20 v. H. verursacht hatte. Hätte der Kläger nur diese Beschädigung erlitten, wäre Versorgung nach § 31 Abs. 1 BVG nicht zu gewähren gewesen, weil die MdE den rentenberechtigenden Grad von mindestens 25 v. H. nicht erreicht hätte. Für die Ruhensregelung des § 65 BVG wäre kein Raum gewesen. Erst das Hinzutreten der weiteren Verletzung (Stichverletzung) hat versorgungsrechtlich zur Bildung einer rentenberechtigenden Gesamt-MdE geführt, in der die Gesamtauswirkungen der Gesundheitsstörungen aus beiden Schadensereignissen zusammengefasst wurden. Das BSG hat für diesen Sachverhalt festgestellt, dass die Leistungen der Unfallversicherung und diejenigen nach Versorgungsrecht nur teilweise auf derselben Ursache beruhen. Weil das Gesetz dafür keine Regelung enthalte, müssten die sich ergebenden Teilbeträge ermittelt werden (vgl. a.a.O., RdNr. 16). Diese in § 65 BVG nicht ausdrücklich geregelte Ermittlung von Teil(ruhens)beträgen ist hier nicht vorzunehmen, weil hier – wie ausgeführt – die Ansprüche auf derselben Ursache beruhen.
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen hier zwei getrennte Schadensereignisse vor (Kriegsfolge und Arbeitsunfall), die Ursachen sind andererseits aber insoweit vollständig deckungsgleich, als der kriegsbedingte Verlust des rechten Unterschenkels in Form einer maßgeblichen Vorschädigung die anteilig hälftige Ursache für die Unfallrente und zugleich alleinige Ursache für die Versorgungsbezüge darstellt. Dem Bescheid der BG vom 3. April 1996 ist nämlich zu entnehmen, dass sich der mit 50 v. H. bemessene Gesamtkörperschaden beim Kläger zu gleichen Teilen von jeweils 25 v. H. aus den Folgen des Arbeitsunfalls vom 22. Mai 1975 und den Folgen der Kriegsverletzung zusammensetzt. Die Unfallrente wurde dem Kläger wegen des Arbeitsunfalls zugebilligt, der für sich genommen lediglich zu einer MdE um 25 v. H. geführt hätte. Die Kriegsfolge führt beim Kläger demgegenüber zu einem Versorgungsanspruch nach einer MdE/GdS von 70 v. H. Wegen der anteilig hälftigen Erhöhung der unfallversicherungsrechtlichen MdE infolge der kriegsbedingten Vorschädigung wird deshalb hier die durch den Beklagten anerkannte und mit einer MdE von 70 v. H. bemessene Schädigungsfolge i. H. von 25 v. H. zusätzlich durch eine Leistung aus der Unfallversicherung entschädigt. Dies stellt jedoch eine vom Gesetz nicht gewollte Doppelversorgung wegen derselben Ursache dar, sodass die Versorgungsbezüge in Höhe dieses Erhöhungsanteils (25 v. H.) zum Ruhen zu bringen sind. Insoweit beruhen beide Ansprüche - sowohl die Versorgung nach einer MdE um 70 v. H. nach dem BVG als auch der mit 25 v. H. bewertete Erhöhungsanteil der Verletztenrente - auf derselben Ursache, nämlich der anerkannten Schädigungsfolge. Dies bedeutet, dass die Rente nach Versorgungsrecht (hier nach einer MdE um 70 v. H.) um den in der Unfallrente enthaltenen kriegsbedingten Anteil (hier nach einer MdE um 25 v. H.) zu kürzen ist. Deshalb gehen 25 v. H. der versorgungsrechtlich anerkannten MdE in die Unfallversicherungslast über und der Rest (45 v. H.) der sonst geschuldeten Leistung verbleibt in der Versorgungslast.
Im Ergebnis hatte der Kläger damit infolge des Bescheides der BG vom 3. April 1996 ab 1. September 1994 nachträglich ein Einkommen erzielt, das von Gesetzes wegen zum teilweisen Ruhen seiner Versorgungsbezüge geführt hat, womit der Tatbestand des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X erfüllt ist. Die Aufhebung konnte damit grundsätzlich mit Wirkung ab 1. September 1994 erfolgen (vgl. § 65 Abs. 4 Satz 1 BVG). Eine Anwendung von § 65 Abs. 4 Satz 2 BVG (sog. Schonmonat) scheidet schon deshalb aus, weil es nicht erstmals zum Ruhen des Versorgungsanspruchs kam, sondern infolge der Korrektur der Entscheidung der BG nunmehr durchgehend ab Januar 1991 ein Ruhenstatbestand vorliegt. Anhaltspunkte dafür, dass eine atypische Fallgestaltung vorliegt, bei der die rückwirkende Aufhebung zu einer als unbillig erscheinenden Härte führen würde, liegen ebenfalls nicht vor. Da die BG für den Zeitraum vom 1. September 1994 bis 30. April 1996 die Rentenbeträge zur Befriedigung der Erstattungsansprüche bereits einbehalten und diese dann auch i. H. von 4.876,95 DM befriedigt hatte, bleibt nach Abzug des vom Kläger bereits geleisteten Tilgungsbetrages i. H. von 157,00 DM lediglich eine Restüberzahlung i. H. von 293,00 DM übrig (Mai 1996). Insoweit sind nicht nur die Tatbestandsvoraussetzungen von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, sondern auch diejenigen von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X erfüllt. Denn bereits mit Anhörungsschreiben vom 14. Juli 1994 wurde der Kläger davon unterrichtet, dass die Zahlung eines kriegsbeschädigungsbezogenen Anteils in der Unfallrente insoweit zu einem Ruhen der Versorgungsbezüge führt. Damit war ihm zum Zeitpunkt der Auszahlung der Versorgungsbezüge für den Monat Mai 1996 bekannt, dass ihm diese nicht in voller Höhe zustanden. Ein gutgläubiger Verbrauch scheidet damit aus. Die Entstehung der Überzahlung beruht auch nicht auf einem groben Verwaltungsverschulden. Unmittelbar nach Kenntniserlangung der geänderten Rechtsprechung (vgl. Bl. 153 VA Bd. I) wurde die BG vom Beklagten unterrichtet und wurden die Versorgungsbezüge durch den angefochtenen Bescheid umgehend zum Ruhen gebracht. Nachdem der Beklagte frühestens im Januar 1996 Kenntnis von der Rücknahme des Bescheides vom 19.07.1994 begründenden Sachverhalt hatte (vgl. nochmals Bl. 153 VA Bd. I), ist die Rücknahme im Bescheid vom 14. Mai 1996 auch rechtzeitig innerhalb der maßgeblichen Jahresfrist (§ 48 Abs. 4 i. V. mit § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X) erfolgt. Insgesamt hat der Beklagte damit zu Recht die Leistung (anteilig) zum Ruhen gebracht, den Bescheid vom 19. Juli 1994 aufgehoben und die zuviel geleisteten Beträge zurückgefordert (§ 50 Abs. 1 SGB X).
Nach alledem war die Berufung damit als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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