Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 5119/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 2081/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf Förderung der beruflichen Weiterbildung in Form der Erteilung eines Bildungsgutscheines für eine Umschulung zum Mediengestalter Bild und Ton bzw. zum technischen Produktdesigner hat.
Der 1963 geborene Kläger hat im Jahr 1991 eine Ausbildung zum Zahntechniker beendet, in diesem Beruf jedoch lediglich wenige Monate gearbeitet. Von Mai 1991 bis Juli 1998 war er als ungelernte Kraft als Einrichter für Sondermaschinen versicherungspflichtig beschäftigt. In der folgenden Zeit war der Kläger arbeitslos bzw. absolvierte eine Qualifizierungsmaßnahme beim Berufsförderungswerk Schömberg zur Industriefachkraft für CNC-Technik. Danach war er mit Unterbrechungen bis zum 20.07.2007 erneut als Maschineneinrichter tätig.
Vom 09.07.2007 bis 21.12.2007 nahm er an einer Fördermaßnahme im Bereich Web-Design beim Bildungszentrum Karlsruhe teil, die sich wie folgt aufgliederte: 03.09.2007 bis 26.10.2007 8-Wochen-Modul Flash CS 3; 09.07.2007 bis 31.08.2007 8-Wochen-Modul Web Design; 29.10.2007 bis 21.12.2007 8-Wochen-Modul visuelle Kommunikation mit Cinema-4 D.
In der Folgezeit war der Kläger arbeitslos, er bezieht seit dem 26.06.2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Am 18.08.2008 beantragte er beim Beklagten die Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme in Form einer Ausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton bei der Medien-GmbH in Stuttgart ab dem 29.08.2008.
Mit Bescheid vom 27.08.2008 lehnte der Beklagte den Antrag ab.
Hiergegen erhob der Kläger am 23.09.2008 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, nachdem er seinen erlernten Beruf als Zahntechniker 18 Jahre nicht mehr ausgeübt habe bestehe keine Möglichkeit, eine entsprechende Beschäftigung aufzunehmen. Für eine Tätigkeit als "Maschineneinrichter" verfüge er über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Vom Kläger vorgelegt wurde weiter ein Schreiben des Geschäftsführers der Bildmanufaktur GmbH Stuttgart vom 17.09.2008 über ein Vorstellungsgespräch des Klägers am 03.11.2008, in dem u.a. ausgeführt wird: "In dieser vergleichsweisen jungen Branche tummeln sich unzählige Quereinsteiger mit ungeraden Lebensläufen. Neue technische Entwicklungen und Möglichkeiten machen ein sich Ausruhen auf Erlerntem und Erreichtem unmöglich. Gefragt sind Menschen mit gestalterischem Talent, der Energie, projektbezogenem Arbeitsanfall gewachsen zu sein und dem eigenen Antrieb, sich immer wieder auf Neuheiten einzulassen, neue technische Entwicklungen mitzugehen und immer weiter zu lernen. Scheine, Abschlüsse oder Alter zählen da nur sekundär". Weiter vorgelegt wurde ein Schreiben des Südwestrundfunk vom 08.09.2008, in welchem u.a. angeführt wird, der SWR ziehe seinen Nachwuchs an Technikern überwiegend aus der eigenen Ausbildung heran.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2008 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, bei einem Beratungstermin am 11.08.2008 sei dem Kläger erläutert worden, eine berufliche Einzelumschulung habe absoluten Vorrang, da diese wirtschaftlicher durchgeführt werden könne. Bei einer Umschulung in der gewünschten Bildungseinrichtung fielen Lehrgangskosten in Höhe von ca. 16.000 EUR an, so dass es sich dabei nicht um die wirtschaftlichste und am besten geeignete Leistungen zur Eingliederung in Arbeit handele (§ 3 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 14 SGB II). Vorrangig sei vielmehr eine betriebliche Einzelumschulung, die kostenlos in einem Betrieb durchgeführt werden könne. Zum Beratungszeitpunkt am 11.08.2008 seien bundesweit noch 35 Ausbildungsstellen zum Mediengestalter Bild und Ton für 2008/2009 verfügbar gewesen. Auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides stünden noch 33 Ausbildungsstellen zur Verfügung. Eine Realisierung der Umschulung sei daher im Jahr 2008 noch möglich gewesen. Darüber hinaus sei die angestrebte Bildungsmaßnahme bisher für eine Förderung mit Bildungsgutschein nicht zugelassen. Die Zulassung sei lediglich beantragt worden (§ 77 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit §§ 84 und 85 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)).
Hiergegen hat der Kläger am 21.11.2008 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Er hat vorgetragen, ohne die beantragte Maßnahme seien seine Integrationschancen auf dem Arbeitsmarkt äußerst gering. Entgegen der Behauptung des Beklagten seien im Bereich Mediengestalter Bild und Ton die betrieblichen Ausbildungsstellen weitgehend besetzt gewesen. Auf noch offene Ausbildungsstellen 2008 habe er sich erfolglos beworben.
Während des Klageverfahrens stellte der Kläger bei der Beigeladenen Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe für Versicherte - Rehabilitationsantrag - mit der Begründung, wegen einer Bandscheibendegeneration könne er seine bisherige Tätigkeit nicht mehr verrichten. In der ärztlichen Stellungnahme vom 18.02.2009 führte die Ärztin für Anästhesie/Sozialmedizin Dr. A. aus, eine Tätigkeit als CNC-Programmierer bzw. Einrichter sei dem Kläger auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen zumutbar. Mit Bescheid vom 26.02.2009 lehnte der Beigeladene die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben daraufhin ab mit der Begründung, der Kläger sei noch in der Lage, eine Beschäftigung als Einrichter weiterhin auszuüben. Nachdem der Kläger hiergegen Widerspruch mit der Begründung eingelegt hatte, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Einrichter sei ihm gesundheitlich nicht mehr zumutbar und nachdem der Beigeladene entsprechende Auskünfte des Arbeitgebers eingeholt hatte, gab er mit Bescheid vom 02.04.2009 dem Widerspruch statt und stellte dem Kläger Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Aussicht. Er erklärte sich grundsätzlich bereit, einen Eingliederungszuschuss an den Arbeitgeber zu leisten. Voraussetzung hierfür sei, dass der Arbeitgeber die zum Erreichen der vollen Leistungsfähigkeit notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten am Arbeitsplatz vermittle oder einen dem Leistungsvermögen des Klägers angemessenen Dauerarbeitsplatz biete. Die Zusage erfolgte befristet bis zum 30.04.2012.
