Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 10 R 442/05
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 400/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
AAÜG, fiktive Einbeziehung, industrielle Serienproduktion, VEB Starkstromanlagenbau Magdeburg
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 31. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des Klägers Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz und die dabei erzielten Entgelte festzustellen sind.
Dem am 1955 geborenen Kläger wurde mit dem Diplom der Technischen Hochschule O. vom 10. Februar 1983 der akademische Grad Diplomingenieur verliehen. Vom 01. März 1983 bis zum 30. Juni 1990 war er als Grundsatztechnologe beim VEB Starkstromanlagenbau Magdeburg tätig. Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) entrichtete er nicht. Eine Zusatzversorgungszusage erhielt er zur Zeit der DDR nicht. Vom 01. Oktober 1975 bis 30. September 1978 gehörte er dem Sonderversorgungssystem Nr. 4 der Anlage 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz an.
Am 30. März 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften für den Zeitraum von März 1983 bis Juni 1990. Mit Bescheid vom 20. Januar 2005 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, er sei nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie bzw. des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Dagegen legte der Kläger am 21. Februar 2005 Widerspruch ein. Er sei in einem volkseigenen Industriebetrieb beschäftigt gewesen. Dort seien in Taktstraßen pro Jahr mehr als tausend Elektroschaltanlagen für die Industrie und das Bauwesen sowie weitere Ausrüstungen der Elektrotechnik hergestellt worden. Er habe als Technologe den Produktionsprozess vorbereitet und betreut. Im Übrigen sei bei vielen seiner früheren Kollegen die Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz anerkannt worden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. April 2005 zurück. Bei dem VEB Starkstromanlagenbau habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gehandelt. Vielmehr sei der Betrieb ein Reparatur- und Montagebetrieb der elektrotechnischen Industrie gewesen. Ihm habe weder die industrielle Fertigung von Sachgütern das Gepräge gegeben noch sei sein Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen. Daraufhin hat der Kläger am 10. Mai 2005 Klage beim Sozialgericht (SG) Magdeburg erhoben. Das SG hat den Registerauszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft über den VEB Starkstromanlagenbau Magdeburg und das Statut des VEB Kombinat Automatisierungsanlagenbau B. beigezogen. Der Kläger hat seine Tätigkeit wie folgt geschildert: Sein Betrieb habe in industrieller Einzel-, Kleinserien- und Serienfertigung hauptsächlich Schaltanlagen für den industriellen Einsatz gefertigt. Die Schaltschränke seien in Taktstraßen am Fließband gefertigt worden. Ferner seien in einer eigenen Werkhalle große Transformatoren- und Kabelkompaktanlagen hergestellt worden. Seine Aufgabe als Grundsatztechnologe habe in der Analyse des technologischen Niveaus der Produktion, der Erarbeitung von Rationalisierungskonzepten und deren Einführung in die Produktion bestanden. Die Produktionseinführung habe u. a. auch die Erstellung aller Fertigungsunterlagen umfasst.
Mit Gerichtsbescheid vom 31. Juli 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei am 30. Juni 1990 als Gruppenleiter Grundsatztechnologie, und damit in der Produktvorbereitung, tätig gewesen. Damit habe er aber keine ingenieurtechnische Tätigkeit verrichtet. Ob der VEB Starkstromanlagenbau Magdeburg ein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen sei, sei deshalb nicht mehr entscheidungsrelevant.
Gegen den am 03. August 2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 30. August 2006 Berufung beim SG Magdeburg eingelegt. Als Technologe habe er eine ingenieurtechnische Tätigkeit ausgeübt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 31. Juli 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2005 aufzuheben, und die Beklagte zu verpflichten, den Zeitraum vom 01. März 1983 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz mit den dabei erzielten Arbeitsentgelten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 31. Juli 2006 zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass der VEB Starkstromanlagenbau Magdeburg nicht zu den volkseigenen Betrieben und den ihnen gleichgestellten Betrieben im Sinne der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz gehört habe. Es habe sich um einen Reparatur- und Montagebetrieb der elektrotechnischen Industrie gehandelt.
