Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 15 R 1983/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 R 381/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 23. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Zahlung höherer Altersrente ohne Anrechnung seiner Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der am 1943 in Österreich geborene Kläger, mittlerweile deutscher Staatsangehöriger, hat von August 1957 bis November 1973 in Österreich 187 Monate Pflichtbeitragszeiten sowie neun Monate gleichgestellte Versicherungszeiten in der österreichischen Pensionsversicherung der Arbeiter und Angestellten zurückgelegt. Nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland im November 1973 war er durchgehend abhängig beschäftigt. Insgesamt hatte der Kläger 33 Jahre rentenrechtliche Zeiten in der deutschen Rentenversicherung zurückgelegt.
Aufgrund eines Arbeitsunfalles im März 1979 bezieht er eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H. Ab dem 1. Juli 2003 wurde der Zahlbetrag (EUR 280,07 monatlich) aus einem Jahresarbeitsverdienst (JAV) i.H.v. EUR 25.206,20 errechnet. Ab dem 1. Januar 2007 wurde dem Kläger eine österreichische Alterspension i.H.v. EUR 385,94 monatlich gewährt.
Auf seinen Antrag vom 19. Oktober 2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 5. Dezember 2006 Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 1. Januar 2007. Bei der notwendigen zwischenstaatlichen Berechnung ermittelte sie für deutsche Zeiten 44,0729 Entgeltpunkte, für ausländische 21,5865 (Verhältnis der Summe der Entgeltpunkte aus deutschen Zeiten zur Summe der Entgeltpunkte aus deutschen und ausländischen Zeiten 0,671235). Unter Berücksichtigung eines Zuschlags für Arbeitsentgelte aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung und eines Zugangsfaktors i.H.v. 0,937 ergaben sich 41,3698 persönliche Entgeltpunkte. Den monatlichen Wert der Rente stellte die Beklagte danach mit EUR 1.080,99 fest. Wegen des Zusammentreffens mit der Leistung aus der Unfallversicherung sei die Altersrente aber nur insoweit zu zahlen, als sie zusammen mit der Verletztenrente den maßgebenden Grenzbetrag nicht übersteige. Nach Abzug eines Freibetrages i.H.v. zwei Dritteln der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) verbleibe eine Verletztenrente i.H.v. EUR 201,40. Dieser Betrag sei im Verhältnis der Summe der Entgeltpunkte aus deutschen Zeiten zur Summe der Entgeltpunkte aus deutschen und ausländischen Zeiten zu berücksichtigen (EUR 201,40 x 0,671235 = EUR 135,19). Daraus ergebe sich eine Rentensumme i.H.v. EUR 1.216,18. Der Grenzbetrag von EUR 1.470,36 (70% eines Zwölftels des der Verletztenrente zugrundeliegenden JAV vervielfältigt mit dem Rentenartfaktor 1,0) sei ebenfalls nur im Verhältnis 0,671235 zu berücksichtigen und betrage EUR 986,96. Es gelte daher der Mindestgrenzbetrag i.H.d. zu berücksichtigenden Rente aus der Rentenversicherung, mithin EUR 1.080,99. Die Summe der Renten übersteige den Grenzbetrag um EUR 135,19. In dieser Höhe stellte die Beklagte den Anrechnungsbetrag fest. Die "Brutto"-Rente betrage daher EUR 945,80.
Zur Begründung des gegen die Anrechnung der Verletztenrente gerichteten Widerspruches führte der Kläger aus, diese habe mit der Altersrente nichts zu tun. Er erhalte sie wegen der langfristig nach dem Unfall vorhandenen Schmerzen. Durch seinen Bevollmächtigten machte er des Weiteren den die Anrechnung ausschließenden Ausnahmetatbestand des § 93 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) geltend.
Nachdem die zuständige Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd (BG) auf Nachfrage mitgeteilt hatte, die Unfallrente richte sich weder nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers noch nach einem festen Betrag (Stellungnahmen vom 21. Mai und 14. Juni 2007), wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, da die Ausnahmetatbestände des § 93 Abs. 5 SGB VI nicht erfüllt seien (Widerspruchsbescheid vom 30. April 2008).