Hiergegen erhob der Kläger am 08.04.2009 Widerspruch mit der Begründung, der Bewilligungsbescheid entspreche nicht seinem Antrag, da eine Umschulungsmaßnahme beantragt worden sei.
Mit Schreiben vom 20.04.2009 wies der Beigeladene den Kläger darauf hin, dass der Bescheid vom 02.04.2009 einen "Basis-Bescheid" für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) darstelle. Mit diesem Bescheid sei deshalb auch nicht abschließend darüber entschieden worden, welche LTA für ihn in Frage kämen bzw. sei nicht negativ über eine Umschulung entschieden worden. Dies bedeute, dass der Kläger zunächst einen Beratungstermin mit dem zuständigen Rehabilitations-Fachberater haben sollte, mit dem dann gemeinsam besprochen werde, welche Leistungen in Frage kommen könnten. Darüber werde dann mittels eines Bescheides entschieden. Bestehe kein Einverständnis mit der dann ergehenden Entscheidung könne dagegen Widerspruch eingelegt werden.
Nachdem der Kläger den Widerspruch aufrecht erhalten hatte wies der Beigeladene mit Bescheid vom 27.05.2009 den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben stehe nach § 9 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) im Ermessen des Rentenversicherungsträgers. Dieses umfasse auch das "wie" der Rehabilitation, also welche der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß des § 16 SGB VI in Verbindung mit den §§ 33 bis 38 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in Frage kämen. Hierbei bestimme der Rehabilitationsträger im Einzelfall Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien zwar darauf auszurichten, dass der Versicherte dadurch möglichst auf Dauer wieder beruflich eingegliedert werde, wobei der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten sei. Zur dauerhaften Eingliederung in das Erwerbsleben bedürfe es keiner Umschulung. Bisher sei noch nicht ermittelt und festgestellt worden, welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Frage kämen, da der Kläger zu einem Beratungsgespräch nur unter den von ihm geforderten Bedingungen bereit gewesen sei.
Hiergegen hat der Kläger am 22.06.2009 Klage zum SG erhoben (S 12 R 2691/09), über die noch nicht entschieden ist.
Bei einem Beratungsgespräch am 14.07.2009 wurden dem Kläger vom Reha-Fachberater der Beigeladenen folgende Alternativen aufgezeigt: 1. Maßnahme Reha-Step über das Berufsförderungswerk Schömberg 2. Qualifizierung im Bereich der Industriefachkraft für CAD-Technik aufgrund guter Vorkenntnisse im CAD-Bereich und der letzten Tätigkeit als Einrichter 3.Qualifizierung zum Qualitätsprüfer Qualitätsmanagement und Längenprüftechnik.
Mit Beschluss vom 30.11.2009 hat das SG die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg gemäß § 75 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Verfahren beigeladen.
Mit Urteil vom 25.02.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, unabhängig von der Frage einer vorrangigen Zuständigkeit der Beigeladenen sei die Erteilung eines Bildungsgutscheins für eine Umschulung zum Mediengestalter Bild und Ton nicht notwendig, um den Kläger beruflich einzugliedern. Zur Überzeugung des Gerichts würden durch eine Umschulung des Klägers in diesem Bereich dessen Eingliederungschancen auf dem Arbeitsmarkt nicht erhöht. Insbesondere zeigten die vom Kläger vorgenommenen erfolglosen Bewerbungsversuche um eine betriebliche Ausbildungsstelle zum Mediengestalter Bild und Ton, dass eine berufliche Integration in diesem Bereich nur äußerst schwer zu erreichen sein werde. Dies werde auch dadurch belegt, dass die bisher erfolgte Förderung des Klägers zum Web-Designer nicht zu einem Integrationserfolg geführt habe. Ein Anspruch auf die Umschulungsmaßnahme könne auch nicht im Wege des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB III dadurch begründet werden, dass der Kläger eine Beschäftigung im erlernten Beruf des Zahntechnikers voraussichtlich nicht mehr ausüben könne. Hier sei nämlich vor einer Neuqualifizierung eine Nachqualifizierung vorrangig. Schließlich stehe einem Anspruch auch entgegen, dass § 77 SGB III dem Beklagten einen Ermessenspielraum dahingehend eröffne, ob und in welcher Weise eine Umschulungsmaßnahme zu fördern sei. Eine Anspruch auf die Förderung einer konkreten Umschulungsmaßnahme setze eine hier nicht vorliegende Ermessensreduktion auf null voraus. Einer Ermessensreduzierung auf null stehe insbesondere entgegen, dass die Beigeladene Möglichkeiten der Qualifizierung im Metallbereich aufgezeigt habe, die dem Kläger insbesondere auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen zumutbar seien.
