S 13 KR 101/10

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 13 KR 101/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 15.07.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2010 und des angenommenen Teilanerkenntnisses vom 27.10/11.11.2010 verurteilt, den Kläger mit einem mobilen Kameralesesystem gegen Rückgabe des stationären Bildschirmlesegerätes zu versorgen. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Versorgung mit einem mobilen Kameralesesystem.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Er ist hochgradig sehbehindert mit einem Restvisus (nach Korrektur) von 0,2 rechts und 0,1 links. Im Anschluss an die Grundschulzeit besucht er seit dem Schuljahr 2009/2010 die Realschule; er ist zurzeit in der sechsten Klasse. In der Schule ist er mit einem stationären Tafelkameralesesystem zu Lasten des Landschaftsverband Rheinland ausgestattet. Zuhause ist er seit März 2005 zu Lasten der Beklagten mit einem stationären Bildschirmlesegerät versorgt, seit August 2010 auch mit einer digitalen Leselupe, die er in der Schule und zuhause nutzen kann.

Im Juni 2009 beantragte der Kläger die Versorgung mit einem mobilen Kameralesegerät, einem Notebook und der Software "ZoomText" und "MS Office". Er legte hierzu eine entsprechende Hilfsmittelverordnung der Augen-Poliklinik Homburg vom 10.06.2009 und einen Kostenvoranschlag der Firma Handy Tech GmbH vom 10.06.2009 vor, in dem die Kosten für das Kameralesesystem mit 3.504,20 EUR beziffert wurden.

Durch Bescheid vom 15.07.2009 lehnte die Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, der Kläger sei seit März 2005 bereits ausreichend und zweckmäßig mit einem Bildschirmlesegerät versorgt; die jetzt beantragte Versorgung mit einem gleichartigen Hilfsmittel wäre eine das Maß des Notwendigen überschreitende Doppelversorgung.

Dagegen legte der Kläger am 28.07.2009 Widerspruch ein. Er trug vor, im Gegensatz zu dem Bildschirmlesegerät sei das beantragte Kameralesegerät ein mobiles Gerät, mit dem er auch seine schulische Heimarbeit mobil und flexibel allein bewerkstelligen könne; er werde zunehmend Büchereien in Anspruch nehmen, um sich Wissen anzueignen; auch wolle er mit Klassenkameraden gemeinsam arbeiten; dafür brauche er ein mobiles Gerät; ein Kameralesesystem sei im Übrigen einfacher zu handhaben. Der Kläger legte hierzu einen befürwortenden Kurzbericht der Sonderpädagogin N. vom 14.12.1999 vor.

Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 22.03.2010 zurück. Sie verwies darauf, Notebook, die Software "MS Office" und die Installation des PC zu Hause seien keine Hilfsmittel, sondern Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Ein Kameralesesystem sei zwar ein Hilfsmittel, aber wegen des bereitgestellten Bildschirmlesegerätes nicht notwendig; die beschriebenen Vorteile des mobilen Gerätes seien nur marginal.

Dagegen hat der Kläger am 22.04.2010 Klage erhoben. Er hat diese auf die Versorgung mit einem Kameralesesystem und die Vergrößerungssoftware "ZoomText" beschränkt.

Auf Hinweis des Gerichts hat die Beklagte durch Teilanerkenntnis vom 27.10.2010, das der Kläger am 11.11.2010 angenommen hat, die Kosten für die Software "ZoomText" gemäß Kostenvoranschlag vom 10.06.2009 übernommen.