Die dagegen am 30. Mai 2008 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobene Klage hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 23. Dezember 2009 abgewiesen. Die Beklagte habe die Anrechnungsvorschrift des § 93 SGB VI zu Recht angewandt und unter Beachtung der Vorgaben europäischen Gemeinschaftsrechts auch rechnerisch korrekt umgesetzt. Die Ausnahmetatbestände des § 93 Abs. 5 SGB VI lägen nicht vor. Der der Verletztenrente zugrundeliegende Versicherungsfall habe sich vor dem Beginn der Altersrente ereignet. Ausweislich der Mitteilung der zuständigen BG richte sich die Unfallrente des Klägers auch nicht nach einem festen Betrag.
Gegen die seinem Bevollmächtigten am 30. Dezember 2009 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 22. Januar 2010 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt und zur Begründung vorgetragen, die Kürzung seiner Rente verletze ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und verstoße des Weiteren gegen das Übermaßverbot. Die gesetzliche Anrechnungsregelung sei daher verfassungswidrig. Wegen der Einzelheiten der Begründung hierzu wird auf Bl. 41/44 der Senatsakte Bezug genommen. Die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge übersteige auch nicht den jeweiligen Grenzbetrag. Jedenfalls sei der Ausnahmetatbestand des § 93 Abs. 5 SGB VI erfüllt, da sich seine Verletztenrente nach einem festen Betrag richte.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 23. Dezember 2009 und die Festsetzungen der monatlichen Anrechnungsbeträge im Bescheid der Beklagten vom 5. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2008 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, entsprechend höhere Geldbeträge zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und verweist darauf, dass die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung in der Rechtsprechung bereits geklärt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten der Beklagten, des SG und des Senats sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, insbesondere auch statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Diese ist als isolierte Anfechtungsklage i.S.d. § 54 Abs. 1 SGG statthaft. Denn die Festsetzungen der Anrechnungsbeträge berühren nicht die Festsetzung des Werts des Rechts auf Altersrente, sondern die in der Höhe dieses Werts monatlich entstehenden Zahlungsansprüche. Daher steht mit ihrer Aufhebung zugleich fest, welche monatlichen Geldbeträge die Beklagte an den Kläger zu zahlen hat. Ferner ist die echte Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) die zulässige Rechtsschutzform, um - gestützt auf die bindend gewordenen Wertfeststellungen - die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung entsprechend höherer Geldbeträge zu erreichen (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-2600 § 93 Nr. 7). Der Bescheid vom 5. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2008 ist jedoch insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat die Anrechnung der Verletztenrente zutreffend vorgenommen.
Rechtsgrundlage für die Anrechnung ist § 93 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI: Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt. Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben nach§ 93 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI in der hier maßgebenden, bis zum 20. Dezember 2007 geltenden Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791) bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung unberücksichtigt: a) der Betrag, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes geleistet würde, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um zehn vom Hundert ein Drittel der Mindestgrundrente, und b) je 16,67 vom Hundert des aktuellen Rentenwerts für jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn diese mindestens 60 vom Hundert beträgt und die Rente aufgrund einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit nach den Nummern 4101, 4102 oder 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 