Gegen das am 01.04.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.04.2010 Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 07.12.2010 seinen Antrag dahingehend erweitert, den Beklagten zur Erteilung eines Bildungsgutscheins für eine Umschulung zum Technischen Produktdesigner zu verurteilen. Er trägt vor, eine Nachqualifizierung im Bereich Metall (z.B. Qualitätsprüfer oder Industrie CAD-Technik) komme für ihn nicht in Betracht, da er die Zugangsvoraussetzungen für diese Weiterbildungsmaßnahmen, wie sie z.B. auf der Homepage des Berufsförderungswerkes Schömberg beschrieben würden, nicht erfülle. Auch würden entsprechende Arbeitsstellen auf dem Arbeitsmarkt nicht nachgefragt. Demgegenüber bestünden für eine berufliche Eingliederung nach Durchführung der Umschulung zum Mediengestalter Bild und Ton oder zum Technischen Produktdesigner, für die er sehr gute Vorkenntnisse, Fähigkeiten und Neigungen mitbringe, hervorragende Berufsaussichten. Er hat hierzu das Informationsblatt Industriefachkraft (IHK) für CAD-CAQ-Technik vorgelegt. Als Voraussetzungen für diese Ausbildung werden darin aufgeführt: Facharbeiterabschluss in einem Metallberuf oder mehrjährige Berufspraxis in der Qualitätssicherung, der Konstruktion, der Arbeitsvorbereitung oder der Fertigung im Metall- oder Kunststoffbereich. Kenntnisse im Lesen und Erstellen von technischen Zeichnungen und Stücklisten. Kenntnisse in der Technischen Normung und in Fertigungsverfahren. Basiskenntnisse in der EDV und dem Umgang mit dem Computer sind von Vorteil.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. Februar 2010 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 27. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2008 zu verurteilen, ihm einen Bildungsgutschein für eine Umschulung zum Mediengestalter Bild und Ton bzw. zum Technischen Produktdesigner zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beigeladene beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, alle drei dem Kläger vorgeschlagenen Maßnahmen (Maßnahme Reha-Step über das BFW Schömberg, Job Fit-Maßnahme Industriefachkraft (IHK) für CAD-Technik und Qualifizierung zum Qualitätsprüfer (Qualitätsmanagement und Längenprüftechnik) seien vom Kläger abgelehnt worden. Eine Ermessensreduzierung auf Null, wonach allein die vom Kläger begehrte konkrete Umschulungsmaßnahme in Betracht käme, liege nicht vor. Hierzu hat sie das Informationsblatt (IHK) für CAD-Technik vorgelegt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten der Beigeladenen, der Akten beider Rechtszüge sowie der beigezogenen Akten des beim SG anhängigen Verfahrens S 12 R 2691/09 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 29.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.10.2008. Mit der Berufung begehrt der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Bewilligung der Förderung einer Fortbildungsmaßnahme. Die begehrte Maßnahme steht jedoch gem. § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II, § 77 SGB III im Ermessen des Beklagten, so dass der Kläger lediglich einen Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung gem. § 39 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) hat. Richtige Klageart ist demgemäß die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Beklagte hat das ihm eingeräumte Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.
1. Einem Anspruch des Klägers gegen den Beklagten steht nicht entgegen, dass sich die Beigeladene für die Gewährung von Leistungen zur Rehabilitation zuständig erklärt hat und diese Leistungen auch die beantragte Maßnahme umfassen. Denn gegenüber dem Beklagten macht der Kläger keine Rehabilitationsleistung, sondern eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit nach § 16 Abs. 1 SGB II in Form einer Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels des SGB III geltend.
Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) verliert der materiell-rechtlich - eigentlich - zuständige Rehabilitationsträger im Außenverhältnis zum Versicherten oder Leistungsempfänger seine Leistungszuständigkeit für eine Teilhabeleistung, sobald der zuerst angegangene Rehabilitationsträger eine im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IX fristgerechte Zuständigkeitserklärung versäumt hat und demzufolge die Zuständigkeit nach allen in Betracht kommenden rehabilitationsrechtlichen Grundlagen auf ihn übergegangen ist. Erstangegangener Rehabilitationsträger im Sinne von § 14 SGB IX ist derjenige Träger, der von dem Versicherten bzw. Leistungsbezieher erstmals mit dem zu beurteilenden Antrag auf Bewilligung einer Leistung zur Teilhabe befasst worden ist (BSG, Urteil vom 20.11.2008 - B 3 KN 4/07 KR R - in juris, Rn. 23f.).
Der Antrag auf Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme ist am 18.08.2008 beim Beklagten gestellt worden, der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe für Versicherte ist erst am 09.02.2009 bei der Beigeladenen gestellt worden.
Erstangegangener Rehabilitationsträger ist gleichwohl die Beigeladene. Denn zum einen ist der Beklagte nicht Rehabilitationsträger. Er ist in § 6 SGB IX nicht als Rehabilitationsträger aufgeführt. Zwar ist er gemäß § 16 Abs. 1 SGB II auch zuständig für die Leistungen zur beruflichen Rehabilitation behinderter Menschen. Nach § 6a Satz 1 SGB IX ist jedoch die Bundesagentur für Arbeit Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist.
Zum anderen hat der Kläger bei dem Beklagten keinen Antrag auf Bewilligung einer Leistung zur Teilhabe gestellt, sondern den Antrag auf Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme. Zwar können auch diese Leistungen als Leistungen zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben erbracht werden; nach § 98 SGB III können als Leistungen zur Teilhabe allgemeine Leistungen erbracht werden, diese umfassen gem. § 100 Nr. 4 SGB III die Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung. Erforderlich ist jedoch, dass für den Leistungsträger erkennbar die Bewilligung von Leistungen zur beruflichen Weiterbildung als Rehabilitationsleistung beantragt wird oder dass zumindest eine solche in Betracht kommt. Dies war im Rahmen der Beantragung der Förderung einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme bei dem Beklagten nicht der Fall.
2. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf erneute - ermessensfehlerfreie - Entscheidung.
Maßgebliche Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Danach kann der Beklagte als Leistung zur Eingliederung in Arbeit die übrigen im Dritten Kapitel, im Ersten bis Dritten und Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels, im Fünften Kapitel, im Ersten, Fünften und Siebten Abschnitt des Sechsten Kapitels und die in den §§ 417, 421f, 421g, 421k, 421n, 421o, 421p, 421q und 421t Absatz 4 bis 6 des SGB III geregelten Leistungen, somit auch Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung nach § 77 Abs. 1 SGB III erbringen. Danach sind die genannten Leistungsarten des SGB III im Rahmen des SGB II dem Grunde nach Ermessensleistungen, auch wenn sie im SGB III als Anspruchsleistungen ausgestaltet sind (Thie in LPK-SGB II § 16 Rn. 12).