Der Senat hat von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben eine Auskunft über den früheren Betrieb des Klägers vom 08. Februar 2007 eingeholt, die zahlreiche Unterlagen des Betriebes und dessen Rechtsnachfolgerin vorgelegt hat. Ferner sind vom Amtsgericht Stendal – Handelsregister – weitere Unterlagen beigezogen worden. In einem Erörterungstermin vor dem Berichterstatter hat sich der Kläger nochmals zu den Produkten seines früheren Betriebes geäußert. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 19. März 2008 verwiesen.
Mit Verfügung vom 06. Oktober 2009 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass der Senat der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichtes zur fiktiven Einbeziehung in ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem nicht folgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, weil der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2005 rechtmäßig ist und den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Absatz 2 Satz 1 SGG beschwert.
Der Kläger hat gemäß § 8 Absatz 3 i.V.m. Absatz 2 und § 1 Absatz 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) keinen Anspruch auf die beantragte Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem. Er unterfällt für den hier streitbefangenen Zeitraum nicht dem Geltungsbereich des § 1 Absatz 1 AAÜG, weil er weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz – AVItech – (Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) angehörte.
1. Nach § 1 Absatz 1 Satz 1, in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007, BGBl. I S. 3024) gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Artikel 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Artikel 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, zitiert nach juris, RdNr 19).
Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht stattgefunden.
Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der Senat sich nicht der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG anschließt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (nachfolgend 2.), da auch die dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen hier nicht vorliegen (nachfolgend 3.).
2. Entgegen der Auffassung des BSG ist der Senat zum Einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den Kreis der "potentiell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat (so aber: BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a.a.O.). Erst diese Annahme führt jedoch zu einer vom BSG behaupteten Ungleichbehandlung ("Wertungswiderspruch"), die nach Auffassung des BSG durch eine verfassungskonforme (erweiternde) Auslegung des § 1 Absatz 1 AAÜG zu korrigieren sei. Zum Anderen ist der Senat der Ansicht, dass – wenn die Ansicht des BSG tatsächlich zutreffen sollte und mit dem AAÜG der einbezogene Personenkreis erweitert worden ist – zumindest keine verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das BSG wegen des von ihm unterstellten "Wertungswiderspruchs" keine erweiternde, über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehende Auslegung vornehmen dürfen, sondern durch Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 100 Absatz 1 Grundgesetz (GG) eine konkrete Normenkontrolle veranlassen müssen. Denn die vom BSG vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des erkennenden Senats die sich aus Artikel 20 Absatz 2 und 3 GG ergebenden Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der eindeutige Wortlaut des § 1 Absatz 1 AAÜG die vom BSG vorgenommene Interpretation nicht hergibt. Es ist deshalb schon nicht möglich, die bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut heranzuziehenden einschlägigen Auslegungskriterien anzuwenden. Vielmehr ist eine Auslegung gegen den klaren Wortlaut einer Gesetzesnorm nicht möglich (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 10 EG 1/08 R –, RdNr 19). Für eine richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie fehlt es – wie noch auszuführen sein wird – an der erforderlichen Regelungslücke.
a) In den Gesetzesmaterialien finden sich keine Hinweise dafür, dass durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Artikel 19 EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Artikel 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31.01 R –, a.a.O., Seite 11), weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BT-Drs. 12/405, S. 113, 146; BT-Drs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BT-Drs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf den EVertr Bezug genommen. Zwar wird dort dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe (BT-Drs. 12/405, S. 113). Jedoch ist aus der weiteren Gesetzesbegründung ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der Einzelfallprüfung und der Kostenerstattungen durch den Bund beziehen (a.a.O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine Ausweitung des erfassten Personenkreises. Zur Begründung des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung (und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (a.a.O., S. 146).
Auch überzeugt den Senat nicht, dass aus dem Wortlauf von § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der Neueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a.a.O., Seite 12). In den Gesetzesmaterialien findet sich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG, der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a.a.O., Seite 12), den Terminus "Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" (BT-Drs. 12/826 S. 21).