geleistet wird. Der Grenzbetrag beträgt nach Abs. 3 Satz 1 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung. Mindestgrenzbetrag ist der Monatsbetrag der Rente (Absatz 3 Satz 2). Das SG hat im Einzelnen die Berechnungsschritte dargestellt und zutreffend ausgeführt, dass die in den angefochtenen Bescheiden vorgenommenen Berechnungen den gesetzlichen und gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entsprechen. Der Senat nimmt nach eigener Prüfung insoweit auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Bei der Berechnung hat die Beklagte insbesondere beachtet, dass die Altersrente für langjährig Versicherte unter Berücksichtigung österreichischer Versicherungszeiten zu bewilligen war. Die für die Altersrente für langjährig Versicherte nach § 36 SGB VI erforderliche Wartezeit von 35 Jahren hatte der Kläger nur durch Hinzurechnen der österreichischen Versicherungszeiten gem. Art. 45 Abs. 1, 46 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO 1408/71) erfüllt, die zum Zeitpunkt des Entstehens des Rentenanspruches noch anzuwenden war. Deren koordinierende Regelungen sind auch bei der Anrechnung von anderen Leistungen und Renten zu beachten. Die anteilige Heranziehung der Verletztenrente aus der Unfallversicherung und des Grenzbetrages jeweils im Verhältnis der Summe der Entgeltpunkte für die deutschen Versicherungszeiten zur Summe der Entgeltpunkte aus deutschen und ausländischen Versicherungszeiten ergibt sich aus Art. 46c Abs. 2 VO 1408/71. Dadurch wird gewährleistet, dass die Verletztenrente nicht vollständig auf die deutsche Rente angerechnet wird, sondern nur zu dem Teil, den letztere an der Gesamtleistung des Versicherungslebens des Klägers ausmacht. Zum 1. Mai 2010 wurde die VO 1408/71 zwar weitgehend durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (VO 883/2004) und Nr. 987/2009 abgelöst. Nach Art. 87 Abs. 9 VO 883/2004 findet jedoch die neue Regelung des Art. 55 VO 883/2004 über das Zusammentreffen von Leistungen ausschließlich Anwendung auf Renten, für die Art. 46c VO 1408/71 bei Beginn der Anwendung der VO 883/2004 nicht gilt. Es verbleibt daher bei der alten Regelung des Art. 46c VO 1408/71. Die bloße und nicht näher dargelegte Behauptung des Klägers, die Summe der Rentenbeträge übersteige den Grenzbetrag nicht, ist unzutreffend und weckt keine Zweifel an der vorgenommen Berechnung.
Der Kläger kann sich schließlich nicht auf die Ausnahmetatbestände des § 93 Abs. 5 SGB VI berufen. Danach findet keine Anrechnung statt, wenn die Rente aus der Unfallversicherung (1.) für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat, oder (2.) ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen Betrag, der für den Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt ist, berechnet wird. Ziffer 1 kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sich der Arbeitsunfall des Klägers, der seiner Verletztenrente zugrundliegt, bereits im März 1979 ereignet hatte, also lange vor Beginn der Altersrente. Die Voraussetzungen der Ziffer 2 werden vom Kläger zwar behauptet, können jedoch hier von vornherein nicht vorliegen. Denn diese Fallgruppe bezieht sich auf die Versicherung der Unternehmer in der Unfallversicherung. Erfasst werden nur die Versicherten, die als Unternehmer mit ihren Beiträgen einen Versicherungsschutz für die eigene Person finanzieren, also die nach § 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) versicherten Unternehmer sowie die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 SGB VII Versicherten (BSG SozR 3-2600 § 93 Nr. 7). Der Kläger war jedoch zu keinem Zeitpunkt als Unternehmer mit eigener Beitragsleistung in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, sondern stets nur als abhängig Beschäftigter. Seine Verletztenrente errechnet sich daher auch aus dem JAV, nicht aus dem Arbeitsentgelt des Unternehmers oder einem für diesen bestimmten festen Betrag. Dies wurde bereits im Widerspruchsverfahren von der zuständigen BG auch ausdrücklich bestätigt.