Der Kläger ist als erwerbsfähiger Hilfebedürftige nach § 7 Abs. 1 SGB II auch grundsätzlich anspruchsberechtigt für die Eingliederungsleistungen des § 16 SGB II. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn (1.) die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, (2.) vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und (3.) die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung nach §77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB III bei Arbeitnehmern wegen fehlenden Berufsabschlusses, wenn sie über einen Berufsabschluss verfügen, jedoch aufgrund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können.
Der Beklagte hat seine Ermessensentscheidung zum einen darauf gestützt, dass der Kläger auch nach Abschluss der geförderten Weiterbildung zum Web-Designer durchgehend arbeitslos gemeldet war und keine Anstellung finden konnte. Er hat daraus den Schluss gezogen, dass eine berufliche Eingliederung in den bisherigen Tätigkeitsfeldern des Klägers erfolgversprechender sein dürfte.
Zwar ist aufgrund der Ermittlungen der Beigeladenen davon auszugehen, dass dem Kläger die zuletzt ausgeübte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar ist, jedoch hat die Beigeladene Rehabilitationsleistungen bewilligt, unter deren Einbeziehung ihm eine Ausübung der dann möglichen Tätigkeiten, aufbauend auf der bisherigen Berufstätigkeit, möglich sein wird. Zur Überzeugung des Senats sind diese Maßnahmen geeignet, eine dauerhafte berufliche Integration des Klägers auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen zu gewährleisten.
Die vom Kläger hiergegen vorgetragenen Einwände sind nicht durchgreifend. Soweit er zum einen vorgetragen hat, er erfülle die Zugangsvoraussetzungen für die von der Beklagten angebotenen Weiterbildungsmaßnahmen nicht, da er über keinen Facharbeiterabschluss in einem Metallberuf verfüge, ist dem entgegen zu halten, dass als Voraussetzung für die Fortbildung zur Industriefachkraft (IHK) für CAD/CAQ-Technik ausweislich des Informationsblattes des BFW Schömberg auch eine mehrjährige Berufspraxis in der Qualitätssicherung, der Konstruktion, der Arbeitsvorbereitung oder der Fertigung im Metall- oder Kunststoffbereich ausreichend ist. Der Kläger hat eine entsprechende Berufspraxis und hat zudem bereits einschlägige Lehrgänge absolviert.
Die von der Beigeladenen angebotenen Fortbildungsmöglichkeiten sind auch keine Fortbildungen für "sog. Nischenarbeitsplätze". Ferner ist davon auszugehen, dass die danach mögliche Tätigkeit als Mitarbeiter in der Qualitätssicherung oder in der Konstruktion wesentlich häufiger am Arbeitsmarkt nachgefragt wird als die Tätigkeit eines Mediengestalters Bild und Ton.
Für die Beurteilung, dass keine günstige Prognose für eine berufliche Eingliederung des Klägers im Bereich des Mediengestalters Bild und Ton gestellt werden kann, spricht zudem der Umstand, dass der Kläger auch nach der vom Beklagten gewährten 6-monatigen Fortbildung im Jahr 2007 kein entsprechendes Beschäftigungsangebot erlangen konnte. Hiergegen kann auch nicht eingewandt werden, dies sei nur mit einer entsprechenden Ausbildung möglich. Denn der vom Kläger selbst vorgelegten Auskunft des Geschäftsführers der Bildmanufaktur GmbH Stuttgart kann entnommen werden, dass im Bereich der neuen Medien Scheine, Abschlüsse und Alter nur sekundär zählen, vielmehr Menschen mit gestalterischem Talent und dem Willen, sich immer wieder auf Neuheiten einzulassen und immer weiter zu lernen, gefragt sind.
Der Beklagte hat seine Ermessensentscheidung des weiteren darauf gestützt, dass eine betriebliche Einzelumschulung vorrangig sei. Bei der beantragten Maßnahme handle es sich deshalb nicht um die wirtschaftlichste und am besten geeignete Leistung zur Eingliederung in Arbeit (§ 3 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 14 SGB II), da zum Zeitpunkt der Beantragung der Maßnahme bundesweit noch 35 Ausbildungsstellen zum Mediengestalter Bild und Ton zur Verfügung gestanden hätten und eine Realisierung der Umschulung noch im Jahr 2008 möglich gewesen wäre. Auch dieses Argument vermag der Kläger nicht zu entkräften. Für dessen Richtigkeit spricht auch das Schreiben des SWR vom 08.09.2008, in welchem u.a. ausgeführt wird, der SWR ziehe seinen Nachwuchs an Technikern überwiegend aus der eigenen Ausbildung heran. Dies unterstreicht die Beurteilung des Beklagen, eine Umschulung sei nur dort erfolgversprechend, wo diese im Rahmen einer betrieblichen Weiterbildung erfolge, weil nur in dieser Konstellation mit einer beruflichen Eingliederung zu rechnen sei.
Dementsprechend hat das SG im angefochtenen Urteil auch zutreffend ausgeführt, es liege keine Ermessensreduzierung auf null vor, so dass nur die Bewilligung der beantragten Leistung im Betracht käme. Hinsichtlich der Umschulung zum Technischen Produktgestalter steht einem Fehler des Beklagten bei der Ermessensausübung schon entgegen, dass der Kläger den entsprechenden Antrag erstmals im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 07.12.2010 gestellt hat, weshalb eine entsprechende Umschulung nicht Gegenstand der letzten Verwaltungsentscheidung, des Widerspruchsbescheids vom 21.10.2008, war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf Förderung der beruflichen Weiterbildung in Form der Erteilung eines Bildungsgutscheines für eine Umschulung zum Mediengestalter Bild und Ton bzw. zum technischen Produktdesigner hat.