Der Gesetzgeber ging auch – soweit erkennbar – nicht davon aus, dass die in § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Personengruppe eine Erweiterung der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der Gesetzesvorlage nicht enthalten (BT-Drs 12/405, Seite 77). Erst in den Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen (BT-Drs 12/786, Seite 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BT-Drs 12/826, Seite 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst ist.
b) Es bedarf auch keiner verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG, um einen vermeintlichen Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung zu begründen (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a. a. O., S. 12).
Artikel 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung ausgeschlossen. Das Grundrecht wird jedoch verletzt, wenn eine Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z. B. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u. a. –, dokumentiert in Juris, RdNr 36).
Hier ist für den Senat bereits nicht nachvollziehbar, wieso das BSG der Personengruppe des § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen, die irgendwann vor dem 30. Juni 1990 (aber nicht am 30. Juni 1990) konkret einbezogen waren (BSG, a. a. O.), die Personengruppe gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am 30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss vom 13. März2007 – 1 BvF 1/05 –, dokumentiert in Juris, RdNr 89). Hier unterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen Gesichtspunkten. § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in der Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen, die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht ein solches Bedürfnis hingegen nicht.
Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der Personengruppe des § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die Personen gegenüberzustellen, die irgendwann vor dem 30. Juni 1990 nicht konkret einbezogen waren, zum damaligen Zeitpunkt aber alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatten.
Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser Personengruppen aus (BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005, a. a. O., RdNr 45):
"Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BTDrs. 12/826, S. 21). Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der Personenkreis, der irgendwann vor dem 30. Juni 1990, aber nicht am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit zu untersagen."
Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen den von § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen, die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch profitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbereich des AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition inne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen stand die Möglichkeit offen, der FZR beizutreten. Diese Punkte lässt das BVerfG genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch bei einen Vergleich der von § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen und den Personen gelten, die am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllt hatten.
Aus diesen Gründen liegt auch keine Gesetzeslücke vor, die möglicherweise im Wege einer Analogie zu schließen gewesen wäre.
3. Aber auch wenn man der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG folgen würde, hat das Begehren des Klägers keinen Erfolg. Danach hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. der DDR I, Nr. 93 S. 844 – im Folgenden: VO-AVItech) i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (GBl. der DDR I, Nr. 62 S. 487 – im Folgenden: 2. DB) von drei Voraussetzungen ab. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für (1.) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und (2.) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar (3.) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei Voraussetzungen alle zugleich vorgelegen haben. In Anwendung dieser Maßstäbe hatte der Kläger am 1. August 1991 (dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) keinen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung des Zeitraums vom 01. März 1983 bis 30. Juni 1990 in das Versorgungssystem der AVItech. Denn er erfüllte nicht die abstrakt-generellen und zwingenden Voraussetzungen (vgl. dazu Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6) des hier betroffenen Versorgungssystems. Hierzu gehört neben der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung (insbes. "Ingenieur") zu führen, auch die Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb. Der VEB Starkstromanlagenbau Magdeburg war aber weder ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie noch war er ein gleichgestellter Betrieb.
Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb ergibt sich aus § 1 Absatz 1 der 2. DB im Umkehrschluss, weil anderenfalls die Gleichstellung nicht produzierender Betriebe in § 1 Absatz 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –, SozR 3–8570 § 1 Nr. 6 S. 47; Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R –, dokumentiert in juris). Das BSG setzt industriell und serienmäßig wiederkehrend ausdrücklich gleich (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R –, dokumentiert in juris, dort RdNr. 28). Die Bedeutung der damit verbundenen Begriffsbildung in der Wirtschaft der DDR hat das BSG unter Darstellung der Wirtschaftsgeschichte zur Zeit des Erlasses der maßgeblichen Versorgungsnormen herausgearbeitet (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –, a.a.O., S. 46 f.). Schließlich muss die industrielle Serienproduktion dem Betrieb das Gepräge gegeben haben.