Die Anrechnung der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung begegnet generell keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BSG SozR 4-2600 § 93 Nr. 13 m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung des BSG). § 93 SGB VI berührt zwar den Schutzbereich der Eigentumsgarantie und den allgemeinen Gleichheitssatz. Die Vorschrift muss sich daher an den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstäben des Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und des Art. 3 Abs. 1 GG messen lassen. Sie ist aber durch sachliche Gründe gerechtfertigt, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (hierzu und zum Folgenden BSG SozR 3-2600 § 93 Nr. 7). Die Anrechnungsregelung verfolgt den verfassungsmäßigen Zweck, Nachteilsüberkompensationen (sog. Überversorgung) aus der Summierung teilweise zweckähnlicher Versicherungsleistungen aus zwei Zweigen der Sozialversicherung des Sozialgesetzbuchs wegen der Belastung der aktuellen Pflichtbeitragszahler zu begrenzen, ohne den Unfallversicherungsausgleich für immaterielle Schäden, verletzungsbedingten Mehraufwand und besondere Betroffenheit im Beruf im wirtschaftlichen Ergebnis zu entziehen. Entscheidend ist die durch den Arbeitsunfall ausgelöste Überschneidung zweier Versicherungszweige, deren Leistungen überwiegend die gleiche Funktion erfüllen. Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits zu § 1278 der Reichsversicherungsordnung, der Vorgängerregelung des § 93 SGB VI, entschieden, dass die Verhinderung einer Doppelversorgung durch funktionsgleiche Leistungen aus verschiedenen Versicherungszweigen einen sachlichen Rechtfertigungsgrund für eine Art. 3 und 14 GG betreffende Anrechnungsvorschrift darstellt (SozR 2200 § 1278 Nr. 11). Die Verletztenrente soll zwar auch immaterielle Schäden kompensieren; sie hat aber überwiegend Einkommensersatzfunktion. Letzteres gilt im weiteren Sinne auch für die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn diese auch nicht aus dem letzten Entgelt vor Eintritt des Versicherungsfalles, sondern aus der Gesamtleistung des Versicherungslebens errechnet werden. Dieser der Anrechnung zugrunde liegende Gedanke stellt somit eine sachgerechte Differenzierung i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG und eine rechtfertigende Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Seine Umsetzung genügt durch die Einzelheiten der gesetzlichen Regelung auch dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Im Wege der Freibetragsregelung (§ 93 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) verbleibt dem Versicherten mindestens derjenige Betrag der Verletztenrente, der dem Ausgleich "immaterieller Schäden" dient, d.h. der mit Blick auf Einbußen an körperlicher und geistiger Integrität und auf immaterielle Fortkommensnachteile sowie auf seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen gewährt wird. Die vom Kläger im Widerspruch angeführte Bedeutung der Verletztenrente i.S.e. Kompensation für erlittene und fortbestehende Schmerzen nach dem Arbeitsunfall ist daher gewahrt, aber systemgerecht nur insoweit, wie die Verletztenrente diesem Zweck auch tatsächlich dient. § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VI stellt in Gestalt des Mindestgrenzbetrages sicher, dass dem Rentner beim Zusammentreffen seiner Rente aus der Rentenversicherung mit einer Verletztenrente (zusätzlich zum Freibetrag des § 93 Abs. 2 SGB VI zum Ausgleich "immaterieller Schäden") stets im Gesamtergebnis mindestens der Betrag seiner Rente aus der Rentenversicherung verbleibt. Würde dem Versicherten auch die Rente aus der Rentenversicherung ungekürzt gezahlt, erhielte er mehr, als er hinsichtlich des versprochenen Sicherungsniveaus aus der Renten- und der Unfallversicherung insgesamt erwarten durfte, zumal beide Rechte ihrer Zielsetzung nach darauf gerichtet sind, den Versicherten nach Maßgabe des zurückliegenden Erwerbslebens und den versicherten Entgelten zu sichern (BSG a.a.O.).