Der 1963 geborene Kläger hat im Jahr 1991 eine Ausbildung zum Zahntechniker beendet, in diesem Beruf jedoch lediglich wenige Monate gearbeitet. Von Mai 1991 bis Juli 1998 war er als ungelernte Kraft als Einrichter für Sondermaschinen versicherungspflichtig beschäftigt. In der folgenden Zeit war der Kläger arbeitslos bzw. absolvierte eine Qualifizierungsmaßnahme beim Berufsförderungswerk Schömberg zur Industriefachkraft für CNC-Technik. Danach war er mit Unterbrechungen bis zum 20.07.2007 erneut als Maschineneinrichter tätig.
Vom 09.07.2007 bis 21.12.2007 nahm er an einer Fördermaßnahme im Bereich Web-Design beim Bildungszentrum Karlsruhe teil, die sich wie folgt aufgliederte: 03.09.2007 bis 26.10.2007 8-Wochen-Modul Flash CS 3; 09.07.2007 bis 31.08.2007 8-Wochen-Modul Web Design; 29.10.2007 bis 21.12.2007 8-Wochen-Modul visuelle Kommunikation mit Cinema-4 D.
In der Folgezeit war der Kläger arbeitslos, er bezieht seit dem 26.06.2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Am 18.08.2008 beantragte er beim Beklagten die Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme in Form einer Ausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton bei der Medien-GmbH in Stuttgart ab dem 29.08.2008.
Mit Bescheid vom 27.08.2008 lehnte der Beklagte den Antrag ab.
Hiergegen erhob der Kläger am 23.09.2008 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, nachdem er seinen erlernten Beruf als Zahntechniker 18 Jahre nicht mehr ausgeübt habe bestehe keine Möglichkeit, eine entsprechende Beschäftigung aufzunehmen. Für eine Tätigkeit als "Maschineneinrichter" verfüge er über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Vom Kläger vorgelegt wurde weiter ein Schreiben des Geschäftsführers der Bildmanufaktur GmbH Stuttgart vom 17.09.2008 über ein Vorstellungsgespräch des Klägers am 03.11.2008, in dem u.a. ausgeführt wird: "In dieser vergleichsweisen jungen Branche tummeln sich unzählige Quereinsteiger mit ungeraden Lebensläufen. Neue technische Entwicklungen und Möglichkeiten machen ein sich Ausruhen auf Erlerntem und Erreichtem unmöglich. Gefragt sind Menschen mit gestalterischem Talent, der Energie, projektbezogenem Arbeitsanfall gewachsen zu sein und dem eigenen Antrieb, sich immer wieder auf Neuheiten einzulassen, neue technische Entwicklungen mitzugehen und immer weiter zu lernen. Scheine, Abschlüsse oder Alter zählen da nur sekundär". Weiter vorgelegt wurde ein Schreiben des Südwestrundfunk vom 08.09.2008, in welchem u.a. angeführt wird, der SWR ziehe seinen Nachwuchs an Technikern überwiegend aus der eigenen Ausbildung heran.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2008 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, bei einem Beratungstermin am 11.08.2008 sei dem Kläger erläutert worden, eine berufliche Einzelumschulung habe absoluten Vorrang, da diese wirtschaftlicher durchgeführt werden könne. Bei einer Umschulung in der gewünschten Bildungseinrichtung fielen Lehrgangskosten in Höhe von ca. 16.000 EUR an, so dass es sich dabei nicht um die wirtschaftlichste und am besten geeignete Leistungen zur Eingliederung in Arbeit handele (§ 3 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 14 SGB II). Vorrangig sei vielmehr eine betriebliche Einzelumschulung, die kostenlos in einem Betrieb durchgeführt werden könne. Zum Beratungszeitpunkt am 11.08.2008 seien bundesweit noch 35 Ausbildungsstellen zum Mediengestalter Bild und Ton für 2008/2009 verfügbar gewesen. Auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides stünden noch 33 Ausbildungsstellen zur Verfügung. Eine Realisierung der Umschulung sei daher im Jahr 2008 noch möglich gewesen. Darüber hinaus sei die angestrebte Bildungsmaßnahme bisher für eine Förderung mit Bildungsgutschein nicht zugelassen. Die Zulassung sei lediglich beantragt worden (§ 77 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit §§ 84 und 85 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)).
Hiergegen hat der Kläger am 21.11.2008 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Er hat vorgetragen, ohne die beantragte Maßnahme seien seine Integrationschancen auf dem Arbeitsmarkt äußerst gering. Entgegen der Behauptung des Beklagten seien im Bereich Mediengestalter Bild und Ton die betrieblichen Ausbildungsstellen weitgehend besetzt gewesen. Auf noch offene Ausbildungsstellen 2008 habe er sich erfolglos beworben.
Während des Klageverfahrens stellte der Kläger bei der Beigeladenen Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe für Versicherte - Rehabilitationsantrag - mit der Begründung, wegen einer Bandscheibendegeneration könne er seine bisherige Tätigkeit nicht mehr verrichten. In der ärztlichen Stellungnahme vom 18.02.2009 führte die Ärztin für Anästhesie/Sozialmedizin Dr. A. aus, eine Tätigkeit als CNC-Programmierer bzw. Einrichter sei dem Kläger auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen zumutbar. Mit Bescheid vom 26.02.2009 lehnte der Beigeladene die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben daraufhin ab mit der Begründung, der Kläger sei noch in der Lage, eine Beschäftigung als Einrichter weiterhin auszuüben. Nachdem der Kläger hiergegen Widerspruch mit der Begründung eingelegt hatte, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Einrichter sei ihm gesundheitlich nicht mehr zumutbar und nachdem der Beigeladene entsprechende Auskünfte des Arbeitgebers eingeholt hatte, gab er mit Bescheid vom 02.04.2009 dem Widerspruch statt und stellte dem Kläger Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Aussicht. Er erklärte sich grundsätzlich bereit, einen Eingliederungszuschuss an den Arbeitgeber zu leisten. Voraussetzung hierfür sei, dass der Arbeitgeber die zum Erreichen der vollen Leistungsfähigkeit notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten am Arbeitsplatz vermittle oder einen dem Leistungsvermögen des Klägers angemessenen Dauerarbeitsplatz biete. Die Zusage erfolgte befristet bis zum 30.04.2012.