Insbesondere aus der Aussage des Klägers im Erörterungstermin am 19. März 2008 ergibt sich, dass der VEB Starkstromanlagenbau Magdeburg keine Serienfertigung im Sinne der zitierten Rechtsprechung des BSG betrieben hat. Denn die dem Betrieb das Gepräge gegebene Herstellung von Schaltschränken hatte nach den Einlassungen des Klägers individuell nach den jeweils im Einzelfall vorgegebenen Unterlagen zu erfolgen. Sie waren von ihrem Aufbau her auf die einzelne Anlage bezogen, deren Versorgung sie dienen sollten, und waren deshalb – wie es der Kläger selbst ausgedrückt hat – "in hohem Maße den einzelnen Verhältnissen anzupassen". Damit liegt hinsichtlich der Schaltschränke eine industrielle serienmäßige Herstellung von Sachgütern im Sinne der zitierten Rechtsprechung des BSG aber gerade nicht vor. Trafo- und Kabelkompaktstationen hat der Betrieb – so ebenfalls die Aussage des Klägers – nur in geringer Stückzahl gefertigt, so dass sie dem Betrieb nicht das Gepräge gegeben haben.
Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem VEB Starkstromanlagenbau Magdeburg um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 Absatz 2 der 2. DB gehandelt haben könnte, liegen nicht vor.
Die Entscheidung wird auch nicht dadurch zu Gunsten des Klägers beeinflusst, dass die Beklagte in gleichgelagerten Fällen Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festgestellt hat. Darauf kann sich der Kläger selbst bei gleicher Sachlage nicht berufen. Denn auf einen rechtwidrige Verwaltungsentscheidung kann ein Dritter wegen der vorrangigen Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz (Rechtsstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 3 GG) kein schutzwürdiges Vertrauen in dem Sinne gründen, dass bei gleicher Sachlage wiederum in gleicher (rechtswidriger) Weise entschieden werden müsste. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kennt die deutsche Rechtsordnung nicht (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 – 1 BvL 25/77 –, BVerfGE 50, 142, 166).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 160 Absatz 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere weicht der Senat wegen der Ausführungen zu Ziff. 3 nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des Klägers Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz und die dabei erzielten Entgelte festzustellen sind.
Dem am 1955 geborenen Kläger wurde mit dem Diplom der Technischen Hochschule O. vom 10. Februar 1983 der akademische Grad Diplomingenieur verliehen. Vom 01. März 1983 bis zum 30. Juni 1990 war er als Grundsatztechnologe beim VEB Starkstromanlagenbau Magdeburg tätig. Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) entrichtete er nicht. Eine Zusatzversorgungszusage erhielt er zur Zeit der DDR nicht. Vom 01. Oktober 1975 bis 30. September 1978 gehörte er dem Sonderversorgungssystem Nr. 4 der Anlage 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz an.
Am 30. März 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften für den Zeitraum von März 1983 bis Juni 1990. Mit Bescheid vom 20. Januar 2005 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, er sei nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie bzw. des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Dagegen legte der Kläger am 21. Februar 2005 Widerspruch ein. Er sei in einem volkseigenen Industriebetrieb beschäftigt gewesen. Dort seien in Taktstraßen pro Jahr mehr als tausend Elektroschaltanlagen für die Industrie und das Bauwesen sowie weitere Ausrüstungen der Elektrotechnik hergestellt worden. Er habe als Technologe den Produktionsprozess vorbereitet und betreut. Im Übrigen sei bei vielen seiner früheren Kollegen die Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz anerkannt worden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. April 2005 zurück. Bei dem VEB Starkstromanlagenbau habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gehandelt. Vielmehr sei der Betrieb ein Reparatur- und Montagebetrieb der elektrotechnischen Industrie gewesen. Ihm habe weder die industrielle Fertigung von Sachgütern das Gepräge gegeben noch sei sein Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen. Daraufhin hat der Kläger am 10. Mai 2005 Klage beim Sozialgericht (SG) Magdeburg erhoben. Das SG hat den Registerauszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft über den VEB Starkstromanlagenbau Magdeburg und das Statut des VEB Kombinat Automatisierungsanlagenbau B. beigezogen. Der Kläger hat seine Tätigkeit wie folgt geschildert: Sein Betrieb habe in industrieller Einzel-, Kleinserien- und Serienfertigung hauptsächlich Schaltanlagen für den industriellen Einsatz gefertigt. Die Schaltschränke seien in Taktstraßen am Fließband gefertigt worden. Ferner seien in einer eigenen Werkhalle große Transformatoren- und Kabelkompaktanlagen hergestellt worden. Seine Aufgabe als Grundsatztechnologe habe in der Analyse des technologischen Niveaus der Produktion, der Erarbeitung von Rationalisierungskonzepten und deren Einführung in die Produktion bestanden. Die Produktionseinführung habe u. a. auch die Erstellung aller Fertigungsunterlagen umfasst.