Die weiteren, ohne nähere Substantiierung vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers greifen ebenfalls nicht durch. Für den Senat ist es nicht ersichtlich, inwieweit der Kläger durch die Begrenzung der Gesamtrentenleistung zum "Objekt staatlichen Handelns" werden sollte. Der Kläger wird weder in seiner Menschenwürde noch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Soweit die Verletztenrente dem Ausgleich immaterieller Schäden der Gesundheit dient, ist dem - wie bereits dargestellt - durch den anhand der Grundrente nach dem BVG berechneten Freibetrag bereits ausreichend Rechnung getragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Zahlung höherer Altersrente ohne Anrechnung seiner Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der am 1943 in Österreich geborene Kläger, mittlerweile deutscher Staatsangehöriger, hat von August 1957 bis November 1973 in Österreich 187 Monate Pflichtbeitragszeiten sowie neun Monate gleichgestellte Versicherungszeiten in der österreichischen Pensionsversicherung der Arbeiter und Angestellten zurückgelegt. Nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland im November 1973 war er durchgehend abhängig beschäftigt. Insgesamt hatte der Kläger 33 Jahre rentenrechtliche Zeiten in der deutschen Rentenversicherung zurückgelegt.
Aufgrund eines Arbeitsunfalles im März 1979 bezieht er eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H. Ab dem 1. Juli 2003 wurde der Zahlbetrag (EUR 280,07 monatlich) aus einem Jahresarbeitsverdienst (JAV) i.H.v. EUR 25.206,20 errechnet. Ab dem 1. Januar 2007 wurde dem Kläger eine österreichische Alterspension i.H.v. EUR 385,94 monatlich gewährt.
Auf seinen Antrag vom 19. Oktober 2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 5. Dezember 2006 Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 1. Januar 2007. Bei der notwendigen zwischenstaatlichen Berechnung ermittelte sie für deutsche Zeiten 44,0729 Entgeltpunkte, für ausländische 21,5865 (Verhältnis der Summe der Entgeltpunkte aus deutschen Zeiten zur Summe der Entgeltpunkte aus deutschen und ausländischen Zeiten 0,671235). Unter Berücksichtigung eines Zuschlags für Arbeitsentgelte aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung und eines Zugangsfaktors i.H.v. 0,937 ergaben sich 41,3698 persönliche Entgeltpunkte. Den monatlichen Wert der Rente stellte die Beklagte danach mit EUR 1.080,99 fest. Wegen des Zusammentreffens mit der Leistung aus der Unfallversicherung sei die Altersrente aber nur insoweit zu zahlen, als sie zusammen mit der Verletztenrente den maßgebenden Grenzbetrag nicht übersteige. Nach Abzug eines Freibetrages i.H.v. zwei Dritteln der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) verbleibe eine Verletztenrente i.H.v. EUR 201,40. Dieser Betrag sei im Verhältnis der Summe der Entgeltpunkte aus deutschen Zeiten zur Summe der Entgeltpunkte aus deutschen und ausländischen Zeiten zu berücksichtigen (EUR 201,40 x 0,671235 = EUR 135,19). Daraus ergebe sich eine Rentensumme i.H.v. EUR 1.216,18. Der Grenzbetrag von EUR 1.470,36 (70% eines Zwölftels des der Verletztenrente zugrundeliegenden JAV vervielfältigt mit dem Rentenartfaktor 1,0) sei ebenfalls nur im Verhältnis 0,671235 zu berücksichtigen und betrage EUR 986,96. Es gelte daher der Mindestgrenzbetrag i.H.d. zu berücksichtigenden Rente aus der Rentenversicherung, mithin EUR 1.080,99. Die Summe der Renten übersteige den Grenzbetrag um EUR 135,19. In dieser Höhe stellte die Beklagte den Anrechnungsbetrag fest. Die "Brutto"-Rente betrage daher EUR 945,80.
Zur Begründung des gegen die Anrechnung der Verletztenrente gerichteten Widerspruches führte der Kläger aus, diese habe mit der Altersrente nichts zu tun. Er erhalte sie wegen der langfristig nach dem Unfall vorhandenen Schmerzen. Durch seinen Bevollmächtigten machte er des Weiteren den die Anrechnung ausschließenden Ausnahmetatbestand des § 93 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) geltend.
Nachdem die zuständige Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd (BG) auf Nachfrage mitgeteilt hatte, die Unfallrente richte sich weder nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers noch nach einem festen Betrag (Stellungnahmen vom 21. Mai und 14. Juni 2007), wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, da die Ausnahmetatbestände des § 93 Abs. 5 SGB VI nicht erfüllt seien (Widerspruchsbescheid vom 30. April 2008).