Hiergegen erhob der Kläger am 08.04.2009 Widerspruch mit der Begründung, der Bewilligungsbescheid entspreche nicht seinem Antrag, da eine Umschulungsmaßnahme beantragt worden sei.
Mit Schreiben vom 20.04.2009 wies der Beigeladene den Kläger darauf hin, dass der Bescheid vom 02.04.2009 einen "Basis-Bescheid" für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) darstelle. Mit diesem Bescheid sei deshalb auch nicht abschließend darüber entschieden worden, welche LTA für ihn in Frage kämen bzw. sei nicht negativ über eine Umschulung entschieden worden. Dies bedeute, dass der Kläger zunächst einen Beratungstermin mit dem zuständigen Rehabilitations-Fachberater haben sollte, mit dem dann gemeinsam besprochen werde, welche Leistungen in Frage kommen könnten. Darüber werde dann mittels eines Bescheides entschieden. Bestehe kein Einverständnis mit der dann ergehenden Entscheidung könne dagegen Widerspruch eingelegt werden.
Nachdem der Kläger den Widerspruch aufrecht erhalten hatte wies der Beigeladene mit Bescheid vom 27.05.2009 den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben stehe nach § 9 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) im Ermessen des Rentenversicherungsträgers. Dieses umfasse auch das "wie" der Rehabilitation, also welche der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß des § 16 SGB VI in Verbindung mit den §§ 33 bis 38 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in Frage kämen. Hierbei bestimme der Rehabilitationsträger im Einzelfall Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien zwar darauf auszurichten, dass der Versicherte dadurch möglichst auf Dauer wieder beruflich eingegliedert werde, wobei der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten sei. Zur dauerhaften Eingliederung in das Erwerbsleben bedürfe es keiner Umschulung. Bisher sei noch nicht ermittelt und festgestellt worden, welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Frage kämen, da der Kläger zu einem Beratungsgespräch nur unter den von ihm geforderten Bedingungen bereit gewesen sei.
Hiergegen hat der Kläger am 22.06.2009 Klage zum SG erhoben (S 12 R 2691/09), über die noch nicht entschieden ist.
Bei einem Beratungsgespräch am 14.07.2009 wurden dem Kläger vom Reha-Fachberater der Beigeladenen folgende Alternativen aufgezeigt: 1. Maßnahme Reha-Step über das Berufsförderungswerk Schömberg 2. Qualifizierung im Bereich der Industriefachkraft für CAD-Technik aufgrund guter Vorkenntnisse im CAD-Bereich und der letzten Tätigkeit als Einrichter 3.Qualifizierung zum Qualitätsprüfer Qualitätsmanagement und Längenprüftechnik.
Mit Beschluss vom 30.11.2009 hat das SG die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg gemäß § 75 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Verfahren beigeladen.
Mit Urteil vom 25.02.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, unabhängig von der Frage einer vorrangigen Zuständigkeit der Beigeladenen sei die Erteilung eines Bildungsgutscheins für eine Umschulung zum Mediengestalter Bild und Ton nicht notwendig, um den Kläger beruflich einzugliedern. Zur Überzeugung des Gerichts würden durch eine Umschulung des Klägers in diesem Bereich dessen Eingliederungschancen auf dem Arbeitsmarkt nicht erhöht. Insbesondere zeigten die vom Kläger vorgenommenen erfolglosen Bewerbungsversuche um eine betriebliche Ausbildungsstelle zum Mediengestalter Bild und Ton, dass eine berufliche Integration in diesem Bereich nur äußerst schwer zu erreichen sein werde. Dies werde auch dadurch belegt, dass die bisher erfolgte Förderung des Klägers zum Web-Designer nicht zu einem Integrationserfolg geführt habe. Ein Anspruch auf die Umschulungsmaßnahme könne auch nicht im Wege des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB III dadurch begründet werden, dass der Kläger eine Beschäftigung im erlernten Beruf des Zahntechnikers voraussichtlich nicht mehr ausüben könne. Hier sei nämlich vor einer Neuqualifizierung eine Nachqualifizierung vorrangig. Schließlich stehe einem Anspruch auch entgegen, dass § 77 SGB III dem Beklagten einen Ermessenspielraum dahingehend eröffne, ob und in welcher Weise eine Umschulungsmaßnahme zu fördern sei. Eine Anspruch auf die Förderung einer konkreten Umschulungsmaßnahme setze eine hier nicht vorliegende Ermessensreduktion auf null voraus. Einer Ermessensreduzierung auf null stehe insbesondere entgegen, dass die Beigeladene Möglichkeiten der Qualifizierung im Metallbereich aufgezeigt habe, die dem Kläger insbesondere auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen zumutbar seien.