Mit Gerichtsbescheid vom 31. Juli 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei am 30. Juni 1990 als Gruppenleiter Grundsatztechnologie, und damit in der Produktvorbereitung, tätig gewesen. Damit habe er aber keine ingenieurtechnische Tätigkeit verrichtet. Ob der VEB Starkstromanlagenbau Magdeburg ein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen sei, sei deshalb nicht mehr entscheidungsrelevant.
Gegen den am 03. August 2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 30. August 2006 Berufung beim SG Magdeburg eingelegt. Als Technologe habe er eine ingenieurtechnische Tätigkeit ausgeübt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 31. Juli 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2005 aufzuheben, und die Beklagte zu verpflichten, den Zeitraum vom 01. März 1983 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz mit den dabei erzielten Arbeitsentgelten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 31. Juli 2006 zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass der VEB Starkstromanlagenbau Magdeburg nicht zu den volkseigenen Betrieben und den ihnen gleichgestellten Betrieben im Sinne der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz gehört habe. Es habe sich um einen Reparatur- und Montagebetrieb der elektrotechnischen Industrie gehandelt.
Der Senat hat von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben eine Auskunft über den früheren Betrieb des Klägers vom 08. Februar 2007 eingeholt, die zahlreiche Unterlagen des Betriebes und dessen Rechtsnachfolgerin vorgelegt hat. Ferner sind vom Amtsgericht Stendal – Handelsregister – weitere Unterlagen beigezogen worden. In einem Erörterungstermin vor dem Berichterstatter hat sich der Kläger nochmals zu den Produkten seines früheren Betriebes geäußert. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 19. März 2008 verwiesen.
Mit Verfügung vom 06. Oktober 2009 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass der Senat der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichtes zur fiktiven Einbeziehung in ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem nicht folgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, weil der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2005 rechtmäßig ist und den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Absatz 2 Satz 1 SGG beschwert.
Der Kläger hat gemäß § 8 Absatz 3 i.V.m. Absatz 2 und § 1 Absatz 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) keinen Anspruch auf die beantragte Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem. Er unterfällt für den hier streitbefangenen Zeitraum nicht dem Geltungsbereich des § 1 Absatz 1 AAÜG, weil er weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz – AVItech – (Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) angehörte.
1. Nach § 1 Absatz 1 Satz 1, in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007, BGBl. I S. 3024) gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Artikel 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Artikel 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, zitiert nach juris, RdNr 19).
Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht stattgefunden.
Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der Senat sich nicht der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG anschließt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (nachfolgend 2.), da auch die dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen hier nicht vorliegen (nachfolgend 3.).