Die dagegen am 30. Mai 2008 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobene Klage hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 23. Dezember 2009 abgewiesen. Die Beklagte habe die Anrechnungsvorschrift des § 93 SGB VI zu Recht angewandt und unter Beachtung der Vorgaben europäischen Gemeinschaftsrechts auch rechnerisch korrekt umgesetzt. Die Ausnahmetatbestände des § 93 Abs. 5 SGB VI lägen nicht vor. Der der Verletztenrente zugrundeliegende Versicherungsfall habe sich vor dem Beginn der Altersrente ereignet. Ausweislich der Mitteilung der zuständigen BG richte sich die Unfallrente des Klägers auch nicht nach einem festen Betrag.
Gegen die seinem Bevollmächtigten am 30. Dezember 2009 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 22. Januar 2010 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt und zur Begründung vorgetragen, die Kürzung seiner Rente verletze ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und verstoße des Weiteren gegen das Übermaßverbot. Die gesetzliche Anrechnungsregelung sei daher verfassungswidrig. Wegen der Einzelheiten der Begründung hierzu wird auf Bl. 41/44 der Senatsakte Bezug genommen. Die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge übersteige auch nicht den jeweiligen Grenzbetrag. Jedenfalls sei der Ausnahmetatbestand des § 93 Abs. 5 SGB VI erfüllt, da sich seine Verletztenrente nach einem festen Betrag richte.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 23. Dezember 2009 und die Festsetzungen der monatlichen Anrechnungsbeträge im Bescheid der Beklagten vom 5. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2008 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, entsprechend höhere Geldbeträge zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und verweist darauf, dass die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung in der Rechtsprechung bereits geklärt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten der Beklagten, des SG und des Senats sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, insbesondere auch statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Diese ist als isolierte Anfechtungsklage i.S.d. § 54 Abs. 1 SGG statthaft. Denn die Festsetzungen der Anrechnungsbeträge berühren nicht die Festsetzung des Werts des Rechts auf Altersrente, sondern die in der Höhe dieses Werts monatlich entstehenden Zahlungsansprüche. Daher steht mit ihrer Aufhebung zugleich fest, welche monatlichen Geldbeträge die Beklagte an den Kläger zu zahlen hat. Ferner ist die echte Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) die zulässige Rechtsschutzform, um - gestützt auf die bindend gewordenen Wertfeststellungen - die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung entsprechend höherer Geldbeträge zu erreichen (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-2600 § 93 Nr. 7). Der Bescheid vom 5. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2008 ist jedoch insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat die Anrechnung der Verletztenrente zutreffend vorgenommen.
Rechtsgrundlage für die Anrechnung ist § 93 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI: Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt. Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben nach§ 93 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI in der hier maßgebenden, bis zum 20. Dezember 2007 geltenden Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791) bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung unberücksichtigt: a) der Betrag, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes geleistet würde, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um zehn vom Hundert ein Drittel der Mindestgrundrente, und b) je 16,67 vom Hundert des aktuellen Rentenwerts für jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn diese mindestens 60 vom Hundert beträgt und die Rente aufgrund einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit nach den Nummern 4101, 4102 oder 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 