Gegen das am 01.04.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.04.2010 Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 07.12.2010 seinen Antrag dahingehend erweitert, den Beklagten zur Erteilung eines Bildungsgutscheins für eine Umschulung zum Technischen Produktdesigner zu verurteilen. Er trägt vor, eine Nachqualifizierung im Bereich Metall (z.B. Qualitätsprüfer oder Industrie CAD-Technik) komme für ihn nicht in Betracht, da er die Zugangsvoraussetzungen für diese Weiterbildungsmaßnahmen, wie sie z.B. auf der Homepage des Berufsförderungswerkes Schömberg beschrieben würden, nicht erfülle. Auch würden entsprechende Arbeitsstellen auf dem Arbeitsmarkt nicht nachgefragt. Demgegenüber bestünden für eine berufliche Eingliederung nach Durchführung der Umschulung zum Mediengestalter Bild und Ton oder zum Technischen Produktdesigner, für die er sehr gute Vorkenntnisse, Fähigkeiten und Neigungen mitbringe, hervorragende Berufsaussichten. Er hat hierzu das Informationsblatt Industriefachkraft (IHK) für CAD-CAQ-Technik vorgelegt. Als Voraussetzungen für diese Ausbildung werden darin aufgeführt: Facharbeiterabschluss in einem Metallberuf oder mehrjährige Berufspraxis in der Qualitätssicherung, der Konstruktion, der Arbeitsvorbereitung oder der Fertigung im Metall- oder Kunststoffbereich. Kenntnisse im Lesen und Erstellen von technischen Zeichnungen und Stücklisten. Kenntnisse in der Technischen Normung und in Fertigungsverfahren. Basiskenntnisse in der EDV und dem Umgang mit dem Computer sind von Vorteil.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. Februar 2010 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 27. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2008 zu verurteilen, ihm einen Bildungsgutschein für eine Umschulung zum Mediengestalter Bild und Ton bzw. zum Technischen Produktdesigner zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beigeladene beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, alle drei dem Kläger vorgeschlagenen Maßnahmen (Maßnahme Reha-Step über das BFW Schömberg, Job Fit-Maßnahme Industriefachkraft (IHK) für CAD-Technik und Qualifizierung zum Qualitätsprüfer (Qualitätsmanagement und Längenprüftechnik) seien vom Kläger abgelehnt worden. Eine Ermessensreduzierung auf Null, wonach allein die vom Kläger begehrte konkrete Umschulungsmaßnahme in Betracht käme, liege nicht vor. Hierzu hat sie das Informationsblatt (IHK) für CAD-Technik vorgelegt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten der Beigeladenen, der Akten beider Rechtszüge sowie der beigezogenen Akten des beim SG anhängigen Verfahrens S 12 R 2691/09 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 29.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.10.2008. Mit der Berufung begehrt der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Bewilligung der Förderung einer Fortbildungsmaßnahme. Die begehrte Maßnahme steht jedoch gem. § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II, § 77 SGB III im Ermessen des Beklagten, so dass der Kläger lediglich einen Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung gem. § 39 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) hat. Richtige Klageart ist demgemäß die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Beklagte hat das ihm eingeräumte Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.
1. Einem Anspruch des Klägers gegen den Beklagten steht nicht entgegen, dass sich die Beigeladene für die Gewährung von Leistungen zur Rehabilitation zuständig erklärt hat und diese Leistungen auch die beantragte Maßnahme umfassen. Denn gegenüber dem Beklagten macht der Kläger keine Rehabilitationsleistung, sondern eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit nach § 16 Abs. 1 SGB II in Form einer Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels des SGB III geltend.
Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) verliert der materiell-rechtlich - eigentlich - zuständige Rehabilitationsträger im Außenverhältnis zum Versicherten oder Leistungsempfänger seine Leistungszuständigkeit für eine Teilhabeleistung, sobald der zuerst angegangene Rehabilitationsträger eine im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IX fristgerechte Zuständigkeitserklärung versäumt hat und demzufolge die Zuständigkeit nach allen in Betracht kommenden rehabilitationsrechtlichen Grundlagen auf ihn übergegangen ist. Erstangegangener Rehabilitationsträger im Sinne von § 14 SGB IX ist derjenige Träger, der von dem Versicherten bzw. Leistungsbezieher erstmals mit dem zu beurteilenden Antrag auf Bewilligung einer Leistung zur Teilhabe befasst worden ist (BSG, Urteil vom 20.11.2008 - B 3 KN 4/07 KR R - in juris, Rn. 23f.).
Der Antrag auf Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme ist am 18.08.2008 beim Beklagten gestellt worden, der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe für Versicherte ist erst am 09.02.2009 bei der Beigeladenen gestellt worden.
Erstangegangener Rehabilitationsträger ist gleichwohl die Beigeladene. Denn zum einen ist der Beklagte nicht Rehabilitationsträger. Er ist in § 6 SGB IX nicht als Rehabilitationsträger aufgeführt. Zwar ist er gemäß § 16 Abs. 1 SGB II auch zuständig für die Leistungen zur beruflichen Rehabilitation behinderter Menschen. Nach § 6a Satz 1 SGB IX ist jedoch die Bundesagentur für Arbeit Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist.
Zum anderen hat der Kläger bei dem Beklagten keinen Antrag auf Bewilligung einer Leistung zur Teilhabe gestellt, sondern den Antrag auf Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme. Zwar können auch diese Leistungen als Leistungen zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben erbracht werden; nach § 98 SGB III können als Leistungen zur Teilhabe allgemeine Leistungen erbracht werden, diese umfassen gem. § 100 Nr. 4 SGB III die Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung. Erforderlich ist jedoch, dass für den Leistungsträger erkennbar die Bewilligung von Leistungen zur beruflichen Weiterbildung als Rehabilitationsleistung beantragt wird oder dass zumindest eine solche in Betracht kommt. Dies war im Rahmen der Beantragung der Förderung einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme bei dem Beklagten nicht der Fall.
2. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf erneute - ermessensfehlerfreie - Entscheidung.
Maßgebliche Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Danach kann der Beklagte als Leistung zur Eingliederung in Arbeit die übrigen im Dritten Kapitel, im Ersten bis Dritten und Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels, im Fünften Kapitel, im Ersten, Fünften und Siebten Abschnitt des Sechsten Kapitels und die in den §§ 417, 421f, 421g, 421k, 421n, 421o, 421p, 421q und 421t Absatz 4 bis 6 des SGB III geregelten Leistungen, somit auch Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung nach § 77 Abs. 1 SGB III erbringen. Danach sind die genannten Leistungsarten des SGB III im Rahmen des SGB II dem Grunde nach Ermessensleistungen, auch wenn sie im SGB III als Anspruchsleistungen ausgestaltet sind (Thie in LPK-SGB II § 16 Rn. 12).