2. Entgegen der Auffassung des BSG ist der Senat zum Einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den Kreis der "potentiell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat (so aber: BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a.a.O.). Erst diese Annahme führt jedoch zu einer vom BSG behaupteten Ungleichbehandlung ("Wertungswiderspruch"), die nach Auffassung des BSG durch eine verfassungskonforme (erweiternde) Auslegung des § 1 Absatz 1 AAÜG zu korrigieren sei. Zum Anderen ist der Senat der Ansicht, dass – wenn die Ansicht des BSG tatsächlich zutreffen sollte und mit dem AAÜG der einbezogene Personenkreis erweitert worden ist – zumindest keine verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das BSG wegen des von ihm unterstellten "Wertungswiderspruchs" keine erweiternde, über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehende Auslegung vornehmen dürfen, sondern durch Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 100 Absatz 1 Grundgesetz (GG) eine konkrete Normenkontrolle veranlassen müssen. Denn die vom BSG vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des erkennenden Senats die sich aus Artikel 20 Absatz 2 und 3 GG ergebenden Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der eindeutige Wortlaut des § 1 Absatz 1 AAÜG die vom BSG vorgenommene Interpretation nicht hergibt. Es ist deshalb schon nicht möglich, die bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut heranzuziehenden einschlägigen Auslegungskriterien anzuwenden. Vielmehr ist eine Auslegung gegen den klaren Wortlaut einer Gesetzesnorm nicht möglich (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 10 EG 1/08 R –, RdNr 19). Für eine richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie fehlt es – wie noch auszuführen sein wird – an der erforderlichen Regelungslücke.
a) In den Gesetzesmaterialien finden sich keine Hinweise dafür, dass durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Artikel 19 EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Artikel 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31.01 R –, a.a.O., Seite 11), weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BT-Drs. 12/405, S. 113, 146; BT-Drs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BT-Drs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf den EVertr Bezug genommen. Zwar wird dort dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe (BT-Drs. 12/405, S. 113). Jedoch ist aus der weiteren Gesetzesbegründung ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der Einzelfallprüfung und der Kostenerstattungen durch den Bund beziehen (a.a.O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine Ausweitung des erfassten Personenkreises. Zur Begründung des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung (und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (a.a.O., S. 146).
Auch überzeugt den Senat nicht, dass aus dem Wortlauf von § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der Neueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a.a.O., Seite 12). In den Gesetzesmaterialien findet sich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG, der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a.a.O., Seite 12), den Terminus "Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" (BT-Drs. 12/826 S. 21).
Der Gesetzgeber ging auch – soweit erkennbar – nicht davon aus, dass die in § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Personengruppe eine Erweiterung der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der Gesetzesvorlage nicht enthalten (BT-Drs 12/405, Seite 77). Erst in den Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen (BT-Drs 12/786, Seite 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BT-Drs 12/826, Seite 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst ist.
b) Es bedarf auch keiner verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG, um einen vermeintlichen Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung zu begründen (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a. a. O., S. 12).
Artikel 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung ausgeschlossen. Das Grundrecht wird jedoch verletzt, wenn eine Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z. B. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u. a. –, dokumentiert in Juris, RdNr 36).
Hier ist für den Senat bereits nicht nachvollziehbar, wieso das BSG der Personengruppe des § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen, die irgendwann vor dem 30. Juni 1990 (aber nicht am 30. Juni 1990) konkret einbezogen waren (BSG, a. a. O.), die Personengruppe gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am 30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss vom 13. März2007 – 1 BvF 1/05 –, dokumentiert in Juris, RdNr 89). Hier unterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen Gesichtspunkten. § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in der Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen, die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht ein solches Bedürfnis hingegen nicht.
Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der Personengruppe des § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die Personen gegenüberzustellen, die irgendwann vor dem 30. Juni 1990 nicht konkret einbezogen waren, zum damaligen Zeitpunkt aber alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatten.
Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser Personengruppen aus (BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005, a. a. O., RdNr 45):
"Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BTDrs. 12/826, S. 21). Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der Personenkreis, der irgendwann vor dem 30. Juni 1990, aber nicht am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit zu untersagen."
Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen den von § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen, die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch profitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbereich des AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition inne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen stand die Möglichkeit offen, der FZR beizutreten. Diese Punkte lässt das BVerfG genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch bei einen Vergleich der von § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen und den Personen gelten, die am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllt hatten.
Aus diesen Gründen liegt auch keine Gesetzeslücke vor, die möglicherweise im Wege einer Analogie zu schließen gewesen wäre.