geleistet wird. Der Grenzbetrag beträgt nach Abs. 3 Satz 1 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung. Mindestgrenzbetrag ist der Monatsbetrag der Rente (Absatz 3 Satz 2). Das SG hat im Einzelnen die Berechnungsschritte dargestellt und zutreffend ausgeführt, dass die in den angefochtenen Bescheiden vorgenommenen Berechnungen den gesetzlichen und gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entsprechen. Der Senat nimmt nach eigener Prüfung insoweit auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Bei der Berechnung hat die Beklagte insbesondere beachtet, dass die Altersrente für langjährig Versicherte unter Berücksichtigung österreichischer Versicherungszeiten zu bewilligen war. Die für die Altersrente für langjährig Versicherte nach § 36 SGB VI erforderliche Wartezeit von 35 Jahren hatte der Kläger nur durch Hinzurechnen der österreichischen Versicherungszeiten gem. Art. 45 Abs. 1, 46 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO 1408/71) erfüllt, die zum Zeitpunkt des Entstehens des Rentenanspruches noch anzuwenden war. Deren koordinierende Regelungen sind auch bei der Anrechnung von anderen Leistungen und Renten zu beachten. Die anteilige Heranziehung der Verletztenrente aus der Unfallversicherung und des Grenzbetrages jeweils im Verhältnis der Summe der Entgeltpunkte für die deutschen Versicherungszeiten zur Summe der Entgeltpunkte aus deutschen und ausländischen Versicherungszeiten ergibt sich aus Art. 46c Abs. 2 VO 1408/71. Dadurch wird gewährleistet, dass die Verletztenrente nicht vollständig auf die deutsche Rente angerechnet wird, sondern nur zu dem Teil, den letztere an der Gesamtleistung des Versicherungslebens des Klägers ausmacht. Zum 1. Mai 2010 wurde die VO 1408/71 zwar weitgehend durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (VO 883/2004) und Nr. 987/2009 abgelöst. Nach Art. 87 Abs. 9 VO 883/2004 findet jedoch die neue Regelung des Art. 55 VO 883/2004 über das Zusammentreffen von Leistungen ausschließlich Anwendung auf Renten, für die Art. 46c VO 1408/71 bei Beginn der Anwendung der VO 883/2004 nicht gilt. Es verbleibt daher bei der alten Regelung des Art. 46c VO 1408/71. Die bloße und nicht näher dargelegte Behauptung des Klägers, die Summe der Rentenbeträge übersteige den Grenzbetrag nicht, ist unzutreffend und weckt keine Zweifel an der vorgenommen Berechnung.
Der Kläger kann sich schließlich nicht auf die Ausnahmetatbestände des § 93 Abs. 5 SGB VI berufen. Danach findet keine Anrechnung statt, wenn die Rente aus der Unfallversicherung (1.) für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat, oder (2.) ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen Betrag, der für den Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt ist, berechnet wird. Ziffer 1 kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sich der Arbeitsunfall des Klägers, der seiner Verletztenrente zugrundliegt, bereits im März 1979 ereignet hatte, also lange vor Beginn der Altersrente. Die Voraussetzungen der Ziffer 2 werden vom Kläger zwar behauptet, können jedoch hier von vornherein nicht vorliegen. Denn diese Fallgruppe bezieht sich auf die Versicherung der Unternehmer in der Unfallversicherung. Erfasst werden nur die Versicherten, die als Unternehmer mit ihren Beiträgen einen Versicherungsschutz für die eigene Person finanzieren, also die nach § 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) versicherten Unternehmer sowie die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 SGB VII Versicherten (BSG SozR 3-2600 § 93 Nr. 7). Der Kläger war jedoch zu keinem Zeitpunkt als Unternehmer mit eigener Beitragsleistung in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, sondern stets nur als abhängig Beschäftigter. Seine Verletztenrente errechnet sich daher auch aus dem JAV, nicht aus dem Arbeitsentgelt des Unternehmers oder einem für diesen bestimmten festen Betrag. Dies wurde bereits im Widerspruchsverfahren von der zuständigen BG auch ausdrücklich bestätigt.