Der Kläger ist als erwerbsfähiger Hilfebedürftige nach § 7 Abs. 1 SGB II auch grundsätzlich anspruchsberechtigt für die Eingliederungsleistungen des § 16 SGB II. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn (1.) die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, (2.) vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und (3.) die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung nach §77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB III bei Arbeitnehmern wegen fehlenden Berufsabschlusses, wenn sie über einen Berufsabschluss verfügen, jedoch aufgrund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können.
Der Beklagte hat seine Ermessensentscheidung zum einen darauf gestützt, dass der Kläger auch nach Abschluss der geförderten Weiterbildung zum Web-Designer durchgehend arbeitslos gemeldet war und keine Anstellung finden konnte. Er hat daraus den Schluss gezogen, dass eine berufliche Eingliederung in den bisherigen Tätigkeitsfeldern des Klägers erfolgversprechender sein dürfte.
Zwar ist aufgrund der Ermittlungen der Beigeladenen davon auszugehen, dass dem Kläger die zuletzt ausgeübte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar ist, jedoch hat die Beigeladene Rehabilitationsleistungen bewilligt, unter deren Einbeziehung ihm eine Ausübung der dann möglichen Tätigkeiten, aufbauend auf der bisherigen Berufstätigkeit, möglich sein wird. Zur Überzeugung des Senats sind diese Maßnahmen geeignet, eine dauerhafte berufliche Integration des Klägers auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen zu gewährleisten.
Die vom Kläger hiergegen vorgetragenen Einwände sind nicht durchgreifend. Soweit er zum einen vorgetragen hat, er erfülle die Zugangsvoraussetzungen für die von der Beklagten angebotenen Weiterbildungsmaßnahmen nicht, da er über keinen Facharbeiterabschluss in einem Metallberuf verfüge, ist dem entgegen zu halten, dass als Voraussetzung für die Fortbildung zur Industriefachkraft (IHK) für CAD/CAQ-Technik ausweislich des Informationsblattes des BFW Schömberg auch eine mehrjährige Berufspraxis in der Qualitätssicherung, der Konstruktion, der Arbeitsvorbereitung oder der Fertigung im Metall- oder Kunststoffbereich ausreichend ist. Der Kläger hat eine entsprechende Berufspraxis und hat zudem bereits einschlägige Lehrgänge absolviert.
Die von der Beigeladenen angebotenen Fortbildungsmöglichkeiten sind auch keine Fortbildungen für "sog. Nischenarbeitsplätze". Ferner ist davon auszugehen, dass die danach mögliche Tätigkeit als Mitarbeiter in der Qualitätssicherung oder in der Konstruktion wesentlich häufiger am Arbeitsmarkt nachgefragt wird als die Tätigkeit eines Mediengestalters Bild und Ton.
Für die Beurteilung, dass keine günstige Prognose für eine berufliche Eingliederung des Klägers im Bereich des Mediengestalters Bild und Ton gestellt werden kann, spricht zudem der Umstand, dass der Kläger auch nach der vom Beklagten gewährten 6-monatigen Fortbildung im Jahr 2007 kein entsprechendes Beschäftigungsangebot erlangen konnte. Hiergegen kann auch nicht eingewandt werden, dies sei nur mit einer entsprechenden Ausbildung möglich. Denn der vom Kläger selbst vorgelegten Auskunft des Geschäftsführers der Bildmanufaktur GmbH Stuttgart kann entnommen werden, dass im Bereich der neuen Medien Scheine, Abschlüsse und Alter nur sekundär zählen, vielmehr Menschen mit gestalterischem Talent und dem Willen, sich immer wieder auf Neuheiten einzulassen und immer weiter zu lernen, gefragt sind.
Der Beklagte hat seine Ermessensentscheidung des weiteren darauf gestützt, dass eine betriebliche Einzelumschulung vorrangig sei. Bei der beantragten Maßnahme handle es sich deshalb nicht um die wirtschaftlichste und am besten geeignete Leistung zur Eingliederung in Arbeit (§ 3 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 14 SGB II), da zum Zeitpunkt der Beantragung der Maßnahme bundesweit noch 35 Ausbildungsstellen zum Mediengestalter Bild und Ton zur Verfügung gestanden hätten und eine Realisierung der Umschulung noch im Jahr 2008 möglich gewesen wäre. Auch dieses Argument vermag der Kläger nicht zu entkräften. Für dessen Richtigkeit spricht auch das Schreiben des SWR vom 08.09.2008, in welchem u.a. ausgeführt wird, der SWR ziehe seinen Nachwuchs an Technikern überwiegend aus der eigenen Ausbildung heran. Dies unterstreicht die Beurteilung des Beklagen, eine Umschulung sei nur dort erfolgversprechend, wo diese im Rahmen einer betrieblichen Weiterbildung erfolge, weil nur in dieser Konstellation mit einer beruflichen Eingliederung zu rechnen sei.
Dementsprechend hat das SG im angefochtenen Urteil auch zutreffend ausgeführt, es liege keine Ermessensreduzierung auf null vor, so dass nur die Bewilligung der beantragten Leistung im Betracht käme. Hinsichtlich der Umschulung zum Technischen Produktgestalter steht einem Fehler des Beklagten bei der Ermessensausübung schon entgegen, dass der Kläger den entsprechenden Antrag erstmals im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 07.12.2010 gestellt hat, weshalb eine entsprechende Umschulung nicht Gegenstand der letzten Verwaltungsentscheidung, des Widerspruchsbescheids vom 21.10.2008, war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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