In Bezug auf das - weiter streitbefangene - Kameralesesystem trägt der Kläger vor, dieses werde nicht aus Gründen der Bequemlichkeit oder des größeren Komforts beansprucht, sondern um seinen schulischen Anforderungen gerecht zu werden und gleichzeitig altersgemäß sein Informations- und Kommunikationsbedürfnis befriedigen zu können. Zwar habe sich die Bedarfssituation durch die Bewilligung der elektronischen Lupe ein wenig entspannt, jedoch könne diese ein Kameralesesystem nicht ersetzen. Das bislang vorhandene stationäre Bildschirmlesegerät werde vom Kläger nicht angenommen bzw. nicht genutzt, weil es nicht den Anforderungen entspreche, die an ein kindgerechtes Arbeiten zu stellen seien. Bei der Nutzung des Bildschirmlesegerätes könne jeweils nur ein Heft oder ein Buch angesehen werden, was in der Grundschulzeit ausreichend gewesen sei. Mittlerweile sei es aber erforderlich, dass mehrere Schulhefte/Schulbücher gleichzeitig verwendet werden müssten, das heißt, die Aufgabe müsse im Schulbuch gelesen, ins Heft übertragen und dann dort bearbeitet werden. Für den Kläger bedeutet dies rein praktisch, dass er das Buch nehmen, es unter die Kamera legen und die Textstelle mühsam finden müsse. Habe er die Textstelle gefunden, müsse er sie sich einprägen, das Buch weglegen und dieselbe Suchprozedur mit dem Schreibheft wieder durchführen. Wenn Buch und Heft unterschiedlich dick seien, komme bei jedem dieser Arbeitsschritte noch eine Neueinstellung der Größe und der Schärfte hinzu. Führe man sich diese Arbeitstechnik vor Augen, werde schnell klar, dass die Erledigung der Hausaufgaben zu einer langwierigen Angelegenheit werden könne und auch tatsächlich werde, insbesondere wenn man das wegen der Sehbehinderung ohnehin schon verlangsamte Lesetempo mit berücksichtige. Bei der Nutzung des mobilen Kamerasystems würden die Arbeitsprozesse deutlich verkürzt, weil Buch und Heft nebeneinander auf dem Tisch liegen könnten und der Kläger einfach nur die leichte Kamera entsprechend auf das Schriftgut bewege. Hinzukomme, dass ihm das mobile Kameralesesystem erlaube, auch mit Klassenkameraden außerhalb der eigenen Wohnung zu lernen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 15.07.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2010 und des angenommenen Anerkenntnisses vom 27.10/11.11.2010 zu verurteilen, ihn mit einem mobilen Kamera- lesesystem gegen Rückgabe des stationären Bildschirmlesegerätes zu versorgen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verbleibt bei ihrer in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Auffassung, dass das mobile Kameralesesystem (noch) nicht notwendig sei. Sie meint, es gebe keine definierte Notwendigkeit, Hausaufgaben oder Vorbereitungen für Referate außerhalb der eigenen Häuslichkeit durchzuführen. Nicht zuletzt durch die elektronische Leselupe sei den Grundbedürfnisses des Klägers ausreichend Rechnung getragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen den Kläger betreffenden Verwaltungakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat inzwischen - Maßstab ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - Anspruch auf Versorgung mit einem mobilen Kameralesesystem als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Nach § 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Das Kameralesesystem kommt als Hilfsmittel der GKV in Betracht; dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Da das Hilfsmittel nicht unmittelbar an der Behinderung ansetzt, wie z.B. Körperersatzstücke, Hör- und Sehhilfen, dient es dem so genannten mittelbaren Behinderungsausgleich. Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist von der GKV nur dann zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Zu den Grundbedürfnissen jedes Menschen gehören die körperlichen Grundfunktionen sowie die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen und die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums, der z.B. die Bewegung im Nahbereich der Wohnung sowie die Aufnahme von Informationen und die Kommunikation mit anderen zur Vermeidung von Vereinsamung umfasst. Zu den anerkannten Aufgaben der GKV gehört in diesem Zusammenhang auch die Herstellung und Sicherung der Schulfähigkeit eines Schülers bzw. der Erwerb einer elementaren Schulausbildung (BSG, Urteil vom 22.07.2004 - B 3 KR 13/03 R - m.w.N.). Eine Krankenkasse hat einen behinderten Schüler jedoch nur dann mit einem der Herstellung oder Sicherung seiner Schulfähigkeit dienenden Hilfsmittel (hier: Kameralesesystem) auszustatten, wenn er noch der Schulpflicht unterliegt (BSG, a.a.O.). Dies ist bei dem heute elfjährigen Kläger noch der Fall.