Die Anrechnung der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung begegnet generell keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BSG SozR 4-2600 § 93 Nr. 13 m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung des BSG). § 93 SGB VI berührt zwar den Schutzbereich der Eigentumsgarantie und den allgemeinen Gleichheitssatz. Die Vorschrift muss sich daher an den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstäben des Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und des Art. 3 Abs. 1 GG messen lassen. Sie ist aber durch sachliche Gründe gerechtfertigt, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (hierzu und zum Folgenden BSG SozR 3-2600 § 93 Nr. 7). Die Anrechnungsregelung verfolgt den verfassungsmäßigen Zweck, Nachteilsüberkompensationen (sog. Überversorgung) aus der Summierung teilweise zweckähnlicher Versicherungsleistungen aus zwei Zweigen der Sozialversicherung des Sozialgesetzbuchs wegen der Belastung der aktuellen Pflichtbeitragszahler zu begrenzen, ohne den Unfallversicherungsausgleich für immaterielle Schäden, verletzungsbedingten Mehraufwand und besondere Betroffenheit im Beruf im wirtschaftlichen Ergebnis zu entziehen. Entscheidend ist die durch den Arbeitsunfall ausgelöste Überschneidung zweier Versicherungszweige, deren Leistungen überwiegend die gleiche Funktion erfüllen. Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits zu § 1278 der Reichsversicherungsordnung, der Vorgängerregelung des § 93 SGB VI, entschieden, dass die Verhinderung einer Doppelversorgung durch funktionsgleiche Leistungen aus verschiedenen Versicherungszweigen einen sachlichen Rechtfertigungsgrund für eine Art. 3 und 14 GG betreffende Anrechnungsvorschrift darstellt (SozR 2200 § 1278 Nr. 11). Die Verletztenrente soll zwar auch immaterielle Schäden kompensieren; sie hat aber überwiegend Einkommensersatzfunktion. Letzteres gilt im weiteren Sinne auch für die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn diese auch nicht aus dem letzten Entgelt vor Eintritt des Versicherungsfalles, sondern aus der Gesamtleistung des Versicherungslebens errechnet werden. Dieser der Anrechnung zugrunde liegende Gedanke stellt somit eine sachgerechte Differenzierung i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG und eine rechtfertigende Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Seine Umsetzung genügt durch die Einzelheiten der gesetzlichen Regelung auch dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Im Wege der Freibetragsregelung (§ 93 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) verbleibt dem Versicherten mindestens derjenige Betrag der Verletztenrente, der dem Ausgleich "immaterieller Schäden" dient, d.h. der mit Blick auf Einbußen an körperlicher und geistiger Integrität und auf immaterielle Fortkommensnachteile sowie auf seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen gewährt wird. Die vom Kläger im Widerspruch angeführte Bedeutung der Verletztenrente i.S.e. Kompensation für erlittene und fortbestehende Schmerzen nach dem Arbeitsunfall ist daher gewahrt, aber systemgerecht nur insoweit, wie die Verletztenrente diesem Zweck auch tatsächlich dient. § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VI stellt in Gestalt des Mindestgrenzbetrages sicher, dass dem Rentner beim Zusammentreffen seiner Rente aus der Rentenversicherung mit einer Verletztenrente (zusätzlich zum Freibetrag des § 93 Abs. 2 SGB VI zum Ausgleich "immaterieller Schäden") stets im Gesamtergebnis mindestens der Betrag seiner Rente aus der Rentenversicherung verbleibt. Würde dem Versicherten auch die Rente aus der Rentenversicherung ungekürzt gezahlt, erhielte er mehr, als er hinsichtlich des versprochenen Sicherungsniveaus aus der Renten- und der Unfallversicherung insgesamt erwarten durfte, zumal beide Rechte ihrer Zielsetzung nach darauf gerichtet sind, den Versicherten nach Maßgabe des zurückliegenden Erwerbslebens und den versicherten Entgelten zu sichern (BSG a.a.O.).
Die weiteren, ohne nähere Substantiierung vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers greifen ebenfalls nicht durch. Für den Senat ist es nicht ersichtlich, inwieweit der Kläger durch die Begrenzung der Gesamtrentenleistung zum "Objekt staatlichen Handelns" werden sollte. Der Kläger wird weder in seiner Menschenwürde noch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Soweit die Verletztenrente dem Ausgleich immaterieller Schäden der Gesundheit dient, ist dem - wie bereits dargestellt - durch den anhand der Grundrente nach dem BVG berechneten Freibetrag bereits ausreichend Rechnung getragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
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