3. Aber auch wenn man der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG folgen würde, hat das Begehren des Klägers keinen Erfolg. Danach hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. der DDR I, Nr. 93 S. 844 – im Folgenden: VO-AVItech) i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (GBl. der DDR I, Nr. 62 S. 487 – im Folgenden: 2. DB) von drei Voraussetzungen ab. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für (1.) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und (2.) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar (3.) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei Voraussetzungen alle zugleich vorgelegen haben. In Anwendung dieser Maßstäbe hatte der Kläger am 1. August 1991 (dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) keinen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung des Zeitraums vom 01. März 1983 bis 30. Juni 1990 in das Versorgungssystem der AVItech. Denn er erfüllte nicht die abstrakt-generellen und zwingenden Voraussetzungen (vgl. dazu Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6) des hier betroffenen Versorgungssystems. Hierzu gehört neben der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung (insbes. "Ingenieur") zu führen, auch die Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb. Der VEB Starkstromanlagenbau Magdeburg war aber weder ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie noch war er ein gleichgestellter Betrieb.
Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb ergibt sich aus § 1 Absatz 1 der 2. DB im Umkehrschluss, weil anderenfalls die Gleichstellung nicht produzierender Betriebe in § 1 Absatz 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –, SozR 3–8570 § 1 Nr. 6 S. 47; Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R –, dokumentiert in juris). Das BSG setzt industriell und serienmäßig wiederkehrend ausdrücklich gleich (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R –, dokumentiert in juris, dort RdNr. 28). Die Bedeutung der damit verbundenen Begriffsbildung in der Wirtschaft der DDR hat das BSG unter Darstellung der Wirtschaftsgeschichte zur Zeit des Erlasses der maßgeblichen Versorgungsnormen herausgearbeitet (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –, a.a.O., S. 46 f.). Schließlich muss die industrielle Serienproduktion dem Betrieb das Gepräge gegeben haben.
Insbesondere aus der Aussage des Klägers im Erörterungstermin am 19. März 2008 ergibt sich, dass der VEB Starkstromanlagenbau Magdeburg keine Serienfertigung im Sinne der zitierten Rechtsprechung des BSG betrieben hat. Denn die dem Betrieb das Gepräge gegebene Herstellung von Schaltschränken hatte nach den Einlassungen des Klägers individuell nach den jeweils im Einzelfall vorgegebenen Unterlagen zu erfolgen. Sie waren von ihrem Aufbau her auf die einzelne Anlage bezogen, deren Versorgung sie dienen sollten, und waren deshalb – wie es der Kläger selbst ausgedrückt hat – "in hohem Maße den einzelnen Verhältnissen anzupassen". Damit liegt hinsichtlich der Schaltschränke eine industrielle serienmäßige Herstellung von Sachgütern im Sinne der zitierten Rechtsprechung des BSG aber gerade nicht vor. Trafo- und Kabelkompaktstationen hat der Betrieb – so ebenfalls die Aussage des Klägers – nur in geringer Stückzahl gefertigt, so dass sie dem Betrieb nicht das Gepräge gegeben haben.
Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem VEB Starkstromanlagenbau Magdeburg um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 Absatz 2 der 2. DB gehandelt haben könnte, liegen nicht vor.
Die Entscheidung wird auch nicht dadurch zu Gunsten des Klägers beeinflusst, dass die Beklagte in gleichgelagerten Fällen Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festgestellt hat. Darauf kann sich der Kläger selbst bei gleicher Sachlage nicht berufen. Denn auf einen rechtwidrige Verwaltungsentscheidung kann ein Dritter wegen der vorrangigen Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz (Rechtsstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 3 GG) kein schutzwürdiges Vertrauen in dem Sinne gründen, dass bei gleicher Sachlage wiederum in gleicher (rechtswidriger) Weise entschieden werden müsste. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kennt die deutsche Rechtsordnung nicht (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 – 1 BvL 25/77 –, BVerfGE 50, 142, 166).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 160 Absatz 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere weicht der Senat wegen der Ausführungen zu Ziff. 3 nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.
Rechtskraft
Aus
Login
SAN
Saved