Das Kameralesesystem ist auch zum mittelbaren Behinderungsausgleich im Rahmen der Befriedigung der oben beschriebenen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens notwendig. Der Kläger ist zwar aktuell mit einem stationären Bildschirmlesegerät zu Hause, der PC-Software "ZoomText", in der Schule mit einem stationären Kameralesesystem und für den Gebrauch zu Hause und in der Schule mit einer mobil einsetzbaren elektronischen Leselupe versorgt. Diese Versorgung genügt aber seinen aktuellen Bedürfnissen und Anforderungen im Rahmen der von ihm zu erfüllenden Schulpflicht nicht mehr in ausreichendem Maße. Davon ist die Kammer aufgrund aller ihr bekannt gewordenen Umstände des Falles und insbesondere der Erkenntnisse, die sie bei der Präsentation des stationären Bildschirmlesegerätes, der Leselupe und eines mobilen Kameralesesystems sowie der dazu gegebenen Erläuterungen des Klägers über den Einsatz der Geräte und seine Arbeitsweise im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, überzeugt. Das stationäre, nur zuhause verwendbare Bildschirmlesegerät besteht aus einer auf dem Tisch stehenden beweglichen Arbeitsplatte, auf die das Leseobjekt (z.B. Buch oder Schreibheft) aufgelegt wird. Über dieser Arbeitsplatte ist unterhalb des darüber befindlichen Bildschirms eine unbewegliche Kamera fest installiert, die das Schriftgut aufnimmt und auf dem Bildschirm darüber vergrößert anzeigt. Der Bildschirm ist starr und kann nicht auf verschiedene Sichthöhen oder seitwärts bewegt werden. Will der Kläger sich ein Buch ansehen und etwas daraus abschreiben, muss er erst das Buch darunter legen, um den Text zu lesen, dann das Buch gegen das Schreibheft austauschen und anschließend die Eintragung im Heft vornehmen. Demgegenüber ermöglicht es das demonstrierte Kameralesesystem, dass der Kläger ein oder mehrere Bücher und sein Schreibheft auf dem Schreibtisch ausbreitet und die Kamera auf das jeweils benötigte Leseobjekt richtet; der von der Kamera gelesene Text wird auf den Bildschirm eines (mobilen) Laptops übertragen, der leicht beweglich ist. Die Kammer konnte sich in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass es sich bei dem Bildschirmlesegerät bereits um ein älteres Modell handelt, dessen Bildschirm flimmert, was auf dem Bildschirm des mobilen Kameralesesystems nicht zu beobachten war. Der Kläger hat für die Kammer überzeugend und nachvollziehbar geschildert, dass ihm die Anfertigung der Schulaufgaben zuhause mit Hilfe des stationären Bildschirmlesegerätes erheblich schwer fällt, weil es zum Teil umständlich, zum Teil einfach unpraktikabel ist. Dieses Hilfsmittel mag in der Grundschulzeit noch ausreichend gewesen sein; seit dem Besuch der weiterführenden Schule in der inzwischen sechsten Klasse ist dies für den Kläger jedoch nicht mehr der Fall. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Bewilligung einer elektronischen Leselupe. Auch hier konnte der Kammer in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar demonstriert und erläutert werden, dass diese nur dazu dient, kleinere Lesestellen, z.B. kleinere Passagen im Duden oder in Lernbüchern zu lesen und insofern eine sinnvolle Ergänzung der Hilfsmittelversorgung ist. Die Leselupe ist jedoch nicht in der Lage, ganze Seiten und Grafiken mit einem Bild zu erfassen und entsprechend auf den Bildschirm zu vergrößern.

Hinzu kommt, dass es auch und gerade unter dem Aspekt der Aufnahme von Informationen und der Kommunikation mit Gleichaltrigen in Zusammenhang mit der Erfüllung der Schulpflicht für den Kläger unmöglich ist, sich mit Schulkameraden außerhalb der eigenen Wohnung bei diesen zu treffen, um Schulaufgaben gemeinsam in Arbeitsgruppen zu erledigen, solange er nur mit dem stationären Bildschirmlesegerät zuhause versorgt ist. Mittels des leicht zu transportierenden mobilen Kameralesesystems wird dem Kläger diese Möglichkeit des Austauschs und gemeinsamen Arbeitens mit Klassenkameraden außerhalb der eigenen Wohnung erst ermöglicht. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände hat der Kläger einen Anspruch auf Versorgung mit einem mobilen Kameralesesystem zu Lasten der GKV.

Das stationäre Bildschirmlesegerät, das ihm die Beklagte im März 2005 zur Verfügung gestellt hat, ist ein Leihgerät. Es kann, wie der Kläger im Antrag deutlich gemacht hat, an die Beklagte zurückgegeben werden, wenn er mit dem mobilen Kameralesesystem versorgt wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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